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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.2001 – C-179/00
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:619
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 20. November 2001
1 Jeder Beitritt eines neuen Mitgliedstaats wird durch die Anordnung einer Reihe von Übergangsmaßnahmen begleitet.
2 Auch wenn der Beitrittsvertrag grundsätzlich zur sofortigen Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in dem neuen Mitgliedstaat und in dessen Beziehungen zu den bisherigen Mitgliedstaaten führt, ist es unmöglich, einfach von einem Tag auf den anderen auf allen vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebieten die früheren Regeln durch neue zu ersetzen.
3 Diese Unmöglichkeit und die sich hieraus ergebende Notwendigkeit, die Modalitäten, nach denen ein Regelwerk durch ein anderes ersetzt wird, mit Sorgfalt zu bestimmen, sind im Agrarbereich besonders offensichtlich.
4 Die Regelungen im Bereich der gemeinschaftlichen Agrarpolitik greifen zur Erreichung der in Artikel 33 EG niedergelegten Ziele auf ein breit gefächertes Spektrum von Maßnahmen zurück, die in vielen Sektoren über den freien Warenverkehr hinaus darauf abzielen, die Produktion zu regulieren, um sie entweder durch verschiedene Beihilfen zu fördern oder aber durch Quoten zu begrenzen.
5 Der Beitritt eines neuen Mitgliedstaats führt gleichzeitig zum Auftreten von neuen landwirtschaftlichen Erzeugern und zum Entstehen neuer Absatzmärkte für die durch die verschiedenen gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Produkte, was die Vornahme von Anpassungen erforderlich macht.
6 Diese lassen sich jedoch im Allgemeinen nicht von heute auf morgen durchführen, weshalb Übergangsmaßnahmen erforderlich sind, z. B. um verhindern zu können, dass bei einem Produkt, das Produktionsquoten unterliegt, der Markt der alten Mitgliedstaaten durch den Absatz von vor dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat gebildeten Beständen stark beeinträchtigt wird, deren Produktion dort keiner Beschränkung unterlag, oder um umgekehrt verhindern zu können, dass auf den Markt des neuen Mitgliedstaats, der zuvor kein Beihilfesystem kannte, Produkte gebracht werden, die von einer solchen Beihilfe im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation profitiert haben und daher einen derartigen Wettbewerbsvorteil genießen, dass die lokalen Produzenten ihre Bestände nicht mehr absetzen können.
7 Was die Beitritte der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum 1. Januar 1995 anbelangt, stellt die Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (nachfolgend: Beitrittsakte) keine Ausnahme von der Regel dar.
8 Sie enthält in ihrem Vierten Teil den Titel VI, der vollständig der Landwirtschaft gewidmet ist. Sein erster Artikel, Artikel 137, bestimmt in Absatz 2:
Soweit in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
Der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander, mit Drittstaaten oder mit den derzeitigen Mitgliedstaaten unterliegt der für die letztgenannten Mitgliedstaaten geltenden Regelung. Die für die derzeitige Gemeinschaft geltende Regelung in Bezug auf Einfuhrabgaben und Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gilt auch für die neuen Mitgliedstaaten;
die Rechte und Pflichten aufgrund der gemeinsamen Agrarpolitik gelten für die neuen Mitgliedstaaten im vollen Umfang.
9 Es folgen die Artikel 138 bis 150, die genau das enthalten, was in dieser Akte [als etwas] anderes bestimmt ist.
10 Artikel 145 Absatz 2 der Beitrittsakte lautet:
Jeder Warenbestand, der sich am 1. Januar 1995 im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand übersteigt, muss von diesen Mitgliedstaaten auf ihre Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden, die nach dem in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren noch festzulegen sind. Der Begriff normaler Übertragbestand wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.
11 Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte regelt Folgendes:
Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Titels ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar.
12 Auf der Grundlage dieser Bestimmung erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 vom 19. Dezember 1994 über die aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
13 Artikel 4 dieser Verordnung bestimmt:
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 145 Absatz 2 der Beitrittsakte erheben die neuen Mitgliedstaaten, sofern keine strengeren nationalen Vorschriften bestehen, ab 1. Januar 1995 Abgaben auf Überschussbestände, die von den Besitzern zu entrichten sind.
...
(2) Zur Ermittlung der jeweiligen Überschussbestände berücksichtigen die neuen Mitgliedstaaten insbesondere:
den Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände,
den in den Jahren vor dem Beitritt erfolgten Handel,
die Umstände, unter denen diese Bestände gebildet wurden.
Der Begriff der Überschussbestände gilt auch für landwirtschaftliche Produkte, die für den Markt der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind.
(3) Der Betrag der in Absatz 1 genannten Abgabe entspricht
für ein Erzeugnis aus einem Drittland der Differenz zwischen der in der Zwölfergemeinschaft am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Einfuhrabgabe und der im neuen Mitgliedstaat am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Einfuhrabgabe, sofern die erstgenannte höher als die letztgenannte ist;
...
(4) Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Abgabe gemäß Absatz 1 nehmen die neuen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Bestandsaufnahme der am 1. Januar 1995 vorhandenen Waren vor.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Waren folgender KN-Codes:
für Österreich: 1006; 080620; 170210; 1509; 1510;
...
