Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.04.2002 – C-469/00
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2002:264
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 25. April 2002
I — Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage nach der Reichweite des Schutzes des gewerblichen Eigentums in Form von geschützten Ursprungsbezeichnungen. Konkret geht es um die Frage, ob die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana padano nur verwendet werden darf, wenn auch das Reiben und Verpacken des Käses im Erzeugungsgebiet erfolgen. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens wollen der Beklagten untersagen, in Frankreich geriebenen Grana padano-Käse unter der geschützten Ursprungsbezeichnung zu vermarkten.
II — Rechtlicher Rahmen
1) Die Gemeinschaftsregelung
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung Nr. 2081/92)
2 Die Verordnung Nr. 2081/92 dient der Einführung einer Gemeinschaftsregelung zum Schutz für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geografischen Herkunft besteht.
3 Artikel 2 Absatz 2 bestimmt:
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
a) Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt
und
das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
b) geografische Angabe der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt
und
bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.
4 Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (im Folgenden: g.U.) oder eine geschützte geografische Angabe (im Folgenden: g.g.A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 einer Spezifikation entsprechen. Absatz 2 dieser Bestimmung zählt die Angaben auf, die in der Spezifikation enthalten sein müssen; dabei handelt es sich u. a. um die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand der verarbeiteten Grunderzeugnisse, die Abgrenzung des geografischen Gebiets, die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und die Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung ergibt sowie gegebenenfalls zu erfüllende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.
5 Die Verordnung Nr. 2081/92 sieht ein gewöhnliches und ein — im vorliegenden Fall relevantes — vereinfachtes Verfahren der Eintragung von g.U. und g.g.A. in das von der Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben vor. Sie unterscheiden sich vor allem darin, dass das vereinfachte Verfahren keine Veröffentlichung der wichtigsten Teile des Antrags sowie der Verweise auf einzelstaatliche Vorschriften im Amtsblatt der EG vorsieht. Die Artikel 5 bis 7 regeln das gewöhnliche Verfahren. Zusammengefasst sieht Artikel 5 vor, dass der Antrag zunächst auf nationaler Ebene gestellt und vom Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird. Soweit der Mitgliedstaat den Antrag für gerechtfertigt hält, übermittelt er ihn der Kommission. Nach Artikel 6 prüft die Kommission förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält, und veröffentlicht, soweit sie die Bezeichnung für schutzwürdig hält, den Namen und die Anschrift des Antragstellers, den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags, die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses und, falls erforderlich, die Erwägungsgründe ihres Befundes im Amtsblatt. Sofern ein Mitgliedstaat oder eine in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person bei ihr keinen Einspruch gemäß Artikel 7 einlegt, trägt die Kommission die Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ein und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
6 Nach Artikel 8 dürfen die Angaben g.U. und g.g.A. nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die der Verordnung entsprechen.
7 Artikel 13 Absatz 1 bestimmt:
Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie Art, Typ, Verfahren, Fasson, Nachahmung oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
...
8 Artikel 17 regelt das vereinfachte Verfahren der Eintragung einer g.U. oder g.g.A. Es galt für bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestehende national geschützte Bezeichnungen, wie z. B. Grana padano.
Artikel 17 lautet:
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten, oder,..., durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.
(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. ...
(3) ...
9 Nach Eingang und formeller Prüfung der von den Mitgliedstaaten aufgrund des vorgenannten Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 mitgeteilten Bezeichnungen erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Der Anhang zu dieser Verordnung enthält das Verzeichnis der als g.U. oder als g.g.A. eingetragenen Bezeichnungen, zu denen auch die g.U. Grana padano gehört.
2) Das Verfahren zur Eintragung der Ursprungsbezeichnung Grana padano als g.U.
10 Aus dem Vortrag der italienischen Regierung ergibt sich, dass Italien mit Erlass des Gesetzes Nr. 125 vom 10. April 1954 und des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 1269 vom 30. Oktober 1955 die Regeln für die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen für in Italien hergestellten Käse festgelegt hat. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Grana padano, dessen Erzeugungsgebiet in diesen Rechtsakten abgegrenzt wurde.
11 Durch Dekret vom 22. September 1981 wurde die Ursprungsbezeichnung Grana padano auf portionsweise vermarkteten Käse ausgedehnt.
12 Per Dekret der Presidenza del Consiglio (Vorsitz des italienischen Ministerrates) vom 4. November 1991 wurde die Ursprungsbezeichnung Grana padano erneut ausgedehnt, und zwar diesmal auf geriebenen Käse grattugiato. Die Verwendung der g.U. wurde unter die Bedingung gestellt, dass das Reiben nach bestimmten Vorschriften im Erzeugungsgebiet erfolgt und der Käse unmittelbar nach dem Reiben ohne weitere Behandlung und ohne Hinzufügen von Konservierungsstoffen oder anderen Stoffen, die die ursprünglichen organoleptischen Eigenschaften des Käses verändern könnten, verpackt wird. Das Dekret wurde am 8. April 1992 veröffentlicht.
13 Am 18. Juni 1954 wurde das Consorzio per la tutela del formaggio Grana padano (im Folgenden: Konsortium Grana padano) gegründet. In ihm sind die Erzeuger von Grana padano zusammengeschlossen. Der italienische Staat hat das Konsortium Grana padano mit der Aufgabe betraut, die Einhaltung der Vorschriften über die Herstellung des Grana padano zu überwachen. Nach der Darstellung in der Stellungnahme Ravils kann es Lizenzen für die Verwendung der g.U. erteilen.
14 ie bereits erwähnt, wurde die g.U. Grana padano im Rahmen der Verordnung Nr. 1107/96, das heißt auf dem Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92, in das von der Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben aufgenommen. Eingetragen wurde nur die g.U. Grana padano, nicht jedoch die Bezeichnung Grana padano grattugiato (gerieben) oder die von Ravil verwendete Bezeichnung Grana padano râpé frais (frisch gerieben).
3) Bilaterales Abkommen Italien — Frankreich
15 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Italien und Frankreich am 28. April 1964 ein bilaterales Abkommen auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens über die Verwendung der Ursprungsbezeichnungen und sonstigen Bezeichnungen für Käse, unterzeichnet am 1. Juni 1951 in Stresa, geschlossen haben. Aufgrund der Artikel 1 und 3 dieses Abkommens ist die Ursprungsbezeichnung Grana padano in Frankreich geschützt (vgl. Anhang B des Abkommens) und darf nur unter den im italienischen Recht geregelten Bedingungen verwendet werden.
III — Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
16 Die Firma Ravil mit Sitz in Frankreich hat am 1. Juli 1990 vom Konsortium Grana padano eine Lizenz für den Vertrieb von geriebenem Grana padano in Frankreich unter der Bezeichnung Grana padano râpé frais erworben. Seither hat sie Laibe von Grana padano aus Italien importiert, in Frankreich gerieben und unter der Bezeichnung Grana padano râpé frais vertrieben.
17 Die Firma Biraghi mit Sitz in Italien stellt dort Käse her und vermarktet ihn, unter anderem auch Grana padano. Die Firmen Bellon Import und Biraghi France sind beide in Frankreich ansässig und Exklusivimporteure der Waren der Firma Biraghi für Frankreich.
