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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.01.2002 – C-159/00

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:25

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 17. Januar 2002

1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um nationale Bestimmungen, nach denen die Hersteller und Importeure von Haushaltserzeugnissen verpflichtet sind, zur Beseitigung und Verwertung von Verpackungsabfällen beizutragen. Gemäß diesen Vorschriften müssen die Hersteller und Importeure entweder mit einer anerkannten Einrichtung die Beseitigung der Abfälle vereinbaren oder selbst für die Beseitigung sorgen, indem sie ein Rücknahmesystem aufbauen oder Sammelstellen eigens zu diesem Zweck einrichten. Hersteller und Importeure, die eine Vereinbarung mit einer anerkannten Einrichtung treffen, müssen darüber hinaus die von dieser Einrichtung zu beseitigenden Verpackungen kennzeichnen.

2 Sind solche Bestimmungen als technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 83/189 anzusehen? Welche Folgen hat es, wenn ein Mitgliedstaat derartige Bestimmungen nicht nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 mitteilt? Steht Artikel 28 EG einer solchen Regelung entgegen?

3 Dies sind im Wesentlichen die Probleme, die mit den von der Cour de cassation in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen aufgeworfen werden.

Einschlägige Vorschriften

Gemeinschaftsbestimmungen über Normen und technische Vorschriften

4 Die Richtlinie 83/189 legt bestimmte Verfahren fest, die beim Erlass technischer Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu beachten sind. Wie sich aus den Begründungserwägungen der Richtlinie ergibt, sollen diese Verfahren die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes sicherstellen, indem Beschränkungen des freien Warenverkehrs verhindert werden, die daraus entstehen könnten, dass die Mitgliedstaaten uneingeschränkt jeweils eigene technische Vorschriften für die Vermarktung und Verwendung von Waren in ihrem Gebiet erlassen. Die Richtlinie verpflichtet daher die Mitgliedstaaten im Wesentlichen, derartige Vorschriften vor ihrem Erlass mitzuteilen und anschließend ihren Erlass bis zum Ablauf einer bestimmten Stillhaltefrist auszusetzen, damit die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen zu etwa entstehenden Handelsbeschränkungen zu einem Zeitpunkt abzugeben, zu dem sie noch berücksichtigt werden können, und damit die Gesetzgebungsorgane der Gemeinschaft, falls sie es für geboten halten, Gelegenheit erhalten, selbst in dem betreffenden Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden. Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 83/189 in der durch die Richtlinie 88/182 geänderten und vorliegend anwendbaren Fassung sind im Folgenden aufgeführt.

5 Artikel 1 enthält folgende Definitionen:

1. Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung

...

5. Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen.

6 Entwurf einer technischen Vorschrift: Text einer technischen Spezifikation, einschließlich Verwaltungsvorschriften, der in der Absicht ausgearbeitet worden ist, diese Spezifikation letztlich als technische Vorschrift festzulegen oder festlegen zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

7 Erzeugnis: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

6. Artikel 8 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift ...; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

...

7. Artikel 10 sieht vor:

Die Artikel 8 und 9 gelten nicht, wenn die Mitgliedstaaten Verpflichtungen aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien und -Verordnungen erfüllen; dies gilt auch für Engagements aus einer internationalen Übereinkunft, aufgrund deren einheitliche technische Spezifikationen in der Gemeinschaft zu erlassen sind.

Gemeinschaftsrechtliche Abfallbestimmungen

8 Die Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 enthält eine Reihe allgemeiner Bestimmungen und Grundsätze über die Beseitigung von Abfällen. Die Artikel 3 und 8 sind von besonderer Bedeutung für die vorliegende Rechtssache.

9 Artikel 3 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

a) in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit...

b) in zweiter Linie

i) die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder

ii) die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.

(2) Außer in den Fällen, in denen die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Anwendung findet, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 in Aussicht genommenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und den in Artikel 18 genannten Ausschuss über diese Maßnahmen.

10 Artikel 8 sieht vor:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen

diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder

selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt.

Nationale Rechtsvorschriften

11 Die einschlägige nationale Rechtsquelle ist das Dekret Nr. 92/377 vom 1. April 1992 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 75-633 vom 15. Juli 1975 über die Abfallbeseitigung und -Verwertung hinsichtlich der Abfälle aus Verpackungen in seiner geänderten Fassung.

12 Dieses Dekret legt allgemeine Regeln für das System der Einsammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen aus Haushalten in Frankreich fest. Nach dem Dekret sind die Hersteller und die Importeure von Erzeugnissen, die in einer Verpackung vertrieben werden, verpflichtet, zur Beseitigung ihrer gesamten Verpackungsabfälle beizutragen, indem sie entweder mit einer von den Behörden anerkannten Einrichtung die Durchführung der ihnen obliegenden Beseitigungsmaßnahmen vereinbaren oder die Verpackungen selbst verwerten.

13 Für die vorliegende Rechtssache sind insbesondere die Artikel 4, 5, 6 und 10 des Dekrets von Bedeutung.

14 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets ist jeder Hersteller oder Importeur, dessen Erzeugnisse in einer Verpackung vertrieben werden, oder, wenn der Hersteller oder Importeur nicht identifiziert werden kann, derjenige, der für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, verpflichtet, zur Verwertung seiner gesamten Verpackungsabfälle beizutragen oder für deren Verwertung zu sorgen.

15 Vereinbart eine anerkannte Einrichtung mit einem Hersteller, die ihm obliegenden Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen, so hat dieser nach Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets die Verpackungen, mit deren Behandlung er die Einrichtung betraut hat,... gemäß den von ihnen nach Artikel 5 getroffenen Abmachungen zu kennzeichnen [identifier].

16 In Artikel 5 heißt es: Wer... zur Beseitigung seiner Verpackungsabfälle auf die Dienste einer [anerkannten] Einrichtung zurückgreift,... hat [mit dieser Einrichtung] einen Vertrag zu schließen, in dem insbesondere die Art der Kennzeichnung der Verpackungen, das geschätzte Volumen der in jedem Jahr zurückzunehmenden Abfälle und die der Einrichtung zu zahlende Vergütung festgelegt sind; in diesen Punkten müssen die Verträge den Standardklauseln [clauses du cahier des charges] gemäß Artikel 6 entsprechen.

