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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.2001 – C-396/00

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2001:679

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 11. Dezember 2001

1 Die Kommission macht in der vorliegenden Rechtssache, die gemäß Artikel 226 EG eingeleitet worden ist, geltend, die Italienische Republik habe gegen die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen. Der von der Kommission geltend gemachte Verstoß betrifft die Einleitung von kommunalem Abwasser durch die Stadt Mailand.

2 Gemäß Artikel 1 ist es das Ziel der Richtlinie, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen des Abwassers zu schützen.

3 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie definiert kommunales Abwasser als häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser.

4 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 [tragen die] Mitgliedstaaten... dafür Sorge, dass in Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die Abwasser in Gewässer einleiten, die als empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum 31. Dezember 1998 vorhanden sind.

5 Artikel 4 enthält allgemeine Vorschriften, die für kommunales Abwasser im Sinne der Richtlinie gelten.

6 Artikel 5 der Richtlinie bestimmt:

(1) Für die Zwecke des Absatzes 2 weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10000 EW spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weiter gehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird.

(3) Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen gemäß Absatz 2 muss den einschlägigen Anforderungen von Anhang I Abschnitt B entsprechen. Diese Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 fortgeschrieben werden.

(4) Die für einzelne Behandlungsanlagen in den Absätzen 2 und 3 gestellten Anforderungen müssen jedoch nicht in den empfindlichen Gebieten eingehalten werden, für welche nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten für Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen in den jeweiligen Wassereinzugsgebieten empfindlicher Gebiete, die zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen.

...

(8) Ein Mitgliedstaat ist von der Verpflichtung, für die Zwecke dieser Richtlinie empfindliche Gebiete auszuweisen, befreit, wenn er die nach den Absätzen 2, 3 und 4 geforderte Behandlung in seinem gesamten Gebiet anwendet.

7 Die Italienische Republik wies mit Dekret Nr. 152 vom 11. Mai 1999 u. a. das Po-Delta und die Küstengebiete der nordwestlichen Adria von der Mündung des Adige bis Pesaro sowie die Wasserläufe, die über eine Entfernung von 10 Kilometern von der Küste in diese Gebiete fließen, als empfindliche Gebiete aus.

8 Vor Erlass dieses Dekrets durch die italienischen Behörden hatte die Kommission die italienische Regierung um Auskunft über die Fortschritte bei der Sammlung und Behandlung des kommunalen Abwassers in Mailand gebeten. In ihrer Antwort verwies die italienische Regierung auf ein Vorhaben für den Bau von drei Behandlungsanlagen, die 95 % des Abwassers erfassen sollten. Aus dieser Antwort schloss die Kommission, dass das Mailänder Ballungsgebiet über keine Behandlungsanlage für kommunales Abwasser verfüge, so dass das Abwasser von etwa 2700000 Einwohnern ohne vorherige Behandlung in das Flussgebiet des Lambro-Olona, eines Nebenflusses des Po, fließe, der seinerseits in einem sehr verschmutzten Gebiet in die Adria fließe.

9 Mit Schreiben vom 30. April 1999 wies die Kommission förmlich auf einen möglichen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie hin, der darin liege, dass das kommunale Abwasser Mailands keiner weiter gehenden Behandlung als einer Zweitbehandlung unterliege. Die italienischen Behörden widersprachen diesem Vorwurf u. a. mit der Begründung, dass keine Verpflichtung bestehe, das Abwasser einer weiter gehenden Behandlung zu unterziehen, weil das Wasser nicht oder nicht unmittelbar ein als empfindlich ausgewiesenes Gebiet im Sinne des Dekrets passiere.

10 Da die Kommission diese Antwort für unzureichend hielt, gab sie am 21. Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. In ihrer Antwort auf diese Stellungnahme blieben die italienischen Behörden bei ihrem Standpunkt und teilten mit, dass eine Notstandserklärung beantragt worden sei, die ein vereinfachtes Verfahren für den Bau der drei für Mailand geplanten Behandlungsanlagen ermöglichen würde.

11 Die Kommission macht mit ihrer am 26. Oktober 2000 beim Gerichtshof eingegangenen Klage geltend, die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie verstoßen, dass sie nicht sichergestellt habe, dass die Einleitungen von kommunalem Abwasser der Stadt Mailand, die sich in einem in die Gebiete des Po-Deltas und der nordwestlichen Küste der Adria fließenden Becken befinde — Gebiete die im Dekret Nr. 152 der Italienischen Republik vom 11. Mai 1999 als empfindlich im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie ausgewiesen seien — spätestens ab 31. Dezember 1998 einer weiter gehenden Behandlung als einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie unterzogen würden.

12 In ihrer Klagebeantwortung trägt die Italienische Republik ein einziges Argument vor, das im Wesentlichen darin besteht, dass das kommunale Abwasser Mailands nicht unmittelbar in ein empfindliches Gebiet eingeleitet werde. Nach Ansicht der italienischen Regierung ist der Umstand unerheblich, dass das Abwasser in das Flussgebiet des Lambro-Olona, eines Nebenflusses des Po, der wiederum in einem sehr verschmutzten Gebiet in die Adria fließe, eingeleitet werde. Der Po selbst sei nicht über seine gesamte Länge als empfindliches Gebiet ausgewiesen worden, sondern nur sein Delta, das mehr als 300 Kilometer von Mailand entfernt sei. Die Regierung weist jedoch darauf hin, dass Maßnahmen ergriffen würden, um den Bau der drei Behandlungsanlagen voranzutreiben.

13 Da die Kommission das Argument der italienischen Regierung erwartet hatte, hat sie in ihrer Klageschrift vorgetragen, es widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinie. Das Argument setze voraus, dass es nach der Richtlinie zulässig sei, das Abwasser einer großen Stadt wie Mailand allein deshalb von jeder Behandlung auszunehmen, weil es nicht unmittelbar in ein empfindliches Gebiet eingeleitet werde. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus Artikel 5 Absätze 2 und 5 der Richtlinie eindeutig, dass alle Abwässer von Gemeinden mit mehr als 10000 EW — also auch von Mailand —, die in ein empfindliches Gebiet eingeleitet würden, ab 31. Dezember 1998 einer weiter gehenden Behandlung unterzogen werden müssten.

14 Meiner Meinung nach ist das Vorbringen der Kommission eindeutig zutreffend, da es wohl keinen Unterschied machen kann, ob das Abwasser unmittelbar oder mittelbar in ein empfindliches Gebiet eingeleitet wird. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 bezieht sich auf Abwässer, die in Gewässer eingeleitet werden, die als empfindliche Gebiete zu betrachten sind, und Artikel 5 Absatz 2 verlangt, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten einer weiter gehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird. Diese Vorschriften unterscheiden nicht zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Einleitung. Es würde darüber hinaus zweifellos das Ziel der Richtlinie vereiteln, wenn eine solche Unterscheidung eingeführt würde.

Ergebnis

15 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass die Einleitungen von kommunalem Abwasser der Stadt Mailand, die sich in einem in die Gebiete des Po-Deltas und der nordwestlichen Küste der Adria fließenden Becken befindet — Gebiete, die im Dekret Nr. 152 der Italienischen Republik vom 11. Mai 1999 als empfindlich im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie ausgewiesen sind — spätestens ab 31. Dezember 1998 einer weiter gehenden Behandlung als einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie unterzogen werden;

2. der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.