18 Biraghi und Bellon haben am 4. Oktober 1996 beim Tribunal de commerce Marseille Klage gegen Ravil erhoben mit dem Antrag, sie unter Androhung eines Zwangsgeldes zu verurteilen, die Vermarktung von in Frankreich geriebenem Käse mit der Bezeichnung Grana padano râpé frais einzustellen und Biraghi und Bellon den durch diese Vermarktung entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie haben geltend gemacht, dass das Dekret der Presidenza del Consiglio (Vorsitz des italienischen Ministerrates) vom 4. November 1991 die Ursprungsbezeichnung Grana padano auf geriebenen Käse ausgedehnt und die Bedingung eingeführt hat, dass der Käse im Erzeugungsgebiet zu reiben ist. Das Tribunal de commerce hat Ravil mit Urteil vom 5. November 1997 wegen der Vermarktung ab 1992 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und ihr unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt, Käse mit der Bezeichnung Grana padano râpé frais zu vertreiben. Die Cour d'appel d'Aix-en-Provence hat diese Entscheidung durch Urteil vom 5. März 1998 mit der Begründung bestätigt, dass der Sachverhalt des unlauteren Wettbewerbs durch die Vermarktung von Grana padano râpé frais hinreichend belegt sei. Ravil habe gegen die italienische Regelung verstoßen, um kostengünstigere Geschäfte zu tätigen und ihren Marktanteil gegenüber den die Rechtsvorschriften beachtenden Konkurrenten auszubauen.
19 Ravil hat gegen dieses Urteil Rechtsmittel bei der Cour de cassation eingelegt. Die Cour de cassation ist der Auffassung, dass das Dekret vom 4. November 1991 eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 29 EG ist. Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-47/90 Delhaize und C-388/95 Belgien/Spanien (auch Rioja genannt) hat sie dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung folgende Frage vorgelegt:
[Ist] Artikel 29 EG dahin auszulegen [...], dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Ursprungsbezeichnung Grana padano Käse vorbehalten, der im Erzeugungsgebiet gerieben wird, soweit eine solche Verpflichtung nicht für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die das Erzeugnis erworben hat, unerlässlich ist?
20 Es sei noch angemerkt, dass Ravil seit 1999 aufgrund einer Ende 1998 zwischen ihr und dem Konsortium Grana padano geschlossenen Vereinbarung, den für die Ausfuhr nach Frankreich bestimmten Käse in Italien reiben lässt.
IV — Vortrag der Parteien
1) Ravil
21 Ravil ist der Auffassung, das Erfordernis des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erschwere und verteuere die Ausfuhr des Käses. Die Regelung schrecke potenzielle Importeure von der Einfuhr und dem Vertrieb des Käses in einem anderen Mitgliedstaat ab.
22 Ravil vertritt ferner die Auffassung, die Bedingung, dass der Käse im Erzeugungsgebiet zu reiben und zu verpacken ist, sei nicht erforderlich, um die Qualität des unter der g.U. Grana padano vermarkteten Erzeugnisses zu gewährleisten. Die Maßnahme erschwere und verteuere nicht nur den Export von Grana padano, sondern verschaffe außerdem noch den lokalen Unternehmen einen besonderen Vorteil. Sie räume ihnen ein ausschließliches Recht zum Reiben und Verpacken des Käses ein. Französische Unternehmen müssten sich entweder im Erzeugungsgebiet eine entsprechende Infrastruktur aufbauen oder Unterauftragnehmer beschäftigen. Ravil weist noch darauf hin, dass für Stücke von Grana padano keine Pflicht zur Verpackung im Erzeugungsgebiet bestehe.
23 Die Regelung des Dekrets sei nicht aus Gründen des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt. Die Verordnung Nr. 1107/96 schütze im Übrigen nur die g.U. Grana padano, jedoch nicht die von Ravil verwendete Bezeichnung Grana padano râpé frais. Des Weiteren enthalte die Spezifikation zur g.U. Grana padano keine Bestimmung, die den Ort des Reibens oder Verpackens festlege.
2) Bellon und Biraghi France
24 Bellon und Biraghi France wenden gegen die Annahme einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung ein, dass das Dekret für im Inland vertriebenen Käse ebenso gelte wie für exportierten Käse. Es sei daher keine Maßnahme, die spezifisch die Ausfuhr betreffe.
25 Sie halten die Regelung des Dekrets vom 4. November 1991 für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die g.U. sei nach dem Urteil in der Rechtssache C-3/91 Exportur als gewerbliches Eigentum anerkannt. Durch die Verordnung Nr. 2081/92 sei der gemeinschaftsrechtliche Schutz der g.U. an die Stelle des nationalen Schutzes getreten. Die Verordnung Nr. 1107/96, die die Grundlage der Aufnahme der g.U. Grana padano in das von der Kommission geführte Verzeichnis bilde, könne insofern nicht gemeinschaftsrechtswidrig sein, insbesondere nicht gegen Artikel 29 EG verstoßen.
26 Die Bedingung, dass der Käse im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden müsse, damit er die g.U. Grana padano führen dürfe, sichere die Qualität und die besonderen Eigenschaften des Produkts. Außerhalb des Erzeugungsgebiets gäbe es keine adäquaten Kontrollen, die die Qualität des Erzeugnisses sicherstellten.
27 Eine g.U. gewährleiste, dass ein Produkt aus einem bestimmten Gebiet stamme und gewisse Eigenschaften aufweise. Sie diene dem Hersteller dazu, sich eine Klientel zu erarbeiten. Die Waren, die diese g.U. führten, hätten ein bestimmtes Image, das durch die Qualität des Produkts bestimmt werde.
28 Bei der Verarbeitung von Grana padano sei der Käse den Gefahren der Oxidation, der Austrocknung, des Zusammenziehens und der Fermentation ausgesetzt. Daher seien für die Verarbeitung spezielle Kenntnisse erforderlich. Auch das Reiben erfordere spezielle Fertigkeiten und Kenntnisse. Daher sei die Regelung notwendig, um das Ansehen des Produkts zu erhalten.
3) Französische Republik
29 Die französische Regierung weist darauf hin, dass Ravil eine Bezeichnung verwendet, nämlich Grana padano râpé frais, die nicht der Bezeichnung der g.U. entspreche, nämlich Grana padano. Jedoch habe das Dekret vom 4. November 1991 den Sinn, den Schutz der Ursprungsbezeichnung auf geriebenen Käse auszudehnen. Dieser Schutz sei über die Spezifikation, die sich auf die nationalen Vorschriften und damit auch auf dieses Dekret beziehe, jedoch Teil der g.U. Grana padano geworden, weshalb auch geriebener Grana padano, der die g.U. führen wolle, der Spezifikation einschließlich des Reibens im Erzeugungsgebiet genügen müsse.
30 Die französische Regierung ist der Auffassung, die Vorlagefrage sei nicht richtig gestellt. Es gehe im vorliegenden Verfahren nicht um die Vereinbarkeit des italienischen Dekrets mit Artikel 29 EG, sondern um die Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 1107/96 mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Cour de cassation habe allerdings keine Gründe vorgetragen, aus denen sich die Nichtigkeit dieser Verordnung ergeben könnte. Daher liege ein anderer Sachverhalt vor als in den Rechtssachen Delhaize und Rioja. Sie schlägt daher vor, festzustellen, dass es keinen Anlass gebe, über die Vereinbarkeit des italienischen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden.
31 In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Vortrag dahin gehend ergänzt, dass ihres Erachtens die Verordnung Nr. 1107/96 gemeinschaftsrechtskonform ist. Das Reiben des Käses im Erzeugungsgebiet sei eine Bedingung für die Verwendung der g.U. Grana padano, die dem Schutz der Verordnung Nr. 2081/92 unterliegen könne.
4) Italienische Republik
32 Die Italienische Republik schlägt vor, bei der Antwort auf die aufgeworfene Frage zwischen der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 und der Zeit danach zu unterscheiden. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 weist sie auf ein bilaterales Abkommen hin, das Italien und Frankreich am 28. April 1964 auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens über die Verwendung der Ursprungsbezeichnungen und sonstigen Bezeichnungen für Käse, unterzeichnet am 1. Juni 1951 in Stresa, geschlossen haben. Das Abkommen enthalte keine Vorschriften über Änderungen der vom Abkommen erfassten Ursprungsbezeichnungen nach Abschluss des Abkommens, weshalb die Regelung des Dekrets vom 4. November 1991 nicht Bestandteil des Abkommens geworden sei. Für die Zwecke dieses Abkommens erfasse die g.U. Grana padano somit nicht geriebenen Käse. Insofern kommt sie zu dem Schluss, dass das Verhalten Ravils nicht gegen das Abkommen von 1964 verstoße.
33 Ab Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 werde die g.U. Grana padano in dem durch die Spezifikation beschriebenen Umfang geschützt. Die Spezifikation verweise auf das nationale Recht, zu dem auch das Dekret vom 4. November 1991 zähle. Folglich erfasse die g.U. nunmehr auch geriebenen Grana padano.
34 Das Reiben des Käses gehöre zum Herstellungsprozess. Daher seien auch hierfür bestimmte Herstellungsmethoden zu beachten und deren Einhaltung durch die dazu berufenen Kontrollorgane zu überwachen. Angelehnt an das Urteil in der Rechtssache Rioja weist die italienische Regierung darauf hin, dass es auch bei der g.U. Grana padano um den Erhalt der Qualität gehe. Unter Hinweis auf die Gefahr, dass nicht korrekt geriebener Grana padano ranzig werden könne und damit das Ansehen der unter Beachtung der Vorschriften der g.U. hergestellten Produkte bei unsachgemäßem Umgang erheblich beeinträchtigt werden könne, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es außerhalb des Erzeugungsgebiets keine entsprechende Überwachung der Qualität gebe, kommt die italienische Regierung daher zu dem Ergebnis, dass für die Zeit ab Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96, also ab dem 21. Juni 1996, Ravil gegen die Bestimmungen über die Verwendung der g.U. Grana padano verstoßen habe.
5) Königreich Spanien
35 Auch die spanische Regierung geht unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Rioja davon aus, dass eine g.U. zum gewerblichen Eigentum gehört, dessen Schutz eine Ausfuhrbeschränkung rechtfertigen könne. Das Reiben des Käses erfolge zwar im Anschluss an seine Herstellung. Aber da Grana padano fast ausschließlich in geriebener Form konsumiert werde, komme dem Reiben bei diesem Käse eine besondere Bedeutung zu. Ähnlich wie beim Riojawein leisteten auch bei Grana padano die außerhalb des Erzeugungsgebiets vorgenommenen Kontrollen weniger Sicherheit für die Qualität des Produkts als die im Erzeugungsgebiet unter der Aufsicht des Konsortiums Grana padano vorgenommenen Kontrollen. Auch wenn das Reiben unter optimalen Bedingungen und unter Einhaltung aller Vorschriften erfolge, so könne doch durch das Erfordernis, dass der Käse im Erzeugungsgebiet zu reiben sei, die Qualität des Produkts besser gesichert werden. Es sei bei geschützten Ursprungsbezeichnungen besonders wichtig, das Ansehen des Produkts zu erhalten.
6) Kommission
36 Die Kommission orientiert sich ebenfalls am Urteil in der Rechtssache Rioja und gelangt für den vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass die Anforderung des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet eine gerechtfertigte Beschränkung der Ausfuhr sei.
37 Der Berechtigte einer g.U. habe die Möglichkeit, die Regeln festzulegen, unter denen die g.U. verwendet werden dürfe. Die g.U. zähle zum gewerblichen Eigentum und könne nach Artikel 30 EG Beschränkungen im Sinne des Artikels 29 EG rechtfertigen.
38 Eine g.U. gewährleiste die Herkunft eines Produkts aus einem bestimmten Gebiet. Darüber hinaus garantiere sie, dass das Produkt bestimmte Eigenschaften aufweise. Die Ausfuhrbeschränkung, die aus dem Erfordernis des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet folge, sei gerechtfertigt, da nur im Erzeugungsgebiet entsprechende Qualitätskontrollen vorgenommen würden. Sie sei notwendig, da sie die Identität des Ursprungs sicherstelle und das Ansehen des Produkts garantiere.
39 Grana padano sei eine bekannte g.U. mit großem Ansehen. Das Produkt sei durch bestimmte Eigenschaften und ein bestimmtes Know-how geprägt, deren Erhalt für die Aufrechterhaltung des Ansehens und der speziellen Eigenschaften des Produkts unabdingbar seien.
40 Die g.U. Grana padano erstrecke sich auch auf geriebenen Käse, da er insbesondere in dieser Form vermarktet werde. Das Reiben sei ein besonderer Vorgang. Die Bedingungen unter denen es erfolge, seien entscheidend für den Geschmack des angebotenen Produkts. Schon die Auswahl der zu reibenden Käselaibe verlange spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten. Außerhalb des Erzeugungsgebiets gebe es keine Kontrollen, die die Einhaltung dieser Regeln gewährleisteten.
V — Würdigung
1) Gegenstand des Vorabentscheidungs-verfahrens
41 Der Vorlagebeschluss wirft die Frage der Vereinbarkeit des italienischen Dekrets vom 4. November 1991 mit dem Gemeinschaftsrecht auf. Diese Frage erscheint etwas verkürzt zu sein. Denn aufgrund des für gewerbliche Schutzrechte — zu denen auch Ursprungsbezeichnungen gehören — geltenden Territorialitätsprinzips ist die Anwendung des italienischen Dekrets in Frankreich nicht selbstverständlich. Es ist daher angezeigt, zunächst den Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens zu klären.
42 Die Anwendung des italienischen Dekrets in Frankreich könnte sich einerseits aus dem zwischen Italien und Frankreich am 28. April 1964 geschlossenen Abkommen über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen ergeben und andererseits aus der Verordnung Nr. 1107/96.
43 Auch die zwischen den Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten des EG-Vertrages abgeschlossenen Abkommen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein. Für den Zeitraum vor dem 21. Juni 1996 könnte sich daher die Frage stellen, inwieweit das zwischen Frankreich und Italien am 28. April 1964 geschlossene Abkommen mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 29 EG, vereinbar ist.
44 Zwar trägt die italienische Regierung vor, dass spätere Änderungen des nationalen Rechts nicht automatisch vom Abkommen berücksichtigt würden. Sie ist daher der Auffassung, das Dekret von 1991 und damit das hier streitige Erfordernis des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet werde mangels nachträglichen Einbeziehungsakts nicht vom Abkommen erfasst, weshalb sich die Ursprungsbezeichnung Grana padano im Rahmen der Geltung des Abkommens nicht auf geriebenen Käse erstrecke. Die Feststellung des anwendbaren nationalen Rechts, zu dem auch das Abkommen von 1964 zählt, ist aber Aufgabe des vorlegenden nationalen Gerichts. Der Vorlagebeschluss enthält keinerlei Ausführungen zur Auslegung des Abkommens von 1964. Für die Zwecke der weiteren Untersuchung soll daher davon ausgegangen werden, dass der nationale Richter von der Anwendbarkeit des italienischen Dekrets aufgrund des Abkommens von 1964 ausgegangen ist. Es wird an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass diese Frage vom vorlegenden Gericht zu untersuchen und zu entscheiden ist. Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass das Vorabentscheidungsersuchen die Frage nach der Vereinbarkeit des französischitalienischen Abkommens mit dem Gemeinschaftsrecht stellt, insofern dieses Abkommen die Regelung des Dekrets vom 4. November 1991, nach der geriebener Grana padano nur dann unter dieser Ursprungsbezeichnung vermarktet werden darf, wenn er im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt worden ist, für in Frankreich anwendbar erklärt.
45 Seit dem 21. Juni 1996 wird die g.U. Grana padano durch die Verordnung Nr. 1107/96 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2081/92 gemeinschaftsweit geschützt. Daher wirft das Vorabentscheidungsersuchen auch die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1107/96 auf, insoweit sie die Verwendung der g.U. Grana padano im Erzeugungsgebiet geriebenem und verpacktem Grana padano vorbehält.
