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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2002 – C-23/01

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2002:212

Zitiert von 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 21. März 2002

1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Frage, ob die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (nachstehend: Markenrichtlinie) Kriterien für Bestimmungen über den Schutz gegen den Missbrauch oder die rechtswidrige Nutzung zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie enthält.

Sachverhalt

2 Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt, wie er sich im Vorlagebeschluss darstellt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3 NV Robelco (nachstehend: Robelco) wurde am 20. November 1996 als Aktiengesellschaft (naamloze vennootschap) für zwei Investitionsunternehmen mit der Firma Robelco gegründet; ihr Gesellschaftszweck ist unter anderem

— die Durchführung von Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Erwerb, der Veräußerung, dem Tausch, der Miete, der Vermietung, der Errichtung, dem Umbau, der Parzellierung sowie der Verwaltung und dem Werterhalt von Immobilien in Zusammenhang stehen;

— Vergabe von Darlehen, auch ohne Hypotheken, Finanzierung von Immobilienprojekten, Erbringung von Mitteln und Dienstleistungen für Unternehmen und Gesellschaften;

— Immobiliengeschäfte jeder Art, einschließlich der Miete und des Leasing.

Wie sich aus Werbeveröffentlichungen ergibt, tritt Robelco mit Immobilien im Bereich von Industriegebieten und Projekten nach Maß in Erscheinung.

Die Bilanzsumme von Robelco, deren ursprüngliches Gesellschaftskapital 6 Mio. BEF betrug, belief sich zum Jahresende 1998 auf über 1,4 Mrd. BEF.

4 Die NV Robeco Groep (nachstehend: Robeco Groep), die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, besteht seit 1929 als niederländischer Finanzkonzern. Sie vertreibt Finanzprodukte und -dienstleistungen, hauptsächlich in Form von börsennotierten Investmentfonds, und ist über Banken und Wertpapierhäuser international tätig.

Seit 1959 ist das Rotterdam ßeleggings Consortium unter der Bezeichnung Robeco tätig und hat seitdem eine Reihe von Wortmarken, u. a. Robeco, Rorento, Rolinco, Rogiro, Rotrusco und Roparco, beim Benelux-Markenamt für die Klasse 36, also Finanz- und Geldgeschäfte, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sparen und Geldanlagen, eintragen lassen.

1998 verwaltete die Robeco Groep über 170 Mrd. NLG, die überwiegend von institutionellen Anlegern stammten.

Es ist unbestritten, dass die Marke Robeco beim niederländischen Publikum große Bekanntheit genießt.

5 Am 2. Juni 1999 erhob die Robeco Groep Klage gegen Robelco mit dem Antrag, dieser unter Androhung eines Zwangsgeldes von 100000 BEF pro Tag der Zuwiderhandlung zu untersagen, das Zeichen Robelco oder ein ähnliches Zeichen wie Robeco als Firmennamen und Gesellschaftsbezeichnung zu gebrauchen.

Die Robeco Groep machte eine Verletzung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe d des einheitlichen Benelux-Markengesetzes geltend, in der sie einen Verstoß gegen die redlichen Handelsbräuche sah.

Das Urteil gab dem Antrag statt.

Anwendbares Recht

Gemeinschaftsrecht

6 Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 der Markenrichtlinie bestimmen:

Rechte aus der Marke

(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

...

(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Nationales Recht

7 Seit 1971 gilt in den Benelux-Staaten das einheitliche Markengesetz.

8 Die ursprüngliche Fassung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 des einheitlichen Markengesetzes lautete wie folgt:

Unbeschadet einer Anwendung des allgemeinen Rechts der unerlaubten Handlung gestattet das ausschließliche Recht an der Marke ihrem Inhaber, sich folgenden Handlungen zu widersetzen:

1. jeder Benutzung der Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens für Waren, für die die Marke eingetragen wurde, oder für ähnliche Waren;

2. jeder im geschäftlichen Verkehr ohne rechtfertigenden Grund erfolgenden anderen Benutzung der Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens unter Bedingungen, durch die der Markeninhaber geschädigt werden könnte.

