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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.04.2002 – C-274/01
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2002:269
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 25. April 2002
1 Die Kommission beantragt die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter-und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Artikel 2 der Richtlinie 98/76/EG bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten setzten die Rechts-und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Oktober 1999 nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
...
3 Nachdem die Kommission keine Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 98/76 erhalten hatte, leitete sie ein Verfahren im Sinne des Artikels 226 EG ein und forderte das Königreich Belgien mit Schreiben vom 18. Februar 2000 auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.
4 In ihrem Antwortschreiben vom 21. April 2000 teilte die belgische Regierung mit, dass die Umsetzungsmaßnahmen in Vorbereitung seien.
5 Am 7. September 2000 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien, in der sie Belgien eine Frist von zwei Monaten für die Umsetzung der Richtlinie 98/76 setzte..
6 Belgien kündigte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2000 an, dass die Umsetzung durch Erlasse erfolgen werde, die Anfang 2001 im Moniteur belge veröffentlicht werden würden.
7 Nachdem die Kommission in der Folge keine Mitteilung über den Erlass der Maßnahmen erhalten hatte, reichte sie am 12. Juli 2001 Klage ein. Sie wirft dem Königreich Belgien vor, gegen Artikel 249 Absatz 3 EG und Artikel 10 EG verstoßen zu haben, indem es seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76 nicht bis zum 1. Oktober 1999 nachgekommen sei.
8 Das Königreich Belgien bestreitet die Vertragsverletzung nicht.
9 Zu den Regelungen über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers führt die belgische Regierung aus, zwar seien die Prinzipen der Richtlinie bereits in ein Gesetz, das am 30. Juni 1999 in Kraft getreten sei, aufgenommen worden. Für die Umsetzung bedürfe es aber, noch eines Königlichen Erlasses und eines ministeriellen Durchführungserlasses. Die Verzögerungen der Umsetzung erklärt die belgische Regierung mit Schwierigkeiten bei der Beteiligung der Regionen und verschiedener Regierungsstellen. Es sei aber mit einer Verabschiedung der Vorschriften vor Ende 2001 zu rechnen.
10 Zu den Regelungen über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers, zu deren Umsetzung ein Königlicher Erlass und ein ministerieller Erlass erforderlich seien, verweist Belgien ebenfalls auf die noch andauernde Anhörung der Regionen. Es sei spätestens im Januar 2002 mit der Veröffentlichung der Vorschriften zu rechnen.
Würdigung
11 Nach Artikel 10 Absatz 1 EG haben die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Zu diesen Handlungen gehören die Richtlinien, die nach Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Dies bedeutet für jeden Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, die Verpflichtung, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung fristgerecht alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten.
12 Die bloße Durchführung des Verfahrens zum Erlass eines Gesetzes, das dazu bestimmt ist, die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht sicherzustellen, genügt diesen Anforderungen nicht.
13 Nach ständiger Rechtsprechung hat eine eventuelle Beseitigung der Vertragsverletzung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keinen Einfluss auf die Begründetheit der Klage. Selbst wenn die entsprechenden Rechtsvorschriften zwischenzeitlich erlassen worden sein sollten, stünde dies somit der Feststellung einer Vertragsverletzung nicht im Wege.
14 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung des Mitgliedstaats nicht die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben, und somit auch nicht die verspätete Umsetzung einer Richtlinie rechtfertigen können.
15 Die Kommission hat außerdem beantragt, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, soweit ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.
Ergebnis
16 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, folgendermaßen zu entscheiden:
1. Es wird festgestellt, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güterund Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.