14 Zwischen Herrn Weidacher, Konkursverwalter von Thakis Vertriebs- und Handels GmbH (nachstehend: Thakis) und dem Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft entstand ein Rechtsstreit über die Anwendung der von den österreichischen Behörden zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen, der vor den österreichischen Verwaltungsgerichtshof gebracht wurde. Dieser erachtete es für notwendig, dem Gerichtshof fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
15 Im Oktober 1994 kaufte Thakis in Tunesien eine große Menge Olivenöl an. Diese verließ Tunesien — mit Frachtpapieren versehen — am 21. Dezember 1994 und wurde am 29. Dezember 1994 noch in den Transportmitteln verzollt.
16 Zuvor, am 13. Dezember 1994, war der für Österreich bestimmte Teil der Ware an eine österreichische Bank, die A-Bank, verpfändet worden. Dies hatte sich dahin ausgewirkt, dass die Frachtpapiere auf den Namen dieser Bank ausgestellt worden waren.
17 Am 31. Dezember 1994 befand sich ein Teil des durch Thakis eingeführten Olivenöls unter der Aufsicht der Pfandgläubigerin, der A-Bank, in einem Lager eines österreichischen Weinbauunternehmens, ein anderer in Waggons, die unter der Haftung des Spediteurs in einem österreichischen Bahnhof standen.
18 Die österreichischen Behörden waren der Auffassung, dass Thakis am 1. Januar 1995 Besitzerin eines Überschussbestandes im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3108/94 von 1091341 kg tunesischen Olivenöls gewesen sei und erließen daher gegen Thakis ab dem 1. Februar 1995 einen Sicherstellungsauftrag zur Sicherung eines zuvor wegen des Besitzes eines Überschussbestandes festgesetzten Abgabenanspruchs. Am 3. April 1995 stellten sie ihr dann einen Abgabenbescheid über 11086683 ATS zu. Dieser Betrag wurde gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung nach der Differenz der zwischen der am 31. Dezember 1994 für importiertes Olivenöl in der Zwölfergemeinschaft und der in Österreich geltenden Abgabe ermittelt.
19 Die zu diesem Zeitpunkt in Österreich geltende Abgabe belief sich auf 70 ATS pro 100 kg zuzüglich eines Tarazuschlags von 18 %, während sich die in der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3307/94 der Kommission vom 29. Dezember 1994 zur Festsetzung der Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl sowie der Einfuhrabschöpfungen für andere Erzeugnisse des Olivenölsektors anwendbare Abschöpfung auf 66,31 ECU pro 100 kg (1098,48 ATS/100 kg) belief. Inzwischen war Thakis in Konkurs gegangen.
20 Die beiden Entscheidungen der österreichischen Behörden, der Sicherstellungsauftrag und der Abgabenbescheid, wurden erst von Thakis und später dann vom Konkursverwalter im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten.
21 Diese Anfechtung bezog sich auf verschiedene Punkte, von denen einige die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3108/94 auf Thakis, andere die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung betrafen.
22 Aus den ersten Punkten ergibt sich, dass die Klägerin bestreitet, dass Thakis am 1. Januar 1995 Besitzerin eines Olivenölbestandes gewesen sei, denn sie habe angesichts der Verpfändung der Ware über diese weder tatsächlich noch rechtlich in irgendeiner Weise verfügen können.
23 Die Klägerin übte des Weiteren Kritik an dem Rückgriff auf die Verordnung Nr. 3307/94 zur Bestimmung der Höhe der Einfuhrabgabe bei der Einfuhr in die Zwölfergemeinschaft. Diese sei in Wirklichkeit auf Importe von Olivenöl aus Tunesien nicht angewandt worden. Diese Importe seien vielmehr normalerweise im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 287/94 des Rates vom 7. Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, in der der Abschöpfungsbetrag auf 7,80 ECU pro 100 kg festgesetzt wird, durchgeführt worden.
24 Was die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 3108/94 anbelangt, bestritt die Klägerin die Zuständigkeit der Kommission für deren Erlass auf der Grundlage des Artikels 149 Absatz 1 der Beitrittsakte und rügte die Nichtbeachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, da sich die Verordnung angeblich auf Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten bezieht, die vor deren Erlass Geschäfte getätigt hatten.
25 Die Abweisung dieser verwaltungsgerichtlichen Klage führte zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes, der es angesichts der oben erwähnten Einwände für notwendig erachtete, im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung und zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 3108/94 vorzulegen.
26 Da diese Fragen äußerst detailliert formuliert worden sind, erscheint es mir besser, anstatt sie vollständig wiederzugeben, nach und nach in der Reihenfolge, in der sie durch das vorlegende Gericht gestellt worden sind, ihren wesentlichen Inhalt aufzuzeigen. Schon hier möchte ich darauf hinweisen, dass nur die österreichische Regierung und die Kommission Erklärungen abgegeben haben.
Zur ersten Frage
27 Die erste Frage des Verwaltungsgerichtshofes geht dahin, ob die Erhebung von Ausgleichsabgaben, wie sie in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3108/94 vorgesehen ist, eine Übergangsmaßnahme im Sinne des Artikels 149 Absatz 1 der Beitrittsakte darstellt, um im landwirtschaftlichen Bereich die Ersetzung des nationalen Rechts durch das Gemeinschaftsrecht zu erleichtern, und demnach bei Verneinung dieser Frage die erwähnte Verordnung wegen Unzuständigkeit der Kommission nichtig ist.
28 Zwei Motive liegen dieser Frage zugrunde. Zum einen zielt die Frage auf die von Thakis vor dem innerstaatlichen Gericht entwickelte Argumentation ab, zum anderen auf die Zweifel, die dem Gericht bei der Lektüre des Artikels 149 Absatz 1 der Beitrittsakte gekommen sind.
