Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.2002 – C-110/01
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:350
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 6. Juni 2002
1 In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, inwieweit ein Mitgliedstaat einen ärztlichen Befähigungsnachweis automatisch anerkennen muss, den die Behörden eines anderen Mitgliedstaats einem Gemeinschaftsangehörigen auf der Grundlage einer teilweise außerhalb der Gemeinschaft absolvierten Ausbildung erteilt haben.
2 Das Ausgangsverfahren betrifft eine belgische Staatsangehörige, die nach einer sechsjährigen ärztlichen Ausbildung in Algerien zum siebten Jahr des Medizinstudiums an einer belgischen Universität zugelassen wurde, die ihr am Ende dieses Studienjahrs das allgemeine ärztliche Diplom und nach zwei weiteren Ausbildungsjahren ein besonderes Diplom für Allgemeinmedizin verlieh. Sie begehrt nun ihre Zulassung als Ärztin in Frankreich, aber die französischen Behörden erkennen ihren Befähigungsnachweis nicht gemäß der Richtlinie 93/16/EWG des Rates an.
Rechtlicher Hintergrund
3 Nach Artikel 43 EG sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verboten. Artikel 47 EG ermächtigt den Rat zum Erlass von Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen und zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Im Bereich des Gesundheitswesens hat der Rat seit 1975 mehrere Richtlinien erlassen.
4 Die gegenwärtig geltende Regelung ist die Richtlinie 93/16 (im Folgenden: Richtlinie), die weitgehend eine Konsolidierung dreier vorheriger Rechtsakte darstellt, mit denen gesondert die gegenseitige Anerkennung ärztlicher Befähigungsnachweise und die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit geregelt worden waren. Die Richtlinie gilt für Ärzte, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind (Titel I). Sie führt in Titel II die in jedem Mitgliedstaat erteilten ärztlichen und fachärztlichen Diplome auf, die in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden müssen, und regelt in weiteren Vorschriften verschiedene Übergangssachverhalte, das Führen akademischer Titel und die tatsächliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs; dabei legt die Richtlinie auch bestimmte Voraussetzungen fest, die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit verlangt werden dürfen. In Titel III koordiniert die Richtlinie die Anforderungen an die ärztliche und fachärztliche Ausbildung — als eine Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung gemäß Titel II —, während Titel IV die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin zum Gegenstand hat.
5 Nach Artikel 2 der Richtlinie erkennt [j]eder Mitgliedstaat... die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 23 ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen
6 In Artikel 3 der Richtlinie wird auch das belgische Wettelijk diploma van doctor in de genees-, heel- en verloskunde aufgeführt.
7 Artikel 9 Absatz 5 bestimmt: Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes... an, auch wenn sie den in Artikel 3 für diesen Mitgliedstaat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist. Mit dieser Bescheinigung wird der Nachweis erbracht, dass diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes... eine Ausbildung oder eine Weiterbildung abschließen, die den [in Artikel 2] genannten Bestimmungen im Titel III entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in [Artikel 3] aufgeführt sind.
8 Artikel 22 bestimmt: Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmestaat von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne [u. a. des Artikels 3] ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, dass dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungs- und gegebenenfalls Weiterbildungsbedingungen, die in Titel III aufgeführt sind, erfüllt hat.
9 Nach Artikel 23 Absatz 1 (in Titel III) machen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes vom Besitz einer der in Artikel 3 aufgeführten Befähigungsnachweise abhängig, der garantiert, dass der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit folgende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat:
a) Angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich evidenter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;
b) angemessene Kenntnisse in Bezug auf die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie die Beziehungen zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen Umgebung des Menschen;
c) angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihm ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortpflanzung vermitteln;
d) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern.
10 Nach Artikel 23 Absatz 2 umfasst eine solche ärztliche Gesamtausbildung... mindestens sechs Jahre oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität bzw. unter Aufsicht einer Universität, und gemäß Artikel 23 Absatz 3 setzt der Zugang zu dieser Ausbildung den Besitz eines Befähigungsnachweises voraus, der in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten und Hochschulen ermöglicht.
11 Artikel 23 Absatz 5 lautet: Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes in ihrem Hoheitsgebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten.
12 Die Artikel 30 ff. der Richtlinie normieren weitere Anforderungen an die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die nach Vollendung der sechs in Artikel 23 genannten Ausbildungsjahre mindestens zwei weitere Jahre umfassen muss.
13 Die Richtlinie wurde einigen Detailänderungen unterzogen, jedoch — vor dem im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraum — keiner hier relevanten. Unlängst wurde sie indessen durch die Richtlinie 2001/19/EG geändert, die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2003 umzusetzen haben und mit der u. a. folgender Artikel 42c eingefügt wurde:
Die Mitgliedstaaten prüfen die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht.
