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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.2002 – C-221/01
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:177
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 14. März 2002
1 Mit dieser Klage nach Artikel 226 EG beantragt die Kommission die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere ihrer Artikel 7 Absatz 5, 9 Absatz 3 und 14 Absätze 1 und 2 erlassen hat.
Die Richtlinie 97/33
2 Die Richtlinie 97/33 legt einen ordnungspolitischen Rahmen für die Sicherstellung der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen und insbesondere der Interoperabilität von Diensten in der Gemeinschaft sowie in Bezug auf die Sicherstellung eines Universaldienstes in einem Umfeld von offenen, wettbewerbsorientierten Märkten fest [und] betrifft die Harmonisierung von Bedingungen für die offene und effiziente Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie für den Zugang zu diesen Netzen und Diensten.
3 Für die Zwecke der vorliegenden Klage sind die nachfolgenden Punkte der Richtlinie 97/33 wesentlich. Die besonderen in Rede stehenden Vorschriften werden später im Zusammenhang mit den einzelnen Rügen näher erläutert.
4 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Beschränkungen aufzuheben, die genehmigte Organisationen an der Aushandlung von Zusammenschaltungsvereinbarungen untereinander hindern. Kommerzielle Zusammenschaltungsvereinbarungen sollen zwischen den beteiligten Parteien unter Einhaltung der Richtlinie und der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags ausgehandelt werden.
5 Artikel 4 bestimmt, dass die genehmigten Telekommunikationsorganisationen das Recht und, wenn sie von Organisationen dieser Kategorie darum ersucht werden, die Pflicht haben, eine gegenseitige Zusammenschaltung auszuhandeln.
6 Artikel 5 regelt einige Fälle, in denen die Kosten für Universaldienstverpflichtungen der Telekommunikationsorganisationen zu teilen sind.
7 Artikel 7 regelt eine Reihe von Grundsätzen für die Zusammenschaltungsentgelte und Kostenrechnungssysteme, die auf Telekommunikationsorganisationen mit beträchtlicher Marktmacht, die in Artikel 4 Absatz 3 definiert ist, angewandt werden.
8 Artikel 9 definiert die grundsätzlichen Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden.
9 Artikel 10 regelt eine Reihe von grundlegenden Anforderungen für die Zusammenschaltung im Hinblick auf die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, die Interoperabilität von Diensten und den Datenschutz.
10 Artikel 12 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Bereitstellung adäquater Nummern und Nummerierungsbereiche für alle der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste sicherzustellen.
11 Artikel 14 verpflichtet dazu, die in bestimmten Artikeln näher erläuterten Informationen zu veröffentlichen oder den interessierten Parteien auf Antrag zugänglich zu machen.
12 Artikel 23 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1997 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Sachverhalt
13 Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 teilte Belgien der Kommission ein Gesetz vom 19. Dezember 1997 mit, mit dem die Richtlinie 97/33 umgesetzt werden sollte.
14 Am 6. August 1998 sandte die Kommission Belgien ein Mahnschreiben gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG), in dem sie darauf hinwies, dass das mitgeteilte Gesetz die Vorschriften der Richtlinie 97/33 nicht angemessen und vollständig umsetze.
15 Mit Schreiben vom 8. September 1998 teilte Belgien der Kommission den Erlass weiterer Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mit. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 äußerte es sich zu dem Mahnschreiben.
16 Die Kommission blieb bei ihrer Auffassung, dass die Richtlinie von Belgien nicht angemessen umgesetzt worden sei, und sandte dem Königreich Belgien daher am 15. April 1999 gemäß Artikel 226 EG eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihre Auffassung darlegte, dass die belgischen Vorschriften einige näher bezeichnete Bestimmungen der Richtlinie nicht umsetzten.
17 Belgien teilte der Kommission mit Schreiben vom 26. April 1999, 21. Juni 1999 (in dem es die mit Gründen versehene Stellungnahme beantwortete), vom 18. Oktober 1999 und 10. Dezember 1999 den Erlass weiterer Vorschriften mit.
18 Auch wenn diese Vorschriften teilweise dem Anliegen der Kommission Rechnung trugen, blieb diese gleichwohl bei ihrer Auffassung, dass die Umsetzung der Richtlinie 97/33, insbesondere der Artikel 7 Absatz 5, 9 Absatz 3 und 14 Absätze 1 und 2, nicht angemessen sei. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.