46 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Gegenstand dieses Vorabentscheidungsverfahrens das französischitalienische Abkommen von 1964 sowie die Verordnung Nr. 1107/96 sind. Die Rechtmäßigkeit beider Rechtsakte steht allerdings nur insoweit zur Debatte, als sie die Regelung des italienischen Dekrets vom 4. November 1991 für anwendbar erklären. Insofern geht es, wie das vorlegende Gericht formuliert hat, letztlich um die Vereinbarkeit der Regelung, nach der geriebener Grana padano nur dann unter dieser Ursprungsbezeichnung vermarktet werden darf, wenn er im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt worden ist, mit dem Gemeinschaftsrecht.
2) Rechtmäßigkeit des französischitalienischen Abkommens von 1964
a) Vorliegen einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 29 EG
47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet Artikel 29 EG nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinem Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt.
48 Gegen die Annahme einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung spricht zunächst die Tatsache, dass die Bedingung des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet inländische wie ausländische Marktteilnehmer in gleicher Weise trifft. Eine in Rom ansässige Firma darf den Käse in Rom ebenso wenig reiben und unter der g.U. Grana padano vermarkten wie Ravil in Frankreich.
49 Andererseits ist zu beachten, dass die Bedingung, den Käse im Erzeugungsgebiet zu reiben und zu verpacken, um ihn unter der Ursprungsbezeichnung Grana padano vermarkten zu dürfen, den im Erzeugungsgebiet tätigen Unternehmen insofern einen besonderen Vorteil verschafft, als nur sie den Käse reiben und verpacken dürfen. Diese Tätigkeit bleibt der im Erzeugungsgebiet ansässigen Industrie vorbehalten.
50 Des Weiteren dürfte die Ausfuhr des Käses in andere Mitgliedstaaten durch die strittige Regelung verteuert werden. Denn vor der Ausfuhr ist ein weiterer Verarbeitungsvorgang vorzunehmen. Diese Verteuerung erschwert die Ausfuhr des Grana padano. Diese Gründe sprechen für die Qualifizierung des Dekrets als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung.
51 Wie oben erwähnt, stellt die Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung des Artikels 29 EG darauf ab, ob die fragliche Maßnahme spezifisch die Ausfuhr beschränkt. In den Urteilen Delhaize und Rioja hat der Gerichtshof Maßnahmen, die die Verwendung der Ursprungsbezeichnung für Riojawein davon abhängig machen, dass er im Erzeugungsgebiet abgefüllt wird, als spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme im Sinne des Artikels 29 EG angesehen. Im Urteil in der Rechtssache Rioja hat er diese Annahme darauf gestützt, dass der Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets im Gegensatz zum ausgeführten Wein auch unabgefüllt transportiert werden darf.
52 Die Situation im vorliegenden Fall erscheint hiermit vergleichbar. Das fragliche Dekret verlangt lediglich, dass der Käse im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden muss. Diese Bedingung wird auch eingehalten, wenn der Käse innerhalb des Erzeugungsgebiets von der Käserei zu einem anderen Betrieb verbracht wird, der den Käse dann entsprechend den geltenden Regeln reibt und verpackt. Daher wird man auch im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis kommen können, dass eine spezifische Beschränkung der Ausfuhr vorliegt.
53 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Dekret vom 4. November 1991 und insoweit auch das Abkommen von 1964 Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 29 EG sind, da sie unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinem Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion einen besonderen Vorteil erlangt.
b) Rechtfertigung der Maßnahme zum Schutz des gewerblichen Eigentums im Sinne des Artikels 30 EG
54 Damit stellt sich die Frage, inwieweit die Maßnahme aus Gründen des Schutzes des gewerblichen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG gerechtfertigt ist. Ursprungsbezeichnungen gehören zum gewerblichen und kommerziellen Eigentum im Sinne des Artikels 30 EG. Die damit verbundenen Handelsbeschränkungen sind insoweit gerechtfertigt, als sie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsbezeichnung ihre spezifische Funktion erfüllt, die darin besteht zu gewährleisten, dass das mit ihr versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist. Dementsprechend wäre die Bedingung des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet gerechtfertigt, wenn es dem aus diesem Gebiet stammenden Käse besondere Eigenschaften verleihen würde, die geeignet sind, ihn zu individualisieren, oder wenn das Reiben im Erzeugungsgebiet für den Erhalt spezifischer Eigenschaften, die der Käse bei seiner Herstellung erworben hat, unerlässlich wäre. Wie die Kommission zutreffend hervorhebt, sind allerdings nur solche Bedingungen, deren Einhaltung erforderlich ist, um das Ansehen der g.U. zu schützen, als dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügende Beschränkung des freien Warenverkehrs zulässig.
i) Regelung zum Schutz einer besonderen Eigenschaft
55 Es ist daher der Frage nachzugehen, inwiefern das Reiben und Verpacken des Käses im Erzeugungsgebiet dem Käse eine Eigenschaft verschafft oder erhält, die die Wahl durch den Verbraucher mitbestimmt, die also verkehrswesentlich ist.
56 Für die Annahme einer verkehrswesentlichen Eigenschaft spricht zunächst, dass das Reiben nach dem Vortrag von Bellon und Biraghi, Italiens, Spaniens und der Kommission besondere Kenntnisse voraussetzt. Die zu reibenden Käselaibe sind unter Einsatz besonderer Sachkompetenz gezielt auszuwählen. Des Weiteren sind beim Reiben bestimmte, unter anderem in Artikel 2 des Dekrets vom 4. November 1991 genannte Bedingungen zu beachten, damit die Qualität des Käses und seine besonderen Eigenschaften gewahrt bleiben. Nach dem Vortrag der vorgenannten Parteien ist dieses Know-how nur im Erzeugungsgebiet vorhanden.
57 Ein weiteres Argument für die Annahme einer verkehrswesentlichen Eigenschaft ist die ebenfalls von Bellon und Biraghi, Italien, Spanien und der Kommission vorgetragene Tatsache, dass die das Reiben und Verpacken betreffenden Qualitätskontrollen vom Konsortium nur im Erzeugungsgebiet durchgeführt werden. Nach ihrem Vortrag kann nur hierdurch eine gleichbleibende hohe Qualität des vermarkteten Grana padano gewährleistet werden.
58 Es ist jedoch zu beachten, dass keine der am Verfahren beteiligten Parteien etwas dafür vorgetragen hat, dass das Reiben des Käses im Erzeugungsgebiet ein Vorgang ist, der diesem Käse besondere Eigenschaften verleiht, oder ein Vorgang, der für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die dieser Käse bei seiner Herstellung erworben hat, unerlässlich ist. Die besonderen Kenntnisse, die für die Auswahl der Käselaibe und das sachgerechte Reiben entsprechend den für die g.U. geltenden Bestimmungen erforderlich sind, können auch außerhalb des Erzeugungsgebiets angewendet werden. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass diese Kenntnisse sich historisch gesehen im Erzeugungsgebiet entwickelt haben. Jedoch ist nichts dafür vorgetragen worden, warum diese Kenntnisse nur im Erzeugungsgebiet vorhanden sein sollen. Menschen, die an der Herstellung und Verarbeitung eines Produkts mitwirken, können — vor allem durch Schulung im Erzeugungsgebiet — das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten zur Herstellung und Verarbeitung des Produkts erwerben. Ebenso können Personen, die dieses Wissen und diese Fertigkeiten erlernt haben, aus dem Erzeugungsgebiet abwandern. Es ist daher davon auszugehen, dass die menschlichen Einflüsse auf das Produkt grundsätzlich unabhängig vom Erzeugungsgebiet sind.
