Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.2001 – C-140/01
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:706
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 13. Dezember 2001
1. Die Kommission betreibt das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Belgien wegen verspäteter bzw. unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (im Folgenden: Richtlinie 98/18). Das Königreich Belgien habe sowohl gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie als auch aus dem EG-Vertrag verstoßen.
2. Artikel 14 der Richtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens am 1. Juli 1998 nachzukommen. Da der Kommission zu diesem Zeitpunkt und auch danach keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt wurden, richtete sie unter dem 11. August 1999 ein Aufforderungsschreiben an die belgische Regierung. Im Antwortschreiben vom 27. September 1999 übermittelte die belgische Regierung die Königliche Verordnung vom 12. November 1981, die einen Teil der von der Richtlinie 98/18 geregelten Materie abdeckt. Der Erlass einer weiteren Königlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie wurde angekündigt. Am 7. September 2000 übermittelte dann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, auf die die belgische Regierung mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 den Erlass der Verordnung für Dezember 2000 ankündigte. Bei Klageerhebung am 27. März 2001, eingetragen ins Register des Gerichtshofes am 28. März 2001, war der Kommission immer noch keine vollständige Durchführung der Richtlinie mitgeteilt worden.
3. Die Kommission beantragt,
1. festzustellen, dass Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. der belgischen Regierung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4. Die belgische Regierung hat sowohl im Vorverfahren als auch in dem Verfahren vor dem Gerichtshof zum einen auf die Königliche Verordnung vom 12. November 1981 als auch auf eine Königliche Verordnung vom 9. Dezember 1998 verwiesen, in der die Richtlinie jedenfalls teilweise umgesetzt worden sei. Die belgische Regierung räumte jedoch im Vorverfahren wie auch im Verfahren vor dem Gerichtshof ein, dass die Richtlinie 98/18 nur unvollständig umgesetzt worden sei und man an einer Königlichen Verordnung zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie arbeite.
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vertragsverletzung der Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist. Bei Ablauf der in der begründeten Stellungnahme vom 7. September 2000 umgesetzten zweimonatigen Frist, die mit der Notifizierung des Schreibens in Gang gesetzt wurde, war die angekündigte Königliche Verordnung jedenfalls noch nicht verabschiedet.
6. Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vermögen Übungen und Umstände der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben, also auch die verspätete bzw. unvollständige Umsetzung einer Richtlinie, nicht zu rechtfertigen. Da bei Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist die Richtlinie 98/18 noch nicht vollständig in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt worden war, hat das Königreich Belgien damit gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen.
7. Die mitgliedstaatliehen Pflichten zur Umsetzung der Richtlinie folgen zum einen unmittelbar aus der Richtlinie und zum anderen aus Artikel 249 Absatz 3 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG. Da das Königreich Belgien somit seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, schlage ich vor, den Mitgliedstaat antragsgemäß zu verurteilen.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung.
Ergebnis
9. Ich schlage vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe und dem EG-Vertrag verstoßen, dass es nicht fristgemäß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie vollständig nachzukommen.
2. Dem Königreich Belgien werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.