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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.2001 – C-196/01
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2001:707
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 13. Dezember 2001
1 Gemäß Artikel 226 EG beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof, festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung und aus der Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG verstoßen hat.
2 Die Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung legt die Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung der Abfallwirtschaft in der Gemeinschaft fest.
3 Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 sieht vor:
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
a) Abfall: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. April 1993 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach demselben Verfahren überarbeitet.
4 Die Kommission erließ mit der Entscheidung 94/3 das Verzeichnis, auf das in dieser letzteren Vorschrift Bezug genommen und das als Europäischer Abfallkatalog bezeichnet wird.
5 Nach der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 91/156 sind für eine effizientere Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft... eine gemeinsame Terminologie und eine Definition der Abfälle erforderlich.
6 Nummer 5 der Einleitung des Anhangs der Entscheidung 94/3 lautet:
Der Europäische Abfallkatalog soll eine Bezugsnomenklatur darstellen, mit der eine gemeinsame Terminologie für die ganze Gemeinschaft festgelegt und der Nutzeffekt der Abfallentsorgung erhöht werden sollen.
7 Der EWC wurde durch ein vom Umweltminister erlassenes Ministerialrundschreiben vom 20. Dezember 1998 zur Einführung einer Abfallnomenklatur in luxemburgisches Recht umgesetzt.
8 Seine Nummer 1 Absatz 1 bestimmt:
Dieses Rundschreiben verfolgt einen zweifachen Zweck:
Einführung einer luxemburgischen Abfallnomenklatur
Übernahme des Europäischen Abfallkatalogs (EWC).
9 Da die Kommission der Ansicht war, die Richtlinie 75/442 und die Entscheidung 94/3 seien nicht richtig in luxemburgisches Recht umgesetzt worden, leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg eine Frist zur Äußerung gesetzt hatte, gab sie am 25. Juli 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte diesen Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe nachzukommen. Da das Großherzogtum Luxemburg dieser Stellungnahme nicht Folge leistete, hat die Kommission diese Klage erhoben.
10 Die Kommission beantragt,
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 und aus der Entscheidung 94/3 verstoßen hat,
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
11 Sie weist darauf hin, dass die Gemeinschaft mit dem Erlass eines EWC beabsichtigte, für eine effizientere Abfallbewirtschaftung über eine gemeinsame Terminologie und eine Definition der Abfälle zu verfügen, wie dies in der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 91/156 und in Nummer 5 der Einleitung des Anhangs der Entscheidung 94/3 ausgeführt werde.
12 Die Kommission erinnert daran, dass die Entscheidung 94/3 gemäß ihrem Artikel 2 an die Mitgliedstaaten gerichtet sei und dass gemäß Artikel 249 Absatz 4 EG die Entscheidung in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich sei, die sie bezeichne. Daher habe das Großherzogtum Luxemburg die Verpflichtung gehabt, den EWC in sein nationales Recht umzusetzen.
13 Nach Ansicht der Kommission hat das Großherzogtum Luxemburg jedoch gegen den verbindlichen Charakter der Entscheidung 94/3 dadurch verstoßen, dass es zum einen den EWC im Weg eines Ministerialrundschreibens umgesetzt habe, das die Verwaltung verpflichte, nicht aber gegenüber Dritten zwingend sei, und zum anderen neben dem EWC eine rein luxemburgische Nomenklatur erlassen habe, die sich von jenem unterscheide und zur Folge habe, dass die Verwendung des EWC für eine große Zahl von Vorgängen ausgeschlossen sei, in denen die Klassifizierung der Abfälle berücksichtigt werde.
14 Die luxemburgische Regierung weist darauf hin, dass das Inkrafttreten der Großherzoglichen Verordnung zur umfassenden und korrekten Verwendung des EWC für den 1. Januar 2002 vorgesehen sei und dass die Umweltverwaltung alle Maßnahmen vorbereite, die erforderlich seien, um die ausschließliche Verwendung des EWC von diesem Datum an sicherzustellen. Die luxemburgische Regierung gibt außerdem an, dass das Ministerialrundschreiben bald aufgehoben werde. Sie fordert daher die Kommission auf, ihre Klage zurückzunehmen.
Zur Vertragsverletzung
15 Die luxemburgische Regierung bestreitet nicht, dass sie ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 und aus der Entscheidung 94/3 nicht nachgekommen sei.
16 Sie hat vielmehr vorgetragen, dass sie sich gegenüber der von der Kommission erhobenen Klage angemessen verhalten wolle, um zum einen eine Verurteilung zu vermeiden und zum anderen eine richtige und einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten.
17 Jedenfalls ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können.
18 Die Frist, die die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hatte, lief am 25. September 2000 ab.
19 Die luxemburgische Regierung hat vorgetragen, dass ein Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung im Hinblick auf die umfassende und korrekte Verwendung des EWC ausgearbeitet worden sei und dass diese Verordnung am 6. September 2001 von der luxemburgischen Regierung erlassen worden sei und am 1. Januar 2002 in Kraft trete, vom dem an allein der EWC verwendet werde. Ein Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung zur Abfalldeponierung sei am 20. Juli 2001 von der luxemburgischen Regierung erlassen worden. Das Ministerialrundschreiben solle in Kürze aufgehoben werden.
20 Da der Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442 und der Entscheidung 94/3 bis zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht abgestellt worden war, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen. Aus den gleichen Gründen kann dieser nicht vorgeworfen werden, dass sie dem Antrag auf Klagerücknahme des Großherzogtums Luxemburg nicht stattgegeben hat.
21 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn dies, wie es hier der Fall ist, beantragt worden ist.
Ergebnis
22 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, festzustellen:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung und aus der Entscheidung 93/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442 verstoßen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.