Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.02.2002 – C-80/00

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:107

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 21. Februar 2002

1 Mit der vorliegenden Vorabentscheidungsvorlage wird der Gerichtshof um Auslegung des Artikels 27 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, des so genannten Brüsseler Übereinkommens, ersucht. Nach diesem Artikel kann eine Gerichtsentscheidung in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden, wenn sie mit einer zwischen denselben Parteien in diesem Staat ergangenen Gerichtsentscheidung unvereinbar ist.

2 Die nationalen Entscheidungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, haben die Besonderheit, dass sie nach Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erlassen worden sind, die in den beiden Vertragsstaaten jeweils nach unterschiedlichen Vorschriften geregelt sind. Dieses Merkmal des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hat das vorlegende Gericht dazu veranlasst, sich die Frage zu stellen, ob die Unterschiede der verfahrensmäßigen Voraussetzungen, von denen in jedem dieser Mitgliedstaaten der Erlass von einstweiligen Maßnahmen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abhängt, die Entscheidungen über einen Antrag auf Erlass derartiger Maßnahmen miteinander unvereinbar macht.

3 Vor der Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Hauptfrage sind der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und das sich daran anschließende Verfahren sowie der einschlägige rechtliche Rahmen wiederzugeben.

I — Sachverhalt und Ausgangsverfahren

4 Die Italian Leather SpA ist eine in Italien niedergelassene juristische Person. Sie vertreibt Polstermöbel mit Lederbezug unter der Bezeichnung LongLife.

5 Die WECO Polstermöbel GmbH & Co. ist eine in Deutschland niedergelassene Gesellschaft, die ebenfalls Polstermöbel verkauft.

6 1996 räumte die Gläubigerin der Schuldnerin aufgrund eines Exklusivvertrags das Recht ein, ihre Waren für die Dauer von fünf Jahren in einem räumlich begrenzten Bezirk zu vertreiben. Der Vertrag enthielt u. a. folgende Klausel:

2) Die Abnehmer können das LongLife-Markenzeichen nur bei Vermarktung der Garnituren verwenden, die mit LongLife-Leder bezogen sind.

...

4) Kein Abnehmer kann das LongLife-Markenzeichen für eigene Werbung verwenden, ohne eine schriftliche Freigabe vom Lieferanten zu haben.

7 Als Gerichtsstand sah der Vertrag Bari in Italien vor.

8 Im Jahr 1998 warf die Schuldnerin der Gläubigerin eine mangelhafte Vertragserfüllung vor. Sie teilte ihr mit, dass sie deshalb bei den anstehenden Messeveranstaltungen keine gemeinsame Werbeaussage vertreten könne, sondern eine eigene WECO-Marke vorstellen werde.

9 Die Gläubigerin beantragte bei dem für den Sitz der Schuldnerin zuständigen Landgericht Koblenz (Deutschland) eine einstweilige Verfügung des Inhalts, dass die Schuldnerin es zu unterlassen habe, die Marke naturia longlife by Maurizio Danieli als pflegeleichtes Leder zu vermarkten.

10 Das gemäß Artikel 24 des Übereinkommens angerufene Landgericht Koblenz wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, es fehle an einem Verfügungsgrund.

11 Nach Ansicht des Landgerichts Koblenz käme es einer Verpflichtung der Schuldnerin zur Erfüllung des Vertrages gleich, wenn dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben würde. Die Gläubigerin habe die Gefahr einer irreparablen Schädigung oder eines endgültigen Rechtsverlusts nicht glaubhaft gemacht, was nach deutschem Recht Voraussetzung für den Erlass der beantragten Maßnahme sei. Zudem habe die Schuldnerin bereits konkrete Maßnahmen zur Bewerbung und Vermarktung ihrer Produkte mit Leder anderer Lieferanten getroffen. Im Hinblick darauf würde ihr bei Erlass des beantragten Verbots gleichfalls ein erheblicher Schaden entstehen.

