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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.04.2002 – C-473/00
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:239
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 18. April 2002
1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2000 hat das Tribunal d'instance de Vienne (Frankreich) dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie 93/13/EWG einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die eine Ausschlussfrist von zwei Jahren für die vom nationalen Gericht von Amts wegen oder aufgrund einer Einrede des verklagten Verbrauchers vorzunehmende Prüfung der Frage vorsieht, ob eine Klausel missbräuchlich ist, die in einem von einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Standardvertrag enthalten ist.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Einschlägige Gemeinschafts-bestimmungen
2 Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:
(1) Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.
(2) Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft — insbesondere im Verkehrsbereich — Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.
3 Artikel 2 der Richtlinie sieht vor:
Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
a) missbräuchliche Klauseln: Vertragsklauseln, wie sie in Artikel 3 definiert sind;
b) Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
c) Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlichrechtlichen Bereich zuzurechnen ist.
4 Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:
(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.
5 Artikel 4 der Richtlinie lautet:
(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
(2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
6 Artikel 5 der Richtlinie bestimmt:
Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung ...
7 Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.
8 Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
9 Artikel 8 der Richtlinie bestimmt:
Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.
10 Nach Artikel 3 Absatz 3 enthält der Anhang eine als Hinweis dienende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Zu diesen Klauseln gehören diejenigen, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte (Buchstabe i).
B — Einschlägige nationale Bestimmungen
11 Im französischen Recht befinden sich die Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln im Code de la consommation (Verbraucherschutzgesetzbuch; im Folgenden: Gesetzbuch) in Buch I (Information des consommateurs et formation des contrats; Aufklärung der Verbraucher und Zustandekommen der Verträge) Titel III (Conditions générales des contrats; Allgemeine Vertragsbedingungen) Kapitel II (Clauses abusives; Missbräuchliche Klauseln). Hierzu gehört Artikel L. 132-1 in der Fassung des Gesetzes Nr. 95-96 vom 1. Februar 1995 zur Durchführung der Richtlinie, der in Abschnitt I (Protection des consommateurs contre les clauses abusives; Schutz der Verbraucher gegen missbräuchliche Klauseln) des genannten Kapitels II steht. Diese Bestimmung definiert den Begriff der missbräuchlichen Klausel nach Maßgabe der Richtlinie; in ihrem Anhang enthält sie eine beispielhafte Aufzählung, die mit der Liste im Anhang der Richtlinie identisch ist. Außerdem stellt sie klar, dass missbräuchliche Klauseln als nicht schriftlich abgefasst gelten, was nach den Hinweisen des vorlegenden Gerichts bedeutet, dass sie nichtig sind. Wie in der Richtlinie sind auch in Artikel L. 132-1 keine Fristen für die Erhebung etwaiger Nichtigkeitsklagen geregelt; nach den allgemeinen Vorschriften des Vertragsrechts können solche Klagen innerhalb von fünf Jahren erhoben werden. Dagegen verjährt die Einrede der Nichtigkeit nicht Der Verbraucher kann mit anderen Worten jederzeit geltend machen, dass eine Klausel, auf die sich ein Gewerbetreibender in einem Rechtsstreit gegen ihn beruft, missbräuchlich sei.
12 Das Gesetzbuch enthält weiter eine besondere, spezifische Regelung für Verbraucherkreditverträge. In diese Regelung, die in Buch III (Endettement; Verschuldung) Titel I (Crédit; Kredite) Kapitel I (Crédit à la consommation; Verbraucherkredite) enthalten ist, sind großenteils die Bestimmungen der Loi no. 78-22 relative à l'information et à la protection des consommateurs dans le domaine de certaines opérations de crédit (Gesetz über die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher bei bestimmten Kreditgeschäften, auch als Gesetz Scrivener bekannt) vom 10. Januar 1978 übernommen worden, mit dem die große Zahl von Rechtsstreitigkeiten eingedämmt werden soll, die die überaus zahlreichen alljährlich geschlossenen Verbraucherkreditverträge betreffen. Dazu stellt das Gesetz Scrivener, um zu verhindern, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob tatsächlich ein echter Konsens zwischen den Parteien dieser Verträge vorliegt, auf Tatbestandsmerkmale ab, die es ermöglichen, eine bessere Verbraucheraufklärung zu gewährleisten und die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Verträge zu vereinfachen. Insbesondere sieht Artikel L. 311-13 des Gesetzbuchs vor, dass das Schriftstück, das das an den Verbraucher gerichtete Angebot eines Verbraucherkreditvertrags enthält, in Übereinstimmung mit den Musterstandardverträgen abgefasst wird, die vom Ausschuss für die Regelung des Bankwesens nach Anhörung des nationalen Rates für Verbraucherschutz festgelegt wurden. Diese Musterverträge wurden anschließend durch Dekret festgeschrieben und sind heute in einem Anhang zu Artikel R. 311-6 Absatz 1 des Gesetzbuchs enthalten, der wie folgt lautet:
Das in Artikel L. 311-8 [jetzt Artikel L. 311-13] vorgesehene Vorangebot enthält die Angaben aus demjenigen der diesem Gesetzbuch als Anhang beigefügten Muster, das dem angebotenen Kreditgeschäft entspricht.
13 Nummer 5 der in Anhang zu Artikel R. 311-6 des Gesetzbuchs aufgeführten Musterverträge betrifft das Vorangebot für ein in Teilbeträgen in Anspruch zu nehmendes Darlehen mit Kreditkarte, d. h. genau den Vertragstyp, um den es im vorliegenden Verfahren geht und der ein Kreditgeschäft betrifft, das in Frankreich unter der Bezeichnung credit permanent (verlängerungsfähiger Kredit) bekannt ist.
14 Artikel R. 311-6 Absatz 2 des Gesetzbuchs sieht sodann vor:
Dieses Schriftstück [d. h. das Kreditvorangebot] ist klar und leserlich zu gestalten. Es ist in Schriftzeichen abzufassen, deren Höhe nicht kleiner als Schriftgrad 8 sein darf.
