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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.04.2002 – C-184/01
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:268
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 25. April 2002
1 In der vorliegenden Rechtssache beantragt der Rechtsmittelführer, Herr Hirschfeldt, Aufhebung des in der Rechtssache T-166/00 ergangenen Urteils (im Folgenden: angefochtenes Urteil) und der beiden Entscheidungen der Europäischen Umweltagentur (EUA), die in jener Rechtssache Prozessgegenstand waren.
2 Das angefochtene Urteil betraf zwei Entscheidungen der EUA in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde. Die erste Entscheidung betraf die Aufhebung eines internen Auswahlverfahrens zur Einstellung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 4/A 5 an der EUA. Die zweite betraf die Versetzung des Herrn Hirschfeldt auf dessen Antrag von der Kommission an die EUA. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage des Herrn Hirschfeldt auf Aufhebung der ersten Entscheidung und der zweiten Entscheidung, soweit er als Beamter der Besoldungsgruppe A 5 (anstelle der Besoldungsgruppe A 4) eingestuft wurde, ab.
Die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
3 Das Beamtenstatut enthält allgemeine Vorschriften für die Einstellung und die Versetzung der Beamten.
4 Artikel 8 des Beamtenstatuts bestimmt:
Ein Beamter, der zu einem anderen Organ der drei Europäischen Gemeinschaften abgeordnet ist, kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen.
Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, zu dem er abgeordnet ist, stattgegeben, so gilt seine gesamte Laufbahn in den Gemeinschaften als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der Übernahme finden die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Gemeinschaften keine Anwendung.
Umfasst die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wird, die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die der Betreffende bei seinem Stammorgan eingestuft ist, so gilt diese Entscheidung als Beförderung und kann nur unter den in Artikel 45 genannten Voraussetzungen getroffen werden.
5 Artikel 27 Absatz 1 des Beamtenstatuts lautet:
Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.
6 Artikel 13 Absatz 1 des Beamtenstatuts bestimmt:
1. Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst
a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,
b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,
c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften
und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.
Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden.
Sachverhalt und Verfahren
7 Der dem Fall zugrunde liegende Sachverhalt und das dazugehörige Verfahren, wie sie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sind, können wie folgt zusammengefasst werden.
8 Herr Hirschfeldt (im Folgenden: Rechtsmittelführer) war von 1987 bis 1996 als Beamter bei der Generaldirektion XI (jetzt Generaldirektion Umwelt) der Kommission beschäftigt. Im Januar 1997 wurde er auf seinen Antrag zur EUA abgeordnet. Zu jenem Zeitpunkt war er Beamter der Besoldungsgruppe A 5. Mit Wirkung von April 1997 wurde er zum Finanzdirektor der EUA als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 ernannt.
9 Am 14. September 1999 veröffentlichte die EUA die Bekanntgabe eines internen Auswahlverfahrens zur Einstellung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5/A 4 für die Stelle des Leiters der Finanzabteilung der EUA (Auswahlverfahren EEA/T/99/1). Der Rechtsmittelführer bewarb sich am 23. September 1999 für dieses Auswahlverfahren.
10 Mit Schreiben vom 22. September 1999 an den Exekutivdirektor der EUA, Herrn Jiménez-Beltrán, brachte der Direktor der Direktion A (Personalpolitik) der Generaldirektion IX (jetzt Generaldirektion Personal und Verwaltung), Herr Bisarre, seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Geeignetheit des geplanten Auswahlverfahrens zum Ausdruck. Unter anderem legte er dar:
La décision d'ouvrir un concours pour l'emploi de responsable du département des finances me paraît [...] regrettable à deux titres: elle est contraire à une politique introduite à la demande des agences et qui reste difficilement admise par la représentation du personnel de la Commission; elle ne répond pas à un besoin de service incontestable, puisque le but recherché — pourvoir l'emploi qui sera vacant en février 2000 — peut être atteint plus facilement par l'utilisation du transfert.
...
Je ne peux donc que vous inviter à reconsidérer l'organisation du concours EEA/T/99/1 et à réexaminer la possibilité d'un transfert [du requérant à l'AEE], au grade et à l'échelon qu'il avait lors de son détachement. Comme vous l'ont déjà indiqué mes services, [l'AEE] pourra ensuite le promouvoir au grade supérieur dès que les conditions statutaires seront remplies.
...