12 Die Gläubigerin stellte auch beim Tribunale Bari einen Verbotsantrag. Mit Beschluss vom 28. Dezember 1998 verbot dieses der Schuldnerin, das Wort Long-Life beim Vertrieb ihrer Lederprodukte für den Einrichtungsbereich in einer Reihe von Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, zu verwenden, da das periculum in mora (Eilbedürftigkeit) das... in dem wirtschaftlichen Verlust der Klägerin und dem daraus möglichen juristischen Tod zu sehen [ist], wofür es keine Entschädigung gäbe.

13 Auf Antrag der Gläubigerin versah das Landgericht Koblenz den Beschluss des Tribunale Bari mit Beschluss vom 18. Januar 1999 mit der Vollstreckungsklausel und setzte ein Zwangsgeld fest.

14 Auf Beschwerde der Schuldnerin änderte das zuständige Oberlandesgericht den Beschluss vom 18. Januar 1999 mit der Begründung ab, dass die Entscheidung des Tribunale Bari im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens unvereinbar mit dem Urteil vom 17. November 1998 sei, mit dem das Landgericht Koblenz den Verbotsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen hatte.

15 Die Gläubigerin legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

II — Der rechtliche Rahmen

Das Übereinkommen

16 Das Übereinkommen ist nach Artikel 1 Absatz 1 in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.

17 In Titel III des Übereinkommens sind die Regeln festgelegt, nach denen Entscheidungen der Gerichte eines Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden.

18 Artikel 26 Absatz 1 bestimmt: Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

19 Eine der Ausnahmen von der Anerkennung der Entscheidungen im Anerkennungsstaat ist in Artikel 27 Nummer 3 geregelt, wonach eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.

Das deutsche Recht

20 Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: Gemäß § 935 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) darf eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Unter dieser Voraussetzung soll das angerufene Gericht im Wesentlichen den bisherigen Zustand sichern.

21 Das vorlegende Gericht führt weiter aus: Danach darf das Gericht ein Rechtsverhältnis auch einstweilen regeln, sofern dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

III — Die Vorabentscheidungsfragen

22 Für den Bundesgerichtshof erscheint zweifelhaft, wie Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens auszulegen ist, wenn wie im vorliegenden Fall zwei Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage unterschiedlicher Verfahrensvoraussetzungen erlassen worden sind. Für den Fall, dass er die Vollstreckbarerklärung des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 1999 nicht bestätigen sollte, fragt sich der Bundesgerichtshof, ob er die Androhung von Zwangsmitteln, die dieses Gericht mit der italienischen Entscheidung für den Fall verbunden hat, dass dieser nicht gefolgt würde, aufrechterhalten kann oder muss.

23 Der Bundesgerichtshof hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können Entscheidungen im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens unvereinbar sein, die voneinander nur hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen abweichen, unter denen eine bestimmte selbständige einstweilige Maßnahme (im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens) erlassen werden kann?

2. Darf und muss das Gericht des Vollstreckungsstaats, das gemäß den Artikeln 34 Nummer 1 und 31 Nummer 1 des Übereinkommens eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt, die den Schuldner zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichtet, hierbei zugleich diejenigen Maßnahmen anordnen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zur Vollstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots nötig sind?

3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Sind die für eine Vollstreckbarkeit des Unterlassungsgebots im Vollstreckungsstaat nötigen Anordnungen auch dann zu treffen, wenn die anzuerkennende Entscheidung selbst vergleichbare Anordnungen nach dem Recht des Urteilsstaats nicht enthält und dieses Recht eine unmittelbare Vollstreckbarkeit entsprechender gerichtlicher Unterlassungsgebote überhaupt nicht vorsieht?

IV — Zur Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens von entgegengesetzten Entscheidungen, die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erlassen worden sind, für die unterschiedliche Verfahrensvoraussetzungen gelten (erste Vorabentscheidungsfrage)

24 Die erste Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf die Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens von zwei Entscheidungen, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von Gerichten zweier Vertragsstaaten aufgrund eines Antrags erlassen worden sind, die Benutzung einer Marke zu verbieten.

