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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.01.2002 – C-296/00

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2002:28

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 17. Januar 2002

I — Einleitung

1 Im Mittelpunkt dieses Vorabentscheidungsersuchens steht die Auslegung von zwei Verordnungen über die gemeinsame Einfuhrregelung. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob sich die Geltung dieser Verordnungen auf das Inverkehrbringen im Inland der Waren, auf die sie sich beziehen, erstreckt.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

2 Gemäß ihren Begründungserwägungen haben die Verordnungen die Liberalisierung der Einfuhren in die Gemeinschaft, d. h. die Beseitigung aller mengenmäßigen Beschränkungen zum Ziel. Die Verordnung Nr. 3285/94 ist die Grundverordnung und stellt in Artikel 1 Absatz 2 den allgemeinen Grundsatz auf, dass die Einfuhr der dort bestimmten Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft frei ist. Diese Waren unterliegen — unbeschadet bestimmter Schutzmaßnahmen — grundsätzlich keinen mengenmäßigen Beschränkungen mehr. Die Verordnung Nr. 519/94 bezieht sich speziell auf die Einfuhr aus dritten Staatshandelsländern und enthält in Artikel 1 Absatz 2 denselben Grundsatz.

3 Der Aufbau der beiden Verordnungen stimmt weitgehend überein. Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere die im Wesentlichen gleich lautende Ausnahmevorschrift in den Schlussbestimmungen der Verordnungen von Bedeutung, nämlich Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 519/94 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3285/94. Ersterer lautet wie folgt:

(2) a)Unbeschadet anders lautender Gemeinschaftsvorschriften steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen:i)Verbote, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;...b)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die sie aufgrund dieses Absatzes einzuführen oder zu ändern beabsichtigen. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt.

ß — Nationales Recht

4 Artikel 398 des Codice Postale Italiano (Italienisches Postgesetz) verbietet, elektrische oder radioelektrische Geräte und Anlagen oder Kabel für die Übertragung von elektrischer Energie, die den Vorschriften zur Vermeidung von Störungen des Rundfunkverkehrs nicht entsprechen, herzustellen oder in das Staatsgebiet einzuführen, um diese zu Handelszwecken in den Verkehr zu bringen oder zu irgendeinem Zweck zu nutzen oder zu verwenden. Die zuständigen Behörden werden beauftragt, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschrift zu erlassen. Vor dem Inverkehrbringen oder Einführen zu Handelszwecken der oben genannten Waren ist ein Zertifikat oder eine Übereinstimmungserklärung vorzulegen. Die zur Ausstellung der genannten Zertifikate und Erklärungen zuständigen Stellen werden durch Ministerialdekret bezeichnet.

5 Gemäß Artikel 399 des Codice Postale Italiano wird jede Übertretung des Artikels 398 mit einem Bußgeld bestraft. Ist der Täter Hersteller oder Importeur von elektrischen oder radioelektrischen Geräten oder Anlagen, wird ein Bußgeld verhängt, und die Waren und Geräte, die der Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 398 nicht entsprechen, werden eingezogen.

III — Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

6 Das vorlegende Gericht hat Sachverhalt und Hintergrund des Ausgangsverfahrens wie folgt beschrieben.

7 Mit Beschluss vom 17. Februar 1996 ordnete der Präfekt der Provinz Cuneo gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 689 vom 24. November 1981 die verwaltungsrechtliche Einziehung von zwanzig nicht zugelassenen schnurlosen Telefonapparaten an, die die Gesellschaft Expo Casa Manta zum Zweck des Verkaufs in ihrem Besitz hatte. Diese Apparate waren am 9. März 1995 von der Guardia di Finanza im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Artikel 398 und 399 des Codice Postale Italiano beschlagnahmt worden.