Si toutefois vous préfériez continuer dans la voie du concours interne, la DG [IX] se verrait au regret de ne pas s'associer à ce dernier ni à aucun de ceux que vous seriez amenés à organiser dans le futur pour pourvoir vos autres emplois permanents. Elle devrait également renoncer définitivement pour l'avenir à l'utilisation des transferts au profit de l'[AEE].
11 Am 24. September 1999 gab die EUA ihre Entscheidung bekannt, das Auswahlverfahren EEA/T/99/1 aufzuheben (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung). Herr Jiménez-Beltrán übermittelte diese Entscheidung dem Rechtsmittelführer mit Schreiben vom 27. September 1999. In diesem Schreiben führte er u. a. aus:
J'ai le regret de vous informer que, après la réception de cette lettre [de M. Bisarre], je n'ai pas d'autre alternative que d'annuler le concours interne pour lequel vous avez fait acte de candidature.
Au vu du contenu de cette lettre, je vous encourage vivement à demander, aussitôt que possible, votre transfert de la Commission à l'AEE, cela étant la seule possibilité pour vous de continuer à travailler pour l'agence.
12 Daraufhin beantragte der Rechtsmittelführer am 27. Oktober 1999, gemäß Artikel 8 des Beamtenstatuts, von der Kommission an die EUA versetzt zu werden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 teilte ihm die Kommission mit, dass sie der Übernahme zustimme. In diesem Schreiben gab sie an, dass der Rechtsmittelführer Beamter der Besoldungsgruppe A 5 (seit 1. April 1996), Dienstaltersstufe 3 (seit 1. August 1996), sei. Durch Entscheidung vom 13. Dezember 1999 wurde der Rechtsmittelführer mit Wirkung vom 1. November 1999 von der EUA übernommen (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung). Durch diese Entscheidung wurde er als Beamter der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
13 Der Rechtsmittelführer legte gegen beide angefochtenen Entscheidungen förmlich Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein. Diese Beschwerden wies die Anstellungsbehörde der EUA zurück.
Das angefochtene Urteil
14 Vor dem Gericht beantragte der Rechtsmittelführer die Aufhebung der ersten angefochtenen Entscheidung und der zweiten angefochtenen Entscheidung, soweit er dadurch mit Wirkung vom 1. November 1999 als Beamter der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde.
15 Hinsichtlich der ersten angefochtenen Entscheidung machte er einen einzigen Klagegrund geltend, den er auf Artikel 27 des Beamtenstatuts stützte. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Herrn Bisarre vom 22. September 1999 argumentierte er, die Entscheidung der EUA, die Stelle des Direktors der Finanzabteilung im Wege der Übernahme anstatt durch ein internes Auswahlverfahren zu besetzen, habe auf einer interinstitutionellen Vereinbarung beruht. Die Auswahl des Einstellungsverfahrens habe sich deshalb nicht an den dienstlichen Bedürfnissen orientiert, wie es Artikel 27 des Beamtenstatuts verlange, sondern an einer von der Kommission auferlegten Politik. Wegen Verstoßes gegen das Beamtenstatut sei somit die Entscheidung, das Auswahlverfahren EEA/T/99/1 aufzuheben, rechtswidrig gewesen.
16 Hinsichtlich der zweiten angefochtenen Entscheidung berief er sich ebenfalls nur auf einen einzigen Klagegrund, den er aus den Artikeln 5, 8 und 45 des Beamtenstatuts ableitete. Im Wesentlichen trug er vor, dass die Entscheidung nach Artikel 8 des Beamtenstatuts über die Übernahme durch die EUA bezweckt habe, ihn auf den Dienstposten zu ernennen, den er bei der EUA mehr als zwei Jahre als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 innegehabt habe. Außerdem wäre seines Erachtens die EUA nach Artikel 8 Absatz 2 des Beamtenstatuts dazu verpflichtet gewesen, seine Laufbahn wiederherzustellen und — angesichts der Tatsache, dass er seit dem 1. April 1998 beförderungsfähig gewesen sei — die Möglichkeit seiner Beförderung im Rahmen der Beförderungsjahre 1998 und 1999 zu prüfen.
17 Das Gericht schloss sich den Argumenten des Rechtsmittelführers nicht an.
18 Bezüglich der ersten angefochtenen Entscheidung erinnerte das Gericht daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei, ein gemäß Artikel 29 des Beamtenstatuts eingeleitetes Einstellungsverfahren abzuschließen. Da die Anstellungsbehörde nach dieser Rechtsprechung bei der Entscheidung, ob sie ein Einstellungsverfahren abschließe, ein Ermessen habe, sei sie zu einer solchen Entscheidung auch in den Fällen berechtigt, in denen es zweifelhaft sei, ob die Besetzung einer Planstelle im Wege der Durchführung eines Auswahlverfahrens rechtmäßig sei. Die Tatsache, dass die Zweifel in diesem Fall von dritter Seite, nämlich von der Kommission, erhoben wurden, könne weder einer interinstitutionellen Vereinbarung gleichgeachtet werden, noch habe sie zu einer fehlerhaften Ermessensausübung durch die Anstellungsbehörde geführt.
19 Das Gericht fügte hinzu, dass der Rechtsmittelführer an der Aufhebung der ersten angefochtenen Entscheidung jedenfalls kein Interesse habe. Da man ihn auf die Stelle des Direktors der Finanzabteilung bei der EUA bereits ernannt habe, bevor die Rechtssache beim Gericht anhängig geworden sei, habe ihn lediglich die planmäßige Anstellung in der Besoldungsgruppe A 5 beschweren können. Die Tatsache, dass die Planstelle im Wege der Übernahme anstatt durch ein Auswahlverfahren besetzt worden sei, habe ihn nicht beschweren können, da die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens vom 22. April 1999 die Einstellung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5/A 4 betroffen habe und deshalb die nach dem Auswahlverfahren zu ernennende Person nicht notwendig in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen gewesen wäre.
20 Bezüglich der zweiten angefochtenen Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass nach Artikel 8 Absatz 2 des Beamtenstatuts die gesamte Laufbahn des Rechtsmittelführers in den Gemeinschaften als bei der EUA zurückgelegt gelte, da er auf seinen Antrag hin übernommen worden sei. Jedoch war das Gericht der Meinung, dass — was der Rechtsmittelführer selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe — sich aus Artikel 8 Absatz 3 des Beamtenstatuts ein automatisches Recht auf Beförderung anlässlich einer Übernahme nicht ableiten lasse. Auch sei das Argument, wonach die EUA die Möglichkeit, den Rechtsmittelführer zu befördern, hätte prüfen müssen, nicht haltbar: Die Beförderung eines Beamten gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Beamtenstatuts sei nur dann möglich, wenn (i) die Übernahme des Beamten seine planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe notwendig umfasse und (ii) die Beförderung die in Artikel 45 des Beamtenstatuts genannten Voraussetzungen erfülle. Im Fall des Rechtsmittelführers habe es an der ersten Voraussetzung gefehlt. Obwohl man ihn an der EUA zum Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 ernannt habe, sei er — in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Abordnung — Beamter der Besoldungsgruppe A 5 bei der Kommission geblieben. Seine Versetzung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5/A 4 an der EUA habe deshalb seine planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, der er bei der Kommission angehörte, nicht notwendig umfasst.
21 Aus diesen Gründen wies das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers als unbegründet ab.
Das Rechtsmittel
22 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,
das Urteil des Gerichts aufzuheben,
die erste angefochtene Entscheidung aufzuheben,
die zweite angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit er darin mit Wirkung vom 1. November 1999 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wird, und
der EUA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
23 Die EUA beantragt,
das Rechtsmittel insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als es auf eine Überprüfung von Tatsachenfeststellungen gerichtet ist, und es im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt, den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen und
dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die erste angefochtene Entscheidung
— Zulässigkeit
24 Der Rechtsmittelführer erblickt darin eine fehlerhafte Rechtsanwendung, dass das Gericht — in Randnummer 27 des angefochtenen Urteils — feststelle, dass er kein Interesse an der Aufhebung der ersten angefochtenen Entscheidung habe. Hätte er das Auswahlverfahren, das durch jene Entscheidung aufgehoben worden sei, erfolgreich absolviert, so wäre die Anstellungsbehörde der EUA verpflichtet gewesen (aurait dû), ihn in die Stellung und die Besoldungsgruppe einzuweisen, die er als Bediensteter auf Zeit innegehabt habe (Besoldungsgruppe A 4). Die Anstellungsbehörde hätte jedenfalls die Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, ihn gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu befördern.