59 Entsprechendes gilt für die Beachtung bestimmter äußerer Bedingungen beim Reiben, damit der Käse vor den von Bellon und Biraghi geltend gemachten Gefahren der Oxidation, des Austrocknens, des Zusammenziehens und der Fermentation geschützt werden kann. Gleiches gilt für die Einhaltung der in Artikel 2 des Dekrets vom 4. November 1991 genannten technischen und technologischen Parameter. Es ist nichts dafür vorgetragen worden, dass den Gefahren nur durch ein Reiben im Erzeugungsgebiet begegnet werden kann oder dass die technischen und technologischen Parameter nur im Erzeugungsgebiet eingehalten werden können. Bei den heute vorhandenen technischen Möglichkeiten ist es leicht vorstellbar, dass diese Bedingungen jederzeit an jedem Ort beachtet werden können. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, ein Reiben nur im Erzeugungsgebiet zuzulassen.
60 Aufgrund dieser Umstände und mangels gegenteiliger Ausführungen im Vorlagebeschluss und in den Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten ist zumindest nicht ersichtlich, dass der Grana padano — selbstverständlich nur, wenn das Reiben unter Einhaltung aller sonstigen Bedingungen, insbesondere unter ausschließlicher Verwendung von Grana padano und der Beachtung der in Artikel 2 des Dekrets vom 4. November 1991 genannten technischen und technologischen Parameter erfolgt — zwangsläufig seine besonderen Eigenschaften, die er durch die Herstellung erworben hat, einbüßen würde, wenn er außerhalb des Erzeugungsgebiets gerieben wird. Der Käse darf ja auch ganz oder in Stücken ausgeführt und vom Endverbraucher selbst gerieben werden, ohne dass er seine qualitativen Eigenschaften verliert. Dabei mag es hier dahinstehen, ob nicht nur derjenige die Qualität des guten Grana padano richtig zu würdigen weiß, der den Käse selbst reibt. Es vermag nicht zu überzeugen, dass das Reiben durch den Endverbraucher zulässig sein soll, industriell vorgenommenes Reiben und sofort anschließendes Verpacken dagegen nicht. Unter dem Aspekt der Gefahr möglicher Qualitätseinbußen ist auch zu bedenken, dass der als Ganzes ausgeführte Käse z. B. bei einem Einzelhändler möglicherweise länger liegen bleibt und daher der Gefahr ausgesetzt ist, auszutrocknen, sein Aroma zu verlieren oder in seinem Aussehen Einbußen zu erleiden. Bei einem industriellen Reiben und Verpacken könnte diesen Gefahren eventuell gezielt entgegengewirkt werden.
61 Hinzu kommt folgende Überlegung. Der Gerichtshof ist im Fall Rioja zu der Auffassung gelangt, das Abfüllen des Weins in Flaschen im Erzeugungsgebiet sei eine gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs, da hierdurch am besten die Qualität des abgefüllten Weins gewährleistet werden könne. Es mag einleuchten, dass das Abfüllen des Weins im Erzeugungsgebiet eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist, da Wein in erster Linie flaschenweise vom Verbraucher erworben wird. Beim Grana padano ist die Situation jedoch anders. Er wird vom Verbraucher entweder gerieben oder am Stück erworben. Hieraus wird deutlich, dass dem Reiben des Käses keine dem Abfüllen des Weins vergleichbare Bedeutung zukommt. Umso weniger kann dann aber der Ort des Reibens einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl des Verbrauchers haben. Dies spricht dafür, im Reiben im Erzeugungsgebiet keine verkehrswesentliche Eigenschaft zu sehen.
62 Als Zwischenergebnis ist daher das Reiben und Verpacken des Grana padano im Erzeugungsgebiet nicht als eine Maßnahme anzusehen, die dem Schutz der besonderen Eigenschaften des Käses dient. Weder ist nachgewiesen worden, dass sie dem Käse eine besondere Eigenschaft verleihen, noch ist nachgewiesen worden, dass das Reiben und Verpacken im Erzeugungsgebiet erforderlich sind, um seine im Herstellungsprozess erworbenen besonderen Eigenschaften zu erhalten. Auch von den Beteiligten ist weniger darauf abgestellt worden, als vielmehr auf die Kontrollen und auf das damit verbundene Ansehen des Produkts.
ii) Durchführung von Qualitätskontrollen im Erzeugungsgebiet
63 Folgt man dieser Auffassung, so ist eine Auseinandersetzung mit der Frage der Durchführung von Kontrollen des Reibens zur Sicherung der Qualität des Grana padano streng genommen überflüssig. Denn wenn das Reiben im Erzeugungsgebiet keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist, kann es auf die Tatsache, dass im Erzeugungsgebiet Kontrollen durchgeführt werden, nicht mehr entscheidend ankommen.
64 Insofern soll im Folgenden nur ergänzend auf dieses Argument eingegangen werden. Dies scheint zum einen geboten für den Fall, dass der Gerichtshof nicht der vorstehenden Analyse folgen sollte. Zum anderen ist eine Auseinandersetzung mit diesem Argument angezeigt, weil sich die Parteien, die sich für die Rechtmäßigkeit der Bedingung einsetzen, unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Rioja vor allem auf dieses Argument gestützt haben. Bellon und Biraghi, Italien, Spanien und die Kommission tragen vor, dass es spezieller Kenntnisse bedürfe und die besonderen, im Dekret genannten Anforderungen zu beachten seien, damit Grana padano so gerieben werde, dass seine Qualität und seine besonderen Eigenschaften beim Reiben erhalten blieben. Dies sei entscheidend für den Erhalt des aufgebauten Abnehmerkreises und damit für den wirtschaftlichen Wert der g.U. Grana padano. Nur die im Erzeugungsgebiet systematisch durch die hierfür zuständigen Stellen durchgeführten Kontrollen gewährleisteten die Einhaltung der relevanten Kriterien. Außerhalb des Erzeugungsgebiets gäbe es keine entsprechenden Kontrollen. Schließlich ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema Kontrollen auch noch deshalb erforderlich, weil das Reiben außerhalb des Erzeugungsgebiets, wie oben ausgeführt, unter Einhaltung der für die Verwendung der g.U. festgelegten Bestimmungen zu erfolgen hat. Auch in diesem Zusammenhang könnte relevant sein, wie die Einhaltung dieser Bedingungen gewährleistet werden kann. Dabei ist vorab klarstellend darauf hinzuweisen, dass es hier nur um Kontrollen des Reibens geht. Denn der außerhalb des Erzeugungsgebiets geriebene Käse unterliegt ja bis zum Zeitpunkt des Reibens genau denselben Kontrollen wie der im Erzeugungsgebiet geriebene Käse.
65 Die Durchführung von Kontrollen trägt zum Erhalt der Qualität und damit auch des Ansehens des geriebenen Grana padano bei. Insofern könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Bedingung, den Käse im Erzeugungsgebiet unter der Kontrolle des Konsortiums zu reiben und unmittelbar danach ohne Verwendung von Konservierungsstoffen zu verpacken, zum Schutz des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt ist.
66 Dieser Annahme steht jedoch die Tatsache entgegen, dass Kontrollen grundsätzlich nicht nur im Erzeugungsgebiet, sondern auch außerhalb dieses Gebietes durchgeführt werden können. Die Kontrolleure könnten entweder vom Konsortium entsendet werden, oder im fraglichen Gebiet ansässige Kontrolleure könnten vom Konsortium geschult und mit der Kontrolle beauftragt werden.
67 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Rioja entschieden, dass die außerhalb des Erzeugungsgebiets nach Gemeinschaftsrecht durchgeführten Kontrollen weniger Garantien für die Qualität und Unverfälschtheit des Weines geben als die im Erzeugungsgebiet durchgeführten Kontrollen. Jedoch wurde oben bereits herausgestellt, dass das Reiben des Käses nicht vergleichbar erscheint mit dem Abfüllen von Wein auf die Flasche. Der Verbraucher erwirbt Grana padano entweder gerieben oder am Stück, wohingegen er Wein in der Regel abgefüllt in einer Flasche kauft. Schon von daher dürfte den Kontrollen des Reibens nicht derselbe Stellenwert beizumessen sein wie der Kontrolle des Abfüllens.