25 So wie die Frage vom Bundesgerichtshof formuliert ist, geht sie von dem Postulat aus, dass die beiden Entscheidungen nur wegen der Unterschiede, die bei den Voraussetzungen bestehen, von denen der Erlass der Verbotsmaßnahme abhängt, voneinander abweichen. Die im deutschen Recht festgelegten Verfügungsgründe seien enger gefasst als die im italienischen Recht vorgesehenen Verfügungsgründe. Der in Italien gestellte Verbotsantrag habe daher größere Erfolgsaussichten als der gleiche Antrag, wenn er bei einem deutschen Gericht gestellt werde.

26 Vorab sind zwei Anmerkungen geboten.

27 Erstens: Während die Betonung in der Vorabentscheidungsfrage auf den Unterschieden zwischen dem deutschen und dem italienischen Verfahren liegt, wird im Vorlagebeschluss nicht genau beschrieben, welche Verfahrensregeln nach italienischem Recht gelten. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof nach der Darlegung der Gründe, aus denen das Landgericht Koblenz angenommen hat, dass die Voraussetzung für die beantragte Verbotsmaßnahme nicht erfüllt sei, ausgeführt, dass das Tribunale Bari diese Voraussetzung anders gewertet habe. Diese Feststellung lässt die Annahme zu, dass die Abweichung zwischen den beiden Entscheidungen auf eine unterschiedliche Bewertung derselben Verfahrensvoraussetzung durch die beiden Gerichte und nicht darauf zurückzuführen ist, dass die nationalen rechtlichen Rahmen sich wesentlich unterscheiden.

28 Mangels näherer Angaben über die Gründe, aus denen das vorlegende Gericht seine Frage auf die Verfahrensvoraussetzungen bezogen hat, unter denen die beantragte Maßnahme erlassen werden kann, ist jedoch zu bejahen, dass die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfügungsgründe in den beiden Vertragsstaaten nicht identisch sind.

29 Zweitens wird bei dem Postulat, das die einzige Abweichung zwischen den beiden Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf diesem Unterschied der Voraussetzungen beruhe, von denen das innerstaatliche Verfahren den Erlass der Verbotsmaßnahme abhängig mache, außer Acht gelassen, dass die Entscheidungen sich auch in ihren Wirkungen unterscheiden. In der deutschen Entscheidung wird es abgelehnt, dem Verbotsantrag zu entsprechen, während in der italienischen Entscheidung dieses Verbot ausgesprochen wird.

30 Diese Feststellung ist nicht ohne Folgen für den Inhalt der Vorabentscheidungsfrage, die der Gerichtshof zu beantworten haben wird. Die Frage des vorlegenden Gerichts hätte keine Existenzberechtigung, wenn trotz des Bestehens unterschiedlicher Verfügungsgründe deren Wirkungen in die gleiche Richtung gingen. In einem solchen Fall besteht kein Zweifel darin, dass die ausländische Entscheidung mit der im Anerkennungsstaat erlassenen Entscheidung vereinbar wäre.

31 Artikel 27 stellt nämlich ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele des Übereinkommens dar, das den freien Urteilsverkehr so weit wie möglich dadurch erleichtern soll, dass es ein einfaches und schnelles Verfahren für die Vollstreckbarerklärung vorsieht. Diese Ausnahme vom Grundsatz der Anerkennung von Entscheidungen ist daher eng auszulegen. Darüber hinaus muss ihre Anwendung auf Entscheidungen beschränkt sein, durch deren rechtliche Folgen, wenn sie gleichzeitig in demselben Vertragsstaat einträten das Rechtsleben im Anerkennungsstaat gestört würde.

32 Im Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache Hoffmann hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass zur Feststellung, ob eine Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vorliege, zu prüfen sei, ob die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen hätten, die sich gegenseitig ausschlössen. Es lässt sich zum Beispiel daher kaum behaupten, dass Entscheidungen, deren Begründungen, nicht aber deren Rechtsfolgen voneinander abweichen, in dem Sinne unvereinbar wären, dass sie das Rechtsleben des Anerkennungsstaats stören könnten. Auch wenn sie unterschiedlich sind, können die Begründungen, auf denen Gerichtsentscheidungen beruhen, nebeneinander bestehen, sofern die rechtlichen Regelungen, die sich daraus ergeben, nicht miteinander unvereinbar sind.