14 Die Kommission fügte der Richtlinie 2001/19 eine Erklärung bei, wonach sich die Frage der Anerkennung von außerhalb der Europäischen Union erworbenen Befähigungsnachweisen lediglich für eine recht geringe Anzahl von Gemeinschaftsangehörigen stelle und sie bereits in den Ausschüssen der Vertreter der zuständigen nationalen Behörden behandelt werde. Es heißt dort weiter, dass der Gerichtshof unlängst neue Grundsätze aufgestellt habe, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden seien, und dass die Kommission noch lösungsbedürftige Probleme ermitteln und in ihren künftigen Vorschläge gegebenenfalls entsprechende Lösungen unterbreiten werde.
15 Die Richtlinie 93/16 ist eine von mehreren bereichsbezogenen Richtlinien mit besonderen Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen in verschiedenen Berufen. Daneben besteht eine allgemeine Anerkennungsregelung, die insbesondere in den Richtlinie 89/48 und 92/51 enthalten ist; keine dieser Richtlinien gilt jedoch für Berufe, die speziell in eigenen Richtlinien geregelt sind. Es sei jedoch angemerkt, dass die dort definierten Begriffe Diplom und Prüfungszeugnis im Wesentlichen von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Befähigungsnachweise betreffen, die den Abschluss einer universitären oder sonstigen Ausbildung bescheinigen und ihren Inhaber zur Aufnahme eines reglementierten Berufs in diesem Mitgliedstaat berechtigen, sofern
die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft oder außerhalb derselben an Ausbildungseinrichtungen, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.
16 In jüngster Zeit — kurz nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache — hat die Kommission einen Richtlinienentwurf vorgelegt, mit dem die Bestimmungen sowohl der allgemeinen Regelung als auch der verschiedenen bereichsbezogenen Richtlinien konsolidiert und vereinfacht werden sollen, und es mag von Interesse sein, hier auf bestimmte der vorgeschlagenen Vorschriften hinzuweisen.
17 So könnte gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Entwurfs jeder Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Personen, die Inhaber eines außerhalb der Gemeinschaft erworbenen Ausbildungsnachweises sind, die Ausübung reglementierter beruflicher Tätigkeiten auf seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Vorschriften gestatten, sofern (wie bei Ärzten) auf Gemeinschaftsebene Mindestanforderungen an die Ausbildung festgelegt wurden und diesen bei der Erstanerkennung entsprochen wird. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c definiert Ausbildungsnachweise als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden, und nach Artikel 3 Absatz 3 würde einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber drei Jahre Berufserfahrung besitzt, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt werden, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes
18 Mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat Befähigungsnachweise für Berufe mit eigenen, bereichsbezogenen Richtlinien anzuerkennen hat, wenn diese Nachweise außerhalb der Gemeinschaft erworben und bereits von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden, hat sich der Gerichtshof hauptsächlich in den Rechtssachen Haim, Tawil-Albertini und Hocsman befasst. Die Rechtssachen Haim und Tawil-Albertini betrafen den Zahnarztberuf, für den eine gesonderte, jedoch ähnliche Richtlinie gilt, während die Rechtssache Hocsman wie die vorliegende Rechtssache den durch die Richtlinie 93/16 geregelten Arztberuf zum Gegenstand hatte.
19 Der Gerichtshof entschied in allen drei Rechtssachen im Wesentlichen dahin, dass ein Gemeinschaftsangehöriger — soweit nicht anderweitige besondere Vorschriften bestehen — aus keiner dieser bereichsbezogenen Richtlinien einen Anspruch auf Anerkennung eines außerhalb der Gemeinschaft erteilten (und deshalb durch die jeweilige Richtlinie nicht erfassten) Diploms durch einen Mitgliedstaat herleiten kann, auch wenn dieses Diplom in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde. Gemäß Artikel 43 EG müssen die Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaats jedoch in einem solchen Fall die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung des Betroffenen mit den nach nationalem Recht für die Ausübung des jeweiligen Berufes vorgeschriebenen Nachweisen und Fähigkeiten vergleichen. Entsprechen sie diesen vollständig, so ist das außerhalb der Gemeinschaft erteilte Diplom anzuerkennen; entsprechen sie ihnen nur teilweise, so können die zuständigen Behörden von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die nicht belegten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat.
Sachverhalt und Ausgangsverfahren
20 Frau Dr. Malika Tennah-Durez, die ursprünglich die algerische Staatsangehörigkeit besaß, absolvierte offenbar in Nordfrankreich nahe Lille die höhere Schule, sie studierte dann sechs Jahre lang in Algerien Medizin und erwarb 1989 den akademischen Grad eines Doktors der Medizin. Das letzte Jahr dieser Ausbildung absolvierte sie offenbar in der Gegend von Lille als Assistenzärztin in einem Krankenhaus. In ähnlicher Stellung war sie bis 1993 in der gleichen Gegend tätig, und in diesem Jahr heiratete sie einen belgischen Staatsangehörigen (wodurch sie ihrerseits die belgische Staatsangehörigkeit erwarb) und entschied sich für die Fortsetzung ihrer ärztlichen Ausbildung in Belgien.
