Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.2002 – C-348/01

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:453

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 11. Juli 2002

1. Mit Klageschrift, die am 10. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 226 EG beantragt, festzustellen, dass Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat.

2. Die Kommission wirft Frankreich insbesondere vor,

i) Artikel 1 Nummern 7 und 11 der Richtlinie nicht für all diejenigen öffentlichen und privaten Bauprojekte umgesetzt zu haben, die keine klassifizierten Anlagen zum Schutz der Umwelt betreffen;

ii) den Anhang II der Richtlinie insofern nicht vollständig umgesetzt zu haben, als Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnaher Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung, Erstaufforstungen und Windfarmen von der Regelung über Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht erfasst würden.

3. Die französische Regierung hat in ihrer Klagebeantwortung die Vertragsverletzung in Bezug auf den ersten Vorwurf zugegeben, bestreitet sie jedoch hinsichtlich des zweiten Vorwurfs. Die Kommission hat in ihrer Erwiderung anerkannt, dass Anhang II der Richtlinie tatsächlich in nationales Recht umgesetzt worden war, und hat daher den zweiten Vorwurf zurückgenommen.

4. Nach der Rücknahme des zweiten Vorwurfs der Kommission betrifft die vorliegende Rechtssache allein die Nichtumsetzung von Artikel 1 Nummern 7 und 11 der Richtlinie. Da die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung in diesem Punkt unstreitig ist, meine ich, dass der Klage stattzugeben ist.

5. Dennoch bin ich der Auffassung, dass angesichts von Artikel 69 §§ 2, 3 und 5 der Verfahrensordnung dem Antrag der französischen Regierung auf Kostenteilung stattzugeben ist, da die Kommission einen der beiden ursprünglich geltend gemachten Vorwürfe zurückgenommen hat, ohne spezifische Gründe anzugeben, nach denen diese Rücknahme auf einem Verhalten der beklagten Regierung beruht hätte.

Ergebnis

6. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Nummern 7 und 11 der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.