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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.2002 – C-363/00
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2002:427
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 9. Juli 2002
I — Einleitung
1 In dieser Rechtssache beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/72 8/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht innerhalb der in den Artikeln 9 und 10 dieser Verordnung festgelegten Frist den Betrag von 1484936000000 ITL an Eigenmitteln zur Verfügung gestellt und es anschließend abgelehnt hat, die gemäß Artikel 11 dieser Verordnung geschuldeten Verzugszinsen aus diesem Betrag zu zahlen.
II — Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften bestimmt:
Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.
Dieses Konto wird unentgeltlich geführt.
3 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:
Die Gutschrift der MwSt.-Eigenmittel, der zusätzlichen Einnahme — ausgenommen die Eigenmittel für die EAGFLWährungsreserve — und gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge erfolgt am ersten Werktag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der sich in dieser Hinsicht aus dem Haushaltsplan ergebenden Beträge; dieses Zwölftel wird zu den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres in Landeswährungen umgerechnet.
4 Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:
Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz — erhöht um 2 Prozentpunkte — entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.
5 Die ursprüngliche Verordnung 1552/89 wurde mehrmals geändert. Mit der Verordnung Nr. 1150/2000 wurden diese Änderungen kodifiziert. Die Artikel 9 Absatz 1, 10 Absatz 3 und 11 der ursprünglichen Verordnung Nr. 1552/89 sind jedoch ohne Änderung geblieben und haben auch die gleiche Nummerierung behalten. Die Kommission verweist in ihrer Klageschrift auf die Bestimmungen, wie sie heute in der Verordnung Nr. 1150/2000 stehen. In diesen Schlussanträgen werde ich jedoch auf die entsprechenden Artikel der Verordnung Nr. 1552/89 verweisen, da diese Verordnung zur Zeit der hier maßgeblichen Vorgänge gegolten hat.
6 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften sieht vor:
Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.
Dieses Konto wird unentgeltlich geführt.
7 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 bestimmt:
Die Gutschrift der MwSt.-Eigenmittel, der zusätzlichen Einnahme — mit Ausnahme eines Betrags in Höhe der Währungsreserve des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), der Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien sowie der Reserve für Soforthilfen — und gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge erfolgt am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der sich in dieser Hinsicht aus dem Haushaltsplan ergebenden Beträge; dieses Zwölftel wird zu den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres in Landeswährungen umgerechnet.
8 Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 lautet:
Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz — erhöht um 2 Prozentpunkte — entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.
III — Sachverhalt und Vorverfahren
9 Aufgrund des Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik; DPR) Nr. 321 in der Fassung des DPR Nr. 532 eröffnete der Schatzminister zwei Konten. Das erste Konto trägt die Nr. 435/23203 und lautet auf den Namen des Ministeriums. Auf ihm wurden die den Europäischen Gemeinschaften zustehenden Geldmittel geparkt. Von diesem so genannten Zwischen- oder Transitkonto waren monatliche Teilbeträge auf das zweite Konto zu überweisen, das die Nr. 414/23200 trägt und auf die Kommission lautet. Diese beiden unverzinslichen Konten sind miteinander verknüpft, doch nur beim letztgenannten handelt es sich um das in Artikel 9 der Verordnung bezeichnete Konto, das auf den Namen der Kommission zu lauten hat.
10 Nach Artikel 10 der zur Zeit der maßgeblichen Vorgänge geltenden Verordnung Nr. 1552/89 hatte die Italienische Republik für den Monat Juni 1996 spätestens am 3. Juni 1996 einen Betrag von 1486422594526 ITL, der einem Zwölftel der Eigenmittel der Gemeinschaften entsprach, zu zahlen.
11 Am 28. Mai 1996 wies das Ministero del Tesoro, Ragioneria Generale dello Stato (Schatzministerium, Staatsrechnungsamt), die Direzione Generale del Tesoro (Generaldirektion Schatzamt) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1552/89 an, den Betrag von 1486422594526 ITL, den für den Monat Juni 1996 geschuldeten Betrag an Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und BSP-Finanzbeiträgen, vom Konto Nr. 435/23203 Ministero del Tesoro — art. 7 D.P.R. 4 luglio 1973, n. 532 (Schatzministerium, Artikel 7 DPR Nr. 532 vom 4. Juli 1973) auf das Konto Nr. 414/23200 Commissione CEE — risorse proprie (EWG-Kommission — Eigenmittel) zu überweisen. Im letzten Satz des betreffenden Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass der Vorgang bis zum 3. Juli 1996 erledigt sein müsse, um die Zahlung von Verzugszinsen zu vermeiden.
12 Ebenfalls am 28. Mai 1996 wurde die Kommission durch Fax des Schatzministeriums über die Erteilung dieser Anweisung unterrichtet. In dem Fax hieß es, dass wir die Zahlung von insgesamt 1486422594526 ITL auf das Girokonto Nummer 414/23200 der Kasse der EGKommission — Fälligkeit 3. Juni 1996 — angewiesen haben.
13 Am 29. Mai 1996 wies die Generaldirektion Schatzamt die Tesoreria Centrale dello Stato (Zentrale Staatskasse) an, die Überweisung auf das Konto Nr. 23203 durchzuführen und eine Quittung über die Einzahlung auf das Konto Nr. 23200 EWG-Kommission — Eigenmittel zu erteilen. Der in dieser Anweisung in Buchstaben angegebene Betrag war korrekt, in dem in Ziffern ausgedrückten Betrag fehlte jedoch die Zifferngruppe 422.
14 Am nächsten Tag, am 30. Mai 1996, erteilte die Zentrale Staatskasse eine Quittung, der zufolge ein Betrag von 1486594526 ITL auf das Konto der Kommission eingezahlt worden war.
15 Am 27. Juni 1996 erteilte die Generaldirektion Schatzamt eine neue Anweisung, mit der die Zentrale Staatskasse ermächtigt wurde, einen Betrag von 1484936000000 ITL abzuheben und dem Konto Nr. 23200 CEE Ris. proprie (EWG-Eigenmittel) mit Wertstellung am 30. Mai 1996 und der Nachricht Zur Vervollständigung der Transaktion gemäß Quittung Nr. 12912 vom 30. Mai 1996 über 1486594526 ITL gutzuschreiben.
16 Ebenfalls am 27. Juni 1996 stellte die Zentrale Staatskasse eine Quittung aus, der zufolge ein Betrag von 1484936000000 ITL mit Wertstellung am 30. Mai 1996 und der Nachricht Zur Vervollständigung der Transaktion gemäß Quittung Nr. 12912 vom 30. Mai 1996 über 1486594526 ITL auf das Konto der Kommission eingezahlt worden war.
17 Die Kommission stellte aufgrund der Kontoauszüge der Banca d'Italia (Muster 56 T) für die Monate Mai und Juni 1996 fest, dass dem Konto Nr. 23200 EWG-Eigenmittel am 30. Mai 1996 anstatt des Betrages von 1486422594526 ITL lediglich ein Betrag von 1486594526 ITL gutgeschrieben worden sei, dass der Restbetrag erst am 27. Juni 1996 eingezahlt worden sei und dass daher die Italienische Republik unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1552/89 in ihrer geänderten Fassung, insbesondere gegen deren Artikel 9 und 10, nicht den ganzen geschuldeten Betrag zur Verfügung gestellt habe. Die Kommission beschloss daher, Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 anzuwenden.
18 Nach der Formel des Artikels 11 der Verordnung stellte sie fest, dass der Zinssatz 10,24 % betrage, dass der Restbetrag 24 Tage zu spät gezahlt worden sei und dass demgemäß 9970980092 ITL an Verzugszinsen zu zahlen seien. Mit Schreiben vom 28 November 1996 forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu stellen.
19 Der italienische Schatzminister lehnte es jedoch ab, dieser Aufforderung nachzukommen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass der insgesamt für den Monat Juni geschuldete Betrag nicht verspätet zur Verfügung gestellt worden sei. Es liege nur ein sachlicher Irrtum bei der internen Buchhaltung vor.
20 Mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 15. November 1999 forderte die Kommission die italienische Regierung auf, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Da die italienische Regierung dem nicht nachkam, hat die Kommission am 29. September 2000 die vorliegende Klage eingereicht.
IV — Vorbringen der Parteien
21 Die Kommission weist darauf hin, dass nach den Kontoauszügen der Banca d'Italia ein Teil des geschuldeten Betrages am 30. Mai 1996, der Rest jedoch erst am 27. Juni 1996 dem Konto Nr. 23200 EWG — Eigenmittel gutgeschrieben worden sei. Nur anhand genauer Buchungsunterlagen, die klar und unwiderlegbar die tatsächliche Gutschrift von Eigenmitteln belegten, könne nachgewiesen werden, dass die Eigenmittel der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen zur Verfügung gestellt worden seien. Im vorliegenden Fall gehe aus den Kontoauszügen und der Quittung Nr. 12912 hervor, dass der volle geschuldete Betrag zu spät gutgeschrieben worden sei. Alle anderen von der italienischen Regierung vorgelegten Unterlagen könnten nicht zum Beweis des Gegenteils dienen.
22 Außerdem könnten die Mitgliedstaaten keine Berichtigungen mit rückwirkender Wertstellung vornehmen, wie es das italienische Schatzministerium am 27. Juni 1996 getan habe. Erstens mache eine rückwirkende Gutschrift von Beträgen in einem System von Konten, die, wie das für die Kommission eröffnete Konto Eigenmittel, keine Zinsen abwürfen, keinen Sinn; zweitens würde der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen durch die Zulassung rückwirkender buchungstechnischer Berichtigungen die mit dieser Verpflichtung bezweckte praktische Wirksamkeit genommen.
23 Die italienische Regierung trägt vor, sobald der im Haushaltsplan ausgewiesene Eigenmittelbetrag auf das Transitkonto überwiesen sei, stehe er dem italienischen Staat tatsächlich nicht mehr zur Verfügung, da dieser nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Beträge, die dem Konto Nr. 23203 gutgeschrieben seien, nur noch zugunsten der Gemeinschaft verfügen könne.
24 Mitte Mai seien im Haushalt 2650 Milliarden ITL veranschlagt gewesen und auf das Transitkonto überwiesen worden, so dass das Guthaben auf diesem Konto viel höher als erforderlich gewesen sei.
25 Unmittelbar nachdem die Überweisung der Mittel vom Transitkonto auf das Konto der Kommission genehmigt worden sei, sei die Kommission durch Fax von der Überweisungsanweisung unterrichtet worden. Die Gelder hätten tatsächlich zur Verfügung gestanden, da sie zuvor auf das Konto Nr. 23203 eingezahlt worden seien und der der Kommission zustehende Eigenmittelbetrag genau angegeben gewesen sei.
26 Die Zahlungsanweisungen von Ende Mai seien ordnungsgemäß erteilt und vollzogen worden, auch wenn hierbei der in Zahlen ausgedrückte Betrag falsch angegeben gewesen sei. Nach einem allgemeinen Grundsatz des italienischen Rechts sei bei voneinander abweichenden Angaben des Betrages in Buchstaben und in Ziffern derjenige in Buchstaben maßgeblich.
27 Da es um Transaktionen zwischen zwei unverzinslichen Girokonten gehe, die innerhalb derselben staatlichen Behörde vorgenommenen würden, und da die betreffenden Gelder dem selben Zweck vorbehalten worden seien, stelle die unrichtige Angabe des Betrages in Ziffern einen bloßen sachlichen Irrtum dar, der nur rein interne Wirkungen gehabt habe und normalerweise ohne nach außen tretende Folgen für die Rechtmäßigkeit der Transaktion behoben werden könne.
28 Bei dem rückwirkenden Wertstellungstag handele es sich nicht um eine buchungstechnische Manipulation, sondern dieses Vorgehen sei vielmehr im Buch-haltungs- und im Bankwesen üblich, um einen Irrtum wie den vorliegenden zu beheben.
29 Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Kommission kein Schaden entstanden sei, dass der Italienische Staat selbst keinen Vorteil erhalten habe und dass einem etwaigen Ersuchen der Kommission, über den ganzen geschuldeten Betrag verfügen zu können, angesichts der Verfügbarkeit der vorbehaltenen, auf das Konto Nr. 23203 überwiesenen Mittel sofort hätte entsprochen werden können, auch wenn auf dem Konto Nr. 23200 keine Deckung vorhanden gewesen sei.
V — Beurteilung
30 Aus den Artikeln 9 und 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung ergibt sich für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die geschuldeten Beträge dem Konto der Kommission jeweils am ersten Werktag des Monats gutzuschreiben. Eine zu späte Gutschrift hat nach Artikel 11 der Verordnung zur Folge, dass Verzugszinsen zu zahlen sind.
31 In der vorliegenden Rechtssache geht es letztlich darum, ob der erforderliche Betrag von den italienischen Behörden spätestens am 3. Juli 1996 auf das Konto Nr. 23200 überwiesen worden war, ein Konto im Sinne des Artikels 9 der Verordnung, über das die Kommission tatsächlich verfügen konnte.
32 Dass eine entsprechende Absicht bestand, geht aus dem Fax der italienischen Behörden vom 28 Mai 1996 an die Kommission hervor. Dieser Absicht folgte ein internes Verfahren innerhalb der italienischen Verwaltung, der ein Initialfehler unterlief, der darin bestand, dass auf dem betreffenden Anweisungsvordruck der Betrag in Ziffern falsch ausgedrückt war. Dieser Initialfehler wurde in einen weiteren Vordruck (Quittung Nr. 12912) übernommen, in dem sowohl in Buchstaben als auch in Ziffern ein zu niedriger Betrag angegeben war. Als die italienischen Behörden diesen Irrtum bemerkten, erteilten sie eine neue Anweisung und Ermächtigung und stellten eine neue Quittung aus. Die Berichtigung wurde mit Rückwirkung versehen.
33 Die italienische Regierung sieht das Fax vom 28. Mai 1996 als entscheidend für den Nachweis an, dass die Kommission rechtzeitig über die Mittel habe verfügen können, während die übrigen Unterlagen nur die verwaltungsinterne Kommunikation beträfen. Dagegen meint die Kommission, die einzigen Buchungsbelege, über die sie verfügt habe und die hinreichende Beweiskraft hätten, bewiesen das Gegenteil. Diesen Belegen sei zu entnehmen, dass die Gutschrift verspätet erfolgt sei.
34 Dieser Auffassung der Kommission schließe ich mich an. Anders gesagt, der italienischen Regierung ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass die Kommission am 3. Juni 1996 tatsächlich über den ganzen geschuldeten Betrag hat verfügen können. Das Fax vom 28. Mai 1996 führt nur eine Absicht an, beweist aber nicht, dass die Eigenmittel auch spätestens am 3. Juni 1996 gutgeschrieben waren. Auch die Anweisung vom 29. Mai 1996, die zur Überweisung vom Transitkonto auf das Konto der Kommission ermächtigte, beweist nicht, dass die korrekten Beträge rechtzeitig dem Konto der Kommission gutgeschrieben waren. Dagegen geht aus den Kontoübersichten der Banca d'Italia und der am 30. Mai 1996 erstellten Quittung hervor, dass der volle Eigenmittelbetrag nicht Anfang Juni zur Verfügung gestellt worden ist. Das Argument der italienischen Regierung, dass auf dem Konto Nr. 23203, einem so genannten Transitkonto, ein ausreichendes Guthaben vorhanden war und dass die Kommission über den gesamten geschuldeten Betrag habe verfügen können, geht ebenso fehl. Dieses Konto lautete nämlich auf das Ministerium und nicht auf die Kommission. Diese konnte daher über das Guthaben dieses Kontos nicht verfügen.
35 Daraus folgt, dass die Kommission am 3. Juni 1996 nicht über die Mittel hat verfügen können und dass daher die Italienische Republik ihrer Verpflichtung aus den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 1552/89 nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
36 Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung, diese Mittel dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist gutzuschreiben, und der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Wenn davon auszugehen ist, dass der Betrag dem Konto an einem bestimmten Tag — hier: am 3. Juni 1996 — gutzuschreiben war, dass er auf diesem Konto an diesem Tag aber nicht eingegangen war, findet ohne weiteres Artikel 11 der Verordnung Anwendung. Diese automatische Anwendung führt dazu, dass für diesen verspätet gutgeschriebenen Betrag Verzugszinsen zu zahlen sind, die unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist. Eine solche Sanktion ist ein vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewolltes Ergebnis im Fall der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats.
37 Es liegen auch keine Umstände vor, die eine Ausnahme von dieser Automatik als gerechtfertigt erscheinen ließen. Auf Gutgläubigkeit oder darauf, dass ein vorsätzlicher Verstoß nicht vorliegt, kommt es nicht an ebenso wenig liegt ein Fall höherer Gewalt oder voneinander abweichender Auslegungen vor. Was den letztgenannten Punkt betrifft, so ist der Wortlaut der Verordnung eindeutig. Im vorliegenden Fall geht es um einen sachlichen Fehler. Dieser Fehler ist so geartet, dass sich die italienische Regierung der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der Verordnung, Verzugszinsen zu zahlen, nicht entziehen kann.
38 Rein vorsorglich weise ich noch darauf hin, dass die Bemerkung der italienischen Regierung, der Kommission sei hierdurch kein Schaden entstanden, neben der Sache liegt. Die Nichterfüllung einer durch die Gemeinschaft auferlegten Verpflichtung stellt als solche schon eine Vertragsverletzung dar; das Argument, dass diese Vertragsverletzung keine nachteiligen Folgen gehabt habe, ist unerheblich. Die Behauptung, ein Schaden sei nicht entstanden, ist, abgesehen davon, dass sie neben der Sache liegt, aber auch unzutreffend. Die Kommission konnte nämlich am fraglichen Tag nicht über die Eigenmittel verfügen und diese somit z. B. auch nicht zu Anlage- oder Investitionszwecken verwenden.
39 Außerdem kann eine rückwirkende Berichtigung nicht bewirken, dass die Kommission über die Mittel bereits am 3. Juni 1996 verfügen konnte, abgesehen davon, dass bei unverzinslichen Konten die rückwirkende Korrektur von Wertstellungstagen auch keinen Sinn macht. Ebenso wenig ist schließlich das Argument sachdienlich, dass auch die italienische Regierung selbst aus der verspäteten Gutschrift keinen Vorteil habe ziehen können. Dies kann es nicht rechtfertigen, dass die Italienische Republik zwischen dem 3. Juni und 27. Juni 1996 gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung verstoßen hat.
VI — Ergebnis
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die später durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften kodifiziert worden ist, verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht innerhalb der in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 1552/89 festgelegten Frist den Betrag von 1484936000000 ITL an Eigenmitteln zur Verfügung gestellt und es anschließend abgelehnt hat, die gemäß Artikel 11 dieser Verordnung geschuldeten Verzugszinsen aus diesem Betrag zu zahlen;
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.