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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.01.2002 – C-400/00

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:31

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 17. Januar 2002

1 Das 8. Juízo Cível da Comarca do Porto (Portugal) hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. November 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt, und zwar in einem Rechtsstreit zwischen einem Reisebüro und einem Kunden, der sich wegen der während eines Aufenthalts in einem Feriendorf aufgetretenen schwerwiegenden Unannehmlichkeiten geweigert hatte, das Reisebüro für die von diesem erbrachte Dienstleistung zu bezahlen. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob der Begriff Pauschalreise, durch den der Anwendungsbereich der Richtlinie abgegrenzt wird, auch Reisen nach Maß (à la carte) einschließt, d. h. Reisen, die auf Wunsch und Anregung des Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe gemäß deren spezifischen Ansprüchen organisiert werden.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Die Richtlinie 90/314/EWG

2 Zweck der Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Verkauf angeboten werden (Artikel 1).

3 Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1. Pauschalreise: die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.

2. Veranstalter: die Person die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.

3. Vermittler: die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet.

4 Verbraucher: die Person, welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet (der Hauptkontrahent), oder jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet (die übrigen Begünstigten), oder jede Person, der der Hauptkontrahent oder einer der übrigen Begünstigten die Pauschalreise abtritt (der Erwerber).

5 Vertrag: die Vereinbarung, die den Verbraucher an den Veranstalter und/oder Vermittler bindet.

4. Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die dem Verbraucher vom Veranstalter oder Vermittler gegebenen Beschreibungen einer Pauschalreise, ihr Preis und die übrigen Vertragsbedingungen dürfen keine irreführenden Angaben enthalten.

(2) Wenn dem Verbraucher ein Prospekt zur Verfügung gestellt wird, muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zum Preis und — soweit von Bedeutung — zu Folgendem enthalten:

a) Bestimmungsort; Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse;

b) Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unterbringung sowie ihre Zulassung und touristische Einstufung gemäß den Vorschriften des Gastmitgliedstaates;

c) Mahlzeiten;

d) Reiseroute;

e) allgemeine Angaben über Pass- und Visumerfordernisse für Staatsangehörige des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind;

f) absoluter Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und Zeitplan für die Zahlung des Restbetrages;

g) Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und — wenn ja — Angabe, bis wann dem Verbraucher spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise storniert wird.

Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben binden den Veranstalter bzw. den Vermittler, es sei denn, Änderungen sind

dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages klar mitgeteilt worden; im Prospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen;

später zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden.

5. Artikel 4 der Richtlinie sieht vor:

(1) a)Der Veranstalter und/oder der Vermittler unterrichtet den Verbraucher vor Vertragsabschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form allgemein über die Pass- und Visumerfordernisse für Staatsangehörige des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.b)Der Veranstalter und/oder der Vermittler teilt dem Verbraucher schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form rechtzeitig vor Beginn der Reise Folgendes mit:i)Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen; Angabe des vom Reisenden einzunehmenden Platzes, z. B. Kabine oder Schlafkoje auf einem Schiff oder Schlafwagenoder Liegewagenabteil im Zug;ii)Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Veranstalters und/oder des Vermittlers oder — wenn nicht vorhanden — der örtlichen Stellen, die dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können.Falls solche Vertretungen oder Stellen nicht bestehen, sind dem Verbraucher auf jeden Fall eine Notrufnummer oder sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter und/oder dem Vermittler Verbindung aufnehmen kann;iii)bei Auslandsreisen und -auf-enthalten Minderjähriger Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an seinem Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann;iv)Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Vertrag folgende Grundsätze beachtet werden:

a) Je nach der Natur der Pauschalreise umfasst der Vertrag mindestens die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen.

b) Alle Bedingungen des Vertrages werden schriftlich oder in einer anderen dem Verbraucher verständlichen und zugänglichen Form festgelegt und sind ihm vor Vertragsabschluss zu übermitteln; er erhält eine Abschrift des Vertrages.

c) Die Bestimmung unter Buchstabe b) darf Buchungen und Vertragsabschlüssen, die zu einem späten Zeitpunkt oder im letzten Augenblick erfolgen, nicht entgegenstehen.

(3) Ist der Verbraucher daran gehindert, die Pauschalreise anzutreten, so kann er — nachdem er den Veranstalter oder Vermittler binnen einer vertretbaren Frist vor dem Abreisetermin hiervon unterrichtet hat — seine Buchung auf eine Person übertragen, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt. Die Person, die ihre Pauschalreise überträgt, und der Erwerber sind gesamtschuldnerisch gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler, der Vertragspartei ist, zur Zahlung des noch unbeglichenen Betrages sowie der gegebenenfalls durch diese Übertragung entstehenden Mehrkosten verpflichtet.