17 Nach Artikel 6 des Dekrets benötigen Einrichtungen, die die Beseitigung und Verwertung von Haushaltsabfällen übernehmen wollen, eine ministerielle Genehmigung. Diese Bestimmung schreibt insbesondere vor, dass die Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren erteilt wird und erneuert werden kann und dass die anerkannten Einrichtungen Vereinbarungen mit den Herstellern, den Ab-fallsammel- und -Verwertungsunternehmen sowie den örtlichen Behörden auszuhandeln haben. Genehmigungsanträge müssen gemäß Artikel 6 Absatz 4 eine Reihe von Standardklauseln [cahier des charges] enthalten, die u. a. die Methode zur Berechnung des von den Herstellern geforderten finanziellen Beitrags sowie für jede Art von Material, für das die anerkannte Einrichtung Vereinbarungen mit den Herstellern von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien trifft, die technischen Kriterien erkennen lassen, denen die verwendeten Verpackungen zu genügen haben.

18 Gemäß Artikel 10 können die Hersteller selbst für die Beseitigung der Verpackungsabfälle sorgen. Wenn sie dies tun, müssen sie entweder ein Rücknahmesystem aufbauen oder Sammelstellen eigens zu diesem Zweck einrichten.

19 Nach Artikel 12 trat das Dekret am 1. Januar 1993 in Kraft.

Sachverhalt und Vorlagefragen

20 Der im Vorlageurteil und anderen Aktenstücken dargestellte Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden.

21 Die Eco-Emballages SA, Klägerin und Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens, ist ein Privatunternehmen mit beschränkter Haftung, das 1992 gegründet wurde. Nach dem Gesellschaftsvertrag hat das Unternehmen zum Gegenstand, in Frankreich ein System der Einsammlung und Verwertung von Abfällen aus Erzeugnissen aufzubauen, die von Herstellern und Importeuren, die den Verpflichtungen aus dem Gesetz Nr. 75-633 vom 15. Juli 1975 über die Abfallbeseitigung und -Verwertung unterliegen, vertrieben werden.

22 Am 12. November 1992 erhielt Eco-Emballages die ministerielle Genehmigung nach Artikel 6 des Dekrets zur Übernahme der Einsammlung und Verwertung aller Arten von Abfällen aus der Beseitigung der Verpackungen von Haushaltserzeugnissen.

23 Eco-Emballages sammelt nicht selbst Verpackungsabfälle aus Haushalten ein. Das übernehmen die örtlichen Behörden entweder in Eigenregie oder mit Hilfe von Subunternehmern, und zwar als Teil ihrer allgemeinen Abfallsammeltätigkeiten. Die wesentliche Aufgabe von Eco-Emballages besteht darin, die Einsammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen aus Haushalten zu koordinieren und Gelder zwischen Herstellern (die aufgrund von mit ihr geschlossenen Herstellerverträgen eine Gebühr zahlen), örtlichen Behörden (die aufgrund von Verträgen mit der öffentlichen Behörde Gelder von ihr erhalten) und Industrieunternehmen (die sich in Rücknahmevereinbarungen verpflichten, Rohstoffe zu verarbeiten, die von den örtlichen Behörden oder ihren Subunternehmern aus Haushaltsabfällen wiedergewonnen werden) zu verteilen.

24 Die Société Sapod Audic, Beklagte und Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, ist ein französisches Unternehmen, das in Plastikhüllen verpackte Geflügelerzeugnisse vertreibt. Um den Bestimmungen des Dekrets nachzukommen, schloss sie am 19. September 1993 einen Vertrag mit Eco-Emballages. In diesem Vertrag erteilte Eco-Emballages Sapod die nichtausschließliche Lizenz zur Anbringung eines Logos an ihren Erzeugnissen (Grüner-Punkt-Logo). Das Logo besteht aus einem Kreis, der zwei ineinander greifende Pfeile enthält, die in der gleichen Richtung um eine zentrale vertikale Axe rotieren. Als Gegenleistung für die Lizenz zur Verwendung dieses Logos erklärte sich Sapod zur Zahlung einer Gebühr bereit. Die Anbringung des Logos ermöglichte es, die vom Vertrag erfassten Verpackungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets zu identifizieren, und erbrachte für die französischen Behörden den Nachweis, dass Sapod ihre Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets erfüllt hatte, zur Beseitigung der Verpackungsabfälle beizutragen.

25 Als die Parteien den Vertrag schlossen, war Eco-Emballages das einzige Unternehmen, das von den französischen Behörden die Genehmigung nach Artikel 6 des Dekrets zur Übernahme der Einsammlung und Verwertung aller Arten von Verpackungsabfällen aus Haushalten erhalten hatte.

26 Nachdem Sapod die vereinbarte Gebühr für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 1. Oktober 1994 gezahlt hatte, setzte sie ihre vertraglich vorgesehenen Zahlungen aus. Eco-Emballages klagte daraufhin bei den französischen Gerichten auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1996 geschuldeten Gebühren in Höhe von 60791 FRF.

27 Die unteren Instanzen gaben der Klage statt, woraufhin Sapod bei der Cour de cassation Kassationsbeschwerde einlegte. Sie beantragte, die Klage von Eco-Emballages abzuweisen. Aus ihrer Sicht sind die Ansprüche aus dem Vertrag vom 19. September 1993 nicht gerichtlich durchsetzbar, erstens weil das Dekret Nr. 92-377 eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 sei, die mangels ordnungsgemäßer Mitteilung an die Kommission Privaten gegenüber nicht geltend gemacht werden könne, und zweitens weil die Verpflichtung der Hersteller und Importeure, sich dem System von Eco-Emballages anzuschließen, auf eine Maßnahme gleicher Wirkung hinauslaufe, die mangels eines durchschlagenden Rechtfertigungsgrundes gegen Artikel 28 EG verstoße.