15 Das vorlegende Gericht erwähnt diese Verbraucherkreditbestimmungen nicht. Es weist jedoch darauf hin, dass in einer Empfehlung vom 17. Dezember 1991 (im Folgenden: Empfehlung) zur Verbesserung der Klarheit und Verständlichkeit von Verbraucherkreditverträgen die Kommission für missbräuchliche Klauseln, ein bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium geschaffenes Organ, dessen Aufgabe es ist, die Abschaffung oder Änderung missbräuchlicher Klauseln in Standardverträgen anzuregen, zum einen vorgeschlagen habe, dass [a]lle Vertragsklauseln ... vor den Unterschriften der Parteien stehen [sollten] (Nummer 1-1), und zum anderen, dass [d]ie Vertragsunterlagen ... mit Schriftzeichen zu drucken [sind], deren Höhe nicht kleiner als Schriftgrad 8 sein darf (Nummer 1-3), d. h. mit mindestens 3 mm hohen Schriftzeichen.
16 Die Regelung über Verbraucherkreditverträge legt auch die spezifischen Folgen einer Nichtbeachtung der genannten einschlägigen Formvorschriften durch den Darlehensgeber fest. Insbesondere bestimmt Artikel L. 311-33 des Gesetzbuchs:
Ein Kreditinstitut, das ein Darlehen gewährt, ohne dem Darlehensnehmer ein Vorangebot zu unterbreiten, das den Voraussetzungen der Artikel L. 311-8 bis L. 311-13 genügt, verliert den Zinsanspruch; der Kreditnehmer ist nur zur Rückzahlung des Kapitals nach dem vereinbarten Zahlungsplan ... verpflichtet.
17 Außerdem ist nach Artikel 311-34 des Gesetzbuchs im Fall der Nichtbeachtung der Formvorschriften der Artikel L. 311-8 bis L. 311-13 eine Geldbuße in Höhe von 12000 FRF zu zahlen.
18 Des Weiteren sah Artikel L. 311-37 des Gesetzbuchs — die Bestimmung nämlich, auf die sich die Vorlagefrage bezieht und die sich in Abschnitt VIII, Procedure (Verfahren), des genannten Kapitels I über Verbraucherkredite findet, zu dem die soeben angeführten Artikel des Gesetzbuchs gehören — in seiner zum Zeitpunkt der Vorgänge des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung vor:
Für Streitigkeiten aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels ist das Tribunal d'instance zuständig. Klagen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem die Streitigkeit auslösenden Ereignis bei diesem Gericht zu erheben ...
19 Nach der vom vorlegenden Gericht angeführten Rechtsprechung beginnt die Zweijahresfrist, innerhalb deren Formfehler eines Verbraucherkreditvertrags geltend gemacht werden können, mit dem Tag des Vertragsschlusses; diese Frist gilt sowohl für die Klageerhebung als auch für die Erhebung von Einreden und kann auch dem Gericht entgegengehalten werden, das das Vorliegen solcher Fehler von Amts wegen prüft. Auch kann sie weder gehemmt noch unterbrochen werden (so genannter délai préfix [Ausschlussfrist]).
20 Schließlich ist zu beachten, dass Artikel L. 311-37 Satz 2 durch Artikel 16 Absatz II Nummer 1 der Loi Nr. 2001-1168 portant mesures urgentes de réformes à caractère économique et financier (Gesetz über Eilmaßnahmen zu Reformen wirtschaftlicher und finanzieller Natur) vom 11. Dezember 2001 (im Folgenden: Gesetz Nr. 2001-1168) mit Wirkung für die nach Erlass dieses Gesetzes geschlossenen Verträge (siehe Artikel 16 Absatz II Nummer 3) wie folgt ergänzt worden ist:
Zahlungsklagen wegen der Nichtleistung des Darlehensnehmers sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem die Streitigkeit auslösenden Ereignis bei diesem Gericht zu erheben.
21 In der Sitzung des Gerichtshofes hat die französische Regierung darauf hingewiesen, dass es sich bei Artikel 16 Absatz II Nummer 1 des Gesetzes Nr. 2001-1168 lediglich um eine Bestimmung zur Auslegung von Artikel L. 311-37 handele, mit der klargestellt werden solle, dass die darin vorgesehene Frist nicht für andere Klagen als die vom Darlehensgeber im Fall der Nichtleistung des Darlehensnehmers erhobene gelte, insbesondere nicht für Klagen auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln.
22 In der Sitzung ist weiter zu Tage getreten, dass der Gesetzgeber angesichts des Umstands, dass die Streitigkeiten über Verbraucherkreditverträge zum großen Teil ausgebliebene Zahlungen des Darlehensnehmers betreffen, mit den angeführten Änderungen das Risiko einer übermäßigen Verschuldung des Darlehensnehmers durch Festlegung einer, wie ich meine, grundsätzlich bereits mit dem Ausbleiben einer Rückzahlungsrate beginnenden Frist begrenzen wollte, innerhalb deren der Darlehensgeber Klage erheben muss, um die Einhaltung der vertraglichen Pflichten zu erwirken.
II — Sachverhalt und Vorlagefrage
23 Mit Vertrag vom 26. Januar 1998 eröffnete die Cofidis S.A., ein Kreditinstitut (im Folgenden: Klägerin), Jean-Louis Fredout (im Folgenden: Beklagter) einen Kredit, der in Teilbeträgen mit Kreditkarte in Anspruch zu nehmen und in monatlichen Raten zurückzuzahlen war und für den ein vertraglich vereinbarter Zinssatz von 15,48 % bei einem Schuldsaldo unter 30000 FRF und von 14,40 % bei einem darüber hinausgehenden Schuldsaldo galt. Da der Beklagte zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten keine Monatsraten zahlte, verklagte ihn die Klägerin am 24. August 2000 vor dem Tribunal d'instance de Vienne auf Zahlung der geschuldeten Beträge. Der Beklagte erschien nicht vor Gericht.