33 Wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfügungsgründe voneinander abweichen, ohne dass jedoch die aufgrund dieser Verfahrensvoraussetzungen ergangenen Entscheidungen miteinander unvereinbare Wirkungen entfalten, kann erst recht nicht bejaht werden, dass die ausländische Entscheidung als unvereinbar mit der im Anerkennungsstaat erlassenen Entscheidung angesehen wird.

34 Die Tatsache, dass die nach den nationalen Verfahren vorgesehenen Voraussetzungen nicht identisch, sind, lässt sich folglich nicht von der Feststellung trennen, dass die beiden streitigen Entscheidungen dem Verbotsantrag diametral entgegengesetzte Schicksale beschieden haben. Gerade aufgrund dieser Unvereinbarkeit der Entscheidungen, die auf die Wirkungen, die sie entfalten, im Sinne des Urteils Hoffmann zurückzuführen ist, fragt sich der Bundesgerichtshof, ob die Unvereinbarkeit der Entscheidungen bestehen bleibt, selbst wenn sie auf Unterschiede zurückzuführen ist, die die Verfahrenvoraussetzungen kennzeichnen, aufgrund deren die Entscheidungen erlassen worden sind.

35 Die Unschlüssigkeit in Bezug auf die Auslegung des Artikels 27 Nummer 3 des Übereinkommens beruht auch darauf, dass durch die Entscheidungen, mögen sie auch unterschiedlich sein, der Rechtsstreit nicht in der Sache, d. h. nach materiellem Recht, entschieden wird. Die Chancen einer Partei, dass ihr Antrag Erfolg hat, hängen in erster Linie mit der größeren oder weniger großen Zugänglichkeit der Maßnahmen zusammen, die das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erlassen kann, so wie das innerstaatliche Recht diese Zugänglichkeit mittels der Verfügungsgründe ausgestaltet hat.

Verfahrensunterschiede bringen als solche die Gefahr der Unvereinbarkeit von Entscheidungen mit sich, so dass nicht sicher ist, dass im vorliegenden Fall eine italienische Entscheidung in der Sache aufgrund des für den Rechtsstreit geltenden materiellen Rechts mit einer unter den gleichen Voraussetzungen erlassenen deutschen Entscheidung unvereinbar wäre.

36 Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das Landgericht Koblenz einen Unterlassungsanspruch der Gläubigerin der Sache nach nicht verneint habe. Es habe lediglich angenommen, dass die für den Erlass der beantragten Maßnahme vorgesehene Voraussetzung nicht vorliege. Nach Ansicht des Landgerichts Koblenz war der Antrag der Gläubigerin auf eine Regelung der Rechtsverhältnisse der Parteien gerichtet und beschränkte sich nicht auf eine Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes. Die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, die eine der vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darstellt, war nicht gegeben. Das Tribunale Bari hatte aufgrund seiner nationalen Verfahrensvorschriften eine andere Entscheidung getroffen.

37 Die Vorabentscheidungsfrage ist somit so zu verstehen, dass sie darauf gerichtet ist, ob Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass eine ausländische Entscheidung, durch die ein Verbot ausgesprochen wird, im Sinne dieses Artikels unvereinbar mit einer zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat erlassenen Entscheidung ist, durch die es abgelehnt wird, ein solches Verbot auszusprechen, wenn die entgegengesetzten Wirkungen der beiden Entscheidungen auf die Unterschiede zwischen den Verfahrensvoraussetzungen zurückzuführen sind, von denen das nationale Recht den Erlass des Verbots im Herkunftsstaat und im Anerkennungsstaat abhängig macht.

38 Wie ich ausgeführt habe, führen Entscheidungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen zu Rechtsfolgen, die sich gegenseitig ausschließen.

39 Das italienische Gericht hat dem Verbotsantrag der Gläubigerin stattgegeben, während das deutsche Gericht einen identischen Antrag derselben Klägerin zurückgewiesen hat.