28 Da die Cour de cassation der Auffassung ist, dass der bei ihr anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1. Ist Artikel 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften sowohl in der vor als auch nach Erlass der Richtlinie 94/10/EG des Rates vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189/EWG geltenden Fassung dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Dekrets Nr. 92/377 vom 1. April 1992 insbesondere insofern eine technische Vorschrift darstellen, als sie es einem Hersteller ermöglichen, von dem anerkannten System der Société Eco Emballages keinen Gebrauch zu machen, wenn er selbst für die Beseitigung der Abfälle sorgt, die sich aus den von ihm verwendeten Verpackungen ergeben?

2. Sind Artikel 10 der Richtlinie 83/189/EWG sowohl in der vor als auch in der nach Erlass der Änderungsrichtlinie 94/10/EG geltenden Fassung und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 dahin auszulegen, dass die französische Regierung verpflichtet war, das Dekret vom 1. April 1992 der Kommission mitzuteilen, und, falls dies zu bejahen ist, kann sich ein Einzelner auf die unterlassene Mitteilung berufen, um die Unanwendbarkeit dieser Vorschriften feststellen zu lassen?

3. Ist Artikel 28 (früher Artikel 30) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Dekret vom 1. April 1992 vorgesehenen — wonach der Importeur von zum Verbrauch im Haushalt bestimmten Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten solche Verpackungen zu verwenden hat, die bestimmten technischen Vorschriften entsprechen, und auf diesen Verpackungen ein Logo anbringen muss, das die Zugehörigkeit zu einem anerkannten System der Rückgewinnung von Verpackungsabfällen bescheinigt — insofern entgegensteht, als diese unterschiedslos geltende Regelung außer Verhältnis zu dem zwingenden Erfordernis des Umweltschutzes steht?

29 Sapod, Eco-Emballages, die französische, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung waren Sapod, Eco-Emballages, die französische Regierung und die Kommission vertreten.

Zur ersten Frage

Anwendbares Gemeinschaftsrecht

30 Die Richtlinie 83/189 wurde durch die Richtlinie 88/182 vom 22. März 1988 wesentlich geändert. Die Mitgliedstaaten hatten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1989 zu erlassen. Die Richtlinie 83/189 wurde durch die Richtlinie 94/10 vom 23. März 1994 erneut wesentlich geändert: Die Mitgliedstaaten hatten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1995 zu erlassen. Den Vorlagefragen ist zu entnehmen, dass die zuletzt genannten Änderungen nach Ansicht der Cour de cassation für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung sind. Die Frage ist jedoch die, ob die französischen Behörden bei Erlass des Dekrets Nr. 92-377 vom 1. April 1992 gegen die Mitteilungspflicht verstießen. Ich stimme mit Sapod, Eco-Emballages, der französischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission darin überein, dass diese Frage auf der Grundlage der Richtlinie 93/189 in der durch die Richtlinie 88/182 geänderten Fassung gelöst werden muss, weil die Richtlinie 94/10 zeitlich unanwendbar ist.

31 Der französischen Regierung zufolge ist die Richtlinie jedoch mittelbar von Bedeutung für die vorliegende Rechtssache. Die Richtlinie füge der Definition der technischen Vorschriften in Artikel 1 der Richtlinie 83/189 einige sonstige Vorschriften hinzu, so dass diese sonstigen Vorschriften nicht in den Anwendungsbereich fielen, den die Richtlinie 83/189 vor der Änderung gehabt habe. Dem stimme ich nicht zu. Den Begründungserwägungen der Richtlinie 94/10 ist zu entnehmen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht nur den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189 ausdehnen, sondern auch klarstellen wollte, was bereits in ihren Anwendungsbereich fiel. Die Hinzufügung sonstiger Vorschriften zur Definition der technischen Vorschriften kann daher nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass diese Vorschriften nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers vom Anwendungsbereich, den die Richtlinie 83/189 vor der Änderung hatte, ausgenommen waren.

Abgrenzung der Streitfragen

32 Mit ihrer ersten Frage möchte die Cour de cassation im Wesentlichen wissen, ob nationale Regelungen wie diejenigen, die in dem Dekret aufgeführt sind, technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 83/189 sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist — wie die Kommission ausführt — zunächst zu untersuchen, ob die Bestimmungen des Dekrets als technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 anzusehen sind. Wenn ja, ist zu prüfen, ob die Beachtung dieser Spezifikationen im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie de jure oder de facto verbindlich ist.

33 Wie im vorliegenden Fall feststeht, gibt es zwei Vorschriften des Dekrets, die zur Beantwortung der ersten Frage der Cour de cassation zu prüfen sind: Artikel 4 Absatz 2 (der die Hersteller verpflichtet, Verpackungen zu kennzeichnen [identifier]) und Artikel 6 Absatz 4 (der die technischen Kriterien betrifft, denen die verwendeten Verpackungen zu genügen haben).

Ist Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets als technische Spezifikation im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 anzusehen?

34 Nach Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 ist eine technische Spezifikation eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt,... einschließlich der Festlegungen über... Bildzeichen... Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung.

35 Nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 des Dekrets müssen Hersteller, die beschließen, nicht selbst für die Beseitigung der Verpackungsabfälle zu sorgen, i) die Verpackungen, in denen sie ihre Erzeugnisse vertreiben, kennzeichnen [identifier], ii) einen Vertrag mit einer anerkannten Einrichtung schließen, die für die Beseitigung und Verwertung der Verpackungsabfälle sorgt, und iii) in diesem Vertrag die Art der Kennzeichnung der Verpackungen festlegen, die von der anerkannten Einrichtung zu beseitigen sind.

36 In der mündlichen Verhandlung waren sich alle Anwesenden darin einig, dass die Hersteller, um Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets nachzukommen, eine Art von Unterscheidungszeichen auf den Verpackungen anbringen müssen, in denen sie Haushaltserzeugnisse vertreiben. Übereinstimmung bestand auch insoweit, als dieses Kennzeichen eine Reihe von Formen annehmen könne; so sei es denkbar, dass die Hersteller ihre Verpackung durch Anbringung eines Bildzeichens, eines Strichcodes, eines Textes, einer Nummer oder sogar eines elektronisch lesbaren Chips auf ihrer Verpackung kennzeichnen. Das Dekret verlangt also, dass Erzeugnisse gekennzeichnet werden, beharrt aber nicht auf der Verwendung eines bestimmten Kenn- oder Bildzeichens.

