Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.2002 – C-386/01
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2002:322
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 30. Mai 2002
1. Die Klage richtet sich gegen die nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (im Folgenden: Richtlinie 98/7).
2. Nach Artikel 2 der Richtlinie 98/7 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zu erlassen. Die Richtlinie ist am 1. April 1998 im Amtsblatt verkündet worden. Gemäß Artikel 254 EG waren die erforderlichen Umsetzungsakte daher bis zum 21. April 2000 zu erlassen.
3. Nachdem die Kommission vom Königreich Spanien keine Mitteilung über den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/7 erhalten hatte, übermittelte sie der spanischen Regierung mit Schreiben vom 8. August 2000 ein Mahnschreiben mit der Aufforderung, sich binnen zwei Monaten hierzu zu äußern. Als die Kommission hierauf keine Antwort erhielt, stellte sie der spanischen Regierung mit Schreiben vom 9. März 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, in der sie ihren Vorwurf wiederholte und die spanische Regierung aufforderte, ihren Vertragspflichten binnen zwei Monaten nachzukommen.
4. Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 teilte die spanische Regierung der Kommission mit, dass der Erlass der Umsetzungsmaßnahmen noch andauere. Nachdem die Kommission weder einen Gesetzesentwurf noch eine weitere Mitteilung über den Verlauf der Gesetzgebungsarbeiten erhalten hatte, reichte sie am 8. Oktober 2001 Klage ein. Sie beantragt, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch seine Vertragspflichten verletzt hat, dass es nicht fristgemäß alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit erlassen hat.
5. Spanien bestreitet den Vorwurf der nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 98/7 nicht. Es weist lediglich darauf hin, dass der Erlass der Umsetzungsmaßnahmen in der 6. Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte. Inzwischen habe der spanische Justizminister einen entsprechenden Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der bereits von der Regierung gebilligt worden sei und nur noch von den Cortes Generales angenommen werden müsse.
6. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Der Streitgegenstand wird durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt. Auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der gemäß Artikel 226 Absatz 2 EG gesetzten Frist behoben wird, besteht noch insofern ein Rechtsschutzinteresse, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder Einzelnen trifft. Spanien bestreitet den Vorwurf nicht, die Richtlinie 98/7 nicht fristgemäß umgesetzt zu haben. Folglich ist entsprechend dem Antrag der Kommission zu erkennen.
Ergebnis
7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, folgendermaßen zu entscheiden:
1. Es wird festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch seine Vertragspflichten verletzt hat, dass es nicht fristgemäß alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit erlassen hat.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.