Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.2002 – C-351/01
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2002:355
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 6. Juni 2002
1. In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik beantragt die Kommission,
1. festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Gemäß Artikel 16 der Richtlinie ist die Umsetzungsfrist am 14. März 2000 abgelaufen.
3. Absatz 1 der Vorschrift lautet: Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 14. März 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Da der Kommission bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilungen hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie gemacht worden waren, richtete sie am 8. August 2000 ein Aufforderungsschreiben an die Französische Republik. Durch Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs vom 16. November 2000 antwortete die französische Regierung und verwies dabei auf einen Vorentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie. Unter dem 24. Januar 2001 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik und setzte eine Frist von zwei Monaten, um dem Begehren der Umsetzung der Richtlinie nachzukommen.
4. Bei Ablauf dieser Frist waren unstreitig die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht erlassen worden. Die französische Regierung verwies zwar ebenso wie im Verfahren vor dem Gerichtshof auf den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt es jedoch für die Beurteilung einer Vertragsverletzung auf die Situation bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist an. Da zu diesem Zeitpunkt die Richtlinie unstreitig noch nicht in die französische Rechtsordnung umgesetzt worden war, liegt eine Vertragsverletzung vor.
Kosten
5. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese unterliegen wird, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Ergebnis
6. Ich schlage daher vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.