37 Auf der Grundlage dieser Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 könnte die Antwort auf die Frage, ob das Dekret technische Spezifikationen festlegt, offensichtlich erscheinen. Nach Artikel 4 Absatz 2 müssen die Hersteller eine Art von Kennzeichen, Bildzeichen oder Beschriftung auf der Verpackung anbringen. Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 betrifft Festlegungen sowohl über Bildzeichen und Verpackung von Erzeugnissen als auch über deren Kennzeichnung oder Beschriftung. Daher scheint — wie Sapod betont — unmittelbar aus dem Wortlaut der Richtlinie zu folgen, dass Artikel 4 Absatz 2 eine technische Spezifikation ist.

38 Diese Auslegung wird jedoch von Eco-Emballages, von der französischen und der niederländischen Regierung sowie von der Kommission bestritten.

39 Eco-Emballages und die Kommission tragen insbesondere vor, Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 gelte nur für nationale Regelungen, die spezifische und genaue Vorschriften für die Verwendung und Vermarktung von Erzeugnissen vorsähen. Da Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets nur ein allgemeines und vages Erfordernis [exigence de principe] enthalte, Erzeugnisse zu kennzeichnen [identifier], ohne die Verwendung eines besonderen Kenn- oder Bildzeichens vorzuschreiben, falle er nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189.

40 Dieses Argument hat viel für sich. Unter dem Begriff Spezifikation wird im Allgemeinen eine ausdrückliche oder detaillierte Aufzählung oder Festlegung verstanden. Eine ähnliche Terminologie wird in anderen Sprachfassungen der Richtlinie verwendet, z. B. in der dänischen (specifikation), der niederländischen (specificatie), der französischen (spécification), der deutschen (Spezifikation), der italienischen (specificazione), der spanischen (especificación) und der schwedischen (specifikation). Daher ist meines Erachtens dem Wortlaut des Artikels 1 Nummer 1 zu entnehmen, dass die Richtlinie nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers nur auf nationale Maßnahmen anwendbar sein sollte, die genaue Vorschriften für die Vermarktung oder Verwendung von Erzeugnissen vorsehen.

41 Diese Ansicht entspricht der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 93/189 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass nationale Maßnahmen, nach denen Erzeugnisse bestimmte Zeichen, Kennzeichen oder Beschriftungen tragen müssen, als technische Vorschriften anzusehen sind. In allen diesen Rechtssachen sahen jedoch die streitigen Maßnahmen spezifische und detaillierte Kennzeichnungs- und Beschriftungsvorschriften vor. So betraf die Rechtssache Kommission/Deutschland nationale Rechtsvorschriften, die die bis dahin nur für Arzneimittel geltende Verpflichtung, auf dem an den Instrumenten angebrachten Etikett ein Verfalldatum anzugeben, auf sterile medizinische Instrumente erstreckten. In der Rechtssache Unilever befasste sich der Gerichtshof mit einem Gesetz über Etikettierung, das die Angabe des geografischen Ursprungs von Olivenöl vorschrieb. In der Rechtssache Kommission/Belgien ging es um eine Vorschrift, nach der Erdgas- und Elektrogeräte in möblierten Wohnungen bestimmten Normen nach dem belgischen Recht entsprechen und die Kennzeichnung CEBEC tragen mussten. In der Rechtssache Bic Benelux, die Vorschriften betraf, nach denen bestimmte umweltschädliche Erzeugnisse ein besonderes Zeichen tragen mussten, das die Tatsache erkennen ließ, dass sie mit einer Ökosteuer belegt waren, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung zur Anbringung bestimmter Kennzeichen auf Erzeugnissen... eine technische Spezifikation... darstellt. Schließlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache Colim festgestellt, dass zwar die Verpflichtung, dem Verbraucher bestimmte Informationen über ein Erzeugnis zu erteilen, die durch Angaben auf dem Erzeugnis oder durch die Beigabe von Unterlagen wie Gebrauchsanweisung oder Garantieschein erfüllt würden, als technische Vorschrift anzusehen sei, die Verpflichtung zur Abfassung dieser Informationen in einer bestimmten Sprache aber keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 darstelle.

42 Sapod macht jedoch geltend, diese Auslegung widerspreche dem Zweck der Richtlinie 83/189. Es sei unerheblich, ob ein Mitgliedstaat im Wege der Gesetzgebung eine genaue technische Spezifikation festlege oder ob er allgemeine Vorschriften erlasse und die Aufgabe ihrer Umsetzung einer oder mehreren staatlich anerkannten Einrichtungen überlasse, da in beiden Fällen Handelsbeschränkungen die Folge sein könnten. Im vorliegenden Fall habe der Gerichtshof außerdem zu berücksichtigen, dass Eco-Emballages 1993 das einzige Unternehmen gewesen sei, das über eine Genehmigung der französischen Behörden zur Übernahme der Beseitigung der Art von Abfällen verfügt habe, wie sie aus den von Sapod verkauften Erzeugnissen stammten, und dass die Verwendung des Grüner-Punkt-Logos Bestandteil des Standardvertrags [contrat d'adhésion] gewesen sei, den Eco-Emballages damals allen Herstellern angeboten habe. Aufgrund des Monopols, das Eco-Emballages seinerzeit genossen habe, und der Verpflichtung aus dem Dekret, zur Abfallbeseitigung beizutragen, sei sie nicht in der Lage gewesen, die Verwendung irgendeiner anderen Form der Kennzeichnung auszuhandeln. Das durch das Dekret geschaffene System habe daher zur maßgebenden Zeit bewirkt, dass Sapod und andere Hersteller gezwungen worden seien, ihre Verpackungen mit einem ganz spezifischen Kennzeichen zu versehen, und zwar dem Grüner-Punkt-Logo.