8 Mit am 12. März 1996 beim Pretore von Saluzzo eingereichter Widerspruchsschrift legte S. Carbone in seiner Eigenschaft als Alleingeschäftsführer der Expo Casa Manta Widerspruch gegen den Beschluss des Präfekten von Cuneo ein. Der Pretore gab dem Widerspruch mit Urteil vom 7. Januar 1997 statt und hob die Einziehung auf. Er stellte dabei fest, dass durch die Verordnungen Nr. 519/94 und Nr. 3285/94 die Einfuhr aus Drittländern u. a. von schnurlosen Telefonapparaten liberalisiert worden sei. Diese Liberalisierung beinhalte, dass das Verbot, von den italienischen Behörden nicht genehmigte Apparate zum Zweck des Verkaufs zu besitzen, entfallen sei, so dass nach diesen Verordnungen kein Grund mehr für ein Verbot oder Überwachungsmaßnahmen bestehe.

9 Der Präfekt von Cuneo hat gegen das Urteil des Pretore von Saluzzo bei der Corte Suprema di Cassazione Kassationsbeschwerde eingelegt. Die Präfektur behauptet eine Verletzung und falsche Auslegung u. a. von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 519/94 und Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3285/94.

10 Die Präfektur trägt vor, die Verordnungen Nr. 519/94 und Nr. 3285/94 hätten zwar alle Einfuhrbeschränkungen für die eingezogenen Waren abgeschafft, sie hätten aber keine Auswirkungen auf die Regelung ihres Inverkehrbringens gehabt. Soweit es um nicht zugelassene Apparate gehe, bleibe deren Inverkehrbringen nach den nationalen Rechtsvorschriften verboten. Die genannten Verordnungen hätten zwar alle Hindernisse für eine Öffnung der Grenzen und damit für den freien Warenverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten beseitigt, ohne indessen die nationalen Vorschriften über das Inverkehrbringen nicht zugelassener schnurloser Telefone zu ändern.

11 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Anordnung der Einziehung durch das angefochtene Urteil des Pretore von Saluzzo aufgehoben worden sei, weil der Pretore der Meinung gewesen sei, dass diese Verordnungen dem Verbot des Artikels 398 entgegenstünden, durch die nicht nur die Einfuhr, sondern auch das Inverkehrbringen dieser Waren liberalisiert worden sei. Mit der Kassationsbeschwerde wird diese Auslegung des Pretore bestritten. Da beide Verordnungen ausschließlich die Einfuhr aus Drittländern beträfen, ließen sie das Verbot des Inverkehrbringens von nicht zugelassenen Apparaten nach Artikel 398 unberührt.

12 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wird mit der Kassationsbeschwerde offensichtlich eine Frage über die Auslegung der betreffenden Verordnungen aufgeworfen, da die Auffassung des Pretore in dem angefochtenen Urteil und die vom Kassationsbeschwerdeführer vertretene Auffassung zur Erstreckung der Wirkungen der Verordnungen auf das Inverkehrbringen im Inland der Waren, auf die sie sich bezögen, zueinander im Widerspruch stünden. Gemäß Artikel 234 Absatz 3 EG hält sich die Corte Suprema für verpflichtet, sich zur Entscheidung dieser Frage an den Gerichtshof zu wenden. Mit Beschluss vom 18. April 2000, der am 1. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Corte Suprema um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen gebeten.

13 Die italienische Regierung und die Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

IV — Das Vorbringen der italienischen Regierung und der Kommission

14 Die italienische Regierung trägt vor, dass die genannten Verordnungen ausschließlich die Liberalisierung der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft beträfen. Das Inverkehrbringen dieser Waren falle nicht in den Geltungsbereich der beiden Verordnungen. Die Artikel 398 und 399 des Codice Postale seien deshalb gemeinschaftsrechtskonform.

15 Das Problem des vorliegenden Falles könne anhand der Ausnahmevorschriften des Artikels 19 der Verordnung Nr. 519/94 und des Artikels 24 der Verordnung Nr. 3285/94 gelöst werden. Auf der Grundlage dieser Vorschriften sei die Beschlagnahme und Einziehung der schnurlosen Telefonapparate gemeinschaftsrechtskonform, und zwar zur Vermeidung von Störungen der zugeteilten Radiofrequenzen, die in die Zuständigkeit der italienischen Behörden fielen. Aus dieser Sicht könne die Frage der Corte Suprema auf nationaler Ebene beantwortet werden. Der Gerichtshof sei deshalb nicht zuständig.

