Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.2002 – C-87/01
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:501
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 17. September 2002
1 Das vorliegende Rechtsmittel ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2000 eingelegt worden, mit dem die Entscheidung der Kommission, einer privaten Vereinigung eine Aufrechnung gegenseitiger Forderungen entgegenzuhalten, für nichtig erklärt worden ist.
2 Das Gericht hat in dem Urteil festgestellt, dass die Kommission ihr Recht zur Erklärung einer Aufrechnung von Forderungen nur ausüben darf, wenn sie sich vergewissert hat, dass damit die Durchführung von der Gemeinschaft finanzierter Aktionen nicht gefährdet wird. Die Kommission hält diese Bedingung für rechtswidrig.
3 Diese streitige Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Kommission und dem Conseil des communes et régions d'Europe.
I — Sachverhalt
4 Der CCRE ist eine Vereinigung französischen Rechts, in der nationale Verbände kommunaler und regionaler Körperschaften in Europa zusammengeschlossen sind.
5 Am 11. Februar 1994 und am 25. April 1995 schloss der CCRE mit der Kommission drei Verträge über technische Hilfe. Nach ihrem Artikel 8 gilt für diese Verträge belgisches Recht. In Artikel 9 der Verträge ist außerdem für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien die Zuständigkeit der Zivilgerichte von Brüssel (Belgien) vereinbart.
6 Im Januar 1997 überprüfte die Kommission im Rahmen der MED-URBSVerträge die Konten des CCRE. Sie kam zu dem Ergebnis, dass ihr der CCRE aus den Verträgen 195991 Euro schulde und stellte am 30. Januar 1997 über diesen Betrag eine Lastschrift aus. Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 forderte sie den CCRE zur Rückzahlung des Betrags auf.
7 Mit mehreren Schreiben bestritt der CCRE diese Forderung der Kommission und verweigerte die Zahlung.
8 Am 3. Dezember 1998 mahnte die Kommission die Rückzahlung des Betrags an. Dabei wies sie auf die Möglichkeit hin, dass der Betrag der Hauptforderung nebst Zinsen auch durch Aufrechnung mit allen [dem CCRE] als Gemeinschaftszuschüsse geschuldeten Beträgen oder im Klagewege eingezogen werden [könne].
9 In seiner Antwort auf dieses Schreiben bestritt der CCRE förmlich, dass die Forderung der Kommission gewiss sei, und widersprach der Aufrechnung.
10 Mit Schreiben vom 15. Februar 1999 erklärte die Kommission dem CCRE, dass ihre Forderung ihrer Auffassung nach gewiss, einziehbar und fällig und deshalb aufrechenbar sei. Demgemäß unterrichtete sie den CCRE über ihre Entscheidung, den Betrag in Höhe von 195991,00 Euro durch Aufrechnung mit den [ihm] als Gemeinschaftszuschüsse für bestimmte Gemeinschaftsaktionen zustehenden Beträgen einzuziehen. Weiter führte die Kommission aus: [D]ie Zahlungen... sind als vom CCRE mit den daraus folgenden Pflichten erhalten anzusehen, gleichviel, ob die Zahlung ein Vorschuss, ein Abschlag oder eine endgültige Zahlung ist.
11 Am 20. April 1999 erhob der CCRE gemäß der Gerichtsstandsklausel in den MED-URBSVerträgen eine Klage beim Tribunal de première instance Brüssel. Mit der Klage machte er geltend, dass die angebliche Forderung der Kommission unbegründet sei und dass damit die nach belgischem Recht erforderlichen Voraussetzungen, um vertragliche Forderungen durch Aufrechnung erlöschen zu lassen, nicht erfüllt seien.
II — Verfahren vor dem Gericht
12 Mit am 28. April 1999 eingereichter Klageschrift hat der CCRE außerdem eine Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhoben. Er hat beantragt, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die angebliche Forderung der Kommission aus den MED-URBSVerträgen in Höhe von 195991 Euro gegen die Beträge aufgerechnet wird, die die Kommission nach den folgenden Programmen und Unterlagen schulde:
39447,39 Euro für regionale Seminare für die Gebiete des Ziels 2,
50000,00 Euro für den Programmzuschuss 1998,
82800,00 Euro für die Erklärung B4-3040/98/208/jnb/d3
und 23743,61 Euro für das Übereinkommen SOC 98 101185 05D05.
13 Der CCRE hat seine Klage auf die folgenden vier Nichtigkeitsgründe gestützt: (1) Fehlen einer Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung, (2) Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, (3) Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und (4) Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).
III — Das angefochtene Urteil
14 Mit seinem ersten Klagegrund hat der CCRE geltend gemacht, dass es für die streitige Entscheidung keine Rechtsgrundlage gebe. So sei die Aufrechnung kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, und jedenfalls lägen ihre Anwendungsvoraussetzungen (nämlich das Bestehen gewisser, fälliger und einziehbarer Forderungen) hier nicht vor.