43 Im Urteil Bic Benelux hat der Gerichtshof ausgeführt: Das Ziel [der] Richtlinie [93/189] besteht nämlich darin, durch eine präventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft ist. Diese Kontrolle ist insofern geboten, als die unter die Richtlinie fallenden technischen Vorschriften den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen können. Aus dem Urteil und aus der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie, in der es heißt, dass Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse... nur zulässig [sind], wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, geht hervor, dass der Zweck der Richtlinie in der Verhinderung von Handelsbeschränkungen besteht.

44 Wie ich oben ausgeführt habe, besteht die Wirkung des Artikels 4 Absatz 2 des Dekrets darin, dass die Hersteller gezwungen werden, die Verpackungen, in denen sie ihre Erzeugnisse vertreiben, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit einer anerkannten Einrichtung zu kennzeichnen. Aus meiner Sicht, und hierin stimme ich mit Sapod überein, steht fest (und wird auch von Eco-Emballages, von der deutschen und der niederländischen Regierung sowie von der Kommission eingeräumt), dass eine derartige Verpflichtung den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich oder potenziell behindern kann, da es damit für die Hersteller in anderen Mitgliedstaaten schwieriger und teurer wird, ihre Erzeugnisse in Frankreich zu vertreiben. In diesem Zusammenhang spielt es, wie Sapod ausführt, keine Rolle, dass das Dekret nicht genau festlegt, welches Kenn- oder Bildzeichen anzubringen ist, da der Handel unabhängig davon beschränkt werden kann, auf welches Kenn- oder Bildzeichen sich die Hersteller und die anerkannte Einrichtung einigen.

45 Deswegen ist anzunehmen, dass dem mit der Richtlinie 83/189 verfolgten Zweck besser gedient wäre, wenn allgemeine Vorschriften wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Ich bin jedoch nicht der Meinung, dass dieses teleologische Argument die Schlussfolgerung rechtfertigt, die Sapod daraus zu ziehen sucht.

46 Erstens führt nämlich die Annahme, dass eine Vorschrift wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets eine technische Spezifikation sei, meines Erachtens zu einer Abweichung vom klaren Wortlaut des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie.

47 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil CIA Security festgestellt hat, dass nationale Gerichte die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie mitgeteilt wurde, ablehnen müssen; dem Urteil Unilever zufolge gilt dies auch in einem Zivilrechtsstreit zwischen Einzelnen über vertragliche Rechte und Pflichten. Eine Entscheidung dahin gehend, dass eine Maßnahme des nationalen Rechts, die nicht nach Artikel 8 der Richtlinie mitgeteilt wurde, eine technische Vorschrift ist, kann somit unmittelbare und schwer wiegende Folgen für die Marktteilnehmer in der gesamten Gemeinschaft haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb wichtig, dass die Definitionen in Artikel 1 der Richtlinie in einer für die Marktteilnehmer und die nationalen Behörden vorhersehbaren Art und Weise ausgelegt werden. Diese Erwägung verlangt nach einer Auslegung, die nicht über die gewöhnliche Bedeutung des Wortlauts von Artikel 1 Nummer 1 hinausgeht oder diese Bedeutung verfälscht.

48 Das Erfordernis der Rechtssicherheit auf diesem Gebiet könnte auch erklären, warum der Gemeinschaftsgesetzgeber sich dafür entschieden hat, den Anwendungsbereich der Richtlinie unter Bezugnahme auf den Begriff technische Spezifikationen und nicht im Hinblick auf die Auswirkungen von Maßnahmen des nationalen Rechts auf den Handel zu bestimmen. Während der erstgenannte Begriff ein objektives Kriterium bereitstellt, das es den nationalen Behörden und den Marktteilnehmern relativ leicht macht, vorauszusagen, ob Maßnahmen des nationalen Rechts in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, verlangt das letztgenannte Kriterium unter Umständen eine ökonomische Analyse, die wahrscheinlich nicht für die erforderliche Vorhersehbarkeit und Sicherheit sorgt.

49 Zweitens unterscheidet die Richtlinie 83/189 zwischen technischen Vorschriften, die von öffentlichen Stellen erlassen werden, einerseits und Normen, die von anerkannten Normenorganisationen erlassen werden, andererseits, und sie legt unterschiedliche Mitteilungs- und Stillhaltepflichten in Bezug auf diese Vorschriften und Normen fest. Die Richtlinie erwähnt nicht die Tätigkeiten von Privatunternehmen, wie z. B. von Eco-Emballages, und sie regelt auch nicht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn solche Unternehmen in einer Weise tätig werden, die in ihrer Wirkung der Vorgabe von Normen entspricht. Somit ergibt sich aus der Systematik der Richtlinie, dass nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers die Tätigkeiten von Privatunternehmen — soweit sie sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken — anhand der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu kontrollieren sind und nicht über das in der Richtlinie geregelte Mitteilungssystem. Diese Regeln sind prima facie anwendbar, wenn — infolge vertraglicher Abreden oder des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung — die Tätigkeiten von Privatunternehmen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. Durch die Anwendung dieser Regeln kann daher sichergestellt werden, dass der Zweck der Richtlinie 83/189 nicht unterlaufen wird.

50 Drittens sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission technische Vorschriften mitteilen, bevor diese endgültig von den nationalen Behörden erlassen werden. Ich vermag nicht zu erkennen, wie ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nachkommen könnte, wenn sich die Richtlinie auch auf Regelungen wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets erstreckte, die als solche keine technischen Spezifikationen festlegen, aber möglicherweise aufgrund nachfolgender Handlungen von Privatunternehmen die Marktteilnehmer de facto zwingen, mit ihren Erzeugnissen bestimmten spezifischen Anforderungen zu genügen.

51 Ich gelange aus diesen Gründen zu dem Ergebnis, dass eine Vorschrift, nach der die Hersteller Verpackungen kennzeichnen [identifier] müssen und die Entscheidung, wie diese Verpflichtung zu erfüllen ist, vertraglichen Abreden zwischen Privatunternehmen überlässt, nicht als technische Spezifikation im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 angesehen werden kann.

52 Wie schließlich noch zu ergänzen ist, findet sich in den Akten kein Anhaltspunkt dafür, dass die französischen Behörden das Dekret absichtlich so abgefasst hätten, dass sie ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie umgehen könnten.

