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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.2002 – C-277/01

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2002:392

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 20. Juni 2002

I — Einleitung

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt das Europäische Parlament die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache T-99/00 (Ignacio Samper/Europäisches Parlament, im Folgenden: angefochtenes Urteil). Mit diesem Urteil wird die Entscheidung des Parlaments vom 9. Juni 1999, die Beförderung des Herrn Samper (im Folgenden: Rechtsmittelgegner) in die Besoldungsgruppe A 4 zum 1. Januar 1998 wirksam werden zu lassen, aufgehoben. Das Gericht hat damit einer der Rügen des Rechtsmittelgegners stattgegeben. Der Rechtsmittelgegner hatte geltend gemacht, dass seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 ab dem 1. Januar 1997 hätte gelten müssen, da der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Jahren das Amt eines Abteilungsleiters ausgeübt habe, nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Das Europäische Parlament führt in seiner Rechtsmittelschrift als Rechtsmittelgründe an, dass das Gericht die Beweise entstellt und die Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung überschritten habe.

II — Sachverhalt und Verfahren

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er im angefochtenen Urteil wiedergegeben ist, kann wie folgt zusammengefasst werden.

3 Der Rechtsmittelgegner war infolge eines internen Auswahlverfahrens an die erste Stelle der Eignungsliste gesetzt und daraufhin mit Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 1995 mit Wirkung vom 1. April 1995 zum Abteilungsleiter, Besoldungsgruppe A 3, beim Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Madrid ernannt worden. Er übte dieses Amt bis zum 18. März 1999 aus, als der Gerichtshof mit seinem Urteil in der Rechtssache C-304/97 P (Carbajo Ferrerò/Parlament) die Ernennungsentscheidung des Parlaments vom 21. Februar 1995 aufhob.

4 Im Anschluss an dieses Urteil stellte das Parlament mit Entscheidung vom 14. April 1999 die Nichtigkeit der Ernennung des Rechtsmittelgegners zum Abteilungsleiter fest und stufte ihn mit Wirkung vom 1. April 1995 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2, neu ein.

5 Mit Entscheidung vom 9. Juni 1999 beförderte ihn die Anstellungsbehörde entsprechend dem einstimmigen Vorschlag des Beförderungsausschusses mit Wirkung vom 1. Januar 1998 rückwirkend in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 1 (im Folgenden: streitige Entscheidung). Gegen diese Entscheidung erhob der Rechtsmittelgegner am 8. September 1999 Beschwerde, die der Präsident des Parlaments am 20. Januar 2000 zurückwies.

6 Daraufhin erhob der Rechtsmittelgegner am 20. April 2000 Klage beim Gericht erster Instanz auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, soweit darin der 1. Januar 1998 und nicht der 1. Januar 1997 als Datum des Wirksamwerdens der Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 festgelegt wird. Er trug u. a. vor, das Parlament habe bei der Abwägung seiner Verdienste die von ihm als Abteilungsleiter beim Informationsbüro Madrid wahrgenommenen Aufgaben nicht ausreichend berücksichtigt.

7 Das angefochtene Urteil behandelt allein diese Rüge. Das Gericht führt aus, dass die Anstellungsbehörde im Zuge der Wiederherstellung der Laufbahn des Rechtsmittelgegners verpflichtet gewesen sei, dessen Verdienste im Beförderungsjahr 1997 gegen die Verdienste aller im Beförderungsjahr 1997 in die Besoldungsgruppe A 4 beförderungsfähigen Beamten und insbesondere der in diesem Jahr tatsächlich in die Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten abzuwägen (Randnr. 39 des angefochtenen Urteils). Die Anstellungsbehörde habe bei der Abwägung der Verdienste des Rechtsmittelgegners einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Tatsache, dass dieser zwei Jahre lang erfolgreich die Aufgaben eines Abteilungsleiters wahrgenommen habe, nicht ausreichend gewürdigt habe (Randnrn. 52 und 53 der angefochtenen Urteils). Das Gericht hob daher die streitige Entscheidung auf, soweit darin der 1. Januar 1998 als Datum des Wirksamwerdens der Beförderung des Rechtsmittelgegners in die Besoldungsgruppe A 4 festgelegt wird (Randnr. 54 des angefochtenen Urteils).