Die Rüge betreffend Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie
19 Artikel 7 — Grundsätze für Zusammenschaltungsentgelte und Kostenrechnungssysteme — ist auf Organisationen anzuwenden, die von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden.
20 Artikel 7 Absatz 5 verpflichtet die Kommission zur Erstellung von Empfehlungen für die Kostenrechnungssysteme und die Transparenz der Kostenrechnung im Bereich der Zusammenschaltung. Die letzten beiden Sätze von Unterabsatz 2 bestimmen insoweit:
Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems wird von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Stelle... überprüft. Eine diesbezügliche Erklärung wird jährlich veröffentlicht.
21 Die Kommission macht geltend, dass die einschlägigen belgischen Vorschriften keine Methode zur Prüfung der Einhaltung des Kostenrechnungssystems und der Veröffentlichung der diesbezüglichen Erklärung enthielten.
22 In seiner Klagebeantwortung bezieht sich Belgien auf das arsenal législatif belge und zitiert zahlreiche Vorschriften, die dem Institut (Institut belge des services postaux et des télécommunications, belgische Regulierungsbehörde) verschiedene allgemeine Befugnisse verleihen. In seiner Gegenerwiderung räumt Belgien jedoch ein, dass seine Vorschriften nicht das von Artikel 7 Absatz 5 geforderte System zur Prüfung der Einhaltung dieser Erfordernisse enthielten, und teilt dem Gerichtshof mit, dass es diese Lücke mit Vorschriften schließen werde, deren Erlass bevorstehe.
23 Damit ist der Antrag der Kommission begründet.
Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie
24 Artikel 9 hat die Überschrift Grundsätzliche Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden.
25 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 fördern und sichern die nationalen Regulierungsbehörden eine adäquate Zusammenschaltung im Interesse aller Benutzer, indem sie ihre Zuständigkeiten in einer Art und Weise ausüben, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen und den größtmöglichen Nutzen für die Endbenutzer erbringt. Insbesondere müssen sie eine Reihe aufgeführter Faktoren berücksichtigen, etwa die Notwendigkeit, einen wettbewerbsorientierten Markt zu fördern, die Notwendigkeit, eine faire und geeignete Entwicklung eines harmonisierten europäischen Telekommunikationsmarkts sicherzustellen, sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung (einschließlich des gleichberechtigten Zugangs) und der Verhältnismäßigkeit.
26 Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 lautet:
Bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele können die nationalen Regulierungsbehörden jederzeit von sich aus eingreifen, und sie müssen dies tun, wenn sie von einer Partei dazu aufgefordert werden, um vorzugeben, welche Punkte in einer Zusammenschaltungsvereinbarung abgedeckt sein müssen, oder um spezifische Bedingungen festzulegen, die von einer oder mehreren Parteien einer solchen Vereinbarung einzuhalten sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Ausnahmefällen Änderungen bereits getroffener Zusammenschaltungsvereinbarungen fordern, soweit dies gerechtfertigt ist, um wirksamen Wettbewerb und/oder Interoperabilität von Diensten für Benutzer sicherzustellen.
27 Die Kommission macht geltend, dass die belgischen Umsetzungsvorschriften nicht, wie von dieser Bestimmung gefordert, vorsehen, dass die Regulierungsbehörden jederzeit von sich aus in Verhandlungen eingreifen können.
28 Zu seiner Verteidigung bezieht sich Belgien zunächst auf zwei allgemeine Vorschriften in dem Gesetz vom 21. März 1991 über die Reform bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen. Artikel 75 Absatz 3 weist dem Institut die allgemeine Aufgabe der Überwachung und Kontrolle im Hinblick auf bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes zu. Artikel 79a Absatz 1 bestimmt, dass das Institut zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte von Unternehmen oder Unternehmensverbänden sammeln [kann]. Belgien macht geltend, dass diese Vorschriften der Regulierungsbehörde die allgemeine Befugnis gäben, jederzeit einzugreifen, wenn eine Nichtbeachtung einer gesetzlichen Verpflichtung oder der allgemeinen Ziele der Umsetzungsvorschriften vorliegen könne.
29 Belgien bezieht sich weiter auf die weiteren Vorschriften, die es in seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme als Artikel 9 Absatz 3 umsetzend angeführt habe. Diese Vorschriften seien zum einen Artikel 109b Absätze 4 und 5 des Gesetzes vom 21. März 1991 in der geänderten Fassung und zum anderen Artikel 8 und 12 der Königlichen Verordnung vom 20. April 1999 zur Festsetzung der auf die kommerziellen Verhandlungen zum Abschluss von Zusammenschaltungsvereinbarungen anwendbaren Fristen und allgemeinen Grundsätze, der Veröffentlichungsmodalitäten des Referenzzusammenschaltungsangebots und zur Festsetzung der Bedingungen, die in der Zusammenschaltungsvereinbarung enthalten sein müssen.
