Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.04.2002 – C-265/01
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2002:249
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 23. April 2002
I — Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Bestimmung des Ortes des Warenursprungs von Jakobsmuscheln, die von einem in Frankreich registrierten Fischereifahrzeug in den Hoheitsgewässern der Insel Jersey gefangen werden. Zum anderen geht es darum, ob eine nationale Regelung, die die Anlandung von Jakobsmuscheln während bestimmter Monate im Jahr untersagt, mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar ist.
II — Rechtlicher Rahmen
1) Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
a) Warenursprung
2 Der Warenursprung ist gemeinschaftsrechtlich in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex) geregelt, der lautet:
(1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.
(2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:
...
e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;
...
(3) Im Sinne des Absatzes 2 schließt der Begriff Land auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.
b) Fischerei
3 Seit den 80er Jahren besteht ein umfassendes gemeinschaftsrechtliches System der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. Es wurde mit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (im Folgenden: Verordnung Nr. 170/83) geschaffen. Die Verordnung Nr. 170/83 wurde später ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (im Folgenden Verordnung Nr. 3760/92).
4 Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 170/83 und in der Folgezeit auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3760/92 hat der Rat für bestimmte Fischereiressourcen Gesamtfangmengen festgesetzt und Quoten für die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt. Für Jakobsmuscheln wurde allerdings keine Gesamtfangmenge festgesetzt.
5 Ergänzt wurde die Verordnung Nr. 170/83 durch die Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (im Folgenden: Verordnung Nr. 171/83). Diese Regelung ist in der Folge durch die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände, die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (im Folgenden: Verordnung Nr. 850/98) ersetzt worden. Zu den technischen Maßnahmen gehören unter anderem zeitliche Beschränkungen der Fischerei, wie sich aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 171/83 und aus seinem Artikel 20 Absatz 2 ergibt.
6 Artikel 46 der Verordnung Nr. 850/98 bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung von Beständen treffen, wenn diese
a) rein lokale Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder
b) Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die
i) die Bedingungen oder Einzelheiten der Fischereivorschriften der Gemeinschaft ergänzen oder
ii) über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,
sofern diese Maßnahmen ausschließlich für in der Gemeinschaft registrierte Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats oder — im Falle von Fischereitätigkeiten, die nicht von einem Fischereifahrzeug ausgehen — für in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Personen gelten.
(2) Die Kommission wird von jeder geplanten Einführung oder Änderung einzelstaatlicher technischer Maßnahmen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie hierzu Bemerkungen vorlegen kann.
Stellt die Kommission binnen einem Monat nach dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so setzt der betreffende Mitgliedstaat das Inkrafttreten der geplanten Maßnahme vom Zeitpunkt der Mitteilung an für drei Monate aus, um es der Kommission zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist die Übereinstimmung dieser Maßnahme mit Absatz 1 zu überprüfen.
Stellt die Kommission in einer Entscheidung, die sie allen Mitgliedstaaten mitteilt, fest, dass eine geplante Maßnahme nicht mit Absatz 1 in Einklang steht, so darf der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme nicht in Kraft setzen, es sei denn, er nimmt die erforderlichen Änderungen daran vor.
Der betroffene Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, erlassen hat.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.
7 Die Verordnungen Nrn. 171/83, 3094/86, 894/97 enthielten dem Artikel 46 entsprechende Regelungen.
2) Nationale Bestimmungen
8 Mit dem Ministerialerlass Nr. 794 P3 vom 19. März 1980 (im Folgenden: Ministerialerlass) hat Frankreich den Fang (Artikel 1) und die Anlandung (Artikel 3) von Jakobsmuscheln im Küstengebiet zwischen der belgischen und der spanischen Grenze im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 30. September untersagt.
III — Sachverhalt und Vorlagefragen
9 Frau Pansard und die Herren Bourret und Kermarec fischten mit einem unter französischer Flagge fahrenden Schiff in den Gewässern von Jersey Jakobsmuscheln. Ihre Fanglizenz war von den Behörden Jerseys ausgestellt. Die gefangenen Jakobsmuscheln landeten sie an der französischen Küste an, und zwar vom 24. Mai bis zum 2. Juni 2001 in Saint Cast le Guildo und am 30. Juli 2001 in Saint-Suliac. Wegen Verstoßes gegen den zitierten Ministerialerlass wurde ein Strafverfahren vor dem Tribunal de grande instance von Diñan gegen sie eingeleitet.
10 Die Angeklagten haben im Ausgangsverfahren die Frage aufgeworfen, ob das französische Recht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Sie sind der Ansicht, dass es sich bei den angelandeten Jakobsmuscheln um eingeführte Erzeugnisse handelt und der Ministerialerlass gegen Artikel 28 EG verstößt.
