Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.2002 – C-328/01

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:396

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 20. Juni 2002

1. Mit Klageschrift, die am 30. August 2001 eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (ABl. L 118, S. 53) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission jedenfalls nicht von diesen Maßnahmen unterrichtet hat.

2. Die Mitgliedstaaten waren gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 1999/28/EG verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum 1. September 1999 in Kraft zu setzen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Irland hat in seiner Klagebeantwortung eingeräumt, den Verpflichtungen aus der Richtlinie noch nicht nachgekommen zu sein, und lediglich angekündigt, dass der Erlass der erforderlichen Durchführungsvorschriften unmittelbar bevorstehe.

3. Da unstreitig ist, dass die von der Kommission gerügte Vertragsverletzung bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, fortbestand, meine ich, dass der vorliegenden Klage stattzugeben ist und dass Irland, da die Klägerin dies beantragt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Ergebnis

4. Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe, verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission jedenfalls nicht von diesen Maßnahmen unterrichtet hat;

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.