40 Dass ein Gericht eines Vertragstaates einem Antrag stattgibt, der identisch mit dem vom Gericht eines anderen Vertragsstaats zurückgewiesenen Antrag ist, stellt keine Konstante in den Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dar, die Anlass zur Unschlüssigkeit in Bezug auf die Vereinbarkeit der beiden Entscheidungen geben kann.

Zum Beispiel wurde in der Rechtssache Hoffmann eine ausländische Entscheidung, durch die ein Ehegatte verpflichtet wird, dem anderen Ehegatten aufgrund seiner aus der Ehe resultierenden Verpflichtungen Unterhalt zu gewähren, als unvereinbar mit einer inländischen Entscheidung angesehen, durch die die betreffende Ehe geschieden worden ist. Auch wenn sie nicht den gleichen Gegenstand hatten, wurden diese zwischen denselben Parteien erlassenen Entscheidungen dennoch unter Artikel 23 Nummer 3 des Übereinkommens subsumiert.

41 Im vorliegenden Fall sind die Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens einfacher zu prüfen, da die beiden über den gleichen Antrag befindenden Gerichte entgegengesetzte Entscheidungen erlassen haben.

42 Dem Vorbringen, die Entscheidung, durch die die beantragte Maßnahme angeordnet werde, sei mit der Entscheidung vereinbar, durch die der Antrag zurückgewiesen werde, weil die eine positive Wirkungen entfalte, während die andere das anwendbare Recht unverändert lasse, ist nicht zu folgen.

43 Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Entscheidung, durch die ein Antrag für unzulässig oder für nicht begründet erklärt wird, rechtliche Wirkungen entfaltet. Die Weigerung, ein Verbot zu erlassen, ist als solche ein positiver Akt, selbst wenn er durch das Fehlen von materiellen Wirkungen gekennzeichnet ist. Die ablehnende Entscheidung kann daher mit einer Entscheidung kollidieren, die umgekehrte Wirkungen entfaltet.

44 Es ist zu untersuchen, ob unvereinbare Entscheidungen im Sinne des Urteils Hoffmann diese Qualifizierung behalten, wenn die zwischen ihnen bestehende Unvereinbarkeit auf Unterschieden zwischen den im nationalen Recht vorgesehenen verfahrensmäßigen Voraussetzungen beruht, von denen der Erlass des Verbots abhängt.

45 Dazu ist auf den Wortlaut und auf die Ziele des Übereinkommens Bezug zu nehmen.

46 Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens bietet keinen Anhaltspunkt dafür, was unter dem Begriff unvereinbar zu verstehen ist. Er macht diese Qualifizierung von der Voraussetzung abhängig, dass die ausländische Entscheidung, deren Anerkennung abgelehnt wird, und die im Anerkennungsstaat erlassene Entscheidung zwischen denselben Parteien ergangen ist. Er stellt aber keine weitere Voraussetzung auf, wie z. B. die Voraussetzung, dass die beiden nationalen Gerichte auf vergleichbare oder identische Verfahren zurückgegriffen haben.

47 Außerdem besteht die Gefahr der Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens unabhängig von der Art der getroffenen Entscheidung, sofern diese der Definition in Artikel 25 des Übereinkommens entspricht.

48 Bei der Auslegung der letztgenannten Vorschrift hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Entscheidung, um als Entscheidung im Sinne des Übereinkommens angesehen werden zu können, von einem Rechtsprechungsorgan eines Vertragsstaats erlassen worden sein muss, das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet. Artikel 25 unterscheidet aber nicht zwischen den nationalen Gerichtsentscheidungen je nach den Merkmalen der Verfahren, aufgrund deren sie erlassen worden sind.

49 Der Gerichtshof hat deutlich unterstrichen, dass eine andere Auslegung für die Zwecke der Anwendung des Artikels 27 Nummer 3 des Übereinkommens nicht in Betracht gezogen werden könne, da die Definition des Begriffs Entscheidung in Artikel 25 für alle Bestimmungen des Übereinkommens gelte, in denen dieser Begriff verwendet werde.