24 Im Rahmen der Prüfung des Inhalts des fraglichen Vertrages hat das vorlegende Gericht von Amts wegen festgestellt, dass die Klauseln über die vereinbarten Zinsen und Vertragsstrafen im Fall des Verzuges (im Folgenden: Finanzklauseln) als missbräuchlich und damit als nichtig anzusehen seien, da sie unleserlich seien und in dem (aus einem einzigen, auf der Vorder- und Rückseite bedruckten Blatt bestehenden) Vertragsformular so angebracht seien, dass nicht gewährleistet sei, dass der Beklagte von ihnen habe Kenntnis nehmen können. Die Klägerin habe nämlich für den fraglichen Vertrag ein beidseitig bedrucktes Blatt verwendet, auf dem die Unterschrift des Darlehensnehmers auf der Vorderseite und somit entgegen der genannten Empfehlung vom 17. Dezember 1991 vor den auf der Rückseite stehenden Finanzklauseln stehe. Außerdem seien diese Klauseln mit Schriftzeichen gedruckt, die kleiner seien als nach der vorgeschriebenen Mindestgröße für die Gewährleistung ihrer Lesbarkeit zulässig; überdies seien auf der Vorderseite des Vertrages außer der in großen Buchstaben gedruckten Überschrift Demande Gratuite de Réserve d'Argent (Kostenloser Antrag auf Liquiditätsreserve), die das Tribunal d'instance als irreführend für den Verbraucher ansieht, der Betrag der Liquiditätsreserve und derjenige der monatlichen Rückzahlungsraten angeführt, es fehle jedoch jeder Hinweis auf die Anzahl dieser Raten und damit auf die Gesamtkosten, die für den dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Betrag aufzubringen seien.
25 Demgemäß hat das Tribunal d'instance die Klägerin aufgefordert, zu den Unregelmäßigkeiten, die seiner Ansicht nach den Vertrag fehlerhaft machten, näher vorzutragen. Die Klägerin hat dem Vorlageurteil zufolge geltend gemacht, nach Artikel L. 311-37, der auf alle Streitigkeiten über Verbraucherkreditverträge anwendbar sei, sei es den Gerichten nunmehr verwehrt, von Amts wegen etwaige Unregelmäßigkeiten bei einem Verbraucherkreditvertrag zu prüfen, der früher als zwei Jahre vor Erhebung der Klage geschlossen worden sei.
26 Da mithin die in Artikel L. 311-37 vorgesehene Frist sowohl für die Erhebung von Klagen als auch von etwaigen Einreden, mit denen Unregelmäßigkeiten von Verbraucherkreditverträgen geltend gemacht würden, gelte — wobei sie auch dem Gericht entgegengehalten werden könne, das von Amts wegen die Unregelmäßigkeit solcher Verträge prüfe — und da dieser Umstand nach der Rechtsprechung der französischen Gerichte zugleich eine Nichtigerklärung nach allgemeinem Recht verbiete, sieht sich das Tribunal d'instance außerstande, eine missbräuchliche Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag für nichtig zu erklären, bei dem diese Frist vor Erhebung der Klage abgelaufen ist. Es hat jedoch insoweit Zweifel, ob Artikel L. 311-37 angesichts der Bestimmungen der Richtlinie und des Umstands, dass die dieser als Anhang beigefügte Liste der missbräuchlichen Klauseln auch die Klauseln umfasse, die darauf abzielten, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte (Buchstabe i), mit der Richtlinie vereinbar ist. Unter diesen Umständen hat es das Tribunal d'instance de Vienne demgemäß als zweckmäßig angesehen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, mit der es — nachdem es einleitend festgestellt hat, dass der von der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gewährte Schutz bedeutet, dass ein nationales Gericht, das vor oder nach der genannten Richtlinie erlassene nationale Vorschriften anwendet, diese möglichst nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Richtlinie auslegt, — wissen will: Ergibt sich aus diesem Erfordernis einer Auslegung, die mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Verbraucherschutzsystem in Einklang steht, dass ein nationales Gericht, das mit der Zahlungsklage eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, befasst ist, eine Verfahrensregel über eine Einrede wie die in Artikel L 311-37 des Code de la consommation insofern nicht anwenden darf, als es ihm danach dann, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor Klageerhebung geschlossen worden ist, verwehrt ist, den Vertrag beeinträchtigende missbräuchliche Vertragsklauseln auf Antrag eines Verbrauchers oder von Amts wegen für nichtig zu erklären, und als der Gewerbetreibende diese Klauseln demgemäß vor Gericht geltend machen und seine Klage auf sie stützen kann?
III — Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
27 Die Klägerin und die französische Regierung bezweifeln die Erheblichkeit der Vorlagefrage und demgemäß die Zuständigkeit des Gerichtshofes für ihre Beantwortung. Daher ist zunächst dieser Punkt zu klären.
A — Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
28 Die französische Regierung trägt — mit der Klägerin — vor, das Tribunal d'instance sei irrig von der Anwendbarkeit der Frist des Artikels L. 311-37 auf den Bereich der missbräuchlichen Klauseln ausgegangen, weil es die Regelung der Verbraucherkreditverträge mit dem System des Schutzes der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln vermengt habe. Im Gegensatz zu dem, was das vorlegende Gericht nahe zu legen scheint, habe Artikel L. 311-37, der in Buch III des Gesetzbuchs stehe, nämlich nichts zu tun mit der Regelung über missbräuchliche Klauseln in dessen Buch I, so dass nichts die Annahme zulasse, dass der Gesetzgeber die Ausschlussfrist von zwei Jahren auf die Prüfung der Frage der Missbräuchlichkeit einer Klausel habe erstrecken wollen, auch wenn diese Klausel in einen Verbraucherkreditvertrag aufgenommen worden sei. In Fällen wie dem vorliegenden stehe indessen nach wie vor fest, dass die Nichtigkeitsklage und die Einrede der Nichtigkeit durch die allgemeinen Verjährungsvorschriften geregelt würden. Zudem sei zwar einerseits der vom vorlegenden Gericht hergestellte Zusammenhang zwischen den beiden Regelungen von der Cour de cassation nicht bestätigt worden, die sich hierzu noch nicht geäußert habe doch sei dieser Zusammenhang durch die jüngst vom französischen Gesetzgeber gegebene verbindliche Auslegung des Artikels L. 311-37 gerade verneint worden, der, wenn auch im Rahmen einer nach den Vorgängen des Ausgangsrechtsstreits erfolgten Gesetzesnovelle, klargestellt habe, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Zweijahresfrist nur für Klagen des Darlehensgebers im Anschluss an eine Nichtleistung des Darlehensnehmers gelte.