(4) a)Die vertraglich festgelegten Preise dürfen nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -Senkung ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich nachstehenden Änderungen Rechnung getragen werden darf: Änderungender Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten;der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen;der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.b)Der im Vertrag genannte Preis darf ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin nicht mehr erhöht werden.

...

6 Nach dem Anhang zur Richtlinie gehören zu den [e]rforderliche[n] Angaben im Vertrag, sofern sie auf die jeweilige Pauschalreise zutreffen [a]lle Sonderwünsche, die der Verbraucher dem Veranstalter oder dem Vermittler bei der Buchung mitgeteilt hat und die beide Parteien akzeptiert haben. (Buchstabe j).

B — Die nationalen Rechtsvorschriften

7 Zu den Vorschriften, mit denen die Richtlinie in der portugiesischen Rechtsordnung umgesetzt worden ist, gehört die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 209/97 vom 13. August 1997, die die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten der Reisebüros regelt. Artikel 17 dieser gesetzesvertretenden Verordnung bezieht in den Begriff der Ferienreisen, nicht nur die Pauschalreisen ein, die wie in Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie definiert sind (siehe Artikel 17 Nr. 2 der gesetzesvertretenden Verordnung, sondern auch die Reisen nach Maß, d. h. touristische Reisen, die auf Wunsch des Kunden nach den von diesem geäußerten Bedürfnissen ausgearbeitet werden (Artikel 17 Nr. 3).

II — Sachverhalt und Vorabent-scheidungsfragen

8 Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido (im Folgenden: Beklagter) hatte bei der Club-Tour, Viagens e Turismo S. A. (im Folgenden: Klägerin) einen in der Veranstaltung und dem Verkauf von Ferienreisen tätigen Reisebüro, eine zweiwöchige Flugreise einschließlich Unterkunft und Vollpension in einem griechischen Feriendorf mit Bezeichnung Club med di Gregolimano zum Preis von 1692928 PTE gebucht, von denen 1155860 PTE auf die Unterkunft in diesem Feriendorf entfielen.

9 Wegen der Unterkunft des Beklagten wandte die Firma Club-Tour (im Folgenden: Klägerin) sich an das Reisebüro Club Med Viagens Lda (im Folgenden: Club Med) und erwarb von diesem die Unterkunft des Beklagten beim Club Med Gregolimano. Der Club Med hatte daher für alle erforderlichen Buchungen beim Feriendorf Gregolimano (Unterkunft, Mahlzeiten und Tranfers) zu sorgen und auch das diesbezügliche Programm auszuarbeiten, zu veröffentlichen und den Pauschalpreis dafür festzusetzen.

10 Bei ihrer Ankunft in dem gewählten Feriendorf hatte die Familie Garrido die unangenehme Überraschung, das Dorf von Tausenden von Wespen übersät vorzufinden, die sie während der gesamten Dauer des Aufenthalts daran hinderten, die Ferien zu genießen. Zum anderen konnte dem von dem Beklagten sofort geäußerten Verlangen, in einem anderen Feriendorf untergebracht zu werden, von der Klägerin nicht entsprochen werden, da der Club Med, mit der diese sich ihrerseits zu demselben Zweck in Verbindung gesetzt hatte, erklärte, er sei nicht in der Lage, eine geeignete Alternative anzubieten.

11 In Anbetracht dieser Vorfälle weigerte sich der Beklagte bei seiner Rückkehr nach Portugal, den mit der Klägerin vereinbarten Preis zu zahlen. Diese erhob daraufhin Klage beim 8. Juízo Cível da Comarca do Porto und beantragte, den Beklagten zur Zahlung des geschuldeten Betrages zu verurteilen. Zur Begründung ihrer Forderung machte sie insbesondere geltend, die Richtlinie sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die in diesem Fall angebotene Dienstleistung nicht als eine im Voraus festgelegte Verbindung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie qualifiziert werden könne.

