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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.02.2002 – C-82/01

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2002:115

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 21. Februar 2002

1 Am 11. Juni 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 98/513/EWG in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/35.613 — Alpha Flight Services/Aéroports de Paris) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die bestimmt:

Artikel 1Aéroports de Paris hat unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag ihre beherrschende Stellung als Betreiberin der Pariser Flughäfen missbraucht, indem sie den Dienstleistern oder Flughafennutzern, die in der Bodenabfertigung für Dritte oder in der Selbstabfertigung tätig sind und Bordverpflegungsdienste (einschließlich der Lieferung der Nahrungsmittel und Getränke an Bord und ihrer Entnahme von Bord), Reinigungsdienste oder Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Orly und Roissy-Charles de Gaulle anbieten, Umsatzabgaben in unterschiedlicher Höhe abverlangt hat.

Artikel 2Aéroports de Paris hat den in Artikel 1 genannten Verstoß unverzüglich abzustellen und den betroffenen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten binnen zwei Monaten ab Bekanntmachung dieser Entscheidung eine nichtdiskriminierende Abgabenregelung vorzuschlagen.

2 Gegen diese Entscheidung hat Aéroports de Paris (ADP) eine Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhoben. Nach Abweisung dieser Klage hat ADP gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2000 in der Rechtsache Aéroports de Paris/Kommission ein Rechtsmittel eingelegt.

3 Die Rechtsmittelführerin beantragt, dieses Urteil aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. Sie beantragt ferner, der Alpha Flight Services (AFS), der Streithelferin im ersten Rechtszug, ihre eigenen Kosten und die etwaigen Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin auf eine erneute Beteiligung von AFS als Streithelferin im zweiten Rechtszug entstehen könnten.

4 Die Kommission hat gegen diesen Antrag zunächst eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, da sich AFS bisher nicht am Rechtsmittelverfahren als Streithelferin beteiligt habe. Da AFS anschließend einen Schriftsatz zur Unterstützung der Anträge der Kommission eingereicht hat, hat die Kommission ihre Einrede der Unzulässigkeit zurückgenommen.

5 Die Kommission wendet sich jedoch gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Vor der Begründetheitsprüfung ist auf ihre entsprechende Argumentation einzugehen.

6 Im Rahmen ihres Rechtsmittels bezieht sich ADP verschiedentlich auf Anlagen zu ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift, die sie ihrer Rechtsmittelschrift nicht erneut beigefügt hatte.

7 Nach Auffassung der Kommission hat die Rechtsmittelführerin damit gegen Artikel 112 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verstoßen. Diese Bestimmung regelt die Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift und verweist u. a. auf Artikel 37 der Verfahrensordnung, wonach jedem Schriftsatz im Verfahren alle darin erwähnten Anlagen beizufügen seien (Artikel 37 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung).

8 Die Kommission stützt sich außerdem auf Artikel 37 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wonach mit jedem Schriftsatz gegebenenfalls ein Aktenstück einzureichen [ist], das die Urkunden, auf die sich die Partei beruft, sowie ein Verzeichnis dieser Urkunden enthält.

9 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift unstreitig auf verschiedene dieser nicht beigefügten Schriftstücke. Die Kommission bestreitet allerdings nicht, dass diese Schriftstücke der beim Gericht eingereichten Klageschrift beigefügt waren und sie sie daher kennt.

10 Sie behauptet aber, diese — von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte — mangelnde Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten hindere sie nicht daran, die Unzulässigkeit des Rechtsmittels geltend zu machen.

11 Demgegenüber beruft sich die Rechtsmittelführerin auf das Urteil Tremblay u. a./Kommission, wonach ein Verstoß gegen Artikel 112 dem, der ihn rüge, einen Schaden verursacht haben müsse. Die Kommission meint, diese Rechtssache sei im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht einschlägig, denn die in dieser Rechtssache fraglichen Mängel seien weniger schwerwiegend gewesen als die im vorliegenden Fall.

12 So seien in jenem Verfahren entgegen Artikel 112 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der Rechtsmittelschrift nicht die anderen Parteien des Verfahrens vor dem Gericht bezeichnet gewesen. Unter Verstoß gegen Artikel 112 § 2 der Verfahrensordnung hätten es die Rechtsmittelführer außerdem unterlassen, anzugeben, an welchem Tag ihnen das angefochtene Urteil zugestellt worden sei. Auch dies sei kein schwerwiegender Mangel, da dieses Datum leicht ermittelbar sei.

13 Dass die das Rechtsmittel untermauernden Schriftstücke nicht eingereicht würden, könne solchen Förmlichkeiten nicht gleichgestellt werden. Anders als die Angaben gemäß Artikel 112 § 1 Buchstabe b und § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes seien die Anlagen zur Rechtsmittelschrift anderweitig nicht zugänglich.

14 Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschließen.

15 Zum einen erscheinen mir die in der Rechtssache Tremblay u. a./Kommission geprüften Versäumnisse nicht so unbedeutend, wie die Kommission meint. So erleichtert etwa die Angabe, an welchem Datum das angefochtene Urteil zugestellt wurde, die rasche Überprüfung, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde.

16 Zum anderen sind im vorliegenden Fall alle der Rechtsmittelschrift nicht beigefügten Dokumente den Verfahrensbeteiligten einschließlich der Streithelfer bekannt, da sie der Klageschrift beigefügt waren. Diese Dokumente sind auch nicht von so großem Gewicht, dass ein Mitgliedstaat, der über die Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes zu entscheiden hat, ohne sie den Streitgegenstand im Einzelnen nicht beurteilen könnte. Daher lässt sich schwerlich geltend machen, dass das Versäumnis, die fraglichen Schriftstücke der Rechtsmittelschrift beizufügen, im vorliegenden Fall irgendwelche praktischen Folgen gehabt habe.

17 Die Kommission beruft sich deshalb nach meiner Auffassung zu Unrecht darauf, dass der im Urteil Tremblay u. a./Kommission formulierte Grundsatz, wonach die Feststellung der Unzulässigkeit davon abhängt, dass die fraglichen Verfahrensverstöße der sie rügenden Partei einen Schaden verursacht haben, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

18 Ich bin vielmehr mit der Rechtsmittelführerin der Meinung, dass dieses Urteil nur bestätigt, dass Verfahrensverstöße wie die vorliegenden, die die Rechte der übrigen Verfahrensbeteiligten in keiner Weise beeinträchtigt haben, nicht das Rechtsmittel unzulässig machen können.

19 Dies wird im Übrigen auch durch das von der Kommission selbst angeführte Urteil Coopératives agricoles de céréales/Kommission und Rat bestätigt. Der Gerichtshof hat dort nämlich festgestellt, dass das Fehlen bestimmter Schriftstücke die Kommission in ihrer Verteidigung nicht beeinträchtigt habe. Trotz dieser Feststellung hat er die Klage nicht für unzulässig erklärt.

20 Die Auffassung der Kommission findet auch keine Grundlage in den Vorschriften der Verfahrensordnung über das schriftliche Verfahren.

21 Diese sehen nämlich für einen Verstoß gegen Artikel 37, den die Kommission hier geltend macht, keinerlei Sanktion vor. Die Kommission bestreitet dies nicht, schließt aber hieraus, dass die Sanktion in der Unzulässigkeit des Rechtsmittels bestehen müsse, da sonst die Einhaltung der Vorschrift nicht gewährleistet wäre.

22 Es erscheint indessen unvorstellbar, dass die Verfahrensordnung eine derart schwerwiegende Sanktion nicht ausdrücklich vorgesehen hätte. Dies gilt um so mehr, als eine Klage gemäß Artikel 38 § 7 der Verfahrensordnung bei Nichteinhaltung der §§3 bis 6 dieses Artikels ausdrücklich für unzulässig erklärt werden kann. Der Einfügung einer Parallelvorschrift zu Artikel 37 in die Verfahrensordnung hätte somit nichts im Wege gestanden.

23 Die Erklärung einer Klage für unzulässig gemäß Artikel 38 § 7 setzt außerdem nicht nur voraus, dass die betreffende Partei zuvor zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist, sondern erfolgt auch nicht automatisch. Vielmehr entscheidet der Gerichtshof ..., ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat.

24 Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass nach der Verfahrensordnung, die für so schwerwiegende Versäumnisse wie den fehlenden Nachweis der Zulassung eines Rechtsanwalts in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 38 § 3 die Möglichkeit der Unzulässigkeit nur als Ultima ratio vorsieht, die Nichteinhaltung von Artikel 37, der im selben Kapitel der Verfahrensordnung steht wie Artikel 38, automatisch zur nicht heilbaren Unzulässigkeit führen soll, und zwar sogar stillschweigend.

25 Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung nicht plausibel erscheint, wäre sie auch übermäßig formalistisch und liefe der Verfahrensökonomie zuwider.

26 Auch die Parallele zum Beschluss Lopes/Gerichtshof, die die Kommission zu begründen sucht, erscheint nicht überzeugend. Dort beruhte die Unzulässigkeit nämlich nicht nur auf einem Verstoß gegen Artikel 37 der Verfahrensordnung, sondern vor allem auf einer Verletzung von Artikel 17 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach die Klage auch dann dem Anwaltszwang unterliegt, wenn der Kläger selbst bei den nationalen Gerichten zugelassener Rechtsanwalt ist. Der Verstoß gegen die Satzung und damit die Unzulässigkeit der Klage von Herrn Lopez beruhten auf seiner Weigerung, sich eines anderen Rechtsanwalts zu bedienen. Dass er somit keinen von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten verfahrenseinleitenden Schriftsatz vorzulegen vermochte, war nur die unvermeidliche förmliche Konsequenz dieser Weigerung, nicht aber der fundamentale Grund für die Unzulässigkeit seiner Klage.