29 Vor dem Verwaltungsgerichtshof hat Thakis die Ansicht vertreten, dass das Ziel der Verordnung Nr. 3108/94, Verkehrsverlagerungen zu vermeiden, keine Übergangsmaßnahmen im Sinne des Artikels 149 Absatz 1 der Beitrittsakte hervorrufen könne. Diese Maßnahmen müssen ihrer Ansicht nach, soweit sie die Überleitung der ursprünglich in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung erleichtern sollen, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen ergeben, notwendigerweise den Wirtschaftsbeteiligten aus diesen Ländern zugute kommen. Bei einer sie treffenden Abgabenerhebung sei dies aber offensichtlich nicht der Fall.
30 Der Verwaltungsgerichtshof ist seinerseits der Auffassung, dass nach dieser Bestimmung weder offensichtlich der Erlass anderer Maßnahmen als solcher erlaubt sei, die einen gleitenden, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Übergang an Stelle eines abrupten Sprunges zwischen den nationalen und den gemeinsamen Marktordnungen bewirken sollen, noch dass die Abgabenerhebung auf Überschussbestände erforderlich sei, da Artikel 145 Absatz 2 der Beitrittsakte den neuen Mitgliedstaaten auferlege, diese Bestände auf ihre Kosten abzubauen.
31 Wie die österreichische Regierung und die Kommission zu Recht anmerken, beruhen diese Bedenken und Zweifel auf einer falschen Auslegung des Artikels 149 Absatz 1 der Beitrittsakte.
32 Zunächst ergibt sich keineswegs aus dem Wortlaut des genannten Artikels dass sich die Übergangsmaßnahmen, zu deren Erlass die Kommission gemäß dem in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette vorgesehenen Verfahren oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen (sogenanntes Verwaltungsausschussverfahren) befugt ist, notwendigerweise für die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten günstig auswirken müssen.
33 Wie die Kommission zutreffend bemerkt, sollte der durch die Beitrittsakte in Artikel 137 Absatz 2 aufgestellte Grundsatz der sofortigen Geltung der Regeln der gemeinsamen Agrarpolitik in den neuen Mitgliedstaaten nicht außer Acht gelassen werden. Die Übergangsmaßnahmen müssen daher darauf abzielen, dass das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen durch das Eintreten der Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten in deren Geltungsbereich nicht gestört wird.
34 Die Rechtmäßigkeit der von der Kommission erlassenen Maßnahmen ist daher nicht im Hinblick auf die Folgen zu würdigen, die diese für die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten haben können, sondern im Hinblick auf den Beitrag dieser Maßnahmen zur Lösung der Probleme, die aus der Anwendung der Regeln der gemeinsamen Marktorganisationen auf die genannten Wirtschaftsteilnehmer resultieren.
35 Selbstverständlich dürfen bei der Lösung der Probleme nicht die Schwierigkeiten vernachlässigt werden, denen die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten ausgesetzt sind. Auch dürfen nicht ihre Interessen mit Absicht auf dem Altar der vollständigen und unverzüglichen Anwendung der Gesamtheit der Regeln der gemeinsamen Agrarpolitik geopfert werden. Aber eine Übergangsmaßnahme muss nicht notwendigerweise, um unter Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte zu fallen, zum Zweck haben, für die besagten Wirtschaftsteilnehmer die durch ihre Unterwerfung unter die Regeln der gemeinsamen Marktorganisationen hervorgerufenen negativen Begleiterscheinungen abzumildern.
36 Ebenso wenig setzt der Wortlaut des Artikels 149 Absatz 1 der Beitrittsakte voraus, dass die von der Kommission erlassenen Maßnahmen bezwecken, einen möglichst kurzen Übergang herbeizuführen und durch ein ängstliches oder doch zumindest vorsichtiges Vorgehen gekennzeichnet sind.
37 Nach Auffassung der Kommission gilt es nur, die Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, damit der oben erwähnte Artikel 137 Absatz 2 der Beitrittsakte angewandt werden kann, ohne dass ein Chaos eintritt.
38 Unerheblich ist, dass die durch eine Maßnahme der Kommission geregelte Überleitung sehr kurz gestaltet wird; es kommt vielmehr darauf an, dass die Maßnahme für den Übergang von einem System zum anderen erforderlich ist, d. h. dass sie ein reales durch die Überleitung entstehendes Problem effizient löst.
39 Besteht ein solches Problem bei durch eine am 1. Januar 1995 existierende Marktorganisation erfassten Produktbeständen?
40 Offensichtlich ja, und zwar jedenfalls immer dann, wenn diese Bestände eine besondere Größe erlangen und unter anderen Bedingungen entstanden sind, als jene, die vor diesem Tag in der Zwölfergemeinschaft gegolten haben.
41 Es ist klar, dass derjenige, der einen Bestand bildet, entweder eine Verwendung oder einen Wiederverkauf des gelagerten Produkts beabsichtigt, so dass der Bestand entweder dem das fragliche Produkt in einem Produktionsvorgang verwendenden Besitzer erspart, über eine je nach Größe des Bestandes mehr oder weniger lange Zeit die für seine Tätigkeit erforderlichen Mengen anzukaufen, oder auf den Markt gebracht wird, wo der Absatz sowohl, was die Schnelligkeit als auch was die Rentabilität anbelangt, durch die Konkurrenzsituation bestimmt wird.
42 Wenn jedoch das in einem neuen Mitgliedstaat gelagerte Produkt unter Bedingungen erworben worden ist, die im Vergleich zu den Bedingungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung der Regeln der gemeinsamen Marktorganisationen ergeben, besonders günstig sind, so ist es offensichtlich, dass dies nach vollzogenem Beitritt zu Problemen auf dem Markt für das besagte Produkt führen wird.
