Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.2002 – C-372/01
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:159
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 7. März 2002
1. In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission die Feststellung gemäß Artikel 226 EG, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Richtlinie enthält Vorschriften über
a) die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zur Verwendung in den Mitgliedstaaten;
b) die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen in der Gemeinschaft;
c) die Erstellung einer auf Gemeinschaftsebene gültigen Positivliste von Wirkstoffen, die in Biozid-Produkten verwendet werden dürfen.
3. Nach Artikel 34 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens am 13. Mai 2000 in Kraft zu setzen und der Kommission die Texte der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie erlassen, zu übermitteln.
4. Da die Kommission vom Großherzogtum Luxemburg keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
5. Das Großherzogtum Luxemburg hat in seiner Klagebeantwortung ausgeführt, dass ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie beim Luxemburger Parlament eingebracht und dem Conseil d'Etat zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. In Bezug auf Detailfragen werde ein Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung die Umsetzung vervollständigen.
6. Daraus ergibt sich, dass die Kommission die von ihr beantragte Feststellung verlangen kann.
Ergebnis
7. Deshalb sollte der Gerichtshof nach meiner Meinung
1. feststellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens auferlegen.