Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2002 – C-177/01
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2002:213
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 21. März 2002
1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass Frankreich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die zur vollständigen Durchführung der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) erforderlich sind. Die Umsetzungsfrist des Artikels 12 dieser Richtlinie lief am 16. März 1998 ab.
2. Nach ihrem Artikel 1 dient die Richtlinie 96/59 der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCBhaltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung auf der Grundlage dieser Richtlinie ab.
3. Nach Artikel 3 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um so bald wie möglich für die Beseitigung von PCB-Abfall sowie für die Dekontaminierung oder Beseitigung von PCB und PCBhaltigen Geräten zu sorgen. Für die Geräte und die darin enthaltenen PCB, die der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, ist die Dekontaminierung und/oder Beseitigung jedoch bis spätestens zum Jahresende 2010 durchzuführen.
4. Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten für eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB sorgen und der Kommission bis zum 16. September 1999 eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen übermitteln.
5. Nach Artikel 6 Absatz 3 sind PCBhaltige Geräte, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen und Bestandteile anderer Geräte sind, zu entfernen und getrennt zu sammeln, sobald die betreffenden Geräte außer Betrieb gestellt, stofflich verwertet oder beseitigt werden. Nach Artikel 11 haben die Mitgliedstaaten bis zum 16. September 1999 einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB sowie die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu erstellen. Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit.
6. Die französischen Behörden haben der Kommission das Dekret Nr. 2001/63 vom 18. Januar 2001 übermittelt, das ein Verfahren für die Erstellung eines nationalen Bestandsverzeichnisses für Geräte mit mehr als 5 dm vorsieht, das dem in einem späteren Stadium zu erstellenden nationalen Plan zur Dekontaminierung oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte als Grundlage dienen soll. Am 13. Februar 2001 wurde eine Verordnung zur Durchführung des Dekrets erlassen, wonach die Eigentümer von PCB enthaltenden Geräten verpflichtet sind, diese den zuständigen Behörden zu melden.
7. Nach Ansicht der Kommission ist die Richtlinie 96/59 nicht vollständig in das französische Recht umgesetzt worden. Sie trägt erstens vor, die Einführung eines Verfahrens für die Erstellung eines nationalen Bestandsverzeichnisses lasse die Rüge unberührt, dass ihr keine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie übermittelt worden sei. Zweitens genüge der Erlass des Dekrets nicht, um den Vorwurf zu entkräften, dass Frankreich weder einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung kontaminierter Geräte noch die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung der nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte gemäß Artikel 11 der Richtlinie erstellt habe.
8. Die französische Regierung stellt die Rügen der Kommission nicht in Abrede. Sie weist darauf hin, dass die Ausarbeitung des Verfahrens zur Erfüllung der in Artikel 4 und 11 der Richtlinie bezeichneten Verpflichtungen länger gedauert habe als vorgesehen und dass mit dem System der elektronischen Datenverarbeitung zusammenhängende technische Hindernisse zu Verzögerungen geführt hätten.
Ergebnis
9. Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor,
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch, dass sie der Kommission weder eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen der Geräte mit mehr als 5 dm PCB noch einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB, noch gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 11 dieser Richtlinie verstoßen hat;
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.