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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.04.2002 – C-286/01

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2002:250

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 23. April 2002

1 Das Vertragsverletzungsverfahren, das Gegenstand dieser Schlussanträge ist, zielt auf die Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld sowie Artikel 249 EG verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich eventueller Sanktionen in Kraft gesetzt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für einen offenen und effizienten Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen und -diensten und ihre Nutzung im Einklang mit den Grundsätzen des offenen Netzzugangs (ONP) zur Sicherstellung der Verfügbarkeit einheitlicher, qualitativ hochwertiger fester Telefondienste zu einem erschwinglichen Preis innerhalb der Gemeinschaft.

3 Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 32 der Richtlinie bestimme, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie bis zum 30. Juni 1998 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

4 Die Beklagte habe es unterlassen, diese Maßnahmen zu ergreifen.

5 Die Kommission macht insbesondere die Nichtumsetzung des Artikels 6 Absätze 3 und 4 sowie der Artikel 10, 21 und 26 der Richtlinie geltend.

6 Die Französische Republik beantragt, die Klage der Kommission zum Teil abzuweisen. Sie macht geltend, die Artikel 6 Absatz 3 und 10 Absatz 2 der Richtlinie seien in den Artikeln 17 bis 19 der Ordonnance Nr. 2001-670 vom 25. Juli 2001 zur Anpassung des Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über geistiges Eigentum) und des Code des postes et télécommunications (Gesetzbuch für das Postund Telekommunikationswesen) an das Gemeinschaftsrecht, die der Kommission mit Schreiben vom 1. August und 3. Oktober 2001 übermittelt worden sei, ausdrücklich umgesetzt worden.

7 Die Beklagte fügt hinzu, dass die Artikel 10 Absatz 1 und 21 der Richtlinie seit dem Erlass des der Kommission am 31. Januar 2002 mitgeteilten Dekrets Nr. 2002-36 vom 8. Januar 2002 über bestimmte Standardklauseln in den Lastenheften, die den Genehmigungen nach Artikel L. 33-1 des Code des postes et télécommunications beigefügt werden, umgesetzt seien.

8 Es ist jedoch mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zu beurteilen ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall ist die mit Gründen versehene Stellungnahme, in der eine Frist von zwei Monaten festgesetzt war, am 19. Juli 1999 an die Französische Republik gesandt worden.

9 Die von der französischen Regierung angeführten Umsetzungsmaßnahmen, die der Kommission, wie bereits erwähnt, im August und Oktober 2001 sowie im Januar 2002 mitgeteilt wurden, sind somit nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist getroffen worden und haben deshalb keinen Einfluss auf das Vorliegen der von der Kommission geltend gemachten Vertragsverletzung.

10 Was die anderen streitigen Vorschriften, d. h. die Artikel 6 Absatz 4 und 26 der Richtlinie, angeht, so bestreitet die Beklagte nicht, dass deren Umsetzung noch im Gange ist.

11 Hieraus folgt, dass die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung vorliegt.

Ergebnis

12 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 6 Absätze 3 und 4 sowie der Artikel 10, 21 und 26, erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.