Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.12.2001 – C-365/00

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2001:656

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 4. Dezember 2001

1 Die Kommission hat am 3. Oktober 2000 eine Klage erhoben, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Italienische Republik wegen des Erlasses und der Aufrechterhaltung von Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128/98 zu verurteilen, wonach auf dem Etikett kosmetischer Mittel anzugeben ist, ob die darin enthaltenen Parfümessenzen oder Aromen natürlichen oder künstlichen Urspungs sind.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Mitgliedstaat mit dieser Vorgehensweise gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/768/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/35/EWG, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 3, verstoßen habe.

I — Die Richtlinie 76/768

2 Eines der mit der Richtlinie 76/768 verfolgten Ziele war die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel, da sich die in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen gezwungen sahen, ihre Erzeugung nach dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auszurichten, was den Warenverkehr behinderte und sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkte.

3 Mit dieser Zielsetzung bestimmt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 3, dass die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe mit dem Begriff Parfüm oder Aroma erwähnt werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln nicht aufgrund der in der Richtlinie und ihren Anhängen enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn sie der Richtlinie und ihren Anhängen entsprechen. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/35 verpflichtet sie, der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mitzuteilen, die sie auf dem Gebiet der kosmetischen Mittel erlassen.

II — Die streitige italienische Regelung

4 Italien teilte der Kommission den Erlass des Gesetzes Nr. 128/98 mit, mit dem das nationale Recht an die durch die Richtlinie 93/35 vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 76/768 angepasst wurde.

Die Kommission stellte fest, dass Artikel 28 dieses Gesetzes den Wirtschaftsteilnehmern die Verpflichtung auferlegte, auf den Etiketten kosmetischer Mittel ausdrücklich anzugeben, ob die in ihnen enthaltenen Parfümessenzen oder Aromen natürlichen oder künstlichen Ursprungs sind, eine Voraussetzung, die die Gemeinschaftsregelung nicht enthält.

III — Das Verwaltungsverfahren

5 Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 forderte die Kommission die Italienische Republik auf, zu dieser Regelwidrigkeit Stellung zu nehmen, was diese mit einem Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 23. Dezember 1998 tat. In diesem Schreiben räumten die italienischen Behörden ein, dass Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128/98 im Widerspruch zur Gemeinschaftsregelung über kosmetische Mittel stehe, und verpflichteten sich, das Problem durch den Erlass eines neuen Gesetzes, das sich im Entwurfsstadium befinde, zu lösen.

6 Da auf diese Absichtserklärung keine Mitteilung der neuen angekündigten Regelung folgte, gab die Kommission gemäß Artikel 226 Absatz 1 EG eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der Italien eine Frist von zwei Monaten gesetzt wurde, um die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie 76/768 zu treffen. Im November 1999, als einige Monate seit Ablauf der gesetzten Frist verstrichen waren, ließen die italienischen Behörden der Kommission ein Schreiben zukommen, in dem sie ihr Vorhaben bestätigten, die vorgeworfene Vertragsverletzung durch eine Änderung der geltenden Regelung abzustellen.

IV — Prüfung der Klage

7 Die Kommission hat das streitige Verfahren eingeleitet, weil die Italienische Republik im September 2000 ihr nationales Recht immer noch nicht an die Richtlinie 76/768 angepasst hatte. Mit ihrer Klage beantragt sie, den Mitgliedstaat zu verurteilen und ihm die Kosten aufzuerlegen.

8 In der Klagebeantwortung räumt die italienische Regierung die Vertragsverletzung ein, trägt aber vor, dass sie sie noch nicht habe abstellen können. Sie bemerkt, es sei die Einfügung einer Vorschrift in den Entwurf des Gemeinschaftsgesetzes für 2001 beabsichtigt, mit der Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128/98 vom 24. April 1998 aufgehoben werden solle.

9 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Richtlinie eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung kosmetischer Mittel bewirkt. Daher ist das Verzeichnis der Angaben, die die Verpackungen und Behältnisse der kosmetischen Mittel gemäß Artikel 6 der Richtlinie gut leserlich und deutlich sichtbar tragen müssen, damit diese in den Verkehr gebracht werden können, abschließend, und kein Mitgliedstaat kann verlangen, dass qualitative und quantitative Angaben über die auf der Aufmachung der kosmetischen Mittel genannten Substanzen gemacht werden, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

10 Da feststeht, dass Italien der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sein nationales Recht an die Richtlinie 76/768 anzupassen, ist dem Antrag der Kommission stattzugeben und der Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung unter Auferlegung der Kosten zu verurteilen.

V — Ergebnis

11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung verstoßen hat, indem sie Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128/98 vom 24. April 1998 erlassen und aufrechterhalten hat, wonach auf der Etikettierung der kosmetischen Mittel anzugeben ist, ob die in ihnen enthaltenen Parfümessenzen oder Aromen natürlichen oder künstlichen Ursprungs sind;

2. Italien die Kosten aufzuerlegen.