11 Das mit dem Ausgangsverfahren befasste Gericht legt daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Sind Jakobsmuscheln, die unter den genannten Umständen gefischt wurden, als eingeführte Erzeugnisse zu betrachten, selbst wenn nach französischem Recht auf Fischereierzeugnisse das Recht des Staates anwendbar ist, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt?
2. Stehen die Bestimmungen des Vertrages von Maastricht, die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen verbieten, der Rechtsgültigkeit des Erlasses vom 19. März 1980, der die Anlandung von Jakobsmuscheln während der Schonzeit für Fische verbietet, entgegen?
IV — Stellungnahmen der Beteiligten
1) Die französische Regierung
12 Zur ersten Frage ist die französische Regierung der Ansicht, die angelandeten Jakobsmuscheln seien französischen Ursprungs und könnten folglich nicht als nach Frankreich eingeführte Erzeugnisse angesehen werden.
13 Maßgeblich für die Ursprungsbestimmung im Gemeinschaftsrecht sei Artikel 23 des Zollkodex. Nach dessen Absatz 2 Buchstabe f seien Ursprungswaren eines Landes solche Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet seien und die Flagge dieses Landes führten. Die Jakobsmuscheln seien außerhalb des Küstenmeeres Frankreichs, nämlich in den Hoheitsgewässern von Jersey, gefangen worden. Entscheidend für die Ursprungsbestimmung sei daher, dass das Schiff in Frankreich eingetragen und unter französischer Flagge gefahren sei. In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung ihren Vortrag ergänzt und ausgeführt, dass Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex dahin gehend auszulegen sei, dass die Begriffe außerhalb des Küstenmeeres eines Landes und in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen ein und dasselbe Land beträfen. Ihres Erachtens kann diese Regelung nicht im Sinne einer Abgrenzung zwischen den Hoheitsgebieten der verschiedenen Mitgliedstaaten verstanden werden, da dies dem Binnenmarkt widersprechen würde.
14 Die französische Regierung sieht sich in ihrer Ansicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung bestätigt. Diese Verordnung sei zwar durch den Zollkodex außer Kraft gesetzt worden. Doch seien die für die Ursprungsbestimmung maßgeblichen BeStimmungen in ihrem Wortlaut fast identisch und die Rechtsprechung zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 802/68 daher auf Artikel 23 des Zollkodex übertragbar.
15 Nach dieser Rechtsprechung bestimme sich der Ursprung von Fisch danach, welche Flagge das Schiff führe, das den Fang vornehme, oder wo es registriert sei. Dies gelte unabhängig vom Ort des Fanges.
16 Zur zweiten Frage weist die französische Regierung zunächst darauf hin, dass dem Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Zuständigkeit fehle, über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Die zweite Vorlagefrage sei daher dahin gehend umzuformulieren, ob die Auslegung von Artikel 28 EG es einem Mitgliedstaat verwehre, eine Regelung zu treffen, die die Anlandung von Jakobsmuscheln während der Schonzeit für Fische untersage.
17 Nach ständiger Rechtsprechung falle eine nationale Regelung nur insoweit unter Artikel 28 EG, als sie Sachverhalte regele, die einen Bezug zur Einfuhr von Waren im innergemeinschaftlichen Handel aufweisen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da — wie zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage ausgeführt — es sich bei den angelandeten Jakobsmuscheln nicht um eingeführte Erzeugnisse, sondern um Erzeugnisse französischen Ursprungs handele.
2) Die niederländische Regierung
18 Die niederländische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung die Auslegung des Zollkodex durch die französische Regierung unterstützt. Auch nach ihrer Ansicht stellt Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 2913/92 für die Bestimmung des Ursprungs der Waren auf den Flaggenstaat ab. Diese Auslegung der Bestimmung könne sich neben dem Wortlaut noch auf die ständige Praxis bei der Verwaltung der Fangquoten stützen, die ebenfalls an den Flaggenstaat anknüpfe. Schließlich führt die niederländische Regierung noch die UNSeerechtskonvention an, deren Bestimmungen über die natürlichen Ressourcen ebenfalls auf den Flaggenstaat des betreffenden Schiffes, das die Ressourcen hebe, abstellten.
19 Gegen ein Abstellen auf den Ort des Fangs spreche, dass es sonst zu einem erheblichen Problem bei der Identifikation der gefangenen Fische käme, insbesondere dann, wenn Fische an verschiedenen Orten gefischt würden. Dieses Problem könne man vermeiden, wenn man den Ursprung nicht nach dem Ort des Fangs, sondern nach dem Flaggenstaat bestimme.