27 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen, und es ist demgemäß die Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Verordnungen Nrn. 17/62 und 3975/87

28 Mit diesem gegen die Randnummern 34 bis 52 des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, mit der Zurückweisung ihres Vorbringens, dass im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 3975/87 und nicht die Verordnung Nr. 17 gelte, habe das Gericht gegen diese Verordnungen verstoßen.

29 Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf das Urteil Kommission/UIC, nach dessen Randnummer 44 der Gesamtbereich des Verkehrs durch die Verordnung Nr. 141, die später durch drei Verordnungen über die Teilbereiche Land-, See- und Luftverkehr ersetzt wurde, vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausgenommen worden sei.

30 Die Verordnung Nr. 3975/87, die die Verordnung Nr. 141 ersetzt habe, sei deshalb dahin auszulegen, dass sie für den gesamten Bereich des Verkehrs gelte. Die vorliegende Rechtssache falle aber unbestreitbar unter diesen Begriff.

31 Diese Auslegung des Urteils Kommission/UIC ist jedoch nicht überzeugend.

32 Erstens hat nämlich der Gerichtshof in Randnummer 44 des Urteils die Frage geprüft, ob Vertragsklauseln, die bei der Vermarktung von Reiseleistungen durch Reisebüros auf eine Begünstigung des Schienenverkehrs zielten, unter die Verordnung Nr. 17 oder unter eine sektorielle Verordnung, nämlich die Verordnung Nr. 1017/68, fielen.

33 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 1017/68, wie übrigens auch die Verordnung Nr. 141, für bestimmte Vereinbarungen galt, die die Festsetzung von Beförderungsentgelten oder die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen bezwecken oder bewirken. Nach Auffassung des Gerichtshofes fielen die streitigen Klauseln deshalb in den Geltungsbereich der Teilbereichsverordnung und nicht in den der Grundverordnung.

34 Das Problem, das sich in jener Rechtssache stellte, betraf somit eindeutig die Modalitäten der Vermarktung von Verkehrsleistungen. Damit stellte sich die Frage des Zusammenhangs mit der Erbringung von Verkehrsleistungen dort nicht ebenso wie im vorliegenden Fall, in dem selbst dann, wenn man mit der Rechtsmittelführerin annähme, dass ihre Tätigkeit zum Verkehrssektor zählt, sich diese Tätigkeit dennoch nicht auf die Modalitäten der Vermarktung von Luftverkehrsleistungen bezöge.

35 Ferner hat der Gerichtshof in Randnummer 29 des Urteils Kommission/UIC entschieden, dass das Gericht zu Recht festgestellt [habe], dass sich der Rechtsstreit auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1017/68 und nicht der Verordnung Nr. 141 beziehe. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob der Gerichtshof in diesem Urteil zur Auslegung der Verordnung Nr. 141 Stellung nehmen wollte.

36 Würde man dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin folgen, so würde man dem Gerichtshof überdies eine extensive Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung unterstellen.

37 Dass der Gerichtshof die Verordnung Nr. 141 so auslegen wollte, ist aber um so unwahrscheinlicher, als diese Verordnung ihrem Wortlaut nach unbestreitbar Lex specialis gegenüber der Verordnung Nr. 17 ist.

38 So heißt es in der vom Gericht zitierten dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 141, dass [d]ie Besonderheiten des Verkehrs ... die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 nur auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen [rechtfertigen], die unmittelbar die Erbringung von Verkehrsleistungen betreffen.Diese Abgrenzung wird durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 141 bestätigt, der von der Anwendung der Verordnung Nr. 17 nur abgestimmte Verhaltensweisen ausschließt, die die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder die Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen oder die Aufteilung der Verkehrsmärkte bezwecken oder bewirken.

39 Das Gericht hat deshalb das auf das Urteil Kommission/UIC gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu Recht zurückgewiesen.

40 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes macht ADP weiter geltend, dass das Gericht die Verordnung Nr. 3975/87 rechtlich fehlerhaft ausgelegt habe.

41 Das Gericht habe zu Unrecht dem Titel dieser Verordnung, der von den Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen spreche, Bedeutung beigemessen. Aus dieser Wortwahl lasse sich aber nichts ableiten, zumal in der englischen Fassung von undertakings in the air transport sector die Rede sei, was viel klarer zum Ausdruck bringe, dass die Verordnung auf sämtliche Unternehmen im Bereich des Luftverkehrs und nicht nur auf Luftverkehrsunternehmen im eigentlichen Sinne anwendbar sei.

42 Die Kommission weist jedoch zutreffend darauf hin, dass, wenn die sprachlichen Fassungen einer Verordnung voneinander abweichen, nach der Rechtsprechung die allgemeine Systematik und der Zweck der betreffenden Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Dies hat das Gericht bei seiner Prüfung der Artikel 1 bis 4a der Verordnung Nr. 3975/87 getan.

43 ADP lastet dem Gericht außerdem an, es habe aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung, wonach diese nur für den internationalen Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft [gilt], fälschlich den Schluss gezogen, dass die Verordnung nur auf den Luftverkehr im engeren Sinne anwendbar sei.

44 Das Wort nur beziehe sich nämlich lediglich auf die Formulierung zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und solle den Verkehr zwischen Flughäfen außerhalb der Gemeinschaft ausschließen.

45 Diese Bestimmung ist aber im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3975/87, den sie ergänzt, auszulegen. Nach diesem Absatz 1 regelt die Verordnung ... die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Luftverkehr. Daraus ergibt sich unbestreitbar, dass die Verordnung, wie das Gericht festgestellt hat, die Tätigkeit betrifft, die im Angebot von Luftverkehrsleistungen besteht, nicht aber die Tätigkeit von Einrichtungen, die — wie die Rechtsmittelführerin — ihre Leistungen Unternehmen anbieten, die ihrerseits den Luftverkehrsunternehmen Bodenabfertigungsdienste anbieten.

46 Artikel 4a der Verordnung, den das Gericht ebenfalls berücksichtigt hat, steht dieser Schlussfolgerung, anders als die Rechtsmittelführerin meint, nicht entgegen, sondern bestätigt sie. Diese Bestimmung, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates vom 14. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 3975/87 eingefügt wurde, bezieht sich nur auf Praktiken, die den Fortbestand eines Flugdienstes unmittelbar ... bedrohen können.

47 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass diese Bestimmung für die Anwendbarkeit der Verordnung auf den gesamten Bereich des Luftverkehrs spreche, denn es sei offenkundig, dass solche Praktiken von anderen Unternehmen des Luftverkehrsbereichs als den Verkehrsunternehmen selbst ausgeübt werden.

48 Dies ändert aber nichts daran, dass derartige Praktiken den Fortbestand eines Flugdienstes nur dann unmittelbar bedrohen können, wenn sie zu ihm in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Es wird aber nicht geltend gemacht, dass dies für die im vorliegenden Fall fraglichen Tätigkeiten gelte, nämlich für die Organisation des den Bodenabfertigungsdiensten gewährenden Zugangs zu den Flughafenanlagen.

49 Gerade das von der Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang angeführte Beispiel ist erhellend, da es den Fall betrifft, dass ein Flughafen einem Luftfahrtunternehmen nicht die Nutzung seiner Anlage gestattet. Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade nicht um das Verhältnis zwischen den Luftfahrtunternehmen und den Betreibern der Flughäfen. Vielmehr betrifft der gerügte Missbrauch das Verhältnis zwischen den Flughafenbetreibern und den Bodenabfertigungsdiensten, die den Luftfahrtunternehmen Dienstleistungen erbringen.

50 Ebenfalls zu Unrecht rügt die Rechtsmittelführerin schließlich, dass die Verweisung des Gerichts auf die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3976/87 fehlgehe; nach dieser Begründungserwägung gilt die Verordnung Nr. 17 für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die sich nicht direkt auf Flugdienste beziehen.

51 ADP macht insoweit geltend, dass im vorliegenden Fall eine andere Verordnung, nämlich die Verordnung Nr. 3975/87, anwendbar sei. Vor allem aber gelte die Verordnung Nr. 3976/87 nur für Absprachen, während hier der Missbrauch einer beherrschenden Stellung behauptet werde.

52 Gleichwohl wurden beide Verordnungen, wie die Kommission hervorhebt, gleichzeitig erlassen und betreffen denselben Gegenstand, nämlich die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf Luftverkehrsleistungen.

53 Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 im vorliegenden Fall unterschiedlich sein sollte, je nachdem, ob eine Absprache oder der Missbrauch einer beherrschenden Stellung in Frage steht.

54 Das Gericht hat deshalb der Verordnung Nr. 3976/87 zu Recht einen weiteren Hinweis darauf entnommen, dass die Verordnung Nr. 17 für alle Verhaltensweisen gilt, die sich nicht unmittelbar auf Luftverkehrsleistungen beziehen.

55 Daraus folgt aber entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Begriff Verkehrsleistungen nicht dahin auszulegen ist, dass jede Tätigkeit, die zum Bereich des Luftverkehrs gehört, unter diesen Begriff fiele und deshalb der Anwendung der Verordnung Nr. 17 entzogen wäre.