16 Die italienische Regierung trägt hilfsweise vor, dass die Verordnungen zwar jede Beschränkung der Einfuhr von Waren aus bestimmten Drittländern abgeschafft, aber keine Auswirkungen auf die Vorschriften bezüglich der Zulassungspflichtigkeit der in Italien in den Verkehr gebrachten Waren gehabt hätten. Diese Zulassungspflichtigkeit von Telekommunikationsendeinrichtungen ergebe sich nicht allein aus nationalem Recht, sondern auch aus Gemeinschaftsrichtlinien.

17 Aufgrund dessen ist die italienische Regierung der Ansicht, dass die Einfuhr von schnurlosen Telefonapparaten einerseits und das Inverkehrbringen dieser Apparate andererseits rechtlich getrennt zu beurteilen seien.

18 Die Kommission geht in ihrer Stellungnahme auf die Tatsache ein, dass das vorlegende Gericht keine spezifische Frage gestellt habe. Aus dem Vorlagebeschluss ergebe sich ausdrücklich, dass die Corte Suprema die Vorlage der Rechtssache an den Gerichtshof zur Auslegung der Verordnungen Nr. 519/94 und Nr. 3285/94 angeordnet habe. Obwohl das vorlegende Gericht es unterlassen habe, bestimmte Tatsachen mitzuteilen, wie etwa das Ursprungsland der schnurlosen Telefonapparate, ist die Kommission dennoch der Meinung, dass der Gerichtshof über eine hinreichende Grundlage für eine Antwort verfüge, die zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits beitrage.

19 Zur Sache stellt die Kommission fest, dass sich aus dem Wortlaut der Verordnungen Nr. 519/94 und Nr. 3285/94 überdeutlich ergebe, dass sie ausschließlich die Liberalisierung der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft beträfen und keinerlei Folgen für das weitere Inverkehrbringen dieser Waren in der Gemeinschaft hätten. In dieser Phase blieben die geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen anwendbar. Die Verordnungen seien ausschließlich auf die weitgehende Vereinheitlichung der die Einfuhr in die Gemeinschaft betreffenden Vorschriften gerichtet und beseitigten Ausnahmen und Abweichungen, die die Folge von geltenden nationalen handelspolitischen Maßnahmen gewesen seien, die vor ihrem Erlass bestanden hätten. Sie ließen die Befugnis der Gemeinschaft unberührt, bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen, und beeinträchtigten genauso wenig die Befugnis der Mitgliedstaaten, aufgrund der ausdrücklich genannten Ausnahmegründe verbotene mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen zu erlassen.

20 Um den Zweck und den Anwendungsbereich der betroffenen Verordnungen im Licht des Unterschieds zwischen Liberalisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Inverkehrbringen zu verdeutlichen, verweist die Kommission außerdem auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere Artikel XI, der mengenmäßige Beschränkungen betrifft, und Artikel III zum Inverkehrbringen von Waren im Inland.

21 Die Kommission weist im Anschluss daran auf die einschlägigen Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt hin. Im Zeitpunkt der Einfuhr der Apparate im Ausgangsverfahren sei deren Inverkehrbringen noch nicht Gegenstand gemeinschaftlicher Harmonisierung gewesen. In dem Fall müsse die nationale Gesetzgebung zum Inverkehrbringen nichtdiskriminierend, dem Ziel angemessen und durch ein Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, um Artikel 28 EG nicht zu widersprechen. Darüber hinaus müssten die Maßnahmen, die das Inverkehrbringen von Waren beträfen, die aus Drittländern eingeführt würden, dem Diskriminierungsverbot des Artikels III GATT genügen.

22 Die Kommission betont schließlich, dass schnurlose Telefonapparate oder Radioempfänger im Allgemeinen in elektromagnetischer Hinsicht nicht stets unschädlich seien. Wegen ihrer elektronischen Komponenten könnten sie andere Apparate stören. Der Gesetzgeber habe mit dem fraglichen nationalen Gesetz ein Instrument zur Kontrolle aller elektrischen oder radioelektrischen Geräte oder Anlagen oder Kabel für die Übertragung von elektrischer Energie einführen wollen, mit dem geprüft werden solle, ob sie den Vorschriften zur Vermeidung von Störungen von Sende- und Empfangsgeräten für die Radioverbindung entsprächen. Dazu müsse für die Geräte ein Zertifikat oder eine Übereinstimmungserklärung vorgelegt werden. Da die nationalen Vorschriften auf inländische und eingeführte Waren anwendbar seien, geht die Kommission davon aus, dass sie den Vorschriften der Artikel 28 EG und III GATT nicht widersprächen.

V — Beurteilung

23 Die Vorlage der Corte Suprema gibt dem Gerichtshof die Möglichkeit, sich zum wesentlichen Unterschied zwischen der Vertragsregelung, die die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft betrifft und einen Teil der gemeinschaftlichen Handelspolitik ausmacht, einerseits und den Gemeinschaftsvorschriften zum Inverkehrbringen von Waren auf dem Binnenmarkt andererseits zu äußern.

24 Zunächst muss aber die Zulässigkeit erörtert werden. Die italienische Regierung und die Kommission haben sich kurz zur Befugnis des Gerichtshofes geäußert, die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts zu beantworten. Für mich steht nach ständiger Rechtsprechung unzweifelhaft fest, dass der Gerichtshof der Corte Suprema antworten muss. Der Verweisungsbeschluss ist äußerst knapp, und es fehlt eine ausdrückliche Frage. Das vorlegende Gericht hat aber dennoch genügend Angaben zu den Umständen des Falles und dem anwendbaren Recht gemacht, auf deren Grundlage der Gerichtshof eine nützliche Antwort geben kann. Aus diesen Angaben lässt sich ableiten, dass ein tatsächlicher Streit zwischen Carbone und dem Prefetto di Cuneo über das Inverkehrbringen von schnurlosen Telefonapparaten in Italien besteht, die — so ist implizit ersichtlich — aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden. Der Rechtsstreit spitzt sich auf die Auslegung des Zweckes und der Reichweite der Verordnungen Nr. 519/94 und Nr. 3285/94 zu, zwei Verordnungen, die, soweit sie im Ausgangsverfahren von Belang sind, weitgehend gleich lauten. Das nationale Gericht hat sich demnach mit einem Antrag an den Gerichtshof gewandt, der den Gegenstand des Ausgangsverfahrens hinreichend genau wiedergibt und die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles eventuell zu klären, welche der Verordnungen im konkreten Fall anwendbar ist.

25 In der Sache möchte die Corte Suprema wissen, ob die Geltung der betroffenen Verordnungen sich auf die Einfuhr von schnurlosen Telefonapparaten aus Drittländern beschränkt oder ob der Geltungsbereich auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Inland ausgeweitet werden kann. Im letzten Fall müsse die Rechtmäßigkeit der fraglichen italienischen Gesetzgebung nach der Einfuhr der Apparate, aber noch vor ihrem Inverkehrbringen unmittelbar im Licht der beiden Verordnungen und insbesondere der darin enthaltenen Ausnahmevorschriften beurteilt werden.

26 Diese Lesart teile ich nicht. Wie die italienische Regierung und die Kommission überzeugend dargelegt haben, betreffen die Verordnungen Nr. 519/94 und Nr. 3285/94 ausschließlich die Liberalisierung der Einfuhr von Waren aus Drittländern und sind nicht auf die vollständige Befreiung des späteren Inverkehrbringens dieser Waren im Gemeinsamen Markt gerichtet.

27 Jedenfalls unterscheidet der Vertrag bei der Errichtung des Gemeinsamen Marktes zwischen den inneren und äußeren Aspekten der Verwirklichung des in Artikel 2 EG enthaltenen Katalogs der Vertragsziele. Die innere Seite des Gemeinsamen Marktes umfasst u. a. die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, wozu die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren und aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung gehört. Die äußere Seite des Gemeinsamen Marktes besteht insbesondere aus der gemeinsamen Handelspolitik. Beide Dimensionen des Gemeinsamen Marktes sind in getrennten Vertragsbestimmungen geregelt und ergänzen einander notwendig.

