Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.01.2002 – C-64/01
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:12
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 10. Januar 2002
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt nach Artikel 226 EG, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung nachzukommen, und — hilfsweise — sie der Kommission nicht mitgeteilt hat. Überdies beantragt die Kommission, der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2 Die Kommission trägt vor, die Richtlinie sehe in Artikel 21 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie bis spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, d. h. bis zum 30. Oktober 1999, nachzukommen, und sie davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
3 Da die Kommission von der Hellenischen Republik nicht über Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden war, die diese ergriffen hatte, um der Richtlinie nachzukommen, forderte sie die Hellenische Republik mit Mahnschreiben Nr. SG (2000) D/101634 vom 18. Februar 2000 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
4 Die griechischen Behörden antworteten auf das Mahnschreiben nicht innerhalb der gesetzten Frist, so dass die Kommission mit Schreiben Nr. SG (2000) D/105301 vom 25. Juli 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie richtete, in der sie die in ihrem Mahnschreiben enthaltenen Ausführungen wiederholte und die Behörden aufforderte, der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen. Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhielt, hat sie das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
5 Die Hellenische Republik beantragt, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie macht geltend, dass die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in zwei Schritten erfolge. Zunächst erlasse sie einen interministeriellen Beschluss zur Umsetzung der Artikel 1 bis 3, 7, 11, 15, 16, 18 und 20 der Richtlinie. Der abschließende Entwurf dieses Beschlusses werde der Kommission im April 2001 zugesandt. Die anderen Artikel der Richtlinie, die einen Zusammenhang mit der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufwiesen, würden in einem zweiten Schritt umgesetzt, der Ende 2001 abgeschlossen sei.
Zur Vertragsverletzung
6 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, weshalb spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können.
7 Es ist festzustellen, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, also am 25. September 2000, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht noch nicht ergriffen worden waren, was die Hellenische Republik übrigens nicht bestreitet.
8 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht fristgerecht erfolgt ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag, der im vorliegenden Fall gestellt worden ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Ergebnis
10 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass
1. die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung nachzukommen;
2. die Hellenische Republik die Kosten des Verfahrens trägt.