56 Damit ist das Gericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin keine Verkehrsleistung im Sinne der Verordnung Nr. 3975/87 sei, weil ADP keine Luftverkehrsleistungen erbringt und somit auch kein Luftverkehrsunternehmen ist.

57 Dass die Tätigkeit von ADP, wie diese immer wieder hervorhebt, unstreitig zum Bereich des Luftverkehrs gehört, genügt somit nach der Auslegung der einschlägigen Regelung durch das Gericht, der ich mich anschließe, nicht für ihre Qualifizierung als Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung Nr. 3975/87.

58 Die Rechtsmittelführerin beruft sich auch vergeblich auf die Richtlinie 96/67/EG, indem sie geltend macht, die Kommission habe in ihrem Richtlinienvorschlag die Bodenabfertigung als Bestandteil des Luftverkehrssystems bezeichnet und ebenso habe der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Flughäfen und die Bodenabfertigungsdienste Bestandteil des Luftverkehrsmarktes seien. Dass der Rat die Feststellung der Kommission nicht übernommen hat, konnte das Gericht fehlerfrei als zusätzlichen Hinweis darauf werten, dass zwischen den Bodenabfertigungsdiensten und den Luftverkehrsdiensten zu unterscheiden ist und dass die erstgenannten Dienste nicht den letztgenannten zugerechnet werden können.

59 Im Übrigen ist jedenfalls unstreitig, dass die Rechtsmittelführerin, wie das Gericht zutreffend hervorgehoben hat, Bodenabfertigungsdienste gar nicht anbietet.

60 Schließlich besteht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin auch kein Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils, dass sich die beanstandeten Praktiken von ADP auf den Luftverkehrsmarkt nur mittelbar ausgewirkt hätten, und der Feststellung der Kommission in Randnummer 125 der angefochtenen Entscheidung, dass die streitigen Abgaben zu einer Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Markt für Luftverkehrsdienstleistungen [führten] .

61 Die Lektüre des Urteils und der angefochtenen Entscheidung zeigt, dass das Gericht und die Kommission das gleiche Phänomen beschreiben, die Tatsache nämlich, dass die Verkehrsunternehmen von der Abgabenhöhe nicht unmittelbar betroffen sind, sondern nur insofern, als die Höhe der Abgaben die Kosten ihrer Dienstleister der Bodenabfertigung und damit deren dem Verkehrsunternehmen angebotenen Preise beeinflusst.

62 Der erste Rechtsmittelgrund greift deshalb nicht durch.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund, der die Begründung des angefochtenen Urteils betrifft

63 ADP macht geltend, dass das Gericht durch einen Widerspruch in den Urteilsgründen gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe. Es habe nämlich einerseits ausgeführt, dass die Entscheidung der Kommission nicht gleiche Abgaben für die Selbstversorgung und die Drittversorgung vorschreibe, und andererseits, dass ADP in beiden Fällen die gleichen Dienstleistungen erbringe, was jedoch nach Auffassung der Rechtsmittelführerin eine Ungleichbehandlung zwingend unzulässig macht.

64 Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil mit ihm lediglich der zweite und der dritte Klagegrund vor dem Gericht wiederholt werde. Nach der Rechtsprechung sei der Rechtsmittelgrund somit als unzulässig anzusehen.

65 Die Rechtsmittelführerin tritt dieser Auslegung der Rechtsprechung entgegen. Ihrer Auffassung nach bewirkt nur die wörtliche Wiederholung eines Vorbringens vor dem Gericht dessen Unzulässigkeit.

66 Diese Frage kann indessen dahinstehen, da die Argumentation der Kommission im vorliegenden Fall jedenfalls nicht durchgreift.

67 Zwar muss ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung, zu der der Beschluss Kupka Floridi/WSA gehört, die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

68 Dies ist aber hier der Fall. Die Rechtsmittelführerin bezeichnet nämlich genau die von ihr beanstandeten Randnummern, und zwar die Randnummern 62, 66 und 67 einerseits und Randnummer 206 andererseits. Sie wendet sich gegen diese Randnummern auch mit einer ganz bestimmten Argumentation, denn sie führt aus, dass sich aus diesen Randnummern ein Widerspruch in der Gedankenführung des Gerichts ergebe.

69 Der Rechtsmittelgrund ist deshalb meiner Auffassung nach zulässig.

70 Allerdings rügt die Rechtsmittelführerin meines Erachtens zu Unrecht einen Widerspruch in den Überlegungen des Gerichts.

71 Die bloße Feststellung, dass die Abgaben nicht diskriminierend sein dürfen, bedeutet keineswegs, dass für alle die gleichen Gebühren gelten müssen. Das Diskriminierungsverbot verlangt nur, dass etwaige Unterschiede zwischen den Abgaben objektiv gerechtfertigt sind.

72 Das Gericht hat sich den Standpunkt der Kommission zu Eigen gemacht, dass die Abgaben nicht in diskriminierender Weise festgesetzt werden dürften. Es hat weiterhin festgestellt, dass bestimmte Unterschiede bestanden. Darum hat es ganz folgerichtig die Frage geprüft, ob für diese Unterschiede eine Rechtfertigung dargetan wurde, die den Diskriminierungsvorwurf ausräumte.

73 Das Gericht ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es eine solche Rechtfertigung nicht gab, besonders deshalb nicht, weil die angebotenen Dienstleistungen in den beiden verglichenen Sparten die gleichen waren. Dass die Unterschiede im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt waren, heißt selbstverständlich nicht, dass sie nicht in einem anderen Fall gerechtfertigt hätten sein können oder dass sie stets die gleichen sein müssten. Schon aus dem Begriff des Diskriminierungsverbots folgt nicht nur, dass gleiche Sachverhalte gleichzubehandeln sind, sondern auch, dass unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, vorausgesetzt natürlich, es handelt sich um objektiv relevante Unterschiede.

74 Die fraglichen Erwägungen des Gerichts sind also nichts anderes als eine Anwendung des Diskriminierungsverbots und enthalten nicht den von der Rechtsmittelführerin behaupteten Widerspruch.

75 Der Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Rechte der Verteidigung

76 ADP ist vor dem Gericht der Einstufung ihrer Tätigkeit als die eines Unternehmens im Sinne des Vertrages entgegengetreten, wobei sie sich insbesondere auf den Bodenabfertigungsdienst von HRS bezogen hat, die ihre Leistungen von einem Standort außerhalb des Flughafengeländes aus erbringe und ADP keinerlei Abgabe zahle.

77 Die Rechtsmittelführerin rügt folgende Feststellung in Randnummer 126 des angefochtenen Urteiles: Die Tätigkeit von HRS müsste ... gleichfalls einer Umsatzabgabe unterliegen, und dass es sich nicht so verhält, bildet nur eine zusätzliche Diskriminierung, die zwar in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich beanstandet wird ...

78 Damit gebe das Gericht ADP die Schuld an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung, und zwar außerhalb und unter Verletzung sämtlicher Verfahrensvorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Feststellung einer solchen Zuwiderhandlung. ADP habe sich vor Erlass des Urteils niemals gegen eine solche Rüge verteidigen können, die weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der angefochtenen Entscheidung enthalten gewesen sei.

79 Der Wortlaut der Randnummer 126 insgesamt zeigt aber, wie auch die Kommission hervorhebt, dass es sich hier nur um ein Obiter dictum des Gerichts handelt.

80 Das Gericht hat nämlich in den Randnummern 120 bis 125 des angefochtenen Urteils aufgezeigt, dass die Tätigkeit von ADP ihrem Wesen nach eine wirtschaftliche ist. Es fügt in Randnummer 126 nur hinzu, dass die Lage von HRS, auf die sich die Rechtsmittelführerin berufen hatte, hieran nichts ändere.

81 Das Gericht hat, ohne dass ihm ADP widersprochen hätte, darauf verwiesen, dass HRS die Flughafenanlage nutzen müsse, da die Bodenabfertigung definitionsgemäß innerhalb des Flughafens stattfinde. Daraus hat es den logischen Schluss gezogen, dass auch HRS eine Umsatzabgabe zahlen müsste und dass somit der Beispielsfall dieses Unternehmens nicht dem Ergebnis entgegenstehe, zu dem das Gericht im Übrigen hinsichtlich der streitigen Umsatzabgabe und der damit vergüteten Dienstleistungen gelangte.

82 Im Kern wird in der Randnummer 126 somit gesaet. dass das von der Rechtsmittelführerin angeführte Beispiel die Erwägungen des Gerichts zur Natur der Geschäftstätigkeit von ADP nicht in Frage stellen konnte. Dass sich aus diesem Beispiel überdies eine von der Kommission nicht festgestellte Diskriminierung ergebe, hat das Gericht nur nebenbei festgestellt.

83 Hinzugefügt sei jedenfalls, dass dieser Rechtsmittelgrund auch in der Sache nicht durchgreift. In der Tat hat das Gericht nicht von Amts wegen Zuwiderhandlungen festzustellen. Dies fällt in die Zuständigkeit der Kommission, die diese in einem Verfahren wahrnimmt, das die Rechte der Verteidigung gewährleistet.

84 Eine Feststellung des Gerichts wie die von der Rechtsmittelführerin gerügte kann deshalb keinesfalls als Feststellung einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung aufgefasst werden, selbst wenn sie diesen Eindruck erwecken sollte. Sie kann folglich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin weder eine Schadensersatzklage gegen diese begründen noch irgendeine sonstige Sanktion gegen sie nach sich ziehen, deren Existenz im vorliegenden Fall auch nicht behauptet wird.

85 Die Rüge, das Gericht habe die Rechte der Verteidigung verletzt, greift deshalb nicht durch; der Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund, wonach ein Klagegrund von ADP nicht behandelt worden sei

86 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, nachdem in der angefochtenen Entscheidung behauptet worden sei, dass die unterschiedliche Behandlung der Dritt- und der Selbstversorgung durch ADP diskriminierende Auswirkungen auf dem Luftverkehrsmarkt gehabt habe, sei sie dieser Behauptung vor dem Gericht mit einem Klagegrund entgegengetreten, in dessen Rahmen sie die Unterschiede zwischen der Lage des selbstversorgenden Verkehrsunternehmens und der eines eine Drittversorgung in Anspruch nehmenden Verkehrsunternehmens dargelegt habe.

87 Auf diesen Klagegrund sei das Gericht aber nicht eingegangen. Es habe lediglich die jeweilige Lage des sich selbst versorgenden Verkehrsunternehmens sowie des Unternehmens, das Dienstleistungen an Dritte erbringe, erörtert, nicht aber den Sachverhalt, zu dessen Prüfung es verpflichtet gewesen wäre, nämlich die in der angefochtenen Entscheidung behauptete Diskriminierung zwischen den Verkehrsunternehmen, die die Rechtsmittelführerin bestritten habe.

88 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

89 Wie die Kommission nämlich zu Recht geltend macht, bezieht sich die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vorbringen von ADP nicht auf eine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen. Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung lässt daran keinerlei Zweifel, denn es heißt dort ausdrücklich, dass ADP unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag ihre beherrschende Stellung als Betreiberin der Pariser Flughäfen missbraucht [habe], indem sie den Dienstleistern oder Flughafennutzern, die in der Bodenabfertigung für Dritte oder in der Selbstabfertigung tätig sind und Bordverpflegungsdienste (einschließlich der Lieferung der Nahrungsmittel und Getränke an Bord und ihrer Entnahme von Bord), Reinigungsdienste oder Bodenabfertigungsdienste ... anbieten, Umsatzabgaben in unterschiedlicher Höhe abverlangt habe.

90 Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf den letzten Satz der Randnummer 123 der angefochtenen Entscheidung, wonach Luftfahrtunternehmen, die sich nicht selbst versorgten, auf die teureren Abfertigungsdienste für Dritte angewiesen [seien] und ... somit die nachteiligen Folgen der Abgabenpraxis von ADP tragen.

91 Zwar ist diese Formulierung nicht völlig frei von Mehrdeutigkeiten, aber schon wenn man sie in den Kontext einfügt, der sich aus der angefochtenen Entscheidung im Übrigen klar ergibt, wird verständlich, dass die Entscheidung auf die Diskriminierung zwischen den Anbietern der gleichen Abfertigungsdienstleistung abzielt. Dies wird insbesondere durch den eingehenden Vergleich bestätigt, dem die Kommission die unterschiedlichen Sätze der Abgabe unterzieht.

92 Der von der Rechtsmittelführerin bemängelte Satz ist folglich als ein Hinweis zu verstehen, mit dem nebenbei die Konsequenzen der diskriminierenden Abgaben für die Luftfahrtunternehmen beschrieben werden, die entweder als Kunden oder — bei Selbstversorgung — als Beteiligte auf dem Bodenabfertigungsmarkt von den Diskriminierungen zum Nachteil der Bodenabfertigungsdienste betroffen sein können.

93 Der Rechtsmittelgrund beruht deshalb, wie die Kommission hervorhebt, auf einer falschen Prämisse und ist deshalb zurückzuweisen.

94 Zusätzlich sei bemerkt, dass die Behauptung der Rechtsmittelführerin, das Gericht sei auf ihren Klagegrund nicht eingegangen, jedenfalls fehlgeht. Es genügt, insoweit auf die Randnummer 218 des angefochtenen Urteils zu verweisen, in der es heißt:

Schließlich ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, es gebe keine Diskriminierung auf dem Luftverkehrsmarkt selbst, weil die Selbstversorgung auf den Pariser Flughäfen keinerlei Beschränkung unterliege. Zum einen würde dies, selbst wenn dieses Vorbringen zutreffend wäre, nichts an der Diskriminierung zwischen Dienstleistern der Drittversorgung und Dienstleistern der Selbstversorgung ändern. Zum anderen ist das Vorbringen aber auch unzutreffend, denn wie in Randnummer 123 der angefochtenen Entscheidung dargelegt wird, haben praktisch nur die großen Fluggesellschaften mit einem erheblichen Verkehrsvolumen auf den Pariser Flughäfen praktisch die Möglichkeit, einen Selbstversorgungsdienst aufzubauen und zu rentabilisieren, während die übrigen Unternehmen auf Fremdversorger angewiesen sind.

95 Der Rechtsmittelgrund kann deshalb nicht durchgreifen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung

96 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht bei ihm eingereichte Beweisunterlagen verfälscht habe, und zwar die zwischen ADP und den Bodenabfertigungsdiensten AFS und OAT geschlossenen Verträge, indem es angenommen habe, dass die fragliche Abgabe als Gegenleistung für Verwaltungsleistungen von ADP und die Zurverfügungstellung der von den Nutzern und den im Flughafen tätigen Bodenabfertigungsdiensten gemeinsamen Anlagen geschuldet werde.

97 Die in Frage stehenden Verträge seien jedoch offenkundig anders aufzufassen, als im angefochtenen Urteil geschehen. Sie beträfen nicht Verwaltungsleistungen und sähen nur eine einzige Gesamtabgabe für die private Nutzung öffentlichen Eigentums vor. Schon dass der Begriff Verwaltungsleistungen als solcher in den Verträgen nicht verwendet werde, belege hinreichend die Beweisverfälschung durch das Gericht. Dieses hätte im Übrigen das französische Recht des öffentlichen Eigentums berücksichtigen müssen, da die Verträge nach der Regelung über Nutzungserlaubnisse für öffentliches Eigentum geschlossen worden seien.

98 Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass dieser Rechtsmittelgrund in engem Zusammenhang mit den beiden folgenden Rechtsmittelgründen steht. Alle drei zielen nämlich mehr oder weniger auf den gleichen Gegenstand ab, und zwar auf die Feststellung des Gerichts, dass die Tätigkeit von ADP wirtschaftlichen Charakter habe, und auf die Anwendung des Unternehmensbegriffs auf die Lage von ADP. Da allerdings im Rahmen der Rechtsmittelgründe jeweils unterschiedliche Argumente entwickelt werden, sind sie meiner Auffassung nach gesondert zu prüfen.

99 Die Kommission hält den vorliegenden Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er nur den ersten Teil des vierten Klagegrundes vor dem Gericht, wie er in den Randnummern 94 bis 105 des angefochtenen Urteils wiedergegeben sei, wiederhole.

100 Auch wenn allerdings ein Vergleich des schriftlichen Vorbringens der Rechtsmittelführerin unbestreitbar eine Ähnlichkeit zwischen den beiden von der Kommission bezeichneten Angriffsmittel ergibt, kann doch der Rechtsmittelgrund nicht einfach nur als Wiederholung des erstinstanzlichen Klagegrundes aufgefasst werden.

101 Die Rechtsmittelführerin führt nämlich nicht nur ausdrücklich die Randnummern des Urteils auf, denen sie substanziiert entgegentritt, sondern sie entwickelt auch eine Argumentation, die ihr vorher nicht möglich gewesen wäre, nämlich ihre kritische Würdigung der Bewertung der zwischen ADP und den Bodenabfertigungsdiensten geschlossenen Verträge durch das Gericht.

102 Nach Meinung der Kommission ist der Rechtsmittelgrund auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil er Tatsachen betreffe und damit der Prüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen sei.

103 Die Rechtsmittelführerin bestreitet dies, denn es gehe hier um die Verfälschung von Beweisen, und dies sei ein nach der Rechtsprechung zulässiger Rechtsmittelgrund.

104 Die Frage, ob mit dem Rechtsmittelgrund eine Verfälschung von Tatsachen oder eine Verfälschung von Beweismitteln gerügt wird, ist jedenfalls unerheblich, denn nach der Rechtsprechung unterliegen weder die Beweiswürdigung des Gerichts noch seine Tatsachenfeststellungen der Nachprüfung durch den Gerichtshof, es sei denn, es steht eine Verfälschung in Frage.

105 Es ist demgemäß zu prüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung des Inhalts der in Frage stehenden Verträge eine solche Verfälschung begangen hat, indem es feststellte, dass die streitige Abgabe als Gegenleistung für von ADP erbrachte Leistungen des Flughafenbetriebs und die Zurverfügungstellung von Anlagen sei, die die Flughafennutzer und die im Flughafen tätigen Bodenabfertigungsdienste gemeinsam nutzten.

106 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Verträge nur eine einzige Gesamtabgabe für die private Nutzung öffentlichen Eigentums vorsähen, hält einer Prüfung anhand der fraglichen Vertragstexte in keiner Weise stand.

107 Dass etwa im Vertrag zwischen ADP und AFS, um diesen als Beispiel zu wählen, der Ausdruck Leistungen des Flughafenbetriebs nicht enthalten ist, ist für sich allein nicht aussagekräftig, denn der Vertragszweck liegt gerade darin, AFS die Nutzung verschiedener Sachgüter für den Betrieb eines Bordverpflegungsdienstes und die Errichtung und Ausstattung eines für diesen Betrieberforderlichen Gebäudes zu gestatten (Artikel 17 des Vertrages). Es ist aber kaum ersichtlich, wie ADP ihren Mietern einen solchen Betrieb tatsächlich ermöglichen will, ohne AFS an ihren Leistungen für den gesamten Flughafenbetrieb teilhaben zu lassen. Zu diesen gehört beispielsweise die ständige Zugangskontrolle der jeweils befugten Personen und die Organisation und Durchführung aller Maßnahmen, die die Tätigkeit der zugelassenen Dienstleister — bei voller Gewährleistung der Sicherheit — möglich machen.

108 Auch der Hinweis auf die Regelung der Erlaubnisse zur vorübergehenden Inbesitznahme öffentlichen Eigentums ändert nichts daran, dass der fragliche Vertrag als Vertrag über die Bedingungen der vorübergehenden Inbesitznahme öffentlichen Eigentums für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit betitelt ist und aus zwei Teilen besteht, nämlich einer Präambel und den allgemeinen Bedingungen für die Besitz- und Betriebs- erlaubnis.

109 Gemäß Artikel 23 des Vertrages zwischen ADP und AFS, der die finanziellen Konditionen regelt, wird die Abgabe ausdrücklich als Gegenleistung für die von Aéroports de Paris dem Betreiber erteilte Besitz- und Betriebserlaubnis entrichtet.

110 Will man dem Bezugsrahmen des Betriebes nicht jeden Sinn absprechen, so kann die Abgabe nicht die Gegenleistung allein für die private Inbesitznahme öffentlichen Eigentums sein.

111 Dies gilt umso mehr, als die streitigen Verträge selbst zwischen einer Nutzungsabgabe und einer Umsatzabgabe unterscheiden. In dem Vertrag mit AFS heißt es außerdem explizit im Gliederungspunkt 23.1 Nutzungsabgabe: Es wird keine Nutzungsabgabe erhoben. Darum kann kaum behauptet werden, wie es die Rechtsmittelführerin tut, dass der alleinige Vertragsgegenstand die private Inbesitznahme öffentlichen Eigentums gewesen sei.

112 Dies bestätigt im Übrigen die Berechnungsmethode für die Umsatzabgabe. Sie ist nämlich proportional zu der vom Bodenabfertigungsdienst erzielten Umsatzhöhe. Diese kann nun nach Maßgabe einiger Faktoren schwanken, ohne dass dies vom Besitz des öffentlichen Eigentums als solchem abhinge.

113 Die Umsatzabgabe weist somit nicht die üblichen Merkmale einer Miete für Gewerberäume auf, die als Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung von Räumen, in denen Dienstleistungen erbracht werden, entrichtet und nach der Größe der überlassenen Fläche berechnet wird.

114 Das Gericht, das die von der Kommission getroffene Unterscheidung zwischen der Nutzungsabgabe als Gegenleistung für die erlaubte Inbesitznahme und der Umsatzabgabe als Gegenleistung für die Betriebserlaubnis bestätigte, hat also damit nicht nur nicht Beweismittel oder Tatsachen verfälscht, sondern meines Erachtens auch eine völlig fehlerfreie Würdigung vorgenommen.

115 Der Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.

116 Es sei nur zusätzlich bemerkt, dass der Rechtsmittelgrund, selbst wenn er durchgriffe, nicht entscheidungserheblich wäre. Denn selbst wenn die Abgabe allein für die Inbesitznahme öffentlichen Eigentums geschuldet wäre, so änderte dies doch nichts daran, dass der Leistungsaustausch zwischen ADP und den Bodenabfertigungsdiensten wirtschaftlichen Charakter hat und damit im vorliegenden Fall das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht anwendbar ist.

117 Denn die Zurverfügungstellung — und auf diesen Gesichtspunkt werde ich bei der Prüfung der weiteren Rechtsmittelgründe noch zurückkommen — zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gegen eine umsatzabhängige Vergütung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, selbst wenn die in Frage stehenden Güter im öffentlichen Eigentum stehen und ihr Inhaber eine öffentliche Einrichtung mit finanzieller Unabhängigkeit ist.

118 Der Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund, wonach das nationale Recht verfälscht worden sei

119 Die Rechtsmittelführerin rügt die Feststellung des Gerichts, dass die fragliche Tätigkeit von ADP eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art [sei], die zwar auf öffentlichem Grund ausgeübt [werde], aber deshalb keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstelle, als eine offenkundige Verfälschung des nationalen Rechts.

120 Dieses Zitat ist der Randnummer 125 des angefochtenen Urteils entnommen, mit der das Gericht eine in Randnummer 119 beginnende rechtliche Würdigung abschließt; in Randnummer 119 heißt es, es sei weiterhin zu prüfen, ob [die fraglichen Leistungen] als Unternehmenstätigkeit im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag anzusehen seien.

121 Die zitierte, von der Rechtsmittelführerin angegriffene Feststellung ist also nicht das Ergebnis einer Würdigung des französischen Rechts durch das Gericht, deren Fehlerhaftigkeit ADP rügt, sondern in Wirklichkeit das einer Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht.

122 Die weiteren Erläuterungen der Rechtsmittelführerin zeigen, dass ihr Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit gegen folgende Randnummer 129 des angefochtenen Urteils gerichtet ist:

Im Übrigen kann nach Auffassung des französischen Wettbewerbsrats ADP als ein dem französischen Wettbewerbsrecht unterliegendes Unternehmen und das Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen als eine wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden (Entscheidung 98-D-34 vom 2. Juni 1998). Wie dem Urteil des Tribunal des conflits vom 18. Oktober 1999 zu entnehmen ist, wurde die Entscheidung des Wettbewerbsrats vom 2. Juli 1998 nur teilweise aufgehoben. Das Tribunal des conflits gelangte nämlich zu der Ansicht, dass die Entscheidungen über die Zusammenfassung der Tätigkeiten der Gruppe Air France auf dem Flughafen Orly-West und über die Nichtgenehmigung neuer Flüge der TAT European Airlines ab Orly-West zur Verwaltung öffentlichen Eigentums gehören und die Ausübung hoheitlicher Gewalt seien. Dagegen ließen sich die möglicherweise eine beherrsehende Stellung missbrauchenden Praktiken von ADP, die TAT European Airlines zur Nutzung der Bodenabfertigungsdienste dieser öffentlichen Einrichtung anstelle eigenen Personals zu verpflichten, von der Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts trennen'.

123 Die Rechtsmittelführerin macht nämlich mit Nachdruck geltend, dass diese Würdigung keine fehlerfreie Anwendung, sondern eine Verfälschung der einschlägigen nationalen Rechtsprechung darstelle.

124 Dazu ist vorab festzustellen, dass diese Erwägungen des Gerichts, wie die Kommission zutreffend hervorhebt, nicht zu den tragenden Urteilsgründen gehören, was das Urteil im Übrigen auch ausdrücklich sagt.

125 Nach ständiger Rechtsprechung sind aber Rügen, die sich gegen nichttragende Gründe eines Urteils richten, ohne weiteres zurückzuweisen.

126 Die Rechtsmittelführerin ist jedoch der Auffassung, dass das Gericht diese Ausführungen zu Unrecht als nichttragende Urteilsgründe gekennzeichnet habe. Von dieser Beurteilung des nationalen Rechts hänge nämlich die Frage ab, ob die Verwaltung öffentlichen Eigentums Ausübung hoheitlicher Gewalt sei, und dies sei eine entscheidende Grundsatzfrage für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall.

127 Diese Auffassung kann ich nicht teilen.

128 Was die Rechtsmittelführerin nämlich bestreitet, ist die Anwendbarkeit des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts auf ihre Tätigkeit. Diese Frage hängt von der Einstufung dieser Tätigkeit im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ab. Diese Einstufung obliegt dem Gericht unter der Kontrolle des Gerichtshofes im Wege einer Prüfung der konkreten Merkmale der in Frage stehenden Tätigkeit anhand der sich aus dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung ergebenden Kriterien.

129 Um das Wesen der Tätigkeit von ADP nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht zu beurteilen, sind hingegen nicht die Kategorien des nationalen Rechts heranzuziehen.

130 Folglich gehört es tatsächlich nicht zu den tragenden Urteilsgründen, dass das Gericht in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, warum es sich der von der Rechtsmittelführerin vorgenommenen Analyse der Rechtsprechung zu der Frage, ob die Tätigkeit im französischen Recht Ausübung hoheitlicher Gewalt sei, nicht anschließen könne.

131 Hinsichtlich der weiteren Frage, ob das Gericht die Anwendungsvoraussetzungen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts richtig beurteilt hat, trägt ADP die nachstehenden Rechtsmittelgründe vor.

132 Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist somit als unerheblich zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund, der sich auf den Unternehmensbegriff im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag bezieht

133 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe mit seiner Feststellung, ADP sei ein Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag, gegen diesen Artikel verstoßen. Im vorliegenden Fall stehe nämlich allein eine Tätigkeit in Frage, die in der Verwaltung des öffentlichen Eigentums bestehe. Hierfür verfüge ADP aber über Hoheitsrechte, was notwendig ausschließe, dass sie als Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts angesehen werden könne.

