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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.06.2002 – C-422/00

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:370

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 13. Juni 2002

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bezweckt, zu ermitteln, wie der Zollwert von bestimmtem Obst und Gemüse zu berechnen ist, das aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt wird. Dabei handelt es sich um das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse aufgeführte Obst und Gemüse.

2 Das Obst und Gemüse, das unter diese Regelung fällt, unterliegt einer gemischten Zollabgabe. Es handelt sich um einen aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Zoll, nämlich um einen Wertzoll in Höhe eines Vomhundertsatzes des Warenwerts und einen in ECU je 100 kg netto ausgedrückten spezifischen Zoll. Der Wertzoll wird auf der Grundlage des Zollwerts des Erzeugnisses berechnet, der spezifische Zoll dagegen auf der Grundlage des Einfuhrpreises, zu dem das Erzeugnis in die Gemeinschaft eingeführt wird.

3 Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen darüber, wie der Zollwert dieses Obst und Gemüses zu berechnen ist. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Ansicht, der Zollwert sei auf der Grundlage des in Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 vorgesehenen Einfuhrpreises der Erzeugnisse festzusetzen. Nach Ansicht der Gesellschaft Capespan International plc (nachfolgend: Capespan) ist der Zollwert dagegen gemäß den Regeln zu bestimmen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 vorgesehen sind.

I — Der Sachverhalt und die Vorlagefragen

4 Capespan ist ein Obstimporteur mit Sitz im Vereinigten Königreich. Im Zeitraum vom 18. März 1997 bis zum 24. August 1998 einschließlich führte sie Obst (u. a. Äpfel) aus Südafrika ein. Dieses Obst wurde in die Gemeinschaft zu einem vorläufigen Preis verkauft, der am Ende der Saison angepasst wurde.

5 Capespan glaubte, sich für die Bestimmung des Zollwerts des eingeführten Obstes auf die Bestimmungen des Artikels 29 des Zollkodex stützen zu können. Nach dieser Vorschrift entspricht der Zollwert von Waren ihrem Transaktionswert, d. h. dem für die Erzeugnisse tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis. Da jedoch der Endpreis des Obstes zum Zeitpunkt von dessen Einfuhr nicht bekannt war, gab Capespan gemäß Artikel 254 der Durchführungsverordnung einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert.

6 Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs — die Commissioners of Customs & Excise — bezweifelten die Gültigkeit der von Capespan angewandten Methode.

7 Zum einen waren sie der Ansicht, der Zollwert des streitigen Obstes dürfe nicht auf der Grundlage des Artikels 29 des Zollkodex berechnet werden. Da das Obst unter die Verordnung Nr. 3223/94 falle, müsse der Zollwert auf der Grundlage des Einfuhrpreises festgelegt werden, zu dem die Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt würden. Zum anderen könne Capespan nicht einen vorläufigen Zollwert gemäß Artikel 254 der Durchführungsverordnung anmelden. Daher forderten sie von ihr 2884279 GBP für die Einfuhren, die sie im streitigen Zeitraum vorgenommen hatte.

8 Gegen diese Entscheidung erhob Capespan Klage beim VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich). Dieses war der Auffassung, die Lösung des Rechtsstreits hänge von der Auslegung der von den Parteien geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ab. Deshalb hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Zollwert von Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung Nr. 3223/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1890/96 der Kommission vom 30. September 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 aufgeführt sind und zwischen dem 18. März 1997 und dem 18. Juli 1998 — dem Zeitpunkt, an dem die Verordnung (EG) Nr. 1498/98 der Kommission vom 14. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/94, mit der Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 geändert wurde, ihrem Wortlaut nach in Kraft getreten ist — in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wurden,

a) gemäß den Vorschriften des Titels II Kapitel 3 (Artikel 28 bis 36) des Zollkodex und den Vorschriften des Titels V (Artikel 141 bis 181a) der Durchführungsverordnung oder

b) gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 zu ermitteln?

2. Auf welcher Grundlage ist der Zollwert dieser Erzeugnisse zu ermitteln, wenn er nicht gemäß einer der beiden genannten Alternativen zu ermitteln ist?

3. Ist die Verordnung Nr. 1498/98, die Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 mit Wirkung vom 18. Juli 1998 ändert, gültig?

4. Wie ist der Zollwert von Erzeugnissen der in Frage 1 bezeichneten Art, die ab dem 18. Juli 1998 in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wurden, zu ermitteln, wenn die Verordnung Nr. 1498/98 nicht gültig ist?

5. Schließt die Verordnung Nr. 3223/94 — unabhängig davon, ob die Verordnung Nr. 1498/98 gültig ist — einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert gemäß Artikel 254 der Durchführungsverordnung aus?

II — Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

9 Die für die Prüfung der Vorlagefragen maßgeblichen Bestimmungen finden sich im Zollrecht und im Agrarrecht. Sie werden zur Verdeutlichung wieder eingegliedert in ihren allgemeinen Zusammenhang dargestellt.

A — Zollrecht

10 Das Zollrecht besteht im Wesentlichen aus dem Zollkodex und der Durchführungsverordnung.

11 Der Zollkodex sieht vor, dass sich die Einfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif stützen. Er bestimmt im Einzelnen, dass dieser Tarif die Kombinierte Nomenklatur sowie die geltenden Zollsätze und die anderen Abgaben, d. h. die Zölle und die Agrarabschöpfungen, umfassen muss.

12 Am 23. Juli 1987 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Anhang I dieser Verordnung enthält die Kombinierte Nomenklatur und die Tabelle der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs. Dieser Anhang wird jedes Jahr geändert; die hier maßgeblichen Fassungen sind:

für das Jahr 1997 die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87

für das Jahr 1998 die Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87.

13 Für das unter die Verordnung Nr. 3223/94 fallende Obst und Gemüse enthält Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 die Kombinierte Nomenklatur und die Tabelle der Zolltarifpositionen für die Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt. In diesem Anhang wird darauf hingewiesen, dass der Einfuhrpreis gemäß der Verordnung Nr. 3223/94 festgesetzt wird.

14 Das Obst und Gemüse, das unter diese Tabelle fällt, unterliegt einer gemischten Zollabgabe. Es handelt sich um einen aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Zoll, nämlich um einen Wertzoll in Höhe eines Vomhundertsatzes des Warenwerts und einen in ECU je 100 kg netto ausgedrückten spezifischen Zoll. Der Wertzoll wird auf der Grundlage des Wertes des Erzeugnisses berechnet, der spezifische Zoll dagegen auf der Grundlage des Einfuhrpreises. Außerdem ist der spezifische Zoll umgekehrt proportional zum Einfuhrpreis. Je niedriger der Einfuhrpreis ist, desto höher ist also der spezifische Zoll.

15 Der Einfuhrpreis ermöglicht es somit, die zolltarifliche Einreihung des Obst und Gemüses und die anwendbaren Zollsätze (Wertzoll und spezifischer Zoll) zu ermitteln. Dies ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unstreitig. Sie sind dagegen unterschiedlicher Auffassung darüber, wie der Zollwert der Erzeugnisse zu berechnen ist. Das Vereinigte Königreich und die Kommission sind der Ansicht, dass der Einfuhrpreis auch zur Ermittlung des Zollwerts des Obst und Gemüses dienen müsse. Capespan vertritt demgegenüber die Auffassung, dass dieser Wert anhand der Artikel 29 bis 36 des Zollkodex zu ermitteln sei.

16 Die Artikel 29 bis 36 des Kodex regeln die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des [Gemeinsamen] Zolltarifs... sowie [von]... Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingeführt worden sind.

17 Die genannten Artikel führen sechs Berechnungsmethoden auf. Diese stehen in der Weise in einer Rangfolge, als dann, wenn der Zollwert auf der Grundlage einer Methode nicht berechnet werden kann, auf die darauf folgende Methode zurückgegriffen werden muss. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist der Zollwert:

a) der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (Artikel 29 Absatz 1 des Kodex)

b) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a des Kodex);

c) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b des Kodex);

d) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft verkauft werden (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Kodex);

e) ein ausgearbeiteter Wert, bestehend aus der Summe der Kosten der Herstellung der Waren, eines Betrages für Gewinn und Gemeinkosten und der Beförderungs- und Versicherungskosten für die Waren bis zum Ort ihres Verbringens in das Gebiet der Gemeinschaft (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d des Kodex);

f) ein Wert, der auf der Grundlage verfügbarer Daten ermittelt wird (Artikel 31 des Kodex).

18 Artikel 36 Absatz 2 des Zollkodex sieht für üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführte verderbliche Waren eine Ausnahme von diesen Regeln vor. Bei der Kommissionsform Konsignation werden die Waren mit dem Ziel eines späteren Verkaufs übergeben. Der Einführer kann in diesem Fall beantragen, dass der Zollwert nach den vereinfachten Regeln der Artikel 173 bis 177 der Durchführungsverordnung berechnet wird.

19 Nach diesen Regeln kann der Zollwert von Obst und Gemüse auf der Grundlage eines Durchschnittswerts je Einheit berechnet werden. Dieses ziemlich komplizierte System besteht darin, den Wert der Waren ausgehend von ihren Notierungen auf bestimmten internationalen Märkten festzusetzen. Es sieht vor, dass die Kommission alle vierzehn Tage für jedes Erzeugnis einen Durchschnittswert je Einheit in den Währungen der Mitgliedstaaten für 100 kg netto berechnen muss. Der Durchschnittswert je Einheit wird anhand folgender Elemente berechnet:

Durchschnittspreis je Einheit, berechnet auf der Grundlage der Preise für Warenpartien in bestimmten Handelszentren. Dieser Preis je Einheit beruht auf den Erlösen aus Kaufgeschäften zwischen Einführern und Großhändlern; von ihm sind mehrere Posten abzuziehen: eine Vermarktungsspanne von 15 %, die Beförderungs- und Versicherungskosten für die Waren innerhalb der Gemeinschaft, eine Pauschale in Höhe von 5 ECU sowie die Einfuhrabgaben und andere Abgaben, die nicht in den Zollwert einzubeziehen sind;

im Kalenderjahr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen, auf die Einfuhrabgaben erhoben werden.

20 Der Durchschnittswert je Einheit entspricht dem gewogenen Mittel der Durchschnittspreise je Einheit unter Berücksichtigung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen. Die Inanspruchnahme dieses Systems ist für den Einführer fakultativ. Nimmt er es in Anspruch, wird der Zollwert seiner Waren auf den während des Betrachtungszeitraums geltenden Durchschnittswert je Einheit festgesetzt. Die Durchschnittswerte je Einheit gelten für vierzehn Tage.

21 Der Zollkodex sieht ebenfalls vereinfachte Regelungen für die Zollanmeldungsformalitäten vor. Der Einführer hat seine Anmeldung grundsätzlich unter Zuhilfenahme eines amtlichen Vordrucks vorzunehmen. Außerdem muss die Anmeldung alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren erforderlich sind.

22 Artikel 76 des Kodex sieht jedoch vor, dass der Einführer in bestimmten Fällen bestimmte Angaben in seiner Anmeldung weglassen kann. So kann der Einführer, der einen endgültigen Zollwert nicht anmelden kann, nach Artikel 254 der Durchführungsverordnung bei wertzollpflichtigen Waren einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert geben. In diesem Fall erhebt die Zollstelle die nach dem vorläufigen Wert berechneten Abgaben und verlangt gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesen Abgaben und denjenigen, die endgültig auf die Erzeugnisse erhoben werden könnten.

B — Agrarrecht

23 Die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ist eine der in Artikel 40 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG) vorgesehenen gemeinsamen Organisationen.

24 Ursprünglich war sie in mehreren Gemeinschaftsverordnungen geregelt, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse konsolidiert wurden. Diese Verordnung enthält verschiedene Bestimmungen, die den Handel mit Drittländern regeln.

25 Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Obst und Gemüse setzte nämlich die Errichtung einer einheitlichen Regelung für den Handel mit Drittstaaten voraus. Der Rat ging von der Vorstellung aus, dass die Anwendung der Abgaben des Gemeinsamen Zolltarifs grundsätzlich ausreichen müsste, um die Stabilität des Gemeinschaftsmarktes zu gewährleisten. Gleichwohl hielt er es für erforderlich, Bestimmungen vorzusehen, mit denen Störungen verhindert werden können, die durch Angebote zu anormalen Preisen aus Drittländern entstehen. Daher errichtete die Grundverordnung einen Mechanismus zur Festsetzung von Referenzpreisen und zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe zusätzlich zu den Zöllen, wenn der Preis der eingeführten Erzeugnisse unter dem Referenzpreis liegt.

26 Dieser Mechanismus funktioniert wie folgt:

27 Jedes Jahr setzen die zuständigen Behörden einen Referenzpreis für das Obst und Gemüse fest, das in den Geltungsbereich der Grundverordnung fällt. Der Referenzpreis ist gleich dem um die Vermarktungsbelastungen der Erzeugnisse in der Gemeinschaft erhöhten Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten. Er wird jeweils für ein Jahr oder für Jahresabschnitte festgesetzt.

28 Im Übrigen setzt die Kommission für jedes Erzeugnis und für jedes Herkunftsland einen Einfuhrpreis fest. Dieser entspricht der niedrigsten Notierung für mindestens 30 % der auf allen repräsentativen Märkten verkauften Mengen aus dem betreffenden Herkunftsland. Diese Notierung ist um mehrere Posten herabzusetzen, nämlich um die vom Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle, die etwaigen Ausgleichsabgaben, die anderen Einfuhrabgaben und die Kosten für die Beförderung der Erzeugnisse von den Grenzübergängen der Gemeinschaft bis zu den repräsentativen Einfuhrmärkten, auf denen die Notierungen festgestellt werden. Im Gegensatz zum Referenzpreis wird der Einfuhrpreis für jeden Markttag festgesetzt.

29 Nach der Grundverordnung wird, wenn der Einfuhrpreis eines Erzeugnisses an zwei aufeinander folgenden Tagen unter dem Referenzpreis liegt, eine Ausgleichsabgabe für Erzeugnisse aus dem betreffenden Herkunftsland erhoben. Die Höhe dieser Abgabe entspricht der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem mittleren Einfuhrpreis, d. h. dem Mittel der beiden letzten verfügbaren Einfuhrpreise. Die Abgabe wird zusätzlich zu den geltenden Zöllen erhoben.

30 Das oben beschriebene System sollte die Gemeinschaftserzeugung gegenüber Einfuhren aus Drittländern schützen. Es ermöglichte, zu gewährleisten, dass die Preise für in den Gemeinschaftsmarkt eingeführte Erzeugnisse den Preisen für innerhalb der Gemeinschaft angebaute Erzeugnisse gleichkamen.

31 Dieser Mechanismus wurde infolge der am 15. April 1994 erfolgten Unterzeichnung der Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachfolgend: Schlussakte), des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, nachfolgend: WTO) und verschiedener Übereinkünfte, die in den Anhängen 1 bis 4 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO stehen (nachfolgend: WTO-Übereinkünfte), in Frage gestellt.

32 Das Übereinkommen über die Landwirtschaft gehört zu den 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichneten WTOÜbereinkünften. Es reformiert den Welthandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und ist u. a. darauf gerichtet, den Zugang zu den Märkten der Mitgliedsländer für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsländern zu erweitern. Zu diesem Zweck verpflichtet Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens die Mitgliedsländer, alle Maßnahmen, die die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet beschränken, in Zölle umzuwandeln. Diese beschränkenden Maßnahmen schließen bewegliche Einfuhrabschöpfungen wie die Ausgleichsabgabe, die durch die Grundverordnung vorgesehen war, ein.

33 Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte.

34 Im Einklang mit dem Übereinkommen über die Landwirtschaft wurden mit der Verordnung Nr. 3290/94 die variablen Einfuhrabschöpfungen aufgehoben. Der Rat stellte den Grundsatz auf, dass die anwendbaren Zollsätze im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt werden. Für den Obst- und Gemüsesektor schuf er jedoch einen zusätzlichen Mechanismus neben der Erhebung stabiler Zölle.

35 Anstelle der von der Grundverordnung vorgesehenen Ausgleichsabgabe führte der Rat den Mechanismus der Einfuhrpreise ein. Durch diesen Mechanismus können spezifische Zölle auf Obst und Gemüse erhoben werden, wenn der Preis, zu dem sie in die Gemeinschaft eingeführt werden, unter einem pauschalen Einfuhrwert liegt. Der Mechanismus wird durch Artikel 23 der Grundverordnung in der durch den Anhang XIII der Verordnung Nr. 3290/94 geänderten Fassung (nachfolgend: geänderte Verordnung) und durch die Verordnung Nr. 3223/94 geregelt.

36 Dieser Mechanismus der Einfuhrpreise funktioniert wie folgt:

37 Die Kommission muss für jedes Erzeugnis und für jedes Herkunftsland einen pauschalen Einfuhrwert errechnen. Diesem Wert werden zugrunde gelegt:

die repräsentativen Durchschnittsnotierungen der Einfuhren aus Drittländern, die auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten gehandelt werden diese Notierungen sind auf der Stufe Importeur/Großhändler zu ermitteln und um bestimmte Posten herabzusetzen, nämlich um eine Vermarktungsspanne von 15 % und um die Beförderungs- und Versicherungskosten für die Waren innerhalb der Gemeinschaft;

die den genannten Notierungen entsprechenden Gesamtmengen.

38 Der pauschale Einfuhrwert entspricht dem gewichteten Mittel der repräsentativen Notierungen abzüglich einer Pauschale von 5 ECU je 100 kg netto und der Wertzölle. Er wird für jeden Arbeitstag berechnet.

39 Die Verordnung Nr. 3223/94 enthält ferner die Regeln, nach denen der Einfuhrpreis für Obst und Gemüse ermittelt werden kann. Artikel 5 führt drei Berechnungsmethoden an, unter denen der Importeur wählen kann. Nach dieser Vorschrift ist der Einfuhrpreis:

a) der fob[free on board]-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland zuzüglich Versicherungs- und Beförderungskosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94);

b) der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelte Zollwert, d. h. der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Erzeugnisse oder gleiche oder gleichartige Erzeugnisse in der Gemeinschaft verkauft werden (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94);

c) der pauschale Einfuhrwert gemäß den oben beschriebenen Regeln (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3223/94).

40 Nach dem Zolltarif wird auf die eingeführten Erzeugnisse ein spezifischer Zoll erhoben, wenn der Einfuhrpreis unter dem pauschalen Einfuhrwert liegt. Der spezifische Zoll ist umgekehrt proportional zum Einfuhrpreis. Je niedriger der Einfuhrpreis ist, desto höher ist also der spezifische Zoll. Liegt dagegen der Einfuhrpreis über dem pauschalen Einfuhrwert, wird auf die eingeführten Erzeugnisse kein spezifischer Zoll erhoben. In diesem Fall gelten nur die im Zolltarif vorgesehenen Wertzölle.

41 Am 28. Oktober 1996 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse. Diese Verordnung ersetzte die Grundverordnung und die geänderte Verordnung aufgrund der in diesem Sektor eingetretenen Veränderungen. Sie änderte jedoch nicht die Regelung für den Handel mit Drittländern im Obst- und Gemüsesektor. Die durch die neue Grundverordnung vorgesehenen Regeln stimmen daher mit den oben in den Nummern 34 bis 39 dargestellten Regeln überein.

42 Dagegen hat die Kommission mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1498/98 vom 14. Juli 1998 die Verordnung Nr. 3223/94 geändert.

43 Die Kommission ging davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich sei, eine Übereinstimmung zwischen den Methoden zur Berechnung des Einfuhrpreises und den Vorschriften zur Festsetzung des Zollwerts der Erzeugnisse sicherzustellen. Sie führt dazu aus: Auf die Notwendigkeit dieser Übereinstimmung, insbesondere zur Vereinfachung der Zollerklärungen, sollte in der Verordnung... Nr. 3223/94 ausdrücklich hingewiesen werden. Folglich ergänzte sie Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 wie folgt

Wird der Einfuhrpreis aufgrund des fob-Preises des Erzeugnisses im Ursprungsland festgesetzt, ist der Zollwert unter Berücksichtigung des betreffenden Verkaufs zu diesem Preis zu bestimmen.

Wird der Einfuhrpreis nach einem der in Absatz 1 Buchstaben b oder c... genannten Verfahren berechnet, ist der Zollwert ebenso wie der Einfuhrpreis zu bestimmen.

44 Die Gültigkeit dieser Änderung wird im vorliegenden Verfahren in Frage gestellt.

III — Die Prüfung der Vorlagefragen

45 Das Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal wirft drei Fragekomplexe auf. Dabei geht es um

die Art und Weise, in der der Zollwert für Obst und Gemüse zu ermitteln ist, das unter die Verordnung Nr. 3223/94 fällt;

die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1498/98;

die Möglichkeit für einen Importeur, einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert von Obst und Gemüse zu geben, das unter die Verordnung Nr. 3223/94 fällt.

A — Die Ermittlung des Zollwerts von Obst und Gemüse

46 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der Zollwert von unter die Verordnung Nr. 3223/94 fallendem Obst und Gemüse für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis zum 17. Juli 1998 einschließlich zu berechnen ist. Genauer gesagt fragt es, ob dieser Wert gemäß den im Zollkodex angeführten Methoden oder nach den Regeln des Artikels 5 der Verordnung Nr. 3223/94 zu ermitteln ist.

47 Wie das Vereinigte Königreich und die Kommission bin ich der Ansicht, dass der Zollwert des streitigen Obstes auf der Grundlage des Einfuhrpreises bei der Einfuhr der Erzeugnisse in die Gemeinschaft gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 festzusetzen ist.

48 Das Vereinigte Königreich und die Kommission haben nämlich dazu drei Argumentationsstränge vorgebracht, die mir voll und ganz überzeugend erscheinen. Diese Argumentation lässt sich wie folgt darstellen.

49 Erstens übernimmt Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 die im Zollkodex und in der Durchführungsverordnung vorgesehenen verschiedenen Methoden zur Ermittlung des Zollwerts unter Anpassung an die besonderen Eigenschaften von Obst und Gemüse.

50 Für den Obst- und Gemüsesektor sind sehr starke Schwankungen von Angebot und Nachfrage kennzeichnend. Es handelt sich um einen Sektor, in dem der Preis für Erzeugnisse erheblichen Veränderungen unterliegen kann. Außerdem werden Obst und Gemüse oft im Rahmen von Konsignationsgeschäften in die Gemeinschaft eingeführt. Das bedeutet, die Importeure führen die Erzeugnisse ein, um sie später zu verkaufen. Der Verkaufspreis der Erzeugnisse ist daher zum Zeitpunkt ihrer Zollanmeldung in der Gemeinschaft selten bekannt.

51 Die durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 aufgestellten Regeln ermöglichen es nun aber, diese verschiedenen Merkmale zu berücksichtigen. So kann man Folgendes feststellen:

Die Berechnungsmethode nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94 ist vergleichbar mit der des Artikels 29 Absatz 1 des Zollkodex. In beiden Fällen sollte der erhaltene Wert den fob-Preis des Erzeugnisses im Ursprungsland zuzüglich Beförderungsund Versicherungskosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft widerspiegeln.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 sieht ausdrücklich vor, dass der Einfuhrpreis dem gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex berechneten Zollwert entspricht, d. h. dem Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft verkauft werden.

Die Berechnungsmethode nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3223/94 ist vergleichbar mit der der Artikel 173 bis 177 der Durchführungsverordnung. In beiden Fällen entspricht der Pauschalwert dem gewichteten Mittel der für die eingeführten Erzeugnisse auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten festgestellten Preise. Außerdem ist der Preis in beiden Fällen auf der Stufe Großhändler/Importeur festzustellen und um mehrere Posten herabzusetzen, nämlich um eine Vermarktungsspanne von 15 %, die Beförderungs- und Versicherungskosten für die Waren innerhalb der Gemeinschaft, einen Pauschalbetrag von 5 ECU und die Einfuhrabgaben. Der Unterschied zwischen den beiden Methoden liegt darin, dass der von der Durchführungsverordnung vorgesehene Durchschnittswert je Einheit für Zeiträume von vierzehn Tagen berechnet wird, während der pauschale Einfuhrwert gemäß der Verordnung Nr. 3223/94 für jeden Arbeitstag festgesetzt wird. Die Verordnung Nr. 3223/94 kann daher die für den Obst- und Gemüsesektor kennzeichnenden Preisschwankungen besser widerspiegeln.

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 enthält keine mit den Methoden des Artikels 30 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex vergleichbare Methode. Diese Methoden werden jedoch selten angewandt, um den Zollwert von Obst und Gemüse zu ermitteln. Sie setzen nämlich voraus, dass der Verkaufspreis vor der Ausfuhr der betreffenden oder gleichartiger Erzeugnisse in die Gemeinschaft bekannt ist. Wir haben aber gesehen, dass Obst und Gemüse häufig im Rahmen von Konsignationsgeschäften in die Gemeinschaft ausgeführt wird, also bevor ihr Verkauf erfolgt ist.

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 enthält keine mit der Methode des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex vergleichbare Methode. Diese Methode ist jedoch für Obst und Gemüse unerheblich, weil sie auf den Kosten der Ausgangserzeugnisse und der Herstellung der eingeführten Waren aufbaut.

52 Aus diesen verschiedenen Gesichtspunkten folgt, dass die Regeln des Artikels 5 der Verordnung Nr. 3223/94 besser auf die Berechnung des Zollwerts von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführtem Obst und Gemüse zugeschnitten sind.

53 Im Übrigen deuten mehrere Dinge darauf hin, dass eines der mit der Verordnung Nr. 3223/94 verfolgten Ziele gerade darin bestand, die Regeln des Zollkodex und der Durchführungsverordnung für die Berechnung des Zollwerts von Obst und Gemüse zu ändern. So kann auf Folgendes hingewiesen werden:

In der Präambel der Verordnung Nr. 3223/94 führt die Kommission Folgendes aus: Die im Anhang genannten Waren sind begrenzt haltbar und werden überwiegend im Konsignationshandel geliefert. Dadurch wird die Bestimmung ihres Zollwerts erschwert. Wie das Vereinigte Königreich deutlich gemacht hat, betrifft der Ausdruck Zollwert den Zollwert von Obst und Gemüse. Man kann deshalb daraus herleiten, dass die Kommission mit der Errichtung der Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises einen Teil der Schwierigkeiten beseitigen wollte, die sich bei der Ermittlung des Zollwerts von Obst und Gemüse daraus ergeben, dass der Verkaufspreis der Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft selten bekannt ist.

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3223/94 bestimmt ausdrücklich: Sobald ein pauschaler Einfuhrwert gemäß Absatz 1 festgesetzt wurde, ersetzt dieser bei den betreffenden Erzeugnissen den Durchschnittswert im Sinne der Artikel 173 bis 176 der [Durchführungsverordnung]. Somit sieht die Verordnung Nr. 3223/94 ausdrücklich vor, dass in den in ihrem Anhang genannten Zeiträumen die nach den vereinfachten Regeln der Durchführungsverordnung vorgesehene Methode zur Ermittlung des Zollwerts durch eine der Methoden zur Berechnung des Einfuhrpreises für Obst und Gemüse, nämlich den pauschalen Einfuhrwert, ersetzt wird.

Die Verordnung Nr. 1498/98 bestätigt, dass eines der mit der Verordnung Nr. 3223/94 verfolgten Ziele darin bestand, den Zollwert von Obst und Gemüse auf der Grundlage des Einfuhrpreises der Erzeugnisse zu berechnen. Die mit der Verordnung Nr. 1498/98 vorgenommene Änderung beschränkt sich nämlich schlicht darauf, diese Regelung ausdrücklich in die Verordnung... Nr. 3223/94 aufzunehmen. Im Gegenschluss bedeutet dies, dass die Verordnung Nr. 3223/94 bereits den Grundsatz enthielt, dass der Zollwert von Obst und Gemüse auf der Grundlage des in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 vorgesehenen Einfuhrpreises zu ermitteln ist.

54 Aus diesen verschiedenen Gesichtspunkten ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 3223/94 bezweckt, die Regeln für die Ermittlung des Zollwerts von Obst und Gemüse zu ändern. Nach dem Wortlaut dieser Verordnung dient der Einfuhrpreis nicht nur dazu, die zolltarifliche Einreihung der Erzeugnisse und den Satz der vom Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zölle zu ermitteln, sondern auch dazu, den Zollwert von Obst und Gemüse zu bestimmen, das in den im Anhang dieser Verordnung genannten Zeiträumen aus Drittländern eingeführt wird.

55 Zweitens bin ich entgegen der Auffassung von Capespan der Ansicht, dass die Kommission rechtsgültig ermächtigt war, Sonderregeln für die Berechnung des Zollwerts von Obst und Gemüse zu erlassen.

56 Nach Artikel 40 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 43 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 Absatz 3 EG) ist der Rat dafür zuständig, eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zu schaffen. Außerdem heißt es in Artikel 40 Absatz 2 EG-Vertrag, dass die gemeinsame Marktorganisation alle zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen einschließen kann, darunter gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.

57 Daraus ergibt sich, dass der Rat dafür zuständig ist, im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eine Regelung für den Handel mit Drittländern zu treffen. So verhält es sich bei der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, da die Grundverordnung eine auf das Ausgleichsabgabensystem gestützte Regelung vorsah und die geänderte Verordnung eine auf die Einfuhrpreise gestützte Regelung trifft.

58 Der Rat ermächtigte aber ausdrücklich die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführungsbestimmungen zur Regelung für den Handel mit Drittländern zu erlassen. Denn Artikel 23 der geänderten Verordnung sieht Folgendes vor:

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission nach Ursprung und Erzeugnis auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten... berechnet wird.

(3) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert,... so muss eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird.

(4) Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 5 festzulegenden Bedingungen ab.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.

59 Artikel 33 der geänderten Verordnung sieht ein besonderes Verfahren vor, das die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse zu ergreifen. Daraus folgt, dass die Kommission ermächtigt war, die Verordnung Nr. 3223/94 zu erlassen.

60 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung von Capespan agrarrechtliche Bestimmungen zulässigerweise Sonderregeln zu den allgemeinen Regeln des Zollkodex aufstellen können.

61 Artikel 1 des Kodex sieht nämlich vor, dass dieser unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften gilt. In der Präambel des Kodex wird klargestellt, dass er unbeschadet besonderer anderweitiger Vorschriften gilt... [und dass sļolche Vorschriften... im Rahmen der landwirtschaftlichen... Regelungen... bestehen oder eingeführt werden können.

62 Daraus ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 3223/94 im Hinblick auf die Bestimmungen des Zollkodex zulässigerweise Sondervorschriften für die Berechnung des Zollwerts von Obst und Gemüse enthalten kann.

63 Schließlich können meiner Ansicht nach die Verwaltungsförmlichkeiten und die Betrugsgefahr bei der Einfuhr durch den Rückgriff auf den Einfuhrpreis bei der Berechnung des Zollwerts von Obst und Gemüse wesentlich verringert werden.

64 Der Auffassung von Capespan zu folgen, hieße nämlich, zu akzeptieren, dass die vom Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle auf der Grundlage zweier verschiedener Werte festgesetzt werden können. Die Wertzölle würden auf der Grundlage des gemäß den Artikeln 29 bis 36 des Zollkodex bestimmten Zollwerts der Waren festgesetzt. Die spezifischen Zölle dagegen würden auf der Grundlage des gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 ermittelten Einfuhrpreises festgesetzt. Außerdem könnte sich der Importeur, da die Methoden zur Berechnung des Einfuhrpreises voll und ganz in seine Wahl gestellt sind, für eine Methode entscheiden, die nicht mit der entsprechenden Methode des Zollkodex vergleichbar wäre.

65 Unter diesen Umständen könnte die Auffassung von Capespan dazu führen, die Förmlichkeiten der Zollanmeldung zu komplizieren. Konkret müssten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine doppelte Berechnung (oder eine doppelte Überprüfung) vornehmen, während sie im Allgemeinen die Wertzölle und die spezifischen Zölle gleichzeitig erheben.

66 Außerdem könnten die Importeure ihr Handeln so ausrichten, dass die vom Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle im Höchstmaß herabgesetzt würden. So könnten sie sich bemühen, den Zollwert der Waren zu verringern, um den Wertzollsatz herabzusetzen. Gleichzeitig würden sie aber die Methode wählen, die einen hohen Einfuhrpreis ergibt, so dass der Satz der spezifischen Zölle herabgesetzt würde. Wie die Kommission deutlich gemacht hat, ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorgehensweise einiger Wirtschaftsbeteiligter der Gemeinschaft einen Teil ihrer Einnahmen nehmen könnte.

67 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter die Verordnung Nr. 3223/94 fällt, für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis zum 17. Juli 1998 einschließlich auf der Grundlage des gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung berechneten Einfuhrpreises der Erzeugnisse festzusetzen ist.

B — Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1498/98

68 Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1498/98 gültig ist.

69 Diese Frage erfolgt auf verschiedene Argumente, die Capespan im Ausgangsverfahren vorgebracht hat, um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1498/98 in Frage zu stellen. Capespan macht geltend, diese Verordnung könne nicht rechtsgültig vorsehen, dass der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter die Verordnung Nr. 3223/94 falle, auf einer Grundlage ermittelt werden müsse, die deckungsgleich mit der Grundlage für den Einfuhrpreis sei, zu dem die Erzeugnisse in die Gemeinschaft verbracht würden.

70 Für ihre Auffassung bringt Capespan drei Argumentationsstränge vor, die im Folgenden nacheinander geprüft werden.

71 Capespan ist erstens der Ansicht, die Kommission habe die Befugnisse überschritten, die ihr der Rat in der geänderten Verordnung verliehen habe. So macht Capespan Folgendes geltend:

Entgegen dem Ziel der Verordnung Nr. 1498/98 enthalte die geänderte Verordnung keine Bestimmung, die vorsehe, dass der Zollwert von Obst und Gemüse auf der Grundlage des Einfuhrpreises festgesetzt werden müsse.

Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 vorgesehenen Methoden zur Berechnung des Einfuhrpreises ständen nicht im Einklang mit den Artikeln 29 bis 36 des Zollkodex.

Die Verordnung Nr. 1498/98 sei im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) nicht hinreichend begründet.

72 Meiner Ansicht nach ist dieses Vorbringen nicht begründet. Was die ersten beiden Argumente anbelangt, habe ich bereits festgestellt, dass die Kommission ermächtigt war, Sonderregeln für die Berechnung des Zollwerts von Obst und Gemüse zu erlassen, und dass die Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises mit den Methoden zur Ermittlung des Zollwerts gemäß den Artikeln 29 bis 36 des Kodex und 173 bis 177 der Durchführungsverordnung vergleichbar waren.

Zum dritten Argument genügt der Hinweis, dass die Absichten der Kommission aus der Präambel der Verordnung Nr. 1498/98 deutlich hervorgehen. Die Kommission hielt es für erforderlich, in den Wortlaut der Verordnung Nr. 3223/94 ausdrücklich den Grundsatz aufzunehmen, dass der Zollwert von Obst und Gemüse auf der Grundlage des Einfuhrpreises der Erzeugnisse festzusetzen ist, und dort zu regeln, wie dies zu geschehen hat. Ich kann deshalb nicht erkennen, inwieweit die Verordnung Nr. 1498/98 im Hinblick auf Artikel 190 EG-Vertrag unzureichend begründet sein sollte.

73 Zweitens macht Capespan geltend, die Kommission habe unter Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft gehandelt. Der Grundsatz, dass der Zollwert von Obst und Gemüse auf der Grundlage des Einfuhrpreises, zu dem die Erzeugnisse in die Gemeinschaft verbracht würden, berechnet werden müsse, verstoße gegen Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachfolgend: GATT) 1994 und das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. Die durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 aufgestellten Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises unterschieden sich nämlich grundlegend von den in Artikel VII des GATT 1994 und im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 vorgesehenen Methoden zur Ermittlung des Zollwerts und seien daher mit diesen unvereinbar.

74 Unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1498/98 am Maßstab des Artikels VII des GATT 1994 und des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 geprüft werden kann, bin ich der Ansicht, dass das Vorbringen von Capespan unbegründet ist. Ich habe nämlich bereits festgestellt, dass die Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises der Erzeugnisse weitgehend mit den Methoden zur Ermittlung des Zollwerts gemäß den Artikeln 29 bis 36 des Zollkodex und 173 bis 177 der Durchführungsverordnung vergleichbar waren.

Capespan hat aber zu keinem Zeitpunkt dieses Verfahrens vorgebracht oder dargetan, dass diese Methoden zur Ermittlung des Zollwerts mit Artikel VII des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 unvereinbar sind. Daher ist schwer zu erkennen, weshalb die Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises, die im Einklang mit den Bestimmungen des Zollkodex und der Durchführungsverordnung stehen, gegen Artikel VII des GATT 1994 und das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 verstoßen sollten.

75 Drittens rügt Capespan die Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Sie weist darauf hin, die Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex müssten nach dem dafür in dessen Artikel 249 vorgesehenen Verfahren erlassen werden. Hier sei aber die Verordnung Nr. 1498/98 nach einem anderen Verfahren, nämlich dem des Artikels 46 der neuen Grundverordnung, erlassen worden.

76 Dieses Vorbringen ist nicht erheblich. Da nämlich das Agrarrecht Sonderbestimmungen über den Zollwert von Erzeugnissen enthalten darf, ist es normal, dass die Durchführungsmaßnahmen zu diesen Bestimmungen gemäß dem Verfahren erlassen werden, das in der Ermächtigungsverordnung vorgesehen ist. Im Obst- und Gemüsesektor hätte die Kommission somit die Verordnung Nr. 1498/98 nicht nach einem anderen Verfahren als dem des Artikels 46 der neuen Grundverordnung erlassen können.

77 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1498/98 beeinträchtigen könnte.

C — Der vorläufige Hinweis auf den Zollwert des Obstes oder des Gemüses

78 Mit seiner letzten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 dahin auszulegen ist, dass ein Importeur, der zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs der Erzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft keinen endgültigen Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert gemäß Artikel 254 der Durchführungsverordnung geben kann.

79 Das vorlegende Gericht möchte damit klären, ob Capespan zulässigerweise einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert der Erzeugnisse geben konnte, die sie im streitigen Zeitraum in die Gemeinschaft eingeführt hat.

80 Wie das Vereinigte Königreich bin ich der Ansicht, dass die Antwort auf diese Frage denknotwendig aus den bei der Prüfung der ersten Vorlagefrage angestellten Überlegungen hervorgeht.

81 Es ist nämlich daran zu erinnern, dass die erste Methode zur Berechnung des Einfuhrpreises auf dem fob-Preis der ErZeugnisse zuzüglich Versicherungs- und Beförderungskosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft aufbaut. In diesem Fall gibt es keinen Grund, einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert zu gestatten, weil der endgültige Wert der Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihres Zolldurchgangs bekannt ist. Im Übrigen bestimmt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94 ausdrücklich, dass diese Methode nur angewandt werden kann, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind.

82 Desgleichen baut die dritte Methode zur Berechnung des Einfuhrpreises auf dem pauschalen Einfuhrwert auf. In diesem Fall wird der endgültige Wert der Erzeugnisse bei ihrem Zolldurchgang ebenfalls bekannt sein, da der pauschale Einfuhrwert für jeden Arbeitstag berechnet wird. Daher ist es auch nicht erforderlich, dem Importeur einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert zu gestatten.

83 Tatsächlich liegt die einzige Fallgestaltung, bei der es für einen Importeur erforderlich sein kann, eine unvollständige Anmeldung im Sinne des Artikels 254 der Durchführungsverordnung abzugeben, darin, dass er auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 vorgesehene zweite Methode zur Berechnung des Einfuhrpreises zurückgreift. In diesem Fall kann der Wert der Erzeugnisse auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt werden, zu dem eingeführte gleiche oder gleichartige Erzeugnisse verkauft werden. Das bedeutet, dass der Preis der Erzeugnisse, die Gegenstand der Anmeldung sind, zum Zeitpunkt ihres Zolldurchgangs nicht notwendigerweise bekannt ist.

84 Da es aber nach dem Zollkodex ausdrücklich gestattet ist, bei dieser Fallkonstellation einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert zu geben, ist nicht ersichtlich, inwieweit ein solcher Hinweis untersagt sein sollte, wenn der Zollwert von Obst und Gemüse auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 ermittelt wird.

85 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 dahin auszulegen ist, dass ein Importeur, der zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs von Erzeugnissen keinen endgültigen Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert gemäß Artikel 254 der Durchführungsverordnung nur dann geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 ermittelt wird.

IV — Ergebnis

86 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefragen des VAT and Duties Tribunal, London, wie folgt zu beantworten:

1. Für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis zum 17. Juli 1998 einschließlich ist der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse fällt, gemäß den in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises zu ermitteln.

2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1498/98 der Kommission vom 14. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 beeinträchtigen könnte.

3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs von Erzeugnissen keinen endgültigen Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert gemäß Artikel 254 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nur dann geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 ermittelt wird.