3) Die Kommission
20 Die Kommission ist zur ersten Frage der Ansicht, es handele sich bei den Jakobsmuscheln um britische und damit um eingeführte Erzeugnisse. Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben e und f des Zollkodex stellten die Kriterien für die Ursprungsbestimmung von Fischfängen auf. Würden die Fische innerhalb eines Landes — und dazu gehörten gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Zollkodex auch die Küstengewässer — gefangen, so hätten sie ihren Ursprung in diesem Land. Würden sie jedoch außerhalb der Hoheitsgewässer gefangen, würde der Ursprung der Fische danach bestimmt, welche Flagge das Schiff führe, das den Fang vornehme, oder wo es registriert sei.
21 Im vorliegenden Fall seien die Jakobsmuscheln in den Hoheitsgewässern von Jersey und damit innerhalb eines Landes gefangen worden. Sie seien daher britischen Ursprungs und bei ihrer Anlandung in Frankreich als eingeführte Erzeugnisse anzusehen.
22 In der mündlichen Verhandlung hat sie noch hervorgehoben, dass Artikel 23 Absatz 3 des Zollkodex das Küstenmeer in den Begriff des Landes im Sinne des Absatzes 2 einbeziehe. Diese Regelung sei vor dem Hintergrund der in der UNSeerechtskonvention getroffenen Unterscheidung zwischen der ausschließlichen wirtschaftlichen Zone und dem Küstenmeer zu sehen.
23 Zur zweiten Frage führt die Kommission aus, dass ein Rückgriff auf Artikel 30 EG ausgeschlossen sei, da gemeinschaftsrechtliche Regelungen bestünden. Zwar sei keine spezielle Regelung über die Bewirtschaftung der Bestände von Jakobsmuscheln getroffen worden. Jedoch sei im Bereich der Fischerei eine gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung in hinreichender Weise erfolgt. Insbesondere seien in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 850/98 die Bereiche abschließend festgelegt worden, in denen den Mitgliedstaaten eine Kompetenz verbleibe, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen zu treffen.
24 In jedem Fall stünde der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit einer nationalen Regelung entgegen, die — wie hier der Ministerialerlass — die Anlandung von Jakobsmuscheln, die ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat haben, während bestimmter Monate verbiete. Ein solches Verbot sei eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung der Einfuhr im Sinne des Artikels 28 EG.
25 Eine Rechtfertigung gemäß Artikel 30 EG scheide aus. Die im Ministerialerlass enthaltene Bestimmung diene zwar dem Schutz natürlicher Ressourcen. Dieser Zweck sei nicht als zwingendes Erfordernis im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes anzusehen, sondern vielmehr unter den Rechtfertigungsgrund Schutz des Lebens von Tieren im Sinne von Artikel 30 EG einzuordnen. Im Ergebnis könne die Maßnahme aber nicht als gerechtfertigt angesehen werden, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Das von dem Verbot verfolgte Ziel könne auf ebenso wirksame Weise durch Maßnahmen erreicht werden, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränkten.
26 Zudem sei der Ministerialerlass bereits aufgrund eines formellen Fehlers unanwendbar. Zwar sei er schon vor Inkrafttreten gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über Erhalt und Bewirtschaftung von Fischbeständen ergangen. Doch bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 sei den Mitgliedstaaten in Artikel 20 Absätze 2 und 3 eine Verpflichtung auferlegt worden, die Kommission von bereits bestehenden nationalen Maßnahmen zu unterrichten. Diese Regelung sei in der Folgezeit durch andere Vorschriften ersetzt worden, die jedoch alle eine solche Unterrichtungspflicht vorgesehen hätten. Die Kommission verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986, Artikel 17 Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 und Artikel 46 Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998. Frankreich habe die Kommission jedoch nie über den Ministerialerlass informiert. Seit Bestehen der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen sei der Ministerialerlass daher mit einem formellen Fehler behaftet, der zu seiner Unanwendbarkeit führe.
27 Abschließend macht die Kommission geltend, der Erlass verstoße gegen Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992. Danach hätten die Mitgliedstaaten lediglich die Kompetenz, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Ressourcen in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit zu treffen. Insoweit der Erlass Jakobsmuscheln erfasse, die in den Hoheitsgewässern anderer Mitgliedstaaten gefangen werden, habe Frankreich daher seine Kompetenz überschritten.
V — Würdigung
1) Zur ersten Frage
28 Im Rahmen der ersten Vorlagefrage geht es um die Bestimmung des Ursprungs der Jakobsmuscheln: Handelt es sich um französische Muscheln oder um solche von der Insel Jersey?
29 Zunächst ist klarzustellen, dass Jersey gemäß Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c EG grundsätzlich einem speziellen Status unterfällt. Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man (Dokumente betreffend den Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) finden allerdings die Gemeinschaftsregeln für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen auf die Kanalinseln in gleicher Weise Anwendung wie auf das Vereinigte Königreich. Folglich gelten in Bezug auf Jersey für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, also der Zollkodex.
30 Gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex bestimmt, dass Fischfänge vollständig in einem Land gewonnen sind, wenn sie in diesem Land erzielt wurden. Nach Artikel 23 Absatz 3 des Zollkodex schließt der Begriff Land auch das Küstenmeer dieses Landes ein. Außerhalb des Küstenmeeres eines Landes bestimmt sich der Ursprung von Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex danach, in welchem Land das Schiff, das den Fang vornimmt, ins Schiffsregister eingetragen ist und welche Flagge es führt.
31 Unter Berufung auf die Rechtsprechung zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 802/68 vertritt die französische Regierung die Auffassung, es handele sich um französische Muscheln, da sie von einem unter französischer Flagge fahrenden Schiff gefischt wurden. Der Verweis auf diese Rechtsprechung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Beide von Frankreich zitierten Urteile stellen auf die Flagge ab, unter der das Fangschiff fährt. Aber Artikel 4 der Verordnung Nr. 802/68 ist durch Artikel 23 der Verordnung Nr. 2913/92 ersetzt worden. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt. Im Unterschied zu der alten Regelung, wonach sich der Ursprung von Fischen unabhängig vom Ort des Fangs allein nach der Flagge des Fangschiffes bestimmte, stellt der Text des nunmehr geltenden Artikels 23 der Verordnung Nr. 2913/92 auf den Ort des Fangs ab. Er unterscheidet zwischen Fängen, die innerhalb und solchen, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes erfolgen, ohne dass es auf die Flagge, unter der das Fangschiff fährt, ankommt.
32 Diese Auslegung nach dem Wortlaut des Absatzes 2 und dem systematischen Zusammenhang mit Absatz 3 der Vorschrift wird des Weiteren gestützt durch den Sinn und Zweck der Regelung. Artikel 23 steht im Zollkodex, einem Regelungswerk, dessen Sinn und Zweck es ist, Einnahmen für die Gemeinschaft in Form von Zöllen zu erzielen. Die von der französischen und niederländischen Regierung vertretene Auffassung, nach der es auf den Flaggenstaat ankommt, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass Fische, die von Schiffen in Küstengewässern anderer Staaten gefangen werden, zollfrei in den Mitgliedstaat eingeführt werden könnten, unter dessen Flagge die Schiffe fahren — und damit auch in die Gemeinschaft —, da sie ja bereits aufgrund des Fangs durch ein in der Gemeinschaft registriertes Schiff zu Waren würden, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden. So wären Jakobsmuscheln, die zum Beispiel im Küstenmeer Argentiniens — es sei zu Zwecken des Arguments unterstellt, dass es dort Jakobsmuscheln gibt — mit einer von den argentinischen Behörden ausgestellen Fangerlaubnis von einem in Frankreich registrierten Schiff gefangen werden, als französische Jakobsmuscheln anzusehen. Dies widerspräche dem Sinn des Zollkodex, Einnahmen zu erwirtschaften.
33 Das hier ermittelte Auslegungsergebnis entspricht außerdem der Systematik der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. Die Verordnungen Nrn. 170/83 und 171/83, auf die noch im Rahmen der Erörterung der zweiten Vorlagefrage einzugehen sein wird, haben ein umfassendes gemeinschaftsrechtliches Regime der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen geschaffen. Nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 171/83, dem heute der bereits zitierte Artikel 46 der Verordnung Nr. 850/98 entspricht, sind die Mitgliedstaaten frei, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen zu treffen, wenn diese rein lokale Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder die Maßnahmen ausschließlich für unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats fahrende Fischereifahrzeuge oder für in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Personen gelten. Mit anderen Worten, die Mitgliedstaaten dürfen Regelungen in Bezug auf die Bestände treffen, die in ihrer Hoheitsgewalt vorkommen, also in ihrem Küstenmeer, oder in Bezug auf die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffe oder Personen. Die französische Regierung hat versucht, die Rechtmäßigkeit des Ministerialerlasses von 1980 mit dem Argument zu begründen, er finde nur auf französische Bestände, französische Schiffe und französische Personen Anwendung, regele also einen rein nationalen Sachverhalt, der Artikel 28 EG entzogen sei. Folgte man der Auslegung der französischen und niederländischen Regierung zu Artikel 23 des Zollkodex, so hätte das jedoch zur Folge, dass die französische Regierung den Fang von Jakobsmuscheln durch französische Fischer außerhalb ihres Hoheitsgebiets regeln könnte, nämlich in den Küstengewässern Jerseys. Aufgrund des zitierten Artikels 46 der Verordnung Nr. 850/98 ist jedoch nur Jersey befugt, die Bewirtschaftung von Jakobsmuscheln in seinem Hoheitsgebiet, also einschließlich des Küstenmeers Jerseys, zu regeln. Auch aus diesem Grund kann daher Artikel 23 des Zollkodex nur in dem Sinne verstanden werden, dass es auf den Ort des Fangs und nicht auf den Flaggenstaat ankommt.
