Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.03.2002 – C-142/01
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2002:189
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 19. März 2002
1 Die Europäische Kommission beantragt die Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG verstoßen hat, dass sie Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes Nr. 81 vom 8. März 1991 aufrechterhalten hat, der die Berufe des Skilehrers und Bergführers regelt.
2 Diese Vorschrift unterwirft die Ausübung des Berufes des Skilehrers in Italien durch Angehörige der übrigen Staaten der Europäischen Union dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3 Diese Bedingung ist in der Richtlinie 92/51 nicht vorgesehen, die in Artikel 3 Buchstabe a nur ein Diplon verlangt, das in einem anderen Mitgliedstaat für die Ausübung dieses Berufes vorgeschrieben und dort erworben worden ist. Wenn der Gemeinschaftsbürger in seinem Herkunftsland für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit umfassend qualifiziert ist, ist er dies, wie die Kommission ausführt, für den europäischen Gesetzgeber auch für die Ausübung dieser Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat.
4 Außerdem kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Vertrag und das abgeleitete Recht den Mitgliedern der Gemeinschaft auferlegen, nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit genknüpft werden.
5 Der Widerspruch zwischen der italienischen Rechtsordnung und dem Gemeinschaftsrecht ist folglich offensichtlich.
6 Die italienische Regierung räumt ein, dass sowohl bei Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Klagebeantwortung verfasst habe, die Lage mit Ausnahme der Region Veneto unverändert gewesen sei. Es sei jedoch ein Gesetzentwurf auf den Weg gebracht worden, in dessen Artikel 15 der Artikel 12 des Gesetzes Nr. 81 neu gefasst und die Bedingung oder Gegenseitigkeit fallen gelassen worden sei. Dieser Hinweis ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
7 Auch der Umstand, dass die italienischen Behörden den Artikel 12 des Gesetzes Nr. 81 niemals angewandt haben, ist nicht erheblich, da sich die Unvereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nur durch den Erlass und das Inkrafttreten verbindlicher innerstaatlicher Bestimmungen, die denselben rechtlichen Rang wie die zu ändernden Bestimmungen haben, endgültig ausräumen lässt.
8 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Italienische Republik die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung begangen hat, so dass der Klage stattzugeben ist.
9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind die Kosten dem beklagten Mitgliedstaat aufzuerlegen.
Ergebnis
10 Ich schlage dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG verstoßen hat, dass sie Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes Nr. 81 vom 8. März 1991, eines Rahmengesetzes für den Beruf des Skilehrers und für ergänzende Bestimmungen über die Organisation des Berufes des Bergführers, aufrechterhalten hat;
2. der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.