Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.2002 – C-47/01
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:349
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 6. Juni 2002
1 In dieser Rechtssache beantragt die Kommission gemäß Artikel 226 EG die Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) verstoßen hat, dass es den Plan, die Grundzüge einer Regelung und die Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen, die in diesen Bestimmungen vorgesehen sind, nicht erstellt oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2 Artikel 1 der Richtlinie sieht vor:
Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung auf der Grundlage dieser Richtlinie ab.
3 Artikel 3 sieht vor:
Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um so bald wie möglich für die Beseitigung von PCB-Abfall sowie für die Dekontaminierung oder Beseitigung von PCB und PCB-haltiger Geräte zu sorgen. Für die Geräte und die darin enthaltenen PCB, die der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, ist die Dekontaminierung und/oder Beseitigung jedoch bis spätestens zum Jahresende 2010 durchzuführen.
4 Artikel 4 Absatz 1 sieht vor:
Um Artikel 3 nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB und übermitteln der Kommission spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen. Bei elektrischen Kondensatoren gilt der Grenzwert von 5 dm3 für die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile einer Anordnung mit mehreren Kondensatoren.
5 Artikel 11 sieht vor:
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie
einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;
die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit.
6 Die Richtlinie trat am 16. September 1996 in Kraft.
7 Die Kommission behauptet, die spanischen Behörden hätten die durch Artikel 4 der Richtlinie vorgeschriebene Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen oder den Plan und die Grundzüge einer Regelung, die nach Artikel 11 Absatz 1 vorgeschrieben seien, nicht erstellt oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.
8 Spanien bestreitet die angeblichen Verstöße: Es macht geltend, der nationale Plan für die Dekontaminierung und die Beseitigung von PCB, PCT und der diese Stoffe enthaltenen Geräte sei erlassen worden, sei im spanischen Amtsblatt veröffentlicht worden, wie in der Königlichen Verordnung Nr. 1378/99 vom 27. August 1999 vorgeschrieben sei, die die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetze, und sei anschließend der Kommission mitgeteilt worden.
9 Die Kommission macht in ihrer Erwiderung geltend, der in Rede stehende nationale Plan ändere nichts an den behaupteten Verstößen, da er (am 6. April 2001) nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 18. September 2000 festgelegten Zweimonatsfrist und sogar nach der Erhebung der Klage der Kommission beim Gerichtshof (am 5. Februar 2001) erlassen worden sei. Hilfsweise trägt die Kommission vor, dieser Plan entspreche in bestimmten Punkten nicht den Erfordernissen der Richtlinie.
10 Spanien wendet sich in seiner Gegenerwiderung gegen die Behauptungen der Kommission in Bezug auf den Inhalt des Planes und legt in aller Ausführlichkeit dar, dass es den Erfordernissen der Richtlinie entsprochen habe.
11 Meines Erachtens braucht die Frage, ob der Plan den Erfordernissen der Richtlinie entsprach, nicht weiter behandelt zu werden, da in jedem Fall klar ist, dass der Plan nach dem Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission festgesetzten Frist erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf dieser Frist besteht, und können Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat danach erlässt, nicht berücksichtigt werden.
12 Die Klage der Kommission ist demzufolge begründet.
Ergebnis
13 Der Gerichtshof sollte meines Erachtens daher
1. feststellen, dass das Königreich Spanien dadurch seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) verstoßen hat, dass es den Plan, die Grundzüge einer Regelung und die Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen, die in diesen Bestimmungen vorgesehen sind, nicht erstellt hat;
2. dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens auferlegen.