68 Das von Bellon und Biraghi sowie von Spanien und der Kommission angesprochene Problem, dass außerhalb des Erzeugungsgebiets keine entsprechenden Qualitätskontrollen durchgeführt werden, ist ein allgemeines Problem der Durchsetzung von Regeln in fremden Rechtsordnungen. Wenn die Regeln über die Verwendung der g.U. die Durchführung entsprechender Kontrollen vorsehen, so ist derjenige Marktteilnehmer, der beabsichtigt, die g.U. zu verwenden, gehalten, die Kontrollen auch durchzuführen, selbst wenn er den Käse außerhalb des Erzeugungsgebiets reibt. Ansonsten verletzt er die Bestimmungen über die Verwendung der g.U. und darf sie nicht benutzen.
69 Gerade auch wegen der nach Artikel 8 und 13 der Verordnung Nr. 2081/92 bestehenden Unterlassungsansprüche ist es möglich, die Regeln über die Verwendung der g.U. Grana padano einschließlich etwaiger Kontrollen gemeinschaftsweit durchzusetzen.
70 Insofern erscheint auch der Einwand, der Verbraucher könne nur sicher sein, Grana padano zu erhalten, wenn der Käse im Erzeugungsgebiet unter Aufsicht des Konsortiums gerieben und verpackt werde, nicht überzeugend. Zwar kann auf diese Weise sichergestellt werden, dass nur Käselaibe gerieben werden, die die g.U. Grana padano tragen. Der Einwand unterstellt jedoch, dass ein Betrieb, der außerhalb des Erzeugungsgebiets Grana padano verarbeitet, gegebenenfalls Käselaibe verwendet, die nicht die g.U. tragen dürfen, und den geriebenen Käse dann trotzdem unter Verwendung der g.U. Grana padano vertreibt. Damit wird aber in unzulässiger Weise dem Konkurrenten ein rechtswidriges Verhalten unterstellt, weshalb der Einwand zurückzuweisen ist.
71 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Regelung des Dekrets vom 4. November 1991 nicht dem Schutz einer verkehrswesentlichen Eigenschaft dient. Folglich ist die festgestellte Beschränkung des freien Warenverkehrs nicht aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nach Artikel 30 EG gerechtfertigt. Sie verstößt daher gegen Artikel 29 EG.
iii) Verhältnismäßigkeit
72 Nur hilfsweise und nur für den Fall, dass der Gerichtshof nicht der vorstehenden Auffassung folgt, ist daher zu erörtern, ob die Regelung des Dekrets vom 4. November 1991 notwendig und erforderlich ist, um das Ansehen der g.U. Grana padano zu schützen.
73 Die Bedingung, den Grana padano im Erzeugungsgebiet zu reiben, ist insbesondere unter Berücksichtigung der vom Konsortium durchgeführten Qualitätskontrollen geeignet, zu gewährleisten, dass der geriebene Käse nur aus Grana padano besteht, aus dem Erzeugungsgebiet stammt und nach den für die Verwendung der g.U. Grana padano festgelegten Regeln gerieben wird. Fraglich ist allerdings, ob diese Regelung das mildeste Mittel ist, den Zweck der Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Information des Verbrauchers über die Herkunft des Produkts und seine besonderen Eigenschaften zu erreichen oder ob andere, weniger in die Warenverkehrsfreiheit einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, die diesen Zweck ebenso gut erreichen.
74 Zu denken ist vor allem an eine entsprechende Kennzeichnung des Produkts. Im vorliegenden Fall kommt in Betracht, die Ware mit Grana padano gerieben in Frankreich (râpé en France) oder in ähnlicher nicht diskriminierender Weise zu etikettieren.
75 Im Fall Rioja hat der Gerichtshof die hier angedachte Lösung nicht verfolgt. Er hat argumentiert, dass das Nebeneinander von zwei verschiedenen Abfüllverfahren innerhalb und außerhalb des Erzeugungsgebiets, mit und ohne vom Erzeugerkollektiv durchgeführte systematische Kontrollen, den Vertrauensvorschuss verringern könnte, den die Bezeichnung denominación de origen calificada bei den Verbrauchern genieße, die davon ausgingen, dass alle Etappen der Herstellung eines angesehenen Qualitätsweins besonderer Anbaugebiete unter der Kontrolle und Verantwortung des betreffenden Kollektivs stünden.
76 Der vorliegende Fall scheint nur bedingt hiermit vergleichbar. Zum einen ist, wie bereits ausgeführt, das Reiben von Käse aus der Sicht des Verbrauchers nicht vergleichbar eng mit dem Produkt verbunden wie das Abfüllen von Wein. Zum anderen haben die Parteien anders als im Fall Rioja im vorliegenden Verfahren nichts dafür vorgetragen, dass die Verbraucher nicht zwischen im Erzeugungsgebiet und außerhalb des Erzeugungsgebiets geriebenem Grana padano unterscheiden könnten oder dass es nicht sogar eventuell zwei unterschiedliche Märkte gibt, einen für im Erzeugungsgebiet und einen für außerhalb des Erzeugungsgebiets geriebenen Grana padano.
77 Es ist auch keineswegs offensichtlich, dass sich eine gegebenenfalls negative Bewertung des außerhalb des Erzeugungsgebiets geriebenen Grana padano zwangsläufig auf den innerhalb des Erzeugungsgebiets geriebenen Käse übertragen müsste. Insbesondere wenn man hier eine entsprechende Kennzeichnung vorsieht, die die beiden Produkte deutlich genug voneinander unterscheidet, könnte sich durchaus auch bei dem mündigen und informierten Verbraucher, von dem nicht nur im Rahmen des Artikels 28 EG, sondern auch im Rahmen des Artikels 29 EG auszugehen ist, die Überzeugung durchsetzen, dass sich im Grana padano-Gebiet geriebener Käse von einem außerhalb dieses Gebiets geriebenen Käse unterscheidet. Es handelt sich um zwei voneinander zu unterscheidende Formen der Vermarktung von Grana padano. Wenn der Verbraucher zu dem Ergebnis kommt, dass der außerhalb des Erzeugungsgebiets geriebene Käse nicht seinen Ansprüchen an Grana padano genügt, so kann er stattdessen den im Erzeugungsgebiet geriebenen Grana padano erwerben. Es ist keineswegs dargetan, dass der Verbraucher, wenn ihm die eine Form des Produkts nicht zusagt, gleich einen Käse einer anderen Sorte wählt.
78 Die hier aufgezeigte Lösung über den Weg einer entsprechenden Kennzeichnung des Produkts findet auch in der Verordnung Nr. 2081/92 eine Stütze. Der fünfte Erwägungsgrund dieser Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass die Regeln über die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben nur eine Ergänzung zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen darstellen. Sie ergänzen nur diejenigen in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.
79 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verordnung Nr. 2081/92 selbst in Konfliktfällen die Lösung über eine entsprechende Kennzeichnung sucht. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung regelt, dass in Fällen, in denen eine gemeinschaftsrechtlich geschützte Bezeichnung gleich lautend ist mit einer Bezeichnung eines Drittlandes, die Bezeichnung nur verwendet werden darf, wenn das Ursprungsland des Erzeugnisses deutlich erkennbar auf dem Etikett genannt wird. Wenn dem Verbraucher aber in solchen Fällen gleich lautender Bezeichnungen zugemutet werden kann, das eine Produkt vom anderen durch Angabe des Ursprungslandes auf dem Etikett zu unterscheiden, dann ist es nicht einzusehen, warum er dies bei Angabe der Verarbeitungsorte auf dem Etikett nicht auch können sollte.
80 Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es ein milderes Mittel gibt als die Beschränkung der Verwendung der g.U. Grana padano auf im Erzeugungsgebiet geriebenen und verpackten Grana padano. Durch eine entsprechende Kennzeichnung des Produkts kann ein ebenso wirksamer Schutz der g.U. Grana padano, der Qualität des Produkts und seines Ansehens beim Verbraucher erreicht werden. Daher geht das Dekret vom 4. November 1991 über das erforderliche Maß hinaus und ist insoweit unverhältnismäßig.
c) Ergebnis für das französischitalienische Abkommen
81 Als Ergebnis dieses Prüfungsabschnitts bleibt damit festzustellen, dass das französischitalienische Abkommen von 1964 insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, als es die Verwendung der g.U. Grana padano Käse vorbehält, der im Erzeugungsgebiet gerieben wird.
3) Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1107/96
82 Mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 ist die g.U. Grana padano gemeinschaftsrechtlich geschützt worden. Wie sich aus Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 ergibt, tritt dieser gemeinschaftsweite Schutz an die Stelle des bisherigen nationalen Schutzes. Über die Verordnung Nr. 1107/96 ist die g.U. Grana padano in das von der Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben aufgenommen worden. Im Folgenden ist daher zu erörtern, inwieweit sich die gemeinschaftsrechtlich geschützte g.U. Grana padano auf geriebenen Käse erstreckt und inwieweit diese Regelung mit der Verordnung Nr. 2081/92 sowie mit Artikel 29 EG vereinbar beziehungsweise nach Artikel 30 EG gerechtfertigt ist. Auch Gemeinschaftsrechtsakte müssen mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar sein.
a) Schutzbereich der g.U. Grana padano
83 Ravil bestreitet, das sich die g.U. Grana padano auf geriebenen Käse erstreckt. Hierzu ist festzustellen, dass dem Eintragungsantrag gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 eine Spezifikation beizufügen ist. Diese kann gemäß Absatz 2 Buchstabe i dieser Bestimmung einen Hinweis auf gegebenenfalls zu erfüllende Anforderungen, die aufgrund von Gemeinschaftsrecht und/oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen, enthalten.
84 Die von der Kommission auf Aufforderung des Gerichtshofes vorgelegte Spezifikation, die mit dem Antrag auf Eintragung der g.U. Grana padano eingereicht worden ist, enthält einen Hinweis auf das Dekret vom 4. November 1991. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Hinweis auf das Dekret im Rahmen der Eintragung der g.U. Grana padano in das von der Kommission geführte Verzeichnis gestrichen worden ist. Folglich erstreckt sich die g.U. Grana padano auch auf geriebenen Käse.
b) Vereinbarkeit der Regelung mit der Verordnung Nr. 2081/92
85 Dies führt zu der Frage, ob die Kommission die g.U. Grana padano mit diesem Schutzbereich eintragen durfte. Es ist daher zu untersuchen, ob die Eintragung mit der Verordnung Nr. 2081/92 vereinbar ist.
86 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2081/92 dient eine Ursprungsbezeichnung der Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, hergestellt und verarbeitet wurde. Das Reiben und Verpacken im Erzeugungsgebiet unter Kontrolle des Konsortiums sind Vorgänge der Verarbeitung. Sie gewährleisten, dass der geriebene Käse aus Käse besteht, der unter der g.U. Grana padano vermarktet werden darf. Die Kontrolle durch das Konsortium gewährleistet die Einhaltung der Bestimmungen über die Verarbeitung des Grana padano.
87 Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Eintragung ist auf die durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführte Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu achten. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Carl Kühne u. a. ausgeführt hat, ist ein Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2081/92 über einen Mitgliedstaat einzureichen. Dieser hat die Aufgabe, zu prüfen, ob der Antrag im Hinblick auf die in der Verordnung genannten Anforderungen gerechtfertigt ist. Nur wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist, hat er ihn an die Kommission weiterzuleiten. Diese führt dann gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 lediglich eine förmliche Prüfung durch. Sie umfasst die Kontrolle, ob die Spezifikation die nach Artikel 4 erforderlichen Angaben enthält und ob die Bezeichnung auf der Grundlage der Spezifikation die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b erfüllt. Dabei beschränkt sich die Kommission auf die Prüfung, ob die vom zuständigen Mitgliedstaat vorgenommene Beurteilung nicht offensichtlich unzutreffend ist. Dies gilt sowohl für das normale Verfahren nach den Artikeln 5 bis 7 als auch für das vereinfachte Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92. Der Sinn dieser Zuständigkeitsverteilung liegt darin begründet, dass die Prüfung eines Eintragungsantrags in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten des betreffenden Mitgliedstaats erfordert, zu deren Feststellung die nationalen Behörden am ehesten im Stande sind.
88 Die zuvor aufgezeigte Zuständigkeitsverteilung wirkt sich auch auf die Kontrolle der Eintragungsentscheidungen der Kommission durch die Gemeinschaftsgerichte aus. Es ist daher nur zu untersuchen, ob die Kommission ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist und die oben genannten Erfordernisse nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vorliegen.
89 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Kommission den von der italienischen Regierung im Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 übermittelten Antrag samt Spezifikation geprüft hat. Nach den obigen Feststellungen ist es zumindest nicht offensichtlich, dass die Spezifikation unvollständig ist oder die in ihr enthaltenen Angaben, einschließlich der Bedingung des Reibens und Verpackens unter Kontrolle des Konsortiums im Erzeugungsgebiet, die Eintragung als g.U. nicht rechtfertigen. Folglich ist festzustellen, dass die Eintragung mittels der Verordnung Nr. 1107/96 nicht gegen die Verordnung Nr. 2081/92 verstößt.
c) Vereinbarkeit der Regelung mit Artikel 29 EG
90 Da sich die g.U. Grana padano auch auf geriebenen Käse erstreckt, ist es gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 2081/92 verboten, die g.U. Grana padano innerhalb der Gemeinschaft für geriebenen Käse zu verwenden, der zwar aus Grana padano hergestellt, aber nicht im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt worden ist. Es ist daher im Folgenden der Frage nachzugehen, inwiefern die Regelung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2081/92 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1107/96 und der Spezifikation für die g.U. Grana padano mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Artikeln 29 und 30 vereinbar ist.
91 Entsprechend den obigen Ausführungen ist das italienische Dekret eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 29 EG. Es ist nicht zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 30 EG gerechtfertigt. Insoweit die Verordnung Nr. 1107/96 daher dieser Regelung gemeinschaftsweite Geltung verschafft, verstößt auch sie gegen Artikel 29 und 30 EG.
92 Im Unterschied zur Prüfung des Zeitraums vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 ist es an dieser Stelle allerdings erforderlich, sich mit der allgemeinen Tendenz der Gesetzgebung auseinanderzusetzen, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um deren Ansehen zu verbessern. Hierzu dient unter anderem die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen. Diese Tendenz wird durch die Erwägungsgründe zwei bis sechs der Verordnung Nr. 2081/92 bestätigt. Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist folgerichtig Artikel 37 EG, der im Kapitel Landwirtschaft des Vertrages steht. Dabei geht es dem Gesetzgeber nicht nur um den Schutz der Qualität der landwirtschaftlichen Produkte, sondern, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, vor allem auch um strukturpolitische Anliegen. Angestrebt wird eine Förderung der ländlichen Gebiete durch eine Steigerung der Einkommen der Landwirte und einer Verhinderung der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten. Insofern wird man dem Vortrag Ravils beipflichten müssen, dass die Beschränkung durch das Dekret vom 4. November 1991 den Unternehmen im Erzeugungsgebiet einen Vorteil verschafft. Dies ist nach der Verordnung Nr. 2081/92 durchaus gewollt. Diese Feststellungen könnten dafür sprechen, die Regelung des Dekrets vom 4. November 1991 und insoweit auch die Verordnung Nr. 1107/96 für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar zu halten.