21 Im Jahr 1994 wurde sie von der Universität Gent zum siebten Studienjahr Medizin zugelassen, wobei ihr algerisches Diplom als ausreichend anerkannt wurde, um sie von der Teilnahme an den vorherigen Studienjahren zu befreien; die Rechtsgrundlage hierfür war offenbar Artikel 45 Absatz 5 des Dekrets vom 12. Juni 1991 über die Universitäten der Flämischen Gemeinschaft, wonach an einer belgischen oder ausländischen Hochschule bestandene Prüfungen eine teilweise Befreiung von Prüfungen oder eine Verkürzung der Studienzeit rechtfertigen können.
22 Im Jahr 1995 wurde ihr der academische graad van arts verliehen, bei dem es sich — obgleich dieses Diplom nicht die in Artikel 3 der Richtlinie genannte Bezeichnung trägt — um das gegenwärtig an flämischen Universitäten im Sinne dieses Artikels verliehene Diplom handelt. In der mündlichen Verhandlung ist dazu erläutert worden, dass die nach Erlass der Richtlinie geänderte Bezeichnung der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, darunter dem Conseil national de l'ordre des médecins (Ärztekammer, im Folgenden: Conseil national) in Frankreich, notifiziert wurde.
23 Frau Dr. Tennah-Durez wurde am 25. Oktober 1995 in Westflandern als Ärztin zugelassen. In den beiden folgenden Jahren studierte sie weiterhin in Gent und erwarb im Jahr 1997 ein besonderes Diplom für Allgemeinmedizin (academische graad van huisarts). Sie wurde durch Ministerialdekret vom 10. Februar 1998 als Ärztin für Allgemeinmedizin zugelassen.
24 Sie absolvierte somit anscheinend vollständig das siebte, achte und neunte Jahr der Ausbildung für Ärzte der Allgemeinmedizin in Flandern, die in den Randnummern 13 bis 18 des Urteils Federation Belge des Chambres Syndicales de Médecins näher beschrieben wird und der in den Artikeln 23 und 30 der Richtlinie genannten Ausbildung entspricht. In diesem Ausbildungssystem ist das siebte Studienjahr gleichzeitig das letzte Jahr des siebenjährigen Studiums für das allgemeine ärztliche Diplom im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie und das erste Jahr des dreijährigen Studiums für den Erwerb des besonderen Diploms der Allgemeinmedizin im Sinne von Artikel 30.
25 Im März 1998 beantragte Frau Dr. Tennah-Durez, die in die Gegend von Lille zurückkehren und dort beruflich tätig werden wollte, ihre Aufnahme in die dortige Ärztekammer und damit die Zulassung als Ärztin. Sie wurde am 10. September 1998 auf der Grundlage ihrer belgischen Diplome und eines weiteren Zeugnisses in das Verzeichnis der zugelassenen Ärzte eingetragen, wobei dieses Zeugnis — auf Anforderung der französischen Behörden, da die Bezeichnung ihres allgemeinen Diploms nicht in Artikel 3 aufgeführt war — vom belgischen Gesundheitsministerium ausgestellt war und bescheinigte, dass sie das in Belgien gesetzlich vorgeschriebene Diplom eines Doktors der Medizin besitze und dass ihr besonderes Diplom als Ärztin der Allgemeinmedizin der Richtlinie entspreche.
26 Das Gesundheitsministerium in Belgien übermittelte sodann drei weitere Mitteilungen, die das erste belgische Diplom betrafen: In der ersten Mitteilung wurde zu diesem allgemeinen Diplom ausgeführt, dass es nicht gemäß Artikel 23 der Richtlinie verliehen worden sei, da sechs der sieben Studienjahre im Ausland absolviert worden seien (während hingegen das zweite Diplom vollständig der Richtlinie entspreche). In der zweiten Mitteilung hieß es, dass es sich bei dem fraglichen Diplom tatsächlich um das in Artikel 3 der Richtlinie genannte handele und dass es Frau Dr. Tennah-Durez zur Ausübung des Arztberufs in Belgien berechtige. Aus der dritten Mitteilung ergab sich, dass Frau Dr. Tennah-Durez in ihrem Studium für den Erwerb ihres ärztlichen Diploms mindestens 5600 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht absolviert habe (und zwar vermutlich einschließlich ihrer Ausbildung in Algerien). Eine dieser dritten Mitteilung ähnelnde Bescheinigung wurde auch von der Universität Gent erteilt.
27 Unter nicht ganz geklärten Umständen nahm die örtliche Ärztekammer ihre vorherige Zulassung von Dr. Tennah-Durez wieder zurück, was freilich nur zum Ergebnis hatte, dass diese Rücknahme ihrerseits durch die zuständige Bezirksärztekammer wieder aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wiederum wurde durch eine weitere Entscheidung der Disziplinarkammer des Conseil national vom 28. April 1999 mit der Begründung aufgehoben, dass Frau Dr. Tennah-Durez in Belgien nicht an einer ausreichenden Zahl von Unterrichtsstunden teilgenommen habe, um den Anforderungen von Artikel 23 der Richtlinie gerecht zu werden; weiterhin habe nach Artikel 23 Absatz 5 die Anerkennung ihres Studiums in Algerien durch den belgischen Staat keine Bindungswirkung in Frankreich. Schließlich sei im vorliegenden Fall Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) nicht anwendbar (diese Entscheidung des Conseil national wurde vor dem Urteil Hocsman erlassen).
28 Frau Dr. Tennah-Durez klagte gegen diesen Bescheid vor dem Conseil d'État, der das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Ist Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 93/16, wonach die ärztliche Gesamtausbildung, die ein Arzt mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats absolviert haben muss, mindestens sechs Jahre oder 5500 Stunden theoretischen oder praktischen Unterricht an einer Universität bzw. unter Aufsicht einer Universität zu umfassen hat, dahin auszulegen, dass die absolvierte Ausbildung vollständig in einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität eines der Mitgliedstaaten absolviert worden sein muss, oder darf nach dieser Richtlinienbestimmung auch die in einem Drittstaat erhaltene Ausbildung vollständig oder teilweise berücksichtigt werden?
2. Sind die nationalen Behörden durch die Bescheinigung gebunden, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das vom Betroffenen vorgelegte Diplom verliehen wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 93/16 ausgestellt haben und mit der bescheinigt wird, dass das Diplom den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie genannten Fachbezeichnungen gleichgestellt ist und eine den Bestimmungen im Titel III der Richtlinie entsprechende Ausbildung abschließt, oder dürfen sie diese Bescheinigung insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie und im nationalen Recht festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung prüfen und gegebenenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die vom Betroffenen absolvierte Ausbildung trotz des Wortlauts der Bescheinigung nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht?
29 Frau Dr. Tennah-Durez, der Conseil national, die Regierungen Österreichs, Belgiens, Frankreichs und Italiens und die Kommission haben im vorliegenden Verfahren schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der österreichischen und italienischen Regierung haben diese Beteiligten auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, in der außerdem die Regierung des Vereinigten Königreichs vertreten war.
Zur ersten Frage
30 Aus Artikel 23 Absatz 5 ergibt sich klar, dass der Inhaber eines außerhalb der Gemeinschaft erteilten allgemeinen ärztlichen Diploms, das in einem Mitgliedstaat anerkannt worden ist, aus der Richtlinie in ihrer geltenden Fassung keinen Anspruch auf automatische Anerkennung dieses Diploms in anderen Mitgliedstaaten herleiten kann. So war es im Fall von Dr. Hocsman, aber der von Frau Dr. Tennah-Durez liegt deshalb anders, weil in Belgien nicht ihr in Algerien erworbenes allgemeines ärztliches Diplom als solches anerkannt wurde, sondern sie auf dessen Grundlage dort von der Teilnahme an den ersten sechs Studienjahren Medizin befreit wurde und nach einem weiteren Ausbildungsjahr sodann das belgische Diplom erhielt. Sie begehrt somit nicht die Anerkennung ihres algerischen Diploms oder ihrer dortigen Ausbildung in Frankreich, sondern ihres belgischen Diploms.
31 Es ist weiterhin unstreitig, dass Frau Dr. Tennah-Durez dieses Diplom verliehen wurde, nachdem sie mindestens die nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie erforderliche Anzahl von Stunden und Jahren ärztlicher Ausbildung absolviert hatte, und dass sie in oder unter Aufsicht einer Universität ausgebildet wurde. Obgleich dieser Punkt nicht erörtert worden ist, erscheint es nicht gerade wahrscheinlich, dass ihr ihre Ausbildung nicht die in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie genannten Kenntnisse und Erfahrungen vermittelte. Der mögliche Stolperstein liegt in dem Umstand, dass sie sechs ihrer sieben Ausbildungsjahre vor Erwerb ihres allgemeinen Diploms an oder unter Aufsicht einer Universität in einem der Gemeinschaft nicht angehörenden Drittland absolvierte.
32 Frau Dr. Tennah-Durez hat besonders hervorgehoben, dass sie nicht nur über die Kenntnisse und Erfahrung verfüge, die nach Feststellung der belgischen Behörden ihre Befreiung von den ersten sechs Studienjahren gerechtfertigt hätten, sondern dass sie überdies die gleichen Abschlussprüfungen wie die Kandidaten bestanden habe, die ihr gesamtes Studium in Belgien absolviert hätten; sie besitze damit nachweislich das gleiche Niveau wie ihre Kollegen, deren identische Diplome einen Anspruch auf automatische Anerkennung begründeten. Für andere Mitgliedstaaten bestehe daher keinerlei Grund, der durch ihre Ausbildungsergebnisse belegten Qualifikation weniger Vertrauen entgegen zu bringen als im Falle jedes anderen Inhabers eines belgischen Diploms.
