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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.04.2002 – C-188/00
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:256
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 25. April 2002
1 In der vorliegenden Rechtssache stellt das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Deutschland) fünf Fragen nach der Auslegung und den Wirkungen der Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation des aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates.
2 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe möchte wissen, ob und inwieweit ein türkischer Staatsangehöriger in der besonderen Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens (Kläger) die Rechte genießen kann, die einem türkischen Arbeitnehmer durch Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 oder dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers durch Artikel 7 dieses Beschlusses verliehen werden.
I — Das Gemeinschaftsrecht
3 Nach Artikel 12 des Abkommens haben die Vertragsparteien vereinbart, sich von den Artikeln 48 und 90 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 40 EG) sowie 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.
4 Nach Artikel 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Abkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens schrittweise hergestellt werden; der Assoziationsrat hat die hierfür erforderlichen Regeln festzusetzen.
5 Der aufgrund des Zusatzprotokolls erlassene Beschluss Nr. 1/80 soll im sozialen Bereich zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates vom 20. Dezember 1976 eingeführten Regelung führen.
6 Der Beschluss Nr. 1/80 verleiht den türkischen Staatsangehörigen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer und in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Arbeitnehmers Rechte auf Zugang zu einer Beschäftigung im Aufnahmeland, die nach und nach erweitert werden und zu denen ein Aufenthaltsrecht in diesem Land gehört.
7 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein türkischer Staatsangehöriger als Arbeitnehmer in den Genuss dieser Rechte zu gelangen. Er lautet wie folgt:
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung — vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs — das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
8 Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80, der Regelungen für die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers enthält, bestimmt in Absatz 2: Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
II — Sachverhalt und Verfahren
9 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Bülen Kurz, wurde 1977 in Deutschland geboren. Er ist das nichteheliche Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der von 1969 bis 1983 rechtmäßig in Deutschland beschäftigt war.
10 Von 1978 bis 1984 lebte er als Pflegekind bei dem Ehepaar Kurz in einer deutschen Familie. 1984 folgte er seinem Vater, der im Rahmen eines Rückkehrhilfeprogramms in sein Herkunftsland, die Türkei, zurückkehrte.
11 1992 wurde dem Kläger die Rückkehr nach Deutschland zur Aufnahme einer Ausbildung bewilligt. Diese Bedingung wurde in seinem Sichtvermerk und in seiner Aufenthaltsbewilligung angegeben. Die Aufenthaltsbewilligung des Klägers wurde zuletzt bis zum 15. Juli 1997 verlängert.
12 Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur, deren Bedingungen in einem Vertrag vom 16. November 1992 festgehalten waren. Diese Ausbildung fand vom 1. Oktober 1992 bis zum 5. Mai 1997 statt. Sie umfasste eine theoretische Ausbildung in einer Gewerbeschule und eine praktische Ausbildung in der Firma Herbert Schulz GmbH. Der Kläger erhielt von diesem Unternehmen eine monatliche Ausbildungsvergütung von 780 DM im ersten Jahr sowie von 840 DM, 940 DM und 1030 DM in den folgenden Jahren.
13 Im Februar 1997 bestand der Kläger den praktischen Teil der Abschlussprüfung. Er beendete seine Ausbildung am 6. Mai 1997, ohne den theoretischen Teil der Abschlussprüfung bestanden zu haben.
14 Im Juli 1997 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für den dauernden Aufenthalt in Deutschland.
15 Im Mai 1998 wurde er vom Ehepaar Kurz adoptiert, das ihn seit 1992 beherbergte. Nach dem geltenden nationalen Recht wurde ihm aufgrund dieser Adoption der Familienname seiner Adoptiveltern verliehen. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass dadurch auch sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner früheren Familie erloschen ist. Diese Adoption gibt dem Kläger jedoch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe weder Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit noch auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
16 Das zuständige Landratsamt lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 18. August 1998 ab und forderte ihn auf, Deutschland zu verlassen. Im Jahr 1999 wurde der Kläger abgeschoben.
17 Sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. August 1998 wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16. Juni 1999 zurückgewiesen. Das Regierungspräsidium stützte die Zurückweisung auf folgende Gründe:
Der Kläger habe während seiner Ausbildungszeit nicht dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angehört; während dieser Zeit sei seine Position nur vorläufig gewesen, weil seine Aufenthaltsbewilligung zeitlich und dem Zweck nach begrenzt gewesen sei;
der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 dieses Beschlusses, und zwar aus den drei folgenden Gründen:
mit seiner Adoption durch deutsche Staatsangehörige habe er die Eigenschaft eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers verloren;
sein leiblicher Vater habe zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Berufsausbildung aufgenommen habe, Deutschland bereits endgültig verlassen gehabt;
er habe seine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat nicht abgeschlossen, da er den theoretischen Teil seiner Prüfung nicht bestanden habe.
18 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.
III — Die Vorlagefragen
19 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war der Ansicht, dass zur Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung der erwähnten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 erforderlich sei; es hat daher dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1. Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG—Türkei über die Entwicklung der Assoziation, der mit einem Sichtvermerk des Generalkonsulats nur gültig zur Ausbildung mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde eingereist ist und in der Folgezeit eine auf die Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkte Aufenthaltsbewilligung innehatte, wenn er in der Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 5. Mai 1997 in dem entsprechenden Ausbildungsverhältnis stand und hierfür eine monatliche Ausbildungsvergütung erhalten hat?
2. Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG—Türkei über die Entwicklung der Assoziation, der das leibliche Kind früherer türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmeland ist, wenn er als Volljähriger von deutschen Staatsangehörigen mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen adoptiert wurde und hierdurch sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern erloschen ist? Genügt es insoweit, dass er zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Beschäftigung seiner Eltern und zu Beginn der Ausbildung Kind türkischer Arbeitnehmer war?
3. Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG—Türkei über die Entwicklung der Assoziation, wenn er 8 Jahre nach der gemeinsamen Ausreise mit seinen Eltern, die das Aufnahmeland damals endgültig verließen, erneut (ohne seine Eltern) zum Zweck der Ausbildung eingereist ist?
4. Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG—Türkei über die Entwicklung der Assoziation, wenn er die letzte Abschlussprüfung nicht im Aufnahmeland, sondern vor dessen dorthin gereisten Prüfungsgremium im Heimatland abgelegt hat?
5. Ist es mit Artikel 6 oder Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG—Türkei vereinbar, dass die Aufenthaltsgenehmigung im Falle einer erfolgten Abschiebung aufgrund der Sperrwirkung des § 8 Absatz 2 Ausländergesetz so lange versagt werden muss, bis die Wirkungen der Abschiebung auf Antrag befristet worden sind?
IV — Vorbemerkungen
20 Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, die Entscheidung über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger stehe im Einklang mit dem deutschen Recht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich aus den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 keine für den Kläger günstigere Lösung ergeben könnte.
21 Nach ständiger Rechtsprechung haben sowohl Artikel 6 Absatz 1 als auch Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unmittelbare Wirkung, so dass die Staatsangehörigen, die die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen diese gewähren.
22 Zunächst werde ich prüfen, ob der Kläger als türkischer Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu betrachten ist.
V — Zur Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80
23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein türkischer Staatsangehöriger, dem die Einreise in einen Mitgliedstaat und der anschließende Aufenthalt in diesem Staat zu dem Zweck, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren, bewilligt wurde und der im Rahmen dieser Berufsausbildung vier Jahre lang beim selben Arbeitgeber Leistungen erbracht hat, für die er eine Vergütung erhalten hat, die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt.
24 Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob die drei Tatbestandsmerkmale des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt sind, d. h., ob der Kläger also als Arbeitnehmer zu betrachten ist, ob er dem regulären Arbeitsmarkt angehört und ob er ordnungsgemäß beschäftigt war.
A — Die Arbeitnehmereigenschaft
25 Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Auszubildender wie der Kläger als Arbeitnehmer betrachtet werden kann.
26 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Artikel 12 des Abkommens und Artikel 36 des Zusatzprotokolls sowie dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, dass die im Rahmen der Artikel 48 bis 50 EG-Vertrag aufgestellten Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer zu übertragen sind, die die durch den Beschluss Nr. 1/80 zugebilligten Rechte genießen.
27 Im Urteil in der Rechtssache Birden hat der Gerichtshof erstmals gesondert und autonom den Begriff Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 untersucht. Er hat ausgeführt, dass für dessen Auslegung die Auslegung des Begriffes Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag heranzuziehen ist.
28 Dieser Begriff ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung.
29 Angesichts der Unterschiedlichkeit des einschlägigen nationalen Rechts hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit 1964 entschieden, dass der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat und nicht eng ausgelegt werden darf, da die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft ist. Er sei anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichneten.
30 Der Gerichtshof hat diese Definition in Rechtssachen erläutert, die sich auf Tätigkeiten bezogen, die, wie im vorliegenden Fall im Rahmen von Berufsausbildungen versehen wurden. Es handelt sich insbesondere um die Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, vom 21. Juni 1988, Brown und vom 21. November 1991, Le Manoir. Der Gerichtshof war gefragt worden, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft entgeltliche Tätigkeiten im Rahmen von Berufsausbildungen ausübten, als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag zu betrachten seien.
31 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin bestehe, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte.
32 Einwände, die sich auf die geringe Produktivität oder die geringe Anzahl der vom Praktikanten abgeleisteten Stunden, die Rechtsnatur des mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrages oder die Herkunft der finanziellen Mittel stützten, die die Gewährung einer Vergütung an den Betroffenen ermöglichten, hat er stets zurückgewiesen. Jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübe, entspreche der Definition des Arbeitnehmers, soweit diese Tätigkeit einen so geringen Umfang habe, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstelle.
33 Im Urteil vom 26. Februar 1992, Bernini, hat der Gerichtshof zu einem im Rahmen einer Berufsausbildung durchgeführten Praktikum ferner ausgeführt, da dieses vor allem dazu bestimmt sei, berufliche Fähigkeiten zu entwickeln, sei das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um tatsächliche und echte Leistungen handele, berechtigt, u. a. auch zu prüfen, ob der Betroffene genügend Stunden geleistet habe, um sich mit der Arbeit vertraut zu machen.
34 Somit ist jeder, der im Rahmen einer Ausbildung, unabhängig von deren rechtlichem Rahmen, tatsächliche und echte Tätigkeiten für einen Arbeitgeber und unter dessen Weisung ausübt und eine Vergütung erhält, die als Gegenleistung für diese Tätigkeiten betrachtet werden kann, Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag.
35 Anhand der dargestellten Grundsätze ist zu prüfen, ob der Kläger als Arbeitnehmer zu betrachten ist.
36 Nach den Tatsachenfeststellungen des vorlegenden Gerichts und den Akten hat der Kläger vom 1. Oktober 1992 bis zum 5. Mai 1997 tatsächliche und echte Tätigkeiten für einen anderen unter dessen Weisung ausgeübt. Fest steht auch, dass der Kläger als Gegenleistung für diese Tätigkeiten eine monatliche Ausbildungsvergütung von 780 DM im ersten Jahr bis zu 1030 DM im vierten Jahr erhalten hat.
37 Entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Birden ist der Kläger daher Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.
38 Lassen Sie mich jetzt prüfen, in welchem Umfang der Kläger dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört hat.
B — Die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats
39 Die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erfordert die Erfüllung von zwei Voraussetzungen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es hierfür zunächst erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis in einem Mitgliedstaat lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit dessen Gebiet aufweist.
40 Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung offenkundig erfüllt. Der Kläger war in Deutschland beschäftigt und absolvierte dort seine Ausbildung, und er unterlag dem geltenden nationalen Arbeits- und Sozialrecht.
41 Sodann muss der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören.
42 Wie der Gerichtshof im Urteil Birden ausgeführt hat, bezeichnet dieser Begriff die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben.
43 Anders als die Kommission der Europäischen Gemeinschaften glaube ich nicht, dass diese Auslegung des Begriffes Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats sich nur auf den Sachverhalt der Rechtssache Birden bezieht und nur dazu dient, zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln geförderte Beschäftigungsverhältnisse vom Geltungsbereich dieses Begriffes ausgeschlossen sind.
44 Zum anderen steht die sehr enge Auslegung des Urteils Birden, die die Kommission vertritt, im Widerspruch zur Begründung dieses Urteils.
45 Der Gerichtshof hat seine Auslegung mit einer Untersuchung der unterschiedlichen Sprachfassungen gerechtfertigt. Er hat weiter ausgeführt, dass diese Auslegung dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 entspreche, der nach seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich die Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der Regelung durch den Beschluss Nr. 2/76 verbessern solle. Die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, stellten somit einen weiteren, durch die Artikel 48 bis 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.
46 Aufgrund dieses Zweckes und des Umstands, dass der Beschluss Nr. 2/76 nur den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung enthalten habe, könne der im Beschluss Nr. 1/80 neben dem Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung verwendete Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats nicht so verstanden werden, dass er die Rechte, die Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Arbeitnehmern verleihe, dadurch einschränke, dass er eine zusätzliche Voraussetzung aufstelle, die sich von der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung durch den Betreffenden während eines bestimmten Zeitraums unterscheide. Dieser neu eingefügte Begriff stelle vielmehr nur eine Verdeutlichung des bereits in dem Beschluss Nr. 2/76 enthaltenen gleichartigen Erfordernisses dar.
47 Zum anderen ist die im Urteil Birden vorgenommene Auslegung im Urteil vom 10. Februar 2000, Nazli, das sich auf einen ganz anders gelagerten rechtlichen und tatsächlichen Kontext bezog, ausdrücklich bestätigt worden.
48 Schließlich entspricht diese Auslegung den Schlussanträgen des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Birden, die sich nicht nur auf den Sachverhalt dieses Falles gründeten, und sie ist bereits von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Eroglu vertreten worden.
49 Nach der Auslegung des Gerichtshofes in den Urteilen Birden und Nazli ist daher der Kläger, der die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise und den Aufenthalt sowie die Ausübung einer Beschäftigung, eingehalten hat, als dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehörend zu betrachten.
50 Die Kommission, die deutsche Regierung und das Land Baden-Württemberg widersprechen diesem Ergebnis mit der Begründung, dass ein Arbeitsvertrag der mit dem Kläger geschlossenen Art besonderer Art war, da sein Hauptzweck die Ausbildung des Betroffenen sei. Bei dieser Art Vertrag übe der Betroffene keine tatsächliche und echte Tätigkeit aus, und sein Entgelt stelle keine Vergütung für seine Leistungen dar, sondern eine Ausbildungsvergütung. Sie leiten daraus her, dass ein Auszubildender nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehöre, und berufen sich für ihre Ansicht auf das Urteil Günaydin.
51 In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof zu bestimmen, ob ein türkischer Staatsangehöriger, dem die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorübergehend und zu dem Zweck erlaubt worden war, sich einzuarbeiten und sich auf eine Tätigkeit in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei vorzubereiten, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehöre.
52 Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen ist, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat ohne Unterbrechung über drei Jahre lang rechtmäßig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit im Dienst ein und desselben Arbeitgebers ausgeübt hat und dessen berufliche Situation sich objektiv nicht von der anderer von demselben Arbeitgeber oder in der betreffenden Branche beschäftigten Arbeitnehmer unterscheidet, die gleiche oder gleichartige Tätigkeiten ausüben, im Sinne dieser Bestimmung dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört und dort ordnungsgemäß beschäftigt ist.