8 Mit seinem Rechtsmittel, das am 13. Juli 2001 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, beantragt das Parlament, das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben und im Wege der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits die vom Rechtsmittelgegner erhobene Anfechtungsklage als unbegründet zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt es, die Sache zur erneuten Entscheidung über die Klage an das Gericht zurückzuverweisen. Ferner ersucht es darum, über die Kosten nach geltendem Recht zu entscheiden.

9 Der Rechtsmittelgegner beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, auf jeden Fall aber das angefochtene Urteil zu bestätigen und dem Parlament die gesamten Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

10 Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

11 Im Folgenden behandele ich zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt, bevor ich mich dem zweiten Rechtsmittelgrund des Parlaments betreffend die Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung zuwende. Dann braucht nicht mehr auf den ersten Rechtsmittelgrund eingegangen zu werden. Mit ihm macht das Parlament geltend, das Gericht habe bestimmte Tatsachen nicht zutreffend wiedergegeben, so dass Rechtsfehler vorlägen, die dafür ausreichten, das angefochtene Urteil aufzuheben. Dies betreffe die Art, wie das Gericht in Randnummer 40 des angefochtenen Urteils das entscheidende Kriterium für das Beförderungsjahr 1997 angebe, die Feststellung des Gerichts in den Randnummern 46 und 47, der Beförderungsausschuss sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelgegner Anpassungsschwierigkeiten bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter des Informationsbüros gehabt habe, und die Feststellung in Randnummer 48, dass sich der Beförderungsausschuss ausschließlich auf die Benotungen in den Beurteilungen gestützt habe. Meiner Ansicht nach hängen diese Teile des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit sie überhaupt zulässig sind, in der Sache mit den Rügen zusammen, die im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes angeführt werden.

III — Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

A — Vorbringen der Parteien

12 Der Rechtsmittelgegner macht geltend, dass das Parlament kein Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel habe. Mit Entscheidung vom 31. Juli 2001 habe ihm das Parlament bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1997 die Besoldungsgruppe A 4 zuerkannt. Es gehe hier um eine eigenständige Maßnahme der Anstellungsbehörde, die in keinem Zusammenhang mit der Durchführung des angefochtenen Urteils stehe. Das Urteil habe ja dem Parlament nicht aufgegeben, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1997 zu befördern. Das Rechtsmittel sei daher insgesamt offensichtlich unzulässig.

13 Das Parlament widerspricht dieser Auffassung. Das angefochtene Urteil vom 3. Mai 2001, dessen Tenor im Zusammenhang mit der Begründung zu sehen sei, lasse der Anstellungsbehörde insbesondere angesichts der Ausführungen in Randnummer 54, dass die streitige Entscheidung aufzuheben sei, soweit der Kläger nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in die Besoldungsgruppe A 4 befördert worden sei, keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der zu treffenden Durchführungsmaßnahme. Sein Rechtsschutzinteresse liege darin, zum einen eine Schadensersatzklage abzuwehren, die der Rechtsmittelgegner möglicherweise erheben könnte, und zum anderen, die ausstehenden Dienstbezüge, die im Anschluss an das angefochtene Urteil überwiesen worden seien, von diesem zurückfordern zu können. Im Übrigen habe es in seinem Schreiben an den Rechtsmittelgegner vom 16. August 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 zur Durchführung des angefochtenen Urteils vorgenommen worden sei, nicht aber aufgrund eigener Erwägungen der Anstellungsbehörde.

B — Würdigung

14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes setzt ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers voraus, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Im vorliegenden Fall würde ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem das angefochtene Urteil des Gerichts aufgehoben wird, dem Parlament einen sicheren Vorteil verschaffen. Es könnte vor jeder Schadensersatzforderung bewahrt werden, die der Rechtsmittelgegner wegen des ihm infolge der streitigen Entscheidung der Anstellungsbehörde entstandenen Schadens geltend machen könnte. Denkbar ist ferner, dass das Parlament im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Urteils die an den Rechtsmittelgegner bezahlten zusätzlichen Dienstbezüge zurückfordern könnte, wenn dessen Beförderung nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1997 hätte erfolgen müssen, sondern zu Recht zum 1. Januar 1998 ausgesprochen werden konnte.

15 Meines Erachtens ist die Zulässigkeit daher gegeben.

IV — Zum Rechtsmittelgrund der Überschreitung der Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung

A — Wesentliche Argumente der Beteiligten

16 Das Parlament trägt vor, das Gericht habe seine subjektive Beurteilung der Verdienste des Rechtsmittelgegners an die Stelle der Beurteilung durch den Beförderungsausschuss gesetzt und damit gegen ständige Rechtsprechung verstoßen.

17 Das Gericht habe in den Randnummern 53 und 54 des angefochtenen Urteils infolge einer subjektiven Beurteilung in zwei Schritten zu Unrecht festgestellt, dass der Rechtsmittelgegner sein Amt als Leiter des Informationsbüros erfolgreich wahrgenommen habe, und es versäumt, einen objektiven Vergleich zwischen dem Rechtsmittelgegner und seinen Kollegen vorzunehmen.

18 Das Gericht habe in einem ersten Schritt die Gesamtzahl der Punkte, die der Rechtsmittelgegner erhalten habe, mit der Zahl der Punkte, die an vier seiner Kollegen vergeben worden seien, verglichen. Das Gericht habe nicht erläutert, warum es diesen Vergleich anstelle. Offenbar wolle es die Bedeutung der unterschiedlichen Punktzahl der fünf Abteilungsleiter bagatellisieren. Bei diesem Vergleich unterlaufe ihm jedoch in zweierlei Hinsicht ein Irrtum.

19 Erstens könnten die Verdienste der Beamten ohne Berücksichtigung ihrer Gesamtpunktzahl nicht rechtmäßig gegeneinander abgewogen werden. Zweitens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Unterschied in der Punktzahl der Beamten auf einen bestimmten Gesichtspunkt der allgemeinen Beurteilung im Rahmen des Beurteilungsberichts zurückzuführen sei. In Wirklichkeit ergebe sich die Punktzahl eines Beamten, wie sich den in Rede stehenden Beurteilungen entnehmen lasse, aus der Gesamtzahl der Punkte, die gemäß den acht Standardkriterien für die Einzelbeurteilungen vergeben würden.

20 In einem zweiten Schritt vergleiche das Gericht die allgemeine Beurteilung des Rechtsmittelgegners, die es als lobend bezeichne, mit denen von drei anderen Abteilungsleitern, die ähnlich beurteilt worden seien. Aus diesem Vergleich ziehe das Gericht den Schluss, dass die allgemeinen Beurteilungen vergleichbar seien (Randnr. 45, letzter Satz, des angefochtenen Urteils). Dadurch, dass es jedoch nur die allgemeinen Beurteilungen verglichen habe und die Tatsache, dass die drei anderen Abteilungsleiter eine höhere Punktzahl erhalten hätten als der Rechtsmittelgegner, nicht berücksichtigt habe, habe es denselben Fehler ein zweites Mal gemacht, indem es nämlich die Verdienste dieser Abteilungsleiter nicht gegeneinander abgewogen habe.

21 Die subjektive Auffassung des Gerichts, der Rechtsmittelgegner habe seine Aufgaben als Abteilungsleiter erfolgreich wahrgenommen, sei umso weniger überzeugend, als auch der zweite Vergleich des Gerichts selektiv sei. Er beschränke sich auf die drei Kollegen, die eine vergleichbare allgemeine Beurteilung erhalten hätten.

22 Das Parlament weist ferner auf eine weitere Folge des Gebrauchs des Begriffes erfolgreich zur Qualifizierung der Amtsführung des Rechtsmittelgegners hin. Es sei schwierig, Begriffe für die Einstufung der Leistungen der anderen Abteilungsleiter, die eine höhere Punktzahl erhalten hätten, zu finden. Das Parlament fragt sich, wie jemand zu loben sei, der seine Aufgaben noch besser als erfolgreich erfüllt habe.

23 Deshalb habe das Gericht dadurch, dass es die Auffassung vertreten habe, die Anstellungsbehörde hätte in Wirklichkeit davon ausgehen müssen, dass der Rechtsmittelgegner seine Aufgaben erfolgreich wahrgenommen habe, nicht nur erheblich in deren weites Ermessen eingegriffen; es sei auch den Nachweis schuldig geblieben, dass die Anstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und sich bei der Ausübung ihres Ermessens nicht in vernünftigen Grenzen gehalten habe.

24 Schließlich habe das Gericht in den Randnummern 52 und 53 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Anstellungsbehörde es versäumt habe, die vom Rechtsmittelgegner seit zwei Jahren tatsächlich erfolgreich wahrgenommenen Aufgaben als Abteilungsleiter zu würdigen. Diese subjektive Auffassung rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, der Beförderungsausschuss habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

25 In Randnummer 50 des angefochtenen Urteils werde die Arbeitsmethode der Anstellungsbehörde kritisiert, die darin bestanden habe, die von den Betroffenen wahrgenommenen Aufgaben zu vergleichen. Dem Gericht zufolge werde die Annahme, dass die Anstellungsbehörde die vom Rechtsmittelgegner und von den anderen in die Besoldungsgruppe A 4 beförderten Abteilungsleitern wahrgenommenen Aufgaben tatsächlich verglichen habe, durch keinen Gesichtspunkt gestützt.

26 Diese Kritik ist nach Ansicht des Parlaments unhaltbar. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Anstellungsbehörde nach dem Statut befugt, die Abwägung der Verdienste nach der Methode durchzuführen, die sie für die geeignetste halte. Das Protokoll der Sitzung des Beförderungsausschusses vom 19. Mai 1999 erkläre Schritt für Schritt und auf deutliche und transparente Weise den Gedankengang und die Methode des Ausschusses. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Entscheidungen der Anstellungsbehörde bezüglich der Wiederherstellung der Laufbahn des Rechtsmittelgegners aufgrund einer Abwägung getroffen worden seien, die alle relevanten Gesichtspunkte, insbesondere die Beurteilungsnoten, die Mobilität und die wahrgenommenen Aufgaben, das Dienstalter und die Chancengleichheit, berücksichtigt habe. Da sich die Verdienste der verschiedenen Beamten nur geringfügig unterschieden hätten, sei ein komplexes Werturteil über diese Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit vonnöten gewesen. Obwohl es sich um heikle Entscheidungen gehandelt habe, halte sich die auf der Grundlage der geeignetsten Methode getroffene Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Rechtsmittelgegner im Beförderungsjahr 1997 nicht zu befördern, eindeutig innerhalb des Ermessensspielraums der Anstellungsbehörde.

27 Für den Nachweis der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Anstellungsbehörde, so das Parlament abschließend, reiche es nicht aus, dass das Gericht eine andere Methode angewendet und ein eigenes subjektives Urteil abgegeben habe.

28 Der Rechtsmittelgegner stellt zunächst fest, dass die Erwägungen des Parlaments zum zweiten Rechtsmittelgrund rein tatsächlicher Art seien und somit im Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden könnten.

29 Sodann trägt er vor, das Gericht habe nicht seine eigene subjektive Beurteilung seiner Verdienste an die Stelle der Auffassung der Anstellungsbehörde gesetzt. Es habe — im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung — einfach nur offensichtliche Fehler der Anstellungsbehörde festgestellt und die streitige Entscheidung aufgehoben.

30 Zu dem Vorbringen, die Anstellungsbehörde habe ihn mangels außergewöhnlicher Umstände im Beförderungsjahr 1997 nicht befördern können, trägt der Rechtsmittelgegner vor, dass diese ihn dennoch mit Entscheidung vom 30. Juli 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 befördert habe. Dies stehe im Widerspruch zu den meisten im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumenten des Parlaments.

31 In seiner Erwiderung hält das Parlament an seiner Auffassung fest, dass das Gericht die Ansicht der Anstellungsbehörde fast vollständig durch seine eigene ersetzt habe. Das Parlament vergleicht anhand von Beispielen bestimmte wesentliche, von der Anstellungsbehörde, die die Beurteilungen des Beförderungsausschusses, wie sie sich aus dem Protokoll der Sondersitzung vom 19. Mai 1999 ergäben, übernommen habe, angeführte Punkte mit bestimmten Bewertungen, die das Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommen habe. Dieser Vergleich ergebe, dass das Gericht, indem es die Beurteilung des Rechtsmittelgegners zunächst als très honorable und dann als élogieuse qualifiziert habe, unter Anwendung seiner eigenen subjektiven Methode zu seiner eigenen endgültigen subjektiven Auffassung gelangt sei, dass der Betroffene seine Aufgaben avec succès wahrgenommen habe. Der offensichtliche Beurteilungsfehler der Anstellungsbehörde habe nach dem angefochtenen Urteil darin bestanden, dass diese nicht die subjektive Methode des Gerichts angewendet habe, nicht zu der vom Gericht erzielten subjektiven Endauffassung gelangt sei, und schließlich nicht (ausreichend) die abschließende Auffassung gewürdigt habe, dass die Anstellungsbehörde den Rechtsmittelgegner mit Wirkung vom 1. Januar 1997 hätte befördern können. Das Parlament bekräftigt, dass das Gericht damit die Grenzen seiner Befugnis zur gerichtlichen Nachprüfung, wie sie in der Gemeinschaftsrechtsprechung festgelegt seien, überschritten habe.

B — Würdigung

32 Die Rüge des Parlaments ist gegen die Erwägung des Gerichts gerichtet, die Anstellungsbehörde habe die Tatsache, dass der Rechtsmittelgegner seine Aufgaben als Abteilungsleiter zwei Jahre lang erfolgreich ausgeübt habe, zu Unrecht nicht, oder jedenfalls unzureichend, berücksichtigt. Dadurch soll das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben. Es habe die auf objektive Kriterien gestützte Beurteilung der Anstellungsbehörde durch seine eigene subjektive Ansicht ersetzt.

33 Dieser Rechtsmittelgrund ist meiner Ansicht nach zulässig, da er an eine unzutreffende Bewertung der Tatsachen und eine falsche Begründung anknüpft. Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts unzulänglich oder widersprüchlich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.

34 Nach Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts wird eine Beförderung durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen und erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, und der Beurteilungen dieser Beamten.

35 Mit der Reichweite des Artikel 45 des Beamtenstatuts hat sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes wiederholt beschäftigt, u. a. hinsichtlich der Rahmenbedingungen für das Verfahren und das Ermessen der Anstellungsbehörde sowie der Grenzen der Kontrolle, die durch den Gemeinschaftsrichter — den Gerichtshof und das Gericht — ausgeübt werden kann.

36 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses und der Qualifikationen und Verdienste derjenigen, die für eine Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Beamtenstatuts in Betracht kommen, über ein weites Ermessen. Wiederholt hat der Gerichtshof betont, dass die Anstellungsbehörde die Abwägung bei Beförderungen nach der Methode, welche sie für die geeignetste hält, durchführen kann. Sie kann daher verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen und auf dieser Grundlage nach eigenem Dafürhalten eine Abwägung vornehmen.

37 Das Ermessen der Anstellungsbehörde wird aber durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Personen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Wenn für die jährliche Beförderungsrunde ein Verfahren und eine Beurteilungsmethode festgelegt sind, muss sich die Anstellungsbehörde an diese Regeln halten. Jeder beförderungsfähige Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Beförderungsausschuss seine Verdienste mit denen der anderen beförderungsfähigen Beamten der fraglichen Besoldungsgruppe vergleicht. Dieser muss also einen echten Vergleich zwischen allen beförderungsfähigen Beamten anstellen und darf sich nicht etwa darauf beschränken, nur die Verdienste derjenigen Beamten abzuwägen, die auf der maßgeblichen Liste am besten eingestuft worden sind. Die Beförderungsentscheidungen erfordern eine Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten und ihrer Beurteilungen durch die Anstellungsbehörde im Rahmen des jeweiligen Beförderungsverfahrens. Diese Abwägung muss natürlich in angemessenem Umfang die Zeiträume, die dem laufenden Beförderungsjahr vorangehen, ebenso einbeziehen wie diesen letztgenannten Zeitraum.

38 Die gerichtliche Nachprüfung hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gemeinschaftsgericht kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Das bedeutet also, dass es die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Abwägung nur begrenzt, und zwar namentlich hinsichtlich der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, überprüfen darf. Das Urteil muss darüber hinaus in einer Weise begründet sein, die es den betroffenen Parteien und dem Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz erlaubt, die Überlegungen des Gerichts eindeutig zu erkennen.

39 Um feststellen zu können, ob das Gericht im angefochtenen Urteil seine Befugnisse überschritten hat, indem es, wie das Parlament geltend macht, die Beurteilung der Anstellungsbehörde durch seine eigene ersetzt hat, ist zunächst zu prüfen, welche Beurteilungsmethode dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt worden ist.

40 Die Anstellungsbehörde hat die streitige Entscheidung — wie üblich — aufgrund eines Vorschlags des Beförderungsausschusses erlassen. Der paritätisch zusammengesetzte Beförderungsausschuss, der in der streitigen Entscheidung den Rechtsmittelgegner beurteilt hatte, hatte einstimmig die Empfehlung ausgesprochen, diesen im Beförderungsjahr 1997 nicht zu befördern.

41 Im vorliegenden Fall war der Beförderungsausschuss bei seiner Arbeit an die Maßgaben gebunden, die in der Note d'information no. 7 de 1995 concernant la procédure de promotion (Informationsvermerk Nr. 7/1995 über das Beförderungsverfahren) genannt sind. Das gilt in erster Linie für die Beurteilung, die sich auf acht, im Anhang der Directive interne aux comités de promotion de 1992 (Interne Richtlinie für die Beförderungsausschüsse von 1992) aufgeführte Kriterien stützt: Kenntnisse, Auffassungs- und Urteilsvermögen, Initiative, Organisationstalent, Qualität der Arbeit, regelmäßige und zügige Erledigung der Arbeit, Gewissenhaftigkeit und menschliche Beziehungen am Arbeitsplatz. Daneben sind gemäß den im Vermerk von 1995 genannten Maßgaben die letzte Beurteilung, eine eventuelle Empfehlung des Generaldirektors, eine eventuelle Mobilität des Beamten und der Grundsatz, dass bei gleichen Verdiensten Frauen der Vorzug zu geben ist, wenn diese in der jeweiligen Gruppe unterrepräsentiert sind, zu berücksichtigen.

42 Die Vorgehensweise des Beförderungsausschusses lässt sich dem Protokoll der Sondersitzung vom 19. Mai 1999 entnehmen. Der Ausschuss sah sich gehalten, die Verdienste des Rechtsmittelgegners allgemein mit denen der anderen Beamten, die für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 in Betracht kamen, zu vergleichen. Er beschloss, dabei nicht nur die Beurteilung, sondern auch die Aufgaben und die Tätigkeit des Rechtsmittelgegners in die Erwägungen einzubeziehen. Auch den Bericht des Beförderungsausschusses für das betreffende Beförderungsjahr wollte er berücksichtigen, um den spezifischen Kriterien, die seinerzeit maßgeblich waren, Rechnung tragen zu können. Schließlich wollte der Beförderungsausschuss auch die Beurteilungen der anderen Abteilungsleiter berücksichtigen.

43 Meines Erachtens hat der Beförderungsausschuss das Verfahren betreffend in völliger Übereinstimmung mit den internen Vorschriften gehandelt. Im Verfahren vor dem Gericht ist im Übrigen weder vorgetragen worden noch hat sich herausgestellt, dass in dieser Hinsicht Fehler begangen worden sind.

44 Die einzige Rüge des Rechtsmittelgegners, die das Gericht geprüft hat, betrifft das angebliche Versäumnis der Anstellungsbehörde, bei ihrer Abwägung seine Verdienste im Zusammenhang mit seiner zweijährigen Tätigkeit als Leiter des Informationsbüros des Parlaments in Madrid angemessen zu berücksichtigen. Es ist, wie gesagt, Sache der Anstellungsbehörde, die jeweiligen Verdienste im Rahmen einer vergleichenden Beurteilung der beförderungsfähigen Personen zu bewerten. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich dabei nur auf die Frage, ob die Anstellungsbehörde es offensichtlich versäumt hat, die fraglichen Verdienste ausreichend in ihre Beurteilung einzubeziehen.

45 Nun hat der Beförderungsausschuss nach meinem Dafürhalten aber keine erkennbaren Fehler gemacht, und es besteht auch kein Grund zu der Annahme, die Anstellungsbehörde habe die betreffenden Verdienste des Rechtsmittelgegners nicht oder unzureichend berücksichtigt. Im Gegenteil scheint auch das Gericht davon auszugehen, dass diese Verdienste in die Beurteilung der Anstellungsbehörde eingeflossen sind.

46 Meiner Ansicht nach hat das Gericht in den Randnummern 48 bis 51 des angefochtenen Urteils der Tatsache, dass der Beförderungsausschuss in seinen Erwägungen mehrmals auf die Verdienste des Rechtsmittelgegners als Abteilungsleiter hingewiesen hat, zu wenig Gewicht beigemessen. Aus dem Protokoll der Sitzung des Beförderungsausschusses vom 19. Mai 1999 ergibt sich namentlich, dass dieser das Niveau der vom Rechtsmittelgegner wahrgenommenen Aufgaben berücksichtigt und dessen Beurteilungsnoten entsprechend angepasst hat. (Seine Beurteilung erhöhte sich — hypothetisch — von 56 auf 59 Punkte.) Den im angefochtenen Urteil zitierten Auszügen aus dem Sitzungsprotokoll vom 19. Mai 1999 lässt sich ferner entnehmen, dass die Verdienste des Rechtsmittelgegners tatsächlich mit denjenigen der im Beförderungsjahr 1997 in die Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten und mit den Beurteilungen von fünf anderen beförderungsfähigen Beamten, die ebenfalls lobende Beurteilungen erhalten hatten, aber nicht befördert worden waren, verglichen worden waren. Das Gericht zitiert überdies aus dem Protokoll, in dem es heißt, dass die Mehrheit [der beförderten Beamten]... eine gewisse Zeit als Referatsleiter mit Aufgaben, die denen eines Abteilungsleiters vergleichbar sind, betraut [war] (Randnr. 50 des angefochtenen Urteils).

47 Die abschließende Abwägung des Beförderungsausschusses fällt für das Beförderungsjahr 1997 gleichwohl zu Ungunsten des Rechtsmittelgegners aus. Dies aber nicht deshalb, weil die von ihm wahrgenommenen Aufgaben nicht berücksichtigt worden sind, sondern weil die anderen Beamten nach Meinung des Ausschusses (noch) besser waren. Der Umstand, dass der Rechtsmittelgegner offenkundige und anerkannte Verdienste hat, schließt es nämlich nicht aus, dass sich bei der Abwägung herausstellt, dass andere Beamte — sei es wegen der Ausübung der Tätigkeit eines Abteilungsleiters, sei es aus anderen Gründen — größere Verdienste haben. Die Anstellungsbehörde durfte daher vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Verdienste des Rechtsmittelgegners nicht die Gewährung von noch mehr zusätzlichen Punkten für die Beförderung rechtfertigten. Die Anstellungsbehörde hat mit anderen Worten keinen offenkundigen Fehler begangen, indem sie einerseits zwar die Verdienste des Rechtsmittelgegners positiv beurteilt hat, andererseits jedoch nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass er einen Anspruch auf Beförderung hat.

48 Nach meinem Dafürhalten hat das Gericht deshalb nicht überzeugend dargelegt und auch nicht darlegen können, dass der Beförderungsausschuss und damit die Anstellungsbehörde unter den Umständen des Falles die vernünftigen Grenzen ihres Ermessens überschritten haben. Von einer gewissen Widersprüchlichkeit(Randnr. 47 des angefochtenen Urteils) in der Auffassung des Beförderungsausschusses kann aus diesem Grund keine Rede sein. Die Ansicht des Gerichts, der Rechtsmittelgegner habe seine Aufgaben erfolgreich wahrgenommen, reicht für die Feststellung, die Anstellungsbehörde habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie dessen Tätigkeit als Abteilungsleiter nicht oder unzureichend berücksichtigt habe (Randnrn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils), nicht aus.

49 Soweit die Anstellungsbehörde in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften eine mit einer Begründung versehene und überprüfbare Beurteilung erstellt hat, die offensichtlich von dem ihr zustehenden Ermessensspielraum gedeckt ist, ersetzt das Gericht diese Beurteilung durch seine eigene. Meines Erachtens greift der Rechtsmittelgrund des Parlaments daher durch. Meine Auffassung wird darüber hinaus noch durch verschiedene zusätzliche Gesichtspunkte bestätigt.

50 Erstens geht das Gericht meiner Meinung nach von einer falschen Prämisse aus, wenn es ausführt, der Beförderungsausschuss habe sich ausschließlich auf die in der Beurteilung vergebene Benotung gestützt (Randnr. 48 des angefochtenen Urteils). Wie sich aus dem Vorangehenden ergibt, wurde die Höhe seiner Benotung unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Leiter des Informationsbüros bestimmt. Auch deutet nichts darauf hin, dass der Beförderungsausschuss die zu beachtenden besonderen Maßgaben — wie sie in Nummer 41 dieser Schlussanträge angeführt sind — auf den Rechtsmittelgegner nicht angewendet hätte.

51 Zweitens steht fest, dass im Beförderungsjahr 1997 die Unterschiede zwischen den betreffenden Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kamen, sehr gering waren. Darüber hinaus war hier ein Sonderfall gegeben, da der Beförderungsausschuss zu prüfen hatte, wie der Rechtsmittelgegner seine Tätigkeit als Leiter des Informationsbüros Madrid ausgeübt hatte, ohne dabei die Umstände einzubeziehen, die zur Aufhebung seiner Ernennung geführt hatten. Aus diesen Gründen ist das Gericht umso mehr gehalten, bei der Überprüfung der Beurteilung der Anstellungsbehörde Zurückhaltung an den Tag zu legen.

52 Meines Erachtens kann die Entscheidung des Gerichts daher keinen Bestand haben. Das Urteil leidet an einem Begründungsmangel, weil das Gericht nicht überzeugend dargelegt hat, dass die Anstellungsbehörde ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Da das Gericht seiner Entscheidung nur eine der Rügen des Rechtsmittelgegners zugrunde gelegt hat, halte ich es für sinnvoll, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

V — Ergebnis

53 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof daher vor,

1. das Urteil des Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache T-99/00 (Samper/Parlament) aufzuheben,

2. die Rechtssache zur erneuten Entscheidung über die Anfechtungsklage des Rechtsmittelgegners an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und

3. die Kostenentscheidung vorzubehalten.