Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.2002 – C-312/01

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2002:354

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 6. Juni 2002

1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen nicht erlassen oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2. Am 5. Dezember 1998 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie lief die Umsetzungsfrist am 5. Juni 2000 ab.

3. Die Richtlinie stellt Regeln in Bezug auf die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen auf. Sie bezweckt damit, den für die Beaufsichtigung eines Versicherungsunternehmens zuständigen Behörden eine fundiertere Beurteilung der finanziellen Situation des betreffenden Versicherungsunternehmens zu ermöglichen.

4. Die griechische Regierung erkennt an, dass sie die Richtlinie innerhalb der darin festgelegten Frist nicht umgesetzt hat. Sie weist darauf hin, dass ein Entwurf einer Präsidialverordnung zur Umsetzung der Richtlinie in Arbeit sei. Dieser Entwurf habe bei Einreichung des Erwiderungsschriftsatzes im vorliegenden Verfahren dem griechischen Staatsrat vorgelegen. Außerdem würden die griechischen Behörden in Bezug auf die Behörden anderer Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus der Richtlinie beachten.

5. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat sich zur Rechtfertigung der Nichtbeachtung der nach einer Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtungen oder Fristen nicht auf innerstaatliche Bestimmungen, Übungen oder Umstände berufen. Ebenfalls nach feststehender Rechtsprechung muss ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung einer Richtlinie dafür sorgen, dass seine Rechtsvorschriften im Einklang mit den Regelungen in der Richtlinie stehen, und darf sich nicht mit Verwaltungspraktiken begnügen.

Ergebnis

6. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

a) festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie nicht erlassen hat;

b) der Hellenischen Republik gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.