15 Das Gericht hat den ersten Klagegrund aus folgenden Gründen für stichhaltig erachtet:
54 Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 15. Februar 1999 enthaltenen Entscheidung der Kommission begehrt, gegenüber dem [CCRE] eine Aufrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen zu erklären. Ferner wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass für Rechtsstreitigkeiten wegen der MED-URBSVerträge die Zivilgerichte in Brüssel zuständig sein sollen. Das Gericht hat deshalb die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nur zu prüfen, so weit sie sich dahin auswirkt, dass die streitigen Beträge dem [CCRE] nicht tatsächlich ausbezahlt wurden.
55 Das Gemeinschaftsrecht enthält nach seinem gegenwärtigen Stand keine ausdrücklichen Vorschriften über die Befugnis der Kommission als gemäß Artikel 205 EG-Vertrag (jetzt Artikel 274 EG) für die Ausführung des Haushalts der Gemeinschaft zuständiges Organ, Einrichtungen, die einen Anspruch auf Zahlung von Gemeinschaftsmitteln haben, aber auch Beträge mit gemeinschaftlichem Ursprung schulden, eine Aufrechnung entgegenzuhalten.
56 Allerdings ist die Aufrechnung von Gemeinschaftsmitteln ein rechtlicher Mechanismus, dessen Anwendung nach den Urteilen DEKA/Kommission [vom 1. März 1983 in der Rechtssache 250/78, Slg. 1983, 425], Continental Irish Meat [vom 15. Oktober 1985 in der Rechtssache 125/84, Slg. 1985, 344] und Jensen [vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-132/95, Slg. 1998, I-2975] des Gerichtshofes mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.
57 Diese Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasst jedoch nicht alle Erwägungen, die für die Entscheidung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind.
58 Im Übrigen wäre es vorzugswürdig, wenn die mit der Aufrechnung zusammenhängenden Fragen in allgemeinen Vorschriften durch den Gesetzgeber und nicht im Wege einzelner Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte in den bei ihnen anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten geregelt würden.
59 Da ausdrückliche Vorschriften in diesem Bereich nicht vorhanden sind, ist anhand der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die fragliche Aktion der Kommission und der zitierten Rechtsprechung zu entscheiden, ob die streitige Entscheidung eine Rechtsgrundlage hat. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der in dieser Rechtsprechung (Urteil Jensen, Randnrn. 54 und 67) genannte Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und der Grundsatz des guten Finanzgebarens zu berücksichtigen.
60 Aus dem Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts folgt, dass die Gemeinschaftsmittel gemäß ihrer Zweckbestimmung zur Verfügung zu stellen und zu verwenden sind.
61 Im vorliegenden Fall hatte die Kommission deshalb vor Erklärung der Aufrechnung zu prüfen, ob trotz der Aufrechnung gewährleistet blieb, dass die fraglichen Mittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet und die Aktionen, für die streitigen Beträge vergeben worden waren, durchgeführt werden würden.
62 Die Aufrechnung ist ein Modus des Erlöschens zweier gegenseitiger Forderungen. Im vorliegenden Fall brachte die Aufrechnung nach Ansicht der Kommission die von ihr gegen den CCRE geltend gemachte Forderung aus den MED-URBSVerträgen und, zumindest teilweise, die Forderung des CCRE gegen die Kommission wegen ihm im Rahmen der streitigen Aktionen zu zahlender gemeinschaftlicher Zuschüsse zum Erlöschen. Mit Schreiben vom 15. Februar 1999 stellte die Kommission außerdem klar, dass die im Wege der Aufrechnung vorgenommenen Zahlungen als von dem CCRE mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen erhalten anzusehen seien. Die Kommission brachte damit zum Ausdruck, dass sie vom [CCRE] verlangte, dass er seine Verpflichtung zur Durchführung der streitigen Aktion erfüllen werde.
63 Da jedoch die für die Erfüllung dieser Verpflichtung bestimmten Beträge nicht tatsächlich ausgezahlt wurden, ist offensichtlich, dass diese Beträge nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet und aus diesem Grund möglicherweise die streitigen Aktionen nicht durchgeführt werden würden, was der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der praktischen Wirksamkeit der Entscheidungen über die Bewilligung der streitigen Beträge zuwiderläuft.
64 Der Standpunkt der Kommission impliziert, dass dem CCRE noch immer die aufgrund der MED-URBSVerträge gewährten und von ihr eingeforderten Beträge zur Verfügung stünden und dass er nach der Aufrechnung diese für die Durchführung der streitigen Aktionen einsetzen könne.
