Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.2002 – C-323/01
Generalanwalt Dáamaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2002:179
Schlussanträge des Generalanwalts
Dáamaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 14. März 2002
1. Die Kommission hat gegen Italien eine Klage gemäß Artikel 226 EG erhoben. Sie beantragt, festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/101/EG zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt verstoßen hat.
Die Klägerin macht geltend, dass Italien sein nationales Recht weder fristgemäß geändert noch ihr den Erlass von Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt habe.
I — Die Richtlinie 98/101
2. Die Richtlinie 98/101 sieht als Ziel ein hohes Umweltschutzniveau vor. Dazu verbietet sie sowohl das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren wegen ihres Quecksilbergehalts als auch das von Geräten, in denen solche Batterien und Akkumulatoren eingebaut sind. Dadurch soll die Entsorgung von Batterien vereinfacht werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Januar 2000 erlassen und veröffentlichen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
II — Prüfung der Klage
3. Die Kommission teilte der italienischen Regierung mit Schreiben vom 13. Juli 2000 mit, dass sie trotz Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 98/101 keinerlei Informationen über die Ausarbeitung der erforderlichen nationalen Vorschriften erhalten habe und ihr auch nicht bekannt sei, dass Italien die Richtlinie anwende, und forderte Italien auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
4. Nachdem die Kommission auf ihr Schreiben keine Antwort erhalten hatte, sandte sie dem italienischen Staat am 17. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihn dringend aufforderte, sein nationales Recht binnen zwei Monaten zu ändern. Da keine Reaktion erfolgte, ging die Kommission davon aus, dass die Richtlinie 98/101 nicht umgesetzt worden sei. Sie hat daher am 24. August 2001 eine Vertragsverletzungsklage erhoben.
5. In der am 23. November 2001 in das Register des Gerichtshofes eingetragenen Klagebeantwortung macht der beschuldigte Staat geltend, dass das zur Umsetzung der Richtlinie 98/101 in das nationale Recht vorgesehene Decreto interministerial ausgearbeitet worden sei, vor Ablauf desselben Monats verabschiedet werde und der Kommission mitgeteilt werde, damit sie prüfen könne, ob es in technischer Hinsicht in Ordnung sei. Er räumt ein, die Richtlinie verspätet umgesetzt zu haben, aber dem Umweltschutz der Gemeinschaft sei dadurch kein Schaden entstanden. Nachdem er die technischen Hindernisse auf diesem Gebiet beseitigt habe, rechne er damit, dass die Kommission das Verfahren einstellen werde.
6. Die Kommission hat bis März 2002 keinen Hinweis darauf gegeben, dass sie die Klage zurücknehmen wolle. Außerdem wird der Streitgegenstand bei einer nach Artikel 226 EG erhobenen Klage bekanntlich durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt; auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der aufgrund des Artikels 226 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben. Dieses kann insbesondere darin bestehen, die Grundlage für die eventuelle Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber denjenigen zu schaffen, die aus dem fraglichen Vertragsverstoß Ansprüche ableiten.
7. Nach Artikel 249 Absatz 3 EG ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Nach Artikel 10 EG treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben.
8. Da feststeht, dass Italien der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sein nationales Recht an die Richtlinie 98/101 anzupassen, ist dem Antrag der Kommission stattzugeben und der Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung unter Auferlegung der Kosten zu verurteilen.
III — Ergebnis
9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt verstoßen hat, dass sie die Vorschriften dieser Richtlinie nicht vor dem 1. Januar 2000 in innerstaatliches Recht umgesetzt hat;
2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.