29 Auf der gleichen Linie argumentiert die Klägerin, die außerdem darauf hinweist, dass die Festlegung einer besonderen Zweijahresfrist im Rahmen der Regelung über Verbraucherkreditverträge — anstatt einer Fünf Jahresfrist nach allgemeinem Recht — nur die Geltendmachung von Formfehlern des Vertrages betreffe, die dieser im Vergleich zu dem mit der Regelung in Einklang stehenden Muster aufweise. Diese Frist werde evidenten Gründen der Rechtssicherheit gerecht und stelle das Gegenstück zu einer verhältnismäßig allgegenwärtigen Regelung dar; mit dieser Frist habe der Gesetzgeber nämlich verhindern wollen, dass sich der Darlehensnehmer beliebig lange auf den ihm eingeräumten Kredit berufen und bewusst die Inanspruchnahme des Darlehens abwarten könne, bevor er darüber klage, er sei Opfer eines zum Zeitpunkt des Vertragsangebots begangenen Formfehlers geworden. Angesichts dieser Sachlage, die wie hier den Fall eines Vertrages betreffe, der mehr als zwei Jahre zuvor in Übereinstimmung mit dem Mustervertrag Nr. 5 nach Artikel R. 311-6 des Gesetzbuchs geschlossen worden sei, habe das Tribunal d'instance wegen des Ablaufs der Zweijahresfrist des Artikels L. 311-37 nicht prüfen können, ob der Vertrag rechtmäßig gewesen sei. Dagegen habe das vorlegende Gericht die Finanzklauseln des Vertrages in Anbetracht der diesem seiner Ansicht nach anhaftenden Formfehler als missbräuchlich qualifiziert, um sodann die Anwendung der Regelung über missbräuchliche Klauseln anwenden und demgemäß argumentieren zu können, dass die kurze Dauer der darin vorgesehenen Ausschlussfrist gegen die Richtlinie verstoße.
30 Die Argumentation der Klägerin endet jedoch nicht bei diesen systematischen Einwänden; darüber hinaus hält sie die Vorlagefrage für den vorliegenden Fall noch unter zwei weiteren Gesichtspunkten für unerheblich, und zwar vor allem deshalb, weil im vorliegenden Fall weder missbräuchliche Klauseln im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie noch Formfehler vorlägen, bei denen ein Verstoß gegen die französische Regelung über Verbraucherkreditverträge gegeben sei.
31 Zum ersten Punkt trägt die Klägerin vor, die vom Tribunal d'instance als missbräuchlich angesehenen Klauseln, d. h. die Finanzklauseln, würden vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht erfasst. Wie ich bereits ausgeführt habe, bestimmt Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie: Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Nach Ansicht der Klägerin stellen diejenigen Klauseln in einem Verbraucherkreditvertrag, die die Kosten für die Eröffnung des dem Verbraucher gewährten Kredits festlegten, aber gerade den Hauptgegenstand des Vertrages dar, und im vorliegenden Fall seien diese Klauseln klar und verständlich abgefasst. Außerdem sehe Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie vor, dass Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften ... beruhen, ... nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie [unterliegen]. Daher seien die fraglichen Klauseln, auch wenn sie unklar seien, jedenfalls der Richtlinie entzogen, da der vom Beklagten unterzeichnete Vertrag das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster Nr. 5 genau wiedergebe. Und das, obwohl der Vorlagebeschluss auf diesen gesetzlichen Ursprung des bei den fraglichen Klauseln verwendeten Musters nicht hinweise, sondern vielmehr bemüht sei, sie mit der oben erörterten Empfehlung in Verbindung zu bringen, so dass er diese Klauseln nicht bei einem gesetzlichen Vertragsmuster, sondern einem Rechtsakt ohne normative Geltung ansiedele.
32 Zu den angeblichen Formfehlern bei den Klauseln trägt die Klägerin vor, auch nach Maßgabe der nationalen Rechtsprechung enthalte der von ihr beim Beklagten verwendete Standardvertrag keine solchen Formfehler; jedenfalls habe das vorlegende Gericht in keiner Weise angegeben, welche spezifische Bestimmung des Gesetzes Scrivener verletzt worden sei. Was die Rüge angehe, dass die Unterschrift des Darlehensnehmers vor den auf der Rückseite des Vertrages angebrachten Finanzklauseln anstatt nach ihnen stehe, so stehe jedenfalls unmittelbar über dieser Unterschrift folgende Erklärung: [Der Darlehensnehmer] erklärft], dass [er] alle nebenstehenden und auf der Rückseite [des Vertrages] abgedruckten Bedingungen akzeptiert, von denen er Kenntnis genommen hat ...
B — Beurteilung
33 Wie wir gesehen haben, machen die Klägerin und die französische Regierung geltend, die Richtlinie 93/13 stehe in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens, da einerseits die Finanzklauseln des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages weder missbräuchlich noch unklar seien und zum anderen die Ausschlussfrist des Artikels L. 311-37 nicht auf Streitigkeiten über die in der Richtlinie geregelten Klauseln anwendbar sei. Der Gerichtshof sei daher für eine Beantwortung der Vorlagefrage nicht zuständig.
34 Dazu muss ich jedoch daran erinnern, dass es nach der von der französischen Regierung wie von der Kommission angeführten ständigen Rechtsprechung im Rahmen der mit Artikel 234 EG eingeführten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung tragen, ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht.
35 Mir scheint allerdings, dass dieser Fall hier nicht vorliegt, da die Antwort des Gerichtshofes auf die Frage meines Erachtens für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts keinesfalls offensichtlich unerheblich ist. Sie ist es ersichtlich dann nicht, wenn der Gerichtshof feststellt, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, aber auch im entgegengesetzten Fall nicht, da der Gerichtshof, auch um zur entgegengesetzten Schlussfolgerung gelangen zu können, notwendig die Tragweite der Richtlinie geprüft und somit dazu seine eigene Zuständigkeit für eine Beantwortung der Vorlagefrage bejaht haben muss.
36 Meiner Ansicht nach ist daher der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage im vorliegenden Verfahren zuständig.
IV — Zur Vorlagefrage
A — Anwendbarkeit der Richtlinie
37 Zwar ist, wie ich gerade ausgeführt habe, die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall für die Befugnis des Gerichtshofes, die ihm vorgelegte Frage zu beantworten, unerheblich, doch scheint sie mir für die inhaltliche Beantwortung dieser Frage erheblich, ja geradezu vorgreiflich zu sein. Wenn sich jedoch zeigen sollte, dass die Richtlinie auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, würde die Grundlage für die Vorlagefrage selbst entfallen, und für eine Beantwortung gäbe es dann keinen Grund, sofern nicht gerade eine Vorabentscheidung ergehen soll, die keinen Zusammenhang zur Realität und zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufweist.
38 Dies vorausgeschickt, erinnere ich daran, dass die Vorlagefrage unter der Prämisse vorgelegt worden ist, dass die Finanzklauseln des zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarten Kreditvertrags missbräuchlich im Sinne der Richtlinie seien. Daraus erklärt sich der Rückgriff auf diese und die Infragestellung der Vereinbarkeit der kurzen Ausschlussfrist des Artikels L. 311-37 mit ihr im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen, denn, so wird angenommen, diese Frist mache die Möglichkeit eines effektiven Schutzes gegen derartige Klauseln unmöglich.
39 Daher ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall tatsächlich missbräuchliche Klauseln vorliegen, da die Richtlinie andernfalls überhaupt nicht anwendbar wäre, so dass sie dann auch nicht gegen die Anwendung der Frist des Artikels L. 311-37 ins Feld geführt werden könnte. Der Gerichtshof ist im Übrigen im Urteil Océano Grupo Editorial nicht anders verfahren, in dem er vor einer inhaltlichen Prüfung der Vorlagefrage, die sich ebenfalls auf die Richtlinie 93/13 bezog, vorab geprüft hat, ob die im Ausgangsverfahren beanstandete Klausel nach dieser Richtlinie tatsächlich als missbräuchlich anzusehen und diese somit anwendbar war.
40 Dies ist meiner Ansicht nach jedoch zu verneinen. Aus den Verfahrensakten ergibt sich nämlich keineswegs, dass die fraglichen Finanzklauseln, weil sie die Höhe der Darlehens- und der Verzugszinsen festlegen und für den Fall der Nichtzahlung der geschuldeten Beträge eine Vertragsstrafe vorsehen, so geartet sind, dass sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie verursachen.. Diese Klauseln entsprechen auch keineswegs einem der Beispiele für missbräuchliche Klauseln im Anhang der Richtlinie, worin sich der vorliegende Fall von der ^Rechtssache Océano Grupo Editorial unterscheidet. Vor allem muss ich jedoch darauf hinweisen, dass die Finanzklauseln den Hauptgegenstand eines Kreditsvertrages darstellen und dass in einem solchen Fall nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie die Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit dann ausgeschlossen ist, wenn sie klar und verständlich abgefasst sind, was auf den vorliegenden Fall gerade zutrifft.
41 Zwar hat, wie gesagt, das Tribunal d'instance die Ansicht vertreten, dass die Art und Weise, wie der Kreditvertrag gedruckt sei, und der Umstand, dass die Unterschrift des Verbrauchers vor den Finanzklauseln stehe, den Vertrag und diese Klauseln unklar machten oder jedenfalls nicht gewährleisteten, dass der Verbraucher von diesen in vollem Umfang Kenntnis nehmen könne. Es ist jedoch festzustellen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, die den Finanzklauseln beizumessende Bedeutung nicht zweifelhaft ist, da diese Klauseln — ich wiederhole — lediglich den Zinssatz und eine Vertragsstrafe festlegen und da hinsichtlich ihrer Höhe keine Unsicherheit besteht (was auch von den Parteien oder vom Gericht nicht behauptet worden ist). Außerdem ergibt sich aus dem dem Schriftsatz der Klägerin als Anhang beigefügten Vertrag, dass der Darlehensnehmer bei der Unterzeichnung auf alle auf der Vorder- und der Rückseite des Vertrages stehenden Bedingungen aufmerksam gemacht wird und dass die sich auf dessen Rückseite befindenden Klauseln über die Gesamtkosten des Darlehens durch Fettschrift hervorgehoben werden. Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit einer Kenntnisnahme der fraglichen Klauseln durch den Verbraucher meines Erachtens nicht schon unter Hinweis darauf ausgeschlossen werden, dass diese Klauseln wegen ihres Abdrucks in Schriftgrad 8 schlecht lesbar gewesen seien, und zwar auch deshalb, weil, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, die Rechtsprechung der französischen Gerichte zur Größe, die die entsprechenden Schriftzeichen aufweisen müssen, nicht eindeutig ist.
42 Darüber hinaus ist jedoch, wenn — wie die Klägerin behauptet, ohne dass ihr widersprochen worden wäre — der fragliche Vertrag und insbesondere seine Finanzklauseln einem der vom französischen Gesetzgeber festgelegten Vertragsmuster entsprechen, die Richtlinie erst recht nicht anwendbar, da nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften ... beruhen, ... nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie [unterliegen].
43 Nach dieser Klarstellung — wobei ich einräumen muss, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, zu prüfen, ob die in Artikel L. 311-37 vorgesehene Ausschlussfrist von zwei Jahren auch für die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Standardverträgen gilt — ist meiner Ansicht nach aus der Nichtexistenz missbräuchlicher Klauseln im vorliegenden Fall zu folgern, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen ist.
44 Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass sich der Gerichtshof auf eine Antwort in diesem Sinne zu beschränken hat, ohne die Vorlagefrage inhaltlich zu prüfen. Für den Fall jedoch, dass der Gerichtshof hinsichtlich der von mir gerade behandelten Vorfrage zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen gelangt, nehme ich auch diese Prüfung vor.
B — Zum Inhalt der Vorlagefrage
45 In der Annahme also, dass die Richtlinie auch auf die im Ausgangsverfahren streitigen Klauseln anwendbar ist, fragt das Tribunal d'instance im Wesentlichen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die es den nationalen Gerichten verwehrt, von Amts wegen oder aufgrund einer vom Verbraucher erhobenen Einrede die Missbräuchlichkeit einer in einem Standardvertrag enthaltenen Klausel festzustellen, nachdem zwei Jahre seit der Vereinbarung dieses Vertrages vergangen sind.
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
46 Während die Klägerin und — in gewissem Umfang — die französische Regierung eine Verneinung dieser Frage befürworten, äußern sich der Beklagte, die österreichische Regierung und die Kommission im umgekehrten Sinne.
47 Den Erstgenannten geht es in erster Linie darum, den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens von dem abzugrenzen, der dem Urteil Océano Grupo Editorial zugrunde lag, da der Gerichtshof in diesem für Recht erkannt hat: Der Schutz, den die Richtlinie ... den Verbrauchern gewährt, erfordert, dass das nationale Gericht von Amts wegen prüfen kann, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Vertrages missbräuchlich ist, wenn es die Zulässigkeit einer bei den nationalen Gerichten eingereichten Klage prüft.
48 Dieses Urteil, so heben sie hervor, sei in dem ganz konkreten Fall einer Gerichtsstandsklausel ergangen, die dadurch, dass mit ihr der Verbraucher verpflichtet worden sei, sich der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts des Ortes zu unterwerfen, an dem sich der Sitz des Gewerbetreibenden befunden habe, zur Folge gehabt habe, dass dem Verbraucher sein Erscheinen vor Gericht und damit seine Verteidigung erschwert worden sei. Indem der Gerichtshof dem nationalen Gericht eingeräumt habe, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zu prüfen, habe er daher schlicht die Befugnis des nationalen Gerichts anerkannt, seine eigene Unzuständigkeit selbst festzustellen, was unter ähnlichen Umständen bereits im französischen Recht vorgesehen sei.
49 Die Klägerin und die französische Regierung machen weiter geltend, da weder die Richtlinie 93/13 noch die Richtlinie 87/102, die speziell den Verbraucherkredit betreffe, Bestimmungen über Ausschlussfristen enthalte und es sich um Verfahrensfragen handele, falle die Materie unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten.
50 Die Klägerin und die französische Regierung berufen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach in Ermangelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ... Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten [ist], wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).
51 Insoweit halten die Klägerin und die französische Regierung die Vereinbarkeit von Artikel L. 311-37 mit dem Äquivalenzgrundsatz unzweifelhaft für gegeben und befassen sich näher mit dem Grundsatz der Effektivität der Schutzes. Dazu weisen sie darauf hin, dass der Gerichtshof die Vereinbarkeit von Ausschlussfristen von einem Jahr oder auch nur 30 Tagen bejaht habe, so dass die Frist des Artikels L. 311-37 ohne weiteres als angemessen anzusehen sei, zumal zum einen die Festlegung derartiger Fristen der Wahrung des fundamentalen Grundsatzes der Rechtssicherheit diene, wobei der Schutz in diesem Fall sowohl den Verbrauchern als auch den Gewerbetreibenden des Verbraucherkreditsektors zugute komme, und zum anderen die Frist des Artikels L. 311-37 für die bloße Möglichkeit gelte, Formfehler eines Vertrages geltend zu machen, für den ein gesetzliches Muster festgelegt worden sei.
52 In einem ganz entgegengesetzten Sinne verweist indessen der Beklagte, ausgehend von Artikel 6 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich seien, mit Nachdruck auf das Urteil Océano Grupo Editorial, um geltend zu machen, dass in diesem Urteil die Möglichkeit der nationalen Gerichte, die Rechtswidrigkeit einer missbräuchlichen Klausel von Amts wegen festzustellen, gerade als ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes angesehen worden sei. Zu diesem Ergebnis gelange man mit Sicherheit aber nicht, wenn man die Möglichkeit, die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen festzustellen, um sie für nichtig erklären zu können (und damit den Verbraucher von den mit ihr vorgesehenen Verpflichtungen befreien zu können), zeitlich begrenze. In diesem Fall brauchte nämlich der Gewerbetreibende mit der Erhebung der Zahlungsklage nur bis zum Ablauf der fraglichen Frist zuzuwarten, um einer Feststellung der Missbräuchlichkeit
der Klauseln zu entgehen. Auch sei es umso wichtiger, die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen feststellen zu können, als die aus Verbraucherkreditverträgen entstehenden Rechtsstreitigkeiten in den meisten Fällen von Kreditgebern wegen ausbleibender Zahlungen des Kreditnehmers anhängig gemacht würden, während der Beklagte gewöhnlich nicht vor Gericht erscheine oder sich, wenn er dies doch tue, oft nicht anwaltlich vertreten lasse und somit die ihm durch die Regelung über missbräuchliche Klauseln zuerkannten Rechte nicht in vollem Umfang kenne. Auch sei es nicht möglich, sich zur Rechtfertigung der fraglichen Ausschlussfrist auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit zu berufen, und zwar u. a. deshalb nicht, weil der Gerichtshof in einem neueren Urteil selbst ausgeführt habe, dass solche Erfordernisse zurücktreten müssen, soweit sie eine Einschränkung der Rechte implizieren, die dem Verbraucher ... ausdrücklich verliehen worden sind.
53 Die österreichische Regierung legt Artikel L. 311-37 dahin aus, dass dieser abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften eine besondere Ausschlussfrist für alle aus Verbraucherkreditverträgen erwachsenden Streitigkeiten einschließlich derjenigen über missbräuchliche Klauseln vorsehe. Dabei räume zwar die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum hinsichtlich der Formen und Mittel einer Umsetzung der Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 ein, und eine Ausschlussfrist verstärke auch die Rechtssicherheit; doch sei fraglich, ob diese Frist angesichts ihres Ausnahmecharakters und ihrer kurzen Dauer die Erreichung der mit diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Ergebnisse ermögliche.
54 Eine der Auslegung des Artikels L. 311-37 durch die österreichische Regierung ganz ähnliche Auslegung wird von der Kommission vorgetragen, die sich ebenfalls auf das Urteil Océano Grupo Editorial beruft, um darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung allgemeine Geltung habe und nicht, wie die Klägerin und die französische Regierung behaupteten, auf Gerichtsstandsklauseln beschränkt sei; das nationale Gericht müsse daher die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel stets von Amts wegen prüfen können. Daraus folgt nach Ansicht der Kommission, dass eine zeitliche Begrenzung dieser Befugnis gegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie und das Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes sowie gegen Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verstoße, wonach die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen hätten, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden seien, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Standardverträgen ein Ende gesetzt werde. Wäre es aber jedem Mitgliedstaat erlaubt, eine — auch noch jeweils unterschiedliche — zeitliche Begrenzung dieser Befugnis einzuführen, wäre letztlich der Grundsatz der einheitlichen Anwendung der Richtlinie in Frage gestellt und läge allgemein ein Verstoß gegen den Zweck der Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften und besonders denjenigen des Artikels 7 der Richtlinie vor, angemessene und wirksame Mittel einzuführen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen.
2. Beurteilung
55 Das vorlegende Gericht geht, ich erinnere daran, bei seiner Frage an den Gerichtshof davon aus, dass die in Artikel L. 311-37 vorgesehene Frist auch für den Fall der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag gelte und dass es nach Ablauf dieser Frist sowohl dem Verbraucher verwehrt sei, eine Einrede zu erheben, als auch dem Gericht, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel nicht rechtswidrig sei. Wie ich bereits angedeutet habe, lasse ich es jedoch nicht bei der Richtigkeit dieser Prämisse bewenden, da sie Fragen nach der Auslegung des nationalen Rechts impliziert, mit denen sich meines Erachtens der Gerichtshof nicht auseinander zu setzen hat; ich möchte nur darauf hinweisen, dass nach den Verfahrensakten die Antworten des französischen Rechts auf diese Fragen alles andere als gesichert sind.
56 Hiernach möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der Wortlaut der Richtlinie für die Beantwortung der Frage wenig hergibt, da sie zu diesem Punkt völlig schweigt. Es ist richtig, dass gerade aus diesem Schweigen das Recht der Mitgliedstaaten abgeleitet worden ist, Ausschlussfristen festzulegen; richtig ist aber auch, dass nach dem im besagten Artikel 6 niedergelegten grundlegenden Zweck der Richtlinie missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sein sollen und dass es im vorliegenden Fall gerade um die Klärung der Frage geht, ob die Anwendung einer bestimmten Vorschrift des französischen Rechts die Verfolgung dieses Zweckes der Richtlinie verhindert.
57 Angesichts dessen kann meines Erachtens ein wirksamer Schutz der Verbraucher im Sinne des Artikels 6 nur gewährleistet werden, wenn angenommen wird, dass die Missbräuchlichkeit der Klausel, auf die sich der Gewerbetreibende vor Gericht beruft, jederzeit, also ohne Ausschlussfrist, geltend gemacht werden kann. Wie ich nämlich bereits hervorgehoben habe, könnte der Darlehensgeber, d. h. der Gewerbetreibende, dessen Initiative es in diesem Fall überlassen ist, die Erfüllung des Vertrages gerichtlich durchzusetzen, seine Klageerhebung so lange hinauszögern, bis die fragliche Frist abgelaufen ist, um in dieser Weise den dem Verbraucher von der Richtlinie zuerkannten Schutz zu vereiteln. Genau das ist im Übrigen im vorliegenden Rechtsstreit geschehen, in dem der Gewerbetreibende, nachdem er gegen den Darlehensnehmer Klage auf Zahlung der geschuldeten Beträge erhoben hat, einredeweise geltend gemacht hat, dass eine Infragestellung der einen Zahlungsanspruch begründenden Vertragsklauseln wegen des Ablaufs der Zweijahresfrist ausgeschlossen sei.
58 Noch einleuchtender scheint mir die vorgeschlagene Lösung im Hinblick darauf zu sein, die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen prüfen zu können. Ich möchte dazu nur daran erinnern, dass der Gerichtshof in dem mehrmals zitierten Urteil Océano Grupo Editorial klar gesagt hat, dass in Rechtsstreitigkeiten mit niedrigem Streitwert das mit Artikel 6 der Richtlinie festgelegte Ziel angesichts des Umstands, dass der Verbraucher möglicherweise nicht in der Lage ist, für eine angemessene Verteidigung vor Gericht zu sorgen, nicht erreicht werden [könnte], wenn die Verbraucher die Missbräuchlichkeit solcher Klauseln selbst geltend machen müssten, so dass ein wirksamer Schutz des Verbrauchers nur erreicht werden [kann], wenn dem nationalen Gericht die Möglichkeit eingeräumt wird, eine solche Klausel von Amts wegen zu prüfen. Genau so stellt sich die Lage im vorliegenden Rechtsstreit dar, in dem der beklagte Verbraucher nicht erschienen ist und die Frage der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klauseln vom Gericht von Amts wegen geprüft worden ist.
59 Ich komme jetzt zu dem Argument, dass es den Mitgliedstaaten angesichts des Umstands, dass die Richtlinie zu dem fraglichen Punkt nichts sagt, freistehe, die Materie unter Berufung auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie selbst zu regeln. Dazu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung unbestreitbar die Modalitäten frei festlegen können, nach denen die Betreffenden die ihnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Rechte geltend machen können. Von dieser Befugnis kann nach der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes jedoch nur unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des Schutzes Gebrauch gemacht werden, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten der verschiedenen Fallgestaltungen anzuwenden sind. Angesichts der obigen Ausführungen meine ich jedoch, dass es dem Schutz der Rechte des beklagten Verbrauchers zuwiderlaufen und daher gegen den genannten Grundsatz der Effektivität des Schutzes verstoßen würde, wenn für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das Gericht von Amts wegen oder aufgrund einer von diesem Verbraucher erhobenen Einrede eine Ausschlussfrist eingeführt würde.
60 Dieser Schlussfolgerung steht natürlich grundsätzlich auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof in anderen Fallgestaltungen die Rechtmäßigkeit von Fristen anerkannt hat, die kürzer als die Zweijahresfrist sind, um die es hier geht. Zu diesem Ergebnis ist er nämlich gerade aufgrund einer Prüfung der Frage gelangt, inwieweit sich in den von ihm geprüften speziellen Fällen die Festsetzung solcher Fristen auf den Schutz der dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht zuerkannten Rechte und allgemein auf die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts auswirkt. Um mich auf die von der Klägerin und der französischen Regierung angeführten Beispiele zu beschränken, möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass es sowohl in den Rechtssachen Rewe und Comet als auch in der Rechtssache Palmisani um Fristen für die Erhebung einer auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Klage ging. Es ist aber klar, dass die Festsetzung solcher Fristen anderen Überlegungen gerecht wird und daher offensichtlich nach den Erfordernissen der Rechtssicherheit gerechtfertigt ist, die im allgemeinen bei solchen Fristen maßgeblich sind. Auch aus diesen Entscheidungen geht jedenfalls hervor, dass die fraglichen Fristen angemessen sein müssen, d. h. geeignet, den ihnen zugeschriebenen Zweck unter Beachtung des Grundsatzes der Wirksamkeit des Schutzes zu erfüllen. Im Urteil Palmisani hat der Gerichtshof dieses Erfordernis noch ausdrücklicher hervorgehoben, indem er ausgeführt hat: [E]ine Frist von einem Jahr, die mit dem Inkrafttreten der Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie [80/987/EWG] in die nationale Rechtsordnung beginnt und die nicht nur die Begünstigten in die Lage versetzt, ihre Rechte in vollem Umfang zu erkennen, sondern auch die Voraussetzungen für den Ersatz des durch die verspätete Umsetzung [dieser Richtlinie] entstandenen Schadens genau angibt, gestaltet die Einreichung der Schadensersatzklage nicht besonders schwierig und macht sie schon gar nicht in der Praxis unmöglich.
61 Ich erkenne somit nicht, wie diesen Urteilen, die andere Sachverhalte als den betreffen, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, und die jedenfalls das Ergebnis punktueller Einzelfallbeurteilungen des Gerichtshofes sind, Argumente für die Annahme entnommen werden können, dass die Zweijahresfrist des Artikels L. 311-37 des Gesetzbuchs mit dem Grundsatz der Wirksamkeit des Schutzes vereinbar sei, zumal der Gerichtshof ebenfalls in Bezug auf Fristen für die Erhebung von auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Klagen — wie in den bekannten Rechtssachen Barra und Deville — nicht gezögert hat, diese Fristen für unzulässig anzusehen, nachdem er festgestellt hatte, dass sie vom nationalen Gesetzgeber so festgesetzt worden seien, dass der Schutz der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung zuerkannten Rechte unmöglich gemacht oder erheblich eingeschränkt werde. Entsprechend hat der Gerichtshof im Urteil Peterbroeck allgemein eine nationale Rechtsvorschrift als rechtswidrig angesehen, die es dem angerufenen Gericht verwehrte, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Gründe von Amts wegen zu prüfen, die vom Betroffenen nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht worden waren, so dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts dadurch praktisch unmöglich gemacht wurde.
62 Außerdem halte ich es nicht für gerechtfertigt, im vorliegenden Fall den Grundsatz der Rechtssicherheit zugunsten der Ausschlussfristvorschrift anzuführen, da dieser Grundsatz auch im Interesse des Verbrauchers Geltung beansprucht. Wie wir nämlich gesehen haben, kann aufgrund des fraglichen Fristablaufs dem Verbraucher eine missbräuchliche Klausel wirksam entgegengehalten werden; wenn es also Erfordernisse der Rechtssicherheit gibt, schützen diese in Wirklichkeit den Gewerbetreibenden, der sich auf die Klausel beruft, und nicht den Verbraucher, der aber das durch die Richtlinie geschützte Rechtssubjekt ist — oder es doch sein sollte. Überdies hat der Gerichtshof im Urteil Heininger festgestellt, dass auch Gründe der Rechtssicherheit zurücktreten müssen, soweit sie eine Einschränkung der Rechte implizieren, die dem Verbraucher ... ausdrücklich verliehen worden sind. Der Hinweis auf dieses Urteil scheint mir, auch wenn es keine Verfahrensfrist betraf, doch angebracht, da es auch in diesem Fall — im Hinblick auf die Richtlinie über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge — darum ging, ob eine Ausschlussfrist, die in diesem Fall der Ausübung des Rechts auf Rücktritt von einem solchen Vertrag durch den Verbraucher entgegenstand, der nicht gebührend über das Bestehen dieses Rechts informiert worden war, die Erreichung des von der Richtlinie gewollten Ergebnisses ermöglicht.
63 Schließlich darf meines Erachtens das insbesondere von der österreichischen Regierung und der Kommission vorgetragene Argument, der Umstand, dass in den fraglichen Fällen dem vom Gewerbetreibenden verklagten Verbraucher und dem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht das Recht zuerkannt werde, missbräuchlichen Klauseln ohne zeitliche Begrenzung entgegenzutreten, könne zum allmählichen Verschwinden dieser Klauseln beitragen, nicht unterschätzt werden, da die Gewerbetreibenden damit noch stärker von deren Verwendung abgehalten werden dürften. Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Océano Grupo Editorial bezeichnenderweise die Möglichkeit der nationalen Gerichte, die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen, u. a. eben deshalb bejaht, weil eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.
64 Ich meine daher, dass die Frage des Tribunal d'instance zu bejahen ist.
V — Ergebnis
65 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist nicht auf Klauseln eines Standardvertrags anwendbar, die Rechtsvorschriften wiedergeben.
66 Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die Ansicht vertreten sollte, die Richtlinie sei auf die Finanzklauseln des fraglichen Vertrages anwendbar, schlage ich vor, für Recht zu erkennen:
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die es den nationalen Gerichten verwehrt, von Amts wegen oder aufgrund einer vom verklagten Verbraucher erhobenen Einrede die Missbräuchlichkeit einer in einem Standardvertrag enthaltenen Klausel festzustellen, nachdem zwei Jahre seit der Vereinbarung dieses Vertrages vergangen sind.