43 Der Besitzer, der die Tätigkeit eines Wiederverkäufers ausübt, wird seine Bestände unter Erwirtschaftung eines staatlichen Gewinns zu besonders attraktiven Bedingungen zum Verkauf anbieten können, an die sich seine in den alten Mitgliedstaaten ansässigen Konkurrenten auf keine Weise anpassen können, da ihre Kosten für den Ankauf sehr viel höher waren.
44 Gleichermaßen werden in dem Fall, dass der Besitzer nicht das Produkt selbst, sondern andere Waren vertreibt, die aus diesem hergestellt worden sind, durch die Verwendung des zu einem — im Vergleich zu dem von den Konkurrenten bezahlten — geringeren Preis erworbenen Ausgangsmaterials, die Wettbewerbsbedingungen verfälscht.
45 Dies führt somit unvermeidlich zu einer Störung des Handels, wodurch genau das Ergebnis erzielt wird, das durch die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation verhindert werden sollte. Das Problem ist somit durchaus real.
46 Es bleibt zu untersuchen, ob die Abgabenerhebung auf Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1995 angemessen und notwendig erscheint, um diesem Problem beizukommen.
47 Was die Frage der Angemessenheit betrifft, ist lediglich festzustellen, dass an der Verordnung Nr. 3108/94 in dieser Hinsicht nichts auszusetzen ist. Die Abgabenerhebung auf die Überschussbestände erscheint absolut sinnvoll. Zum einen stellt die Aussicht, einer Abgabenerhebung zu unterliegen, die dazu führt, dass die erhofften hohen Gewinne nicht realisiert werden, als solche für die Wirtschaftsteilnehmer eine wirksame Abschreckung dar.
48 Inwiefern soll ein Wirtschaftsteilnehmer noch ein Interesse daran haben, seine Bestände durch Einsatz seiner Finanzen vor dem Beitritt aufzustocken, wenn bereits feststeht, dass der Absatz der Bestände nach dem 1. Januar 1995 im Vergleich zu den üblicherweise bei seinen Geschäften erzielten Gewinnen keinen höheren Gewinn einbringen und möglicherweise angesichts der Lagerkosten sogar geringer ausfallen wird?
49 Falls dieser Abschreckungseffekt sich gegenüber manchen Wirtschaftsteilnehmern, die in der Hoffnung auf einen zufälligen Gewinn bereit sind, hohe Risiken einzugehen, als unzureichend erweist, ist andererseits die Durchführung der Verordnung Nr. 3108/94, d. h. die tatsächliche Abgabenerhebung auf die Überschussbestände geeignet, zumindest teilweise die Probleme, die in der erweiterten Gemeinschaft durch das Vorhandensein von zu Niedrigpreisen gebildeten Beständen entstehen, zu beseitigen, indem ihren Besitzern jedenfalls die Möglichkeit genommen wird, gegenüber anderen Marktteilnehmern unlauteren Wettbewerb zu betreiben und durch Verfälschung der Preisgestaltungsprozesse den Handel zu stören.
50 Zur Frage der Notwendigkeit ist vorab an den weiten Ermessensspielraum zu erinnern, über den die Gemeinschaftsinstitutionen auf dem Gebiet der Prinzipien verfügen, soweit es sich um den Erlass von Maßnahmen zur Konkretisierung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik handelt.
51 Zieht man dann, wie es die Kommission tut, die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3108/94 heran, so wird man feststellen, dass der Rückgriff auf alternative Maßnahmen nicht geeignet ist, ebenso wirkungsvoll die Erreichung des durch Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte gesetzten Zieles sicherzustellen.
52 Diese Begründungserwägung lautet nämlich wie folgt:
Seit Vollendung des Binnenmarktes erfolgt der landwirtschaftliche Warenverkehr ohne jede Kontrolle an den Binnengrenzen. Aus diesem Grund wird eine Regelung der systematischen Abgabenerhebung für Waren, die bei der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat Gegenstand einer Verkehrsverlagerung sind, nicht als hinreichend wirksam erachtet. Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsamen Marktorganisationen stören können, werden vor allem mit Erzeugnissen durchgeführt, die im Hinblick auf die Erweiterung künstlich verlagert werden und die nicht zu den normalen Beständen des betreffenden Staates gehören. Auf die Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten sollte daher eine Abgabe erhoben werden.
53 Schließlich ist festzuhalten, dass sich der in Artikel 145 Absatz 2 der Beitrittsakte vorgesehene Abbau der Überschussbestände und die Abgabenerhebung auf diese entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht gegenseitig ausschließen.
54 Wie die österreichische Regierung zu Recht bemerkt, ermöglicht es die Abgabenerhebung auf die Überschussbestände, dass die Belastung durch Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten, die besagten Bestände auf ihre Kosten abzubauen, abgeschwächt wird, und verhindert es, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer bereichern, während zugleich der Haushalt des Staates mit Kosten belastet wird, die diese Wirtschaftsteilnehmer willentlich hervorgerufen haben.
55 Im Übrigen verhindert, worauf die Kommission hinweist, der gezielte Abbau der Bestände, soweit dadurch das Angebot an die Nachfrage angepasst und so das Gleichgewicht des Marktes wiederhergestellt wird, keine kurzfristigen Verkehrsverlagerungen zum Zeitpunkt des Beitritts.
56 Vielmehr wird gerade durch die Verbindung des Abbaus mit der Abgabenerhebung der reibungslose Übergang zur vollständigen Anwendung der Regelungen der gemeinsamen Marktorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten gesichert. Ich komme daher für die Beantwortung der ersten Frage zu dem Schluss, dass die Kommission für den Erlass der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3108/94 vorgesehenen Maßnahmen zuständig war.
Zur zweiten Frage
57 Die zweite Frage des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Frage, ob Artikel 4 der Verordnung Nr. 3108/94 die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes einhält.
58 Zu dem ersten dieser Grundsätze kann ich mich sehr kurz fassen. Wie wir gerade gesehen haben, ist die Abgabenerhebung auf Überschussbestände grundsätzlich die passende Antwort auf die Risiken, die durch übermäßige Lagerung im zukünftigen Mitgliedstaat vor dem Beitritt entstanden sind. Der Wirtschaftsteilnehmer, der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts einen normalen Bestand besitzt, unterliegt keiner Abgabenerhebung. Vielmehr werden nur auf die Bestände Abgaben erhoben, die objektiv angesichts ihres anomalen Charakters nur mit einem spekulativen Ziel genutzt werden können. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird ebenso wenig durch die Modalitäten der Abgabenerhebung verletzt. Nach Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3108/94, in dem diese Modalitäten geregelt werden, entspricht die Höhe der Abgabe für ein Erzeugnis aus einem Drittland der Differenz zwischen der in der Zwölfergemeinschaft am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Einfuhrabgabe und der im neuen Mitgliedstaat am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Einfuhrabgabe, sofern die erstgenannte höher als die letztgenannte ist. Das bedeutet, dass die Abgabenerhebung nur zur Folge hat, dass die möglichen Vorteile neutralisiert werden, die der Besitzer des Bestandes dadurch erzielt hat, dass er das Produkt im zukünftigen Mitgliedstaat zu Bedingungen ankaufen konnte, die günstiger als die Bedingungen waren, die gegolten hätten, wenn er das Produkt am 31. Dezember 1994 in die Zwölfergemeinschaft eingeführt hätte. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit voll und ganz beachtet: Der nicht gerechtfertigte Vorteil entfällt ganz, doch der Besitzer der Bestände wird dabei keiner Ahndung unterworfen, sondern lediglich auf gleiche Stufe mit den Wirtschaftsteilnehmern der Zwölfergemeinschaft gestellt, mit denen er ab 1. Januar 1995 auf demselben Markt im Wettbewerb steht.
59 Was den zweiten Grundsatz, d. h. den des Vertrauenschutzes, anbelangt, befasst sich das vorlegende Gericht mit der Frage, inwieweit eine Verordnung den Anforderungen dieses Grundsatzes genügt, die keine Bestimmung enthält, nach der zwischen Besitzern von Überschussbeständen danach unterschieden wird, ob sie sich schon vor dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis haben mussten, dass eine Abgabenerhebung geplant war, oder vor der Veröffentlichung der Verordnung oder aber erst nachdem die Verordnung bereits in Kraft war, in diese Situation gebracht haben.
60 Meiner Ansicht nach hat die Verordnung hierdurch nicht gegen den erwähnten Grundsatz verstoßen. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass das Vertrauen nur insoweit schutzwürdig ist, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann, oder als sie hierzu beigetragen hat.
61 Hier ist jedoch, worauf die Kommission hingewiesen hat, das Gegenteil der Fall, da die Wirtschaftsteilnehmer spätestens seit Unterzeichnung der Beitrittsakte am 26. Juli 1994 wussten, dass die Kommission gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Akte ermächtigt war, Übergangsmaßnahmen zur Anpassung der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen an die gemeinsamen Marktorganisationen zu treffen, die gegebenenfalls Auswirkungen auf die bereits von den Wirtschaftsteilnehmern getroffenen Dispositionen haben könnten.
62 Aus diesem Grund ist es unerheblich, wann genau vor dem 1. Januar 1995 diese Maßnahmen getroffen wurden. Meiner Ansicht nach kann mit Recht davon ausgegangen werden, dass man im Hinblick auf Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte ziemlich naiv gewesen sein muss, zu glauben, auf dem gemeinsamen Markt der neuen Fünfzehnergemeinschaft Bestände absetzen zu können, die jene übersteigen, die man im Rahmen seiner herkömmlichen wirtschaftlichen Tätigkeit besitzt und die man unter Bedingungen erworben hat, die im Vergleich zu jenen, denen am 31. Dezember 1994 ein Wirtschaftsteilnehmer der Zwölfergemeinschaft unterlag, wenn er aus einem Drittland importierte, besonders günstig waren.
63 In Anbetracht der Tatsache, dass die Beitrittsakte die Gemeinschaftsorgane verpflichtete, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich zur Verhinderung von Störungen des Warenverkehrs von einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Produkten als notwendig erweisen würden, konnte keines der betroffenen Unternehmen vernünftigerweise annehmen, dass die in den zukünftigen Mitgliedstaaten gebildeten Überschussbestände der Aufmerksamkeit der Organe entgehen würden. Im Gegenteil mussten sie davon ausgehen, dass die Organe ihren Auftrag effizient erfüllen würden.
64 Außerdem kann man — und damit will ich es in diesem Punkt bewenden lassen — ernsthafte Zweifel daran haben, ob sich ein Wirtschaftsteilnehmer wirklich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, der einen Bestand gebildet hat, von dem er als gut informierter Unternehmer durchaus wissen musste, dass er ein Mittel für Spekulationen sein könnte, die keine größeren Risiken aufwarfen und daher ein äußerst profitables Geschäft versprachen.