9 Am 1. Januar 1996 trat infolge der Anpassung an die Markenrichtlinie die geänderte Fassung des einheitlichen Gesetzes in Kraft.

10 Artikel 13 Teil A Absatz 1 bestimmt seither Folgendes:

Unbeschadet einer Anwendung des allgemeinen Rechts der unerlaubten Handlung gestattet das ausschließliche Recht an der Marke ihrem Inhaber, sich folgenden Handlungen zu widersetzen:

a) jeder im geschäftlichen Verkehr erfolgenden Benutzung der Marke für Waren, für die die Marke eingetragen wurde;

b) jeder im geschäftlichen Verkehr erfolgenden Benutzung der Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens für Waren, für die die Marke eingetragen wurde, wenn die Gefahr besteht, dass der Verkehr das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung bringt;

c) jeder im geschäftlichen Verkehr ohne rechtfertigenden Grund erfolgenden Benutzung einer im Benelux-Gebiet bekannten Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens für Waren, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;

d) jeder im geschäftlichen Verkehr ohne rechtfertigenden Grund erfolgenden Benutzung einer Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren, wenn diese Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Die Vorlagefragen

11 Im Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Hof van Beroep Brüssel dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist Artikel 5 Absatz 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Möglichkeit des Schutzes durch einen Mitgliedstaat nur gegenüber der Benutzung eines mit-der Marke identischen Zeichens gewährt werden kann, oder kann sie auch im Fall der Benutzung eines der Marke ähnlichen Zeichens gewährt werden?

2. Wenn dieser Schutz auch gegenüber der Benutzung eines der Marke ähnlichen Zeichens gewährt werden kann, setzt dann eine rechtswidrige Ähnlichkeit im Sinne des genannten Artikels voraus, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, oder reicht die Gefahr einer gedanklichen Verbindung aus, die darin besteht, dass Personen, die mit der Marke und dem Zeichen konfrontiert werden, eine Verbindung zwischen den beiden herstellen, ohne dass es zu einer Verwechslung kommt, oder bedarf es nicht einmal der Gefahr einer solchen gedanklichen Verbindung?

Vorbringen der Parteien

12 Die Kommission und beide Parteien haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

13 Die Robeco Groep macht geltend, die erste Frage des belgischen Richters sei dahin zu beantworten, dass der Begriff Zeichen in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie sowohl identische als auch ähnliche Zeichen umfasse und dass es nach dieser Bestimmung Sache des innerstaatlichen Rechts sei, den erforderlichen Grad der Ähnlichkeit festzulegen.

14 Zur zweiten Frage bringt die Robeco Groep vor, dass Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie klar die Voraussetzungen für seine Anwendung zum Ausdruck bringt (Benutzung eines Zeichens ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer oder die Marke beeinträchtigender Weise), ohne dass daraus andere Botschaften wie die vom vorlegenden Richter erwähnte Verwechslungsgefahr oder die Gefahr einer gedanklichen Verbindung gefolgert werden könnten.

15 Robelco konzentriert ihre Argumentation auf die Unterscheidung zwischen der Verwechslungsgefahr und der einfachen Gefahr der gedanklichen Verbindung. Eine Verwechslung liege vor, wenn der Verkehr das Zeichen mit der Marke (unmittelbare Verwechslung) oder die Inhaber des Zeichens mit denen der Marke verwechsle (mittelbare Verwechslung). Eine bloße gedankliche Verbindung bestehe, wenn die Wahrnehmung des Zeichens an die Marke erinnere, ohne dass eine Verwechslung mit ihr stattfinde.

16 Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie sei keine markenrechtliche Bestimmung. Zudem reiche die bloße Ähnlichkeit nicht für diese besondere Art des Schutzes aus: Das Zeichen müsse identisch mit der Marke sein. Andernfalls müsse stets festgestellt werden, ob Verwechslungsgefahr bestehe.