34 Im Ausgangsverfahren sind die Jakobsmuscheln in den Hoheitsgewässern der Insel Jersey gefangen worden. Nach dem Zollkodex, insbesondere nach Artikel 23, sind die in den Hoheitsgewässern Jerseys gefangenen Jakobsmuscheln britischen Ursprungs. Infolgedessen sind sie als nach Frankreich eingeführte Erzeugnisse anzusehen.
35 Als Zwischenergebnis ist damit auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Jakobsmuscheln, die in den Hoheitsgewässern Jerseys aufgrund einer von den Behörden Jerseys ausgestellten Fangerlaubnis von einem in Frankreich registrierten Schiff gefischt werden, britischen Ursprungs sind und daher in Frankreich als eingeführte Erzeugnisse zu betrachten sind.
2) Zur zweiten Frage
a) Auslegung der Vorlagefrage
36 In Bezug auf die zweite Frage ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, in einem nach Artikel 234 EG eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht befugt ist. Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen. Die zweite Vorlagefrage ist daher dahin gehend umzuformulieren, dass mit ihr Auskunft darüber begehrt wird, ob Artikel 28 EG dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anlandung von Jakobsmuscheln, die ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat haben, zu bestimmten Monaten untersagt.
b) Vorliegen einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
37 Artikel 28 EG verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung jede Maßnahme zu verstehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.
38 Der fragliche Ministerialerlass verbietet den Fang von Jakobsmuscheln in den französischen Küstengewässern und ihre Anlandung an der französischen Atlantikküste in der Zeit zwischen dem 15. Mai und dem 30. September. Dabei handelt es sich um ein generelles Anlandungsverbot, das nicht nach dem Ursprung der Muscheln unterscheidet.
39 Soweit der Ministerialerlass den Fang von Jakobsmuscheln reglementiert, kann es wegen des Territorialitätsprinzips nur um den Fang von Muscheln in den Küstengewässern Frankreichs gehen, also um französische Muscheln. Diesbezüglich liegt daher kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.
40 In Bezug auf das Anlanden der Muscheln ist jedoch festzustellen, dass der streitige Erlass nicht zwischen Jakobsmuscheln französischen und solchen nicht französischen Ursprungs unterscheidet. Der hier strittige Erlass findet auch auf in den Küstengewässern Jerseys gefischte Jakobsmuscheln Anwendung, also auf Jakobsmuscheln britischen Ursprungs. Insoweit regelt der Ministerialerlass einen grenzüberschreitenden Sachverhalt.
41 Anlandungsverböte für Fisch mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten sind nach der Rechtsprechung mit Artikel 28 EG unvereinbare Hindernisse für den freien Warenverkehr. Folglich ist der hier streitige französische Ministerialerlass, soweit er ein generelles Anlandungsverbot enthält, eine Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Er ist insoweit mit Artikel 28 EG unvereinbar.
c) Rechtfertigung der Maßnahme
42 Damit stellt sich die Frage, ob die Maßnahme im Sinne des Artikels 30 EG gerechtfertigt ist. Das Verbot des Anlandens gilt während der für die Fischerei der Jakobsmuscheln in französischen Küstengewässern verhängten Schonzeit vom 15. Mai bis 30. September. In Betracht kommt somit eine Rechtfertigung als Maßnahme zum Schutz des Bestandes der Muscheln, also in der Terminologie des Artikels 30 EG zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren.
43 Der Schutz des Lebens von Tieren ist grundsätzlich als zwingendes Erfordernis anerkannt, mit dem ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird. Insofern ist der Schutz des Bestandes der Jakobsmuscheln grundsätzlich geeignet, Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen.
44 Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rückgriff auf Artikel 30 EG und die von ihm anerkannten wesentlichen Erfordernisse nicht mehr möglich ist, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Harmonisierungsmaßnahme besteht, die zur Verwirklichung des konkreten Zieles erlassen worden ist, das durch den Rückgriff auf Artikel 30 erreicht werden soll. Mit anderen Worten scheidet eine Rechtfertigung aus Gründen des Schutzes des Bestandes der Jakobsmuscheln aus, wenn es gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen gibt, die den Bestand der Jakobsmuscheln sichern.
45 Wie bereits bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens ausgeführt, ist die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen seit den 80er Jahren gemeinschaftsrechtlich geregelt worden; zunächst durch die Verordnung Nr. 170/83, die später ersetzt wurde durch die Verordnung Nr. 3760/92. Wie die Kommission selbst einräumt, ist speziell bezüglich der Bewirtschaftung von Jakobsmuscheln allerdings bislang keine gemeinschaftsrechtliche Regelung ergangen. Weder ist eine Gesamtfangmenge festgesetzt worden, noch sind andere Maßnahmen zum Schutz des Bestandes der Jakobsmuscheln erlassen worden. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als in der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung angeführten Rechtssache Van den Burg, in der die fragliche Richtlinie eine abschließende materiellrechtliche Regelung auf dem Gebiet der Erhaltung der wild lebenden Vogelarten enthielt. Eine Berufung auf Artikel 30 EG scheint im vorliegenden Fall a priori nicht ausgeschlossen.
46 Die Kommission möchte den Rückgriff auf Artikel 30 dennoch ausschließen mit dem Argument, es bestehe ein umfassendes System der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. Frankreich sei nur befugt, innerhalb des durch das Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch Artikel 46 der Verordnung Nr. 850/98 und die Vorläuferverordnungen, geschaffenen Rahmens tätig zu werden. Diesen Anforderungen entspreche der Ministerialerlass nicht, da er der Kommission nicht notifiziert worden sei. Seit Erlass der Verordnung Nr. 171/83 seien die Mitgliedstaaten aber gehalten, Maßnahmen, die sie im Rahmen der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für erforderlich halten, der Kommission anzuzeigen. Unter Berufung auf die Urteile in den Rechtssachen Enichem Base und CIA Security International spricht sich die Kommission dafür aus, dass der Ministerialerlass unanwendbar ist, da er nicht notifiziert worden sei.
47 Gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung Nr. 170/83 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Verordnung Nr. 171/83 zur Regelung der technischen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände erlassen. Zeitliche Beschränkungen des Fischfangs gehören zu den technischen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung. Dies ergibt sich aus dem ersten Erwägungsgrund sowie aus Titel IV der Verordnung, der mit Fischereiverbot für bestimmte Arten in bestimmten Gebieten und Zeiträumen überschrieben ist. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung sind einzelstaatliche technische Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht heute aufgrund des Artikels 46 der Verordnung Nr. 850/98.
48 Der Ministerialerlass regelt ein zeitliches Anlandungsverbot, das im Zusammenhang mit einem zeitlichen Fangverbot steht. Er ist daher eine technische Maßnahme im Sinne der Verordnung Nr. 850/98. Er unterliegt somit der nach Artikel 46 der Verordnung bestehenden Notifizierungspflicht. Unstreitig ist die Kommission jedoch nicht vom Bestehen des Erlasses unterrichtet worden. Es stellt sich damit die Frage, wie sich der Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht auswirkt, insbesondere ob dieser Verstoß zur Unanwendbarkeit des Ministerialerlasses gegenüber Einzelnen führt.
49 In dem von der Kommission angeführten Urteil in der Rechtssache Enichem Base hat der Gerichtshof aus einer Verletzung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle verankerten Notifizierungspflicht allerdings nicht auf die Unanwendbarkeit der nicht notifizierten nationalen Maßnahme geschlossen. Als Begründung hat er ausgeführt, die Richtlinie lege kein Verfahren für eine gemeinschaftsrechtliche Kontrolle der mitzuteilenden Entwürfe fest und das Inkraftsetzen der beabsichtigten Regelungen hänge nicht vom Einverständnis oder dem fehlenden Widerspruch der Kommission ab. Die Informationspflicht ermögliche der Kommission lediglich zu prüfen, ob der Erlass gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen erforderlich ist und ob die ihr vorgelegten Entwürfe mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und daraus gegebenenfalls die entsprechenden Folgerungen zu ziehen. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Bestimmung sei zu entnehmen, dass allein die Nichteinhaltung der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Kommission zur Rechtswidrigkeit der nationalen Regelungen führt.
50 Im Gegensatz hierzu hat er in dem ebenfalls von der Kommission herangezogenen Urteil in der Rechtssache CIA Security International aus der Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht nach den Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften auf die Unanwendbarkeit der betreffenden nationalen Regelung geschlossen. Er hat dies mit der Erwägung begründet, die Mitteilungspflicht sei ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen vorbeugenden Kontrolle und diene dem Ziel des Schutzes des freien Warenverkehrs. Die Wirksamkeit dieser Kontrolle sei umso größer, wenn der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht als ein wesentlicher Verfahrensfehler angesehen werde, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften auf Einzelne führen könne. Im Gegensatz zur Richtlinie 75/442 verfolge die Richtlinie 89/183 nicht nur den Zweck, die Kommission zu informieren, sondern das weiter gehende Ziel, die Handelsschranken zu beseitigen oder zu verringern, die anderen Staaten über die von einem Staat geplanten technischen Vorschriften zu informieren, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die nötige Zeit zu verschaffen, um zu reagieren und eine Änderung vorzuschlagen, die es erlaube, die Einschränkungen des freien Warenverkehrs zu vermindern, die sich aus der geplanten Maßnahme ergäben, und der Kommission die nötige Zeit zu lassen, um eine Harmonisierungsrichtlinie vorzuschlagen. Im Übrigen machten die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189 den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme vom Einverständnis oder vom fehlenden Widerspruch der Kommission abhängig. Im Anschluss hieran hat der Gerichtshof erörtert, ob es speziell mit der Richtlinie 83/189 zusammenhängende Gründe gibt, die der Annahme der Unanwendbarkeit nicht mitgeteilter Maßnahmen entgegenstehen. Insbesondere hat er den Einwand erörtert, dass dies eine Regelungslücke in der nationalen Rechtsordnung zur Folge haben könne. Wegen des nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 83/189 zur Verfügung stehenden Dringlichkeitsverfahrens hat er dies jedoch im Ergebnis verneint.
51 Aufgrund dieser Rechtsprechung ist das Notifizierungsverfahren nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 850/98 näher zu untersuchen. Zunächst kann festgestellt werden, dass ähnlich wie nach Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189 auch nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 850/98 der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer notifizierten nationalen Maßnahme vom Einverständnis oder fehlenden Widerspruch der Kommission abhängt. Darüber hinaus ist aber auch das Inkrafttreten überhaupt vom Einverständnis der Kommission abhängig. Denn nach Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Bestimmung darf der Mitgliedstaat die Maßnahme nicht in Kraft setzen, wenn die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit Absatz 1 der Bestimmung festgestellt hat, es sei denn, er nimmt die erforderlichen Änderungen vor. Diese Eingriffsmöglichkeit der Kommission geht weit über eine reine Information der Kommission hinaus. Die mitgeteilten nationalen Maßnahmen unterliegen einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Kommission. Dies spricht dafür, von der Unanwendbarkeit einer nicht nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 850/98 mitgeteilten nationalen Maßnahme gegenüber Einzelnen auszugehen.
52 Gründe, die gerade im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 850/98 der Annahme der Unanwendbarkeit einer nicht notifizierten nationalen Regelung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in dringenden Fällen gegebenenfalls nicht diskriminierende Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen können sofort in Kraft gesetzt werden, und für die Kommission gelten verkürzte Einspruchsfristen. Auch insoweit erscheint die Rechtslage vergleichbar mit der nach der Richtlinie 83/189, in deren Rahmen der Gerichtshof auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 9 Absatz 3 hingewiesen hatte.
53 Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass eine nicht gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 850/98 notifizierte Vorschrift über technische Maßnahmen des Fischfangs gegenüber Einzelnen unanwendbar ist.
54 Es ist allerdings zu bedenken, dass in Bezug auf die Bewirtschaftung von Jakobsmuscheln gemeinschaftsrechtlich keinerlei inhaltliche Regelung getroffen worden ist. Die Unanwendbarkeit der nationalen Maßnahme folgt hier gegebenenfalls allein aus einer formellen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Die inhaltliche bzw. materielle Prüfung der Vereinbarkeit des Ministerialerlasses ist allein anhand der Artikel 28 und 30 EG vorzunehmen. Es lässt sich daher die Frage aufwerfen, ob eine Berufung auf Artikel 30 EG nur wegen eines Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 850/98 schon ausgeschlossen sein soll.
55 Im Ergebnis scheint der Ausschluss der Berufung auf Artikel 30 EG außerhalb des Rahmens der Verordnung Nr. 850/98 allerdings gerechtfertigt. Das Gemeinschaftsrecht hat mit den Verordnungen Nrn. 170/83 und 171/83 umfassend die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen geregelt. Werden im Rahmen der Verordnungen Nrn. 170/83 bzw. 3760/92 keine Einzelmaßnahmen in Bezug auf eine bestimmte Fischressource festgelegt, so sind immer noch die Bestimmungen über die technischen Maßnahmen zu beachten.
56 Wie aus Artikel 46 der Verordnung Nr. 850/98 ersichtlich, wird den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, soweit keine gemeinschaftsrechtlichen Regeln bestehen, für ihre Küstengewässer und ihre Fischer geltende Normen zu erlassen. Allerdings müssen diese Regeln mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, also auch mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs. Und darüber hinaus müssen sie der Kommission mitgeteilt werden, damit sie gegebenenfalls gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschriften verhindern kann. Auch wenn keine materiellrechtliche Regelung in Bezug auf Jakobsmuscheln erlassen worden sind, so ist Frankreich daher doch gehalten, die allgemeinen Bestimmungen über den Erlass nationaler technischer Maßnahmen zu beachten. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sind insoweit abschließend.
57 Da die Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 850/98 vorliegend nicht beachtet worden ist, muss der Ministerialerlass daher gegenüber Einzelnen unangewendet bleiben. Eine Rechtfertigung des Ministerialerlasses zum Schutz des Lebens der Tiere im Sinne des Artikels 30 EG scheidet demnach aus.
58 Auf die zweite Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 28 EG dahin gehend auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die das Anlanden von Jakobsmuscheln während der Schonzeit vom 15. Mai bis 30. September ohne Rücksicht auf ihren Ursprung verbietet und die außerdem entgegen den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vor ihrem Inkraftsetzen nicht der Kommission mitgeteilt worden ist.
d) Verhältnismäßigkeit
59 Nur hilfsweise und für den Fall, dass der Gerichtshof dem zuvor aufgezeigten Weg nicht folgt und eine Berufung auf Artikel 30 EG zulässt, ist zu erörtern, ob eine Rechtfertigung zum Schutz des Lebens von Tieren deshalb ausgeschlossen ist, weil der Ministerialerlass unverhältnismäßig ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind in den Bereichen, in denen keine gemeinschaftsrechtliche Regelung vorliegt, Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel, die sich aus Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, hinzunehmen, soweit solche Bestimmungen unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten und notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Die betreffenden Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.
60 Durch das Anlandungsverbot werden die Fischer davon abgehalten, während der vorgeschriebenen Schonzeit Jakobsmuscheln zu fischen. Das Verbot, Jakobsmuscheln anzulanden, ist daher geeignet, das Leben und den Bestand der Jakobsmuscheln zu schützen.
61 Eine Maßnahme geht über das erforderliche Maß hinaus, wenn der verfolgte Zweck genauso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken. Das Anlandungsverbot betrifft sowohl Jakobsmuscheln, die in französischen als auch solche, die in anderen Hoheitsgewässern gefischt wurden. Eine gegenüber dieser Regelung mildere Maßnahme wäre es, lediglich die Anlandung von Jakobsmuscheln französischen Ursprungs zu untersagen. Dies würde genügen, um das Fangverbot in französischen Hoheitsgewässern durchzusetzen, ohne dass dadurch der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt würde.
62 Fraglich ist allerdings, ob ein auf Jakobsmuscheln französischen Ursprungs beschränktes Anlandungsverbot in gleichem Maße geeignet ist, das Leben der Tiere und den Bestand der Muscheln zu schützen. Dies könnte insofern zweifelhaft sein, als bei der Anlandung grundsätzlich nicht erkennbar ist, welchen Ursprungs die Jakobsmuscheln sind, ob sie also einheimische oder eingeführte Waren sind.
63 Demgegenüber ist allerdings festzustellen, dass dieser Unsicherheit durch verstärkte Kontrollen in den Küstengewässern begegnet werden kann. Die Schwierigkeiten, die eine derartige Kontrolle der Fänge mit sich bringt, dürften bei Jakobsmuscheln nicht größer und anderer Art sein als bei anderen Fischen, für deren Fang Quoten vergeben werden, deren Einhaltung auch durch entsprechende Kontrollen zu gewährleisten ist. Im Übrigen sind Schwierigkeiten bei der verwaltungsmäßigen Durchführung einer Maßnahme grundsätzlich keine Rechtfertigung für den freien Warenverkehr beschränkende Maßnahmen.
64 Infolgedessen ist daher festzustellen, dass der Ministerialerlass auch insofern gemeinschaftsrechtswidrig ist, als er den freien Warenverkehr über das zum Schutz der Jakobsmuscheln in den französischen Küstengewässern erforderliche Maß hinaus beschränkt.
VI — Ergebnis
65 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen wird vorgeschlagen, die Vorlagefragen folgendermaßen zu beantworten:
1. Jakobsmuscheln, die in den Hoheitsgewässern Jerseys aufgrund einer von den Behörden Jerseys ausgestellten Fangerlaubnis von einem in Frankreich registrierten und unter französischer Flagge fahrenden Schiff gefischt werden, sind in Frankreich als eingeführte Erzeugnisse zu betrachten.
2. Artikel 28 EG steht der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die das Anlanden von Jakobsmuscheln während der Schonzeit vom 15. Mai bis 30. September ohne Rücksicht auf ihren Ursprung verbietet und die außerdem entgegen den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vor ihrem Inkraftsetzen nicht der Kommission mitgeteilt worden ist.