65 Wenn diese Mittel dem CCRE jedoch nicht mehr zur Verfügung standen, so konnte er die Durchführung der streitigen Aktionen offensichtlich nicht mehr finanzieren.
66 Die streitige Entscheidung bewirkte damit eine Verlagerung des Problems von der Einziehung der Forderung, die die Kommission im Zusammenhang mit der Abwicklung der MED-URBSVerträge geltend machte, zur Durchführung der streitigen Aktionen, an denen ein gemeinschaftliches Interesse bestand, das infolge der Aufrechnung seither gefährdet ist.
67 Die streitigen Beträge waren aber nicht für die Begleichung der Verbindlichkeiten des CCRE, sondern für die Durchführung der Aktionen bestimmt, für die sie bereitgestellt worden waren. Anders als in dem Ausgangssachverhalt des Urteils Jensen (Randnrn. 38 und 59), wo die dort fragliche Verordnung den Landwirten ein bestimmtes Einkommen gewährleisten sollte, durften die hier streitigen Beträge nur für die Durchführung der Aktionen verwendet werden, für die diese Beträge bestimmt waren.
68 Trotz der Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch nicht nachweisen können, dass sie vor der Erklärung der Aufrechnung zumindest die Gefahr geprüft hatte, die sich daraus, dass die streitigen Beträge dem [CCRE] nicht tatsächlich ausgezahlt wurden, für die Durchführung der streitigen Aktionen ergab.
69 Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man im vorliegenden Fall den Grundsatz des guten Finanzgebarens anwendet, den die Kommission bei der Ausführung des Gemeinschaftshaushalts gemäß Artikel 205 EG-Vertrag zu beachten hat.
70 Was nämlich die Einziehung der angeblichen Forderung der Kommission gegenüber dem [CCRE] angeht, so hätte die Kommission, da der CCRE nicht zahlungsunfähig war, die Zahlung vor dem zuständigen belgischen Gericht einklagen können.
71 Um die ordnungsgemäße Verwendung der streitigen Beträge zu gewährleisten, hätte die Kommission außerdem, falls ihr die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel durch den CCRE zweifelhaft erschien, eine vorsorgliche Aussetzung der Zahlung dieser Beträge an den CCRE erwägen können, wie sie dies auch hinsichtlich anderer dem CCRE geschuldeter Beträge tat.
72 Somit hätte die Kommission sowohl die Erfüllung der Verbindlichkeit aus den MED-URBSVerträgen durchsetzen als auch sicherstellen können, dass die streitigen Beträge im Falle ihrer Zahlung an den CCRE tatsächlich für die Durchführung der streitigen Aktionen verwendet werden würden.
73 Der Grundsatz des guten Finanzgebarens kann nämlich keinesfalls auf eine rein rechnerische Definition reduziert werden, die im Wesentlichen in der bloßen Möglichkeit bestünde, eine Verbindlichkeit als formal beglichen zu betrachten. Eine richtige Auslegung dieses Grundsatzes muss vielmehr die Sorge dafür einschließen, wie sich Handlungen der Finanzverwaltung praktisch auswirken, wofür insbesondere der Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts einen Bezugspunkt bildet.
74 Nach alledem durfte die Kommission die streitige Entscheidung nicht erlassen, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass die Entscheidung die Verwendung der fraglichen Mittel gemäß ihrer Zweckbestimmung und die Durchführung der streitigen Aktionen nicht gefährden würde, solange sie auch anders vorgehen konnte, ohne die Einziehung ihrer angeblichen Forderung gegenüber dem [CCRE] und die ordnungsgemäße Verwendung der streitigen Beträge in Frage zu stellen.
16 Das Gericht hat die streitige Entscheidung demgemäß für nichtig erklärt, ohne die weiteren Klagegründe des CCRE zu prüfen.
IV — Das Rechtsmittel
17 Mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem CCRE die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
18 Die Kommission stützt ihre Anträge auf die drei Rechtsmittelgründe eines Verstoßes
gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Zulässigkeit einer Aufrechnung von Forderungen,
gegen den Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und
gegen die Grundsätze des guten Finanzgebarens und der geordneten Rechtspflege.
19 Vor der Prüfung dieser Rechtsmittelgründe (C) ist zunächst das Vorbringen der Parteien zu dem im Rechtsstreit anwendbaren Recht zu erörtern (A). Es erscheint außerdem notwendig, die gemeinschaftsrechtliche Regelung darzulegen, von der der Gerichtshof bei der Prüfung des Rechtsmittels auszugehen hat (B).
A — Zw dem im Rechtsstreit anwendbaren Recht
20 Die streitige Aufrechnung betrifft Forderungen, die sich aus zwei verschiedenen Rechtsordnungen ergeben. Die Forderung der Kommission beruht auf den MED-URBSVerträgen, für die das belgische Recht gilt. Hingegen ergibt sich die Forderung des CCRE aus vier Entscheidungen der Kommission, mit denen ihm für die Durchführung bestimmter Aktionen im Bereich der Sozialpolitik und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährt wurde. Auch wenn die Akten hierzu kaum Angaben enthalten, ist unstreitig, dass die für diese Finanzierung geltenden Voraussetzungen durch das Gemeinschaftsrecht bestimmt werden.
21 Unter Berücksichtigung dieser Besonderheit haben die Parteien die Frage des im Rechtsstreit anwendbaren Rechts geprüft. Sie haben zu der Frage, ob sich die Gültigkeit der streitigen Entscheidung nach dem Gemeinschaftsrecht oder nach belgischem Recht bestimmt, verschiedene Argumente vorgetragen.
22 Nach Auffassung des CCRE hat der Gerichtshof gleichzeitig das belgische Recht und das Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Die Aufrechnung diene dazu, gegenseitige Verbindlichkeiten zum Erlöschen zu bringen. Deshalb müssten, wenn eine Verbindlichkeit sich aus einem nationalen Recht ergebe und die andere aus dem Gemeinschaftsrecht, die Aufrechnungsvoraussetzungen nach beiden Rechtsordnungen vorliegen. Hier sei die streitige Aufrechnung deshalb nur zulässig, wenn sowohl nach belgischem Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht die Aufrechnungsvoraussetzungen gegeben seien.
23 Die Position der Kommission ist unklarer. Sie führt aus, dass es die Aufrechnung sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im belgischen Recht gebe und ihre Erklärung nach beiden Rechten von den gleichen Voraussetzungen abhängig sei. Der streitigen Aufrechnung stehe deshalb nichts entgegen. Allerdings habe die Kommission im vorliegenden Fall die Aufrechnungsvoraussetzungen nach belgischem Recht angewendet. Damit scheint sich die Kommission der Auffassung anzuschließen, dass die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung gleichzeitig anhand des Gemeinschaftsrechts und des belgischen Rechts zu prüfen ist.
24 Meiner Auffassung nach sind diese verschiedenen Argumente nicht stichhaltig.
25 Nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ist die Nichtigkeitsklage gegen andere Handlungen der Gemeinschaftsorgane als Empfehlungen oder Stellungnahmen statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der anfechtbaren Handlungen alle Handlungen der Organe mit bindenden Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können. Dabei ist die Form eines erlassenen Rechtsakts für seine Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage unerheblich.
26 Im vorliegenden Fall ist die streitige Entscheidung eine anfechtbare Handlung im Sinne dieser Rechtsprechung. Sie lässt sich nämlich nicht trennen von den vorangegangenen Entscheidungen der Kommission, mit denen diese dem CCRE eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährte.
Mit der streitigen Entscheidung hat die Kommission einen ganz bestimmten Modus gewählt, um ihre Verbindlichkeiten zum Erlöschen zu bringen. Sie hat festgestellt, dass ihre Schuld aus den Finanzierungsentscheidungen im Wege der Aufrechnung erfüllt sei, so dass sie die dem CCRE geschuldeten Beträge nicht tatsächlich auszahlen werde. Hingegen seien die Verpflichtungen, die sich aus dem Empfang dieser Beträge ergäben, ordnungsgemäß zu erfüllen. Die streitige Entscheidung beschränkt damit die dem CCRE verfügbare Möglichkeit einer freien Verfügung über die als Gemeinschaftszuschüsse geschuldeten Beträge, während seine aus dem Erhalt dieser Beträge erwachsenen Verpflichtungen uneingeschränkt fortgelten. Unter diesen Voraussetzungen erzeugt die streitige Entscheidung bindende Rechtswirkungen, die die Interessen des CCRE zu beeinträchtigen vermögen. Sie ist deshalb mit der Nichtigkeitsklage bei dem Gerichtshof oder dem Gericht anfechtbar.
27 Jedoch kann der Gemeinschaftsrichter offensichtlich im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht das interne Recht eines Mitgliedstaats anwenden. Die Nichtigkeitsgründe werden in Artikel 173 EG-Vertrag abschließend aufgeführt und unterliegen sämtlich dem Gemeinschaftsrecht. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Ablehnung einer Beurteilung von Gemeinschaftshandlungen anhand des nationalen Rechts eine der Grundlagen der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Bereich der Grundrechte ist.
