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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 22.11.2001 – C-171/00

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2001:628

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlussanträge der Generalanwältin

Christine Stix-Hackl

vom 22. November 2001

1 Die vorliegende Rechtssache, die die Berechnung der Berufserfahrung zur Einstufung eines Bediensteten auf Zeit in die Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung betrifft, wirft auf der Stufe des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Einzelrichter) vom 9. März 2000 in der Rechtssache T-29/97 eine wichtige Frage nach der Auslegung der Verfahrensordnung des Gerichts hinsichtlich der Voraussetzungen auf, unter denen dieses als Einzelrichter entscheiden kann.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Verfahrensordnung des Gerichts

2 Artikel 14 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Fassung des Beschlusses vom 17. Mai 1999, durch den es dem Gericht ermöglicht werden soll, als Einzelrichter zu entscheiden, bestimmt:

(1) Die nachstehenden Rechtssachen, die einer Kammer mit drei Richtern zugewiesen sind, können vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, sofern sie sich wegen fehlender Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, begrenzter Bedeutung der Rechtssache und des Fehlens anderer besonderer Umstände dazu eignen und nach Maßgabe des Artikels 51 übertragen worden sind:

a) Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 236 EG-Vertrag und des Artikels 152 EAG-Vertrag anhängig gemacht worden sind;

...

(2) Die Übertragung auf einen Einzelrichter ist ausgeschlossen

a) bei Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen;

...

B — Rechtlicher Rahmen der Entscheidungen vom 15. März 1996 und vom 5. November 1996

3 Der rechtliche Rahmen wird vom Gericht folgendermaßen beschrieben:

1 Artikel 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

1. Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden wie folgt zum Beamten ernannt:

Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst: in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn;

...

2. Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb folgender Grenzen von Absatz 1 abweichen:

...

b) in den anderen Besoldungsgruppen [als den Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3]:

bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt.

Dies gilt — außer bei der Besoldungsgruppe LA 3 — für jeweils sechs innerhalb jeder Besoldungsgruppe zu besetzende Dienstposten.

2 Mit Beschluss vom 1. September 1983 legte die Kommission die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstalterstufe bei der Einstellung (im Folgenden: Beschluss vom 1. September 1983) fest. Der Beschluss gilt — vorbehaltlich der in den Artikeln 1 und 5 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen — sowohl für die Einstellung von Beamten als auch die von Bediensteten auf Zeit.

3 Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 bestimmt:

Die Mindestdauer der Berufserfahrung für die Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe der einzelnen Laufbahnen beträgt:

12 Jahre für die Besoldungsgruppe A/5 und LA/5

3 Jahre für die Besoldungsgruppen A/7 und LA/7

...

4 Artikel 2 Absatz 3 dieses Beschlusses bestimmt:

Als Berufserfahrung wird die Tätigkeit gerechnet, die der Bewerber, bevor ihm die Stelle angeboten wurde,... ausgeübt hat.

5 Artikel 2 Absatz 6 des Beschlusses lautet schließlich:

Als Berufserfahrung zählt vorbehaltlich von Artikel 2 von Anhang I dieses Beschlusses nur die Tätigkeit nach Erlangung des ersten Diploms, das nach Artikel 5 des Statuts zum Zugang zu der Laufbahngruppe berechtigt, in der der Dienstposten zu besetzen ist; ihr Niveau muss mit dem dieser Laufbahngruppe vergleichbar sein.

II — Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

4 Der Sachverhalt, wie er im angefochtenen Urteil beschrieben wird, kann wie folgt zusammengefasst werden: Der Kläger und Rechtsmittelführer Alain Liberos (im Folgenden: Rechtsmittelführer) reichte am 25. Oktober 1993 seine Bewerbung im Rahmen eines Ausleseverfahrens für Bedienstete auf Zeit bei der Kommission ein. Nach der Ausschreibung des Ausleseverfahrens entsprach der zu besetzende Dienstposten dem Niveau A 7/A 4. Am 17. Oktober 1994 bot die Kommission dem Rechtsmittelführer einen Dienstposten als Bediensteter auf Zeit mit der vorläufigen Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstalterstufe 1, an.

5 Am 14. November 1994 nahm der Rechtsmittelführer das Angebot der Kommission an, wies allerdings darauf hin, dass er den Dienst erst am 1. Juli 1995 antreten könne. Der Anstellungsvertrag wurde am 23. Juni 1995 unterzeichnet.

6 Am 30. August 1995 beantragte der Rechtsmittelführer, ihn angesichts seiner am Tag der Erstellung dieses Vertrages bestehenden Berufserfahrung in die Besoldungsgruppe A 5 neu einzustufen. Mit Entscheidung vom 15. März 1996 stellte die Kommission die endgültige Einstufung des Rechtsmittelführers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, fest (im Folgenden: Entscheidung vom 15. März 1996).

7 Die Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen diese Entscheidung wurde mit Entscheidung vom 5. November 1996 ausdrücklich zurückgewiesen (im Folgenden: Entscheidung vom 5. November 1996). Die Kommission begründete diese Entscheidung damit, dass die Berufserfahrung des Rechtsmittelführers vom Erhalt des maßgeblichen Diploms bis zum Zeitpunkt des Stellenangebots berücksichtigt worden sei. Sie wies darauf hin, dass dem Rechtsmittelführer keine Ausnahme gemäß dem im Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95 aufgestellten Grundsatz zu gewähren sei.

8 In seiner Klage gegen die Entscheidungen vom 15. März und 5. November 1996 rügte der Rechtsmittelführer in erster Linie einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 und machte hilfsweise geltend, der Beschluss sei insoweit rechtswidrig, als darin dessen Artikel 2 Absatz 1 für auf die Bediensteten auf Zeit anwendbar erklärt werde, die nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) eingestellt worden seien.

9 Die Erste Kammer des Gerichts übertrug die Rechtssache am 9. November 1999 gemäß den Artikeln 14 § 2 und 51 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts dem Präsidenten des Gerichts als Einzelrichter.

III — Angefochtenes Urteil, Rechtsmittel und Rechtsmittelgründe

10 Das Gericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Klage. Es stellte fest, dass die Klage verfristet sei, dass der Rechtsmittelführer aber einen entschuldbaren Irrtum begangen habe, indem er im Vertrauen auf von der Kommission veröffentlichte, missverständliche Verwaltungsmitteilungen über die Voraussetzungen der Einreichung und Prüfung von Anträgen und Beschwerden nach Artikel 90 des Statuts (im Folgenden: Verwaltungsmitteilungen) und im Vertrauen auf falsche Informationen durch einen Beamten der Generaldirektion Personal und Verwaltung das Datum der Eintragung seiner Beschwerde in das Register als Fristbeginn zugrundegelegt habe. Es erklärte die Klage daher für zulässig.

11 Hinsichtlich der vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Klagegründe prüfte es unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles..., ob Artikel 2 des Beschlusses vom 1. September 1983, so wie er von der Kommission, die nur die Berufserfahrung vor dem Stellenangebot berücksichtigt, im vorliegenden Fall konkret angewandt wurde, dem Zweck des Artikels 31 des Statuts zuwiderläuft.

12 Das Gericht führte Folgendes aus:

49 Insoweit geht aus dem Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-92/96 (Monaco/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-195 und II-573, Randnr. 46) hervor, dass [d]ie Ausübung des der Anstellungsbehörde durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Ermessens... nach der Rechtsprechung durch interne Beschlüsse wie die neuen innerdienstlichen Richtlinien des Parlaments geregelt werden [kann]. Ihr ist es nämlich grundsätzlich nicht untersagt, in einem allgemeinen internen Beschluss Regeln für die Ausübung des ihr im Statut eingeräumten Ermessens aufzustellen... Eine solche innerdienstliche Richtlinie ist als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde...

50 Mit der Entscheidung vom 15. März 1996 wird aber ein allgemeiner interner Beschluss, nämlich der vom 1. September 1983, angewandt, der in Artikel 2 Absatz 3 als den für die bei der Einstufung berücksichtigte Berufserfahrung maßgebenden Zeitpunkt ausdrücklich den Zeitpunkt des Stellenangebots nennt.

51 Diese Verhaltensregel entspricht sowohl aus administrativen als auch aus sachlichen Gründen dem Zweck des Statuts.

52 Erstens ist es nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Stellenangebot verfasst wird, nicht möglich, eine zwischen dem Stellenangebot und dem tatsächlichen Dienstantritt des Bewerbers etwa erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen.

53 Zweitens liegt zwischen der Abfassung des Stellenangebots und seiner Übersendung an den Bewerber sowie zwischen dieser Übersendung und der Annahme oder der Ablehnung des Angebots normalerweise nur ein kurzer Zeitraum.

54 Drittens liegen in aller Regel der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages und derjenige des tatsächlichen Dienstantritts des Bediensteten nicht weit auseinander.

55 Schließlich könnte der Bedienstete, wenn das Organ verpflichtet wäre, den Wortlaut des Stellenangebots nach seiner Annahme durch den eingestellten Bediensteten zu revidieren, um der Berufserfahrung Rechnung zu tragen, die dieser zwischen dem Zeitpunkt des Stellenangebots und dem tatsächlichen Dienstantritt erworben hat, den Dienstantritt ohne sachlichen Grund und ohne die Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle durch das Organ hinausschieben, um besser eingestuft zu werden.

56 Zum Argument, das der Kläger auf das angeführte Urteil Tagaras/Gerichtshof stützt, ist festzustellen, dass sich die Umstände des vorliegenden Falles von denen unterscheiden, die zum genannten Urteil geführt haben. In dieser Rechtssache gab es insbesondere keinen allgemeinen Beschluss über die Einstufung in der Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung. Außerdem hatte der Beklagte für die Beurteilung der Berufserfahrung des Klägers auf den Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung abgestellt, einen anderen Zeitpunkt also, der weit vor demjenigen liegt, den die Kommission im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Dieses Urteil ist somit im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

57 Daraus folgt, dass die Kommission berechtigt war, in ihrer Entscheidung vom 15. März 1996 auf den Zeitpunkt des Stellenangebots als den nach ihrem Beschluss vom 1. September 1983 letztmöglichen Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Berufserfahrung abzustellen.

13 Das Gericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil ab.

14 Das Rechtsmittel ist am 10. Mai 2000 eingelegt worden. Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen,

dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Das Rechtsmittel umfasst drei Rechtsmittelgründe.

17 Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts in der Fassung gemäß dem Beschluss vom 17. Mai 1999, durch den es dem Gericht ermöglicht werden soll, als Einzelrichter zu entscheiden. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist die Rechtssache zu Unrecht vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden, da sie Fragen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfe. Er gliedert seinen ersten Rechtsmittelgrund in zwei Teile. Im ersten Teil macht er geltend, im Rahmen der Zulässigkeit der Klage stelle sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsmitteilungen. Im zweiten Teil macht er geltend, im Rahmen der Begründetheit der Klage stelle sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung.

18 Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 sowie gegen die Artikel 31 und 32 des Statuts, die gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses auch für Bedienstete auf Zeit gelten. Der dritte Rechtsmittelgrund wird auf eine Verletzung der Pflicht zur Begründung von Urteilen gestützt.

IV — Zur Auslegung der Verfahrensordnung des Gerichts

19 Der erste Rechtsmittelgrund wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob interne Handlungen zur Regelung der Ermessensausübung der Gemeinschaftsorgane als Handlungen mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 14 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts anzusehen sind.

20 Bevor die beiden Teile dieses Rechtsmittelgrunds nacheinander untersucht werden, ist der Regelungskontext darzustellen, in den sich die genannte Vorschrift einfügt.

A — Allgemeine Ausführungen zum Sinn und zur Tragweite von Artikel 14 $ 2 der Verfahrensordnung des Gerichts

1. Grammatikalische und systematische Auslegung

21 Die in der vorliegenden Rechtssache anwendbare Fassung des Artikels 14 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich aus dem Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 1999.

22 Diese Möglichkeit eines verkleinerten Spruchkörpers wurde als Ausnahme vorgesehen. Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 14 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts selbst ergibt, kommt eine Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter nur bei bestimmten Rechtssachen, die einer Kammer mit drei Richtern zugewiesen sind, in Betracht.

23 Diese Bestimmung enthält eine weitere Reihe von Einschränkungen: Nur die Rechtssachen, die sich wegen fehlender Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, begrenzter Bedeutung der Rechtssache und des Fehlens anderer besonderer Umstände dazu eignen, dürfen von der Kammer auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen werden.

24 Artikel 14 § 2 Absatz 2 liest sich somit wie eine Konkretisierung dieser weiteren Reihe von Einschränkungen. Nicht auf einen Einzelrichter übertragen werden können Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen (Buchstabe a), aber auch andere Rechtssachen aufgrund des betroffenen Bereiches (Buchstabe b): Wettbewerb und Zusammenschlüsse, staatliche Beihilfen, handelspolitische Schutzmaßnahmen, Streitigkeiten betreffend geistiges Eigentum und gemeinsame Marktorganisation.

25 Nach alledem können Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Wirkung aufwerfen, nicht auf den Einzelrichter übertragen werden, da davon ausgegangen wird, dass sie als solche einen besonderen Schwierigkeits- oder Bedeutungsgrad aufweisen.

2. Entstehungsgeschichte

26 Die durch den Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 1999 erfolgte Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts geht auf einen Vorschlag zurück, den der Gerichtshof dem Rat am 7. Februar 1997 gemäß Artikel 168a Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 Absatz 2 EG), Artikel 32d EGKS-Vertrag und Artikel 140a EAG-Vertrag vorgelegt hat.

27 Dieser Vorschlag beruhte auf mehreren Gründen: dem starken Anstieg der Zahl von Rechtssachen, mit denen das Gericht jedes Jahr befasst wird, die allgemeine Tendenz in den Mitgliedstaaten, auf den Einzelrichter zurückzugreifen, um den Anstieg der Rechtsstreitigkeiten zu bewältigen, und die Möglichkeit, von der Entscheidung durch ein Kollegialgericht abzusehen, wenn Fälle von begrenzter Bedeutung unter Bezugnahme auf eine gefestigte Rechtsprechung zu entscheiden sind. Dagegen wurde in dem Vorschlag nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitwirkung mehrerer Richter aus verschiedenen nationalen Rechtssystemen erforderlich sei, wenn das Gemeinschaftsgericht neue und bedeutende Fragen zu entscheiden, das Gemeinschaftsrecht fortzuentwickeln und Orientierungen für die Auslegung des anwendbaren Rechts von allgemeiner Tragweite zu geben habe.

28 Diese Gründe finden sich in den ersten vier Begründungserwägungen des Beschlusses 1999/291/EG, EGKS, Euratom wieder.

29 Die Tatsache, dass der Vorschlag des Gerichtshofes angenommen wurde, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auf grundsätzlicher Ebene und hinsichtlich seiner Wirksamkeit durchaus Zweifel bestanden. So hat der Ausschuss des Parlaments für Recht und Bürgerrechte dem Gerichtshof empfohlen, ihm und dem Rat drei Jahre nach Inkraftsetzung dieses Beschlusses einen Bericht zu unterbreiten, der eine Bewertung seiner Durchführung enthält. Er hat ferner auf die Ungenauigkeit der Kriterien Bedeutung der Rechtssache und besondere Umstände hingewiesen.

3. Der Begriff der Handlung mit allgemeiner Geltung

30 Wie bereits erwähnt wurde, muss Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts im Licht des allgemeinen Grundsatzes gelesen werden, dass Rechtssachen, die eine besondere Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, nicht auf den Einzelrichter übertragen werden dürfen. Diese Überlegung ermöglicht jedoch noch keine Begriffsbestimmung, da es sich um Handlungen mit allgemeiner Geltung im technischen Sinn oder um Handlungen handeln kann, deren Gültigkeit oder deren Auslegung in einer unbestimmten Zahl von Rechtssachen von Bedeutung ist. Obwohl innerdienstliche Richtlinien Geltung für eine unbestimmte Zahl von Fällen beanspruchen, steht nicht fest, dass sie deswegen Handlungen mit allgemeiner Geltung im technischen Sinn darstellen.

31 Der Begriff der Handlung mit allgemeiner Geltung stellt offenkundig den Gegensatz zum Begriff der Einzelentscheidung dar. Meines Erachtens läßt sich daraus sowohl aus sachlichen Gründen als auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht ohne weiteres im Gegenschluss ableiten, dass eine interne Handlung eines Gemeinschaftsorgans deshalb, weil sie keine Einzelentscheidung darstellt, allgemeine Geltung im Sinne von Artikel 14 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts hat. Es ist daher angezeigt, zunächst den Begriff der Handlung mit allgemeiner Geltung in einem allgemeineren Kontext zu untersuchen und sodann die Ziele in Erinnerung zu rufen, die mit der Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts verfolgt wurden.

Die Rechtsprechung zur Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 241 EG

32 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Begriff der Handlung mit allgemeiner Geltung für die Zwecke des Artikels 241 EG eine präzise Bedeutung hat. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 darauf hingewiesen, dass Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes [ist], der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zwecke der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EWGVertrag unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Das Anwendungsgebiet des genannten Artikels muss sich deshalb auf diejenigen Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane erstrecken, die, obwohl nicht in Form einer Verordnung ergangen, gleichartige Wirkungen wie eine Verordnung entfalten und die aus diesen Gründen von keinem anderen Rechtssubjekt als den Organen und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 173 angegriffen werden konnten. Diese weite Auslegung des Artikels 184 ergibt sich aus der Notwendigkeit, den durch Absatz 2 des Artikels 173 von der direkten Klage gegen Rechtshandlungen allgemeinen Charakters ausgeschlossenen Personen dann die Möglichkeit einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu gewährleisten, wenn Durchführungsentscheidungen ergehen, die sie unmittelbar und individuell betreffen.

33 Die in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) genannten Handlungen allgemeinen Charakters sind Handlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Dies ist nicht der Fall bei internen Handlungen, die das Ermessen eingrenzen sollen, über das ein Gemeinschaftsorgan gegebenenfalls verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung stellen solche internen Handlungen eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter [dar], die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde. Sie verändern somit für sich genommen nicht die Rechtsstellung der Beamten und Bediensteten, auf die sie über Einzelentscheidungen Anwendung finden sollen, sondern setzen dem Ermessen des Gemeinschaftsorgans bei ihrem Erlass Grenzen.

34 Die vom Gericht in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils verwendete Formulierung allgemeiner interner Beschluss stellt, auch wenn sie nicht eindeutig ist, diese Analyse nicht in Frage: Sie unterstreicht lediglich, dass die fragliche Handlung, auch wenn sie als Beschluss bezeichnet wird, keine Einzelentscheidung darstellte.

35 Aus Gründen der Kohärenz und mangels Anhaltspunkten, aus denen sich eindeutig eine andere Absicht ergibt, erscheint es äußerst wünschenswert, den Begriff der Handlung mit allgemeiner Geltung in Artikel 14 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht anders als den primärrechtlichen Begriff der Rechtshandlung allgemeinen Charakters auszulegen.

Berücksichtigung der mit der Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts verfolgten Ziele

36 Qualifizierte man interne Handlungen als Handlungen mit allgemeiner Geltung, um daraus abzuleiten, dass der Einzelrichter gemäß Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts nicht dafür zuständig ist, die Richtigkeit der darin aufgestellten Beurteilungskriterien zu überprüfen, würden auch die mit der Änderung dieser Verfahrensordnung verfolgten Ziele ernsthaft in Frage gestellt.

37 Es geht hier nicht um die Erörterung der Frage, ob der Einzelrichter tatsächlich die Lösung für die Probleme ist, mit denen sich das Gericht konfrontiert sieht, zu erörtern, sondern ausschließlich um den Hinweis, dass die der Verfahrensordnung zu gebende Auslegung mit dazu führen kann, dass diesem Instrument zu einem großen Teil seine praktische Bedeutung genommen wird, obwohl es auf den Gerichtshof selbst zurückgeht und eine Bewertung seines Nutzens noch aussteht.

38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich von den 31 bisher auf einen Einzelrichter übertragenen Rechtssachen nur drei nicht den öffentlichen Dienst betrafen. Dienstrechtliche Streitigkeiten betreffen häufig Einstufungs- und Beförderungsentscheidungen, die meist auf der Grundlage interner Beschlüsse getroffen werden.

4. Zwischenergebnis

39 Die internen Handlungen der Gemeinschaftsorgane, die die Ausübung ihres Ermessens eingrenzen sollen, unterscheiden sich von Handlungen mit allgemeiner Geltung dadurch, dass sie nur ihren Urheber verpflichten und als solche nicht die Rechtsstellung der Personen verändern, auf die sie über Einzelentscheidungen Anwendung finden sollen. Zur Wahrung der Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung und angesichts der Ziele, die mit der hier in Rede stehenden Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts verfolgt wurden, ist der Begriff der Handlung mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verfahrensordnung dahin auszulegen, dass er solche internen Handlungen nicht umfasst.

B — Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds

1. Zur Zulässigkeit

a) Vorbringen der Parteien

40 Die Kommission macht geltend, die Entscheidung des Gerichts sei für den Rechtsmittelführer günstig, da es die Klage für zulässig gehalten habe. Da sich der erste Teil des ersten Rechtsmittelsgrunds gegen eine Entscheidung richte, die ihn nicht beschwere, sei er zurückzuweisen.

b) Würdigung

41 Zunächst ist festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund im Wesentlichen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils betrifft, da geltend gemacht wird, es sei zu Unrecht vom Einzelrichter erlassen worden. Da die Klage des Rechtsmittelführers mit diesem Urteil abgewiesen wird, ist es nach ständiger Rechtsprechung für ihn ungünstig.

42 Der Kommission ist darin beizupflichten, dass die Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Klage für den Rechtsmittelführer insoweit günstig ist, als die Klage trotz ihrer Verspätung für zulässig erklärt wird. Eben in diesem Zusammenhang hat das Gericht die Handlung untersucht, deren allgemeiner Charakter geltend gemacht wird. Jedenfalls hat aber das Gericht in einer Besetzung entschieden, die der Rechtsmittelführer für unangemessenen hält. Die Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Gerichts stellt eine so grundlegende Frage dar, dass sie gegebenenfalls von Amts wegen geprüft werden kann.

43 Da der Rechtmittelführer den Spruchkörper beanstandet, ist es unerheblich, dass ein Teil des angefochtenen Urteils insoweit für ihn günstig gewesen ist, als das Gericht seine Klage für zulässig gehalten hat. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-23/00 P (Rat/Boehringer), in der Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer kürzlich seine Schlussanträge vorgelegt hat. Es geht dort um die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen ein Urteil, in dem die Anträge der Kläger auf Nichtigerklärung einer Verordnung des Rates abgewiesen wurden. Das Gericht hatte in der Sache entschieden, ohne die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen. Der Generalanwalt schlug unter Bezugnahme auf die Anträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-73/97 P vor, dem Rechtsmittel stattzugeben, wobei er sich u. a. auf die Erwägung stützte, dass davon auszugehen sei, dass das Gericht die Zulässigkeit stillschweigend bejaht habe, indem es in der Sache entschieden habe. Im vorliegenden Fall kann eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen werden, da der Rechtsmittelführer nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit beanstandet, sondern die Zusammensetzung des Spruchkörpers.

44 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrunds ist daher für zulässig zu erklären.

2. Zur Begründetheit

a) Vorbringen der Parteien

45 Der Rechtsmittelführer macht geltend, die Rechtssache sei zu Unrecht vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden, da die Zulässigkeit der Klage die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsmitteilungen aufgeworfen habe.

46 Nach Ansicht der Kommission hat die Zulässigkeit der Klage nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlichten Regeln aufgeworfen, sondern die Frage, ob ein entschuldbarer Irrtum des Rechtsmittelführers vorliege, der geeignet sei, das Verstreichenlassen der Klagefrist zu entschuldigen.

47 Hilfsweise trägt die Kommission vor, dieses Dokument stelle keine Handlung mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts dar, sondern eine interne Handlung eines Gemeinschaftsorgans, die nur für ihre Beamten und ihre Bediensteten auf Zeit gelte. Die Tatsache, dass diese Bestimmung eine Ausnahme von der Regel in Artikel 14 § 2 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung darstelle, mache eine enge Auslegung dieses Begriffes der Handlung mit allgemeiner Geltung erforderlich.

b) Würdigung

48 Zur Prüfung der Zulässigkeit der Klage hat das Gericht untersucht, ob beim Rechtsmittelführer, der die in Artikel 91 des Statuts vorgesehene Klagefrist hatte verstreichen lassen, ein endschuldbarer Irrtum vorliegt. Dazu untersuchte das Gericht das Verhalten des betroffenen Gemeinschaftsorgans u. a. darauf, ob es geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der die Sorgfalt bewiesen hat, die von einer Person mit durchschnittlichem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervor-zurufen.

49 Das Gericht stellte im Rahmen dieser Prüfung fest, dass die in den Verwaltungsmitteilungen enthaltenen Informationen beim Kläger eine Verwirrung hervorrufen konnten, da sie nicht den Berechnungsregeln des Statuts entsprochen hätten und ein Beamter der Kommission dem Rechtsmittelführer diese Informationen bestätigt habe. Aus dem angefochtenen Urteil geht somit nicht hervor, dass das Gericht sich zur Rechtmäßigkeit der in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlichten Regeln geäußert hat.

50 Insoweit erscheint der Normativität der in Rede stehenden Informationen fraglich. Hinsichtlich der Berechnung der Beschwerde- und Klagefristen besaß die Kommission keine Befugnis zur Änderung der hierfür geltenden eindeutigen Regeln des Statuts. Die Informationen über diese Frage konnten daher nur Hinweischarakter haben.

51 Es kann daher dahinstehen, ob die fraglichen Regeln eine Handlung mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts darstellen. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrunds ist als unbegründet zurückzuweisen.

C — Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds

1. Vorbringen der Parteien

52 Der Rechtsmittelführer vertritt ferner die Auffassung, die Rechtssache sei zu Unrecht vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden, da die Klage die Frage der Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung aufgeworfen habe.

53 Die Kommission weist dieses Vorbringen unter Hinweis auf das angefochtene Urteil zurück, aus dem hervorgehe, dass der Rechtsmittelführer eine Einzelentscheidung angefochten habe und nicht die Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung. Zudem bezweifelt die Kommission, dass der Beschluss vom 1. September 1983 eine Handlung mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts darstelle.

2. Würdigung

54 Es ist unstreitig, dass die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Einzelentscheidungen unter dem Aspekt erörtert wurde, dass mit ihnen die Kriterien des Beschlusses vom 1. September 1983 angewandt wurden. Die Begründetheit des Rechtsmittelgrunds, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts gerügt wird, hängt daher von der Rechtsnatur dieses Beschlusses ab.

55 Der Beschluss vom 1. September 1983 stellt nach ständiger Rechtsprechung einen internen Beschluss dar, mit dem Regeln für die Ausübung des der Kommission im Statut eingeräumten Ermessens aufgestellt werden. Da es sich um eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter handelt, die die Verwaltung sich selbst auferlegt, ist er aus den dargelegten Gründen keine Handlung mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts.

56 Da dieser Beschluss eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter darstellt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Einzelentscheidungen vom 15. März und 5. November 1996 nicht nach dieser Norm, sondern nach den Vorschriften des Statuts, von denen sie nicht abweichen darf, oder nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, sofern die Verwaltung von den Regeln, die sie sich selbst auferlegt hat, abweicht.

57 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrunds ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

V — Zu den anderen Rechtsmittelgründen

58 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der Begründung, es verstoße gegen Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 und gegen die Artikel 31 und 32 des Statuts, die gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses auch auf Bedienstete auf Zeit anwendbar seien. Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Urteil sei jedenfalls hinsichtlich der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 3 dieses Beschlusses mit dem Statut unzureichend begründet.

A — Zur Zulässigkeit

1. Vorbringen der Parteien

59 Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig. Die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 stelle ein neues Vorbringen dar, das unzulässig sei, da es erstmals auf der Stufe des Rechtsmittels geltend gemacht werde. Außerdem habe der Rechtsmittelführer nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil gegen diese Bestimmung verstoße.

60 Gegenüber der Auffassung, eine Bestimmung, die es verbiete, die zwischen dem Zeitpunkt des Stellenangebots und dem Zeitpunkt des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen, verstoße gegen die Artikel 31 und 32 des Statuts, weist die Kommission darauf hin, dass der Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug seinen Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 31 Absatz 2 des Statuts zurückgenomen habe; dieses auf der Rechtsmittelstufe geltend gemachte Vorbringen sei daher neu und als solches unzulässig.

61 Schließlich ist das Rechtsmittel nach Ansicht der Kommission unklar. Der Rechtsmittelführer beschränke sich darauf, als Begründung eine Reihe von Auszügen aus Urteilen und aus Bestimmungen des Statuts zu zitieren, ohne darzulegen, in welcher Hinsicht die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 49 ff.des angefochtenen Urteils nicht der von ihm zitierten Rechtsprechung entsprächen.

62 Hinsichtlich des dritten Rechtsmittelgrunds macht die Kommission geltend, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers darauf gerichtet sei, die Tatsachenfeststellungen und -Würdigungen in den Randnummern 52 und 55 des angefochtenen Urteils zu beanstanden, und dass es deshalb unzulässig sei. Die Ausführungen zum Urteil vom 7. Februar 1991 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89 seien eine Wiederholung dessen, was der Rechtsmittelführer bereits vor dem Gericht vorgetragen habe; dies stelle einen zweiten Unzulässigkeitsgrund dar.

2. Würdigung

63 Der Rechtsmittelführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass eine Regel den mit den Artikel 31 und 32 des Statuts verfogten Zielen zuwiderlaufe, wenn sie es der zuständigen Behörde verbiete, die Qualifikationen und die Berufserfahrung eines Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit, die dieser vor seiner Einstellung in den Dienst der Gemeinschaften erworben habe, vollständig zu berücksichtigen. Da in dem angefochtenen Urteil gegenteilig entschieden worden sei, rügt er einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 in Verbindung mit den Artikeln 31 und 32 des Statuts.

64 Die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrunds scheint somit kaum zweifelhaft, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt.

65 Der Rechtsmittelführer macht nicht geltend, dass gegen Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 verstoßen worden sei, sondern dass die nach dieser Bestimmung für die Zwecke der Einstufung in die Besoldungsgruppe verlangte Berufserfahrung angesichts der mit dem Statut verfolgten Ziele falsch berechnet worden sei. Zudem hatte der Rechtsmittelführer in seiner Klage in erster Linie eine fehlerhafte Anwendung dieser Bestimmung geltend gemacht. Es handelt sich somit nicht um ein neues Vorbringen.

66 Zur im ersten Rechtszug erfolgten Rücknahme des Klagegrunds eines angeblichen Verstoßes gegen Artikel 31 Absatz 2 des Statuts ist lediglich festzustellen, dass sich diese Rücknahme auf einen Klagegrund bezog, der auf einen Verstoß gegen diesen Artikel aufgrund eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung der angeblich außergewöhnlichen Berufserfahrung des Rechtsmittelführers gestützt wurde. Dagegen bezog sich diese Rücknahme nicht auf die möglichen Auswirkungen des Artikels 31 des Statuts auf die Berechnung der nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 verlangten Berufserfahrung.

67 Schließlich lässt das Vorbringen des Rechtsmittelführers keinen Unzulässigkeitsgrund erkennen. Er stellt klar heraus, inwieweit er die zitierte Rechtsprechung für die von ihm vertretene Auffassung für relevant hält.

68 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund versucht der Rechtsmittelführer die Unzulänglichkeit der Gründe darzutun, auf die das Gericht seinen Schluss gestützt hat, Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 entspreche dem Statut. Er macht insoweit geltend, die angeführten Gründe reichten nicht aus, um die Abweichung von der im Urteil Tagaras/Gerichtshof getroffenen Entscheidung zu rechtfertigen. Auf dieser Stufe ist kein Unzulässigkeitsgrund erkennbar.

69 Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund sind daher zulässig.

B — Zur Begründetheit

70 Nach Artikel 31 Absatz 1 des Statuts werden die ausgewählten Bewerber u. a. zu Beamten der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn ernannt. Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eröffnet die Möglichkeit, davon innerhalb bestimmter Grenzen abzuweichen. Nach der Rechtsprechung räumt diese Bestimmung der zuständigen Behörde auch bei der Beurteilung der Berufserfahrung der Betroffenen im Hinblick auf ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe ein weites Ermessen ein.

71 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission von sich aus Artikel 31 des Statuts auf die Einstufung von Bediensteten auf Zeit in die Besoldungsgruppe anwendet, da Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen für die Einstufung von Bediensteten auf Zeit nur auf Artikel 32 des Statuts verweist.

72 Das Urteil Tagaras/Gerichtshof legt die Modalitäten der Berechnung der Berufserfahrung der Betroffenen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts fest. Unter Hinweis darauf, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen von Artikel 32 Absatz 2 ein weites Ermessen [besitzt], wenn sie bei der Einstellung eines Beamten eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewährt, um der früheren Berufserfahrung einer in das Beamtenverhältnis übernommenen Person Rechnung zu tragen, und zwar sowohl in Bezug auf Art und Dauer dieser Erfahrung als auch auf den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, vertritt das Gericht die Ansicht, dass die Beurteilung der Ausbildung und der besonderen Berufserfahrung des Klägers anhand der Ausbildung und Berufserfahrung hätte vorgenommen werden müssen, die er im Zeitpunkt seiner Ernennung und nicht im Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung aufzuweisen hatte.

73 Ob dieses Urteils für die vorliegende Rechtssache relevant ist, lässt sich unter verschiedenen Blickwinkeln erörtern: Es betraf die Einstufung in die Dienstaltersstufe — und nicht in die Besoldungsgruppe — eines Beamten — und nicht eines Bediensteten auf Zeit — und, wie die Kommission geltend macht, bei dem beklagten Organ gab es keinen internen Beschluss, der die Einstufungskriterien festlegte. Selbst wenn man unterstellt, dass dieses Urteil relevant ist, würde seine Übertragung auf den Fall eines Bediensteten auf Zeit voraussetzen, dass es auch in diesem Fall eine Urkunde gibt, die der Ernennungsurkunde entspricht.

74 Der Umstand, dass das Urteil Tagaras/Gerichtshof Artikel 32 Absatz 2 des Statuts betrifft, scheint für die Urteilsfindung in der vorliegenden Rechtssache ohne Bedeutung zu sein, da es in dem einen wie im anderen Fall darum geht, die Berufserfahrung zu bewerten. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof als Beklagter die Kriterien offen gelegt, die er bei der Einstufung anwandte, so dass das Fehlen eines internen Beschlusses, der diese Kriterien festlegt, keinen Einfluss auf die Begründung des Gerichts hatte. Außerdem hat die Eigenschaft des Rechtsmittelführers als Bediensteter auf Zeit offensichtlich keinen Einfluss auf die Relevanz des fraglichen Urteils, da die Kommission auf ihn die Kriterien angewandt hat, die für die Durchführung von Artikel 31 des Statuts bestimmt sind.

75 Hinsichtlich der Berechnung der Berufserfahrung im Hinblick auf die Einstufung eines Beamten liegt der Beitrag des Urteils Tagaras/Gerichtshof darin, dass es klargestellt hat, dass der maßgebliche Zeitpunkt (dies ad quem) der Zeitpunkt der Ernennung — und nicht der der Einreichung der Bewerbung — ist. Gemäß Artikel 3 des Statuts wird in der Ernennungsurkunde... der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienstantritts des Beamten liegen. Aus dem genannten Urteil folgt somit, dass im Hinblick auf die Einstufung des Betroffenen in jedem Fall seine Berufserfahrung bis zu seinem Dienstantritt zu berücksichtigen ist.

76 Bei Bediensteten auf Zeit scheint bei der endgültigen Einstufung des Betroffenen seine Berufserfahrung im weitestmöglichen Umfang berücksichtigt werden zu müssen, und zwar unabhängig davon, welche Urkunde als der Ernennungsurkunde entsprechend zu betrachten ist. Ohne dass es somit erforderlich ist, in diesem Stadium meiner Analyse den Dies ad quem genau festzulegen, auf den bei der Berechnung der Berufserfahrung eines Bediensteten auf Zeit im Hinblick auf seine Einstufung abzustellen ist, scheint es jedenfalls dem Zweck der Artikel 31 und 32 des Statuts zu widersprechen, wenn diese nach dem Stellenangebot erworbene Berufserfahrung gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 nicht berücksichtigt würde.

77 Indem das Gericht Einzelentscheidungen, die die in Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 aufgestellte Regel anwenden, für mit den Zielen vereinbar gehalten hat, die mit dem Statut verfolgt werden, hat es somit die Artikel 31 und 32 des Statuts falsch angewandt. Dem zweiten Rechtsmittelgrund ist daher stattzugeben, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben.

78 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe die Zurückweisung seines Vorbringens als unbegründet unzureichend begründet. Da ich vorschlage, dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben, beschränke ich mich auf die folgenden hilfsweisen Ausführungen zum dritten Rechtsmittelgrund.

79 Da die endgültige Einstufung eines Bediensteten auf Zeit nicht im Zeitpunkt des Stellenangebots festgelegt wird, lässt sich die vom Gericht im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung nicht damit rechtfertigen, dass in diesem Zeitpunkt eine anschließend bis zum Dienstantritt erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden könne und dass zwischen der Erstellung des Stellenangebots und dem Dienstantritt noch längere Zeit verstreichen könne. Insoweit ist die Situation eines Bediensteten auf Zeit der eines Beamten vergleichbar.

80 Zu dem Fall, dass ein Bediensteter seinen Diensteintritt hinauszögern sollte, um besser eingestuft zu werden, genügt der Hinweis darauf, dass die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der zu berücksichtigenden Berufserfahrung über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Außerdem steht es der zuständigen Behörde frei, das Stellenangebot von einem bestimmten Dienstantrittstermin abhängig zu machen. Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Einstufung in eine höhere Laufbahn nach Maßgabe der Berufserfahrung des Betroffenen nur aufgrund der Verwaltungspraxis der Kommission stellt, Ausschreibungen von Ausleseverfahren für Stellen zu veröffentlichen, die mehreren Laufbahnen zugeordnet sind. Schließlich ist im vorliegenden Fall nicht vorgetragen worden, dass der Rechtsmittelführer sich so verhalten habe, so dass die Erwägungen, die das Gericht hierzu angestellt hat, fehlgehen.

81 Nach alledem hat das Gericht nicht dargelegt, warum im Hinblick auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe die Berufserfahrung eines Bediensteten auf Zeit anders als bei einem Beamten zu berechnen sei.

82 Sollte der Gerichtshof dem zweiten Rechtsmittelgrund nicht stattgeben, wäre demnach dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage des Rechtsmittelführers als unbegründet abweist.

VI — Zur Entscheidung in der Sache

83 Da die Rechtssache entscheidungsreif ist, kann der Gerichtshof nach Artikel 54 seines EG-Statuts in der Sache entscheiden.

84 In der vorliegenden Rechtssache geht es im Wesentlichen um die Frage, welcher Zeitpunkt bei der Einstufung von Bediensteten auf Zeit Dies ad quem für die Berechnung ihrer früheren Berufserfahrung ist.

85 In seiner Klageschrift beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen vom 15. März und 5. November 1996 hauptsächlich mit der Begründung, die Dauer seiner Berufserfahrung sei im Hinblick auf die Artikel 31 und 32 des Statuts fehlerhaft nach Artikel 2 Absätze 2 und 6 des Beschlusses vom 1. September 1983 festgelegt worden.

86 Es steht fest, dass Artikel 32 des Statuts im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da er nur die eventuelle Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe betrifft, um die es hier nicht geht.

87 Was die Anwendung des Artikels 31 des Statuts auf Bedienstete auf Zeit angeht, folgt die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Einzelentscheidungen vom 15. März und 5. November 1996 aus dem oben dargelegten Grundsatz. Es bleibt somit nur noch festzustellen, ob im vorliegenden Fall Dies ad quem für die Berechnung der Berufserfahrung der Zeitpunkt des Anstellungsvertrags oder der des Dienstantritts des Bediensteten ist.

88 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Anstellungsvertrag ein Datum trägt, das vor dem Zeitpunkt des Stellenangebots liegt. Allgemein ist zu sagen, dass der Zeitpunkt, zu dem der Anstellungsvertrag durch Annahme des Angebots des betroffenen Organs zustande kommt, einen Bezugspunkt darstellt, der variieren kann. Auf den Zeitpunkt dieses Vertrages abzustellen könnte also Schwierigkeiten im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung bereiten. Ferner ist in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass der Anstellungsvertrag zwei verschiedene Daten trägt, was zu Unsicherheiten führen kann.

89 Dagegen ist der Zeitpunkt des Dienstantritts leichter zu bestimmen. Zu der von der Kommission angesprochenen Gefahr, dass einige Bedienstete ihren Dienstantritt hinauszögern könnten, um aufgrund einer längeren Berufserfahrung besser eingestuft zu werden, ist zu bemerken, dass die zuständige Behörde auf diesen Zeitpunkt Einfluss nehmen kann.

90 Aus den Ausführungen zu den mit Artikel 31 des Statuts verfolgten Zielen und aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kommission Artikel 31 des Statuts fehlerhaft angewandt hat, indem sie die angefochtenen Einzelentscheidungen vom 15. März und 5. November 1996 auf Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 gestützt hat. Dem Hauptantrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung ist daher stattzugeben.

VII — Kosten

91 Gemäß Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten des Rechtsmittelführers sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

VIII — Ergebnis

92 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache T-29/97 (Libéros/Kommission) insoweit aufzuheben, als es die Klage als unbegründet abweist,

2. in der Sache zu entscheiden und die Entscheidungen der Kommission vom 15. März 1996 und 5. November 1996 aufzuheben und

3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Rechtsmittelführes in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.