Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2002 – C-146/01
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2002:137
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 5. März 2002
1. In diesem Vertragsverletzungsverfahren ersucht die Kommission den Gerichtshof, festzustellen, dass das Königreich Belgien nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 90/641/Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, vollständig umzusetzen, oder die Kommission hiervon nicht in Kenntnis gesetzt hat. Die in Artikel 8 dieser Richtlinie festgesetzte Umsetzungsfrist ist am 31. Dezember 1993 abgelaufen.
2. Gemäß Artikel 1 ist Ziel der Richtlinie 90/641, die Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden, zu ergänzen, um die Maßnahmen zum Schutz von externen Arbeitskräften, die im Kontröllbereich im Einsatz sind, auf Gemeinschaftsebene zu optimieren. Die Richtlinie 80/836 wurde zum 13. Mai 2000 aufgehoben. Der Inhalt dieser und einiger verwandter Richtlinien wurde überarbeitet und in einer neuen Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie 90/641 ist jedoch nicht angepasst worden und bleibt uneingeschränkt gültig.
3. Die vorliegende Richtlinie ist durch die Königliche Verordnung vom 25. April 1997 betreffend den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sowie durch die Königliche Verordnung vom 2. Oktober 1997 u. a. zur Änderung der Königlichen Verordnung vom 28. Februar 1963 zur allgemeinen Regelung des Schutzes der Bevölkerung und der Arbeitnehmer vor der Gefahr ionisierender Strahlung in belgisches Recht umgesetzt worden. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Rechtsvorschriften einige Bestimmungen der Richtlinie 90/641 nicht vollständig umsetzten.
4. Die Rügen der Kommission betreffen in erster Linie einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 und die Anhänge I und II der Richtlinie 90/641. Nach diesen Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten ein radiologisches Überwachungssystem errichten, um dafür zu sorgen, dass externe Arbeitskräfte den gleichen Schutz erhalten wie die auf Dauer beschäftigten Arbeitskräfte. Nach Auffassung der Kommission sehen die belgischen Rechtsvorschriften nicht die tatsächliche Einführung eines radiologischen Überwachungssystems vor.
5. Zweitens beanstandet die Kommission einen Verstoß gegen die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 90/641. Diese Bestimmungen betreffen die Verpflichtungen des externen Unternehmens und des Betreibers gegenüber externen Arbeitskräften. Die Kommission räumt ein, dass die belgischen Rechtsvorschriften eine Regelung für externe Arbeitskräfte vorsähen, die bei einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt seien, wenn dieses Unternehmen nicht im Besitz eines durch diesen anderen Mitgliedstaat anerkannten Strahlenschutzpasses sei. Sie führt jedoch aus, dass die betroffenen nationalen Rechtsvorschriften die externen Arbeitskräfte nicht berücksichtigten, die bei einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt seien, das bereits im Besitz eines durch diesen anderen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Passes sei.
6. Die belgische Regierung hat sich gegen die Vorwürfe der Kommission nicht sachlich verteidigt. Sie verweist darauf, dass alle notwendigen Schritte unternommen worden seien, um eine Königliche Verordnung zur Änderung der bereits erwähnten Königlichen Verordnung vom 25. April 1997 so rasch wie möglich in Kraft zu setzen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall ist die mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die belgische Regierung ersucht wurde, die Kommission innerhalb von zwei Monaten über die zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten, am 1. August 2000 ergangen. Der Gerichtshof kann somit etwaige Veränderungen, die nach dem 1. Oktober 2000 eingetreten sind, nicht berücksichtigen.
Ergebnis
8. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor,
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/641/Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, verstoßen hat, dass es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 4 Absatz 2, den Anhängen I und II sowie den Artikeln 5 und 6 dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat;
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.