12 In der Erwägung, dass die Richtlinie, wie aus ihrer Präambel hervorgeht, den Verbraucher, der touristische Dienstleistungen in Anspruch nimmt, dadurch schützen soll, dass die Reiseveranstalter und die Reisebüros für die Schäden verantwortlich gemacht werden, die auf eine mangelhafte Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, und davon ausgehend, dass das innerstaatliche Recht im Einklang mit der Richtlinie auszulegen und anzuwenden ist, hat das 8. Juízo Cível da Comarca do Porto dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Reisen, die auf Wunsch und Anregung des Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe gemäß deren Ansprüchen organisiert werden, die Beförderung und Unterkunft in einer Ferienanlage zu einem Gesamtpreis umfassen und länger dauern als 24 Stunden oder eine Übernachtung einschließen, als Pauschalreise im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Gemeinschaftsrichtlinie über Pauschalreisen anzusehen?

2. Ist der Ausdruck im Voraus festgelegte Verbindung in dieser Bestimmung so auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Kunden geschlossen wird?

III — Vorbringen der Beteiligten und rechtliche Prüfung

A — Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

13 Die erste Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob der Begriff Pauschalreise in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie auch Pauschalreisen nach Maß (à la carte) einschließt, d. h. touristische Dienstleistungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Wunsch und Anregung des Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe gemäß deren Ansprüchen organisiert werden und daher nicht im Voraus einseitig von den Reisebüros festgelegt sind.

14 Ich muss zunächst feststellen, dass alle Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen eingereicht haben, vor allem die portugiesische, die österreichische, die belgische, die spanische und die französische Regierung sowie die Kommission, übereinstimmend sämtlich im Ergebnis vorgeschlagen haben, diese Frage zu bejahen, und zwar aufgrund von Argumenten, die ich jetzt darlegen werde, und die ich im Übrigen, das sei sogleich gesagt, in vollem Umfang teile.

15 Erstens ist vorgetragen worden, dass diese Antwort sich schon aus dem Wortlaut der zu prüfenden Vorschrift ergebe, die den Begriff der Pauschalreise weit definiere, einen Begriff, in dem nichts den Schluss zulässt, dass Reisen nach Maß ausgeschlossen oder solche Reisen jedenfalls gegenüber der allgemeinen Regelung anders zu behandeln wären. Nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie reicht es nämlich für die Qualifizierung einer Reise als Pauschalreise aus, dass die von einem Reisebüro zu einem Gesamtpreis verkaufte Verbindung von touristischen Dienstleistungen zwei der drei Typen von Leistungen umfasst, die nach dieser Vorschrift diese Dienstleistungen kennzeichnen (d. h. Beförderung, Unterbringung und andere Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen), und dass diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt. Dagegen verlangt die Richtlinie weder, dass die Dienstleistung auf einem Angebot des Reisebüros an den Kunden beruht, noch dass sie, abgesehen von den angegebenen Gesichtspunkten, einem starren Schema der Dienstleistung als solcher entspricht; eventuelle Anpassungen dieses Schemas auf Wunsch eines einzelnen Verbrauchers sind daher wohl als solche nicht geeignet, an den angegebenen Tatbestandsmerkmalen des streitigen Begriffes etwas zu ändern.

16 Zur Bekräftigung des Vorstehenden haben verschiedene Regierungen und die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil Rechberger unterstrichen hat, dass nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie... eine Pauschalreise bereits dann vor[liegt], wenn es sich um eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der dort genannten Dienstleistungen handelt, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird (Randnr. 29), so dass der Umstand, dass die Gegenleistung, die der Verbraucher zu erbringen hat, nur zur Abdeckung eines einzigen Bestandteils der Reise bestimmt ist, die Anwendung der Richtlinie nicht ausschließt. Darüber hinaus hat der Gerichtshof weiter ausgeführt: Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Pauschalreisen, die einem potenziell unbestimmten Kreis von Verbrauchern angeboten werden, findet keine Grundlage in der Richtlinie und würde deren Ziel entgegenstehen. Für eine Anwendung der Richtlinie genügt nämlich zum einen, dass die Reisen in der Gemeinschaft zu einem Pauschalpreis verkauft oder zum Kauf angeboten werden, und zum anderen, dass die Pauschalreise mindestens zwei der in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie genannten Bestandteile aufweist (Randnr. 31).

17 In die gleiche Richtung geht auch, wie verschiedene Regierungen vorgetragen haben, das Urteil AFS, in dem der Gerichtshof über eine Dienstleistung entschieden hat, bei der die Anwendbarkeit des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie in Zweifel gezogen worden war, da der vorgesehene Aufenthalt von langer Dauer und unentgeltlich war (es handelte sich nämlich um eine im Rahmen eines Studentenaustauschprogramms durchgeführte Reise). Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof noch einmal darauf hingewiesen, dass der Begriff der Pauschalreise nicht voraussetzt, dass alle die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie angegebenen Bestandteile vorhanden sind, und dann zum einen ausgeführt, dass der Umstand, dass die Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wird, kein notwendiges Merkmal dieses Begriffes ist (Randnr. 26); zum andern hat er festgestellt, dass, auch wenn die von einer Pauschalreise umfasste Unterbringung gewöhnlich von verhältnismäßig kurzer Dauer ist, diese Dauer nicht als entscheidendes Merkmal... angesehen werden kann, da unter die Richtlinie alle Reisen, die länger als 24 Stunden dauern, fallen und in ihr eine Höchstdauer nicht vorgesehen ist (Randnr. 27).

18 Zur Bekräftigung der vorgeschlagenen Auslegung haben einige Regierungen und die Kommission darüber hinaus auf die Vorbereitungsarbeiten für die Richtlinie und die Änderungen hingewiesen, die im Laufe dieser Arbeiten an Artikel 2 Nummer 1 gerade deshalb vorgenommen worden sind, um den Begriff der Pauschalreise zu einem Gesamtpreis gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom 23. März 1988 zu erweitern. Während nämlich in diesem Vorschlag der Begriff Pauschal- nur die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis erstellt und als solche angeboten wird umfasste, bedeutet Pauschalreise jetzt die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird. Dies bestätigt im Wesentlichen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, von einem Begriff einer ohne Mitwirkung des Verbrauchers erstellten und zum Verkauf angebotenen Dienstleistung zu einem Begriff überzugehen, der es nicht zulässt, die Dienstleistung nach Maß auszuschließen, d. h. eine Dienstleistung, die in der Weise verkauft wird, dass den besonderen Bedürfnissen eines bestimmten Verbrauchers entsprochen wird. Es geht aber noch weiter. Ebenfalls in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission wurde der Veranstalter definiert als die Person, die gewerbsmäßig Pauschalreisen organisiert und sie dem allgemeinen Publikum durch Prospekte und jede andere Form der Werbung anbietet, wodurch klar zu verstehen gegeben wurde, dass die Pauschalreise gleichbedeutend mit im Voraus festgelegten und in Prospekten beschriebenen und veröffentlichten Modellen war. In der endgültigen Fassung dagegen definiert die Vorschrift den Veranstalter aufgrund der Bedenken, die das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuss, die diese Definition als den Anwendungsbereich der Richtlinie zu stark einschränkend ansahen, geäußert hatten, als die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.

19 In einem Bericht von 1999 über die Durchführung der Richtlinie, der auch von den Verfahrensbeteiligten mehrfach angesprochen worden ist, war die Kommission u. a. gerade auf die Änderung der Richtlinie im Laufe der vorbereitenden Arbeiten immer wieder zurückgekommen, um schon daraus zu folgern, dass es, auch wenn der Wortlaut des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie in diesem Sinne nicht explizit sei, nur schwer die Auffassung vertreten ließe, dass diese Vorschrift nicht auch die nach Maß organisierten Pauschalreisen einschließe, da die Erfordernisse des Verbraucherschutzes sowohl für diese Art von Reisen auch als für die vorab vom Veranstalter erstellten Reisen dieselben seien.

20 Eine Aussage in diesem Sinne, so erklärt die Kommission außerdem, ergebe sich aber auch aus der Systematik der Richtlinie. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a umfasse der Vertrag [j]e nach der Natur der Pauschalreise... mindestens die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen. Nach Buchstabe j dieses Anhangs gehören zu den [e]rforderliche[n] Angaben im Vertrag, sofern sie auf die jeweilige Pauschalreise zutreffen, [a]lle Sonderwünsche, die der Verbraucher dem Veranstalter und dem Vermittler bei der Buchung mitgeteilt hat und die beide Parteien akzeptiert haben. Dies bedeute, dass der Verbraucher vor Vertragsabschluss gegenüber dem Reisebüro oder dem Veranstalter Sonderwünsche äußern oder spezifische Forderungen stellen könne und daher nicht verpflichtet sei, nur die im Voraus festgelegten Verbindungen zu akzeptieren, die ihm von diesen angeboten würden. Im Übrigen, so fügt die österreichische Regierung hinzu, gebe es schon jetzt zahlreiche Reiseveranstalter, die Reisemodule anböten, die von Mal zu Mal gerade nach den Bedürfnissen der Kundschaft kombiniert werden könnten, wie es auch im Voraus organisierte Pauschalreisen gebe, die bei der Buchung für die Rechnung eines bestimmten Kunden ebenfalls aufgrund der von diesem zum Ausdruck gebrachten besonderen Bedürfnisse geändert werden könnten.

21 Über diese Erwägungen hinaus, die allerdings meines Erachtens als solche schon entscheidend sind, haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend hervorgehoben, dass der Wortlaut der Vorschrift und die vorbereitenden Arbeiten zwar noch einen Zweifel bestehen lassen könnten, dass dieser aber endgültig ausgeräumt werde, wenn man sich vor Augen halte, dass die Auslegung der Richtlinie sich nicht nach einem restriktiven Kriterium richten dürfe, damit für den Verbraucher ein so weit wie möglich gehender Schutz gewährleistet werde. In dieser Richtung erscheinen mir offenkundig die zitierten Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen AFS und Rechberger zu gehen, aber in diesem Sinne — darauf darf ich hinweisen — habe auch ich mich kürzlich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Leitner geäußert, wobei ich dieses Auslegungskriterium nicht nur mit einer systematischen Analyse des Wortlauts und der Zielsetzungen der Richtlinie, sondern auch damit verknüpft habe, dass diese aufgrund von Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) erlassen worden ist, nach dessen Absatz 3 bei Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes von einem hohen Schutzniveau auszugehen ist. Eine Auslegung des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie, die in eine der hier vorgeschlagenen entgegengesetzte Richtung ginge, würde aber gerade zu einer Einschränkung des Schutzes des Verbrauchers für den gesamten Bereich der Reisen nach Maß führen.

22 Den wiedergegebenen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten ist meines Erachtens, wie ich bereits ausgeführt habe, in vollem Umfang zuzustimmen. Ich schlage demzufolge vor, die erste Vorabentscheidungsfrage zu bejahen.

B — Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

23 Die zweite Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der Ausdruck im Voraus festgelegte Verbindung in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie dahin ausgelegt werden kann, dass er sich auf den Zeitpunkt bezieht, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Kunden geschlossen wird.

24 In Anbetracht der für die erste Vorabentscheidungsfrage vorgeschlagenen Antwort, dass nämlich der Begriff der Pauschalreise nach Maß organisierte Reisen einschließt, stimmen die Verfahrensbeteiligten in der Auffassung überein, dass die Frage zu bejahen ist, wobei — so die spanische Regierung — die Dienstleistungen ausgeschlossen sind, die am Ort der Leistung oder am Zielort der Reise vereinbart werden.

25 Auch in diesem Punkt ist den Erklärungen der Verfahrensbeteiligten meines Erachtens zuzustimmen. Da zu den touristischen Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch diejenigen gehören, die ihren Ursprung in einer zwischen dem Reisebüro und dem einzelnen Kunden abgestimmten Organisation haben und diese Abstimmung sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Parteien zu einer Vereinbarung gelangen, und damit bis zum Abschluss des Vertrages hinziehen kann, kann dem Ausdruck im Voraus festgelegte Verbindung keine andere Bedeutung beigelegt werden, als in der Frage angegeben ist. Zum anderen hört eine touristische Dienstleistung nicht allein deshalb auf, eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie zu sein, weil der Verbraucher dem Veranstalter seine Sonderwünsche bei der Buchung mitteilt (vgl. Anhang der Richtlinie, Buchstabe j).

26 Die französische Regierung und die Kommission haben im Übrigen darauf hingewiesen, dass in dem oben genannten Bericht von 1999 die Streichung der Formulierung im Voraus festgelegt, die als nicht eindeutig und als Quelle von Unsicherheiten angesehen wurde, vorgeschlagen worden war. Nimmt man nämlich wie ich an, dass die Richtlinie auch nach Maß organisierte Reisen einschließt, d. h. Reisen, deren Einzelheiten kurz vor oder bei Abschluss des Reisevertrags endgültig festgelegt werden, so erscheint diese Formulierung in der Tat überflüssig.

27 Im Ergebnis bin ich der Auffassung, dass auch die zweite Vorabentscheidungsfrage zu bejahen ist.

IV — Anträge

28 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Reisen, die auf Wunsch und Anregung des Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe gemäß deren Ansprüchen organisiert werden, die Beförderung und Unterkunft in einer Ferienanlage zu einem Gesamtpreis umfassen und länger dauern als 24 Stunden oder eine Übernachtung einschließen, fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen.

2. Der Ausdruck im Voraus festgelegte Verbindung in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG kann dahin ausgelegt werden, dass er sich auf den Zeitpunkt bezieht, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Kunden geschlossen wird.