28 Bekanntlich hatte sich der Gerichtshof nach den Urteilen Stork/Hohe Behörde und Sgarlata u. a./Kommission mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen, dass Handlungen der Gemeinschaftsorgane rechtswidrig seien, wenn sie die in den nationalen Rechtsordnungen verbürgten Grundrechte verletzten. Im Urteil Internationale Handelsgesellschaft wies der Gerichtshof diese Argumentation wie folgt zurück:
Die einheitliche Geltung des Gemeinschaftrechts würde beeinträchtigt, wenn bei der Entscheidung über die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane Normen oder Grundsätze des nationalen Rechts herangezogen würden. Die Gültigkeit solcher Handlungen kann nur nach dem Gemeinschaftsrecht beurteilt werden, denn dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht können wegen seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll. Daher kann es die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung oder deren Geltung in einem Mitgliedstaat nicht berühren, wenn geltend gemacht wird, die Grundrechte in der ihnen von der Verfassung dieses Staates gegebenen Gestalt oder die Strukturprinzipien der nationalen Verfassung seien verletzt.
Es ist jedoch zu prüfen, ob nicht eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Garantie verkannt worden ist, denn die Beachtung der Grundrechte gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Die Gewährleistung dieser Rechte muss zwar von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten getragen sein, sie muss sich aber auch in die Struktur und die Ziele der Gemeinschaft einfügen. Hiernach ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken zu prüfen, ob die Kautionsregelung Grundrechte verletzt hat, deren Beachtung die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisten muss.
29 Diese Erwägungen lassen sich meiner Auffassung nach auf den vorliegenden Fall übertragen. Wäre die Gültigkeit der streitigen Entscheidung nach belgischem Recht zu beurteilen, so würden die Einheit und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts hierdurch in ernster Weise gefährdet. Zugleich würde hierdurch die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz negiert, weil es dann vom nationalen Recht, aus dem sich eine der fraglichen Forderungen ergäbe, abhängig wäre, ob — und unter welchen Voraussetzungen — die Kommission Forderungen gegeneinander aufrechnen dürfte.
30 Deshalb ist die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung meines Erachtens ausschließlich anhand des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen. Das Gericht (im Rahmen der Nichtigkeitsklage) und der Gerichtshof (im Rechtsmittelverfahren) können, um die Rechtmäßigkeit der streitigen Aufrechnung zu beurteilen, nicht das belgische Recht anwenden.
31 Dieses Ergebnis macht es indessen erforderlich, die für den Gerichtshof bei der Prüfung des Rechtsmittels maßgebende gemeinschaftsrechtliche Regel zu ermitteln.
B — Zur für die Beurteilung des Rechtsmittels maßgebenden gemeinscbaftsrechtlicben Regel
32 Es ist vorab daran zu erinnern, dass die Aufrechnung ein bestimmter Modus ist, um Verbindlichkeiten zum Erlöschen zu bringen. Sie lässt gleichzeitig verschiedene Verbindlichkeiten zwischen zwei Personen, die gegenseitig Schuldner sind, in Höhe der geringeren Schuld untergehen. Je nach anwendbarer Rechtsordnung kann die Aufrechnung von Gesetzes wegen (automatisch), vertraglich (aufgrund des Parteiwillens) oder gerichtlich (durch richterlichen Ausspruch) erfolgen.
33 Das Gemeinschaftsrecht regelt nach seinem gegenwärtigen Stand die Aufrechnung nicht ausdrücklich. Es enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über die Befugnis der Kommission als für die Ausführung des Haushalts zuständiges Organ, (natürlichen oder juristischen) Personen, die einen Anspruch auf Zahlung von Gemeinschaftsmitteln haben, aber der Gemeinschaft auch ihrerseits Beträge schulden, eine Aufrechnung entgegenzuhalten.
34 Damit stellt sich die Frage, ob es einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gibt, wonach die Aufrechnung von Forderungen zulässig ist. Die Prozessparteien haben sich dazu unterschiedlich geäußert.
35 Der CCRE meint, dass das Gemeinschaftsrecht einen allgemeinen Grundsatz, der die Aufrechnung von Forderungen zuließe, nicht kenne. Eine Auswertung der Rechtsprechung — namentlich der Urteile DEKA/EWG, Continental Irish Meat und Jensen — führe zu dem Ergebnis, dass der Gerichtshof das Bestehen eines solchen Grundsatzes niemals anerkannt habe.
36 Die Kommission ist der gegenteiligen Ansicht. Sie führt aus, dass die nationalen Rechtsordnungen überwiegend die Aufrechnung vorsähen und ihre Vornahme von den gleichen Bedingungen abhängig machten. In den Urteilen DEKA/EWG, Continental Irish Meat und Jensen sei außerdem explizit anerkannt worden, dass die Aufrechnung in der Gemeinschaftsrechtsordnung bestehe und zweckmäßig sei. Damit gehöre dieser Grundsatz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die auch ohne Vorhandensein einer ausdrücklichen Vorschrift gälten.
37 Meiner Meinung nach lässt sich der bisherigen Rechtsprechung bisher nicht entnehmen, dass der Gerichtshof das Bestehen eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes über die Zulässigkeit der Aufrechnung bereits anerkannt hätte. Denn das einzige Urteil, dass die Befugnis der Kommission betrifft, einer Privatperson eine Aufrechnung entgegenzuhalten, ist das Urteil DEKA/EWG. Die Urteile Continental Irish Meat und Jensen enthalten zwar nützliche Hinweise für den vorliegenden Rechtsstreit, behandeln aber diese Frage nicht unmittelbar.
38 Die Rechtssache DEKA/EWG beruhte auf Rechtsstreitigkeiten wegen der Abschaffung bestimmter Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz. Mit Urteil vom 4. Oktober 1979 hatte der Gerichtshof die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verurteilt, der DEKA (ehemals Firma Contifex Getreideprodukte GmbH & Co. KG) den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz für die Bauindustrie entstanden war. Gleichzeitig hatte die DEKA den deutschen Behörden bestimmte gemeinschaftsrechtswidrig erhaltene Ausfuhrerstattungen zurückzuzahlen. Die deutschen Behörden hatten ihre Forderung an die Kommission abgetreten, um ihr eine Aufrechnung mit ihrer Schadensersatzschuld zu ermöglichen. DEKA widersprach der Aufrechnung mit der Begründung, dass sie ihre eigene Forderung an ein Drittunternehmen abgetreten habe, und erhob eine Schadensersatzklage.
Der Gerichtshof entschied, dass die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Erstattungen bei der Erzeugung oder bei der Ausfuhr nicht nur Forderungen der Wirtschaftsteilnehmer gegen die für die Durchführung der Regelung zuständigen Behörden begründen können, sondern auch Forderungen gegen die Wirtschaftsteilnehmer auf Rückerstattung von Beiträgen, die zu Unrecht gezahlt worden und nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zurückzufordern sind. Diese Vorschriften können daher zwischen den Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern gegenseitige und miteinander in Zusammenhang stehende Forderungen begründen, die sich zur Aufrechnung eignen.
Nach den Umständen des Einzelfalls kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die von der DEKA vorgenommene Abtretung betrügerisch gewesen sei und deshalb der Kommission nicht entgegengehalten werden könne. Daher sei die Schadensersatzforderung [der DEKA] durch [die] Aufrechnung erloschen, die mit dem Rückzahlungsanspruch der Kommission vorgenommen worden sei. Demgemäß wies der Gerichtshof die Schadensersatzklage der DEKA ab.
39 Auch wenn der Gerichtshof in diesem Urteil das Recht der Kommission zur Aufrechnung gegenüber einer Privatperson anerkannte, bestätigte er doch nicht ausdrücklich, dass es einen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz über die Zulässigkeit der Aufrechnung gebe. Der Gerichtshof hat insbesondere nicht die Umstände und Voraussetzungen benannt, unter denen die Aufrechnung zulässig ist.
40 Die dem Urteil DEKA/EWG zugrunde liegende Prämisse ist meiner Auffassung nach deshalb durch eine Prüfung der nationalen Rechte zu bestätigen.
1. Zu dem Bestehen eines allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes über die Zulässigkeit der Aufrechnung
41 Es ist allgemein bekannt, welche Rolle den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zukommt. Sie werden in der Rechtsprechung entwickelt, um etwaigen Lücken der Rechtsordnung zu begegnen und um nicht schriftlich niedergelegte, aber unter Umständen wesentliche Werte zu schützen. Die so entwickelten Grundsätze können in der Rangordnung der Rechtsnormen einen unterschiedlichen Platz einnehmen; so können sie verfassungsrechtlicher Natur sein oder auch gesetzlicher oder sogar untergesetzlicher Natur.
42 In der Gemeinschaftsrechtsordnung zieht der Gerichtshof allgemeine Grundsätze heran, um das Gemeinschaftsrecht dort zu vervollständigen, wo es zu bestimmten Problemen schweigt, die in den nationalen Rechtsordnungen längst aufgetreten und geregelt sind. So hat der Gerichtshof im Urteil Algera u. a./Gemeinsame Versammlung ausgeführt, dass die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs von Verwaltungsakten eine der Rechtsprechung und der Lehre in allen Ländern der Gemeinschaft wohlvertraute gemeinschaftsrechtliche Frage [sei], für deren Lösung der Vertrag jedoch keine Vorschriften enthalte. Der Gerichtshof hielt sich für verpflichtet, diese Frage zu entscheiden, um sich nicht dem Vorwurf einer Rechtsverweigerung auszusetzen.
43 Auch die Methode, mit der die Existenz eines allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes ermittelt wird, ist feststehend. Der Gerichtshof geht hierfür rechtsvergleichend vor. Er vergleicht das Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten und prüft, ob zwischen den nationalen Regeln ein hinreichender Grad an Übereinstimmung besteht. Der Gerichtshof kann etwa auch die Geschichte des fraglichen Grundsatzes heranziehen, beispielsweise mit der Feststellung, dass es sich um einen auf das römische Recht zurückgehenden Grundsatz handele. Im Allgemeinen neigt er einer fortschrittlichen Lösung zu und orientiert sich an der Entwicklung, die sich in den Mitgliedstaaten abzeichnet. Stellt der Gerichtshof das Bestehen eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes fest, so ist dessen Verletzung eine Verletzung [des] Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag.
44 Die Rechtssache Danværn Production bot mir Gelegenheit zu einer vergleichenden Prüfung der nationalen Rechte im Hinblick auf den Begriff der Aufrechnung. Hinsichtlich dieses Begriffs ließen sich generell drei Familien nationaler Rechte feststellen. Dabei handelte es sich um folgende Rechte:
die Rechtsordnungen, die eine Konzeption geschaffen haben, die auf der gesetzlichen Aufrechnung beruht. In diesen Rechtsordnungen erfolgt die Aufrechnung automatisch, sobald verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich Gegenseitigkeit, Austauschbarkeit, Fälligkeit und Liquidität der Schulden. Fehlt es an einer der Voraussetzungen für die gesetzliche Aufrechnung, so kann diese trotzdem erfolgen, wenn sich die Parteien darüber einig werden (vertragliche Aufrechnung) oder das Gericht sie ausspricht (gerichtliche Aufrechnung);
die Rechtsordnungen, die eine Konzeption der Aufrechnung durch Parteierklärung geschaffen haben. Nach dieser Konzeption erfolgt die Aufrechnung der Schulden durch eine Willenserklärung einer der Schuldner gegenüber dem anderen. Dafür müssen die Schulden gegenseitig, austauschbar und fällig sein. Die Voraussetzung der Liquidität der Schuld, die bei der gesetzlichen Aufrechnung verlangt wird, findet sich nicht;
die Rechtsordnungen, die eine vom Gericht ausgesprochene Aufrechnung vorsehen. In diesen Rechtsordnungen gibt es sowohl die Aufrechnung im eigentlichen Sinne (Erlöschen der gegenseitigen Forderungen in Höhe ihres gemeinsamen Betrages) als auch den Grundsatz, dass der Beklagte die Erfüllung seiner Schuld ganz oder teilweise hinausschieben kann, bis über seine eigene Forderung gerichtlich entschieden worden ist.
45 Daraus folgt, dass alle Mitgliedstaaten das Rechtsinstitut der Aufrechnung kennen. In dreizehn dieser Staaten ist die Aufrechnung zudem ohne Beteiligung eines Gerichts möglich. Sie erfolgt allein durch die Wirkung des Gesetzes oder des Parteiwillens. Diese dreizehn Mitgliedstaaten verlangen für die Vornahme der Aufrechnung zudem die gleichen Voraussetzungen, nämlich die Gegenseitigkeit, die Austauschbarkeit und die Fälligkeit der Schulden. Sieben dieser Mitgliedstaaten folgen dabei einer Konzeption, die auf der gesetzlichen Aufrechnung beruht und verlangen zusätzlich die Liquidität der Schulden.
46 Diese Feststellungen genügen jedoch nicht für die Lösung der in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen. Die vorstehende Zusammenstellung betrifft nämlich nur die Anwendungsvoraussetzungen der Aufrechnung zwischen Rechtssubjekten des Zivilrechts. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber um die Voraussetzungen, unter denen eine Behörde (die Kommission) einem privatrechtlichen Rechtssubjekt (dem CCRE) eine Aufrechnung entgegenhalten kann. Die Prüfung der nationalen Rechtsordnungen ist deshalb unter diesem Gesichtspunkt zu ergänzen.
47 Nach meiner Kenntnis erkennen alle Mitgliedstaaten außer Irland und dem Vereinigten Königreich den Grundsatz an, dass eine Behörde gegenüber einer Person des privaten Rechts die Aufrechnung vornehmen kann. Allerdings ist die den nationalen Rechtsvorschriften zugrunde liegende Herangehensweise dabei von Staat zu Staat recht unterschiedlich.
