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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.06.2002 – C-456/00

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:371

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 13. Juni 2002

1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift vom 18. Dezember 2000 gemäß Artikel 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/52/EG der Kommission vom 20. September 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben, mit der eine Beihilfe Frankreichs für die Umstellung von Rebflächen der Charente für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung von den Empfängern angeordnet wurde.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Die Bestimmungen des EG-Vertrags

2 Artikel 36 Absatz 1 EG lautet:

Das Kapitel [dieses Vertrages] über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.

3 Artikel 87 Absatz 1 EG sieht vor:

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

4 Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

B — Die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

5 Die ab 1962 eingeführte gemeinsame Marktorganisation im Weinsektor wurde 1970 mit der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 erstmals ergänzt. Seitdem sind die grundlegenden Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein wiederholt geändert und ergänzt worden. Ich werde im Folgenden die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Vorschriften darstellen.

a) Die gemeinsame Marktorganisation für Wein nach der Verordnung (EWG) Nr. 822/87

6 Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 kodifizierte und ergänzte die seinerzeit geltenden grundlegenden Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein. Die vierzehnte Begründungserwägung der Verordnung stellt fest, dass sich

[die] starke Überschusssituation auf dem Weinmarkt... außerordentlich schnell [verschärft] und ..., wegen des übermäßigen Drucks auf die Erzeugereinkommen, die Verwirklichung der Ziele des Artikel 39 des Vertrages [jetzt Artikel 33 EG] in Frage zu stellen [droht].

7 Zur Sicherung des Marktgleichgewichts sieht die Verordnung Nr. 822/87 vor, Neuanpflanzungen von Reben vorübergehend zu verbieten. Artikel 6 Absatz 1 bestimmt hierzu:

Jede Neuanpflanzung von Reben ist bis zum 31. August 1990 untersagt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Neuanpflanzungen auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. [bestimmter Anbaugebiete] genehmigen, bei dem die Kommission anerkannt hat, dass die Nachfrage die Erzeugung wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet.

Die Dauer dieses Verbotes ist in der Folge mehrfach verlängert worden und erstreckte sich schließlich bis zum 31. August 2000.

8 Unter demselben Blickwinkel stellt die Verordnung Nr. 822/87 besonders enge Voraussetzungen für die Gewährung von nationalen Beihilfen für die Anpflanzung von neuen Reben auf. Artikel 14 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 geänderten Fassung sieht hierzu Folgendes vor:

(1) Alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von in die Kategorie 3 eingestuften Flächen für die Erzeugung von Tafelwein sind untersagt.

(2) Für die Bepflanzung von anderen als in Absatz 1 genannten Weinbauflächen sind alle einzelstaatlichen Beihilfen untersagt, ausgenommen solche Beihilfen, die

in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind;

gemäß den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages [jetzt Artikel 87 EG bis 89 EG] zulässig sind und Kriterien erfüllen, die es insbesondere ermöglichen sollen, eine Verringerung der Produktionsmengen oder eine qualitative Verbesserung ohne Steigerung der Produktion zu erreichen. Diese Kriterien werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt.

(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt ab 1. September 1988. ...

9 Nach Artikel 76 der Verordnung Nr. 822/87 sind, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des EG-Vertrags über die staatlichen Beihilfen auf den Weinsektor anwendbar.

10 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 hat die Kommission die Kriterien festgelegt, nach denen die staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 822/87 zu beurteilen sind. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2741/89 muss

[d]ie Bepflanzung... mit einer [Rebs]orte erfolgen, die auf der betreffenden Lage

als nicht ertragsstark gilt,

als qualitätsverbessernde Sorte anerkannt ist,

von den einzelstaatlichen Behörden im Rahmen des betreffenden Beihilfevorhabens eigens zugelassen ist.

11 Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt ferner:

Die je Hektar bepflanzte Rebfläche gewährte Beihilfe darf nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten ausmachen.

b) Die gemeinsame Marktorganisation für Wein nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

12 Durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 wurden die Verordnung Nr. 822/87 aufgehoben, die gemeinsame Marktorganisation für Wein umfassend geändert und die in diesem Sektor geltenden Vorschriften in einem einzigen Text zusammengefasst. Die Verordnung trat am 21. Juli 1999 in Kraft, gilt aber erst seit dem 1. August 2000.

13 Die elfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1493/1999 stellt fest:

Zur Nutzung und Konsolidierung des stabileren Marktgleichgewichts und zur besseren Anpassung des Angebots an die Nachfrage für bestimmte Arten von Erzeugnissen sollten Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung des Weinbaupotentials geschaffen werden, mit denen mittelfristige Pflanzbeschränkungen, Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen und Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen geregelt werden.

14 Bezüglich der Anpflanzung neuer Reben bestimmt Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung:

Die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 19 Absatz 1 als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten ist bis zum 31. Juli 2010 untersagt ...

Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen Rebsorten als Keltertraubensorten auf Keltertraubensorten verboten.

15 Zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sieht Artikel 11 vor:

(1) Es wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt.

