Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.2001 – C-61/96

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:602

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 13. November 2001

I — Einleitung

1 In den vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, inwieweit die vom Rat durch sechs Verordnungen für die Jahre 1996 bis 2001 vorgenommenen jährlichen Festsetzungen der Fangmengen für Sardellen in bestimmten Fanggebieten, den sogenannten ICES-Gebieten, rechtmäßig sind (ICES = International Council for the Exploration of the Sea). Insbesondere geht es um die Vereinbarkeit der Verordnungen mit dem Grundsatz der relativen Stabilität. Gemäß diesem Grundsatz müssen nicht nur die Bestände der jeweiligen Fischart, sondern auch die Bedürfnisse der Gebiete beachtet werden, deren Bevölkerung in besonderem Maße von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt.

2 Die sechs Verordnungen erlauben Portugal und Frankreich einen Austausch der Fangmöglichkeiten für Sardellen dergestalt vorzunehmen, dass ein Teil der zunächst Portugal zuerkannten Fangquote für das ICES-Gebiet IX, X, COPACE 34.1.1 — dieses Gebiet liegt westlich und südwestlich der Iberischen Halbinsel — an Frankreich zum Fischfang in einem anderen benachbarten Gebiet — dem ICES-Gebiet VIII, das den Golf von Biskaya betrifft — abgetreten wird. Im erstgenannten Gebiet sind die Fangquoten zu 48 % und 52 % auf Spanien und Portugal und im letztgenannten zu 90 % und 10 % auf Spanien und Frankreich aufgeteilt.

3 Mit Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95 hat der Gerichtshof die Klage Spaniens gegen die gleiche Regelung des Sardellenfangs im ICES-Gebiet VIII damals für das Jahr 1995 abgewiesen. Spanien war der Meinung, der Quotentausch im Jahre 1995 habe im Ergebnis zu einer unzulässigen — weil die relative Stabilität gefährdenden — Erhöhung der Fangmenge im Gebiet VIII geführt. Hätte die Fangmenge im Gebiet VIII erhöht werden können und wäre dies ordnungsgemäß erfolgt, hätte Spanien seiner Meinung nach ebenfalls eine höhere Fangmenge erhalten müssen, da ihm eine 90%ige Quote an der Fangmenge dieses Gebietes zugestanden habe. Spanien ist der Meinung, dass die Fangmenge nicht hätte erhöht werden dürfen, weil es sich bei den Sardellen der beiden Gebiete um verschiedene, getrennte Bestände handle, was auch dadurch anerkannt werde, dass es zwei verschiedene Fangmengen, also keine Gesamtfangmenge gebe.

4 Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 hat Spanien erklärt, dass es die Verfahren in den jetzigen Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98 und C-27/99, in denen es um die entsprechenden Regelungen für die Jahre 1996 bis 1999 geht, nur teilweise durch das Urteil vom 5. Oktober 1999 für erledigt betrachtet. Hinsichtlich des Klagegrundes der Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität sei das Urteil nicht abschließend. Insoweit seien diese Verfahren daher fortzusetzen. Hinzu kommen die beiden Klagen betreffend die entsprechenden Regelungen für die Jahre 2000 und 2001, C-81/00 und C-22/01, mit denen außerdem der Klagegrund der Verletzung der Pflicht einer rationellen und verantwortungsbewussten Bewirtschaftung der Ressourcen wieder aufgenommen wird. Auch er spielte bereits im Verfahren C-179/95 eine Rolle.

II — Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1) Die Grundzüge der Fischereipolitik

5 Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen stützt sich auf die jährliche Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen (= TAC, vom englischen Begriff Total Allowable Catches oder vom französischen Begriff Totaux Admissibles des Captures abgeleitet). Sie erfolgt nach Fischarten und Fischereizonen auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten. Die TACs werden auf die Mitgliedstaaten in Quoten aufgeteilt.

6 Diese Politik setzt die vorherrschende Tradition bei der Bewirtschaftung der Fischerei fort, wie sie zum Zeitpunkt der Festlegung der gemeinschaftlichen Fischereipolitik durch die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (im Folgenden: Verordnung Nr. 170/83) bestand. Die Verordnung Nr. 170/83 wurde später ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (im Folgenden Verordnung Nr. 3760/92).

7 Die Verordnung Nr. 3760/92 regelt die Grundfragen der Fischereiwirtschaft in der Gemeinschaft. Sie legt folgende, für jede Fischerei oder Fischereigruppe vorgesehenen Maßnahmen fest: Einrichtung von Gebieten, in denen die Fischereitätigkeit untersagt ist, oder Beschränkungen unterliegt, Begrenzung des Grades der Befischung, mengenmäßige Begrenzung der Fänge, Beschränkung der auf See verbrachten Zeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entfernung der Fischereigewässer, Festsetzung der Anzahl und des Typs der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge, Festsetzung technischer Maßnahmen in Bezug auf die Fanggeräte sowie deren Verwendung, Festsetzung einer zulässigen Mindestgröße oder eines zulässigen Mindestgewichts der für den Fang zugelassenen Fische und Anreize — auch solche wirtschaftlicher Natur — für eine selektive Fischerei, usw.

8 Diese Verordnung bekennt sich mehrfach zum Grundsatz der relativen Stabilität, um den es in den vorliegenden Verfahren vor allem geht. Dieser Grundsatz sichert den Mitgliedstaaten für marktgängige Fischarten einen festen prozentualen Anteil an den Fangmöglichkeiten, nicht jedoch bestimmte Fangmengen.

9 Dieser Grundsatz findet seine Wurzeln in den 70er Jahren. Anlässlich der Mitte der 70er Jahre erfolgten Ausweitung der ausschließlichen Wirtschaftszonen auf 200 Seemeilen und des damit einhergehenden Verlustes der Fischereimöglichkeiten der Mitgliedstaaten vor den Küsten von Drittstaaten, verabschiedete der Rat am 3. November 1976 die Haager Entschließung. In deren Anhang VII wurde für die irische und englische Küstenfischerei eine Regelung getroffen, die als Haager Präferenzen bekannt wurde. Hierin erkannte der Rat an, dass bei der Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik auch die speziellen Existenzbedürfnisse anderer wirtschaftlich benachteiligter Küstenregionen zu berücksichtigen sind, deren örtliche Bevölkerung in besonderem Maße von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt. Über die Erklärung des Rates vom 30. Mai 1980 betreffend die gemeinsame Fischereipolitik fand der Grundsatz der relativen Stabilität Eingang in die frühere Verordnung Nr. 170/83. Deren Erwägungsgründe fünf bis sieben sind wortgleich mit den Erwägungsgründen zwölf bis vierzehn der auf den Sachverhalt der vorliegenden Verfahren anwendbaren Verordnung Nr. 3760/92.

10 Die Erwägungsgründe zwölf bis vierzehn der Verordnung Nr. 3760/92 definieren den Grundsatz der relativen Stabilität folgendermaßen:

Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände müssen zu einer vermehrten Stabilität der Fischereitätigkeiten beitragen. Diese Stabilität muss auf der Grundlage einer Referenz-Aufteilung beurteilt werden, die die vom Rat festgelegten Leitlinien widerspiegelt.

Ferner muss diese Stabilität — so wie es der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976, insbesondere in Anhang VII, beschlossen hat — unter Berücksichtigung der derzeitigen biologischen Situation der Bestände auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete achten, deren Bevölkerung in besonderem Masse von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt.

Der Begriff des relativen Charakters der angestrebten Stabilität ist deshalb in diesem Sinne zu verstehen.

2) Die Festlegung der Fangmengen und der Quoten

11 Gestützt auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 170/83 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 erlassen. Sie wies erstmals den Mitgliedstaaten bestimmte Quoten für bestimmte Fischarten in bestimmten Gebieten zu. Der verwendete Aufteilungsschlüssel ist später unverändert weiter angewendet worden.

12 In Artikel 161 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (im Folgenden: Beitrittsakte) wurde Spanien ein Anteil von 90 % (und Frankreich von 10 %) an der TAC für Sardellen im ICES-Gebiet VIII eingeräumt. Gemäß Artikel 162 der Beitrittsakte war eine Anpassung dieser Regelung vor dem 31. Dezember 1993 im Verfahren des Artikels 43 des EWGVertrags vorzunehmen. Sie sollte zum 1. Januar 1996 in Kraft treten.

13 Diese Regelung ist mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1275/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über die Anpassungen der in den Kapiteln Fischerei der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1275/94) erfolgt. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung erlässt der Rat nach Maßgabe der Artikel 4 und 8 der Verordnung Nr. 3760/92 die Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den Zonen und Ressourcen für die nach Artikel 161 der Beitrittsakte Sonderregelungen bestehen. Gemäß Absatz 2 ist dabei der Grundsatz der relativen Stabilität zu beachten.

14 Die Verordnung Nr. 3760/92 sieht in Artikel 4 Folgendes vor:

(1) Zur rationellen, verantwortungsvollen und dauerhaften Nutzung der Ressourcen legt der Rat, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit fest. Diese Maßnahmen werden anhand der verfügbaren biologischen, sozioökonomischen und technischen Gutachten und insbesondere der Berichte des in Artikel 16 genannten Ausschusses ausgearbeitet.

(2) Diese Bestimmungen können für jede Fischerei oder Fischereigruppe insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

a) Errichtung von Gebieten, in denen die Fischereitätigkeit untersagt ist oder Beschränkungen unterliegt;

b) Begrenzung des Grads der Befischung;

c) mengenmäßige Begrenzung der Fänge;

d) Beschränkung der auf See verbrachten Zeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entfernten Lage der Fischereigewässer,

...

Artikel 8 bestimmt:

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 4 kann der Grad der Befischung für den betreffenden Zeitraum durch eine Begrenzung der zulässigen Fangmengen und erforderlichenfalls des Fischereiaufwands gesteuert werden. In Fällen, in denen eine Begrenzung der zulässigen Fangmengen nicht angebracht ist, kann der Grad der Befischung dadurch gesteuert werden, dass nur der Fischereiaufwand begrenzt wird.

(2) ...

(3) ...

(4) Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission wie folgt tätig:

i) Er legt gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis — die zulässige Gesamtfangmenge und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand für jede Fischerei oder Fischereigruppe von Fall zu Fall fest. Grundlage dafür sind die gemäß Absatz 3 festgelegten Bewirtschaftungsziele und -plane;

ii) er teilt die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so auf, dass für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist. Auf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten kann jedoch der Entwicklung bei den Kleinstquoten und dem regelmäßigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung getragen werden;

iii) ...

iv) ...

v) ...

3) Die Regelung des Quotentausches

15 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 regelt:

(1) Die Mitgliedstaaten können nach Mitteilung an die Kommission die ihnen zugeteilten Fangrechte ganz oder teilweise austauschen.

16 In Ausfüllung der Bestimmung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1275/94 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 685/95 vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft. Diese Verordnung erwähnt in ihren Erwägungsgründen eins bis drei die Verordnungen Nrn. 3760/92, 1275/94 und den Grundsatz der relativen Stabilität.

17 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 685/95 sieht vor:

(1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 tauschen die betroffenen Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten unter den in Anhang IV Nummer 1 genannten Bedingungen aus.

Anhang IV Nummer 1 regelt:

Maßnahmen betreffend den Austausch bestimmter Fangmöglichkeiten und die Begrenzung der zulässigen Fangmengen

1. Austausch von Fangmöglichkeiten

1.1. Der Austausch zwischen Frankreich und Portugal kann von 1995 bis 2002 stillschweigend verlängert werden, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern.

Der Austausch betrifft die folgenden TAC:

i) Sobald für die ICES-Gebiete VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt worden ist, tritt Portugal Frankreich jährlich 80 % seiner Fangmöglichkeiten ab, die ausschließlich in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen;

...

18 Nur vier Tage später, nämlich am 31. März 1995, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 746/95 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3362/94 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestands-gruppen für 1995. Mit diesem Rechtsakt wurde Portugal zum ersten Mal gestattet, einen bestimmten Teil der ihm im ICES-Gebiet IX für den Sardellenfang eingeräumten Quote im ICES-Gebiet VIII zu fischen.

4) Die vorliegend strittigen Rechtsakte

19 Spanien hat die Rechtmäßigkeit der Verordnungen Nr. 746/95 und Nr. 685/95 in der Rechtssache C-179/95 überprüfen lassen. In seinem Urteil vom 5. Oktober 1999 wies der Gerichtshof die Klage ab. Der Grundsatz der relativen Stabilität und die Verpflichtung, eine rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der lebenden Meeresressourcen vorzusehen, seien durch die beiden angefochtenen Verordnungen nicht verletzt.

20 Auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 wurden auch die in den vorliegenden Verfahren streitigen Verordnungen erlassen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Rechtsakte:

Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (im Folgenden: Verordnung Nr. 3074/95),

Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) (im Folgenden: Verordnung Nr. 390/97),

Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (im Folgenden: Verordnung Nr. 45/98),

Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) (im Folgenden: Verordnung Nr. 48/1999),

Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (im Folgenden: Verordnung Nr. 2742/1999) und

Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001) (im Folgenden: Verordnung Nr.2848/2000).

21 Die Verordnungen legten die zulässigen Gesamtfangmengen für die Jahre 1996 bis 2001 fest. Im Anhang der Verordnung Nr. 3074/95, bzw. in den Anhängen I der Verordnungen Nrn. 390/97, 45/98 und 48/1999 sowie in den Anhängen I D der Verordnungen Nrn. 2742/1999 und 2848/2000 wiesen sie sowohl für das ICES-Gebiet VIII als auch für das ICES-Gebiet IX jeweils eine eigene TAC für Sardellen aus. Im Gebiet VIII wurden stets 90 % der zur Verfügung stehenden TAC Spanien zugewiesen und die verbleibenden 10 % Frankreich. Im Gebiet IX wurden stets 48 % der verfügbaren TAC Spanien und 52 % Portugal zugewiesen. Von diesen 52 % durften laut der Anmerkung (3) bzw. (2) in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils 5008 Tonnen, im Jahr 2000 insgesamt 3000 Tonnen und im Jahr 2001 insgesamt 80 % von 5220 Tonnen, also 4176 Tonnen, im ICES-Gebiet VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden.

22 In den Jahren 1996 bis 1999 wurde jeweils eine vorsorgliche TAC für beide Gebiete festgesetzt. 2000 und 2001 wurde für das ICES-Gebiet VIII eine analytische TAC und für das ICES-Gebiet IX eine vorsorgliche TAC festgesetzt. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten [werden] für Bestände, für die für das betreffende Jahr keine gezielte wissenschaftlich begründete Einschätzung der Fangmöglichkeiten vorliegt, [...] vorsorgliche TACs festgesetzt. In den anderen Fällen gelten analytische TACs.

23 Die TAC des ICES-Gebietes VIII betrug stets 33000 Tonnen. Für das Jahr 2000 wurde allerdings aufgrund wissenschaftlicher Berichte zunächst nur eine TAC in Höhe von 16000 Tonnen festgesetzt, die jedoch im Juni 2000 aufgrund neuer wissenschaftlicher Schätzungen wieder auf 33000 Tonnen angehoben wurde.

24 Die TAC im ICES-Gebiet IX wurde 1996 bis 1998 auf 12000 Tonnen, 1999 auf 13000 Tonnen und in den Jahren 2000 und 2001 auf jeweils 10000 Tonnen festgesetzt.

III — Anträge der Parteien

25 Spanien beantragt,

1. im Verfahren in der Rechtssache C-61/96 den die Sardellen betreffenden Punkt im Anhang der Verordnung Nr. 3074/95 für nichtig zu erklären,im Verfahren in der Rechtssache C-132/97 den die Sardellen betreffenden Punkt im Anhang der Verordnung Nr. 390/97 für nichtig zu erklären,im Verfahren in der Rechtssache C-45/98 den die Sardellen betreffenden Punkt im Anhang I der Verordnung Nr. 45/98 für nichtig zu erklären,im Verfahren in der Rechtssache C-27/99 den die Sardellen betreffenden Punkt im Anhang I der Verordnung Nr. 48/1999 für nichtig zu erklären,im Verfahren in der Rechtssache C-81/00 die den Bestand Sardelle, Gebiete: IX, X, CECAF 34.1.1 betreffende Anmerkung (2) im Anhang I D der Verordnung Nr. 2742/1999 für nichtig zu erklären, undim Verfahren in der Rechtssache C-22/01 die den Bestand Sardelle, Gebiete: IX, X, CECAF 34.1.1 (Gewässer EG) betreffende Anmerkung (2) im Anhang I D der Verordnung Nr. 2848/2000 für nichtig zu erklären,

2. in allen Verfahren dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 Der Rat beantragt,

1. die Klagen als unzulässig abzuweisen,

2. hilfsweise, die Klagen als unbegründet abzuweisen,

3. in den Verfahren C-81/00 und C-22/01 die Grundsätze zu bestätigen, auf denen das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95 (Königreich Spanien/Rat) beruht, und die die Rechtmäßigkeit des Quotenaustausches zwischen Portugal und Frankreich im Jahre 1995 bestätigten,

4. in allen Verfahren Spanien die Kosten aufzuerlegen.

27 Die Kommission, die den Rechtsstreitigkeiten bis auf das Verfahren C-22/01 auf Seiten des Rates beigetreten ist, beantragt in den Verfahren in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99 und C-81/00,

1. die Klagen als unzulässig abzuweisen,

2. hilfsweise, die Klagen als unbegründet abzuweisen,

3. Spanien die Kosten der Verfahren aufzuerlegen.

IV — Vortrag der Parteien und Würdigung

A — Zulässigkeit der Klagen

1) Vortrag der Parteien

28 Der Rat ist der Auffassung, die Klagen in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98 und C-27/99 seien unzulässig. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Einwand auch auf die Rechtssachen C-81/00 und C-22/01 ausgedehnt, deren Zulässigkeit er im schriftlichen Verfahren nicht bestritten hatte.

29 Die Klagen beträfen dieselben Parteien, mit ihnen würde dasselbe Klageziel verfolgt und es würden dieselben Klagegründe vorgetragen wie im Verfahren C-179/95. Sie seien insoweit identisch mit der Rechtssache C-179/95 als die Bestimmung betreffend den Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII in den Anhängen der angefochtenen Verordnungen identisch sei mit derjenigen in der Verordnung Nr. 746/95, einschließlich der umstrittenen Anmerkung (3), die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1999 für rechtmäßig erklärt habe. Der Zulässigkeit der Klagen stünde daher die Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache C-179/95 entgegen. Die Auffassung, dass die Verfahren den gleichen Gegenstand betreffen, werde bestätigt durch die Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996, 15. Mai 1997, 16. März 1998 und 8. März 1999, mit denen die Verfahren in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98 und C-27/99 bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache C-179/95 ausgesetzt worden seien.

30 Auch die Kommission hält diese Klagen für unzulässig. Spanien greife nur die jährlichen Festsetzungen der zulässigen Gesamtfangmengen an. Diese seien aber nur Bestätigungen des in der Verordnung Nr. 685/95 verankerten Quotentausches. Seine Rechtmäßigkeit sei im Urteil in der Rechtssache C-179/95 bestätigt worden. Nach Ansicht der Kommission entfaltet lediglich die Verordnung Nr. 685/95 und ihr Anhang IV Ziffer 1 Punkt 1.1 zweiter Absatz Buchstabe i letzter Halbsatz rechtliche Wirkung. Hierin und nur hierin allein sei über die gemeinsame Verwaltung der Sardellenvorkommen in den ICES-Gebieten VIII und IX sowie über die Modalitäten, den Umfang und die zeitliche Dauer des Quotentausches zwischen Frankreich und Portugal entschieden worden. Die nachfolgenden Verordnungen, die die jährlichen zulässigen Gesamtfangmengen festsetzten, hätten sich darauf beschränkt, die Anwendung der gemeinsamen Verwaltung der Sardellenvorkommen sowie des Quotentausches zu bestätigen und die bereits in der Verordnung Nr. 685/95 festgesetzten Prozentsätze in Tonnen zu berechnen. Die angefochtenen Bestimmungen präzisierten die logische Konsequenz der Verordnung Nr. 685/95, ohne neue Elemente hinzuzufügen. Über die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Prinzip der relativen Stabilität, sei im Urteil in der Rechtssache C-179/95 rechtskräftig entschieden worden.

31 Die spanische Regierung hält die Klagen hingegen für zulässig. Sie ist der Auffassung, das Urteil in der Rechtssache C-179/95 beantworte die Frage der Verletzung des Prinzips der relativen Stabilität nicht abschließend. Im Übrigen beträfen die Rechtssachen die Verordnungen Nr. 3074/95, Nr. 390/97, Nr. 45/98, Nr. 48/1999, Nr. 2742/1999 und Nr. 2848/2000 die nicht Gegenstand des Verfahrens C-179/95 gewesen seien. Würden die vorliegenden Klagen für unzulässig erklärt, so würde die gerichtliche Kontrolle einer gesetzlichen Regelung mit einem bestimmten, zeitlich begrenzten Anwendungsbereich mit der Begründung versagt, dass eine Bestimmung mit analogem Inhalt, die aber einen anderen zeitlichen Geltungsbereich hat, für rechtmäßig erklärt worden ist. Die Abweisung der Klagen als unzulässig verletze außerdem die Klägerin in ihrer Rechtsposition als privilegierter Kläger. Artikel 230 EG stelle an die Zulässigkeit ihrer Klage nur die Bedingung, dass die Klagefrist gewahrt werde.

2) Würdigung

32 Nach ständiger Rechtsprechung steht die Rechtskraft eines Urteils der Zulässigkeit einer Klage nur entgegen, wenn die beiden Klagen dieselben Parteien betreffen, auf dieselben Ziele gerichtet und auf dieselben Gründe gestützt sind.

33 Die Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01 betreffen dieselben Parteien wie im Verfahren C-179/95, nämlich Klagen Spaniens gegen den Rat. Die Klagen stützen sich auch auf dieselben Gründe. Nach der teilweisen Klagerücknahme Spaniens mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 betreffen sie die Vereinbarkeit der angefochtenen Verordnungen mit dem Grundsatz der relativen Stabilität. Unter anderem auch auf diesen Grund war die Klage in der Rechtssache C-179/95 gestützt. Fraglich ist, inwiefern die Klagen auf dasselbe Ziel gerichtet sind wie die Klage in der Rechtssache C-179/95.

34 Mit jeder Klage wird eine andere Verordnung angefochten und ihre teilweise Aufhebung begehrt, soweit sie den Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII regelt. Jeder dieser Rechtsakte hat eine andere zeitliche Geltung. Sie betreffen die aufeinander folgenden Jahre von 1996 bis 2000. Die Klage in der Rechtssache C-179/95 betraf eine Verordnung für das Jahr 1995. Da der Gegenstand des Rechtsstreits nach ständiger Rechtsprechung wesentlich von dem angefochtenen Rechtsakt bestimmt wird und in den hier zu beurteilenden Klagen unterschiedliche Rechtsakte angefochten werden, sprechen gute Gründe dafür, sie für zulässig zu erachten.

35 Der Rat geht in seiner Argumentation einen Schritt weiter. Er stellt nicht nur auf den jeweils angefochtenen Rechtsakt, sondem auf dessen Inhalt ab. Da die angefochtene Regelung betreffend den Fang von Sardellen im ICES-Gebiet VIII in den Verordnungen Nr. 3074/95, Nr. 390/97, Nr. 45/98, Nr. 48/1999 und Nr. 2742/1999 jeweils identisch sei mit derjenigen in der Verordnung Nr. 746/95, hält er die Klagen für unzulässig.

36 Demgegenüber ist aber festzustellen, dass die Verordnung Nr. 48/1999 für das ICES-Gebiet IX eine TAC in Höhe von 13000 Tonnen festgesetzt hat, also 1000 Tonnen mehr als in den Vorjahren. Auch in den Jahren 2000 und 2001 wurden andere Zahlen festgelegt als für 1995. Die Verordnung Nr. 2742/1999 legte für das ICES-Gebiet VIII eine TAC in Höhe von 16000 Tonnen fest, die dann durch die Verordnung Nr. 1446/2000 auf 33000 Tonnen angehoben wurde. Erstmals handelt es sich um eine analytische TAC, auf die die Regelung der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten für nicht anwendbar erklärt wurde, hingegen Artikel 5 dieser Verordnung für anwendbar erklärt wurde. Für das ICES-Gebiet IX wurde eine TAC in Höhe von 10000 Tonnen festgelegt, wovon 5220 Tonnen auf Portugal entfielen. Davon durften 3000 Tonnen im ICES-Gebiet VIII im Hoheitsgebiet Frankreichs gefangen werden, also weniger als 80 %. Auch insofern liegt eine im Verhältnis zu den Vorjahren abweichende Regelung vor. Die Verordnung Nr. 2848/2000 hat für das ICES-Gebiet VIII wieder eine TAC von 33000 Tonnen festgelegt, wiederum als analytische TAC. Für das ICES-Gebiet IX wurden 10000 Tonnen festgelegt, wovon 5220 Tonnen auf Portugal entfielen. Erstmals wurde bestimmt, dass 80 % hiervon im ICES-Gebiet VIII im Hoheitsgebiet Frankreichs gefischt werden dürfen. Also erstmals eine dem Quotentausch entsprechende Prozentangabe und keine Angabe in Tonnen. Wie diese Beispiele zeigen, ist die Übereinstimmung in den Jahren 1995 bis 1999 eher zufällig.

37 Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagen kann nicht davon abhängen, dass für die Jahre 1996 bis 1999 ohne rechtliche Notwendigkeit eine identische Regelung wie für 1995 getroffen wurde. Insofern belegen die für die Jahre 2000 und 2001 verabschiedeten Verordnungen, dass es sich jeweils um eine neue Regelung für einen bestimmten Zeitraum handelt, die in ihrem Bestand unabhängig ist von den in anderen Jahren getroffen Regelungen. Dies spricht dafür, dass die Klagen unterschiedliche Ziele verfolgen und deshalb für zulässig zu erachten sind.

38 Die Kommission weist darauf hin, dass der Quotentausch zwischen Portugal und Frankreich bereits in der Verordnung Nr. 685/95 niedergelegt worden ist. Diese Verordnung bestimmt, dass er von 1995 bis 2002 stillschweigend verlängert werden kann. Es stellt sich die Frage, ob hierdurch die Verordnungen Nr. 746/95, Nr. 3074/95, Nr. 390/97, Nr. 45/98, Nr. 48/1999, Nr. 2742/1999 und Nr. 2848/2000 zu identischen Regelungen werden.

39 Eine solche Annahme ist mit dem Wortlaut der Verordnung Nr. 685/95 nur schwer vereinbar. Danach bleibt nämlich Frankreich und Portugal vorbehalten, die Bedingungen des Quotentausches bei der jährlichen Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmenge und Quoten zu ändern. Die Verordnung Nr. 685/95 stellt den Austausch ausdrücklich unter den Vorbehalt der jährlichen Verlängerung und gegebenenfalls Anpassung. Insofern geht diese Bestimmung davon aus, dass jährlich eine neue Regelung erfolgt. Auch dies spricht für die Zulässigkeit der Klagen.

40 Der Kommission ist allerdings darin zuzustimmen, dass der Quotentausch dem Grunde nach bereits in der Verordnung Nr. 685/95 geregelt ist. Daher vertritt sie die Ansicht, die angefochtenen Verordnungen Nr. 3074/95, Nr. 390/97, Nr. 45/98, Nr. 48/1999 und Nr. 2742/1999 bestätigten nur den in der Verordnung Nr. 685/95 vereinbarten Quotentausch, der im Urteil in der Rechtssache C-179/95 für rechtmäßig erklärt worden ist.

41 Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass Spanien mit den Klagen in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01 die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 685/95 im Gegensatz zur Klage in der Rechtssache C-179/95 nicht mehr angreift. Folglich liegt insoweit auch keine Überschneidung oder gar Identität des Klagezieles vor.

42 Die Argumentation der Kommission beruht auf der Annahme, dass den angefochtenen Verordnungen Nr. 3074/95, Nr. 390/97, Nr. 45/98, Nr. 48/1999, Nr. 2742/1999 und Nr. 2848/2000 kein selbständiger Regelungsgehalt beizumessen ist. Die Kommission hält sie in Bezug auf die gemeinsame Verwaltung der Sardellenvorkommen und den Quotentausch für bestätigende Akte der Verordnung Nr. 685/95.

43 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Verordnung Nr. 685/95 keine vollständige Regelung enthält. Sie ist vielmehr ausfüllungsbedürftig. Zum einen räumt sie Frankreich und Portugal lediglich die Befugnis ein, den Quotenaustausch zu verlängern. Sie sieht weder einen Austausch vor, noch regelt sie die Frage, ob die gestattete Verlängerung erfolgt. Beide Punkte bleiben anderen Regelungen vorbehalten. Der hier umstrittene Quotentausch zwischen Portugal und Frankreich beruht auf einer Vereinbarung, die im Rahmen der Tagung des Rates am 22. Dezember 1994 geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus dem dritten und vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 746/95. Die in der Verordnung Nr. 685/95 genehmigte Verlängerung dieses Tausches erfolgte für das Jahr 1995 im Anhang I der Verordnung Nr. 746/95. Unter der Art Sardelle wurde für den Bereich IX, x COPACE 34.1.1 die umstrittene Anmerkung (3) aufgenommen, nach der bis zu 5008 Tonnen der Portugal zugewiesenen 6260 Tonnen der vorsorglichen TAC dieses Bereiches in Gewässern des ICES-Gebiets VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden dürfen. Die Regelung in der Verordnung Nr. 685/95 ist zum anderen auch insofern unvollständig, als der fragliche Quotenaustausch unter die aufschiebende Bedingung gestellt wird, dass für die ICES-Gebiete VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt wird (sobald ... eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt worden ist). Daraus folgt, dass nicht einmal die gemeinsame Verwaltung der Sardellenvorkommen in den ICES-Gebieten VIII und IX in der Verordnung Nr. 685/95 vollständig geregelt ist. Insofern wird auch hier auf eine andere Regelung verwiesen.

44 Im Licht der Unvollständigkeit der Regelung in der Verordnung Nr. 685/95 kommt den Verordnungen Nr. 3074/95, Nr. 390/97, Nr. 45/98, Nr. 48/1999, Nr. 2742/1999 und Nr. 2848/2000 ein mehrfacher Regelungsgehalt zu. Sie legen die Höhe der TAC für das jeweilige ICES-Gebiet und die jeweilige Fischart fest sowie ihre Aufteilung in Quoten auf die Mitgliedstaaten. Des Weiteren treffen sie die von Spanien angefochtene Verfügung, dass ein bestimmter Teil der Portugal im ICES-Gebiet IX zugewiesenen Fangmenge in Gewässern des ICES-Gebiets VIII, die unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs stehen, gefischt werden darf. Ob hierin die Festlegung einer gemeinsamen TAC für Sardellen für die ICES-Gebiete VIII und IX zu sehen ist, und damit die in der Verordnung Nr. 685/95 aufgestellte Bedingung eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klagen. Für die Prüfung der Zulässigkeit genügt es festzuhalten, dass dies der Sachverhalt ist, den Spanien mit seinen verschiedenen Klagen angreift. Er wird jedes Jahr neu mit der Festsetzung der entsprechenden TAC und der Einräumung der Befugnis Portugals, eine bestimmte, ihm im Bereich IX zugewiesene Menge hiervon im Bereich VIII zu fischen, geregelt.

45 Der Quotentausch wird in diesen jährlichen Verordnungen nicht ausdrücklich geregelt. Aber die jährlich wiederkehrende Anordnung könnte ein Beleg für die stillschweigende Verlängerung des Quotentausches sein, von der in der Verordnung Nr. 685/95 die Rede ist.

46 Nur gemeinsam mit diesen jährlichen Konkretisierungen wird die Regelung in Anhang IV der Verordnung Nr. 685/95 inhaltlich vollständig. Auch dies spricht dafür, die Klagen für zulässig zu erachten.

47 Die vorstehenden Darlegungen führen zu der Frage, inwieweit zu berücksichtigen ist, dass die Regelungen in den Verordnungen Nr. 3074/95, Nr. 390/97, Nr. 45/98, Nr. 48/1999, Nr. 2742/1999 und Nr. 2848/2000 inhaltlich in der dargestellten Weise mit der Verordnung Nr. 685/95 zusammenhängen. Denn nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren. Insofern ist zu berücksichtigen, dass über die Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 685/95 mit dem Gemeinschaftsrecht rechtskräftig im Urteil in der Rechtssache C-179/95 entschieden worden ist.

48 Allerdings ficht Spanien die Verordnung Nr. 685/95 in den vorliegenden Verfahren im Gegensatz zum Verfahren in der Rechtssache C-l79/95 nicht mehr an. Insofern steht der Zulässigkeit der Klagen in den vorliegenden Verfahren nicht die Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache C-179/95 entgegen. Dieses Urteil ist allerdings bei der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klagen zu beachten, insoweit es auf den Inhalt der Verordnung Nr. 685/95 ankommt.

49 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Klagen in den Rechtssachen C-61/96, C- 132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01 ihrem Ziel nach nicht identisch sind mit der Klage in der Rechtssache C-179/95. Ihrer Zulässigkeit steht somit nicht die Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache C-179/95 entgegen.

B — Begründetheit der Klagen

1) Beachtung des Grundsatzes der relativen Stabilität

50 Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klagen ist zunächst auf den Klagegrund der Verletzung des Prinzips der relativen Stabilität einzugehen, der in allen Verfahren geltend gemacht wird.

a) Vortrag der Parteien

51 Spanien ist der Meinung, die angefochtenen Verordnungen wiesen Portugal vom Ergebnis her gesehen eine — tauschbare — Sardellenquote im ICES-Gebiet VIII zu, obwohl es dort niemals Quoten besessen habe. Dies verstoße gegen den Grundsatz der relativen Stabilität, aufgrund dessen der Rat die Pflicht gehabt habe, den für Spanien und Frankreich, zwischen denen der Sardellenbestand im ICES -Gebiet VIII stets aufgeteilt worden sei, festgesetzten Prozentsatz bei der Verteilung der Fangquoten im ICES-Gebiet VIII beizubehalten, dass heißt, 90 % der TAC seien Spanien und 10 % Frankreich zuzuteilen gewesen.

52 Der Rat ist der Auffassung, der Grundsatz der relativen Stabilität sei nicht verletzt. Er weist darauf hin, dass es noch andere Fälle gäbe, in denen Mitgliedstaaten erlaubt werde, bestimmte Quoten in angrenzenden Gebieten zu fischen, als in denen, für die sie zugeteilt worden seien, um eine bessere Ausnutzung der Quoten zu gewährleisten. Auch diese Austausche bezögen sich auf biologisch verschiedene Fischbestände und ihre Rechtmäßigkeit sei nie in Frage gestellt worden. Spanien selbst profitiere von dieser Möglichkeit für die Fischarten Flügelbutt und Seeteufel zwischen den Gebieten VI und VII.

53 Der Rat bestätigt, dass es sich bei den Sardellenbeständen in den ICES-Gebieten VIII und IX um zwei biologisch voneinander verschiedene Bestände handelt. Dennoch hält er die tatsächlich vorgenommene Festsetzung zweier TACs eigentlich nicht für erforderlich, da beide Bestände nicht gefährdet seien und in den Jahren 1996 bis 1999 lediglich vorsorgliche TACs festgelegt worden seien. Einer gemeinsamen Verwaltung dieser beiden TACs stünde rechtlich nichts entgegen. Nur wegen der Bestimmung in Artikel 161 der Betrittsakte seien zwei TACs für die ICES-Gebiete VIII und IX festgesetzt worden.

54 Mit der Festsetzung einer eigenen TAC für das ICES-Gebiet VIII und der Zuweisung von 90 % dieser TAC an Spanien habe der Rat die Bestimmung in Artikel 161 der Beitrittsakte und den Grundsatz der relativen Stabilität gewahrt. Indem er Portugal erlaubt habe, einen Teil seiner für das Gebiet IX zugeteilten Quote im ICES-Gebiet VIII zu fischen und diese mit Frankreich zu tauschen, habe er lediglich seinen Beurteilungsspielraum genutzt, um das Ziel der Integration Spaniens und Portugals in die gemeinsame Fischereipolitik zu verwirklichen.

55 Der Rat weist außerdem darauf hin, dass der Grundsatz der relativen Stabilität nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 durchaus Modifizierungen der Fangmengen zulässt, insbesondere auch durch den Austausch von Quoten wie er seit 1983 praktiziert werde. Die Bedingung, dass hierbei einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung zu tragen ist, hält der Rat im Fall der Quotenübertragung Portugals für erfüllt. Er bezieht sich hierfür auf eine Addition der in den ICES-Gebieten VIII und IX verteilten Fangmengen.

56 Die Kommission hält den Grundsatz der relativen Stabilität ebenfalls für nicht verletzt. Die beiden TACs für die ICES-Gebiete VIII und IX seien gemeinsam verwaltet worden. Hierdurch sei aber nichts an der Aufteilung der Quoten der betroffenen Mitgliedstaaten Spanien, Portugal und Frankreich geändert worden. Auch die Kommission geht hierbei von einer Gesamtschau der für die beiden Gebiete verteilten Quoten aus.

57 Der Quotenaustausch, den Spanien angreift, sei aufgrund der Regelungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung Nr. 3760/92 ausdrücklich zugelassen. Durch die gemeinsame Verwaltung der beiden TACs werde auch eine insgesamt ausgewogene Aufteilung erreicht.

58 Schließlich sieht die Kommission in der Verabschiedung der Verordnung Nr. 685/95 eine Aufweichung des Prinzips der relativen Stabilität. Der Rat habe hierbei von seinem weiten Ermessen Gebrauch gemacht, das ihm im Rahmen von Entscheidungen im Bereich der Landwirtschaftspolitik zustehe.

b) Würdigung

59 Dieser Klagegrund wirft die Frage auf, ob der Grundsatz der relativen Stabilität dadurch verletzt worden ist, dass Portugal in den angefochtenen Verordnungen Nrn. 3074/95, 390/97, 45/98, 48/1999, 2742/1999 und 2848/2000 ermächtigt worden ist, einen Teil seiner für das ICES-Gebiet IX zugeteilten Quote an Sardellen im ICES-Gebiet VIII zu fischen?

60 Der Grundsatz der relativen Stabilität sichert den Mitgliedstaaten für marktgängige Fischarten einen festen prozentualen Anteil an den Fangmöglichkeiten. Diese bezieht sich auf eine bestimmte Fischart in einem bestimmten Gebiet. Wie im Rahmen der Darstellung des rechtlichen Rahmens bereits ausgeführt, geht dieser Grundsatz auf Anhang VII der Haager Entschließung vom 3. November 1976 zurück. Über die Erklärung des Rates vom 30. Mai 1980 betreffend die gemeinsame Fischereipolitik fand der Grundsatz der relativen Stabilität Eingang in die Verordnung Nr. 170/83 und schließlich in die Verordnung Nr. 3760/92.

61 Aus der Definition in den Erwägungsgründen zwölf bis vierzehn der Verordnung Nr. 3760/92 wird deutlich, dass die Verteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen der gemeinschaftlichen Fischereipolitik auf drei Kriterien beruht: dem Umfang der traditionellen Fangtätigkeit, den besonderen Bedürfnissen der Gebiete, deren Bevölkerung in besonderem Maße von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt, sowie vor allem der jeweiligen biologischen Situation der Bestände.

62 Die Stabilität ist relativ, da sie nur einen Anspruch auf einen Prozentsatz an der verfügbaren TAC gewährt, aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Fangmenge. Diese ist vielmehr variabel. Das folgt schon aus dem Erfordernis der Berücksichtigung der biologischen Situation des jeweiligen Bestandes. Sie erlaubt nicht immer die gleiche Fangmenge. Darüber hinaus ist sie abhängig vom Anteil, der von der zulässigen Gesamtfangmenge auf die Gemeinschaft entfällt. Nur dieser Anteil, der z. T. im Rahmen internationaler Organisationen festgestellt wird, wird als Quote auf die Mitgliedstaaten weitergegeben.

63 In den vorliegenden Verfahren geht es Spanien auch nicht um eine bestimmte Menge an Sardellen, die es im ICES-Gebiet VIII fangen möchte, wie der Rat meint. Es geht ihm vielmehr um den Anteil Spaniens an der im ICES-Gebiet VIII zum Fang freigegebenen Menge Sardellen.

64 Spanien ist in der Beitrittsakte von 1985 für das ICES-Gebiet VIII für Sardellen ein Anteil von 90 % und Frankreich von 10 % zuerkannt worden. Die Anteile werden gemäß den Verordnungen Nr. 1275/94 und Nr. 685/95 bei der jährlichen Verteilung der Quoten entsprechend dem Verfahren nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 3760/92 berücksichtigt. Die an die Mitgliedstaaten vergebenen Quoten werden dabei in Tonnen ausgedrückt.

65 Im Rahmen der vorliegenden Verfahren ist nun die Frage zu prüfen, ob diese prozentuale Aufteilung in den Verordnungen Nrn. 3074/95, 390/97, 45/98, 48/1999, 2742/2000 und 2848/2000 gewahrt ist, oder ob sie dadurch verletzt worden ist, dass Portugal in den Anmerkungen (3) bzw. (2) gestattet worden ist, einen Teil seiner ihm für das ICES-Gebiet IX zugewiesenen Quote im ICES-Gebiet VIII zu fischen. Dies wäre der Fall, wenn die Regelung dazu führt, dass Spanien nicht mehr 90 % der im ICES-Gebiet VIII zulässigen Gesamtfangmenge an Sardellen erhalten hat und diese Modifizierung nicht gerechtfertigt ist durch einen nach Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 3760/92 zulässigen Quotentausch.

66 Gegen die Annahme einer Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität spricht zunächst, dass er keine absolute Fangmenge garantiert, sondern nur einen entsprechenden Anteil daran. Dieser Anteil kann durch den Austausch von Quoten, wie er ausdrücklich in Artikel 9 der Verordnung Nr. 3760/92 vorgesehen ist, beeinflusst werden. Eine weitere Form der Einflussnahme ist die Genehmigung von Quotenübertragungen aus dem Gebiet der Zuteilung auf angrenzende Gebiete, wie sie im vorliegenden Fall für den Sardellenfang Portugals gewährt worden ist und wie sie seit der Verordnung Nr. 3074/95 auch für Hering, Seehecht, Blauen Wittling, Makrele und Flügelbutt vorgesehen worden ist. Ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnungen geschahen diese Quotenübertragungen, um eine bessere Ausnutzung der Quoten ... zu ermöglichen. Die Übertragung der Portugal im ICES-Gebiet IX eingeräumten Quote auf das ICES-Gebiet VIII ist daher kein Einzelfall, wie der Rat zu Recht hervorhebt. Sie geschah im Hinblick auf einen zwischen Portugal und Frankreich vereinbarten Quotentausch, der im Dezember 1994 vereinbart und in Anhang IV der Verordnung Nr. 685/95 dokumentiert wurde.

67 Des Weiteren spricht gegen eine Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität die Tatsache, dass die Gesamtquote Spaniens in den ICES-Gebieten VIII und IX insgesamt durch die Genehmigung der Quotenübertragung weder anteilsmäßig noch mengenmäßig geringer geworden ist. Hierauf weisen der Rat und die Kommission ausdrücklich hin. Schließlich sind auch 90 % der zulässigen Gesamtfangmenge des ICES-Gebietes VIII Spanien zugewiesen worden.

68 Für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der relativen Stabilität spricht hingegen, dass die Genehmigung der Quotenübertragung die Fangmenge im ICES-Gebiet VIII von jeweils 33000 Tonnen in den Jahren 1996 bis 1999 auf 38008 Tonnen, im Jahr 2000 auf 36000 Tonnen und im Jahr 2001 auf 37176 Tonnen erhöht hat. Bezieht man den Anspruch Spaniens auf 90 % der zulässigen Gesamtfangmenge auf die durch die Erlaubnis der Quotenübertragung im ICES-Gebiet VIII erlaubte gesamte Fangmenge an Sardellen, dann ist festzustellen, dass Spanien hiervon nicht 90 % zugesprochen wurden.

69 Die Antwort auf die hier aufgeworfene Frage hängt also von der Wahl des Bezugspunktes ab, auf den sich die 90 % beziehen, die Spanien zu gewähren sind. Bezieht man sie auf die genehmigte Fangmenge einschließlich der Quotenübertragung, so sind die Rechte Spaniens verletzt. Bezieht man sie hingegen auf die für das ICES-Gebiet VIII vergebene TAC, so ist das Recht Spaniens auf 90 % hiervon nicht verletzt. Es ist ebenfalls nicht verletzt, wenn man von einer gemeinsamen TAC für die Gebiete VIII und IX ausgeht oder zumindest von der gemeinsamen Verwaltung der beiden für diese Gebiete festgesetzten TACs, wie es der Rat und die Kommission vorschlagen.

70 Dies führt zu der Frage, ob in der Genehmigung der Quotenübertragung zugunsten Portugals wie sie in den strittigen Anmerkungen (3) bzw. (2) erfolgt ist, die Festlegung einer gemeinsamen TAC für den Fang von Sardellen in den ICES-Gebieten VIII und IX oder zumindest eine gemeinsame Verwaltung dieser TACs gesehen werden kann? Für ein solches Verständnis spricht die Tatsache, dass es sich um zwei aneinander angrenzende Gebiete handelt. Ein derartiges Verständnis der Genehmigung würde auch die Rechte Spaniens respektieren, das ja, wie bereits ausgeführt, keinen Nachteil erleidet, wenn man seine Quoten für die ICES-Gebiete VIII und IX zusammen betrachtet. Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass Artikel 11 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1.1 i) der Verordnung Nr. 685/95 den hier umstrittenen Quotentausch ausdrücklich unter die Bedingung stellt, dass für die ICES-Gebiete VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt wird.

71 Jedoch steht einem solchen Verständnis der Genehmigung der Quotenübertragung entgegen, dass in den angefochtenen Verordnungen stets zwei getrennte TACs für die ICES-Gebiete VIII und IX ausgeworfen worden sind. Hierauf weist die spanische Regierung zutreffend hin. Wenn man von einer gemeinsamen TAC für diese Gebiete ausgehen wollte, hätte es nahe gelegen, auch nur eine TAC festzusetzen. Wie der Rat aber selbst vorträgt, war er hieran auch rechtlich durch Artikel 161 der Beitrittsakte gehindert.

72 Dieses Manko kann auch nicht durch die Annahme einer gemeinsamen Verwaltung der beiden TACs ausgeglichen werden. Denn ausschlaggebend für die Entscheidung der hier aufgeworfenen Frage ist, dass die Annahme, in der Genehmigung der Quotenübertragung liege die Festlegung einer gemeinsamen TAC oder die gemeinsame Verwaltung zweier TACs, den Kriterien widerspricht, auf denen die Festsetzung der TAC beruht. Nach dem dreizehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3760/92 ist auf die biologische Situation des jeweiligen Bestandes und auf die Bedürfnisse der Gebiete zu achten, deren Bevölkerung in besonderem Maße von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt. Unstreitig handelt es sich bei den Sardellenbeständen in den ICES-Gebieten VIII und IX um zwei biologisch voneinander verschiedene Bestände. Schon dies erlaubt nicht die Annahme einer gemeinsamen TAC oder einer gemeinsamen Verwaltung zweier TACs, weil hierfür keine gemeinsame wissenschaftliche Grundlage besteht.

73 Das Argument des Rates, es handele sich hier lediglich um vorsorgliche TACs verfängt ebenfalls nicht. In den Jahren 2000 und 2001 sind für das ICES-Gebiet VIII analytische TACs festgesetzt worden, für das ICES-Gebiet IX hingegen weiterhin vorsorgliche TACs. Dies unterstreicht die biologische Verschiedenheit der beiden Bestände und die Unmöglichkeit, sie gemeinsam zu verwalten. Ansonsten setzte man sich in Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92, nach dem die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter anderem anhand der verfügbaren biologischen Gutachten und Berichte erfolgt.

74 Außerdem werden die Belange dei spanischen Bevölkerung, die vom Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII lebt, nicht ausreichend berücksichtigt, wenn man die genehmigte Gesamtfangmenge erhöht, ohne zugleich den Spanien zustehenden Anteil zu erhöhen. Dieser Verlust kann nicht ohne Weiteres mit dem gleichzeitigen Gewinn der spanischen Bevölkerung kompensiert werden, die vom Sardellenfang im ICES-Gebiet IX lebt, das vor der galizischen und portugiesischen Küste liegt, und infolge der Quotenübertragung weniger befischt wird. Daher kann in der Genehmigung der Quotenübertragung keine Festlegung einer gemeinsamen TAC für die ICES-Gebiete VIII und IX und auch nicht deren gemeinsame Verwaltung gesehen werden.

75 Verstößt daher die Einräumung der Befugnis Portugals, einen Teil seiner ihm im ICES-Gebiet IX zugeteilten Quote im ICES-Gebiet VIII zu fischen, grundsätzlich gegen den Grundsatz der relativen Stabilität, so ist noch zu erörtern, ob es sich nicht um eine nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii Satz 2 zulässige Modifizierung dieses Grundsatzes handelt. Nach dieser Bestimmung kann bei der Quotenverteilung ... [a]uf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten ... der Entwicklung bei den Kleinstquoten und dem regelmäßigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung getragen werden; ...

76 Wenn man die ICES-Gebiete VIII und IX zusammen betrachtet, wie es der Rat und die Kommission vorschlagen, so ist festzustellen, dass der Gesamtanteil Spaniens an den Sardellenfängen durch die Quotenübertragung Portugals nicht beeinträchtigt wird. Insofern könnte man die Auffassung vertreten, dass die Regelung einer ausgewogenen Verteilung Rechnung trägt.

77 Jedoch dürfte die Anwendung dieser in Randnummer 75 genannten Bestimmung schon daran scheitern, dass Spanien der Quotenübertragung nicht zustimmt, geschweige denn sie im Sinne dieser Vorschrift beantragt. Ein Antrag Portugals und Frankreichs allein, wie er im vereinbarten Quotentausch gesehen werden könnte, dürfte jedoch nicht aussreichen. Denn wie oben ausgeführt, betrifft die Quotenübertragung Spanien insofern, als die insgesamt im ICES-Gebiet VIII fischbare Menge verändert wird, ohne dass Spanien hierauf Einfluss nehmen kann. Hierdurch werden aber seine Rechte aus Artikel 161 des Beitrittsvertrags, wie sie in den Verordnungen Nrn. 1275/94, 685/95 und den auf der Grundlage des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3760/92 erlassenen Verordnungen anerkannt worden sind, berührt. Spanien dürfte daher als betroffener Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii Satz 2 der Verordnung Nr. 3760/92 anzusehen sein. Die formellen Voraussetzungen der Anwendung dieser Vorschrift liegen daher bereits nicht vor.

78 Darüber hinaus dürften aber auch die materiellen Bedingungen nicht erfüllt sein. Die Regelung betrifft die Verteilung der Quoten im Rahmen der zulässigen Gesamtfangmenge. Die Quoten sind aber aufgrund der angefochtenen Regelungen gerade nicht geändert worden. Hierauf weisen Rat und Kommission ausdrücklich hin. Portugal wurde keine Quote im ICES-Gebiet VIII zugewiesen. Es wurde ihm nur erlaubt, einen Teil seiner für das ICES-Gebiet IX zugeteilten Quote im ICES-Gebiet VIII zu fischen. Es handelt sich nur um eine Quotenübertragung, nicht um die Einführung einer Quote Portugals im ICES-Gebiet VIII. Insofern kann in den Regelungen in den Anmerkungen (3) bzw. (2) der angefochtenen Verordnungen keine Modifizierung des Grundsatzes der relativen Stabilität und der auf seiner Grundlage erfolgten Quotenverteilung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 gesehen werden. Im Ergebnis bleibt es daher bei der Feststellung, dass diese Regelungen gegen den Grundsatz der relativen Stabilität verstoßen.

79 Dieser Feststellung steht die Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache C-179/95 nicht entgegen. Das Urteil bezieht sich auf die Verordnungen Nrn. 685/95 und 746/95. Wie im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ausgeführt, trifft die Verordnung Nr. 685/95 in Bezug auf die hier fragliche Quotenübertragung keine vollständige Regelung. Der dort in Anhang IV dokumentierte Quotentausch zwischen Portugal und Frankreich setzt vielmehr voraus, dass es ein Fangrecht Portugals im ICES-Gebiet VIII gibt. Dies wird aber erst durch die strittigen Anmerkungen (3) bzw. (2) in den Verordnungen Nrn. 3074/95, 390/97, 45/98, 48/1999, 2742/1999 und 2848/2000 geschaffen, also im Zusammenhang mit der jährlichen Festsetzung der TAC. Es geht somit um selbständige rechtliche Regelungen, die nicht nur selbständig anfechtbar sein müssen. Ihre Überprüfung muss auch vollständig möglich sein und darf nicht durch die Rechtskraft von Urteilen bezüglich paralleler Regelungen, die einen anderen Zeitraum betreffen, ausgeschlossen werden.

80 Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Genehmigung zugunsten Portugals, seine ihm im ICES-Gebiet IX für den Sardellenfang eingeräumte Quote auf das ICES-Gebiet VIII zu übertragen, den Grundsatz der relativen Stabilität verletzt, da sie dazu führt, dass Spanien nicht 90 % der für Sardellen zulässigen Fangmenge im ICES-Gebiet VIII zugewiesen werden. Die angefochtenen Verordnungen sind daher insoweit aufzuheben.

2) Beachtung des Grundsatzes der rationellen und verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Ressourcen

81 Der Klagegrund der Beachtung des Grundsatzes der rationellen und verantwortungsbewussten Bewirtschaftung der Ressourcen wurde ursprünglich in allen Klagen geltend gemacht. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 hat Spanien diesen Klagegrund in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98 und C-27/99 für erledigt erklärt, in den Klagen in den Rechtssachen C-81/00 und C-22/01 jedoch erneut vorgetragen. Im Folgenden soll er daher erörtert werden.

a) Vortrag der Parteien

82 Spanien ist der Ansicht, die angefochtenen Bestimmungen verletzten den Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Bewirtschaftung der Ressourcen insofern, als sie die aufgrund wissenschaftlicher Gutachten festgesetzte TAC für das ICES-Gebiet VIII um die Menge erhöhten, die Portugal in dieser Zone zu fangen ermächtigt werde. Dies führe zu einer übermäßigen Ausbeutung der Fischereiressourcen, die jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehre. Wie die drastische Einschränkung der TAC im Jahre 2000 durch die Verordnung Nr. 2742/1999 belege, werde durch diese Überfischung der Sardellenbestand im ICES-Gebiet VIII gefährdet. Damit Frankreich die 4600 Tonnen hätten rechtmäßig zugewiesen werden können, hätte die zulässige Gesamtfangmenge in diesem Gebiet auf 46000 Tonnen angehoben werden müssen. Dies aber wäre eine übermäßige Nutzung der Ressourcen gewesen. Für das Jahr 2001 würden insgesamt 37176 Tonnen zum Fang im ICES-Gebiet VIII freigegeben.

83 Der Rat entgegnet, dass er die TAC für das Jahr 2000 halbiert habe, als wissenschaftliche Berichte angezeigt hätten, dass der Sardellenbestand im ICES-Gebiet VIII gefährdet gewesen sei. Erst als aufgrund neuer Untersuchungen der Bestand als gesichert bezeichnet werden konnte, sei die TAC auf das Niveau der Vorjahre angehoben worden. Im Übrigen verweist er auf das Urteil in der Rechtssache C-179/95, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass Spanien keine genügenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes der rationellen und verantwortungsbewussten Bewirtschaftung der Ressourcen vorgetragen habe.

84 Auch die Kommission ist der Ansicht, Spanien habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Bestand der Sardellen im ICES-Gebiet VIII durch die angefochtenen Verordnungen gefährdet gewesen sei. Im Übrigen habe der Rat bei Vorliegen von Anzeichen für einen Rückgang des Sardellenbestands im ICES-Gebiet VIII umgehend für das Jahr 2000 eine geringere TAC festgelegt. Erst als neue Schätzungen vorgelegen hätten, die keine Gefahr mehr für den Bestand signalisierten, sei die TAC wieder auf das alte Niveau angehoben worden. Im Übrigen verweist die Kommission auf den weiten Ermessenspielraum, der dem Rat im Rahmen der Landwirtschaftspolitik zustehe.

b) Würdigung

85 Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3760/92 enthält ein Bekenntnis zur rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der lebenden Gewässerressourcen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 ist die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Erhaltung und den Schutz der Bestände ein Ziel dieser Verordnung. Insbesondere dient auch — gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung — die Festlegung der Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit der rationellen, verantwortungsvollen und dauerhaften Nutzung der Ressourcen. Diese Maßnahmen werden daher anhand der verfügbaren biologischen, sozioökonomischen und technischen Gutachten sowie der Berichte des Wissenschaftlichtechnischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses, der in Artikel 16 der Verordnung gegründet wurde, ausgearbeitet.

86 In den Verfahren C-81/00 und C-22/01, in denen Spanien diesen Klagegrund geltend gemacht hat, werden aber keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Feststellung erlaubten, der Rat hätte mit dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen den Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Bewirtschaftung der Fischereiressourcen verletzt.

87 Im Rahmen der Fischereipolitik verfügt der Rat bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte über ein weites Ermessen. Hierzu gehört auch die Festsetzung der TACs und die in ihrem Zusammenhang getroffenen Regelungen. Die richterliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob das Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder missbräuchlich ausgeübt worden ist oder ob die Grenzen des Ermessens nicht offensichtlich überschritten worden sind.

88 Für einen solchen Ermessensmissbrauch bestehen keine Anzeichen. Wie Rat und Kommission vorgetragen haben, ist die TAC für den Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII im Jahre 2000 sogar halbiert worden, nachdem Berichte vorlagen, die auf eine Gefährdung des Bestandes hinwiesen. Erst als neuere Berichte vorlagen, die diese Gefährdung nicht bestätigten, wurde die TAC wieder auf das Niveau der Vorjahre erhöht. Hieraus geht deutlich hervor, dass sich der Rat bei seinen Entscheidung an den vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten orientiert hat. Spanien hat nichts dafür vorgetragen, dass diese Gutachten unzutreffend gewesen sind oder der Rat in sonstiger Weise von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist.

89 Auch die Portugal erteilte Genehmigung, einen Teil seiner für das ICES-Gebiet IX zugeteilten Quote im ICES-Gebiet VIII zu fischen, stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Spanien hat keine Umstände vorgetragen, insbesondere auch keine wissenschaftlichen Gutachten vorgelegt, die die Behauptung stützen, diese Genehmigung habe zu einer Überfischung im ICES-Gebiet VIII geführt. Die jährlich erneute Festsetzung einer TAC in Höhe von 33000 Tonnen für dieses Gebiet, die zumindest in den Jahren 2000 und 2001 sogar eine analytische TAC war und nicht nur wie in den Vorjahren eine vorsorgliche TAC, bestätigt den Vortrag Spaniens nicht. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass der Bestand beim erlaubten Grad der Befischung — also einschließlich der Portugal gestatteten Quotenübertragung — nicht gefährdet ist. Dieser zweite Klagegrund ist daher zu verwerfen.

V — Kosten

90 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird. Spanien hat beantragt, dem Rat die Kosten der Verfahren aufzuerlegen. Da der Rat mit seinem Antrag unterlegen ist, sind dem Rat die Kosten der Verfahren aufzuerlegen. Die Kommission trägt gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

VI — Ergebnis

91 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, folgendermaßen zu entscheiden:

1. a)Im Verfahren C-61/96 wird der die Sardellen betreffende Punkt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) für nichtig erklärt;b)im Verfahren C-132/97 wird der die Sardellen betreffende Punkt im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) für nichtig erklärt;c)im Verfahren C-45/98 wird der die Sardellen betreffende Punkt im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) für nichtig erklärt;d)im Verfahren C-27/99 wird der die Sardellen betreffende Punkt im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) für nichtig erklärt;e)im Verfahren C-81/00 wird die den Bestand Sardelle, Gebiete: IX, X, CECAF 34.1.1 betreffende Anmerkung (2) im Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 für nichtig erklärt;f)im Verfahren C-22/01 wird die den Bestand Sardelle, Gebiete: IX, X, CECAF 34.1.1 (Gewässer EG) betreffende Anmerkung (2) im Anhang I D der Verordnung Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001) für nichtig erklärt.

2. Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.