53 Im Urteil Günaydin hat der Gerichtshof die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht. Er hat zunächst geprüft, ob das Arbeitsverhältnis des Betroffenen in einem Mitgliedstaat lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist. Er hat sodann verlangt, dass dieses Arbeitsverhältnis bestimmte Merkmale aufweist, die denjenigen des Begriffes des Arbeitnehmers im Gemeinschaftsrecht entsprechen, jedoch in einem engeren Sinne. So hat er ausgeführt, es sei zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht, aufgrund dessen er für eine andere Person nach deren Weisung eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Er hat weiter ausgeführt, dass diese Voraussetzung bei einem türkischen Staatsangehörigen nicht erfüllt sei, wenn dessen Einreise und Aufenthalt nur zu dem Zweck erlaubt würde, eine besondere Berufsausbildung, namentlich im Rahmen eines Ausbildungsvertrags, zu absolvieren.
54 Sodann hat er festgestellt, dass ein Staatsangehöriger, der aufgrund einer nationalen, von der Gemeinschaftsregelung abweichenden Sonderregelung eingestellt worden sei, die eigens auf seine Eingliederung in das Berufsleben abziele, noch nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehöre und dass der Erwerb der Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erst nach Abschluss seiner Ausbildung beginnen könne.
55 Ich meine jedoch, dass diese enge Auslegung des Begriffes der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im vorliegenden Fall aus zwei Gründen nicht verwendet werden kann.
56 Erstens ist sie in den Urteilen Birden und Nazli eindeutig abgelehnt worden.
57 Zweitens scheint mir diese Auslegung, die bewirkt, dass ein Auszubildender wie der Kläger vom regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats ausgeschlossen wird, im Widerspruch zu Zweck und Systematik des Beschlusses Nr. 1/80 zu stehen.
58 Denn dieser Beschluss soll den türkischen Staatsangehörigen den Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen. Mit einer Berufsausbildung, mit der das Erlernen eines Berufes bezweckt wird, wird auch bezweckt, den Betroffenen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es wäre daher widersinnig, einem türkischen Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit mehr als vier Jahre lang bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat, diesen Zugang mit der Begründung zu versagen, dass diese Tätigkeit im Rahmen einer Ausbildung ausgeübt worden sei, die gerade seine berufliche Eingliederung gewährleisten soll.
59 Das Argument der Kommission, dass Ausbildungsverträge von der Art des Vertrages des Klägers sich in den Rahmen der Entwicklungspolitik einfügten, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage, denn nach der Präambel des Abkommens sind die vertragschließenden Parteien zwar entschlossen, die stetige Besserung der Lebensbedingungen der Türkei zu sichern, doch kann die Durchführung einer derartigen Entwicklungspolitik nur im Einklang mit den anderen Zielen und Bestimmungen des Abkommens, insbesondere des Artikels 12 erfolgen, wonach die Vertragsparteien vereinbart haben, untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.
60 Ferner ergibt sich aus der Systematik des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, dass der Zugang der türkischen Staatsangehörigen zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats schrittweise nach Maßgabe von zwei Kriterien, Arbeit und Zeit, gewährt und erweitert wird. Die Verfasser dieses Beschlusses sind also davon ausgegangen, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber einem türkischen Staatsangehörigen eine Integration erlaubt, die ausreicht, damit er nach einem Jahr Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber erwirbt, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt, und nach drei Jahren auf Zugang zu jedem Stellenangebot für den gleichen Beruf, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs. Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann der türkische Arbeitnehmer jede Beschäftigung im Lohnoder Gehaltsverhältnis seiner Wahl im Aufnahmemitgliedstaat ausüben.
61 Ich schließe daraus, dass für die Verfasser des Beschlusses Nr. 1/80 die ordnungsgemäß ausgeübte Beschäftigung als solche einen besonders wichtigen Faktor für die Integration der türkischen Staatsangehörigen in den Mitgliedstaaten darstellt. Ferner wird die Beständigkeit des Arbeitsverhältnisses bei dem gleichen Arbeitgeber als Gesichtspunkt betrachtet, das gleichzeitig die Integration des Arbeitnehmers stärkt und seine Fähigkeit zur Integration belegt.
62 Nach allem halte ich es nicht für gerechtfertigt, zwischen der im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses geleisteten Arbeit und der Arbeit zu unterscheiden, die ein Praktikant oder Arbeitnehmer leistet. Ein Auszubildender, der, wie im vorliegenden Fall, eine tatsächliche und echte Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ununterbrochen vier Jahre lang ausgeübt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung bezogen hat, ist meines Erachtens ebenso integriert wie ein Arbeitnehmer, der ebenso beim selben Arbeitgeber beschäftigt war.
63 Schließlich bleibt zu bestimmen, ob der Kläger eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hat.
C — Die Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung
64 Entgegen der Ansicht der Kommission und mit Generalanwalt Fennelly bin ich der Ansicht, dass diese letzte Voraussetzung sich zwar in bestimmten Fällen mit dem zuvor untersuchten Begriff überschneidet, aber dennoch einen eigenen Inhalt aufweist.
65 Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der türkische Staatsangehörige in einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Position befinden, damit die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung berücksichtigt werden und die abgestuften Rechte im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verleihen kann.
66 Im vorliegenden Fall kann das Aufenthaltsrecht des Klägers im Aufnahmemitgliedstaat nicht als vorläufig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung betrachtet werden. Seine Position konnte nicht jederzeit in Frage gestellt werden. Denn dem Betroffenen wurde die Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts in Deutschland für eine Ausbildung erteilt, und er erhielt zu diesem Zweck einen gültigen Sichtvermerk für die Zeit vom 21. September bis zum 20. Dezember 1992, und sodann ab 3. März 1993 eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 15. Juli 1997 verlängert wurde.
67 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass der betroffene Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat nur eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die auf einen bestimmten Zweck, nämlich die Absolvierung einer Ausbildung, beschränkt gewesen sei.
68 Was den vorläufigen Charakter der Aufenthaltsbewilligung angehe, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass den türkischen Arbeitnehmern die Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unabhängig davon zustehen, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis ausstellen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten den türkischen Wanderarbeitnehmern, denen sie die Einreise gestattet haben und die dort über drei Jahre lang ohne Unterbrechung ordnungsgemäß eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, die ihnen unmittelbar aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zustehenden Rechte zu Unrecht vorenthalten könnten, wenn eine Beschäftigung, der ein türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig nachgeht, schon dann nicht mehr ordnungsgemäß wäre, wenn der betreffende Mitgliedstaat dessen Aufenthalt und/oder Arbeitstätigkeit bestimmten Bedingungen oder Einschränkungen unterwirft.
69 Was den Umstand angeht, dass der Aufenthalt des Klägers nur zum Zweck der Ausbildung bewilligt worden war, so macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach ständiger Rechtsprechung die Zuerkennung der in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht davon abhängig, aus welchem Grund diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit oder der Aufenthalt gestattet wurde.
70 Somit ist davon auszugehen, dass ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausübt.
71 Nach allem schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der in einen Mitgliedstaat mit einem Sichtvermerk nur gültig zur Ausbildung eingereist ist, dem in der Folgezeit eine auf die Tätigkeit im Rahmen seiner Ausbildung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und der in diesem Rahmen vier Jahre lang ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt und hierfür eine Vergütung erhalten hat, ein Arbeitnehmer ist, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ordnungsgemäß beschäftigt ist.
VI — Zu den Fragen im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80
72 Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 könnte dem Kläger nicht mehr Rechte verleihen als Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Beschlusses. In Anbetracht der Antwort, die ich in Nummer 71 vorgeschlagen habe, sind die Fragen, die Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 betreffen, für das Ausgangsverfahren unerheblich. Daher brauchen sie meines Erachtens nicht beantwortet zu werden.
VII — Zur fünften Frage
73 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe führt in seinem Vorlagebeschluss aus, wenn der Kläger einen Anspruch aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 habe, so stehe § 8 Absatz 2 des Ausländergesetzes der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegen, solange seine Abschiebung nicht befristet sei. § 8 Absatz 2 des Ausländergesetzes bestimmt:
Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
74 Mit seiner letzten Frage möchte das vorlegende Gericht geprüft haben, ob Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der Anwendung einer nationalen Regelung wie § 8 Absatz 2 des Ausländergesetzes entgegensteht.
75 Ohne zu zögern bin ich der Ansicht, dass diese Frage unter den Umständen des vorliegenden Falles zu bejahen ist.
76 Zwar greift der Beschluss Nr. 1/80 nicht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regelung der Einreise der türkischen Staatsangehörigen ein.
77 Der Gerichtshof hat jedoch mehrfach entschieden, dass die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 die Lage der türkischen Staatsangehörigen zwar nur im Bereich der Beschäftigung und nicht im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht regelten, dass diese beiden Gesichtspunkte der persönlichen Lage dieser Staatsangehörigen aber eng miteinander verbunden seien. Der Gerichtshof hat daraus hergeleitet, dass diese Bestimmungen dadurch, dass sie diesen Staatsangehörigen ein bestimmtes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung verleihen, zwangsläufig das Bestehen eines Aufenthaltsrecht voraussetzten, weil sonst das Recht, das sie gewährten, völlig wirkungslos wäre.
78 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sei, einseitig gegenüber türkischen Staatsangehörigen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, ihnen den Genuss ihrer aufgrund der Gemeinschaftsregelung erworbenen Rechte zu verwehren.
79 Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Würde man zulassen, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen türkischen Staatsangehörigen, der unter Verletzung seiner Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeschoben wurde, von Voraussetzungen oder Beschränkungen abhängig machen, so würde dies offensichtlich dazu führen, dass dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung, das in diesem Artikel verankert ist, jede Wirksamkeit genommen würde.
80 Im Übrigen gelten zwar nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 die Bestimmungen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, doch hat der Gerichtshof in Randnummer 61 des Urteils Nazli entschieden, dass einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 zustehenden Rechte nur dann abgesprochen werden könnten, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt sei, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeute. Dieser Fall ist beim vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht gegeben.
81 Nach der Rechtsprechung ist weiter jedes mitgliedstatliche Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt.
82 Ich schlage deshalb vor, die fünfte Frage dahin zu beantworten, dass, wenn ein türkischer Staatsangehöriger unter Verstoß gegen seine Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeschoben wird, diese Bestimmung der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung so lange versagt werden muss, als die Wirkungen dieser Abschiebung nicht auf Antrag eines Beteiligten befristet worden sind.
Ergebnis
Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
1. Ein türkischer Staatsangehöriger, der in einen Mitgliedstaat mit einem Sichtvermerk nur gültig zur Ausbildung eingereist ist, dem in der Folgezeit eine auf die Tätigkeit im Rahmen seiner Ausbildung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und der in diesem Rahmen vier Jahre lang ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt und hierfür eine Vergütung erhalten hat, ist ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation des aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates ordnungsgemäß beschäftigt ist.
2. Wenn ein türkischer Staatsangehöriger unter Verstoß gegen seine Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeschoben wird, steht diese Bestimmung der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung so lange versagt werden muss, als die Wirkungen dieser Abschiebung nicht auf Antrag eines Beteiligten befristet worden sind.