(2) Die Regelung dient der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage.

(3) Die Regelung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) die Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b) die Umbepflanzung von Rebflächen;

c) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken entsprechend dem Ziel der Regelung.

Von der Regelung ausgeschlossen ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen ...

16 Darüber hinaus können nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung im Rahmen der Durchführungsvorschriften für die Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Vorkehrungen zur Verhütung eines Anstiegs des Produktionspotentials infolge der Anwendung dieses Kapitels vorgesehen werden.

17 Schließlich sind nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1493/1999, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, die Artikel 87 EG bis 89 EG auf den Weinsektor anwendbar.

18 Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 legt Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere hinsichtlich des Produktionspotentials, fest und hebt u. a. die Verordnung Nr. 2741/89 auf. Zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bestimmt Artikel 13 Buchstabe c, dass die Mitgliedstaaten Folgendes festlegen:

Vorschriften über die Begrenzung der Verwendung der Wiederbepflanzungsrechte, die sich aus der Rodung gemäß der Durchführung eines Plans ergeben, wenn dies einen möglichen Anstieg des Ertrags der betreffenden Fläche nach sich ziehen würde; mit den Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden, und insbesondere, dass es zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials des betreffenden Mitgliedstaats kommt.

II — Sachverhalt

A — Vorgeschichte und Verwaltungsverfahren

19 Im Februar 1999 meldete die französische Regierung bei der Kommission eine Beihilferegelung für die Umstellung von Rebflächen der Charente von der Erzeugung von Cognac auf die Erzeugung von vin de pays (Landwein, d. h. Tafelwein mit geografischer Angabe) an. Die Regelung zielte darauf ab, eine nachfragegerechte Weinerzeugung zu fördern und dafür die Mengen erzeugten Cognacs zu verringern, dessen Bestände aufgrund einer Krisensituation auf dem Markt beträchtlich zugenommen hatten.

20 Die Regelung enthielt vier verschiedene Beihilfemaßnahmen, von denen eine in einer Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands bestand (im Folgenden: Beihilfe zur Sortenumstellung oder einfach Beihilfe). Ich werde meine Ausführungen auf diese Maßnahme beschränken, da sich die angefochtene Entscheidung darauf konzentriert.

21 Die Beihilfe zur Sortenumstellung sah eine zusätzliche Zahlung von 10000 FRF/Hektar für Winzer vor, die für eine bereits bestehende französische Beihilferegelung, nämlich die Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands, in Frage kamen. Mit dieser ergänzenden Beihilfe sollte in der betroffenen Region — ursprünglich einem Gebiet von 1000 Hektar — die Rodung von Rebstöcken der Sorte Ugni-blanc und danach die Neuanpflanzung bestimmter anderer Rebsorten, die sich für die Erzeugung von vin de pays eignen, gefördert werden.

22 Die französischen Behörden übermittelten der Kommission im Mai und im Juli 1999 ergänzende Informationen über den wirtschaftlichen Hintergrund der notifizierten Regelung. Sie führten insbesondere aus, dass der Weinbau in der Charente stark auf die Erzeugung von Branntweinen spezialisiert sei. So seien 95 % der Rebfläche der Region mit der Rebsorte Ugni-blanc bepflanzt, aus der Weißweine hergestellt würden, die aufgrund ihrer besonderen analytischen Eigenschaften für die Destillation zur Herstellung von Branntweinen bestimmt seien. Abgesehen von diesem einseitigen Absatzmarkt fänden die fraglichen Weine nur geringwertige Verwendung als weiße Tafelweine ohne geografische Angabe oder als Grundstoff für die Herstellung von Schaumweinen.

23 Nach Prüfung dieser Informationen beschloss die Kommission, das formelle Prüfungsverfahren im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, wovon sie die französischen Behörden mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 unterrichtete. Die Einleitung des Verfahrens begründete sie im Wesentlichen wie folgt:

In Bezug auf die für die Neuanpflanzung vorgesehen Rebsorten und den pro Hektar vorgesehenen Gesamtbetrag erfülle die Beihilfe die Anforderungen der geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Wein nach der Verordnung Nr. 822/87 (insbesondere den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr. 2741/89);

die Beihilfe trage jedoch nicht den Orientierungen der neuen Marktorganisation nach der Verordnung Nr. 1493/1999 Rechnung, insbesondere nicht deren Zielen, einen Anstieg der Weinerzeugung zu verhindern und die Erzeugung an die Nachfrage anzupassen: zum einen führe die beabsichtigte Produktionsumstellung letztendlich zu einer Nettozunahme der auf dem Markt angebotenen Menge an vin de pays, zum anderen könne anhand der verfügbaren Daten nicht davon ausgegangen werden, dass der vin de pays-Markt in der Lage sei, den Produktionsanstieg aufzunehmen;

unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass Frankreich keine Vorkehrungen getroffen habe, um die Beihilfe an die neuen Anforderungen des Sektors anzupassen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die beabsichtigte Umstellung mit einer wesentlichen Verringerung der Anbauflächen und der Erträge einhergehe, bestünden Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt.

24 Auf die Mitteilung der Einleitung des Verfahrens hin reichten die französischen Behörden mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 ihre Stellungnahme ein und übermittelten auf Verlangen der Kommission am 28. Juli 2000 ergänzende Informationen. Inzwischen hatten sie die Beihilfe jedoch bereits durchgeführt, und zwar zunächst für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 mit der Verordnung vom 12. März 1999 und dann für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mit der Verordnung vom 6. April 2000.

B — Die angefochtene Entscheidung

25 Das formelle Prüfungsverfahren wurde mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 20. September 2000 abgeschlossen, in der die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der französischen Behörden Folgendes festgestellt hat.

26 Erstens müsse die Ertragsverminderung, um dem Problem der Produktionsüberschüsse in der Charente zu begegnen, nicht nur die Rebflächen erfassen, die von der Umstellung, die die französischen Behörden beabsichtigten, betroffen seien, sondern auch diejenigen, die mit der Rebsorte Ugni-blanc bepflanzt blieben und für die Cognacerzeugung bestimmt seien. Diese Rebsorte, deren Erträge bekanntlich stark anstiegen, sei nämlich für die Überschussproduktion in der Region verantwortlich. Wenngleich anzuerkennen sei, dass die Umstellung, wie von den französischen Behörden vorgetragen, zu einer wesentlichen Verringerung der Erträge der betroffenen Rebflächen führe, halte die Kommission diese Verringerung für nicht ausreichend.

27 Zweitens sei, was die Verkleinerung der Anbaufläche angehe, mit dem Umstand, dass in der von der Umstellung betroffenen Region auch Anreize zur Rodung von Rebflächen gegeben würden, keine Garantie verbunden, dass eine Fläche gleicher Größe wie die von der Umstellung betroffene tatsächlich gerodet werde, da die Rodung freigestellt bleibe. Doch selbst wenn dies geschähe, sei eine Verkleinerung der Anbaufläche in der Größenordnung der beabsichtigten Umstellung, d. h. begrenzt auf 1000 Hektar, für die betreffende Region unzureichend.

28 Drittens stützten die der Kommission vorliegenden Daten über die Entwicklung des vin de pays-Marktes nicht die Behauptung der französischen Behörden, die Beihilfe zur Sortenumstellung erfülle die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1493/1999, der auf die Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage abziele. Nach diesen Daten könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Markt in der Lage sei, die zusätzlichen Mengen an vin de pays aufzunehmen, die infolge der Umstellung erzeugt würden.

29 Die Prüfung der Stellungnahme der französischen Behörden bestätige daher die Auffassung der Kommission, die zur Einleitung des Prüfverfahrens geführt habe. Die Beihilfe zur Sortenumstellung würde zu einer Nettozunahme der Erzeugung von Wein führen, der auf dem üblichen Weinmarkt angeboten werde, und somit Wettbewerbsverzerrungen auf einem nicht durch eindeutige Wachstumssignale gekennzeichneten Markt hervorrufen. Dies berge die Gefahr der Verlagerung des in der Region Charente bestehenden Problems auf andere Märkte oder andere Regionen der Gemeinschaft in sich, was den Zielsetzungen sowohl der neuen, durch die Verordnung Nr. 1493/1999 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation als auch der früheren, durch die Verordnung Nr. 822/87 geschaffenen Marktorganisation, in der bereits die Nichterhöhung der Erzeugung vorgesehen sei, zuwiderlaufe. Nur im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation getroffene Maßnahmen könnten eine Berücksichtigung der allgemeinen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer des Weinsektors gewährleisten.

30 Die Beihilfe zur Sortenumstellung erfülle nicht die in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein aufgestellten Voraussetzungen und komme daher nicht für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG in Betracht. Die Kommission hat die Beihilfe daher für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und, da sie bereits durchgeführt worden war, die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge von den Empfängern angeordnet.

31 Die angefochtene Entscheidung wurde der französischen Regierung am 10. Oktober 2000 unter dem Aktenzeichen K(2000) 2754 bekannt gegeben.

III — Rechtliche Würdigung

32 Die französische Regierung trägt als einzigen Klagegrund vor, dass die Kommission Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Wein begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die streitige Beihilfe die in der gemeinsamen Marktorganisation aufgestellten Voraussetzungen nicht erfülle. Sie macht im Wesentlichen geltend:

Die Kommission habe sich hinsichtlich der anwendbaren Regelung geirrt, indem sie die Verordnung Nr. 1493/1999 herangezogen habe, obgleich die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt allein anhand der früheren Verordnung Nr. 822/87 habe beurteilt werden dürfen;

zudem habe die Kommission gegen die Verordnung Nr. 1493/1999 verstoßen, indem sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt von einer Verminderung der Anbauflächen und der Erträge abhängig gemacht habe, was in dieser Verordnung nicht vorgesehen sei;

die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Beihilfe das in dieser Verordnung genannte Ziel der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage verfehle;

schließlich sei die Beurteilung der Auswirkung der Beihilfe auf den Weinmarkt fehlerhaft und nicht hinreichend begründet.

A — Vorbemerkung zum Umfang der Kontrolle der angefochtenen Entscheidung durch den Gerichtshof

33 Bevor ich die spezifischen Vorwürfe der Klägerin prüfe, halte ich es für angebracht, mich zu der von ihr einleitend aufgeworfenen Frage nach dem Umfang der richterlichen Kontrolle einer Entscheidung der Kommission, die wie die angefochtene eine staatliche Beihilfe in einem Sektor betrifft, der durch eine gemeinsame Marktorganisation geregelt ist, zu äußern.

34 Bekanntlich verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 EG in Anbetracht der komplexen wirtschaftlichen Wertungen, die sie dabei vorzunehmen hat, über ein weites Ermessen. In diesen Fällen ist die richterliche Kontrolle der Entscheidungen der Kommission daher sehr beschränkt, da es dem Gemeinschaftsgericht nicht zusteht, die wirtschaftliche Wertung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen. Sie erstreckt sich im Wesentlichen auf die Prüfung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens, der Begründung des Rechtsakts und der Fragen, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

35 Die französische Regierung verweist jedoch auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, die darin liege, dass die Kommission die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation anwenden müsse, die — wie wir sogleich sehen werden — den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags vorgehen. Diese Vorschriften würden der Handlungsfreiheit der Kommission nämlich spürbare Grenzen setzen und ihr Ermessen erheblich einschränken. Folglich müsse der Gerichtshof im vorliegenden Fall eine stärkere Kontrolle über die Tätigkeit der Kommission ausüben und deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation prüfen.

36 Die Kommission bestreitet nicht, bei ihrer Beurteilung an die einschlägigen Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation gebunden zu sein, betont aber, dass sie gerade aus diesem Grund eine Beihilfe, die mit den Regelungen einer gemeinsamen Marktorganisation nicht vereinbar sei oder dem reibungslosen Funktionieren dieser Marktorganisation zuwiderlaufen würde, nicht genehmigen könne. Festzuhalten sei jedoch, dass es in der angefochtenen Entscheidung um die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und nicht um die Anwendung der Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation gehe. Daher stehe die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Mittelpunkt des Streits, nicht die von der französischen Regierung angesprochenen Probleme der Auslegung der agrarrechtlichen Vorschriften, und folglich sei es die in diesem Zusammenhang von der Kommission vorgenommene Bewertung, auf die sich die Kontrolle des Gerichtshof erstrecken müsse.

37 Ich erinnere zunächst daran, dass Artikel 36 Absatz 1 EG den Vorrang der gemeinsamen Agrarpolitik vor den Zielen des EG-Vertrags im Wettbewerbsbereich anerkennt und dem Rat die Befugnis überträgt, darüber zu entscheiden, inwieweit die Wettbewerbsregeln im Agrarsektor anwendbar sind. Demzufolge hängt die Anwendbarkeit der Artikel 87 EG bis 89 EG im Rahmen einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte von den sekundärrechtlichen Bestimmungen ab, mit denen der Rat diese Organisation errichtet hat, und bleibt diesen auch, wie die sowohl von der französischen Regierung als auch von der Kommission angeführte Rechtsprechung klargestellt hat, unterworfen.

38 Ferner haben sich die Mitgliedstaaten nach dieser Rechtsprechung in den Agrarsektoren, in denen eine gemeinsame Marktorganisation besteht, jeglicher Maßnahme zu enthalten, die von den entsprechenden Vorschriften abweichen oder deren Wirksamkeit beeinträchtigen können, es sei denn, dass es in diesen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.

39 Demzufolge muss die Kommission, wie sie zutreffend vorgetragen hat, ihr Ermessen in dem durch die Regelungen der einschlägigen gemeinsamen Marktorganisation vorgegebenen Rahmen ausüben und darf somit keine staatlichen Beihilfen genehmigen, die mit einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sind oder deren ordnungsgemäßen Funktionieren zuwiderlaufen. Der Gerichtshof ist mithin ohne weiteres befugt, zu überprüfen, ob die Kommission die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation eingehalten hat. Innerhalb dieses spezifischen rechtlichen Rahmens ändert sich jedoch die Natur der wirtschaftlichen Wertung, die die Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG vorzunehmen hat, nicht, denn auch in diesem Rahmen geht es immer darum, die Reichweite und die Wirkungen der Beihilfe zu beurteilen. Folglich ändern sich weder das Ermessen, das die Kommission insoweit hat, noch die entsprechenden Grenzen der gerichtlichen Kontrolle, die ich oben erwähnt habe.

B — Zum Vorwurf eines Fehlers hinsichtlich der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften

40 Ich wende mich nun den spezifischen Rügen der französischen Regierung zu und erinnere zunächst daran, dass diese in ihrer Klageschrift rügt, die Kommission habe sich bei der Beurteilung der Beihilfe auf die Verordnung Nr. 1493/1999 gestützt, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gegolten habe, während der Entwurf der Beihilferegelung unter der Geltung der früheren Verordnung Nr. 822/87 erarbeitet worden sei, die für die Notifizierung des Entwurfes und während beinahe des gesamten Prüfverfahrens maßgeblich gewesen sei. Auf den Einwand der Kommission hin, die Verordnung Nr. 1493/1999 sei im Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens bereits in Kraft, wenn auch noch nicht anwendbar gewesen und habe daher bei der Beurteilung der Beihilfe berücksichtigt werden müssen, hat die Klägerin die Rüge in ihrer Erwiderung nicht aufrechterhalten.

41 Die Kommission wendet jedoch ein, dass die französische Regierung in ihrer Erwiderung nicht nur ihre Haltung gegenüber der Anwendung der Verordnung Nr. 1493/1999 geändert, sondern auch neue, gerade auf diese Verordnung gestützte Argumente zur Stützung ihrer Thesen vorgetragen habe. Sie sieht darin eine Änderung des Streitgegenstandes und bestreitet daher die Zulässigkeit dieses Vorbringens.

42 Diesen Einwand halte ich für unbegründet, da die französische Regierung nichts anderes getan hat, als eine der Rügen zurückzuziehen, die sie gegen die angefochtene Entscheidung erhoben hat. Dies führt jedoch nicht zu einer gegen Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung verstoßenden Erweiterung des Streitgegenstands. Zum anderen erinnere ich daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung die nähere Ausführung eines bereits in der Klageschrift enthaltenen Klagegrunds, auch durch erstmalig in der Erwiderung vorgetragene Argumente, kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel darstellt. Hiernach fällt die Feststellung leicht, dass die französische Regierung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen des angeblichen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 1493/1999 bereits in der Klageschrift — wenn auch nur hilfsweise — vorgetragen hat und mit den in der Erwiderung angeführten Argumenten diese Rüge in Beantwortung des Vorbringens der Kommission in der Klagebeantwortung logisch fortentwickelt. Meines Erachtens greift der Einwand der Kommission daher nicht durch.

C — Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 1493/1999 bezüglich der Verminderung der Anbauflächen und der Erträge

43 Die französische Regierung trägt vor, die Kommission habe gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 1493/1999 verstoßen, indem sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt verneint habe, weil diese nicht mit einer angemessenen Verminderung der Anbauflächen und der Erträge einhergehe. Der Zusammenhang, den die Kommission zwischen der Umstellung einer bestimmten Weinanbaufläche und der Verminderung der Erträge in anderen, nicht von der Umstellung betroffenen Flächen herstelle, habe keine rechtliche Grundlage in der genannten Verordnung. Diese enthalte auch keine Verpflichtung zur Verminderung der Anbauflächen (d. h. einer Rodung der Rebstöcke) in einem Gebiet, das mindestens ebenso groß sei wie das von der Umstellung betroffene, von der die Kommission aber offenbar ausgehe. Nach der Verordnung Nr. 1493/1999 seien die Rodung und die Umstellung von Rebflächen nämlich unterschiedliche und voneinander unabhängige Maßnahmen, an die unterschiedliche Anforderungen gestellt würden. Zudem dürfe Frankreich die Maßnahmen zur Förderung der Rodung von Rebflächen, die nach der Verordnung fakultativ seien, nicht dadurch verfälschen, dass sie sie verbindlich mache und mit der Umstellung verknüpfe.

44 Die Kommission entgegnet, dass es nicht ihre Absicht gewesen sei, eine Ertragsverminderung vorzuschreiben oder einen Zusammenhang zwischen der Umstellung und der Verminderung von Rebflächen oder Erträgen herzustellen. Sie habe sich vielmehr darauf beschränkt, die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb zu bewerten. Im vorliegenden Fall fördere die Beihilfe nicht die Umstellung von Rebflächen mit hohen Erträgen auf solche mit niedrigeren Erträgen, sondern vielmehr von Rebflächen zur Erzeugung von Branntwein (Cognac), der nicht zu den von der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erfassten Produkten gehöre, auf solche zur Erzeugung gängigen, von der gemeinsamen Marktorganisation erfassten vin de pays, der für den Weinmarkt bestimmt sei. Die Beihilfe würde daher zu einem Anstieg der Erzeugung dieser Weine führen und daher genauso wirken, als würde die Bepflanzung neuer Rebflächen finanziert, was durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 und vorher bereits durch die Verordnung Nr. 822/87 untersagt worden sei. Die Beurteilung der Beihilfe als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt knüpfe daher an den Anstieg der Erzeugung gängiger Weine an, der den Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein zuwiderlaufe. Die Kommission habe deshalb geprüft, ob die französischen Behörden wenigstens Vorkehrungen zum Ausgleich dieser negativen Wirkungen der Beihilfe getroffen hätten, wie z. B. zur Verminderung der Erträge und der Anbauflächen in der gesamten Region Charente, die sich schon seit längerer Zeit strukturellen Überschüssen gegenüber sehe, nicht nur in dem von der Umstellung betroffenen Gebiet.

45 Ich möchte zunächst feststellen, dass die streitige Beihilfe nicht als eine Maßnahme auf der Grundlage der Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1493/1999 im Rahmen der Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Weinbaupotentials, die in die gemeinsame Marktorganisation aufgenommen wurden, betrachtet werden kann. Die Durchführung dieser Regelung hat nämlich erst im Wirtschaftsjahr 2000/2001 — und somit nach der Einführung der in Rede stehenden Beihilfe, die, wie gesagt, in den vorangehenden Wirtschaftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 gewährt wurde — begonnen. Zum anderen stellt Artikel 11 keine Regeln für die Vergabe von nationalen Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen auf, sondern enthält eine gemeinschaftliche Unterstützungsregelung, an deren Finanzierung im Sinne von Artikel 13 der Verordnung die Mitgliedstaaten sich grundsätzlich nicht beteiligen können.

46 Meines Erachtens kann man daher der Kommission nicht vorwerfen, Artikel 11 der Verordnung Nr. 1493/1999 falsch angewendet zu haben, indem sie die dort vorgesehenen Umstellungsmaßnahmen an Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Verminderung von Anbauflächen und Erträgen geknüpft habe, die in dieser Vorschrift nicht genannt seien. In der angefochtenen Entscheidung wird auch keineswegs behauptet, dass Artikel 11 vorschreibe, anlässlich der Umstellung einer Rebfläche das Produktionspotential zu verringern.

47 Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend klar ergibt, hat die Kommission vielmehr im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Weinsektor auf das Erfordernis der Verminderung der Anbauflächen und der Erträge hingewiesen. Sie hat eine erhebliche Verminderung der Anbauflächen und der Erträge in der Region Charente also nicht deshalb angemahnt, weil Artikel 11 der Verordnung Nr. 1493/1999 dies vorschreiben würde, sondern weil sie der Ansicht war, dass die negativen Folgen der Umstellungsmaßnahme durch geeignete Vorkehrungen, wie die angesprochene Flächen- und Ertragsverminderung, hätten ausgeglichen werden können. So gesehen hat die Kommission damit die von den französischen Behörden im Lauf des Prüfverfahrens vorgetragenen Argumente zurückgewiesen, da sie die Verminderungen, die diese mit der beabsichtigten Umstellung verbunden hatten, für unzureichend hielt.

48 Der Hinweis auf die Verminderung der Anbauflächen und der Erträge stellt somit einen Gesichtspunkt der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt dar, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens vornimmt, über das sie, wie ich bereits ausgeführt habe, zu diesem Zwecke verfügt. Es sollte betont werden, dass die Klägerin nicht nachgewiesen, ja nicht einmal vorgetragen hat, dass die Kommission dadurch, dass sie die von den französischen Behörden angegebene Verminderung des Produktionspotentials für unzureichend hielt, die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat.

49 Ich bin deshalb der Ansicht, dass diese Rüge zurückzuweisen ist.

D — Zum Vorwurf eines Beurteilungsfehlers bezüglich der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage

50 Die französische Regierung macht ferner geltend, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, weil sie die Kapazität des Marktes zur Aufnahme der infolge der Umstellung zusätzlich erzeugten Mengen an vin de pays bezweifelt habe. Die Beihilfe sei vielmehr geeignet, das in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 festgelegte Ziel, die Erzeugung an die Nachfrage anzupassen, zu erreichen. So zeige die langfristige Entwicklung des vin de pays-Marktes trotz Preisschwankungen eine beträchtliche Wachstumstendenz. Dies und die Tatsache, dass Reben ihre volle Rentabilität erst einige Jahre nach der Pflanzung erreichten, relativierten die Bedeutung der von der Kommission berücksichtigten Zahlen, nach denen die Preise in jüngster Zeit ständigen Schwankungen unterlegen seien.

51 Die Kommission wendet ein, dass die Entwicklung des vin de pays-Marktes in dem auf den Erlass der angefochtenen Entscheidung folgenden Zeitraum die Tendenz ständiger Preisschwankungen, die bereits in der Entscheidung betont worden war, bestätigt habe. Zum anderen ziehe sich die Stagnation, ja sogar Schrumpfung des Marktes, wie diese, von der französischen Regierung vorgelegten Angaben bestätigten, nun schon über mehrere Wirtschaftsjahre hin. Derzeit sei die Lage auf dem Weinmarkt besonders schwierig, was sich daran zeige, dass Frankreich und andere Mitgliedstaaten eine so genannte Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 1493/1999 beantragt hätten.

52 Meines Erachtens bestätigen die Angaben über die Entwicklung des vin de pays-Marktes, die die Parteien während des Verfahrens vor dem Gerichtshof gemacht haben, nur, was in der Begründungserwägung 46 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, nämlich dass der Weinmarkt nicht durch eindeutige Wachstumssignale [gekennzeichnet] ist. So ist zwischen den Parteien trotz der unterschiedlichen Auslegung der Daten bezüglich der vorangegangenen Wirtschaftsjahre offenbar unstreitig, dass der Markt, zumindest seit dem Wirtschaftsjahr 1999/2000, einen Rückgang der Nachfrage verzeichnet.

53 Ein weiteres Indiz in diesem Sinne stellt der von der Kommission angeführte Umstand dar, dass Frankreich und andere Mitgliedstaaten nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eine so genannte Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme beantragt haben. Wenngleich diese Maßnahme alle Tafelweine erfasst, so dass es schwierig ist, festzustellen, inwieweit das spezifische Segment des vin de pays betroffen ist, ergeben sich daraus doch wichtige Hinweise auf die Gesamtentwicklung des Marktes. Die Dringlichkeitsdestillation ist in Artikel 30 der Verordnung Nr. 1493/1999 für den Fall einer außergewöhnlichen Störung des Weinmarktes vorgesehen und soll die Produktionsüberschüsse dem Weinmarkt entziehen, indem sie sie der Destillation zuführt. Die offensichtlich schwierige Marktlage lässt sich im Übrigen auch klar der Begründung der Verordnungen entnehmen, mit denen die Dringlichkeitsdestillation in Frankreich eröffnet wurde.

54 Die französische Regierung entgegnet jedoch, dass die Beihilfe ihre volle Wirkung erst drei Jahre nach ihrer Durchführung erreichen werde und die Marktlage somit unter diesem Blickwinkel zu beurteilen sei. Die allgemeine Tendenz des Weinmarktes sei also über einen längeren Zeitraum vorherzusagen, so dass der von der Kommission in der Begründungserwägung 44 der angefochtenen Entscheidung festgestellte gegenwärtige Preisrückgang kein entscheidendes Beurteilungskriterium sein könne. In diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass das in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 festgelegte Ziel der Anpassung des Angebots an die Nachfrage (das dem allgemeinen Ziel der Sicherung des Marktgleichgewichts dient und verschiedenen Bestimmungen der Verordnung zugrunde liegt) für den betreffenden Wein oder die betreffenden Weine nur erreicht werden kann, wenn die bestehende Erzeugung geringer ist als die Nachfrage. Die Klägerin hat jedoch keinen klaren Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass angesichts der derzeitigen Marktlage von einem kurzoder mittelfristigen Wachstum ausgegangen werden könne, das es nicht nur ermögliche, zusätzliche Mengen von vin de pays in den Verkehr zu bringen, ohne Marktstörungen hervorzurufen, sondern das Inverkehrbringen dieser zusätzlichen Mengen sogar erfordere. Die im vorangehenden Absatz angeführten Gesichtspunkte sprechen meines Erachtens allerdings für das genaue Gegenteil.

55 Ich bin daher der Auffassung, dass die Rüge zurückzuweisen ist.

E — Zu den Wettbewerbsverzerrungen

56 Wenn ich ihr Vorbringen richtig verstanden habe, erhebt die französische Regierung gegen die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Wettbewerbsverzerrungen, die die streitige Beihilfe angeblich hervorruft, im Wesentlichen drei Rügen. Erstens bestreitet sie die den Erwägungen der Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe zugrunde liegende Prämisse, dass die Beihilfe — im Widerspruch zu den Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein — zu einer Nettozunahme der vermarkteten Weinmengen führe. Zweitens habe die Kommission die Wirkungen der Beihilfe falsch beurteilt, weil sie deren Geringfügigkeit nicht Rechnung getragen habe. Drittens sei die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt nicht ausreichend begründet.

57. a) Die erste Rüge beanstandet insbesondere die Unterscheidung der Kommission zwischen Wein, der zu Cognac verarbeitet und außerhalb des Weinmarktes abgesetzt wird, und Wein, der auf dem Weinmarkt verkauft wird. Die französische Regierung trägt zum einen vor, dass jede Art von Wein, gleich welcher Bestimmung, unter die Regelung der gemeinsamen Marktorganisation falle, so dass es unzutreffend sei, den zur Erzeugung von Cognac bestimmten Wein als Wein außerhalb der gemeinsamen Marktorganisation zu betrachten, wie die Kommission dies tue. Zum anderen bestreitet die französische Regierung, dass der in der Charente erzeugte Wein der Rebsorte Ugni-blanc ausschließlich zur Cognacerzeugung bestimmt sei.

58. Diese Ausführungen liegen nach meinem Dafürhalten jedoch neben der Sache. Es ist zwar in der Tat richtig, dass auch Wein, der zu Cognac verarbeitet wird, wie jeder andere Wein unter die gemeinsame Marktorganisation für Wein fällt, nicht aber Cognac, der, worauf die Kommission zu Recht hinweist, nicht zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Gemeinschaftsrechts gehört. Es ist somit nicht fehlerhaft, zur Beurteilung der Wirkungen des Beihilfevorhabens der französischen Behörden zwischen dem Absatz von Wein als solchem auf dem Weinmarkt, der den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation unterliegt, und der Verarbeitung zu Cognac als einem Absatz außerhalb der gemeinsamen Marktorganisation, die dieses Erzeugnis nicht erfasst, zu unterscheiden. Folglich ist es auch nicht unzutreffend, davon auszugehen, dass Weinmengen, die für den Absatz auf dem Weinmarkt anstatt für die Verarbeitung zu Cognac hergestellt werden, nach der gemeinsamen Marktorganisation darstellen, und daher eine Zunahme der Weinproduktion bedeuten.

59. Zudem wird die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung durch die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation bestätigt. Artikel 28 der Verordnung Nr. 1493/1999 sieht nämlich — wie schon Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung Nr. 822/87 — vor, dass Wein, der traditionell im Spirituosensektor verwendet wird, destilliert werden muss, wenn sich herausstellt, dass die normalen Mengen, die für diese Verwendung vorgesehen sind oder auf andere Weise vom Markt aufgenommen werden, überschritten werden. Diese Vorschrift, die zu den Marktmechanismen der gemeinsamen Marktorganisation gehört, soll Störungen des Weinmarktes verhindern, die sich daraus ergeben können, dass Weine als Trinkweine auf den Markt gelangen, die normalerweise aufgrund ihrer Verarbeitung zu Spirituosen andere Abnehmer finden.

60. Der Umstand schließlich, dass der in der Charente erzeugte Wein nicht nur zu Cognac verarbeitet, sondern auch als Tafelwein verkauft oder bei der Herstellung anderer Weine verwendet wird, schließt sicherlich nicht aus, dass die Umstellung die von der Kommission angeführte Wirkung einer Zunahme der auf den Markt gelangenden Weinmengen hat. In gewissem Maße mag die Umstellung zwar auch Rebflächen betreffen, deren Ertrag nicht zur Herstellung von Cognac verwendet wird. Soweit dies aber nicht der Fall ist, darf man davon ausgehen, dass die Umstellung die beschriebene Wirkung hat. Zum anderen besteht das erklärte Ziel der Beihilfe gerade darin, durch die Rodung von Rebstöcken der Sorte Ugni-blanc die durch strukturelle Überschüsse gekennzeichnete Cognacerzeugung zu begrenzen.

61. Meiner Ansicht nach sind daher die der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Beihilfe zu einer Nettozunahme der Weinerzeugung führt, zugrunde liegenden Erwägungen nicht fehlerhaft.

62. b) Die französische Regierung macht sodann geltend, dass die Kommission die Auswirkungen der Beihilfe im Weinsektor überschätzt habe, da sie weder die Geringfügigkeit der Beihilfe noch den Umstand, dass die Umstellung ein sehr begrenztes Gebiet betreffe, berücksichtigt habe.

63. Unabhängig von Zweifeln an der Zulässigkeit dieser Rüge, die in der Klageschrift nirgends angesprochen ist, kann ich auch in diesem Punkt der französischen Regierung nicht folgen. Eines der allgemeinen Ziele der geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Wein ist nämlich die Sicherung des Gleichgewichts des Weinmarkts. Daraus folgt, dass jede Zunahme der Weinerzeugung, die nicht durch ein spezifisches Markterfordernis gerechtfertigt ist, grundsätzlich als den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation zuwiderlaufend anzusehen ist. Wie bereits dargelegt, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass nicht sicher sei, dass der vin de pays-Markt eine Zunahme der Erzeugung solcher Weine aufnehmen könne, und Frankreich hat nicht belegen können, dass sich die Kommission insoweit geirrt hat. Nach meinem Dafürhalten hat die Kommission daher mit ihrer Auffassung, dass eine Beihilfe wie die streitige, die die auf den Markt gelangenden Weinmengen erhöht und damit im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, die Grenzen ihres Ermessens hier nicht überschritten, und zwar auch dann nicht, wenn die Beihilfe geringfügig (aber nicht unbedeutend) und das betroffene Gebiet klein war.

64. c) Zur Rüge der französischen Regierung bezüglich der angeblich unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung ist schließlich festzustellen, dass sich die Erwägungen der Kommission zu den Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb eindeutig, wenn auch sehr knapp, aus den Begründungserwägungen 45 und 46 der angefochtenen Entscheidung ergeben. Aber auch abgesehen davon lassen sich der Entscheidung als Ganzem alle Gesichtspunkte entnehmen, die die Kommission für die Beurteilung der Beihilfe herangezogen hat. Die Begründung der Entscheidung erfüllt daher die von der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen, da Frankreich und mögliche andere Betroffene ihr entnehmen können, warum die Kommission die streitige Beihilfe für rechtswidrig erachtet und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Daraus folgt, dass auch diese Rüge zurückzuweisen ist.

65. Zusammenfassend stelle ich fest, dass die Klage der Französischen Republik abzuweisen ist.

IV — Kosten

66. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klage der Französischen Republik meiner Ansicht nach abzuweisen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, schlage ich vor, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

V — Ergebnis

67. Im Licht der vorangehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten.