Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.2002 – C-352/01

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2002:490

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 12. September 2002

1 Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (im Folgenden: die Richtlinie) hat zum Ziel, die zum Schutz der Umwelt und der Sicherheit erforderlichen Normen einzuführen, um zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht schadet.

2 Nach Artikel 34 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie in Kraft zu setzen, um ihr nachzukommen, und die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.

3 Nach Artikel 35 der Richtlinie tritt diese am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Veröffentlichung fand am 24. April 1998 statt. Die Richtlinie trat daher am 14. Mai 1998 in Kraft.

4 Demzufolge hatten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 14. Mai 2000 nachzukommen.

5 Da die Kommission keine Informationen erhielt, aus denen sie schließen konnte, dass das Königreich Spanien die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, hat sie die hier zu prüfende Vertragsverletzungsklage erhoben.

6 Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

7 Die spanische Regierung weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht im Wege eines Königlichen Dekrets zu erfolgen habe. Die Ausarbeitung einer solchen Regelung sei besonders aufwendig, weil sie zahlreiche Berichte, Stellungnahmen und Konsultationen sowie — da der Text die Rechte und Interessen der Bürger berühre — eine öffentliche Anhörung erforderlich mache. Außerdem habe der Umstand, dass im vorliegenden Fall zwei Minister, der für Gesundheits- und Verbraucherfragen und der Landwirtschaftsminister, an der Ausarbeitung der Regelung mitgewirkt hätten, eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt.

8 Dazu ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Mitgliedstaat sich nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Fristen zu rechtfertigen, die in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgelegt sind.

9 Ferner macht der Beklagte geltend, dass die Umsetzung der Richtlinie in Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums, in dem sich der Entwurf des Dekrets befinde, dessen Übermittlung an den Consejo de Estado unmittelbar bevorstehe, dem der Entwurf vorgelegt werden müsse, als praktisch abgeschlossen angesehen werden könne.

10 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, der Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist maßgeblich ist und dass später ergriffene Maßnahmen in diesem Zusammenhang unerheblich sind. Der Beklagte bestreitet nicht, im vorliegenden Fall bis zum Ablauf dieser Frist keine Umsetzungsmaßnahmen getroffen zu haben. Er räumt sogar ein, dass die Umsetzung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung noch immer nicht erfolgt war.

11 Daraus folgt, dass die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung vorliegt. Deshalb ist ihren Anträgen stattzugeben.

Ergebnis

12 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.