93 Gegen eine Berücksichtigung strukturpolitischer Erwägungen zur Rechtfertigung von Beschränkungen des freien Warenverkehrs spricht zunächst der Wortlaut des Artikels 30 EG. Die Aufzählung der Gründe, aus denen eine Beschränkung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt werden kann, enthält keine Kategorie strukturpolitische Erwägungen oder Landwirtschaftspolitik. Nach der Rechtsprechung ist die Aufzählung der Ausnahmetatbestände in Artikel 30 EG jedoch abschließend.
94 Hinzu kommt, dass Artikel 30 EG als Ausnahmetatbestand vom Grundsatz des freien Warenverkehrs nach allgemeinen Auslegungsregeln eng auszulegen ist. Auch dies spricht dafür, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung nur in engen Grenzen als gerechtfertigt anzuerkennen. Bezogen auf die Ursprungsbezeichnungen erscheint die Anerkennung von Beschränkungen, die sich aus natürlichen Einflüssen auf das jeweilige Produkt ergeben, gerechtfertigt, da sie an das Erzeugungsgebiet gebunden sind. Dies gilt hingegen nicht für das Know-how, das grundsätzlich auch außerhalb des Erzeugungsgebiets angewendet werden kann.
95 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine weite Auslegung des Artikels 30 EG gerade im Rahmen der Prüfung von Ausfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 29 EG nicht geboten erscheint. Der Tatbestand des Artikels 29 EG ist, wie bereits oben ausgeführt, von der Rechtsprechung dahin gehend konkretisiert worden, dass nicht jede Ausfuhrbeschränkung, sondern nur diejenigen Maßnahmen, die spezifisch die Ausfuhr von Waren verhindern, nach dieser Vorschrift verboten sind. Diese Rechtsprechung definiert den Anwendungsbereich des Verbotes der Ausfuhrbeschränkungen wesentlich enger als den Anwendungsbereich für Einfuhrbeschränkungen nach Artikel 28 EG. Nach der Dassonville-Formel verbietet Artikel 28 EG jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Ist aber schon der Anwendungsbereich des Artikels 29 EG enger als der des Artikels 28 EG, so besteht gerade in seinem Zusammenhang noch weniger Anlass zu einer weiten Auslegung des Ausnahmetatbestands des Artikels 30 EG. Im Rahmen der Auslegung des Artikels 30 EG sollten daher nur diejenigen Maßnahmen als gerechtfertigt anerkannt werden, die unerlässlich sind, um die Herkunft und die Qualität des von der g.U. geschützten Produkts sicherzustellen.
96 Schließlich ist auch noch folgender Aspekt zu berücksichtigen. Im Rahmen der Auslegung der Vorschriften über den freien Warenverkehr ist der Gerichtshof stets bemüht gewesen, dieser Grundfreiheit zum Durchbruch gegenüber nationalen Maßnahmen zu verhelfen, die ähnlich wie das hier in Rede stehende Dekret unter anderem auch dem Schutz der heimischen Industrie galten. Die in diesem Rahmen geführten Auseinandersetzungen betrafen oftmals Lebensmittel, deren Rohstoffe im Wesentlichen aus landwirtschaftlichen Produkten bestanden. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Urteil zum deutschen Reinheitsgebot für Bier, das seinerseits auf ein bayerisches Reinheitsgebot aus dem Jahre 1516 zurückzuführen ist. Andere Fälle betrafen die italienische Pasta, den Mindestfettgehalt von Edamer-Käse und die Vermarktung von tiefgefrorenem Joghurt. Zurzeit sind zwei Fälle zur Schokolade anhängig.
97 Die Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 28 EG mag eine Flucht der Erzeuger in Schutzrechte ausgelöst haben, also das Bestreben, den verlorenen nationalen gesetzlichen Schutz vor Konkurrenz durch die Schaffung neuer Schutzrechte wie geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben auszugleichen. Diese Tendenz belegt eindrucksvoll das Bier. Nachdem das bayerische/deutsche Reinheitsgebot, das die Verwendung der Bezeichnung Bier Gebrautem vorbehielt, das nur bestimmte Inhaltsstoffe aufweist, vom Gerichtshof für mit Artikel 28 EG unvereinbar erklärt worden war, können in Deutschland unter der Bezeichnung Bier auch solche Biere, die in anderen Mitgliedstaaten nicht nach dem Reinheitsgebot hergestellt werden, vermarktet werden. Zunächst versuchten die deutschen Brauereien den wirtschaftlichen Verlust, der für sie mit der Öffnung des deutschen Marktes für Konkurrenzprodukte aus anderen Mitgliedstaaten einherging, durch die Werbung etwa mit der Aufschrift auf dem Etikett nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut auszugleichen. Inzwischen wurde Bayerisches Bier als geografisch geschützte Angabe gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 in das von der Kommission geführte Verzeichnis eingetragen. Wenn der Gerichtshof daher im Rahmen der Anerkennung der Schutzrechte großzügig verfährt und Bestimmungen zulässt, die objektiv nicht unerlässlich sind, um den Ursprung des Produkts in einem bestimmten Gebiet und seine besonderen Eigenschaften zu wahren, so läuft er Gefahr, die im Rahmen der Auslegung des Artikels 28 EG durchgesetzte Warenverkehrsfreiheit und Öffnung der nationalen Märkte im Rahmen des Artikels 29 EG wieder zu verlieren.
98 Der in den letzten beiden Argumenten aufgezeigte Zusammenhang zwischen den Artikeln 28, 29 und 30 EG sowie die Folgen der stets zugunsten des freien Warenverkehrs ausgefallenen Rechtsprechung zu Artikel 28 EG sprechen jedenfalls dafür, die nach Artikel 30 EG gerechtfertigten Ausnahmen eng auszulegen.
99 Im Rahmen der nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 mit dem Eintragungsantrag einzureichenden Spezifikation sind folglich nur diejenigen Bestimmungen zu akzeptieren, die unabdingbar für die Gewährleistung der Herkunft und der besonderen Eigenschaften des Produkts sind, nicht jedoch auch diejenigen Bestimmungen, die ausschließlich darauf abzielen, den lokalen, im Erzeugungsgebiet ansässigen Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Weiterverarbeitung des Produkts einzuräumen.
100 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass auch die mit der Verordnung Nr. 2081/92 verfolgten strukturpolitischen Ziele im Bereich der Landwirtschaftspolitik nicht geeignet sind, die festgestellte Ausfuhrbeschränkung gemäß Artikel 30 EG zu rechtfertigen.
d) Ergebnis
101 Auf der Grundlage des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 hat die Kommission die Verordnung Nr. 1107/96 erlassen, mit der die g.U. Grana padano — samt der im Dekret vom 4. November 1991 enthaltenen Bedingung, dass der Käse im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden muss — in das Verzeichnis der nach der Verordnung Nr. 2081/92 geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben eingetragen wurde. Über die Verordnung Nr. 1107/96 bekommt die hier festgestellte Ausfuhrbeschränkung daher gemeinschaftsrechtlichen Status. Diese Verordnung ist daher wegen Verstoßes gegen Artikel 29 EG insoweit für ungültig zu erklären, als sie die g.U. Grana padano geriebenem Käse vorbehält, der im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird.
VI — Ergebnis
102 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, folgendermaßen auf die Vorlagefrage zu antworten:
1. Artikel 29 EG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Ursprungsbezeichnung Grana padano Käse vorbehalten, der im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates ist ungültig, soweit sie die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana padano geriebenem Käse vorbehält, der im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird.