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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.04.2002 – C-33/01

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:240

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 18. April 2002

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt nach Artikel 226 EG, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie ihr die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle vorgesehenen Daten nicht übermittelt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat. Im Übrigen beantragt die Kommission, der Hellenischen Republik die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

I — Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinie 91/689 in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.

3 Die Richtlinie 91/689 dient auch der Verhütung der Risiken, die mit der Beseitigung und der Verwertung gefährlicher Abfälle verbunden sind.

4 Nach der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 91/689 muss sichergestellt werden, dass die Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle möglichst vollständig überwacht werden.

5 Artikel 5 der Richtlinie 91/689 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle bei der Einsammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Normen entsprechend ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind.

...

(3) Bei der Verbringung von gefährlichen Abfällen ist ein Begleitschein beizufügen; dieser enthält die Angaben nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle — in der Gemeinschaft — der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG.

6 Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 bestimmt:

die Mitgliedstaaten teilen der Kommission... zum 12. Dezember 1994 für jede Anlage oder jedes Unternehmen, die gefährliche Abfälle überwiegend im Auftrag Dritter beseitigt und/oder verwertet und die voraussichtlich dem in Artikel 5 der Richtlinie 75/442/EWG genannten integrierten Netz angehören wird, Folgendes mit:

Name und Anschrift,

Art der Behandlung der Abfälle,

Art und Menge der Abfälle, die behandelt werden können.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einmal jährlich etwaige Änderungen dieser Daten mit.

Die Kommission stellt diese Daten auf Ersuchen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Die Form, in der diese Daten der Kommission übermittelt werden, wird ... vereinbart.

7 Die Entscheidung 96/302/EG der Kommission vom 17. April 1996 bestimmt die Form, in der die Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 übermittelt werden müssen. Im Anhang enthält sie das Formular zur Übermittlung der betreffenden Informationen.

8 Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/689 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

II — Vorgeschichte des Rechtsstreits

9 Da die Hellenische Republik ihr die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 vorgesehenen Informationen nicht übermittelte, leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

10 Am 16. September 1998 übersandte die Kommission der Hellenischen Republik nach Artikel 226 EG ein Aufforderungsschreiben und forderte sie auf, binnen einer Frist von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Da sie keine Antwort erhalten hatte, sandte sie der Hellenischen Republik am 17. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

11 Die griechischen Behörden beantworteten das Aufforderungsschreiben mit Schreiben vom 30. November 1998 und teilten mit, dass in Griechenland weder Anlagen noch Unternehmen bestünden, die gefährliche Abfälle beseitigten und/oder verwerteten. Im gleichen Schreiben teilten sie die Namen und Anschriften von vier Unternehmen mit, die gefährliche Abfälle für Rechnung Dritter bewirtschafteten, die ihrerseits die gefährlichen Abfälle in andere Mitgliedstaaten ausführten.

12 Unter Berücksichtigung weiterer Schreiben der Hellenischen Republik verfasste die Kommission am 11. August 1999 eine mit Gründen versehene ergänzende Stellungnahme, in der sie mitteilte, dass die gemachten Angaben unvollständig seien. Sie ging dabei davon aus, dass ein Drittel der in Griechenland produzierten gefährlichen Abfälle von Anlagen oder Unternehmen verwertet würden, zu denen die griechischen Behörden noch keine Auskunft erteilt hätten.

13 Mit Schreiben vom 9. November 1999 antworteten die griechischen Behörden auf diese ergänzende Stellungnahme. Sie machten geltend, der Kommission mit Schreiben des Umweltministeriums vom 13. November 1998 Informationen über die Anlagen und Unternehmen übermittelt zu haben, die mit der Beseitigung und/oder Verwertung gefährlicher Abfälle für Rechnung Dritter beauftragt seien. Was die Menge der in Griechenland produzierten gefährlichen Abfälle und den Prozentsatz ihrer Verwertung im Jahr 1998 angehe, so habe die Gesamtmenge der betreffenden Abfälle 287000 t/Jahr betragen, wovon 65000 t/Jahr, d. h. 22,82 %, verwertet worden seien.

Die Kommission stellt fest, dass diese Informationen im Widerspruch zu den Antwortschreiben Griechenlands vom 30. November bzw. 7. Dezember 1998 stehen.

III — Anträge der Parteien

14 Da sich nach Ansicht der Kommission aus der Gesamtheit der Informationen, die die Hellenische Republik lieferte, ergibt, dass die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme dargestellte Vertragsverletzung nicht beseitigt worden war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

15 Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie der Kommission nicht die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 und der dort vorgesehenen Entscheidung 96/302 vorgesehenen Informationen zu jeder Anlage oder jedem Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen und/oder verwerten, in der dazu bestimmten Frist mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen nach dem EG-Vertrag und besagter Richtlinie verstoßen hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Die Hellenische Republik beantragt,

die Klage der Kommission abzuweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV — Vorbringen der Parteien

17 Die Kommission wirft der Hellenischen Republik vor, ihr die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 vorgesehenen Informationen nicht und nicht in der Form, die die Entscheidung 96/302 vorsieht, übermittelt zu haben.

18 In ihrer Klagebeantwortung hat die griechische Regierung eingeräumt, in der Beantwortung des Aufforderungsschreibens und der mit Gründen versehenen Stellungnahme ausgeführt zu haben, in Griechenland bestünden weder Anlagen noch Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigten und/oder verwerteten, später aber die Namen von vier Unternehmen mitgeteilt zu haben, die gefährliche Abfälle für Rechnung Dritter bewirtschafteten. Auch bringt sie neue Informationen bei, indem sie die Zahl dieser Unternehmen mit derzeit sechs angibt. Außerdem macht sie Angaben zum Bau der ersten Beseitigungsanlage für gefährliche Abfälle auf nationaler Ebene.

19 In ihrer Erwiderung hält die Kommission der griechischen Regierung vor, ihr keine Auskunft über die Gesamtheit der Unternehmen, die mit der Beseitigung und/oder Verwertung von gefährlichen Abfällen beauftragt sind, erteilt zu haben. In seiner Gegenerwiderung teilt Griechenland weitere Namen von Unternehmen und diese betreffende ergänzende Informationen mit.

V — Würdigung

20 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war. Spätere Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen.

21 Nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Folgendes mitzuteilen:

die Auflistung aller Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle überwiegend im Auftrag Dritter beseitigen und/oder verwerten, und

den Namen und die Anschrift jedes Unternehmens oder jeder Anlage, die Art der Behandlung der Abfälle und die Art und die Menge der Abfälle, die behandelt werden können.

Diese Informationen müssen in der durch die Entscheidung 96/302 festgelegten Form übermittelt werden.

Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, der Kommission einmal jährlich die Änderungen dieser Daten mitzuteilen.

22 Nun ist aber unbestritten, dass die griechische Regierung der Kommission bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, d. h. am 11. August 1999, nicht die Informationen über jede Anlage und jedes Unternehmen, die gefährliche Abfälle überwiegend im Auftrag Dritter beseitigen und/oder verwerten, in der durch die Entscheidung 96/302 festgelegten Form übermittelt hatte. Ebensowenig hat sie der Kommission die Änderung dieser Daten jährlich übermittelt.

23 Da die griechische Regierung den Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 und der Entscheidung 96/302 nicht nachgekommen ist, ist die von der Kommission eingereichte Klage begründet.

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, beantrage ich, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Antrag

25 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen:

1. Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und der Entscheidung 96/302/EG der Kommission vom 17. April 1996 über die Erstellung eines Formulars zur Informationsübermittlung nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 verstoßen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.