28 Die betroffenen Verordnungen wurden im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik erlassen. Das ergibt sich zunächst aus der Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG). Artikel 133 Absatz 1 EG bestimmt, dass die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet wird, wozu auch die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen gehört. Beide Verordnungen sind wichtige Instrumente dieser Politik, weil sie den Grundsatz konkretisieren, dass die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft grundsätzlich von mengenmäßigen Beschränkungen frei ist. Der handelspolitische Charakter der Verordnungen ergibt sich auch aus der wichtigen Rolle, die das GATT bei ihrem Erlass gespielt hat. Insbesondere in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3285/94 heißt es, dass bei der weiter gehenden Beseitigung von Schutzmaßnahmen und anderer einfuhrbeschränkender Maßnahmen, die sich aus dem GATT und anderen Anhängen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTC) ergebenden internationalen Verpflichtungen berücksichtigt wurden.

29 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes hat verdeutlicht, dass die gemeinsame Handelspolitik eine ausschließliche Befugnis der Gemeinschaft ist. Die Mitgliedstaaten können ihre Befugnis zum Erlass von nationalen handelspolitischen Maßnahmen nicht mehr dem nationalen Recht entnehmen. Tatsächlich sind solche Maßnahmen nur noch mit einer besonderen Ermächtigung der Kommission zulässig. Zusammen erklärt dies die Befugnis, die der Rat den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3285/94 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 519/94 eingeräumt hat. Es rechtfertigt auch die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, die Kommission von seiner Absicht zu unterrichten, von einem Ausnahmegrund Gebrauch zu machen.

30 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof allerdings nicht, die Reichweite dieser Ausnahmegründe näher zu erläutern. Wie bereits ausgeführt, spitzt sich der Streit im Ausgangsverfahren auf die Frage zu, ob die Verordnungen die Befugnis eines Mitgliedstaats beschränken, das Inverkehrbringen von Geräten wie Telefonapparaten zu verbieten, die den zur Vermeidung von Störungen des Rundfunkverkehrs erlassenen Vorschriften nicht genügen.

31 Sowie Waren aus Drittländern ordnungsgemäß in irgendeinen der Mitgliedstaaten eingeführt worden sind, werden sie für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft den aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren vollständig gleichgestellt. Das setzt voraus, dass der Zeitpunkt, zu dem die Waren aus Drittländern eingeführt werden von dem Zeitpunkt unterschieden werden muss, zu dem diese Waren anschließend in den Verkehr gebracht werden. Für das Inverkehrbringen von Waren innerhalb der Gemeinschaft sind die Vertragsvorschriften zur inneren Seite des Gemeinsamen Marktes von Bedeutung. Die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten ist ausdrücklich in den Artikel 28 bis 30 EG geregelt. Gemäß Artikel 28 EG sind mengenmäßige Beschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten, während Artikel 30 EG den Mitgliedstaaten die Befugnis lässt, die Einfuhr an Bedingungen zu knüpfen, wenn diese zum Schutz der Interessen der Allgemeinheit erforderlich sind. Die in Artikel 30 EG genannten Rechtfertigungsgründe stimmen mit den in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3285/94 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 519/94 genannten Gründen überein.

32 Die Anwendung der Grundsätze des freien Warenverkehrs im innergemeinschaftlichen Verkehr weicht in einer Reihe von Punkten von dem Zweck der vergleichbaren Bestimmungen der Verordnungen ab. Ohne darauf näher eingehen zu müssen, erinnere ich daran, dass unter dem Begriff mengenmäßige Beschränkungen im Sinne der Verordnungen die handelspolitischen Instrumente wie etwa Kontingente verstanden werden müssen. Dagegen hat der Begriff Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 28 EG durch eine extensive Rechtsprechung des Gerichtshofes eine völlig eigene Auslegung erhalten. Ferner fehlt in den Verordnungen z. B. die Voraussetzung des Artikels 30 Satz 2 EG, dass die durch die Mitgliedstaaten zu erlassenden handelsbeschränkenden Maßnahmen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen dürfen.

33 Die Befugnis der Mitgliedstaaten, sich zur Rechtfertigung eines Handelshemmnisses gemäß Artikel 30 EG auf ein Interesse der Allgemeinheit zu berufen entfällt, sobald in der Gemeinschaft eine umfassende und abschließende Harmonisierung erreicht ist. So haben das Europäische Parlament und der Rat am 9. März 1999 die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (im Folgenden: Richtlinie) erlassen. Die auf Artikel 100 a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) gestützte Richtlinie stellt einen Rahmen für die Regelung des Inverkehrbringens, des freien Warenverkehrs und die Inbetriebnahme der genannten Apparate in der Gemeinschaft dar. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die betreffenden Apparate nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden grundlegenden Anforderungen sowie einigen anderen Bestimmungen der Richtlinie genügen. Die Geräte dürfen in Bezug auf das Inverkehrbringen keinen weiteren einzelstaatlichen Regelungen unterliegen. Die Mitgliedstaaten müssen ebenso das Inverkehrbringen von Apparaten verbieten, die nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen der Richtlinie bestätigt. Die Richtlinie trägt so unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsanforderungen, die die Mitgliedstaaten zuvor gemäß Artikel 30 EG selbständig feststellen konnten, zur Förderung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft bei. Die Richtlinie geht noch darüber hinaus, indem die festgelegten Anforderungen auch für Waren gelten, die in einem Mitgliedstaat auf dem inländischen Markt in den Verkehr gebracht wurden.

34 Die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik erlassenen Verordnungen sehen keinerlei Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften vor. Das Ziel der Verordnungen, die Liberalisierung der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft, unterscheidet sich jedenfalls vom Ziel der Artikel 28 und 30 EG und auf weitere Sicht der gemeinschaftlichen Harmonisierung der nationalen Gesetzgebung, nämlich der Sicherstellung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt.

35 Um diesen Unterschied zu betonen, hat die Kommission zu Recht auch auf die Grundsätze des GATT verwiesen. Diese Analogie ist zutreffend, denn die Vorschriften zum freien Warenverkehr im ursprünglichen EWG-Vertrag sind in hohem Maß auf das GATT gestützt. Artikel XI GATT, der auf die Beseitigung von Einfuhrbeschränkungen im Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien des GATT gerichtet ist, hat dieselbe Zielsetzung wie die Verordnungen. Dagegen betrifft Artikel III GATT das Inverkehrbringen von Waren auf dem Markt einer Partei. Nach dieser Vorschrift dürfen nationale Maßnahmen, u. a. zum Verkauf, Angebot, Einkauf oder zu der Verwendung von Waren im Inland, auf eingeführte oder inländische Waren nicht derart angewandt werden, dass die inländische Erzeugung geschützt wird. Dieser Zweck des Artikels III GATT stimmt deshalb mit dem des Artikels 28 EG überein.

36 Wegen der angegebenen Unterschiede beschränken die Verordnungen Nr. 3285/94 und Nr. 519/94 nicht die Befugnis Italiens, zur Vermeidung von Störungen des Rundfunkverkehrs an schnurlose Telefonapparate Produktanforderungen zu stellen, die erfüllt sein müssen, bevor die Apparate rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können. Davon bleibt unberührt, dass bei Ausübung dieser Befugnis die im vorliegenden Fall festgestellten Produktnormen anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, wie etwa den Artikeln 28 und 30 EG und den anwendbaren Gemeinschaftsrichtlinien, genügen müssen.

Ergebnis

37 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf den Vorlage Beschluss der Corte Suprema vom 18. April 2000 wie folgt zu antworten:

Die Verordnungen Nr. 3285/94 und Nr. 519/94 betreffen ausschließlich die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft und nicht das Inverkehrbringen dieser Waren in der Gemeinschaft. Diese Verordnungen beeinträchtigen nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen von schnurlosen Telefonapparaten Normen zu unterwerfen, die durch Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt sind, die unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren Anwendung finden.