50 In Anbetracht der geltenden Vorschriften ist folglich zu bejahen, dass für Entscheidungen nach nationalen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die durch spezifische Regeln gekennzeichnet sind und daher mehr als andere Entscheidungen je nach Vertragsstaat unterschiedlich sein können, die gleiche rechtliche Regelung gilt wie für die anderen in Artikel 25 des Übereinkommens genannten Entscheidungen.

51 Dies wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, wonach Artikel 24 des Übereinkommens nicht ausschließt, dass einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, unter den in Artikel 25 bis 49 des Übereinkommens genannten Voraussetzungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können. Man kann nicht zum Ergebnis gelangen, dass das Übereinkommen auf Verfahren anwendbar ist, die zu derartigen Maßnahmen führen, ohne gleichzeitig die Möglichkeit ins Auge zu fassen, dass die betreffenden Entscheidungen miteinander unvereinbar sind.

Zwar ist die im Ausgangsverfahren gemäß Artikel 24 des Übereinkommens ergangene Entscheidung nicht die Entscheidung, auf die sich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bezieht. Entscheidungen, durch die einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, erlassen werden, zu denen eine Entscheidung gezählt werden kann, durch die ein Verbot ausgesprochen wird, durch das ein entscheidender wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden soll, sind vom Gerichtshof nicht als ihrer Natur nach von der Regelung ausgeschlossen angesehen worden, die Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens für Entscheidungen im Allgemeinen vorsieht.

52 Durch die Zielsetzung des Übereinkommens wird bestätigt, was sein Wortlaut vermuten lässt.

53 Nach dem Jenard-Bericht lässt sich nicht bestreiten..., [dass]... das Rechtsleben in einem Staat gestört werden [würde], wenn man sich auf zwei sich widersprechende Urteile berufen könnte. Nach dem Kriterium der Störung des Rechtslebens, das bekanntlich der in Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens niedergelegten Regel zugrunde liegt, muss sich die Auslegung dieser Vorschrift richten.

54 Das Urteil Hoffmann veranschaulicht sehr deutlich, dass eine enge Auslegung des Artikels 27 Nummer 3 des Übereinkommens geboten ist, denn es macht die Unvereinbarkeit der beiden Entscheidungen davon abhängig, dass die vom Gericht des Herkunftsstaates ausgesprochene rechtliche Regelung mit der auf dem Gebiet des Anerkennungsstaats erlassenen unvereinbar ist. Diese Betrachtungsweise in der Frage der Unvereinbarkeit der Entscheidungen, bei der auf die von diesen erzeugten Wirkungen und nicht auf deren eigentlichen Inhalt abgestellt wird, erscheint mir pragmatischer und wird gleichzeitig dem Erfordernis einer engen Auslegung der Vorschriften eher gerecht.

55 In diesem Urteil nimmt der Gerichtshof unausgesprochen an, dass die Entscheidung eines Vertragsstaats, deren Vollstreckung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Rechtsfolgen hat, die sich gegenseitig ausschließen, eine Störung des Rechtslebens darstellt. Diese Beurteilung gilt zunächst für Entscheidungen, die wie im vorliegenden Fall entgegengesetzte Wirkungen entfalten.

56 Um sich davon zu überzeugen, genügt es, sich vorzustellen, welche Folgen für einen Staat ein Sachverhalt hätte, in dem dieser Staat nach seinem innerstaatlichen Recht die öffentliche Gewalt an der Vollstreckung von zwei Entscheidungen, von denen eine einem Antrag stattgibt und die andere ihn zurückweist, mitwirken zu lassen hätte. Der Rechtsfriede wird in den Vertragsstaaten durch die Existenz des Rechtsstaats garantiert. Der Fortbestand des Rechtsstaats hängt davon ab, dass jedem Rechtssubjekt die Befugnis zuerkannt ist, das vorhandene Gerichtssystem in Anspruch zu nehmen, um die tatsächliche Anwendung der geltenden Rechtsnormen durchzusetzen. Dieses gesamte Gefüge wäre gefährdet, wenn die aus ihm hervorgehenden Entscheidungen durch die Anerkennung oder die Vollstreckung von sich widersprechenden Entscheidungen in Frage gestellt werden könnten.

57 Die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidungen erlassen worden sind, sind unerheblich. Die Gefahr einer Störung des Rechtslebens ist nicht weniger groß, wenn die Entscheidungen mit unvereinbaren Wirkungen aufgrund unterschiedlicher Verfahrensvoraussetzungen erlassen worden sind.

58 Wenn man bejaht, dass ein Rechtsprechungsakt, auch wenn er unter im nationalen Recht vorgesehenen spezifischen Voraussetzungen erlassen worden ist, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 25 des Übereinkommens darstellt, so ist er dazu bestimmt, wie jede andere Entscheidung im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten zu gelten. Die Gefahr liegt in der Kollision von entgegengesetzten rechtlichen Regelungen, deren Verbindlichkeit nicht dadurch geringer wird, dass die Entscheidungen nach Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind, die nach unterschiedlichen Modalitäten ausgestaltet sind.

Im Ausgangsverfahren ist nicht geltend gemacht worden, dass eine nach dem italienischen oder nach dem deutschen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erlassene Entscheidung mit einer geringeren Verbindlichkeit ausgestattet wäre als eine Entscheidung in der Sache.

59 Ich bin der Auffassung, dass die Anerkennung einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie die Entscheidung im Ausgangsverfahren mit der Begründung, dass ihre Unvereinbarkeit auf Verfahrensunterschiede zurückzuführen sei, eine Gefahr der Störung des Rechtslebens des Anerkennungsstaats herbeiführen würde, die der Gefahr gleichwertig ist, die aus der Anerkennung einer unvereinbaren Entscheidung in der Sache resultiert.

60 Außerdem würde eine Auslegung des Artikels 27 Nummer 3 des Übereinkommens, die aus Verfahrensgründen unvereinbare Entscheidungen aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausschlösse, deren Nutzen mindern, da die von den Mitgliedstaaten ausgestalteten gerichtlichen Verfahren in Zivil- und Handelssachen unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche Verfahren oder Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, keineswegs einander angeglichen sind.

61 Ich bin daher der Auffassung, dass die Art der Gründe, die zu miteinander unvereinbaren Entscheidungen führen, unabhängig davon, ob sie im materiellen Recht liegen oder sich aus dem anwendbaren Verfahren ergeben, bei der Argumentation des angerufenen Gerichts, das über die Unvereinbarkeit dieser Entscheidungen befinden will, außer Betracht bleiben muss.

62 Der Vollständigkeit halber ist noch die vom Bundesgerichtshof aufgeworfene Frage zu prüfen, die sich auf das Ermessen des Gerichts bezieht, bei dem ein Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung gestellt worden ist. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob bei einer Divergenz zwischen zwei Entscheidungen, die die Anwendung des Artikels 27 Nummer 3 des Übereinkommens rechtfertigt, dem Gericht des An-erkennungs- oder Vollstreckungsstaats nicht die Befugnis eingeräumt werden sollte, nicht auf diese Vorschrift zurückzugreifen, wenn sich aus der Sicht dieses Staates ergeben sollte, dass das Rechtsleben nicht besonders gestört ist.

63 Die vom Bundesgerichtshof angeregte Vorgehensweise steht meines Erachtens nicht im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere nicht mit Artikel 27 Nummer 3.

64 Die Feststellung der Unvereinbarkeit einer ausländischen Entscheidung mit einer Entscheidung, die in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, zwischen denselben Parteien ergangen ist, stellt meiner Ansicht nach ein unüberwindliches Hindernis für die Anerkennung und die Vollstreckung der erstgenannten Entscheidung im Hoheitsgebiet des An-erkennungs- und Vollstreckungsstaats dar.

65 Die gleichzeitige Vollstreckung von zwei Entscheidungen, deren Rechtsfolgen sich gegenseitig ausschließen, stellt nicht mehr und nicht weniger die Negation der Effektivität des Rechts dar, da dieses dadurch paralysiert wird, dass zwei entgegengesetzte rechtliche Regelungen formuliert werden. Eine auf den Rechtsstaat gegründete Gesellschaft büßt ihre Substanz ein, wenn den Regeln der gesellschaftlichen Organisation, auf denen sie beruht, ihre Wirksamkeit genommen wird, so dass dieser Widerspruch zwischen Normen oder, nur wenn man dies vorzieht, deren gegenseitige Vernichtung als solche dem Rechtsfrieden zuwiderläuft.

66 Daraus folgt, dass es nicht Sache eines Gerichts ist, zu beurteilen, ob eine ausländische Entscheidung mehr oder weniger geeignet ist, den Rechtsfrieden zu stören, wenn sich die Unvereinbarkeit dieser Entscheidung im Sinne des Urteils Hoffmann mit der im Anerkennungs- und Vollstreckungsstaat ergangenen Entscheidung herausgestellt hat. Die Störung des Rechtsfriedens ist mit dieser Unvereinbarkeit der durch die beiden Entscheidungen erzeugten Rechtsfolgen untrennbar verbunden.

67 Die Zuerkennung eines solchen Ermessens würde bedeuten, dass dem Gericht das Recht eingeräumt wird, zugunsten der einen oder der anderen Entscheidung je nach seiner eigenen Beurteilung des Rechtsfriedens und trotz der den Entscheidungen jeweils eigenen Rechtsfolgen zu entscheiden. Sie liefe damit darauf hinaus, eine Ausnahme von Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens zu schaffen, die sich in keiner Weise aus dieser Vorschrift ergibt.

68 Aus diesen Gründen kann dem Gericht eine solche Befugnis nicht zuerkannt werden.

69 Nach alledem ist eine ausländische Entscheidung, durch die ein Verbot ausgesprochen wird, mit einer zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat ergangenen Entscheidung, durch die es abgelehnt wird, ein solches Verbot auszusprechen, unvereinbar, selbst wenn die entgegengesetzten Wirkungen der beiden Entscheidungen auf Unterschiede zwischen den Verfahrensvoraussetzungen zurückzuführen sind, von denen das nationale Recht den Erlass des Verbots im Herkunftsstaat und im Anerkennungsstaat abhängig macht.

70 Das Gericht, bei dem der Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung gestellt worden ist, ist nicht befugt, dem Antrag gestützt auf den Umstand stattzugeben, dass diese Entscheidung keine hinreichende Störung des Rechtsfriedens hervorruft, wenn die im Herkunftsstaat ergangene Entscheidung im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens unvereinbar mit der im Anerkennungsstaat ergangenen Entscheidung ist.

71 Die zweite und die dritte Vorabentscheidungsfrage brauchen nur dann beantwortet zu werden, wenn die Frage, ob die ausländische Entscheidung im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens unabhängig von den Voraussetzungen, von denen die nationalen Rechtssysteme den Erlass eines Verbots abhängig machen, als unvereinbar mit der im Anerkennungsstaat ergangenen Entscheidung angesehen werden kann, verneint wird. Diese Fragen des Bundesgerichtshofs brauchen daher nicht beantwortet zu werden.

Ergebnis

72 In Anbetracht dieser Erwägung schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu beantworten:

Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine ausländische Entscheidung, durch die ein Verbot ausgesprochen wird, mit einer zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat ergangenen Entscheidung, durch die es abgelehnt wird, ein solches Verbot auszusprechen, unvereinbar ist, selbst wenn die entgegengesetzten Wirkungen der beiden Entscheidungen auf Unterschiede zwischen den Verfahrensvoraussetzungen zurückzuführen sind, von denen das nationale Recht den Erlass des Verbots im Herkunftsstaat und im Anerkennungsstaat abhängig macht.

Das Gericht, bei dem der Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung gestellt worden ist, ist nicht befugt, dem Antrag gestützt auf den Umstand stattzugeben, dass diese Entscheidung keine hinreichende Störung des Rechtsfriedens hervorruft, wenn die im Herkunftsstaat ergangene Entscheidung im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens unvereinbar mit der im Anerkennungsstaat ergangenen Entscheidung ist.