Ist Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets als technische Spezifikation im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 anzusehen?

53 Wie ich bereits ausgeführt habe, muss nach Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets eine Einrichtung, die in Frankreich die Beseitigung von Abfällen übernehmen will, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung beantragen und in den Antrag eine Reihe von Standardklauseln [cahier des charges] aufnehmen, die für jede Art von Material, für das die anerkannte Einrichtung Vereinbarungen mit den Herstellern von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien trifft, die technischen Kriterien erkennen lassen, denen die verwendeten Verpackungen zu genügen haben.

54 Die in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Erklärungen sind in einem erheblichen Ausmaß der Erklärung der Bedeutung und Auswirkung dieser Vorschrift gewidmet. Aus diesen Erklärungen sowie aus den Antworten der französischen Regierung und von Eco-Emballages auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes ergibt sich, dass die Vorschrift vor dem Hintergrund des französischen Abfallbewirtschaftungssystems zu verstehen ist.

55 In diesem System werden das Einsammeln und das Sortieren von Haushaltsabfällen von den örtlichen Behörden oder ihren Subunternehmern durchgeführt. Wenn die Abfallmaterialien sortiert sind, werden sie zur Verwertung an Privatunternehmen weitergegeben. Eco-Emballages schließt Verträge sowohl mit den Behörden als auch mit den privaten (Verwertungs-)Unternehmen ab. In den Verträgen mit den örtlichen Behörden garantiert sie, dass die von ihr eingesammelten und sortierten Verpackungsabfälle aus Haushalten von ihr zur Verwertung zurückgenommen werden. In den Verträgen mit Eco-Emballages garantieren die Verwertungsunternehmen, dass sie von den örtlichen Behörden eingesammelte Abfälle zurücknehmen und verwerten. Diese Garantien gelten jedoch nur insoweit, als die von den örtlichen Behörden zur Verwertung weitergegebenen Abfälle bestimmten, in den Verträgen dargelegten technischen Kriterien [prescriptions techniques minimales] genügen.

56 Aus diesen Erklärungen folgt, dass der Zweck von Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets darin besteht, die technischen Kriterien [prescriptions techniques minimales] — die in die Verträge zwischen einer anerkannten Einrichtung, den örtlichen Behörden und den Verwertungsunternehmen aufzunehmen sind — dem Erfordernis einer Genehmigung durch die französischen Behörden zu unterwerfen. Artikel 6 Absatz 4 ist daher, wie die französische Regierung und Eco-Emballages betonen, eine Bestimmung, die im Wesentlichen die Eigenschaften und die Behandlung von Verpackungsabfällen aus Haushalten betrifft; sie legt keine Regelungen für Haushaltserzeugnisse oder die Verpackungen fest, in denen diese Erzeugnisse vertrieben werden.

57 Diese Auslegung des Artikels 6 Absatz 4 wird meiner Ansicht nach nicht durch die Erklärung von Sapod berührt, dass Eco-Emballages die Vermarktung eines Erzeugnisses verhindern könne, wenn die Verpackung, in der es verkauft werde, nicht — nachdem sie von den Verbrauchern entfernt und von den örtlichen Behörden eingesammelt und sortiert worden sei — den für Haushaltsabfälle geltenden technischen Kriterien entspreche. Für dieses Vorbringen findet sich, wie die französische Regierung und Eco-Emballages bemerken, keine Stütze im Wortlaut des Dekrets, und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Eco-Emballages tatsächlich versucht hätte, die Vermarktung von Verpackungen aus diesen Gründen zu verhindern.

58 Daraus folgt meines Erachtens, dass Artikel 6 Absatz 4 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189 fällt. Wie sich aus ihren Begründungserwägungen und den Definitionen in Artikel 1 Nummern 1 und 5 ergibt, gilt die Richtlinie für nationale Bestimmungen, die technische Spezifikationen für Erzeugnisse vorschreiben. Unter Erzeugnissen sind gemäß Artikel 1 Nummer 7 alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verstehen. Es ist offensichtlich, dass Verpackungsabfälle aus Haushalten nicht unter diese Definition fallen.

1st das Dekret eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 Nummer S der Richtlinie 8 3/189?

59 Da die Artikel 4 Absatz 2 und 6 Absatz 4 des Dekrets meiner Auffassung nach nicht als technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 angesehen werden können, braucht nicht untersucht zu werden, ob die Beachtung dieser Vorschriften de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie zwingend ist.

Zur zweiten Frage

60 Mit ihrer zweiten Frage möchte die Cour de cassation im Wesentlichen wissen, ob die französische Regierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189 und/oder Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 verpflichtet war, das Dekret der Kommission mitzuteilen. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte die Cour de cassation wissen, ob sich ein Einzelner auf die unterlassene Mitteilung berufen kann, um die Unanwendbarkeit dieser Vorschriften in Verfahren vor den nationalen Gerichten feststellen zu lassen.

Mitteilung gemäß der Richtlinie 83/189

61 Nach Artikel 8 der Richtlinie 83/189 gilt die Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission für die Entwürfe von technischen Vorschriften. Wie ich ausgeführt habe, können die Bestimmungen des Dekrets nicht als technische Vorschriften im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie angesehen werden. Meiner Meinung nach waren die französischen Behörden deshalb nicht aufgrund der Richtlinie verpflichtet, das Dekret der Kommission mitzuteilen.

62 In Anbetracht dieses Ergebnisses braucht nicht erörtert zu werden, welche Folgen ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus Artikel 8 der Richtlinie im Rahmen nationaler Gerichtsverfahren gehabt hätte. Es sei jedoch die Bemerkung erlaubt, dass die vorliegende Rechtssache die Schwierigkeiten vor Augen führt, die infolge der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Unilever entstehen können. Aus verschiedenen Aktenunterlagen geht hervor, dass eine Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache dahin, dass der französische Staat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, die Gültigkeit und die gerichtliche Durchsetzbarkeit mehrerer tausend Verträge berühren würde, die im Vertrauen auf die in dem Dekret enthaltenen Regelungen zwischen Eco-Emballages und Herstellern von Haushaltserzeugnissen geschlossen worden sind, seit das Dekret vor nahezu zehn Jahren in Kraft trat.

Mitteilung gemäß der Richtlinie 75/442

63 Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 haben die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 dieses Artikels in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Zu diesen Zielen gehören die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen. Gemäß Artikel 8 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit jeder Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen übergibt oder selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie sicherstellt.

64 Das Dekret legt allgemeine Regelungen für das System der Einsammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen aus Haushalten in Frankreich fest, u. a. auch Bestimmungen, nach denen die Hersteller verpflichtet sind, zur Abfallbeseitigung beizutragen, indem sie einen Vertrag mit einer anerkannten Einrichtung schließen oder selbst für die Beseitigung der Abfälle sorgen. In seinen Begründungserwägungen nimmt das Dekret ausdrücklich auf die Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 Bezug.

65 Somit steht fest, dass der französische Staat verpflichtet war, die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 von seiner Absicht zu unterrichten, ein Dekret zu erlassen. Dem Vorlageurteil und den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass der französische Staat dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

66 Meiner Ansicht nach führt die unterlassene Mitteilung des französischen Staates an die Kommission jedoch nicht dazu, dass das Dekret rechtswidrig ist und in Verfahren vor den nationalen Gerichten nicht angewandt werden kann.

67 In der Rechtssache Enichem Base hat der Gerichtshof ausgeführt, dass weder dem Wortlaut noch dem Zweck [des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442]... zu entnehmen [ist], dass allein die Nichteinhaltung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung der Kommission zur Rechtswidrigkeit der in dieser Weise erlassenen Regelungen führt, und dass Artikel 3 Absatz 2 die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft, nicht aber ein Recht für den Einzelnen schafft, das verletzt sein könnte, wenn ein Mitgliedstaat gegen die Verpflichtung verstößt, die Kommission vorab von seinen Regelungsentwürfen zu unterrichten.

68 Ich stimme Eco-Emballages und der Kommission darin zu, dass der Gerichtshof diese Entscheidung bestätigen sollte. Es ist, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Enichem ausgeführt habe, aufschlussreich, die Richtlinie 83/189 mit der Richtlinie 75/442 zu vergleichen. Während die Richtlinie 83/189 ausführliche Bestimmungen enthält, die der Kommission und anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, zu den unterbreiteten Entwürfen Stellung zu nehmen, und die Mitgliedstaaten verpflichtet, in bestimmten Fällen Entwürfe erst nach einer gewissen Zeit anzunehmen, sind die Vorschriften der Richtlinie 75/442 weniger umfassend. Zur Zeit der Ereignisse, die Anlass für die Vorlage in der Rechtssache Enichem Base waren, sah die Richtlinie 75/442 nur eine Pflicht zur Unterrichtung der Kommission vor. Ich habe deshalb die Auffassung vertreten, es lasse sich daher mangels eines Verfahrens für die Aussetzung des Erlasses der Maßnahme oder für eine Gemeinschaftskontrolle nicht sagen, dass die Verletzung der Verpflichtung, die Kommission zu unterrichten, zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führe.

69 Die Richtlinie 75/442 ist inzwischen durch die Richtlinie 91/156 geändert worden. Artikel 3 Absatz 2 bestimmt nunmehr, dass die Kommission die anderen Mitgliedstaaten und den in Artikel 18 genannten Ausschuss über die ihr mitgeteilten Maßnahmen unterrichten muss. Diese Änderung berührt jedoch nicht das in der Rechtssache Enichem Base erzielte Ergebnis. Es bleibt dabei, dass die Richtlinie 75/442 weder die Aussetzung des Erlasses nationaler Maßnahmen vorsieht noch deren Inkrafttreten von der Zustimmung oder vom Fehlen eines Einwands der Kommission abhängig macht, noch ein genaues Verfahren festlegt, um der Kommission und anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zu den unterbreiteten Entwürfen Stellung zu nehmen.

Zur dritten Frage

70 Mit ihrer dritten Frage möchte die Cour de cassation im Wesentlichen wissen, ob Artikel 28 EG nationalen Regelungen wie den im Dekret vorgesehenen entgegensteht. Diese Frage ist dahin zu verstehen, dass geprüft werden soll, ob Artikel 28 EG nationalen Regelungen entgegensteht, nach denen Hersteller und Importeure entweder selbst für die Beseitigung von Verpackungsabfällen sorgen müssen oder aber mit einer anerkannten Einrichtung die Übernahme der Beseitigung zu vereinbaren und die von dieser Einrichtung zu beseitigenden Verpackungen zu kennzeichnen haben.

71 Zunächst ist festzustellen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens offenbar keine Elemente enthält, die über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweisen. Dem Ausgangsverfahren liegt ein Streit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen zwei französischen Unternehmen zugrunde, der die Kennzeichnung der Verpackungen von in Frankreich vertriebenen Haushaltserzeugnissen und die Behandlung von Verpackungsabfällen in Frankreich betrifft. Dar-, über hinaus ist weder dem Vorlageurteil noch den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die von Sapod vertriebenen Erzeugnisse und Verpackungen ganz oder teilweise aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt worden wären.

72 Ich habe in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pistre ausgeführt, dass der Gerichtshof es ablehnen müsste, sich zur Anwendung von Artikel 28 EG auf Einfuhren zu äußern, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen klar ergibt, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens völlig auf das Inland beschränkt. Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass die Einwände, die ich damals vorgebracht habe, berechtigt sind, soweit die nationale Maßnahme unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist und das Ausgangsverfahren nicht eingeführte, sondern einheimische Erzeugnisse betrifft. Hinsichtlich solcher Maßnahmen wirkt sich Artikel 28 nur insoweit aus, als es um Einfuhren geht, und berührt nicht die Maßnahme, soweit sie sich auf einheimische Erzeugnisse bezieht. In Verfahren, die nur einheimische Erzeugnisse betreffen, ist die Auslegung von Artikel 28 durch den Gerichtshof daher entweder nicht erheblich oder sie erlangt nur aufgrund einer nationalen Bestimmung zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung Bedeutung. In beiden Fällen würde der Gerichtshof eine hypothetische, außerhalb des Sachverhalts liegende Frage bezüglich eingeführter Erzeugnisse beantworten.

73 Deshalb müsste der Gerichtshof meiner Meinung nach die Beantwortung der dritten Vorlagefrage der Cour de cassation ablehnen.

74 Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass es im Rahmen der Regelung nach Artikel 234 EG normalerweise Sache der nationalen Gerichte ist, die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die sie dem Gerichtshof vorlegen, und er war gelegentlich gewillt, Fragen zu beantworten, die Artikel 28 betrafen, obwohl der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt keine Elemente enthielt, die über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinauswiesen. Während die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden nationalen Maßnahmen eingeführte Erzeugnisse diskriminierten, betrifft die vorliegende Rechtssache aber Bestimmungen des nationalen Rechts, die (worüber sich alle diejenigen, die Erklärungen eingereicht haben, einig sind) unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Haushaltserzeugnisse anwendbar sind und (den Erklärungen von Eco-Emballages, der französischen, der deutschen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission zufolge) in vollem Umfang auf Gründe des Umweltschutzes gestützt werden.

75 Bestärkt werde ich in dieser Ansicht durch die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Guimont. In dieser Rechtssache wurde der Gerichtshof gefragt, ob eine nationale Regelung, die die Bezeichnung Emmentaler einer Käsesorte vorbehält, die bestimmten Vorschriften entspricht, eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG darstellt. Die Frage stellte sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen französischen Staatsangehörigen, dem vorgeworfen wurde, entgegen den in dieser Regelung enthaltenen Vorschriften in Frankreich hergestellten Emmentaler auf dem französischen Markt zum Verkauf angeboten zu haben. Die deutsche, die niederländische und die österreichische Regierung meinten unter Bezugnahme auf das Urteil Pistre u. a., der Gerichtshof müsse die vorgelegte Frage beantworten. Hierauf entgegnete der Gerichtshof, dass das Urteil Pistre u. a einen Sachverhalt [betraf], in dem die fragliche nationale Vorschrift nicht unterschiedslos anwendbar war, sondern [aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren] unmittelbar diskriminierte. Diese Feststellung deutet darauf hin, dass der Gerichtshof Fragen nach der Anwendung von Artikel 28 auf Einfuhren in Fällen, die sich auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränken, weniger bereitwillig beantworten wird, wenn die streitigen Maßnahmen unterschiedslos anwendbar sind, als wenn sie eingeführte Waren diskriminieren.

76 Hinzuzufügen ist, dass sich der Gerichtshof im Urteil Guimont dafür entschieden hat, die Frage in Bezug auf Artikel 28 zu beantworten, obwohl die streitigen nationalen Maßnahmen unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Waren anwendbar waren, weil er der Auffassung war, eine Antwort könnte [für das nationale Gericht] dann von Nutzen sein, wenn sein nationales Recht in einem Verfahren der vorliegenden Art vorschriebe, dass einem inländischen Erzeuger die gleichen Rechte zustehen, die dem Erzeuger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden. Demgegenüber ist nicht vorgetragen worden, dass die Auslegung von Artikel 28 EG im Hinblick auf Einfuhren — über einen nationalen Gleichbehandlungsgrundsatz — für die Lösung des Streites im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Sapod und Eco-Emballages, um den es vorliegend geht, erheblich sein könnte.

77 Außerdem weist die vorliegende Rechtssache meines Erachtens besondere Schwierigkeiten auf, die gegen eine Beantwortung der Frage in Bezug auf Artikel 28 sprechen. Dem Gerichtshof sind sehr wenige Informationen erteilt — und fast keine Argumente in der mündlichen Verhandlung vorgetragen — worden, was die Auswirkungen des Dekrets auf Einfuhren, die Rechtfertigung für das Dekret und dessen Verhältnismäßigkeit angeht. Genauer gesagt enthält die Akte keine Angaben zu den französischen Rechtsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung, zur Entstehungsgeschichte des Dekrets, zur Höhe des finanziellen Beitrags, den die Hersteller aufgrund der Vereinbarungen mit anerkannten Einrichtungen wie Eco-Emballages zu tragen haben, oder zum Ausmaß, in dem die Verpflichtung, zur Beseitigung und Verwertung der Abfälle finanziell beizutragen, Pflichten aufgrund des französischen Steuerrechts verdoppelt. Darüber hinaus ist den Erklärungen von Eco-Emballages und der deutschen Regierung zwar zu entnehmen, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen haben, nach denen die Hersteller verpflichtet sind, das Grüner-Punkt-Logo auf den Verpackungen, in denen sie ihre Erzeugnisse vertreiben, anzubringen. Sie erhellen aber nicht, in welchem Ausmaß solche nationalen Regelungen möglicherweise in der Praxis die durch das Dekret verursachte Beeinträchtigung des Warenverkehrs vermindern.

78 Ohne die entsprechenden Informationen und Argumente halte ich es für unmöglich, sich zur Vereinbarkeit der in dem Dekret vorgesehenen Regelungen mit Artikel 28 zu äußern.

Ergebnis

79 Demnach sind die von der Cour de cassation vorgelegten Fragen meiner Ansicht nach wie folgt zu beantworten:

1. Bestimmungen des nationalen Rechts — wie die im französischen Dekret Nr. 92-377 vom 1. April 1992 enthaltenen —, nach denen die Hersteller von Haushaltserzeugnissen, die nicht selbst für die Beseitigung der Verpackungsabfälle sorgen, verpflichtet sind, die Verpackungen, in denen sie ihre Erzeugnisse vertreiben, zu kennzeichnen, einen Vertrag mit einer anerkannten Einrichtung zu schließen, die die Beseitigung und Verwertung der Verpackungsabfälle übernimmt, und in diesem Vertrag die Form der Kennzeichnung der von der anerkannten Einrichtung zu beseitigenden Verpakkungen zu regeln, sind keine technischen Vorschriften im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten Fassung.

2. Obwohl das Dekret der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 hätte mitgeteilt werden müssen, kann sich ein Einzelner nicht auf die unterlassene Mitteilung berufen, um die Unanwendbarkeit der Vorschriften des Dekrets feststellen zu lassen.