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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.2002 – C-324/01

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:489

Zitiert von 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 12. September 2002

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen nicht nachgekommen ist.

2 Die Kommission wirft den belgischen Behörden vor, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Maßnahmen erlassen zu haben, die erforderlich sind, um eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen. Die Klage bezieht sich auf folgende Bestimmungen (im Folgenden: streitige Bestimmungen):

Artikel 1, der die wichtigsten in der Richtlinie verwendeten Begriffe definiert;

Artikel 4 Absatz 5, der die Bedingungen festlegt, die für die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen prioritären Gebiete gelten;

Artikel 5 Absatz 4, der die für die betreffenden Gebiete während der Konzertierungsphase geltenden Bedingungen bestimmt;

Artikel 6 und 7 über die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Schutz der besonderen Schutzgebiete zu gewährleisten;

die Artikel 12 und 13 über die Maßnahmen zum Schutz der Tier- und Pflanzenarten;

Artikel 14 über die Entnahme von Exemplaren von Tier- und Pflanzenarten;

Artikel 15 über das Verbot von nichtselektiven Geräten zum Fang oder zur Tötung bestimmter Arten;

Artikel 16 Absatz 1 über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften der Richtlinie abweichen können;

Artikel 22 Buchstabe b über die Ansiedlung von nicht heimischen Arten in der Natur;

Artikel 22 Buchstabe c über die Pflicht zur Förderung erzieherischer Maßnahmen und der Information in Bezug auf die Notwendigkeit des Schutzes der Arten und der Lebensräume;

Artikel 23 Absatz 2, wonach die von den Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsmaßnahmen selbst oder durch einen Hinweis eine Bezugnahme auf die Richtlinie enthalten müssen.

3 In Anbetracht der föderalen Struktur des Königreichs Belgien haben die Parteien ihre Argumente unter Bezugnahme auf die Besonderheiten der jeweiligen Region vorgetragen. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Regionen gemäß der Loi spéciale de réformes institutionnelles vom 8. August 1980 auf den von der Richtlinie erfassten Gebieten die zuständigen Gesetzgebungskörperschaften sind. Die Parteien tragen folgende Argumente vor.

4 In Hinblick auf die Wallonische Region ist die Kommission der Auffassung, die zuständigen Behörden hätten mit Ausnahme von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um sämtliche streitigen Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen. Die belgische Regierung widerspricht dieser Rüge nicht. Nach dem Erlass der mit Gründen versehenen Stellungnahme habe die Wallonische Region ein Dekret zur Umsetzung der erwähnten Bestimmungen erlassen. Im Hinblick auf diesen Text hat die Kommission in ihrer Erwiderung die Rügen bezüglich der Wallonischen Region zurückgenommen.

5 In Bezug auf die Flämische Region ist die Kommission der Ansicht, die regionalen Behörden hätten mit Ausnahme des Artikels 22 Buchstabe c der Richtlinie nicht die Maßnahmen erlassen, die erforderlich seien, um sämtliche streitigen Bestimmungen umzusetzen. Das Königreich Belgien widerspricht dieser Rüge nicht. Es räumt ein, dass die Bestimmungen, die zur Zeit in Kraft seien, lediglich eine teilweise Umsetzung der Richtlinie gewährleisteten.

6 Was schließlich die Region Brüssel-Hauptstadt anbelangt, so macht die Kommission geltend, die zuständigen Behörden hätten nicht die zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 7 und Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen. Das Königreich Belgien weist diese Rügen zurück.

7 Aus diesen Umständen ergibt sich, dass sich der einzige zwischen den Parteien streitige Punkt auf die von der Kommission in Bezug auf die Region Brüssel-Hauptstadt erhobenen Rügen bezieht. Ich werde mich daher in meinen Ausführungen auf die Untersuchung dieser Rügen beschränken, im Übrigen aber dem Gerichtshof vorschlagen, der Klage so, wie sie von der Kommission umschrieben wurde, stattzugeben.

Zur Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie

8 Artikel 6 der Richtlinie legt die Regelung fest, die für die besonderen Schutzgebiete sowie die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gilt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest ...

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten ... zu vermeiden ...

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind ... erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

9 Die Kommission trägt vor, dass die Region Brüssel-Hauptstadt Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie nicht umgesetzt habe. So sehe keine der Bestimmungen der Verordnung der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 26. Oktober 2000 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die Verpflichtung für die zuständigen Behörden vor, die Kommission über die gemäß Artikel 6 Absatz 4 erlassenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

10 Das Königreich Belgien räumt ein, dass die genannte Verordnung keine Bestimmungen über die Informationspflicht enthalte. Die Mitgliedstaaten seien jedoch nicht gehalten, diese Verpflichtung in innerstaatliches Recht umzusetzen. Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 habe keine normative Geltung, da er weder Rechte noch Pflichten für eine allgemeine Gruppe von Bürgern begründet.