25 Die EUA vertritt dagegen die Auffassung, dass kein Rechtsanwendungsfehler des Gerichts vorliege. Das zur Erhebung einer Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse sei nach ständiger Rechtsprechung bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zu bestimmen. In dem Zeitpunkt, in dem das vorliegende Rechtsmittel eingelegt worden sei, sei der Rechtsmittelführer jedoch bereits auf die betreffende Stelle ernannt gewesen. Da es sich außerdem um ein Auswahlverfahren für eine Stelle der Besoldungsgruppe A 5/A 4 gehandelt habe, wäre die nach Durchführung des Auswahlverfahrens zu ernennende Person nicht zwangsläufig in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen gewesen.
26 Es ist, worauf die EUA hinweist, klar, dass die Ausführungen in Randnummer 27 des angefochtenen Urteils — wonach der Rechtsmittelführer kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der ersten angefochtenen Entscheidung habe — obiter dicta waren. Dies wird bestätigt durch den Wortlaut des Urteils (En outre et en tout état de cause) und durch die Tatsache, dass das Gericht die Klage als unbegründet, nicht als unzulässig, abgewiesen hat. Deshalb braucht der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob die vom Gericht bezüglich der Frage des Rechtsschutzinteresses vertretene Meinung rechtsfehlerhaft ist.
27 Ich erlaube mir jedoch zu bemerken, dass das angefochtene Urteil den Begriff des Rechtsschutzinteresses zu eng auslegt. Die Tatsache, dass der Rechtsmittelführer nicht notwendig in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen gewesen wäre, sofern er das aufgehobene Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen hätte, nimmt ihm meiner Ansicht nach nicht jegliches rechtliche Interesse daran, dass die Aufhebung des Auswahlverfahrens rückgängig gemacht wird. Aus den in der Akte enthaltenen Informationen über die Qualifikationen und die Berufserfahrung des Rechtsmittelführers sowie über die besonderen Bedürfnisse der EUA ergibt sich, dass er gute Aussichten gehabt hätte, in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft zu werden. Unter diesen Umständen wäre es meiner Meinung nach unangemessen, ihm den Zugang zum Gericht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zu verwehren.
— Begründetheit
28 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Schreiben der Kommission vom 22. September 1999, in dem sie ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des Auswahlverfahrens EEA/T/99/1 zum Ausdruck gebracht habe, nicht einer interinstitutionellen Vereinbarung entsprochen und die Ermessensausübung durch die Anstellungsbehörde im Rahmen des Artikel 27 Absatz 1 des Beamtenstatuts nicht beeinträchtigt habe.
29 Seiner Ansicht nach hat zwar die Anstellungsbehörde ein weites Ermessen bei der Entscheidung, ob sie ein Einstellungsverfahren durchführe, aber dieses Ermessen müsse im dienstlichen Interesse ausgeübt werden. Die erste angefochtene Entscheidung sei jedoch, wobei der Rechtsmittelführer auf das Schreiben des Herrn Jiménez-Beltrán vom 27. September 1999 hinweist, allein mit dem Ziel erlassen worden, der ausdrücklichen Drohung der Kommission zu begegnen, sie werde renoncer définitivement pour l'avenir à l'utilisation des transferts au profit de l'[AEE]. Die Anstellungsbehörde habe deshalb überhaupt kein Ermessen ausgeübt, und sie habe auch nicht im dienstlichen Interesse gehandelt, wie es Artikel 27 Absatz 1 des Beamtenstatuts verlange. Da zudem das geplante Auswahlverfahren allen Gemeinschaftsbeamten offen gestanden hätte, die die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen erfüllten, könne man nicht behaupten, dass das Auswahlverfahren ausschließlich zu dem Zweck veranstaltet worden sei, ihn in die für frei erklärte Planstelle einzuweisen.
30 Die EUA weist diese Argumente zurück.
31 Zunächst macht sie geltend, dass der vom Rechtsmittelführer vorgebrachte Rechtsmittelgrund unzulässig sei, weil er die im angefochtenen Urteil erfolgte Tatsachenfeststellung oder -Würdigung betreffe. Die Frage, ob die Zweifel an dem geplanten Auswahlverfahren, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. September 1999 zum Ausdruck gebracht habe, zu einer fehlerhaften Ermessensausübung durch die Anstellungsbehörde geführt hätten, sei keine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG und Artikel 51 der Satzung unterliege.
32 Nach Ansicht der EUA ist dieser Rechtsmittelgrund auch unbegründet. Das Gericht habe nämlich festgestellt, dass die EUA deshalb entschieden habe, das Auswahlverfahren EEA/T/99/1 aufzuheben, weil dieses Auswahlverfahren — entgegen der ständigen Rechtsprechung — nur veranstaltet worden sei, um die Anomalien des Dienstverhältnisses eines bestimmten Beamten zu beseitigen und diesen Beamten in die für frei erklärte Planstelle einzuweisen. Unter diesen Umständen hätte es eindeutig nicht im dienstlichen Interesse gelegen, das Auswahlverfahren durchzuführen, und die EUA sei deshalb dazu berechtigt gewesen, es aufzuheben.
33 Ich bin mit der EUA der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig ist.
34 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, dass die EUA das Auswahlverfahren EEA/T/99/1 deshalb aufgehoben habe, weil sie an dessen Rechtmäßigkeit Zweifel gehegt habe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Auswahlverfahren, die im Wesentlichen dem Zweck dienten, einen bestimmten Kandidaten auf eine freie Stelle zu ernennen. Dieser Aspekt des angefochtenen Urteils — der mit der Begründung der von der Anstellungsbehörde der EUA getroffenen Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Rechtsmittelführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts in Einklang steht — stellt nach meiner Auffassung eine Tatsachenfestsellung dar, die nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt.
35 Daraus ziehe ich die Schlussfolgerung, dass der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die zweite angefochtene Entscheidung
36 Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, hat das Gericht habe insofern rechtsfehlerhaft entschieden, als es die zweite angefochtene Entscheidung für rechtmäßig erklärt habe, soweit er dadurch mit Wirkung vom 1. November 1999 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft worden sei. Er stützt seine Auffassung im Wesentlichen auf zwei Argumente.
37 Erstens macht er geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Beförderung eines Beamten gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Beamtenstatuts nur in solchen Fällen möglich sei, in denen die Übernahme des Beamten notwendig seine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe umfasse, und dass diese Voraussetzung in seinem Fall nicht vorgelegen habe. Die zweite angefochtene Entscheidung sei nicht als Versetzung seiner Person von der Kommission auf eine freie Stelle der Besoldungsgruppe A 5/A 4 bei der EUA anzusehen, sondern als planmäßige Anstellung auf der Stelle bei der EUA, die er als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 besetzt habe. Insofern ist er der Meinung, er habe gerade in seiner Eigenschaft als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 bei der EUA die Übernahme beantragt, und es folge aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, dass ein Beamter, der im Anschluss an eine Abordnung (auf seinen Antrag hin) übernommen werde, auf dem Dienstposten und in der Besoldungsgruppe planmäßig anzustellen sei, die er bei dem Organ, zu dem er als Bediensteter auf Zeit abgeordnet gewesen sei, innegehabt habe. Diese Auslegung werde durch den Wortlaut des Artikels 8 Absatz 3 gestützt, der von der planmäßigen Anstellung von Beamten spreche, die auf eigenen Antrag hin versetzt würden.
38 Zweitens habe das Gericht seine für die Verletzung von Artikel 8 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgebrachten Argumente (implizit) rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Aus Artikel 8 Absatz 2 — der bestimmt, dass nach Übernahme eines Beamten dessen gesamte Laufbahn in den Gemeinschaften als bei dem Organ, an das er versetzt wurde, zurückgelegt gilt — folge, dass die Anstellungsbehörde der EUA bei der Zustimmung zu seiner Übernahme hätte prüfen müssen, ob seine Laufbahn richtig wiederhergestellt worden sei, und dass sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit seiner Beförderung in Erwägung hätte ziehen müssen. In diesem Zusammenhang bezieht er sich auf ein Schreiben vom 26. April 1999, in dem der Exekutivdirektor der EUA ihn aufgefordert habe, um eine Übernahme zu ersuchen, wobei er darauf hingewiesen habe, dass Ihre jetzige Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe A/4 ... erhalten [blieben], und Ihre bei der Europäischen Umweltagentur zurückgelegten Dienstjahre ... anerkannt [würden]. Da das Gericht weder geprüft habe, ob die EUA seine Laufbahn richtig wiederhergestellt (und die Möglichkeiten einer Beförderung geprüft) habe, noch auf seine dazu vorgebrachten Argumente eingegangen sei, sei seine Entscheidung rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet.
39 Die EUA tritt beiden Argumenten entgegen.
40 Erstens weist sie darauf hin, dass die Stelle und die Besoldungsgruppe, die ein Beamter während einer Abordnung besetze, für die Anwendung des Artikels 8 des Beamtenstatuts ohne Bedeutung seien. Aus dieser Vorschrift ergebe sich für den Beamten kein Recht auf planmäßige Anstellung auf der Planstelle und in der Besoldungsgruppe, die er während einer Abordnung als Bediensteter auf Zeit besetze. Im Gegenteil ergebe sich aus dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 3 — der auf diejenige Besoldungsgruppe Bezug nehme, in die der Betreffende bei seinem Stammorgan eingestuft ist — dass ein übernommener Beamter normalerweise die Besoldungsgruppe beibehalte, der er im Zeitpunkt der Übernahme bei derjenigen Behörde angehöre, von der aus er versetzt werde. Die nach Artikel 8 Absatz 3 bestehende Möglichkeit, in einer höheren Besoldungsgruppe planmäßig angestellt zu werden, bestehe, wie das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden habe, nur dann, wenn die Übernahmeentscheidung abweichend vom Normalfall notwendig die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen umfasse, in die der Beamte bei der Behörde eingestuft sei, von der aus er versetzt werde. In diesem Fall müsse die Versetzung als Beförderung angesehen werden und unterliege deshalb nach Artikel 8 Absatz 3 den in Artikel 45 des Beamtenstatuts genannten Voraussetzungen.
41 Der Rechtsmittelführer habe jedoch die Versetzung von der Planstelle eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5 bei der Kommission auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5/A 4 bei der EUA beantragt, und diese Versetzung habe seine planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe nicht notwendig erfordert. Das Gericht habe somit nicht rechtsfehlerhaft entschieden, als es sein Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach er einen Anspruch auf Einweisung in die Stelle bei der EUA habe, die er als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 besetzt habe.
42 Die EUA tritt auch dem — auf Artikel 8 Absatz 2 des Beamtenstatuts gestützten — Argument des Rechtsmittelführers entgegen, wonach das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Anstellungsbehörde der EUA die Möglichkeiten für eine Beförderung in Verbindung mit der Versetzung geprüft habe. Zwar folge aus dieser Bestimmung, dass die Anstellungsbehörde der EUA die gesamte vom Rechtsmittelführer im Dienst der Gemeinschaft zurückgelegte Laufbahn bei den Beförderungsrunden, die in den auf die Übernahme folgenden Jahren anstünden, so anzusehen habe, als ob er sie bei der EUA zurückgelegt hätte. Jedoch begründe diese Vorschrift für die Anstellungsbehörde keine Verpflichtung, gleichzeitig mit der Versetzung eigens die besondere Situation des Rechtsmittelführers im Hinblick auf eine Beförderung zu überprüfen. Was den Rechtsmittelführer betreffe, habe die EUA ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 2 erfüllt, da sie seine Situation in der Beförderungsrunde für das Jahr 2000 berücksichtigt und seinen Namen in die Liste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufgenommen habe.
43 Nach Ansicht des EUA folgt daraus, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, indem es das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückgewiesen habe, wonach die EUA die Möglichkeiten für seine Beförderung hätte prüfen müssen, und dass es die Argumente des Rechtsmittelführers angemessen behandelt habe.
44 Obwohl ich die Auslegung von Artikel 8 Absatz 3 des Beamtenstatuts, wie sie das Gericht vorgenommen und die EUA in der Rechtsmittelinstanz unterstützt hat, nicht völlig teile, würde die geringfügige Abweichung der von mir vertretenen Auffassung zu keinem anderen Ergebnis in dem angefochtenen Urteil führen.
45 Artikel 8 Absatz 3 bezieht sich auf Fälle, in denen eine Übernahme die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe umfasst (emporte, involves, gepaard gaat met, comporta, implicase, medfører). Wie der Rechtsmittelführer ausgeführt hat, ist diese Bestimmung offensichtlich nicht beschränkt auf Fälle, in denen die Übernahme eine planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe notwendig umfasst. Der Wortlaut des Absatzes 3 muss jedoch im Kontext des gesamten Artikels 8 ausgelegt werden, wobei das System des Beamtenstatuts zu berücksichtigen ist.
46 Besonders aus Artikel 8 Absatz 2 wird deutlich, dass das Übernahmesystem auf dem Grundsatz der Kontinuität in den Laufbahnen der Gemeinschaftsbeamten beruht. Auf der einen Seite dürfen die Rechte des übernommenen Beamten nicht beeinträchtigt werden: Die gesamte Laufbahn des Beamten in den Gemeinschaften gilt als bei dem Organ zurückgelegt, von dem er übernommen wird. Auf der anderen Seite hat eine Übernahme normalerweise keine Höhergruppierung des betreffenden Beamten zur Folge. Ein übernommener Beamter verbleibt in der Besoldungsgruppe, der er im Zeitpunkt der Übernahme bei dem Organ angehört, von dem aus er versetzt wird (Stammorgan). Eine planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe ist die Ausnahme und muss den Beförderungsvorschriften entsprechen.
47 Die Beförderung von Gemeinschaftsbeamten findet im Rahmen regelmäßiger Beförderungsverfahren statt, für die detaillierte Vorschriften des Beamtenstatuts gelten, die die Gleichbehandlung aller Bewerber durch eine Abwägung ihrer Verdienste gewährleisten sollen. Bestimmungen, die eine Beförderung von Beamten außerhalb dieser Verfahren vorsehen, müssen eng ausgelegt werden.
48 Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass Artikel 8 des Beamtenstatuts nicht in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass er anlässlich einer Versetzung die Beförderung eines Beamten oder jedenfalls die Prüfung verlange, ob eine Beförderung außerhalb der gewöhnlichen Verfahren insbesondere nach Artikel 45 in Betracht komme. Artikel 8 Absatz 2 gewährleistet, dass der Beamte anlässlich seiner Übernahme keine Beförderungsnachteile erleidet, wogegen Absatz 3 es lediglich erlaubt, dass er unter solchen Umständen — sei es aufgrund eines gegenwärtigen Bedarfs der Verwaltung oder wegen anderer, z. B. mit der Organisation des betreffenden Dienstes verbundener Gründe — ausnahmsweise befördert wird, sofern die Voraussetzungen des Artikels 45 beachtet werden.
49 Für eine solche Auslegung des Artikels 8 des Beamtenstatuts, die offenbar mit der Praxis der Gemeinschaftsorgane in Einklang steht, sprechen zudem Erwägungen der Gleichbehandlung. Gewährte man Beamten, die nach einer zeitweisen Abordnung versetzt werden, einen Anspruch auf planmäßige Anstellung in der Besoldungsgruppe, der sie als Bedienstete auf Zeit während ihrer Abordnung angehörten, oder ein Recht auf Prüfung ihrer besonderen Umstände im Hinblick auf eine Beförderung, so erhielten diese Beamten einen Vorteil im Vergleich zu Beamten, die, anstatt eine Übernahme anzustreben, lieber bei dem Gemeinschaftsorgan bleiben, das sie ursprünglich eingestellt hat. In den Bestimmungen des Beamtenstatuts findet sich kein Hinweis darauf, dass eine solche unterschiedliche Behandlung beabsichtigt wäre, und sie wäre jedenfalls nicht gerechtfertigt.
50 Schließlich kann ich mich nicht dem Vorbringen des Rechtsmittelführers anschließen, wonach das Gericht seine auf Artikel 8 Absatz 2 des Beamtenstatuts gestützten Argumente nicht gewürdigt habe und das angefochtene Urteil nicht ausreichend begründet sei.
51 Es trifft zwar zu, dass das Gericht nicht ausdrücklich über die Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 des Beamtenstatuts entschieden hat. Aber es hat eindeutig das Kernvorbringen des Rechtsmittelführers in Erwägung gezogen, wonach die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, die Laufbahn eines versetzten Beamten wiederherzustellen, und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit seiner Beförderung zu prüfen habe. Nachdem das Gericht — in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils — ausgeführt hatte, dass Artikel 8 Absatz 3 des Beamtenstatuts keinen Anhaltspunkt zur Stützung dieses Vorbringens enthalte, ist es allgemein zu der Schlussfolgerung gelangt, dass le transfert du requérant n'a pas entraîné l'obligation, pour l'AEE, d'examiner la possibilité de le promouvoir dans les conditions prévues aux articles 8 et 45 du statut. Meines Erachtens ergibt sich aus dieser Schlussfolgerung implizit — und hinreichend deutlich —, dass nach Meinung des Gerichts weder der Wortlaut noch die Struktur von Artikel 8 des Beamtenstatuts in seiner Gesamtheit (einschließlich Absatz 2) das Kernvorbringen des Rechtsmittelführers stützt.
52 Meiner Meinung nach ist daher der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Ergebnis
53 Dementsprechend schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;
2. dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.