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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.2002 – C-360/00

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2002:128

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 28. Februar 2002

Einleitung

1 Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren soll die Frage beantwortet werden, ob es möglich ist, dass die Vorschriften der Verträge und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von — oder besser zugunsten — einer Person, die mehr als dreißig Jahre vor der Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestorben ist, geltend gemacht werden kann. Diese stark vereinfachende Zusammenfassung hat den Vorteil, dass sie auf die Besonderheiten der rechtlichen Regelung der Rechte an künstlerischen und geistigen Werken aufmerksam macht. Die diesen rechtlichen Konstruktionen eigene Volatilität hat man mangels einer internationalen Harmonisierung durch den Gesetzgeber dadurch verringern wollen, dass man ihnen — gewissermaßen — eine bestimmte Staatsangehörigkeit zuschreibt, die im Allgemeinen mit der Staatsangehörigkeit des Urhebers zusammenfällt.

Der rechtliche Rahmen

Innerstaatliches Recht

2 In dem Zeitpunkt, in dem der Ausgangsrechtsstreit entstand, waren künstlerische und geistige Werke durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, im Folgenden: UrhG) von 1965 geschützt. Dieses Gesetz unterschied zwischen dem Schutz, der Werken deutscher Staatsangehöriger zu gewähren war, und dem ausländischen Urhebern zustehenden Schutz.

3 Während die Erstgenannten nach der deutschen Regelung Schutz in Bezug auf alle ihre — erschienenen oder nicht erschienenen — Werke unabhängig vom Ort des ersten Erscheinens genossen (§ 120 Absatz 1 UrhG), erlangten die Letztgenannten dieses Recht nur für erstmals im deutschen Hoheitsgebiet erschienene Werke (§ 121 Absatz 1 UrhG).

Im Übrigen genossen ausländische Urheber den Schutz ihrer Rechte aufgrund der Staatsverträge.

4 Der den deutschen Staatsangehörigen gewährte Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, vom 1. Januar des folgenden Jahres an gerechnet (Artikel 64 und 69 UrhG).

5 Im italienischen Recht wirkte das Urheberrecht nach Artikel 25 des Gesetzes vom 22. April 1944 und Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 20. Juli 1945 bis 56 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Völkerrecht

6 Das wichtigste internationale Abkommen auf dem Gebiet des Schutzes des Urheberrechts ist die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die für das vorliegende Verfahren in der Fassung der Akte von Paris vom 24. Juli 1971 mit der Änderung vom 28. September 1979 gilt (im Folgenden: Berner Übereinkunft).

7 Nach Artikel 7 der Berner Übereinkunft ist der Schutz während des Lebens des Urhebers und 50 Jahre nach dessen Tod zu gewähren (Absatz 1); diese Jahre werden vom 1. Januar des folgenden Jahres an gerechnet (Absatz 5). Die Verbandsländer können jedoch längere Schutzfristen einräumen (Absatz 6).

In allen Fällen wird die Schutzfrist nach dem Gesetz des Landes festgelegt, in dem der Schutz beansprucht wird; die Dauer überschreitet jedoch, sofern Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer (Absatz 8). Diese Regelung wird gewöhnlich abgekürzt als Schutzfristenvergleich bezeichnet.

Die deutschen Rechtsvorschriften bestimmen nichts anderes im Sinne dieses letzten Absatzes des Artikels 7 der Berner Übereinkunft.

8 Die Beschränkungen, die dieser Absatz zulässt, sind durch Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) bestätigt worden. Dieses Übereinkommen sieht auch vor, dass die Unterzeichnerstaaten die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft und den Anhang dazu befolgen (Artikel 9).

Gemeinschaftsrecht

Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

9 Artikel 12 EG (früher Artikel 6 EGVertrag) bestimmt in Absatz 1:

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Die Harmonisierung des Schutzes der Urheberrechte

10 Am 29. Oktober 1993 erließ der Rat die Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (im Folgenden: Richtlinie 93/98). Die Mitgliedstaaten hatten ihr innerstaatliches Recht der Richtlinie bis zum 1. Juli 1995 anzupassen.

11 Nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie finden die in ihr vorgesehenen Schutzfristen auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die bei Ablauf der Umsetzungsfrist zumindest in einem der Mitgliedstaaten geschützt sind.

12 Puccinis Werke genossen am 1. Juli 1995 in keinem der Mitgliedstaaten Schutz.

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

13 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die G. Ricordi & Co. Bühnen-und Musikverlag GmbH (im Folgenden: Klägerin) ist ein in der Veröffentlichung von Partituren und Libretti spezialisierter Verlag. Sie besitzt die Aufführungsrechte der Oper La Bohème des 1924 gestorbenen italienischen Komponisten Giacomo Puccini.

14 La Bohème wurde erstmals am 1. Februar 1896 im Teatro Regio in Turin unter der musikalischen Leitung von Arturo Toscanini aufgeführt. Das von Luigi Illica und Giuseppe Giacosa verfasste Libretto stützt sich auf die 1847 mit viel Beifall veröffentlichte Novelle Scènes de la vie de bohème von Henri Murger. Dieses Werk lieferte auch die Inspiration für eine Oper Leoncavallos mit dem gleichen Titel, die zum ersten Mal am 5. Mai 1897 im Opernhaus La Fenice in Venedig auf die Bühne kam.

15 Obwohl La Bohème von den ersten Aufführungen an ein Erfolg war, erzeugte sie Argwohn bei einem Teil der Kritiker, der daran zweifelte, ob sie von Dauer sein werde, doch sie eilte in allen Theatern der Welt von Triumph zu Triumph. Thomas A. Edison täuschte sich nicht, als er schrieb: Menschen sterben und Regierungen wechseln, aber die Gesänge aus La Boheme werden immer leben.. Ernst Krause sieht La Bohème, intuitiv aus Esprit, Passion und Farbe gemischt, als Puccinis Meisterwerk an und hebt die Orchestrierung und die grandiose Instrumentalkunst des Komponisten hervor, die Verdi als erster gewürdigt hat.

16 La Boheme wurde nach der Premiere in der ganzen Welt aufgeführt. Zuerst in Palermo, dann in Manchester, in der Hofoper in Berlin, 1898 in der Opéra Comique in Paris, im Liceo in Barcelona und im Teatro Príncipe Alfonso in Madrid, 1900 in der Metropolitan in New York. Am 5. April 1925 wurde sie zum letzten Werk, das auf die Bühne des Teatro Real in Madrid vor dessen Schließung kam, die bis in die sechziger Jahre dauern sollte; damals sangen Miguel Fleta und Matilde Revenga unter der Leitung von Saco de Valle.

17 Die Verbreitung dieser Oper gibt eine Vorstellung von der Bedeutung der Urheberrechte und der wirtschaftlichen Folgen, die die Auslegung haben kann, um die das vorlegende Gericht ersucht.

18 Das im Ausgangsverfahren beklagte Land Hessen betreibt das Staatstheater in Wiesbaden.

19 In den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 veranstaltete das Staatstheater in Wiesbaden ohne Zustimmung der Klägerin mehrere Aufführungen der Oper La Boheme von Giacomo Puccini.

20 Während die Klägerin darauf vertraute, dass Puccinis Werke in Deutschland bis zum 31. Dezember 1994, dem Ablauf des sich aus der nicht diskriminierenden Anwendung des innerstaatlichen Rechts (SS 120 und 121 UrhG) ergebenden Zeitraums von 70 Jahren post mortem auctoris weiter geschützt seien, vertrat der Beklagte die Auffassung, nach Artikel 7 der Berner Übereinkunft gelte für La Boheme nur die Schutzfrist von 56 Jahren nach italienischem Recht, so dass der Schutz am 31. Dezember 1980 abgelaufen sei.

21 In diesem Rahmen bewegte sich die Klage, der das Landgericht, das in erster Instanz für Zivilsachen mit erhöhtem Streitwert, wenn es um die zivilrechtliche Haftung der Verwaltung geht, zuständig ist, stattgab.

22 Die von dem Beklagten beim Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.

23 Das beklagte Land legte daraufhin beim Bundesgerichtshof Revision ein, mit der es erneut die Abweisung der ursprünglichen Klage beantragte.

Die Vorabentscheidungsfrage

24 Im Rahmen des letztgenannten Verfahrens hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 Absätze 1 und 3 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 12 Absatz 1 EG in Fällen anzuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der Werke des ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttreten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?

Verfahren vor dem Gerichtshof und Erklärung der Beteiligten

25 Außer den Parteien des Ausgangsverfahrens haben sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission am Verfahren beteiligt. Das beklagte Land Hessen schlägt als einziges vor, die Frage zu verneinen.

26 Das beklagte Land trägt vor, eine Ungleichbehandlung, die im vorliegenden Falle erfolge, rühre nicht von der Staatsangehörigkeit des Urhebers, sondern von dem Unterschied zwischen den nationalen Schutzregelungen her. Die Ausdehnung dieses Schutzes hänge nur mittelbar mit der Staatsangehörigkeit des Urhebers zusammen.

27 Darüber hinaus gelte das Verbot gemäß Artikel 12 EG nicht, da sowohl das erste Erscheinen des Werkes als auch der Tod des Urhebers zeitlich vor dem Inkrafttreten des Vertrages lägen.

28 Die Klägerin stimmt mit der deutschen Regierung und der Kommission dahin überein, dass sich das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch auf die Wirkungen von Sachverhalten erstrecke, die vor Inkrafttreten des Vertrages von Rom entstanden seien. Diese Auffassung finde eine Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und in der gesetzgeberischen Tätigkeit des Rates in Bezug auf die Richtlinie 93/98. Durch diese Richtlinie sei der Grundsatz der vollen Anwendung des Artikels 12 auf Sachverhalte, deren Entstehung vor 1958 liege, bestätigt worden.

29 Die Kommission trägt außerdem vor, das deutsche Recht sei insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, als es eine mittelbare Diskriminierung der Rechtsnachfolger des Urhebers bedeute, die normalerweise die gleiche Staatsangehörigkeit besäßen, wie das bei Erben des Urhebers der Fall sei.

Untersuchung der Vorabentscheidungsfrage

30 Sowohl das vorlegende Gericht als auch die verschiedenen Verfahrensbeteiligten gehen von der Annahme aus, dass die Anwendung des deutschen Rechts auf den vorliegenden Fall eine nach Artikel 12 EG verbotene Diskriminierung bedeuten könne. Es lohnt sich jedoch, sich die Frage zu stellen, ob das rechtliche Problem nicht anders einzuordnen wäre.

31 Soweit für die Definition des Inhalts des Urheberrechts auf die Person des Urhebers abgestellt wird, lässt sich behaupten, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung eine Form der unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt.

32 Nicht weniger sicher ist, dass das Urheberrecht im vorliegenden Fall von einer deutschen Gesellschaft geltend gemacht wird, da diese nach dem Recht dieses Landes errichtet worden ist. Trotz der Möglichkeit der Übertragung der Urheberrechte könnte man annehmen, dass die unterschiedliche Behandlung, die ihnen das deutsche Recht vorbehält, eine mit der Staatsangehörigkeit verknüpfte mittelbare Diskriminierung darstellt, da sie nach der Statistik viel mehr Ausländer aus der Gemeinschaft als Inländer betrifft.

33 Schließlich wäre die Überlegung noch zu vertiefen und sich die Frage zu stellen, ob es sachgemäß ist, die Unterscheidung als ein Hindernis für den freien Waren-oder Dienstleistungsverkehr anzusehen. Diese Zweifel entstehen bei der Betrachtung der gemischten, persönlichen und wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Natur — Ruhm und Geld — der Urheberrechte. In diesem Fall müsste die mögliche Überschneidung der nach Artikel 30 zulässigen Einschränkungen und des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit aufgehoben werden.

34 Ich glaube jedoch, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes bei ihrem gegenwärtigen Stand diese Art von Fragen überflüssig macht und das Problem in der Sache unmittelbar angegangen werden kann.

35 Ausgangspunkt der Untersuchung der Anwendung des Verbots des Artikels 12 EG auf die Besonderheiten des Urheberrechts stellt, wie alle Verfahrensbeteiligten anerkennen, das Urteil vom 20. Oktober 1993, Phil Collins u. a., dar.

36 In den Rechtsstreitigkeiten, die dieser Vorabentscheidung zugrunde lagen, stand die Anwendung anderer Vorschriften desselben deutschen Gesetzes zur Debatte, das sich im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens befindet. Es ging damals um die Feststellung, ob das Gemeinschaftsrecht es zulassen kann, dass in einem Mitgliedstaat einem inländischen Urheber die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrieb der ohne seine Genehmigung hergestellten Aufzeichnung einer Darbietung, die im Ausland stattgefunden hat, zu verbieten, während einem Urheber aus einem anderen Mitgliedstaat diese Möglichkeit unter den gleichen Voraussetzungen vorenthalten wird.

37 Vor der Beantwortung dieser Frage als solcher prüfte der Gerichtshof allgemein, ob das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne des damals geltenden Artikel 7 Absatz 1 fallen, der dem gleichen Absatz des gegenwärtig geltenden Artikels 12 EG entspricht.

38 Die Argumentation, der das europäische Gericht folgte, ist in ihrer Schlichtheit überzeugend. Nicht ohne das Fehlen einer Harmonisierung auf dem betreffenden Gebiet und die nationale Gesetzgebungszuständigkeit, die sich aus diesem Fehlen ergibt, anzuerkennen, unterstrich der Gerichtshof die im Wesentlichen wirtschaftliche Natur des Urheberrechts insoweit, als seine kommerzielle Nutzung eine Einkommensquelle für den Rechtsinhaber darstellt. Aus diesem Grund unterliegen derartige Rechte, auch wenn für sie die nationalen Rechtsvorschriften gelten, den Erfordernissen des Vertrages und fallen daher in seinen Anwendungsbereich.

39 Urheberrechte können — so wird in demselben Urteil ausgeführt — wie die anderen durch das Eigentum an literarischen und künstlerischen Werken eingeräumte ausschließlichen Rechte den Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft berühren. Sie unterliegen daher den Vorschriften der Artikel 28 EG und 30 EG über den freien Warenverkehr, den Vorschriften der Artikel 49 EG und 55 EG, was die Dienstleistungen von Gesellschaften zur Wahrnehmung dieser Rechte angeht, und schließlich den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft.

40 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen konnte der Gerichtshof ableiten, dass die Urheberrechte, die wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen, zwangsläufig dem in Artikel... [12 EG] niedergelegten allgemeinen Diskriminierungsverbot unterliegen, ohne dass es noch erforderlich wäre, sie mit den besonderen Vorschriften der Artikel... [28 EG, 30 EG, 49 EG und 55 EG] in Verbindung zu bringen.

41 Diese wichtige Erklärung in einer äußerst kategorischen und nicht an Bedingungen geknüpften Formulierung muss dazu dienen, die Zweifel, die der Bundesgerichtshof gegenwärtig hegt, auszuräumen.

42 Der Gesichtspunkt, unter dem sich die vorliegende Rechtssache von dem zitierten Präzedenzfall in der Rechtsprechung unterscheidet, besteht darin, dass der italienische Komponist Giacomo Puccini anders als die britischen Staatsangehörigen Phil Collins und Cliff Richard bereits seit Jahrzehnten tot war, als der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1958 in Kraft traten. Es ist zu untersuchen, ob dieser Umstand ausreicht, um zu einer anderen als der dargelegten Lösung zu kommen.

43 Ich sage von vornherein, dass ich dies nicht glaube. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man in das Verbot des Artikels 12 EG die Voraussetzung hineinlesen müsste, dass es ein Rechtssubjekt geben muss, das sich auf dieses Verbot berufen kann. Dieses Erfordernis lässt sich weder aus der Vorschrift als solcher noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und noch weniger aus dem Geist der Verträge ableiten.

44 Artikel 12 ist in Absatz 1 besonders absolut formuliert: Verboten ist jede Diskriminierung, die aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfolgt.

45 Dies bedeutet, dass jede Ungleichbehandlung — es sei denn, sie ist sachlich begründet und in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig —, die sich im Wesentlichen auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit stützt, unabhängig davon gegen den Vertrag verstößt, ob sie von der Person geltend gemacht wird, die den Schaden erleidet, oder an irgendeiner anderen, die ein berechtigtes Interesse nachweist.

46 Die Errichtung eines einheitlichen Marktes bedeutet nicht nur, dass den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats das Recht zuerkannt wird, jede rechtmäßige Form wirtschaftlicher Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen auszuüben wie die Staatsangehörigen des letztgenannten Staates, sondern schlicht und einfach den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit als legitimes Kriterium für die Ausfüllung des rechtlichen Inhalts der wirtschaftlichen Beziehungen und für die Regelung ihrer Abwicklung in den durch den Vertrag erfassten Bereichen. Dies ist aus meiner Sicht der wesentliche Mehrwert, den Artikel 12 im Verhältnis zu vielen anderen Vorschriften des Vertrages bedeutet, die ein ähnliches Ziel haben.

47 Es ist hervorzuheben, dass die Ächtung des Kriteriums der Staatsangehörigkeit unmittelbar aus dem in Artikel 12 EG ausgesprochenen Verbot hervorgeht. Mit anderen Worten: Es ist nicht notwendig, die statistische Bestätigung oder die Beurteilung anhand der Wahrscheinlichkeit heranzuziehen, die die mittelbare Diskriminierung erfordert. Es geht noch weiter: Es braucht nicht gesagt zu werden, dass die in Rede stehende deutsche rechtliche Regelung unter die Definition subsumiert werden kann, die der Gerichtshof diesem Begriff gegeben hat. Die unmittelbare Diskriminierung bezieht sich nämlich auf die versteckten Ungleichbehandlungen, die durch Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale als der Staatsangehörigkeit tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Dies ist nicht der Fall, da die Benachteiligung mit der Staatsangehörigkeit verknüpft ist.

Eine Vorschrift eines Mitgliedstaats, durch die die Nutzung eines bestimmten wirtschaftlichen Rechts auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt wird, würde folglieh unmittelbar gegen Artikel 12 EG verstoßen. In gleicher Weise würde dies auch für eine Norm gelten, die z. B. bestimmte Vorteile den Urenkeln italienischer Staatsangehöriger oder den Eltern dänischer Kinder einräumt. Es braucht nicht ermittelt zu werden, ob die Urenkel von Italienern überwiegend Italiener sind oder ob die Eltern dänischer Kinder im Allgemeinen Dänen sind. Die verbotene Diskriminierung hat ihren Ursprung in. der Wahl des rechtswidrigen Anknüpfungspunkts als solcher, ohne dass das Merkmal der Schädigung ausschlaggebend wäre.

48 Diese Auffassung findet eine Stütze, wenn auch unausgesprochen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

49 Dem Sachverhalt der Rechtssache C-326/92, einer der Rechtssachen, die zu dem oben genannten Urteil Phil Collins geführt haben, ist zu entnehmen, dass der Künstler, dessen Rechte im Streit waren, nicht Inhaber dieser Rechte war, als der Rechtsstreit entstand, sondern diese einer britischen Gesellschaft übertragen hatte, die sie ihrerseits an eine deutsche Gesellschaft veräußert hatte.

Hätte der subjektive Begriff der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Vorrang gehabt, so hätte der Gerichtshof entweder erklärt haben müssen, dass die unmittelbare Diskriminierung in der auf der schlechteren Behandlung des Urhebers durch das nationale Recht beruhenden Minderung der wirtschaftlichen Aussichten der Veräußerung der Rechte durch den Urheber bestehe oder dass insoweit eine mittelbare Diskriminierung vorliege, als die Rechtsnachfolger ausländischer Urheber prozentual gesehen gewöhnlich ebenfalls Ausländer seien.

50 Der Gerichtshof machte weder das eine noch das andere, sondern beschränkte sich darauf, diesen Umstand außer Acht zu lassen, und entschied die Rechtssache auf die gleiche Weise wie die Rechtssache C-92/92, in der der Geschädigte unmittelbar der Urheber selbst war. Das Gemeinschaftsgericht beschränkte sich auf die Feststellung, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dem entgegensteht, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Urheber der anderen Mitgliedstaaten sowie diejenigen, die Rechte von ihnen ableiten, von dem den Inländern zuerkannten Recht ausschließen, den Vertrieb eines ohne ihre Einwilligung hergestellten Tonträgers im Inland zu verbieten.

51 Aus alledem folgere ich, dass Artikel 12 EG Absatz 1 dahin auszulegen ist, dass er als diskriminierend jede Berücksichtigung des Kriteriums der Staatsangehörigkeit bei der — nachteiligen — Definition des Inhalts eines dem Vertrag unterliegenden Rechtsverhältnisses wirtschaftlicher Art verbietet.

52 Das Land Hessen vertritt die Auffassung, die Ungleichbehandlung rühre von dem bestehenden Unterschied zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten her und hänge mit der Staatsangehörigkeit des Urhebers nur mittelbar zusammen.

Dieser Behauptung ist entgegenzuhalten, dass die praktische Anwendung des in Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft vorgesehenen Mechanismus des Schutzfristenvergleichs sich nicht darauf beschränkt, durch Verweisung die von den Unterschieden zwischen den staatlichen rechtlichen Regelungen herrührenden Ungleichheiten zu reproduzieren, sondern eindeutig die ausländischen Urheber benachteiligt, deren Schutz nicht über den den Deutschen gewährten hinausgehen kann, wobei in dem wahrscheinlichen Fall, dass die durch ihren Herkunftsstaat zuerkannte Schutzdauer geringer wäre, diese kürzere Frist berücksichtigt würde. Nimmt man an, dass alle Mitgliedstaaten eine ähnliche Regelung anwenden, so würden die deutschen Urheber in jedem Mitgliedstaat den in der Praxis zulässigen am längsten dauernden Schutz genießen, während in Deutschland kein Urheber stärkeren Schutz beanspruchen könnte. Die protektionistische Wirkung der Maßnahme springt ins Auge.

53 Es scheint also, dass es nach der objektiven Auffassung der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die ich gerade dargelegt habe, völlig unerheblich ist, ob die Bezugsperson, die nicht das Opfer der Diskriminierung ist, vor oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages gestorben ist, da der einzige Maßstab, nach dem die Ungleichbehandlung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein könnte, darin besteht, dass es von der Staatsangehörigkeit unabhängige sachliche Erwägungen gibt, die gemessen an dem zulässigerweise verfolgten Zweck verhältnismäßig sind.

54 Ein Verfahrensbeteiligter hat sich zu einer eventuellen Rechtfertigung der diskriminierenden Maßnahme geäußert. Die einzige Erklärung, die vorgebracht wird, besteht darin, dass die Regelung in Artikel 7 Absatz 1 der Berner Übereinkunft dadurch, dass sie einen weniger günstigen Schutz nach dem innerstaatlichen Recht des Urhebers gewähre, die Verstärkung dieses Schutzes durch den Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaats fördere, was günstig für die Interessen aller Urheber sei.

55 Diese Äußerung ist zwar legitim im Rahmen von internationalen vertraglichen Beziehungen, sie ist darin nicht annehmbar in einem Integrationsvorhaben wie dem der Europäischen Union, dass durch eine gegenseitige Loyalitätsverpflichtung der Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, was dem Gedanken einer einseitigen Regelung gemäß den nationalen gesetzgeberischen Entscheidungen entgegensteht. Mangels einer ausreichenden Harmonisierung lässt sich nämlich nicht ohne weiteres behaupten, dass die in Deutschland eingeräumte Schutzfrist von 70 Jahren natürlicherweise der kürzeren Frist, die in Italien galt, vorzuziehen wäre. Im Übrigen sind die Interessen der Urheber nicht die einzigen, die auf dem Spiel stehen.

56 Aus ähnlichen Gründen lässt sich auch kein stichhaltiges Argument aus der Berufung auf das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) entnehmen, durch das die Vergleichsmethode des Artikels 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft bestätigt wird. Auch dieses Übereinkommen passt nicht zum Gedanken der Integration und der gegenseitigen Loyalität, die charakteristisch für die Gemeinschaft sind, und ist nur gegenüber Drittstaaten einsetzbar.

57 Schließlich verweist das Land Hessen auf die in der Richtlinie 93/98 gewählte Lösung, nach der die Schutzfristen nur in Bezug auf die Werke harmonisiert werden, die am 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat noch geschützt waren.

58 Abgesehen davon, dass die Richtlinie nicht als Kriterium annimmt, dass der Urheber bei Inkrafttreten des Vertrages von Rom noch lebte — und dass, beachtet man das gewählte Datum, die Fälle nicht selten sein werden, dass in den zeitlichen Geltungsbereich der Richtlinie Werke fallen, deren Urheber keine Gemeinschaftsangehörigen sein konnten —, woraus sich kein Maßstab für die Auslegung in Bezug auf die Tragweite des Verbots des Artikels 12 EG entnehmen lässt, kann eine Vorschrift des sekundären Rechts die Wirksamkeit einer Vorschrift des Primärrechts nicht einschränken und erst recht nicht die Wirksamkeit eines der Ordnungsprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung.

59 Mangels irgendeiner anderen möglichen Rechtfertigung der diskriminierenden Maßnahme ist die streitige nationale rechtliche Regelung als ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsrechtsordnung anzusehen.

60 Da im vorliegenden Verfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, habe ich mich nicht zur Wirkung einer Erklärung des Gerichtshofes in dem von mir vertretenen Sinn äußern können. Der Gerichtshof wird jedoch, indem er die ihm vorliegenden Angaben und insbesondere abwägt, dass zu der für die Entscheidung maßgeblichen Zeit der Grundsatz des Fristenvergleichs in den Mitgliedstaaten allgemein akzeptiert war, beurteilen können, ob es ausreichende zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit gibt, die dafür sprechen, die Rückwirkung seiner Rechtsprechung zu begrenzen.

Ergebnis

61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Eine nationale rechtliche Regelung, die dazu führt, dass einem literarischen oder künstlerischen Werk wegen der Staatsangehörigkeit seines Urhebers ein geringerer Schutz gewährt wird, verstößt gegen das in Artikel 12 Absatz 1 EG ausgesprochene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.