Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 10.01.2002 – C-29/01
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2002:10
Schlussanträge der frau Generalanwält
Christine Stix-Hackl
vom 10. Jänner 2002
1. Mit ihrer am 24. Jänner 2001 beim Gerichtshof eingegangenen Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG beantragt die Kommission die Feststellung, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtung aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder aber jedenfalls die Kommission darüber nicht informiert hat. Die Kommission beantragt des Weiteren, das Königreich Spanien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
2. Da der Kommission bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 30. Oktober 1999 keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt worden waren und sie auch sonst keine diesbezüglichen Informationen erhielt, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie dem Königreich Spanien Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 27. Juli 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie das Königreich Spanien aufforderte, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und der Kommission bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 8. September 2000 ersuchte die spanische Regierung um Fristverlängerung von einem Monat, der nicht entsprochen wurde. Am 6. Dezember 2000 erfolgte das Antwortschreiben der spanischen Regierung, mit dem — unter Bezugnahme auf eine bereits vorliegende Gesetzesvorlage — ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie angekündigt wurde sowie der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Laufe des Jahres 2001 in Aussicht gestellt und mit den erforderlichen innerstaatlichen Konsultationen begründet wurde. Daraufhin erhob die Kommission die vorliegende Klage.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung der Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist. Diese ist am 27. September 2001 abgelaufen, ohne dass die von der Kommission geforderten Maßnahmen getroffen worden waren. Die spanische Regierung teilte vielmehr mit, dass man an dem Gesetz für die Umsetzung arbeite und das innerstaatliche Verfahren laufe.
4. Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich Mitgliedstaaten nicht auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts berufen, um die nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie zu rechtfertigen.
5. Die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie ergeben sich zum einen unmittelbar aus der Richtlinie und zum anderen aus Artikel 249 Absatz 3 EG und Artikel 10 EG.
6. Da das Königreich Spanien somit seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wäre der Klage der Kommission stattzugeben und der Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung unter Auferlegung der Kosten zu verurteilen.
Ergebnis
7. Dem Gerichtshof wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.