17 Das Zeichen im Sinne des Absatzes 5 müsse dasselbe sein wie in Absatz 1 Buchstabe b, d. h. dasjenige, das der Marke entspreche. Diese Auslegung beschränke die Befugnisse der Mitgliedstaaten und entspreche damit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel der Harmonisierung. Sonst könnten nicht bekannte Zeichen nach Absatz 5 einen ebenso umfassenden Schutz erhalten wie bekannte Marken nach Absatz 2.

18 Die Kommission schlägt dem Gerichtshof als Antwort vor, dass Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie bezwecke, bestimmte im nationalen Recht, etwa in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe d des einheitlichen Benelux-Markengesetzes, anerkannte Schutzformen vom Anwendungsbereich der Harmonisierung auszuschließen.

19 Sie geht davon aus, dass das vorlegende Gericht den Sachverhalt — Streit zwischen einem Markeninhaber und dem Inhaber einer Firma ohne Ähnlichkeit zwischen den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen — zutreffend als Benutzung zu anderen Zwecken als der Unterscheidung beurteilt habe, so dass Artikel 5 Absatz 5 einschlägig sei.

20 Nach einer Analyse der Struktur dieser Vorschrift und mit Blick auf die Materialien kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von Artikel 5 Absatz 5 erfasste Bereich vollständig aus der gemeinschaftlichen Harmonisierung herausfalle. Folglich könne der nationale Richter die auf diesem Gebiet erlassenen nationalen Normen frei auslegen.

21 Hilfsweise schlägt die Kommission vor, zu entscheiden, dass Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie keinerlei Ähnlichkeit zwischen dem Zeichen und der Marke verlange. Es sei daher nicht erforderlich, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr oder einer Gefahr der gedanklichen Verbindung zu prüfen; vielmehr müsse das Vorliegen eines aufgrund der Unterscheidungskraft oder der Bekanntheit der Marke erlangten unlauteren Vorteils oder eines dieser Marke zugefügten Schadens geprüft werden.

Erörterung der Vorlagefragen

22 Das vorlegende Gericht möchte wissen, welcher Ähnlichkeitsgrad zwischen dem Zeichen und der Marke erforderlich ist, damit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie anwendbar ist (erste Frage) und ob diese Ähnlichkeit hierfür mit einer Verwechslungsgefahr oder einer Gefahr der gedanklichen Verbindung einhergehen muss (zweite Frage).

23 Die Zweifel des vorlegenden Richters sind mehr in der Unsicherheit über die korrekte Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift in das Benelux-Recht und die Fortgeltung der dazu vor dem Inkrafttreten der Richtlinie entwickelten Rechtsprechung als in dieser Vorschrift selbst begründet.

24 Artikel 5 der Markenrichtlinie — Rechte aus der Marke — zählt schematisch die Fälle des Rechtsschutzes auf, auf die die Markeninhaber zurückgreifen können, und unterscheidet klar zwischen den Zuständigkeiten des harmonisierten gemeinschaftsrechtlichen Bereichs und denen des weiterhin den nationalen Regelungen unterstehenden Bereichs.

25 Artikel 5 Absatz 1 bestimmt den charakteristischen Inhalt des ausschließlichen Rechts an einer Marke, nämlich die Benutzung eines identischen Zeichens für dieselben Waren oder Dienstleistungen wie bei der Gebrauchsanmaßung verbieten zu können (Buchstabe a), und die Benutzung eines ähnlichen Zeichens für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verbieten zu können, wenn Verwechslungsgefahr besteht, die die Gefahr einschließt, dass der Verkehr das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung bringt (Buchstabe b).

26 Dies ist der eigentliche Zweck des Markenrechts: der Schutz der Richtigkeit der Angaben, die das eingetragene Zeichen über die betriebliche Herkunft bestimmter Güter übermittelt.

27 Artikel 5 Absatz 2 weitet diesen Schutz zugunsten von Marken aus, die in einem Gebiet bekannt sind, und erlaubt den Mitgliedstaaten, in diesen Fällen die Benutzung eines ähnlichen Zeichens auch für Waren oder Dienstleistungen zu verbieten, die nicht ähnlich sind, wenn ein unlauterer Vorteil aus der Bekanntheit der Marke erstrebt wird oder der Markeninhaber geschädigt werden kann. So bleiben das Recht des Verkehrs, die genaue Herkunft der ihm angebotenen Waren zu kennen, und das des Markeninhabers auf Erhaltung seines Firmenwerts (Goodwill) gewahrt.

28 Schließlich schließt Artikel 5 Absatz 5 aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie die Bestimmungen des nationalen Rechts aus, die gegen die Benutzung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren schützen, sofern sich daraus ein unlauterer Vorteil aufgrund der Bekanntheit oder der Kennzeichnungskraft des Zeichens oder eine Beeinträchtigung der Marke ergibt.

29 Die Beteiligten haben in unterschiedlichem Umfang Ausführungen zur Zugehörigkeit dieser letzten Bestimmung zum Markenrecht gemacht. Meines Erachtens ist das nicht von grundlegendem Interesse. Rechtsgebieten kommt zwar unbestritten ein Erkenntniswert zu, doch haben sie immer etwas Willkürliches, und ihre Konturen sind unscharf, da sie oft sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht verschiedenartig gestaltet sind. Selbst wenn man daher die Ansicht vertreten kann, dass das Markenrecht nur die Fragen erfasst, die im Wesentlichen mit der Kennzeichnungsfunktion dieses Instruments zu tun haben, ist es doch nicht widersinnig, eine umfassendere Kategorie zu schaffen, die die Gesamtheit aller möglichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Markenrecht umfasst.

30 Es ist dagegen interessant, die Grenze zwischen den Anwendungsbereichen des Gemeinschaftsrechts und der nationalen Regelungen im Markenrecht zu bestimmen. Diese Grenze ist nicht Ausdruck einer Absicht seitens des Gemeinschaftsgesetzgebers, das eigentliche Markenrecht von anderen damit verbundenen Rechtsgebieten zu trennen, da ja die Arbeit der Rechtsangleichung nur partiell durchgeführt wurde.

31 Artikel.5 der Richtlinie enthält jedoch eine doppelte Abgrenzung: positiv und negativ. Im positiven Sinn sind harmonisierte Rechte des Markeninhabers diejenigen, die die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder, wenn Verwechslungsgefahr besteht, ähnliche Waren verbieten. Im negativen Sinn sind weder der verstärkte Schutz der Unterscheidungskraft und des Firmenwerts der bekannten Marken noch die Regelung bestimmter Benutzungsarten eines Zeichens, die nicht die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, Gegenstand der gemeinschafsrechtlichen Angleichung.

32 Ich muss eine gewisse Perplexität angesichts der Formulierung von Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie einräumen, der, wie die Kommission feststellte, anscheinend gerade zu dem Zweck eingeführt wurde, eine Bestimmung wie die des einheitlichen Benelux-Rechts zuzulassen. Wenn ein Zeichen nicht unmittelbar oder mittelbar, unterschwellig oder beiläufig verwendet wird, um Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen, kann ich nicht erkennen, welche Relevanz es im Verkehr im Sinne des Markenrechts haben kann. Etwas anderes ist es, dass dieses Zeichen nicht als Marke im formellen Sinn verwendet wird. Wenn man ihn so versteht, dient Absatz 5 zum Beispiel dazu, die nationalen Vorschriften zur vergleichenden Werbung oder zum Missbrauch eines Firmennamens von der Harmonisierung auszuschließen.

33 Das vorlegende Gericht ging von dieser letztgenannten Annahme aus; seine Auffassung wurde von keiner der Parteien bestritten. Ich beschränke mich also auf diese Voraussetzung. Ich habe weder Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, noch zwingt mich die Erörterung der vorgelegten Fragen dazu. Wie dem auch sei, die Frage, ob ein Firmenname insbesondere bei Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr dazu dient, wie die Marken eine Unterscheidungsfunktion zu erfüllen, und die Folgen, die die Antwort auf diese Frage für das Gemeinschaftsrecht hat, sind weder uninteressant noch unproblematisch. Es scheint mir wichtiger, auf die praktischen Auswirkungen der verschiedenen Verhaltensweisen zu achten, als auf im Voraus festgelegte Gruppen.

34 Ein Tatbestand, der in der Verwendung eines Zeichens für einen anderen Zweck als die Unterscheidung der Herkunft einer Ware oder Dienstleistung besteht, fällt nicht unter Artikel 5 Absatz 1, der sich auf die Bestimmung von Waren oder Dienstleistungen bezieht, da die Regelung dieses Falles in Absatz 5 ausdrücklich dem Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten ist. Er fällt aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus, die überdies, um jeden Zweifel auszuräumen, die Rechtsetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet anerkennt.

35 Die Richtlinie bestimmt weiter, dass dieses Zeichen ohne Unterscheidungseignung zu dem Zweck benutzt werden muss, die Wertschätzung eines Dritten in unlauterer Weise auszunutzen oder diesen zu schädigen. Dies ist der in der Praxis wahrscheinlichste Fall, aber auch sonst kann ich nicht erkennen, wie die Richtlinie auf Fälle anwendbar sein sollte, in denen das Zeichen nicht zur Unterscheidung verwendet wird.

36 Der Vorbehalt von Absatz 5 unterliegt unbestreitbar keiner anderen Voraussetzung. Die Bestimmung enthält ganz und gar keine Regelung zum Grad der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke. Damit steht fest, dass sich die Mitgliedstaaten ebenso jeder Regelung enthalten können wie sie die Identität zwischen dem Zeichen und der Marke verlangen oder sich mit einer noch so geringen Ähnlichkeit oder mit jedem anderen Bezugspunkt zufrieden geben können.

37 Es ist nicht angebracht, wie vom vorlegenden Richter gewünscht, das Schweigen des Gesetzgebers zur Natur des Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Zeichen und der Marke auszulegen; Absatz 5 kann auch weder an die Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 1 bis 4 angeglichen noch sein Anwendungsbereich mit dem von Absatz 2 verglichen werden, wie Robelco fordert.

38 Zunächst würde die Qualifizierung des Verhältnisses, das zwischen dem Zeichen und der Marke bestehen muss, unweigerlich bedeuten, dass ohne Rechtsgrundlage die Freiheit eingeschränkt würde, die der Rat den Mitgliedstaaten auf Gebieten wie dem unlauteren Wettbewerb, dem Verbraucherschutz oder der Haftpflicht eingeräumt hat.

39 Außerdem ist zwar klar, dass Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie nur bei einem gewissen Grad der Ähnlichkeit zwischen zwei Zeichen anwendbar sind; Absatz 5 gehört jedoch in einen anderen Zusammenhang, und es gibt daher keinen Grund, auf den Schutzbereich einer Marke gegenüber einem Zeichen, das zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren verwendet wird, Kriterien zu übertragen, die gerade durch diese Funktion gerechtfertigt werden.

40 Schließlich ist es aus ähnlichen Gründen nicht nötig, die Befugnisse, die Artikel 5 Absatz 2 den Mitgliedstaaten einräumt, denen aus Absatz 5 gegenüberzustellen, da Letztere nur auf dem begrenzten Gebiet der Verwendung eines Zeichens zu anderen als Unterscheidungszwecken Wirkung entfalten.

41 Hinzuzufügen ist, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe d des einheitlichen Gesetzes keinen Anlass zu der Annahme gibt, dass der Benelux-Gesetzgeber seine ihm ausdrücklich von der gemeinschaftsrechtlichen Markenregelung vorbehaltenen Befugnisse überschritten hätte.

Ergebnis

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die vom Hof van Beroep Brüssel vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1998, Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, setzt für seine Anwendbarkeit keine bestimmte Ähnlichkeit zwischen dem Zeichen und der betreffenden Marke voraus; dieses Gebiet fällt vielmehr in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.