134 Die Kommission erhebt zunächst eine Einrede der Unzulässigkeit, da der Rechtsmittelgrund deckungsgleich mit dem ersten Teil des vierten Klagegrundes der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht sei, den die Randnummern 94 bis 105 des angefochtenen Urteils wiedergäben.

135 Zwar besteht auch hier unbestreitbar eine Ähnlichkeit zwischen beiden Angriffsmitteln, und ich könnte es verstehen, wenn der Gerichtshof zu dem Schluss käme, dass ADP hier nur ihre erstinstanzlichen Argumente wiederholt. Da die Rechtsmittelführerin aber die gerügten Randnummern des angefochtenen Urteils hinreichend genau bezeichnet und ihre Rügen im Einzelnen begründet, sollte die von der Kommission erhobene Einrede meines Erachtens dennoch zurückgewiesen werden.

136 Allerdings teile ich in der Sache gänzlich die Beurteilung dieses Rechtsmittelgrundes durch die Kommission.

137 Mit der Beklagten meine ich, dass der Rechtsmittelgrund auf einer unzutreffenden Voraussetzung aufbaut. Allein die Tatsache nämlich, dass ADP auch Hoheitsrechte ausübt, genügt nicht, um ihre Einstufung als Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag auszuschließen.

138 Insoweit ist, wie auch die Kommission in Randnummer 49 der angefochtenen Entscheidung dies getan hat, auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Begriff des Unternehmens im gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit umfasst, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

139 Die Tatsache allein, dass die Rechtsmittelführerin für die Ausübung bestimmter Teile ihrer Tätigkeit Hoheitsrechte besitzt, genügt somit nicht, um ihrer Tätigkeit ihre wirtschaftliche Natur zu nehmen.

140 Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch unleugbar aufgezeigt, dass hinsichtlich der Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin zwischen denen, die die Ausübung hoheitlicher Gewalt implizieren, und den übrigen Tätigkeiten zu unterscheiden ist.

141 Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die fragliche Tätigkeit von ADP die Zurverfügungstellung der Flughafenanlagen an die Luftfahrtunternehmen und verschiedene Dienstleister gegen eine Vergütung in Form einer Abgabe ist, deren Satz ADP nach freier Entscheidung festlegt. ADP bietet den Wirtschaftsteilnehmern somit gegen Vergütung eine Leistung an, die im Zugang zu den Flughafenanlagen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung hat aber jede Tätigkeit einen wirtschaftlichen Charakter, mit der Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden.

142 Diese Tätigkeit von ADP deckt sich nicht mit ihrer reinen Verwaltungstätigkeit und insbesondere nicht mit ihren polizeilichen Aufgaben. Vielmehr kann die wirtschaftliche, ja gewerbliche Seite ohne weiteres von der Verwaltung des öffentlichen Eigentums und der administrativen Tätigkeit von ADP gesondert werden.

143 Die Rechtsmittelführerin selbst trägt übrigens nichts Konkretes dafür vor, dass ihr Verhältnis zu den Bodenabfertigungsdiensten, wie es aus den streitigen Verträgen hervorgeht, durch die Ausübung ihrer Hoheitsrechte bestimmt wäre.

144 Sie weist lediglich darauf hin, dass die Verträge in den Bereich des Rechts des öffentlichen Eigentums fielen, ohne irgendeinen konkreten Hinweis zu geben, aus dem der nichtwirtschaftliche Charakter dieser Tätigkeit geschlossen werden könnte.

145 Die Rechtsmittelführerin trägt auch nichts vor, was gegen die Feststellung des Gerichts spräche, dass hier kein Sachverhalt vorliege, in dem eine öffentlichrechtliche oder mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Einrichtung als Träger hoheitlicher Gewalt handele und deshalb nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag einzustufen sei.

146 Die von der Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung ist nicht geeignet, ihr Vorbringen zu stützen. Denn wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, konnte Eurocontrol in der entsprechenden Rechtssache eben wegen der untrennbaren Verknüpfung ihrer Tätigkeit der Einziehung von Streckengebühren und der von ihr wahrgenommenen Kontrolle und Überwachung des Luftraums sowie ihrer fehlenden Entscheidungsfreiheit nur als eine hoheitliche Einrichtung eingestuft werden, die kein Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag ist.

147 In der Rechtssache Bodson hingegen stellt der Gerichtshof nicht das Bestehen von Hoheitsrechten fest, die der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag entgegengestanden hätten.

148 Ebenso wenig greift die Rüge gegen die Feststellung des Gerichts durch, dass [d]ie Anlagen der Pariser Flughäfen ... auch ein wesentliches Betriebsmittel in dem Sinne [sind], dass ihre Nutzung für die Erbringung verschiedener Dienstleistungen wie u. a. Bodenabfertigungsdienste unerlässlich sei. Mit dieser Feststellung wollte das Gericht nämlich nicht seine mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund angegriffene Schlussfolgerung untermauern, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Eingreifen von Hoheitsrechten der Rechtsmittelführerin vorhanden seien.

149 Das Gericht hat sich außerdem mit dieser Feststellung auf die Aussage beschränkt, dass die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten in Paris notwendig an die Nutzung der Pariser Flughafenanlagen gebunden sei, wobei die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden unberührt blieb. Ich erkenne kaum, wie man diesen Standpunkt nicht teilen könnte.

150 Es handelt sich also um eine rein tatsächliche Feststellung, deren Stichhaltigkeit durch die Rüge der Rechtsmittelführerin, man benötige als Bodenabfertigungsdienstleister auf den Pariser Flughäfen keinen Vertrag über die private Nutzung öffentlichen Eigentums, nicht in Frage gestellt wird.

151 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach ein solcher Vertrag nicht erforderlich sei, zielt auf ein anderes Problem, nämlich auf die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Zugang zu den unentbehrlichen Anlagen erlangt werden kann.

152 Das wird im Übrigen durch das von der Rechtsmittelführerin angeführte Beispiel von HRS veranschaulicht. Dass HRS nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keinen Vertrag über die private Nutzung öffentlichen Eigentums geschlossen hat, ändert nichts daran, dass HRS tatsächlich Zugang zu den Flughafenanlagen benötigt, um dort ihrer Tätigkeit nachzugehen, was ohne eine Vereinbarung mit ADP, die HRS die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten in den Flughafenanlagen von ADP gestattet, nicht möglich wäre.

153 Soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, die vom Gericht zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sie nicht die Verwaltung öffentlichen Eigentums betreffe, ist darauf hinzuweisen, dass es in diesen Urteilen um die Zurverfügungstellung von Anlagen durch mit ihrer Verwaltung betraute Einrichtungen ging, was auch hier Streitgegenstand ist. Das Gericht hat deshalb zu Recht auf diese Rechtsprechung verwiesen.

154 Die Rechtsmittelführerin meint schließlich, die Feststellung des Gerichts, dass die in Frage stehende Tätigkeit auch durch private Unternehmen ausgeübt werden könne, sei irrelevant. Nach ständiger Rechtsprechung aber handelt es sich hier um das einschlägige Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit eine Unternehmenstätigkeit im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag ist.

Zum achten Rechtsmittelgrund, der die Definition des in Frage stehenden Marktes betrifft

155 Die Rechtsmittelführerin macht außerdem geltend, dass das Gericht mit einer verfehlten Definition des in Frage stehenden Marktes gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen habe.

156 Die in Frage stehenden Abgaben würden als Gegenleistung für die private Nutzung öffentlichen Eigentums erhoben, die aber für die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste keine notwendige Voraussetzung sei. Das zeige im Übrigen das Beispiel von HRS, das solche Dienstleistungen ohne die private Nutzung öffentlichen Eigentums erbringe und deshalb eine Zugangsberechtigung ohne Abgabenpflicht habe.

157 Das Gericht hätte deshalb nicht annehmen dürfen, dass der relevante Markt der Markt für Leistungen des Betriebes der Pariser Flughäfen einschließlich der Regelung des Zugangs zu den Flughafenanlagen sei.

158 Auch die Bezugnahme des Gerichts auf das Urteil British Leyland/Kommission, in dessen Entscheidungssachverhalt ein eingeführtes Fahrzeug nur mit einer vom Hersteller erteilten Homologiebescheinigung zugelassen werden konnte, sei nicht einschlägig, denn im vorliegenden Fall seien die private Nutzung öffentlichen Eigentums und damit die Entrichtung einer Abgabe gerade nicht erforderlich, um Bodenabfertigungsdienste anbieten zu können.

159 Auch diesen Rechtsmittelgrund hält die Kommission für unzulässig, weil er nur den zweiten Teil des vierten Klagegrundes der Rechtsmittelführerin in erster Instanz, der in den Randnummern 131 bis 136 des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, wiederhole.

160 Soweit sich die Rechtsmittelführerin gegen die vom Gericht gewählte Marktdefinition wendet, setzt sie sich im Rahmen ihres Rechtsmittels im Einzelnen mit den Erwägungen des Gerichts auseinander und entwickelt damit ein Vorbringen, das in ihrer Klageschrift noch nicht enthalten war. Sie bestreitet vor allem, dass das Urteil British Leyland/Kommission, auf das das Gericht verwiesen hat, hier einschlägig sei, und rügt weiterhin, dass das Gericht nicht gegen sie bestimmte, nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte eingetretene Änderungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über Bodenabfertigungsdienste anführen könne, wie es dies aber in Randnummer 127 des angefochtenen Urteils getan habe.

161 Der Rechtsmittelgrund ist deshalb als zulässig anzusehen, soweit er die sachliche Abgrenzung des relevanten Marktes betrifft.

162 Was hingegen die in diesem Rechtsmittelgrund ebenfalls erwähnte geografische Abgrenzung des Marktes angeht, so wiederholt die Rechtsmittelführerin insoweit tatsächlich nur ihre — in Randnummer 141 des angefochtenen Urteils wiedergegebene — Behauptung, es hättensämtliche Grundstücke und Gebäude in der Pariser Region, die mit dem öffentlichen Eigentum von ADP vergleichbar seien und von denen aus ein Dienstleister seine Tätigkeit ausüben könne, berücksichtigt werden müssen.

163 Bezeichnenderweise trägt die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung übrigens auch nichts vor, was die Zulässigkeit dieses Teils des Rechtsmittelgrundes stützen könnte.

164 Im Einklang mit der Rechtsprechung Kupka Floridi/WSA ist der Rechtsmittelgrund deshalb als unzulässig anzusehen, soweit er die vom Gericht vorgenommene geografische Abgrenzung des relevanten Marktes betrifft.

165 Es ist bereits dargelegt worden, dass das Gericht keine Beweismittel oder Tatsachen mit seiner Feststellung verfälscht hat, dass die streitigen Abgaben nicht die Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums gewesen seien.

166 Es sei nochmals hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall der Zugang zu den Flughafenanlagen in Frage steht, ohne den kein Bodenabfertigungsdienst seine Tätigkeit ausüben kann. Dieser Zugang besteht unter den Voraussetzungen, die ADP im Rahmen ihres Flughafenbetriebs festlegt. Das Gericht hat dies festgestellt, und die Rechtsmittelführerin weist darauf nochmals ausdrücklich in ihrer Rechtsmittelschrift hin, wo es heißt, zur fraglichen Zeit habe eine von ADP erteilte Erlaubnis für den Zugang zur nicht öffentlichen Zone des Flughafengeländes existiert.

167 In diesem Zusammenhang verlangen die Bodenabfertigungsdienste von ADP eine Leistung, die nur diese ihnen gewähren kann, nämlich den Zugang zu ihren Anlagen unter den im Rahmen des Flughafenbetriebs von ihr festgelegten Voraussetzungen.

168 Dass diese Erlaubnis auch von Beteiligten wie HRS, die das öffentliche Eigentum nicht ausschließlich nutzen, erlangt werden kann, ändert nichts daran, dass sie für den Zugang zu den Flughafenanlagen erforderlich ist, wo die Bodenabfertigungsdienste naturgemäß erbracht werden. Unternehmen wie HRS sind damit gleichfalls Nachfrager auf dem Markt der von ADP angebotenen Leistung.

169 Der Abgrenzung des relevanten Marktes steht auch nicht entgegen, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die das öffentliche Eigentum nicht ausschließlich nutzen, zu den Flughafenanlagen ohne Entrichtung von Abgaben Zugang haben. Dennoch müssen diese Wirtschaftsteilnehmer notwendig diese Erlaubnis und damit Leistungen von ADP erlangen. Dass diese ihnen im fraglichen Zeitraum anders als ihren auf dem Flughafengelände selbst ansässigen Wettbewerbern eine Abgabe erließen, ändert somit nichts an der Definition des relevanten Marktes.

170 Die Rüge der Rechtsmittelführerin gegen die vom Gericht gewählte Definition des in Frage stehenden Marktes greift deshalb nicht durch. Demnach hat das Gericht völlig zu Recht eine Parallele zwischen der vorliegenden Rechtssache und dem Urteil British Leyland/Kommission gezogen. Es hat nämlich in Randnummer 138 des angefochtenen Urteils eindeutig darauf hingewiesen, dass es bei jenem Sachverhalt um das Monopol von British Leyland für die Erteilung von Homologiebescheinigungen als notwendige Voraussetzung für die Zulassung von Fahrzeugen der Marke British Leyland gegangen sei und dass der Gerichtshof als den relevanten Markt nicht den Kraftfahrzeugmarkt, sondern einen davon abgeleiteten eigenen Markt, nämlich den der Dienstleistungen, angesehen habe, ohne die faktisch nicht gewährleistet werden könne, dass Händler die von British Leyland hergestellten Fahrzeuge in den Verkehr bringen könnten.

171 Es drängt sich somit die Parallele zum vorliegenden Sachverhalt auf, bei dem nicht der Markt der Bodenabfertigungsdienste in Frage steht, sondern der des Betriebes von Flughafenanlagen, die für Bodenabfertigungsdienste unentbehrlich sind und zu denen ADP Zugang gewährt.

172 Soweit sich die Rechtsmittelführerin außerdem gegen die in Randnummer 127 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung wendet, dass ADP nach dem fraglichen Zeitraum auch Dienstleistern, die zur ausschließlichen Nutzung des öffentlichen Eigentums nicht befugt sind, eine Abgabe abverlangte, so genügt der Hinweis, dass das Gericht dies ausdrücklich als einen zusätzlichen Hinweis gekennzeichnet hat, was die Rechtsmittelführerin in der Rechtsmittelschrift auch nicht in Frage stellt.

173 Damit ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur geografischen Abgrenzung des Marktes nur hilfsweise zu prüfen.

174 Schon aus dem oben Gesagten folgt, dass dieses Vorbringen nicht durchgreifen kann.

175 Danach bietet ADP nämlich den Zugang zu den Flughafenanlagen an, in denen die Bodenabfertigungsdienste naturgemäß erbracht werden. Dieses Merkmal unterscheidet die von ADP angebotenen Leistungen von denen jedes anderen Eigentümers von Grundstücken oder Gebäuden in der Pariser Region. Das Gericht hat deshalb zu Recht entschieden, dass der relevante Markt nicht alle diese Grundstücke und Gebäude umfasst habe.

176 Der Rechtsmittelgrund ist demnach teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurückzuweisen.

Zum neunten Rechtsmittelgrund, der das Bestehen einer beherrschenden Stellung betrifft

177 Mit diesem Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin vor allem gegen die Randnummern 149 und 151 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat dort ausgeführt, da der relevante Markt der von Leistungen des Betriebes der Pariser Flughäfen [sei, genieße] ADP unstreitig eine beherrschende Stellung und sogar ein rechtliches Monopol. Gemäß Artikel L. 251-2 des Gesetzbuches für Zivilluftfahrt [habe] ADP nämlich das rechtliche Monopol für den Betrieb der fraglichen Flughäfen und [dürfe] allein die Ausübung von Bodenabfertigungsdiensten auf diesen Flughafen genehmigen und die Bedingungen hierfür festlegen.

178 Das Gericht hat weiter entschieden, dass das Argument, es sei eine Berücksichtigung aller Immobilien in der Pariser Region versäumt worden, nicht durch[greife]. Die Leistungen des Flughafenbetriebs als hier relevanter Markt [beträfen] nämlich nur das Flughafengelände, da das monopolistische Leistungsangebot eine notwendige Voraussetzung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten sei.

179 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht mit diesen Darlegungen gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen.

180 Sie verweist insoweit erneut darauf, dass es sich bei den streitigen Abgaben nur um die Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung des privaten Eigentums gehandelt habe, die ihrerseits nicht unerlässlich für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten sei.

181 Das öffentliche Eigentum, für das ADP kein Monopol, sondern nur mit den Rechten eines Eigentümers vergleichbare Rechte besitze, bilde deshalb keinen Markt im Sinne des Wettbewerbsrechts.

182 Vielmehr erstrecke sich der relevante Markt auf alle Grundstücke und Gebäude in der Pariser Region, die für die Bodenabfertigungsdienste ein Leistungsangebot darstellten, das die im öffentlichen Eigentum von ADP stehenden Gebäude und Grundstücke, für die die Abgabenpflicht bestehe, ersetzen könne.

183 Damit besitze die Rechtsmittelführerin offensichtlich keine beherrschende Stellung auf dem so abzugrenzenden Markt, da ihr öffentliches Eigentum nur einen äußerst geringen Teil der in Betracht kommenden Grundstücke und Gebäude bilde.

184 Was die von ADP im fraglichen Zeitraum erteilte Erlaubnis des Zutritts zum nichtöffentlichen Teil des Flughafengeländes angehe, so sei diese Erlaubnis zwar erforderlich, aber keineswegs den Dienstleistern vorbehalten gewesen, die öffentliches Eigentum ausschließlich genutzt hätten; die Erlaubnis als solche sei nicht abgabenpflichtig gewesen. Sie könne also nicht in einem Fall relevant sein, in dem Abgaben streitig seien, die als Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums erhoben worden seien.

185 Dieser Rechtsmittelgrund hängt eng mit dem vorherigen Rechtsmittelgrund zusammen, da sich die Rechtsmittelführerin gegen die vom Gericht gewählte Abgrenzung des relevanten Marktes wendet, der nach ihrer Auffassung wesentlich weiter hätte gefasst werden müssen; daraus folgt zwingend, dass die Rechtsmittelführerin nicht die Feststellung des Gerichts akzeptieren kann, dass sie eine beherrschende Stellung besessen habe.

186 Die von der Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang entwickelte Argumentation ähnelt stark ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Rahmen des dritten Teils des vierten Klagegrundes. Deshalb hält die Kommission auch diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig.

187 Meiner Meinung nach trifft dies aber nicht zu, da die Rechtsmittelführerin im Einzelnen die Überlegungen des Gerichts angreift, aus denen dieses die Vorrechte von ADP als konstitutiv für eine beherrschende Stellung bewertet hat.

188 Der Rechtsmittelgrund ist deshalb zulässig.

189 In der Sache allerdings ergibt sich schon aus dem Gesagten, dass dieser Rechtsmittelgrund auf den gleichen Prämissen aufbaut wie der vorhergehende und deshalb gleichfalls zurückzuweisen ist. Was den Charakter der Abgaben als Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten nicht erforderlich sei, und die Möglichkeit, eine Zugangserlaubnis ohne Entrichtung einer Abgabe zu erlangen, anbelangt, so kann auf die obigen Ausführungen zum achten Rechtsmittelgrund verwiesen werden, wonach der Zugang zu den Flughafenanlagen im vorliegenden Fall den relevanten Markt bildet.

190 Das Argument der Rechtsmittelführerin, hier könne nicht von einem Monopol die Rede sein, weil ihre Befugnisse hinsichtlich der Flughafenanlagen nur die Rechte jedes anderen Eigentümers seien, entkräftet die Erwägungen des Gerichts nicht. Als Eigentümerin ist nämlich ADP — was sie auch einräumt — berechtigt, den Zugang zu den Flughafenanlagen zu gestatten oder gegebenenfalls auch zu versagen und die Voraussetzungen für den Zugang festzulegen, ohne den naturgemäß Bodenabfertigungsdienste nicht möglich sind.

191 Gerade hierauf aber hat das Gericht in Randnummer 149 des angefochtenen Urteils seine zutreffende Feststellung gestützt, dass das Bestehen einer beherrschenden Stellung, wie das Gericht in Randnummer 147 des angefochtenen Urteils richtig ausführt, durch die Möglichkeit eines Unternehmens gekennzeichnet wird, sich seinen Konkurrenten, seinen Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.

192 Die Kommission verweist übrigens mit Recht auf eine Analogie zum Urteil vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99, in dem der Gerichtshof im Zusammenhang mit Gebühren für Leistungen bei der Landung und dem Start von Flugzeugen anerkannt hat, dass ein Flughafenbetreiber, dem der Staat ein ausschließliches Recht verliehen hat, eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Flughafenanlagen besitzt.

193 Nebenbei sei bemerkt, dass das Argument der Rechtsmittelführerin, sie habe hinsichtlich des öffentlichen Eigentums nur die Rechte jedes sonstigen Eigentümers, prima facie schwer zu vereinbaren ist mit dem Akzent, den sie auf ihre angeblich die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts ausschließenden Hoheitsrechte legt.

194 Der Rechtsmittelgrund greift deshalb nicht durch.

Zum zehnten Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Artikel 86 beim Vergleich der von AFS mit den von OAT entrichteten Abgaben

195 Die Rechtsmittelführerin rügt die Methode, nach der das Gericht die Abgaben, die AFS und OAT an ADP entrichteten, miteinander verglichen hat, um festzustellen, ob sie diskriminierend sind.

196 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, dass das Gericht den festen Bestandteil der Abgabe mit der Begründung, er solle die Inbesitznahme des öffentlichen Eigentums vergüten, nicht berücksichtigt habe, obgleich diese im vorliegenden Fall nicht in Frage stehe.

197 Das Gericht habe damit die Zweckbestimmung der Abgabe verkannt. Auch insoweit macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass beide Komponenten der Abgabe untrennbar miteinander verbunden seien, da sie zusammen eine einzige Gesamtabgabe als Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums bildeten.

198 Wie jedoch bereits oben dargelegt, hat das Gericht mit der Zurückweisung dieses Vorbringens der Rechtsmittelführerin die Tatsachen nicht verfälscht.

199 Der These der Rechtsmittelführerin stehen überdies verschiedene von AFS dargelegte Umstände entgegen. So verweist AFS darauf, dass gemäß Artikel 23 Punkt 2 ihres Vertrages mit ADP die gewerbliche Abgabe anfalle, wenn AFS ihre Leistungen in ihren eigenen Anlagen in Rungis erbringe, also außerhalb des Flughafengeländes und ohne Zusammenhang mit der ausschließlichen Nutzung öffentlichen Eigentums.

200 Ebenso verhielt es sich, soweit AFS ausnahmsweise vorübergehend auf dem Flughafen Roissy-Charles-de-Gaulle, also außerhalb des Flughafengeländes von Orly, tätig werden durfte.

201 Das Gericht hat also zu Recht festgestellt, dass die Abgabe nicht nur als Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums anfiel und dass ihr variabler Teil als Gegenleistung für die Betriebserlaubnis, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission war, im Gegensatz zum Element der — im Übrigen im Fall von AFS nicht erhobenen (es wird keine Nutzungsabgabe erhoben) — Nutzungsabgabe gesondert zu prüfen sei. Das Gericht hat deshalb die Nutzungsabgabe auch zu Recht nicht in den Vergleich der Behandlung der Dienstleister AFS und OAT mit einbezogen.

202 Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, das Gericht habe unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag rechtsfehlerhaft festgestellt, dass beim Vergleich der von AFS mit den von OAT entrichteten Abgaben auch die Umsätze von OAT im Rahmen der Selbstversorgung zu berücksichtigen seien.

203 Um zu prüfen, ob eine Diskriminierung vorliege, hätten die Abgaben miteinander verglichen werden müssen, die für die einzige Tätigkeit erhoben würden, bei der AFS und OAT miteinander in Wettbewerb stünden, d. h. bei der Drittversorgung. Werde andererseits — was hier der Fall sei — der Nachweis erbracht, dass die von den beiden Wettbewerbern entrichteten Abgaben einen praktisch identischen Prozentsatz ihres relevanten Umsatzes — d. h. des Umsatzes aus der Tätigkeit, hinsichtlich deren die Unternehmen miteinander in Wettbewerb stünden — darstellten, so könne keine Diskriminierung vorliegen.

204 Die Ausführungen des Gerichts zu den möglichen Auswirkungen des Gebührensatzes für Selbstversorgung auf dem Markt für Drittversorgung gingen deshalb völlig fehl.

205 In ihrer Beschwerde habe AFS sich im Übrigen nur auf den Abgabensatz für Drittversorgung bezogen, was zeige, dass allein dies der rechtlich relevante Abgabensatz sei. Das Gericht hätte deshalb seine Prüfung auf ihn beschränken müssen.

206 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der streitigen Entscheidung die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 86 durch ADP ist. Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c untersagt aber einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes besitzt, die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden.

207 Demgemäß hatte das Gericht zu prüfen, ob ADP im vorliegenden Fall den Bodenabfertigungsdiensten seines Luftfahrtunternehmens oder Drittversorgern für gleichwertige Leistungen unterschiedliche Bedingungen vorgab.

208 Dazu hat das Gericht — seitens der Rechtsmittelführerin unwidersprochen — festgestellt, dass ADP gleichwertige Leistungen für die Selbstversorgung und für die Drittversorgung bereitstelle. Daraus folgt zwingend, dass für beide Tätigkeiten nicht unterschiedliche Bedingungen angewandt werden dürfen. Das Gericht hat deshalb für den Vergleich zwischen den von den verschiedenen Dienstleistern entrichteten Gebühren zu Recht angenommen, dass sowohl die Selbstversorgung als auch die Drittversorgung zu berücksichtigen seien.

209 Da nämlich für beide Tätigkeitsarten die gleichen von ADP gewährten Leistungen beansprucht wurden, sind sie im Verhältnis zwischen ADP und ihren Vertragspartnern auch gleichzubehandeln.

210 Auch die nach Artikel 86 erforderliche Benachteiligung im Wettbewerb hat das Gericht festgestellt, indem es dargelegt hat, dass die niedrigere Abgabe für die Selbstversorgung es Dienstleistern, die beide Versorgungsarten erbringen dürften, ermögliche, ihre Investitionen zu amortisieren und damit die Drittversorgung zu günstigeren Konditionen anzubieten. Diese Dienstleister sind damit im Wettbewerb gegenüber denjenigen, die nur Drittversorgung anbieten dürfen, im Vorteil.

211 Ein solcher günstigerer Gebührensatz kann außerdem bestimmte Luftfahrtunternehmen veranlassen, eher die Selbstversorgung zu praktizieren als eine Drittversorgung in Anspruch zu nehmen.

212 Die Rechtsmittelführerin bestreitet damit nicht die Stichhaltigkeit dieser Feststellungen. Das Gericht hat folglich im Einklang mit Artikel 86 EG-Vertrag das Bestehen einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt für Bodenabfertigungsdienste festgestellt, die sich aus den von ADP gegenüber den Bodenabfertigungsdiensten verlangten diskriminierenden Abgaben ergab.

213 Der von der Rechtsmittelführerin angeführte Umstand, dass die Beschwerde von AFS nur die Abgabe für Drittversorgung betraf, ist insoweit irrelevant. Denn wie die Kommission zu Recht ausführt, kann der Inhalt der Beschwerde für sie bei der Ermittlung der vom Verfahren erfassten Zuwiderhandlungen nicht bindend sein. Da die Kommission auch von Amts wegen tätig werden kann, kann sie auch Praktiken aufgreifen, die in der Beschwerde nicht aufgeführt waren.

214 Das Urteil des Gerichts kann sich aber nur auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission beziehen, ohne dass sich das Gericht auf die Prüfung des Beschwerdeinhalts zu beschränken hätte.

215 Nach alledem ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Ergebnis

216 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtmittelführerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten von AFS aufzuerlegen.