33 Diesen Argumenten ermangelt es nicht an Schlüssigkeit, und sie könnten eine Stütze im Wortlaut von Artikel 23 finden. Nach Absatz 2 dieses Artikels muss die einschlägige Ausbildung — ohne weitere Präzisierung — an oder unter Aufsicht einer Universität absolviert worden sein, während nach Absatz 3 Bewerber für das Medizinstudium ein Zeugnis besitzen müssen, das ihre Zulassung zu den Universitäten und Hochschulen in einem Mitgliedstaat ermöglicht. Hätte der Gesetzgeber auch in Absatz 2 des Artikels eine Universität in einem Mitgliedstaat im Sinn gehabt, wäre dann nicht zu erwarten, dass er dies zum Ausdruck gebracht hätte?
34 Es ist jedoch als ein Wesensmerkmal der Richtlinie hervorzuheben, dass die automatische gegenseitige Anerkennung von Diplomen Hand in Hand geht mit der Koordinierung der Vorschriften über die Zulassung zum Arztberuf einschließlich der Anforderungen an die Ausbildung und damit auf dem gegenseitigen Vertrauen in die Vergleichbarkeit der Qualifikationen in der gesamten Gemeinschaft aufbaut.
35 Dieses Vertrauen betrifft meines Erachtens in erster Linie die Ausbildung und nicht die Nachprüfung der Kenntnisse und Erfahrung. In Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie wird Bezug genommen auf einen Befähigungsnachweis, der gewährleistet, dass sein Inhaber im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit bestimmte Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, und nicht, dass er diese besitzt. Überdies wird die für den Arztberuf erforderliche Befähigung in einem vergleichsweise langen Zeitraum erworben und in dessen Verlauf immer wieder, also nicht einfach nur am Ende des letzten Ausbildungsjahrs, überprüft. So bedeutsam eine Abschlussprüfung zweifellos ist, wäre es doch offenkundig ungenügend, die Befähigung des Betroffenen zur Ausübung des Arztberufs allein auf dieser Grundlage zu beurteilen.
36 Besteht somit ein solches gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und beruht es in erster Linie auf der Ausbildung, so wäre der Schluss zu ziehen, dass seine Grundlage die Ausbildung innerhalb der Gemeinschaft sein muss — eine Ausbildung, die an oder unter Aufsicht der Universität eines Mitgliedstaats absolviert wurde. In der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 75/363, einer Vorläuferin der vorliegenden Richtlinie, wird überdies darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge [in den Mitgliedstaaten] die Koordinierung der Ausbildung auf die Forderung der Erfüllung von Mindestbedingungen beschränkt werden könne, und in ähnlichem Zusammenhang hat auch der Gerichtshof im Hinblick auf zahnärztliche und fachärztliche Befähigungsnachweise den Gesichtspunkt des gegenseitigen Vertrauens in die in einem Mitgliedstaat absolvierte Ausbildung hervorgehoben.
37 Überdies schließt die Richtlinie nach ihrer geltenden Fassung in Artikel 23 Absatz 5 außerhalb der Gemeinschaft erteilte Diplome, deren Inhaber zur Ausübung des Arztberufs in einem Mitgliedstaat zugelassen wurde, klar von der gegenseitigen Anerkennung aus. Jegliche Unterscheidung zwischen dieser Fallgestaltung und Sachverhalten, in denen ein Mitgliedstaat nicht das Diplom, sondern die außerhalb der Gemeinschaft absolvierte Ausbildung anerkannt hat — indem er auf der Grundlage dieser Ausbildung ein neues Diplom erteilte —, wäre gekünstelt und könnte Artikel 23 Absatz 5 seine praktische Wirksamkeit nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Berufszulassung auf einer tatsächlichen Beurteilung der erworbenen Kenntnisse und Erfahrung beruht, denn, wie bereits aufgeführt, bildet die Grundlage für die automatische Anerkennung nach der Richtlinie nicht die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung, sondern die Absolvierung der Ausbildung im Zusammenhang mit einer solchen erfolgreichen Abschlussprüfung.
38 Die Situation von Frau Dr. Tennah-Durez ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass sie einen Teil ihrer Ausbildung an oder unter Aufsicht der Universität eines Mitgliedstaats absolviert hat. Kann unter solchen Umständen ein von einem Mitgliedstaat erteiltes Diplom der automatischen Anerkennung unterliegen und, falls ja, zu welchem Anteil muss die Ausbildung dann innerhalb der Gemeinschaft stattgefunden haben? Zu dieser Frage haben die Beteiligten gegenüber dem Gerichtshof verschiedene Ausführungen gemacht.
39 So ist die italienische Regierung der Meinung, dass die Ausbildung vollständig an oder unter Aufsicht einer Universität in einem Mitgliedstaat absolviert worden sein müsse. Das Vereinigte Königreich hat sich dahin geäußert, dass Studiengänge mit begrenzten Austauschaufenthalten an Universitäten außerhalb der Gemeinschaft nicht ausgeschlossen werden sollten, während die österreichische und die französische Regierung ebenso wie die Kommission das entscheidende Kriterium im Wesentlichen darin sehen, dass die Ausbildung überwiegend — und insbesondere ihr abschließender Teil — innerhalb der Gemeinschaft absolviert worden sein muss.
40 Die belgische Regierung hingegen räumt zwar ein, dass das allgemeine Diplom von Frau Dr. Tennah-Durez nicht gemäß Artikel 23 der Richtlinie erteilt worden sei, da sie ihre Ausbildung hauptsächlich außerhalb der Gemeinschaft absolviert habe, sie verweist aber auf eine mögliche Unstimmigkeit, die eine strikte Regel, wonach mehr als die Hälfte der Ausbildung innerhalb der Gemeinschaft absolviert worden sein müsse, zur Folge haben könne: So könne etwa ein Bewerber mit einem bestimmten Niveau von Kenntnissen und Erfahrung, die er außerhalb der Gemeinschaft erworben habe, für das fünfte von sieben Studienjahren in einem Mitgliedstaat zugelassen werden, was den Ausschluss seines Diploms von der automatischen Anerkennung bedeutete, während ein Bewerber mit geringeren Kenntnissen und Erfahrungen, der nur für das vierte Ausbildungsjahr zugelassen werde, ein Diplom erwürbe, dass anerkannt werden müsse.
41 Obgleich eine Regel, wonach als Voraussetzung für die automatische Anerkennung eines Diploms mehr als die Hälfte der ihm zugrunde liegenden Ausbildung einschließlich ihres letzten Jahres oder ihrer letzten Jahre innerhalb der Gemeinschaft absolviert worden sein muss, keineswegs unvernünftig erscheint, vermag ich dafür in der Richtlinie nach ihrer geltenden Fassung keine Grundlage auszumachen. Im Gegenteil, den von mir vorstehend geprüften Bestimmungen ist klar zu entnehmen, dass die gesamte Ausbildung an oder unter Aufsicht einer Universität in einem Mitgliedstaat absolviert worden sein muss. Dass im Rahmen der allgemeinen Regelung Ausbildungsgänge, die teilweise außerhalb der Gemeinschaft absolviert werden, spezielle Anerkennung finden, während in der Richtlinie nichts Entsprechendes erwähnt ist, scheint diese Auffassung zu bestätigen.
42 Allerdings sind hierzu zwei weitere wichtige Anmerkungen zu machen.
43 Erstens lassen die Worte unter Aufsicht einen gewissen Spielraum und ermöglichen es den Universitäten der Gemeinschaft insbesondere, ihre Studenten für einen Teil des Studiums an eine mit ihr in Verbindung stehende Ausbildungseinrichtung in einem Drittland zu entsenden, ohne damit das erteilte Diplom von der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie auszuschließen, sofern dieser Ausbildungsteil tatsächlich unter Aufsicht der Universität stattfindet — sofern sie also, anders formuliert, in Bezug auf den Inhalt und die Qualität der erteilten Ausbildung eine aktive Rolle spielt. Ebenso könnte eine Universität der Gemeinschaft, die mit einer Universität außerhalb der Gemeinschaft in Verbindung steht und über deren in Frage stehenden Studiengang eine solche Aufsicht ausübt, einen Studenten, der dort diesen Studiengang begonnen hat, bei sich selbst zu einem späteren Studienjahr als dem ersten zulassen. Dies ist jedoch ein anderer Fall als der von Frau Dr. Tennah-Durez, deren Ausbildung in Algerien (zumindest während der ersten fünf Jahre) offenbar vollständig außerhalb der Kontrolle einer Universität der Gemeinschaft stattfand.
44 Zweitens befindet sich das Gemeinschaftsrecht im ganzen Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen in Fortentwicklung, und als Tendenz lässt sich dabei eine höhere Akzeptanz von außerhalb der Gemeinschaft absolvierten Ausbildungen als Bestandteil eines Befähigungsnachweises erkennen, der in der gesamten Gemeinschaft automatisch anerkannt werden kann. Hatten die ersten Schritte der Koordinierung und Anerkennung ein seinerzeit noch begrenzteres gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zur Grundlage, so scheinen dem Gesetzgeber die bestehenden Umstände offenbar zunehmend günstig für den Erlass von Bestimmungen, die auf einem breiteren Vertrauen basieren, das sich nicht nur auf in anderen Mitgliedstaaten absolvierte Ausbildungen bezieht, sondern auch auf Ausbildungen und Qualifikationen, die außerhalb der Gemeinschaft absolviert oder erworben wurden, aber in anderen Mitgliedstaaten anerkannt worden sind.
45 So bestätigt der bis zum 1. Januar 2003 umzusetzende Artikel 42c der Richtlinie die in der Rechtsprechung entwickelte Anforderung, dass außerhalb der Gemeinschaft erworbene ärztliche Diplome, die in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen. Und sollte der erwähnte Richtlinienentwurf der Kommission verabschiedet werden, so wird ein solches Diplom automatisch anzuerkennen sein, wenn sein Inhaber über eine vom erstgenannten Mitgliedstaat bescheinigte dreijährige Berufserfahrung verfügt, und desgleichen ein in einem Mitgliedstaat verliehenes, aber teilweise (wenngleich nicht hauptsächlich) auf außerhalb der Gemeinschaft absolvierter Ausbildung basierendes Diplom.
46 Ich gelange somit zu dem Ergebnis, dass nach geltendem Recht — und ohne damit den geringsten Zweifel an der Qualität der ärztlichen Ausbildung in Drittländern zu äußern, die häufig dem Ausbildungsstandard in den Mitgliedstaaten entsprechen und ihn in manchen Fällen überflügeln wird — das gegenseitige Vertrauen, auf dem die Richtlinie beruht, eine Auslegung von Artikel 23 Absatz 2 dahin verlangt, dass sich diese Bestimmung nur auf theoretische und praktische Ausbildung bezieht, die an oder unter Aufsicht einer Universität in einem Mitgliedstaat erteilt wurde.
Zur zweiten Frage
47 Die Richtlinie koordiniert Mindestanforderungen an die Ausbildung, so dass nach Maßgabe dieser Anforderungen erteilte Befähigungsnachweise in der gesamten Gemeinschaft anerkannt werden. Erteilt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 ein Diplom, ein Zeugnis oder einen sonstigen der in Artikel 3 genannten förmlichen Befähigungsnachweise, so muss dieser Nachweis automatisch und bedingungslos in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Es muss außerdem von der Vermutung ausgegangen werden, dass ein in Artikel 3 aufgeführter Befähigungsnachweis im Einklang mit Artikel 23 verliehen wurde, da andernfalls die gesamte Regelung leicht ins Leere liefe und das Ziel, Ärzten die Wahrnehmung der Freizügigkeit zu erleichtern, erheblich beeinträchtigt würde.
48 Es erscheint eindeutig, welche Stellung den Artikeln 9 Absatz 5 und 22 in dieser Gesamtregelung zukommt.
49 Gemäß Artikel 9 Absatz 5 ist ein nicht in Artikel 3 aufgeführter Befähigungsnachweis gleichwohl anzuerkennen, wenn der ausstellende Mitgliedstaat bescheinigt, dass der Befähigungsnachweis nach einer Artikel 23 entsprechenden Ausbildung erteilt wurde. Umgekehrt ergibt sich, wird eine solche Bescheinigung nicht erteilt, aus dem Kontext der Richtlinie kein Erfordernis automatischer Anerkennung.
50 Gemäß Artikel 22 können die Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaats auch bei begründeten Zweifeln vom ausstellenden Mitgliedstaat eine Bestätigung anfordern, dass die absolvierte Ausbildung tatsächlich Artikel 23 entsprach; auch hier ist die Anerkennung automatisch und bedingungslos zu gewähren, wenn diese Bestätigung ausgestellt wird, während umgekehrt, wird sie nicht erteilt, der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Es ist jedoch zu betonen, dass Artikel 22 nur ausnahmsweise und bei Bestehen begründeter Zweifel — etwa in Folge besonderer Angaben im Anerkennungsantrag — eingreift, nicht aber bei einem bloßen Verdacht, der etwa aus der ursprünglichen Staatsangehörigkeit des Antragstellers hergeleitet wird; die Be Stimmung berechtigt die nationalen Behörden nicht zur Verzögerungstaktiken oder Ausforschungen, die dem Geist der Richtlinie völlig zuwiderliefen.
51 Im vorliegenden Fall haben die belgischen Behörden offenbar zu keinem Zeitpunkt bescheinigt, dass das allgemeine Diplom von Frau Dr. Tennah-Durez oder die ihm zugrunde liegende Ausbildung Artikel 23 entsprochen hätten. Vielmehr machten sie verschiedene Angaben, anhand deren sich insgesamt nur schwer klar entscheiden ließ, ob das Diplom automatisch anzuerkennen oder der Anerkennung nicht fähig war. Obgleich hinsichtlich der Bezeichnung des Diploms klargestellt wurde, dass es dem in Artikel 3 genannten Diplom entspreche, wurde auch mitgeteilt, dass das Diplom nicht im Einklang mit Artikel 23 stehe, da sechs der sieben Ausbildungsjahre nicht in Belgien absolviert worden seien.
52 Es wurde somit keine Bescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 5 ausgestellt, wonach das Diplom auf der Grundlage einer Ausbildung gemäß Artikel 23 verliehen wurde, obwohl eine solche Bescheinigung, wäre sie ausgestellt worden, für die französischen Behörden bindend gewesen wäre. Überdies mögen die französischen Behörden gute Gründe dafür gehabt haben, es in Frage zu stellen, ob Frau Dr. Tennah-Durez tatsächlich unmittelbar vor Erlangung ihres Diploms eine siebenjährige Vollzeitausbildung in Belgien absolvierte hatte, so dass ein Ersuchen nach Artikel 22 sachgerecht erschien. Jedenfalls blieb der genaue Sachverhalt ohne nähere Ermittlungen unklar.
53 Unter diesen offenkundig außergewöhnlichen Umständen war es meiner Auffassung nach sowohl akzeptabel als auch sachgerecht, dass die französischen Behörden den Befähigungsnachweis näher prüften, um seine Rechtsnatur im Lichte der Richtlinie festzustellen und so über seine Anerkennung entscheiden zu können.
Artikel 43 EG
54 Wie ich im Zusammenhang mit der ersten Vorlagefrage festgestellt habe, kann es jedoch mit dem Ergebnis, dass das belgische Diplom von Frau Dr. Tennah-Durez im Licht einer entsprechenden Prüfung nicht der automatischen und zwingend vorgeschriebenen Anerkennung gemäß der Richtlinie unterliegt, nicht sein Bewenden haben. Gemäß Artikel 43 EG in seiner Auslegung durch den Gerichtshof ist im Einklang mit dem neuen Artikel 42c der Richtlinie immer dann, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger, der außerhalb der Gemeinschaft erworbene ärztliche Befähigungsnachweise besitzt, den Arztberuf in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Heimatstaat ausüben will, dessen Lage einer weiteren individuellen und objektiven Beurteilung zu unterziehen.
55 Diese Verpflichtung hat der Gerichtshof zuletzt und am klarsten im Urteil Hocsman dahin formuliert, dass, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen.
56 Obgleich das belgische Diplom von Frau Dr. Tennah-Durez nicht der automatischen, zwingenden Anerkennung nach der Richtlinie unterliegt, ist es somit von den französischen Behörden neben ihrem algerischen Diplom und der ihm zugrunde liegenden Ausbildung einschließlich des letzten Ausbildungsjahrs in Frankreich, ihrer anschließenden Berufstätigkeit in Frankreich während der folgenden drei oder vier Jahre, ihren beiden Jahren Zusatzausbildung in Allgemeinmedizin in Belgien und dem daraufhin erteilten Diplom und ihrer etwaigen sonstigen Berufserfahrung in Belgien oder andernorts zu berücksichtigen. Nur wenn die durch diese Befähigungsnachweise und Erfahrung belegten Kenntnisse und Fähigkeiten hinter denen zurückbleiben, die das nationale Recht vorschreibt, dürfen die französischen Behörden von Frau Dr. Tennah-Durez den Nachweis — und nur diesen Nachweis. — verlangen, dass sie auch die nicht belegten Fähigkeiten tatsächlich erworben hat.
57 Obgleich eine solche Beurteilung nicht Sache des Gerichtshofes ist, müsste es meines Erachtens doch sehr stichhaltige Gründe für die Feststellung geben, dass die Kenntnisse und die Befähigung eines Betroffenen, der eine fünfjährige ärztliche Ausbildung in einem Drittland absolvierte und praktisch ununterbrochen sechs oder sieben Jahre ärztliche Ausbildung und Berufstätigkeit in der Gemeinschaft vollendete, nicht den Anforderungen für die Ausübung des Arztberufs in der Gemeinschaft entsprechen.
58 Ergäbe sich jedoch diese Feststellung, so wäre sie in einer ordnungsgemäß begründeten und rechtsmittelfähigen Entscheidung niederzulegen. Vom 1. Januar 2003 an ist eine solche Entscheidung überdies im Einklang mit Artikel 42c der Richtlinie innerhalb von drei Monaten zu treffen. Dieses Erfordernis wird zur Folge haben, dass die nationalen Behörden, die mit einem hinsichtlich der Frage der automatischen Anerkennung ungewissen Sachverhalt befasst sind, nicht berechtigt wären, den Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage einer Beurteilung sämtlicher Qualifikationen des Antragstellers aufzuschieben, bis die Ungewissheit ausgeräumt ist, es sei denn, beide Schritte liessen sich innerhalb der drei Monate vollziehen.
Ergebnis
59 Meiner Auffassung nach sollten die vom Conseil d'État vorgelegten Fragen demgemäß wie folgt beantwortet werden:
Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er sich nur auf die Ausbildung an oder unter Aufsicht einer Universität in einem Mitgliedstaat bezieht.
Die Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen die Anerkennung eines in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16 aufgeführten Diploms, Zeugnisses oder sonstigen förmlichen Befähigungsnachweises beantragt wird, sind durch eine Erklärung der zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats, dass es sich um einen im jeweils einschlägigen Artikel aufgeführten Nachweis handele und dass dieser im Anschluss an eine Ausbildung im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften in Titel III der Richtlinie verliehen worden sei, grundsätzlich gebunden. Ist diese Erklärung — die nur unter den Voraussetzungen der Artikel 9 Absatz 5 oder 22 der Richtlinie angefordert werden darf — jedoch mehrdeutig, so dürfen sie den Befähigungsnachweis überprüfen, um seine Rechtsnatur im Licht der Richtlinie festzustellen.
Wenn ein Gemeinschaftsangehöriger mit einem ärztlichen Befähigungsnachweis, der in einem Mitgliedstaat erteilt wurde und in der Richtlinie 93/16 aufgeführt ist, aber keine vollständig im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie absolvierte Ausbildung bescheinigt, seine Zulassung als Arzt in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, so haben die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen, und dürfen die Zulassung nur versagen, wenn die belegten Kenntnisse und Fähigkeiten den vorgeschriebenen nicht entsprechen und der Antragsteller nicht nachzuweisen vermag, dass er auch die nicht belegten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat.