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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.2001 – C-46/01

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2001:672

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 6. Dezember 2001

1 Mit Klageschrift vom 22. Januar 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 11 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) verstoßen hat, dass sie nicht bis zum 16. September 1999 die Pläne, Grundzüge von Regelungen und Zusammenfassungen von Bestandsaufnahmen im Sinne dieser Vorschriften erstellt und der Kommission mitgeteilt hat.

2 Artikel 1 der Richtlinie lautet: Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung auf der Grundlage dieser Richtlinie ab.

3 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor: Um Artikel 3 nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm PCB und übermitteln der Kommission spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen. Bei elektrischen Kondensatoren gilt der Grenzwert von 5 dm für die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile einer Anordnung mit mehreren Kondensatoren.

4 Artikel 11 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie

einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;

die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit.

5 Mit Schreiben vom 10. April 2000 gab die Kommission gemäß Artikel 226 EG der Italienischen Republik bekannt, dass sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie verstoßen habe, dass sie nicht die Pläne, Grundzüge von Regelungen und Zusammenfassungen von Bestandsaufnahmen im Sinne dieser Vorschriften erstellt und der Kommission mitgeteilt habe.

6 Folglich forderte die Kommission die italienische Regierung auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern und wies sie darauf hin, dass sie für den Fall, dass sie sich nicht äußere, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben werde.

7 Da die Kommission keine Antwort auf ihr Schreiben erhielt, gab sie mit Schreiben vom 3. August 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Dieses letzte Schreiben blieb unbeantwortet.

8 In ihrer Klageschrift führt die Kommission aus, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie verstoßen habe, dass sie nicht bis spätestens 16. September 1999 die Pläne, Grundzüge von Regelungen und Zusammenfassungen von Bestandsaufnahmen im Sinne dieser Vorschriften erstellt und ihr mitgeteilt habe.

9 Die italienische Regierung trägt erstens vor, dass die Richtlinie durch das Decreto legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 209 vom 22. Mai 1999 umgesetzt worden sei. Artikel 3 dieses Dekrets erlege den Besitzern von Geräten einschließlich elektrischer Kondensatoren, die mehr als 5 dm3 PCB enthielten, die Verpflichtung auf, alle zwei Jahre eine Mitteilung zu machen. Für die erste Mitteilung sei eine Frist bis zum 31. Dezember 1999 festgelegt worden. Diese Mitteilungen stellten die Grundlage für die Erstellung der Bestandsaufnahmen und die Zusammenfassung gemäß Artikel 4 der Richtlinie dar. Es treffe allerdings zu, dass der Mitteilungspflicht bis heute nicht nachgekommen worden sei.

10 Zweitens sei die eingetretene Verspätung gegenüber der in der Richtlinie festgesetzten Frist für die Zusendung der in Artikel 11 der Richtlinie vorgesehenen Mitteilung auf die Schwierigkeiten bei der Erstellung einer vollständigen Bestandsaufnahme der vorhandenen PCB wegen des Fehlens standardisierter Methoden zur analytischen Bestimmung des Vorhandenseins von PCB zurückzuführen.

11 In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die standardisierten Methoden zur Durchführung der Analysen, die für eine einheitliche Bewertung des Vorhandenseins der Stoffe, die unter die gemeinschaftsrechtliche Definition der PCB nach Artikel 2 der Richtlinie fielen, unerlässlich seien, erst mit der Entscheidung 2001/68/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Festlegung von zwei Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 96/59 eingeführt worden seien.

12 Gleichwohl habe das Umweltministerium in Erwartung des Erlasses der Entscheidung 2001/68 eine Organisation mit der Erstellung der Bestandsaufnahme der von der Mitteilungspflicht erfassten Geräte und der darin enthaltenen PCB beauftragt. Die italienische Regierung sei daher in der Lage, den Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie in kürzester Zeit nachkommen zu können, und vertraue darauf, dass die Kommission die Klage zurücknehmen werde.

13 Die Kommission erwidert zum einen, dass die italienische Regierung einräume, den Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie nicht nachgekommen zu sein.

14 Zum anderen könne sich die italienische Regierung zur Rechtfertigung der vorgeworfenen Vertragsverletzung nicht auf den Umstand berufen, dass es am 16. September 1999 auf europäischer Ebene noch keine Referenzmethode zum Nachweis von PCB gegeben habe. Gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie seien die Messungen vor Festlegung der Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kontaminiertem Material durch die Kommission nach den auf nationaler Ebene oder in den Vereinigten Staaten von Amerika bestehenden Analysemethoden durchzuführen gewesen. Dank dieser Methoden habe das Fehlen einer Referenzmethode auf europäischer Ebene die Mitgliedstaaten somit nie daran gehindert, die nach der Richtlinie erforderliche Dokumentation zu erstellen. Die italienische Regierung sei folglich in der Lage gewesen, ebenso zu verfahren.

15 Es ist darauf hinzuweisen, dass die italienische Regierung einräumt, dass sie der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, der Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie genannte Zyusammenfassung der Bestandsaufnahmen zu übermitteln und gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie den Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB sowie die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht unterliegen, mitzuteilen.

16 Zu der Frage, ob diese Verzögerung, wie die italienische Regierung vorträgt, mit dem Fehlen standardisierter Methoden zur einheitlichen Durchführung von Analysen gerechtfertigt werden kann, da diese Methoden erst vor kurzem durch die Kommission festgelegt worden sind, ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie die vor der Festlegung der Referenzmethoden durchgeführten Messungen ihre Gültigkeit behielten.

17 Die Richtlinie erlaubte es somit den Mitgliedstaaten, die Analysen durchzuführen, die zur Erfüllung der ihnen auferlegten Aufgaben erforderlich sind, ohne den Erlass einer europäischen Norm auf diesem Gebiet abwarten zu müssen.

18 Das Verteidigungsmittel der italienischen Regierung ist somit nicht geeignet, sie von ihrer Verpflichtung zu befreien, die nach der Richtlinie vorgeschriebenen Zusammenfassungen der Bestandsaufnahmen, Pläne und Grundzüge von Regelungen zu erstellen und der Kommission mitzuteilen. Die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung ist somit dargetan.

Ergebnis

19 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle verstoßen, dass sie nicht die Zusammenfassungen von Bestandsaufnahmen, Pläne und Grundzüge von Regelungen im Sinne dieser Vorschriften erstellt und der Kommission bis spätestens 16. September 1999 mitgeteilt hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.