11 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

12 Das Königreich Belgien verwechselt nämlich zwei unterschiedliche Rechtsbegriffe: die Verbindlichkeit der Bestimmung und ihre unmittelbare Wirkung. Auch wenn Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie keine unmittelbare Wirkung im Sinne der Rechtsprechung haben kann, so ist er doch nach dem EGVertrag verbindlich. Diese Bestimmung hat einen zwingenden Wortlaut und erlegt den Mitgliedstaaten eine klare Verpflichtung auf. Sie ist somit verbindlich im Sinne von Artikel 249 Absatz 3 EG.

13 Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie das Ziel verfolgt, ein zusammenhängendes ökologisches Netz mit der Bezeichnung Natura 2000 zu schaffen, das aus Gebieten besteht, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen. Dieses Netz muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

14 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine zentrale Aufgabe im Hinblick auf diese Ziele erfüllt. Denn sie ist das einzige Organ, das das Netz Natura 2000 koordinieren und seine Kohärenz gewährleisten kann. So kann beispielsweise nur sie den Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums oder einer Art im Verhältnis zum gesamten europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten beurteilen.

15 In Anbetracht dieser Umstände kommt der Verpflichtung, die Kommission zu unterrichten, in dem von der Richtlinie errichteten System wesentliche Bedeutung zu. Ohne diese Verpflichtung wäre die Kommission nicht mehr in der Lage, die ihr nach der Richtlinie übertragene Aufgabe wirksam zu erfüllen. Das Vorbringen Belgiens, die Mitgliedstaaten seien nicht gehalten, die Informationspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie umzusetzen, ist folglich zurückzuweisen.

Zur Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 7 der Richtlinie

16 Die Kommission trägt vor, die Region Brüssel-Hauptstadt habe nicht die zur Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen.

17 Das Königreich Belgien bestreitet diesen tatsächlichen Umstand nicht. Es weist lediglich darauf hin, dass die Nichtumsetzung des Artikels 7 nur die Folge der Tatsache ist, dass die Region Brüssel-Hauptstadt der Ansicht ist, dass Artikel 6 [der Richtlinie] nicht umgesetzt werden muss.

18 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da, wie ich bereits festgestellt habe, die Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet war, sämtliche Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie umzusetzen.

Zur Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 22 Buchstabe c der Richtlinie

19 Artikel 22 der Richtlinie bestimmt:

Bei der Ausführung der Bestimmungen dieser Richtlinie gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a) ...

b) ...

c) sie fördern erzieherische Maßnahmen und die allgemeine Information in Bezug auf die Notwendigkeit des Schutzes der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und der Erhaltung ihrer Habitate sowie natürlichen Lebensräume.

20 Die Kommission weist darauf hin, dass sie keine Information erhalten habe, die die Annahme gestattet hätte, dass die Region Brüssel-Hauptstadt die Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie getroffen habe.

21 Das Königreich Belgien bestreitet diese tatsächliche Feststellung. Es führt aus, dass die Region Brüssel-Hauptstadt seit mehreren Jahren den sich aus Artikel 22 Buchstabe c ergebenden Verpflichtungen nachkomme, indem sie durch verschiedene Vereinbarungen die Finanzierung von Programmen für erzieherische Maßnahmen zur Naturerhaltung gewährleiste.

22 Ich bin der Meinung, dass diesem Vorbringen beim gegenwärtigen Stand der Dinge nicht gefolgt werden kann. Es steht fest, dass die belgische Regierung keine Auskünfte erteilt hat, die der Kommission die Annahme gestattet hätten, dass die Region Brüssel-Hauptstadt die Verpflichtungen aus Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie ordnungsgemäß erfüllt hat. Im Übrigen haben die belgischen Behörden dem Gerichtshof weder die Erziehungsprogramme, deren Finanzierung sie übernehmen, noch die mit den betroffenen Stellen geschlossenen Vereinbarungen mitgeteilt.

23 Unter diesen Umständen können weder die Kommission noch der Gerichtshof beurteilen, ob die streitigen Programme geeignet sind, eine ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 22 Buchstabe c der Richtlinie zu gewährleisten. Beim augenblicklichen Stand der Angelegenheit ist daher der Schluss zu ziehen, dass die dritte Rüge der Kommission ebenfalls begründet ist.

Ergebnis

24 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof somit vor,

1. festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat,

dass die Flämische Region nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Artikel 1, 4 Absatz 5, 5 Absatz 4, 6, 7, 12 bis 15, 16 Absatz 1, 22 Buchstabe c und 23 Absatz 2 dieser Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen, und

dass die Region Brüssel-Hauptstadt nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2, 7 und 22 Buchstabe c dieser Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen;

2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.