65 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Thakis nach den vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen über keine ausreichenden Lagerkapazitäten verfügte, um das im Dezember 1994 eingeführte Olivenöl zu lagern, und deshalb Tanks in einem Weinhandelsunternehmen anmieten musste.
66 Man ist fast geneigt zu sagen, dass der vorliegende Fall genau dem Typus der Situation entspricht, in der der Rechtssatz nemo auditur turpitudinem suam allegans anzuwenden ist. Jedenfalls darf man sich, auch wenn sich die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht gänzlich als ausgeschlossen erweist, fragen, ob Thakis berechtigt ist, sich darauf zu berufen.
67 Ich schließe somit aus, dass die Gültigkeit des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3108/94 aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in Frage gestellt werden kann.
Zur dritten Frage
68 Diese sehr detailliert ausformulierte Frage geht, auch wenn sie auf abstrakte Art gestellt worden ist, dahin, ob Thakis in Anbetracht der komplexen rechtlichen und finanziellen Konstruktionen, zu denen die Einfuhr des tunesischen Olivenöls durch sie geführt hat, tatsächlich als Besitzerin eines Überschussbestandes im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3108/94 anzusehen ist und ob es nicht angebracht wäre, anderen Beteiligten an den genannten Konstruktionen ebenfalls die Stellung als Besitzer zuzusprechen.
69 Dem innerstaatlichen Gericht geht es in Wirklichkeit um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf einen konkreten Fall. Dies ist bekanntlich nicht die Aufgabe des Gerichtshofes im Rahmen des Artikels 234 EG. Ich bin daher der Auffassung, dass sich der Gerichtshof darauf beschränken muss, den Begriff Besitzer in der Weise zu verdeutlichen, so dass das innerstaatliche Gericht, unterrichtet durch das Urteil des Gerichtshofes, seinerseits entscheiden kann, ob Thakis und eventuell auch noch andere Wirtschaftsteilnehmer Besitzer eines Überschussbestandes sind, der der Abgabenerhebung nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3108/94 unterliegt.
70 Dieser Ansatz drängt sich im vorliegenden Fall umso mehr auf, als diese Einstufung, insbesondere was die Folgen einer Verpfändung anbelangt, offensichtlich zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts führt, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes fällt.
71 Zu dieser dritten Frage haben die österreichische Regierung und die Kommission unterschiedliche Positionen eingenommen. Während nach Ansicht der österreichischen Regierung allein der Käufer, hier Thakis, als Besitzer anzusehen ist, schlägt die Kommission vor, die Frage dahin zu beantworten, dass Besitzer der Überschussbestände im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3108/94 diejenige Person [ist], die in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des jeweils anwendbaren nationalen Rechts die tatsächliche Sachherrschaft über diese Bestände ausübt.
72 Nach den Ausführungen der Kommission ergibt sich diese Antwort aus der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit der Gesamtheit der Übergangsregelung sicherzustellen, die nicht gewährleistet sei, wenn die Abgabenerhebung nur den Eigentümer betreffen könne, der durchaus in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wohnen und sich so der Inanspruchnahme durch den Mitgliedstaat, in dem die Abgabenerhebung vorgenommen wird, entziehen könnte.
73 Um dieses Risiko auszuschließen, ist nach Ansicht der Kommission an die tatsächliche Sachherrschaft anzuknüpfen.
74 Ich bestreite natürlich nicht die Notwendigkeit, das Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass seine praktische Wirksamkeit gewährleistet ist. Ich meine jedoch, dass die Berufung auf die praktische Wirksamkeit nicht dazu führen darf, eine fundierte Analyse des üblichen Wortsinns der verwendeten Begriffe sowie des Kontextes, in dem diese auftreten, zu vernachlässigen; sie ist nach meiner Ansicht sogar vorrangig, so dass sich die Frage nach der praktischen Wirksamkeit erst in einem zweiten Schritt stellt, um die dann noch verbleibenden Unsicherheiten zu beseitigen.
75 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Verordnung im Französischen den Begriff détenteur und nicht propriétaire verwendet, im Deutschen den Begriff Besitzer und nicht Eigentümer und im Englischen holder und nicht owner. Dies zeigt deutlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber vermeiden wollte, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer dadurch der Abgabenerhebung entziehen kann, dass er geltend macht, an dem fraglichen Bestand nicht die gesamten Eigentumsrechte innezuhaben.
76 Man sollte jedoch die Bedeutung des Rückgriffs auf den Begriff Besitzer nicht überbewerten. Denn zum einen wird in den meisten Fällen die Stellung des Besitzers mit der des Eigentümers verwechselt; zum anderen werden die Begriffe Besitzer und Eigentümer oftmals synonym gebraucht, und zwar sowohl im Französischen wie im Deutschen und im Englischen.
77 Als Beispiel möchte ich anführen, dass der Aktionär im Englischen mit dem Begriff share-holder bezeichnet wird, so dass man, wenn man sich auf einen shareholder bezieht, nicht den materiellen Besitzer der Aktie meint, der oftmals ein mit der Aufbewahrung der Aktien in seinen Tresoren beauftragtes Finanzunternehmen sein wird, sondern den Rechtsinhaber, der die Einkünfte aus der Aktie erhält und der allein befugt ist, sie zu verkaufen.
78 Wendet man sich nun der Frage zu, in welchem Kontext der Begriff in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3108/94 verwendet wird, so sind zwei Dinge festzustellen.
79 Zum einen zielt die Abgabenerhebung, wie wir oben gesehen haben, darauf ab, jegliches wirtschaftliches Interesse an der Bildung von Überschussbeständen auszuschließen, indem man den großen, ausschließlich spekulativen Gewinn, zu dem ihr Verkauf führen könnte, verhindert. Der Abgabenerhebung unterliegt zwangsläufig derjenige, der durch den Verkauf der Bestände genau den Gewinn erzielen kann, gegen den sich die Abgabenerhebung richtet.
80 Aufgrund dessen kann derjenige, der am 1. Januar 1995 zwar die tatsächliche Kontrolle über den Bestand innehat, aber rechtlich nicht darüber verfügen kann, d. h. ihn nicht an einen Dritten verkaufen und den durch den Verkauf erzielten Gewinn einstreichen kann, weil er z. B. nur der Pfandnehmer ist oder weil er nur den Transport der Ware durchführt oder aber weil er diese schon weiterverkauft hat, nicht als Besitzer im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3108/94 angesehen werden.
81 Zum anderen wäre es inkohärent, wenn der Begriff Besitzer nicht innerhalb des gesamten Artikels 4 dieselbe Bedeutung hätte. Nach Absatz 2 dieses Artikels gilt das Folgende:
Zur Ermittlung der jeweiligen Überschussbestände berücksichtigen die neuen Mitgliedstaaten insbesondere:
den Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände,
den in den Jahren vor dem Beitritt erfolgten Handel,
die Umstände, unter denen diese Bestände gebildet wurden.
Nach dieser Bestimmung kann somit nur der einen Überschussbestand besitzen, der üblicherweise diese Art von Waren lagert, denn ob es sich um einen Überschuss handelt, richtet sich für jeden einzelnen Besitzer nach dem Durchschnitt der Bestände der Jahre vor dem Beitritt.
82 Ebenso wenig wie die Bank, die am 1. Januar 1995 Pfandgläubigerin eines Bestandes an vor diesem Datum von einem ihrer Kunden importiertem tunesischem Olivenöl ist, kann der Spediteur, in dessen Tanks sich das Olivenöl zu diesem Zeitpunkt befindet, beurteilen, ob es sich um einen Überschussbestand handelt oder nicht, und zwar aus dem einfachen Grund, dass es ihnen gegenüber an jedem Bezugspunkt für einen Vergleich fehlt. Die Herrschaft, die sie zu einem bestimmten Zeitpunkt über einen Bestand importierten tunesischen Olivenöls haben, ist rein zufällig und man kann sie nicht als Wirtschaftsteilnehmer auf dem Olivenölmarkt betrachten.
83 All diese konvergierenden Gesichtspunkte führen mich zu der Annahme, dass derjenige Wirtschaftsteilnehmer Besitzer eines Überschussbestandes im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3108/94 ist, der in der Lage ist, das gelagerte Produkt, auch wenn er nicht notwendigerweise dessen Eigentümer nach dem innerstaatlichen Recht ist, auf den Markt zu bringen und dessen Vermögen das wirtschaftliche Ergebnis dieses Inverkehrbringens unmittelbar zugute kommt.
84 Der Importeur, der die importierte Ware vor dem 1. Januar 1995 verkauft hat, ist nicht mehr imstande, sie nach diesem Zeitpunkt zu dem höheren Preis auf den Markt zu bringen, der vor dem 1. Januar 1995 in der Zwölfergemeinschaft und nach diesem Datum in der Fünfzehnergemeinschaft für Olivenöl galt. Er ist folglich nicht mehr in der Lage, den ungerechtfertigten Profit zu machen, der durch die Abgabenerhebung neutralisiert werden soll.
85 Ebenso wenig ist es legitim, die bereits vor diesem Datum verkauften Mengen zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob dieser Importeur am 1. Januar 1995 Besitzer von Beständen war, die über dem Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt verfügbaren Bestände lagen. Vielmehr ist auf der Ebene der Käufer zu bestimmen, ob Überschussbestände vorlagen.
86 Es ist festzuhalten, dass diese Auslegung nicht geeignet ist, die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 3108/94 in Frage zu stellen, um die sich die Kommission sorgt, denn wenn der so definierte Besitzer nicht in dem Land ansässig ist, in dem sich der Bestand befindet, hat dieser Mitgliedstaat offensichtlich die Möglichkeit, den betreffenden Bestand zu beschlagnahmen, um die Bezahlung seiner Forderung durchzusetzen.
Zur vierten Frage
87 Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Auslegung des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3108/94 und bezieht sich genauer gesagt auf die Frage, was in Bezug auf die Einfuhr von tunesischem Olivenöl des KN-Codes 150910 unter der in der Zwölfergemeinschaft am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Einfuhrabgaben zu verstehen ist. Sie wird gestellt, da nach der innerstaatlichen Rechtsprechung am 31. Dezember 1994 zwei Regelungen für die Einfuhr des genannten Produkts in die Gemeinschaft nebeneinander gegolten haben: zum einen die der Verordnung Nr. 3307/94, die in ihrer Anlage I eine Abschöpfung von 66,31 ECU pro 100 kg vorsehe, und zum anderen die der Verordnung Nr. 287/94 mit einem Abschöpfungsbetrag von 7,80 ECU pro 100 kg.
88 Zur Beantwortung dieser Frage genügt meines Erachtens der Hinweis darauf, das am 31. Dezember 1994 keine Einfuhr von tunesischem Olivenöl durch einen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der in der Verordnung Nr. 287/94 vorgesehenen Regelung stattfinden konnte. Aus Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 584/94 der Kommission vom 10. März 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 287/94 des Rates mit Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien ergibt sich, dass die Einfuhren nach der speziellen Regelung der Verordnung Nr. 287/94 am 31. Dezember 1994, den als Referenz Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3108/94 nennt, rechtlich unmöglich waren.
89 Die Einfuhrlizenzen, die notwendig sind, um von der genannten Regelung profitieren zu können, konnten nur für die Monate März bis Oktober ausgestellt werden. Selbst abgesehen von dem Fall, dass ein Importeur der Gemeinschaft, wenn er am 31. Dezember 1994 tunesisches Olivenöl eingeführt hätte, von der Verordnung Nr. 3307/94 vorgesehenen Abschöpfung betroffen gewesen wäre, kann man der Kommission nur Recht geben, wenn sie anmerkt, dass Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3108/94 von seinem Wortlaut her nicht zwischen den verschiedenen Drittländern, aus denen die Einfuhren stammen können, differenziert und so auf die üblicherweise auf Produkte aus Drittländern anwendbare Einfuhrabgabe Bezug nimmt, die von der Verordnung Nr. 3307/94 genau festgelegt wird.
90 Dem ist abschließend hinzuzufügen, dass es zumindest sonderbar wäre, sich bei der Anwendung einer Verordnung, die auf die Bekämpfung von Verkehrsverlagerungen aus Gründen der Spekulation abzielt, zur Berechnung der von den Besitzern von Überschussbeständen zu zahlenden Abgabe auf die von der Verordnung Nr. 287/94 vorgesehene Abschöpfung zu beziehen, von der kein Wirtschaftsteilnehmer der Zwölfergemeinschaft sicher sein konnte, dass er davon profitieren würde.
91 Vielmehr eröffnet diese Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 548/94 ergänzten Fassung nur die Möglichkeit der Einfuhr tunesischen Olivenöls in den Grenzen eines vorgegebenen Kontingents. Daher sicherte ein Lizenzantrag für eine bestimmte während eines der Monate, für die die Lieferung genehmigt war, einzuführende Menge die Ausstellung der Lizenz weder an sich noch für die in dem Antrag angegebene Menge. Mit nichts lässt sich somit die Ansicht rechtfertigen, dass die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten für unbegrenzte Mengen von außergewöhnlichen, einem Teil der Importeure in der Gemeinschaft für begrenzte Mengen eingeräumten Bedingungen profitieren können sollten.
92 Auf die vierte Frage ist folglich zu antworten, dass die im Anhang I der Verordnung Nr. 3307/94 festgesetzte Abschöpfung für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3108/94 zu berücksichtigen ist.
Zur fünften Frage
93 Die Erwägungen, die zur Beantwortung der vierten Frage geführt haben, erlauben es gleichfalls, die fünfte Frage zu beantworten, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Berücksichtigung dieser Abschöpfung gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern der neuen Mitgliedstaaten keine Verletzung des Gleichheitssatzes darstellt und damit die Gültigkeit des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3108/94 in Frage stellt. Man kann, worauf die Kommission zu Recht hinweist, nicht behaupten, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer der Zwölfergemeinschaft, die während eines Teils des Jahres 1994, jedoch nicht später als bis zum Monat Oktober, möglicherweise im Rahmen der Präferenzregelung gemäß dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik am 25. April 1976 unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen Einfuhren zu geringen Abschöpfungen realisieren konnten, in der gleichen Situation wie jene Wirtschaftsteilnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten befanden, die absichtlich am 1. Januar 1995 Besitzer von Überschussbeständen tunesischen Olivenöls waren, das sie unter einer sich vollkommen von der der gemeinsamen Marktorganisation für Fette unterscheidenden Regelung importierten, nämlich unter derjenigen eines der zukünftigen Mitgliedstaaten, die alle mangels nationaler Produktion nicht gewillt waren, hohe Abgaben auf die Einfuhren zu erheben.
94 Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3108/94 ist weit davon entfernt, eine diskriminierende Regelung einzuführen; die Bestimmung hat vielmehr die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten, indem sie ab dem 1. Januar 1995 die Möglichkeit hatten, Olivenölbestände, die sie vor diesem Datum günstig gebildet hatten, innerhalb der Gemeinschaft in den freien Warenverkehr zu geben, unter dem Aspekt der Wettbewerbsstellung dem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft in der Lage, wie sie kurz vor dem Beitritt der neue Mitgliedstaaten bestand, gleichgestellt. Die Bestimmung kann somit nicht den Gleichheitssatz verletzt haben.
Ergebnis
95 In Anbetracht aller obigen Ausführungen schlage ich vor, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten:
Die Überprüfung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat im Hinblick auf Artikel 149 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge sowie im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung keine Gesichtspunkte ergeben, die seine Rechtmäßigkeit in Frage stellen.
Besitzer eines Überschussbestandes im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3108/94 ist derjenige Wirtschaftsteilnehmer, der in der Lage ist, das gelagerte Produkt auf den Markt zu bringen und dessen Vermögen das wirtschaftliche Ergebnis dieses Inverkehrbringens unmittelbar zugute kommt.
Der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3108/94 verwendete Begriff der in der Zwölfergemeinschaft am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Einfuhrabgabe ist dahin zu verstehen, dass er sich im Fall von tunesischem Olivenöl des KN-Codes 150910 jeweils auf eine Abschöpfung von 66,31 ECU pro 100 kg bezieht, wie sie im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3307/94 der Kommission vom 29. Dezember 1994 zur Festsetzung der Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl sowie der Einfuhrabschöpfungen für andere Erzeugnisse des Olivenölsektors vorgesehen ist.