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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.05.2002 – C-301/96

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2002:306

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 28. Mai 2002

1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einer am 16. September 1996 erhobenen Klage beim Gerichtshof die Nichtigerklärung der Entscheidung 96/666/EG der Kommission vom 26. Juni 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen-Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt.

2 Die vorliegende Rechtssache war mit Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Februar 1997 ausgesetzt worden, weil sie den gleichen Gegenstand betrifft wie die Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, die der Freistaat Sachsen bzw. die Volkswagen AG und die Volkswagen Sachsen GmbH (im Folgenden: Kläger) anhängig gemacht hatten.

3 Diese Rechtssachen haben zu dem Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (im Folgenden: Urteil des Gerichts), geführt, das die Klagen abgewiesen hat.

4 Die Kläger haben gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt. Ihre Rechtsmittel sind unter den Nummern C-57/00 P und C-61/00 p in das Register eingetragen worden.

5 Die deutsche Regierung ist in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 sowie in den Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen worden. Ihr Vorbringen in der vorliegenden Rechtssache entspricht — mit zwei Ausnahmen — ihrem Vorbringen vor dem Gericht und im Rechtsmittelverfahren.

6 In diesem Vorbringen verweise ich auf meine Schlussanträge vom heutigen Tage in den Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P, aus denen hervorgeht, dass ich es nicht für begründet halte.

7 Die deutsche Regierung trägt ferner einen Klagegrund vor, den sie in ihrer Erwiderung als fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes und übermäßige Beihilfenkontrolle durch die Kommission bezeichnet und der in Wirklichkeit zwei unterschiedliche Teile umfasst.

8 Der erste Teil — fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Kommission — entspricht im Wesentlichen dem vom Gericht in den Randnummern 220 bis 257 seines Urteils unter der Überschrift Zur Qualifizierung der Lackiererei und Endmontage von Mosel II und Chemnitz II als Erweiterungsinvestition behandelten Klagegrund.

9 Da diese Randnummern des Urteils des Gerichts im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet worden sind, hatte ich keine Gelegenheit, mich in meinen erwähnten Schlussanträgen hierzu zu äußern. Ich schließe mich allerdings in vollem Umfang der detaillierten Prüfung dieses Klagegrundes durch das Gericht an und schlage daher vor, den ersten Teil des von der deutschen Regierung vorgetragenen Klagegrundes zurückzuweisen.

10 Der zweite Teil — übermäßige Beihilfenkontrolle durch die Kommission — geht uneingeschränkt von der Vorstellung aus, dass die Kommission Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG) hätte anwenden müssen. Daher hätte sie eine eingeschränktere Prüfung vornehmen müssen, als durch die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag geschehen.

11 Aus meinen erwähnten Schlussanträgen ergibt sich jedoch, dass die Kommission meiner Ansicht nach keinen Fehler begangen hat, indem sie beim Erlass der angefochtenen Entscheidung Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht angewandt hat.

12 Ich schlage daher vor, auch den zweiten Teil und damit den Klagegrund als Ganzes zurückzuweisen.

13 Die deutsche Regierung trägt schließlich noch einen Klagegrund vor, den sie nicht vor dem Gericht und damit natürlich auch nicht im Rechtsmittelverfahren vorgetragen hatte.

14 Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die angefochtene Entscheidung aufgrund widersprüchlicher Begründung fehlerhaft, so dass sie gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verstößt.

15 Diese Widersprüchlichkeit liege darin, dass die Kommission einerseits in Teil III der Begründung der angefochtenen Entscheidung davon ausgehe, dass [a]m 13. Januar 1993... VW [beschloss], wesentliche Teile des Investitionsvorhabens... aufzuschieben, während sie andererseits in Teil XII ausführe, dass [d]ie zukünftigen Investitionen für eine neue Lackiererei und Endmontage in Mosel II... die Erweiterung bestehender Kapazitäten [darstellen]. Nach Ansicht der deutschen Regierung bedeutet ein Aufschieben der Investitionen, dass diese noch nicht abgeschlossen waren, während eine Erweiterung bestehender Kapazitäten logisch einen vorherigen Abschluss der Investitionen voraussetze.

16 Die Kommission weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diese beiden Erwägungen einander nicht widersprächen, da sie in einem völlig anderen Zusammenhang stünden.

17 Die Feststellung, daß die Investitionen aufgeschoben worden seien, stellt nämlich eine reine Tatsachenfeststellung der Kommission dar, die sich auf den von Volkswagen beschlossenen Zeitplan für die Investitionen beziehe.

18 Hingegen stehen die Ausführungen zur Erweiterung bestehender Kapazitäten im Zusammenhang mit einer Bewertung des Charakters der Investition — Investition auf der grünen Wiese oder Erweiterungsinvestition — durch die Kommission. Diese Begriffe bezögen sich ausschließlich auf das Umfeld der Investition und, genauer, auf den Stand des Ausbaus des Standorts zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eines Werkes oder eines Betriebsteils.

19 Dass eine Investition einmal aufgeschoben wurde, steht somit keineswegs dem entgegen, dass diese Investition, wenn sie dann getätigt worden ist, im Hinblick auf den Ausbau des Standorts eine Erweiterungsinvestition darstellt.

20 Ich schlage daher vor, den Klagegrund der deutschen Regierung in Bezug auf eine widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Ergebnis

21 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor,

die Klage der Bundesrepublik Deutschland abzuweisen;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.