30 Artikel 109b Absatz 4 Unterabsatz 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 in der geänderten Fassung verpflichtet jede Organisation mit beträchtlicher Marktmacht zur Veröffentlichung eines Zusammenschaltungsangebots.
31 Die Unterabsätze 5 und 6 lauten:
Das Institut kann Änderungen anordnen, die es im Hinblick auf das Zusammenschaltungsangebot für unerlässlich hält.
Wenn die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder von Telekommunikationsdiensten, die der Öffentlichkeit angeboten werden, ihre Netze oder Dienste nicht zusammengeschaltet haben, und das Institut eine solche Zusammenschaltung im Interesse der Nutzer für unerlässlich hält, kann das Institut verlangen, dass eine Zusammenschaltung durchgeführt wird. In diesem Fall legt es die Bedingungen der Zusammenschaltung, unbeschadet des Rechts der Parteien zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz 5 dieser Vorschrift fest.
32 Artikel 109b Absatz 5 Unterabsatz 2 lautet:
Wenn es zur Sicherstellung der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen oder der Interoperabilität unerlässlich ist, kann das Institut eine Änderung bereits geschlossener Vereinbarungen verlangen.
33 Die Königliche Verordnung vom 20. April 1999 betrifft kommerzielle Zusammenschaltungsvereinbarungen. Gemäß Artikel 8 können die Parteien, wenn sie nach Ablauf der in Artikel 7 näher bestimmten Frist zu keiner Vereinbarung gelangt sind, gemeinsam oder allein die Intervention der Kammer für Zusammenschaltung, besonderen Zugang und gemeinsame Nutzung beantragen. Gemäß Artikel 12 hat diejenige der Parteien, an die der Antrag auf Zusammenschaltung gerichtet worden ist, ein Zusammenschaltungsangebot zu erstellen, wenn die Parteien nicht zu einem Abschluss einer Zusammenschaltungsvereinbarung gelangt sind; das Institut kann beschließen, dieses Angebot zwecks Erzielung einer Vereinbarung zwischen den Parteien abzuändern.
34 Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, dass die vorstehenden Vorschriften nicht, wie von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie gefordert, vorsehen, dass die Regulierungsbehörde jederzeit von sich aus eingreifen kann.
35 Ich stimme dem Vorbringen der Kommission in diesem Punkt zu. Aus dem Wortlaut des Artikels 9 Absatz 3 ergibt sich eindeutig, dass die nationale Regulierungsbehörde die Befugnis erhalten muss, in den Verlauf der Verhandlungen, die zu einer Zusammenschaltungsvereinbarung führen, einzugreifen. Der Gesetzgeber wollte offenkundig zwischen dieser Befugnis und der Befugnis, Änderungen bereits getroffener Zusammenschaltungsvereinbarungen zu verlangen, unterscheiden. Die nationale Regelung, auf die sich Belgien beruft, enthält jedoch zum einen sehr allgemeine Überwachungsbefugnisse, die meiner Auffassung nach nicht als angemessene Umsetzung einer besonderen Befugnis zum Eingreifen in Geschäftsverhandlungen angesehen werden können, zum anderen aber Befugnisse, in besonderen Situationen einzugreifen, die die in Artikel 9 Absatz 3 intendierten Befugnisse nicht vollständig umsetzen.
36 Wie die Kommission insbesondere geltend macht, betrifft Artikel 109b Absatz 5 Unterabsatz 2 nur bereits abgeschlossene Vereinbarungen und erlaubt den Behörden nicht, in Verhandlungen einzugreifen, die zu einer Zusammenschaltungsvereinbarung führen sollen. Artikel 109b Absatz 4 betrifft nur das nach belgischem Recht gegebene Erfordernis, dass Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht ein so genanntes Referenzangebot veröffentlichen, wie dies Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie fordert, das als Grundlage für anschließende Verhandlungen dienen soll. Dieses Referenzangebot kann von dem Institut geändert werden. Diese Befugnis ist jedoch von einer Befugnis des Instituts zu unterscheiden, in Verhandlungen über eine Zusammenschaltungsvereinbarung einzugreifen. Artikel 8 der Königlichen Verordnung findet nur Anwendung, wenn die Parteien ein Eingreifen beantragen, und Artikel 12 nur dann, wenn die Parteien keine Zusammenschaltungsvereinbarung erzielen konnten.
37 Belgien scheint in seiner Gegenerwiderung einzuräumen, dass seine Vorschriften Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie nicht angemessen umsetzen, und fügt dieser den Entwurf einer Königlichen Verordnung zur Änderung der Königlichen Verordnung vom 20. April 1999 bei, wonach in diese ein neuer Artikel 7a eingefügt wird, der nach den Erklärungen Belgiens den Wortlaut der Richtlinie wörtlich übernimmt.
38 Damit ist der Antrag der Kommission begründet.
Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Richtlinie
39 Artikel 14 — Zugang zu Informationen und deren Veröffentlichung — sieht, soweit hier von Bedeutung, Folgendes vor:
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 4 genannten Informationen in aktualisierter Form so veröffentlicht werden, dass sie für interessierte Parteien leicht zugänglich sind. Im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats wird bekannt gegeben, in welcher Form diese Informationen veröffentlicht werden.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Buchstabe c) und Artikel 9 Absatz 3 genannten spezifischen Informationen interessierten Parteien auf Antrag in aktualisierter Form kostenlos zugänglich gemacht werden. Im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats wird bekannt gegeben, wann und wo die Informationen verfügbar sind.
40 In ihrer Klageschrift trägt die Kommission vor, dass Belgien gegen seine Verpflichtungen erstens aus Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 7 Absatz 3, 9 Absatz 2, 10 und 12 Absatz 4 und zweitens aus Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 verstoßen habe.
41 In ihrer Erwiderung räumt die Kommission ein, dass die Lage hinsichtlich der Artikel 7 Absatz 3 und 9 Absatz 3 in Anbetracht der Erklärungen, die Belgien in seiner Klagebeantwortung abgegeben habe, als zufrieden stellend angesehen werden könne. Sie erhält jedoch ihre Rüge hinsichtlich der Artikel 9 Absatz 2, 10 und 12 Absatz 4 aufrecht, die in der Klagebeantwortung nicht erwähnt wurden.
Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
42 Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt:
Im Voraus von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegte allgemeine Bedingungen werden entsprechend Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht.
Insbesondere bezüglich der Zusammenschaltung zwischen Organisationen, die im Anhang II aufgeführt sind
können die nationalen Regulierungsbehörden in den in Anhang VII Abschnitt 1 aufgeführten Bereichen Vor-ab-Bedingungen festlegen;
wirken sie darauf hin, dass in Zusammenschaltungsvereinbarungen die in Anhang VII Abschnitt 2 aufgeführten Punkte abgedeckt werden.
43 In seiner Erwiderung führt Belgien aus, dass Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie durch die Königliche Verordnung vom 20. April 1999, und zwar insbesondere deren Artikel 17 bis 21, umgesetzt sei.
44 Die Artikel 17 bis 20 der Königlichen Verordnung vom 20. April 1999 stellen deren Kapitel II Abschnitt 2 dar. Die Überschrift von Kapitel II lautet Veröffentlichung des Referenzzusammenschaltungsangebots und die von Abschnitt 2 Veröffentlichung des Referenzangebots. Artikel 17 verpflichtet Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht zur Veröffentlichung einer Mitteilung der Genehmigung des Referenzzusammenschaltungsangebots durch das Institut; gemäß Artikel 18 hat diese Veröffentlichung alljährlich vor dem 30. Dezember zu erfolgen; gemäß Artikel 19 ist das Referenzzusammenschaltungsangebot öffentlich und kostenlos, und gemäß Artikel 20 ist das Referenzzusammenschaltungsangebot grundsätzlich für das Kalenderjahr, das auf das Jahr der Veröffentlichung folgt, gültig.
45 Artikel 21 der Königlichen Verordnung steht in Kapitel III — Technische und finanzielle Bedingungen. Er erläutert die technischen und finanziellen Mindestbedingungen, die in Zusammenschaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 109b Absatz 5 des Gesetzes vom 21. März 1991 festgelegt sein müssen.
46 Artikel 109b Absatz 5 sieht, soweit hier von Bedeutung, vor:
Die Zusammenschaltung ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien. Diese Vereinbarung legt die technischen und finanziellen Bedingungen der Zusammenschaltung fest. Der König bestimmt durch Verordnung nach Stellungnahme des Instituts die Mindestbedingungen, die in einer Zusammenschaltungsvereinbarung festgelegt sein müssen. ...
47 Diese Bedingungen können nach dem Rapport au Roi, der der Königlichen Verordnung vom 20. April 1999 vorangestellt ist, in drei Kategorien aufgeteilt werden: erstens technische Bedingungen hinsichtlich der Infrastruktur des Netzes und des Typs der zu erbringenden Dienstleistungen, zweitens gesetzliche oder vertragliche Bedingungen und drittens finanzielle und kommerzielle Bedingungen. Diese Bedingungen übernehmen nahezu vollständig die Weitere[n] Punkte, deren Regelung in Zusammenschaltungsvereinbarungen gefördert werden soll des Anhangs VII Abschnitt 2 der Richtlinie gemäß deren Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2.
48 Die Kommission macht geltend, dass die Artikel 17 bis 21 der Königlichen Verordnung zwar die Veröffentlichung der Genehmigung des Referenzzusammenschaltungsangebots durch das Institut, doch nicht die Veröffentlichung oder Mitteilung der im Voraus von der Regulierungsbehörde festgelegten allgemeinen Bedingungen vorsähen, wie dies Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie fordere.
49 Meiner Auffassung nach trifft das Vorbringen der Kommission zu, soweit es Artikel 17 bis 20 der Königlichen Verordnung betrifft. Artikel 21 führt dagegen unter Berücksichtigung des Artikels 109b Absatz 5 des Gesetzes vom 21. März 1991 die im Voraus von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten allgemeinen Bedingungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie auf.
50 Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die nationalen Regulierungsbehörden, sicherzustellen, dass die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Informationen so veröffentlicht werden, dass sie für interessierte Parteien leicht zugänglich sind, und [i]m Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats [bekannt zu geben], in welcher Form diese Informationen veröffentlicht werden.
51 Belgien macht geltend, dass das Veröffentlichungserfordernis gemäß Artikel 14 Absatz 1 erfüllt sei, da das belgische Recht selbst im Moniteur belge veröffentlicht werde.
52 Wenn, wie im vorliegenden Fall, die fraglichen Informationen, nämlich im Hinblick auf diese Rüge die im Voraus von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten allgemeinen Bedingungen, selbst in dem Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht werden, stimme ich Belgien zu, dass dies eine Veröffentlichung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 darstellt. Wie Belgien anmerkt, wäre es absurd zu fordern, dass im Moniteur belge bekannt zu geben sei, wo die Informationen veröffentlicht werden, da sie ebendort veröffentlicht werden.
53 Ich bin daher der Auffassung, dass der Antrag der Kommission, der das vermeintliche Versäumnis Belgiens betrifft, Artikel 14 Absatz 1 umzusetzen, soweit er Artikel 9 Absatz 2 betrifft, zurückzuweisen ist.
Artikel 10 der Richtlinie
54 Artikel 10 Satz 2 der Richtlinie bestimmt:
Falls die nationale Regulierungsbehörde Bedingungen auferlegt, die auf grundlegenden Anforderungen in Zusammenschaltungsvereinbarungen beruhen, werden diese Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht.
55 In seiner Gegenerwiderung bezieht sich Belgien auf einen früheren Schriftwechsel mit der Kommission, in dem ausgeführt worden sei, dass Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie, soweit er Artikel 10 betreffe, durch zwei Königliche Verordnungen vom 22. Juni 1998 über die Bedingungen der Errichtung und des Betriebs öffentlicher Telekommunikationsnetze und über die Anforderungen an den Sprachtelefondienst und das Verfahren zur Erteilung individueller Genehmigungen umgesetzt worden sei.
56 Diese beiden Königlichen Verordnungen enthalten Vorschriften, die Betreiber verpflichten, in ihren Zusammenschaltungsvereinbarungen zu spezifizierende Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und insbesondere (in beiden Verordnungen) die Interoperabilität von Diensten und den Datenschutz sowie (im Fall von öffentlichen Telekommunikationsnetzen) die Sicherheit des Netzbetriebs und die Aufrechterhaltung der Netzintegrität sicherzustellen. Beide Verordnungen erwähnen in ihren Präambeln die Richtlinie und die Stellungnahme des Instituts.
57 Die beiden Königlichen Verordnungen vom 22. Juni 1998, die folglich zumindest teilweise auf der Stellungnahme des Instituts beruhen, erlegen Bedingungen auf, die auf die grundlegenden Anforderungen an Zusammenschaltungsvereinbarungen gegründet sind, und daher in den Anwendungsbereich von Artikel 10 der Richtlinie fallen. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die nationalen Regulierungsbehörden, sicherzustellen, dass die in Artikel 10 genannten Informationen so veröffentlicht werden, dass sie für interessierte Parteien leicht zugänglich sind, sowie [i]m Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats [bekannt zu geben], in welcher Form diese Informationen veröffentlicht werden.
58 Belgien macht geltend, dass die in Artikel 10 der Richtlinie genannten Informationen in den belgischen Vorschriften niedergelegt seien; da diese Vorschriften selbst im Moniteur belge veröffentlicht worden seien, sei das Erfordernis des Artikels 14 Absatz 1 erfüllt.
59 Aus den genannten Gründen bin ich der Auffassung, dass dieses Vorbringen zutrifft und dass der Antrag der Kommission, der das vermeintliche Versäumnis Belgiens betrifft, Artikel 14 Absatz 1 umzusetzen, soweit er Artikel 10 betrifft, zurückzuweisen ist.
Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie
60 Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie lautet:
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Hauptbestandteile der nationalen Nummerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen vorbehaltlich der Einschränkungen, die sich aus Gründen der nationalen Sicherheit ergeben, gemäß Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht werden.
61 Belgien trägt vor, dass diese Bestimmung durch Artikel 2 Absatz 2 der Königlichen Verordnung vom 10. Dezember 1997 über die Verwaltung der Nummerierungspläne ordnungsgemäß umgesetzt sei; diese Vorschrift sieht vor:
Das Institut ist im Rahmen der Vorschriften der Kapitel drei bis neun für die Feststellung, Hinzufügung und eventuelle Änderung der Nummerierungspläne zuständig.
Die im vorstehenden Unterabsatz definierten Hauptpunkte sind öffentlich und beim Institut auf Antrag verfügbar. Das Institut nimmt auf diese Hauptpunkte im Moniteur belge Bezug. ...
62 Belgien erläutert, dass die Bezugnahme, die im Moniteur belge veröffentlicht werde, auf die Veröffentlichung der Hauptpunkte auf der Website des Instituts hinweise. Seiner Auffassung nach wird damit im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie bekannt gegeben, in welcher Form diese Informationen veröffentlicht werden.
63 Belgien schließt seine Gegenerwiderung mit einem Hinweis auf den Entwurf einer Königlichen Verordnung zur Änderung des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Königlichen Verordnung vom 10. Dezember 1997, wonach der Wortlaut des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie wörtlich übernommen werden soll. Unterabsatz 2 Satz 2 würde nach der Änderung wie folgt lauten: Das Institut gibt im Moniteur belge die Form bekannt, in der diese Punkte veröffentlicht werden.
64 Wie erwähnt, verpflichtet Artikel 14 Absatz 1 die nationalen Regulierungsbehörden, sicherzustellen, dass... Informationen in aktualisierter Form so veröffentlicht werden, dass sie für interessierte Personen leicht zugänglich sind. Es wird keine weitere Anweisung in Bezug auf die Art und Weise der Veröffentlichung gegeben, obwohl die Bestimmung eine Bekanntgabe der Form, in der diese Informationen veröffentlicht werden, im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats fordert.
65 Während ich akzeptieren kann, dass in dem modernen Telekommunikationssektor Veröffentlichungen über das Internet angemessen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 sind, ist aus den Äußerungen Belgiens in der Gegenerwiderung leider nicht klar ersichtlich, was konkret mit der im Moniteur belge veröffentlichten Bezugnahme gemeint ist oder ob eine Bezugnahme auf die Veröffentlichung auf der Website tatsächlich inzwischen bereits erfolgt ist; es sind dem Gerichtshof insoweit auch keine Beweise vorgelegt worden.
66 Daher ist der Antrag der Kommission, soweit er das Versäumnis Belgiens betrifft, Artikel 14 Absatz 1 insoweit umzusetzen, als er Artikel 12 Absatz 4 betrifft, begründet.
Kosten
67 Da die Kommission mit dem überwiegenden Teil ihrer Klage Erfolg hat, sollten Belgien die Kosten auferlegt werden.
Antrag
68 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch die Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) verstoßen hat, dass es die Artikel 7 Absatz 5, 9 Absatz 3 und 14 Absatz 1 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;
2. dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.