48 In manchen Mitgliedstaaten gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen mit einigen speziellen Zusatzbedingungen. In einem anderen Mitgliedstaat sind die zivilrechtlichen Vorschriften subsidiär und nur dann anwendbar, wenn besondere Vorschriften auf einem bestimmten Gebiet nicht bestehen. Schließlich gibt es Staaten, in denen die zivilrechtlichen Vorschriften nicht gelten, so dass die Aufrechnung ausscheidet, sofern sie nicht durch besondere Vorschriften ausdrücklich zugelassen wird. In diesem Fall richtet sich die besondere Regelung weitgehend nach dem gemeinen Recht oder verweist auf dieses.
49 Häufig unterliegt die Aufrechnung restriktiveren Voraussetzungen, wenn ein Subjekt des öffentlichen Rechts beteiligt ist. Im Allgemeinen verlangen die nationalen Rechtsordnungen überwiegend, dass die Forderung gewiss (nämlich gegenwärtig und unstreitig bestehend), liquide (in Geld beziffert) und fällig (ohne noch laufende Zahlungsfrist) ist. Manche Staaten stellen jedoch zusätzliche Anforderungen. So verlangen das belgische, das französische und das luxemburgische Recht trotz des Grundsatzes der Einheit der staatlichen Rechtspersönlichkeit, dass die Forderung und die Schuld derselben Behörde oder demselben Ministerium zuzuordnen sind. Das deutsche, das österreichische, das finnische und das griechische Recht kennen dieses Erfordernis nicht; danach steht die Beteiligung zweier verschiedener Behörden der Aufrechnung nicht entgegen. Das französische und das luxemburgische Recht fordern zudem, dass die jeweiligen Forderungen auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen, während die Gleichartigkeit der den Forderungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse nach griechischem Recht nicht notwendig ist. Manche der Staaten, die die Aufrechnung zulassen, schließen den Bereich der Steuer oder unpfändbare Forderungen des Einzelnen von ihr aus.
50 Wenn auch fast alle Mitgliedstaaten den Behörden die Vornahme einer Aufrechnung gegenüber einer Person des privaten Rechts erlauben, sind somit die Anwendungsvoraussetzungen dafür von Staat zu Staat in erheblichem Maße unterschiedlich.
51 Diese Diversität steht aber meiner Auffassung nach der Anerkennung eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof nicht entgegen.
52 Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich die Anerkennung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes nicht voraus, dass die entsprechende Regel in allen nationalen Rechtsordnungen besteht. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat eine Klage zur Feststellung der Haftung für einen künftigen Schaden für zulässig erklärt, obwohl es eine solche Klage in manchen Mitgliedstaaten nicht gibt. Der Gerichtshof begnügte sich mit der Feststellung, dass die meisten... — wenn nicht alle — nationalen Rechtsordnungen diese Klagemöglichkeit zuließen. Auch dass die Tragweite und die Anwendungsvoraussetzungen der fraglichen Regelung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind, ist ohne Belang. So hat der Gerichtshof im Urteil AM & S Europe/Kommission das Bestehen eines Grundsatzes der Vertraulichkeit des Schriftwechsels zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten anerkannt, obgleich es hinsichtlich des Geltungsbereichs [dieses Grundsatzes] und der Kriterien für seine Anwendung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat beträchtliche Unterschiede gab. Der Gerichtshof stellte fest, dass dieses Vertraulichkeitsprinzip im Grundsatz anerkannt sei und dass die nationalen Rechtsordnungen insoweit gemeinsame Kriterien erkennen ließen.
53 Im vorliegenden Fall sind diese verschiedenen Voraussetzungen meines Erachtens erfüllt. Wie oben festgestellt, lassen dreizehn der fünfzehn Mitgliedstaaten den Grundsatz zu, dass eine staatliche Behörde gegenüber einer Person des privaten Rechts die Aufrechnung erklären kann. Zehn dieser Staaten machen das Recht zur Erklärung der Aufrechnung überdies von identischen minimalen Bedingungen abhängig, nämlich dem Bestehen gewisser, liquider und fälliger Forderungen. Die Rechtsvergleichung führt deshalb zu dem Ergebnis, dass das in Frage stehende Prinzip, wie in der Rechtsprechung verlangt, im Grundsatz anerkannt ist und dass es [a]bgesehen von [bestimmten] Unterschieden... in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten... insoweit gemeinsame Kriterien [gibt].
54 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Argumentation verschiedener Mitgliedstaaten in der Rechtssache Jensen. In dieser Rechtssache, in der es eben um die Befugnis einer (nationalen) Behörden zur Aufrechnung ging, führten die sieben beteiligten Regierungen aus, dass aus der allgemeinen Anerkennung des Rechts zur Aufrechnung... der allgemeine Grundsatz ihrer Zulässigkeit im Gemeinschaftsrecht abgeleitet werden könne.
55 Die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts sind deshalb meiner Auffassung nach im vorliegenden Fall erfüllt.
56 Die Anerkennung eines solchen allgemeinen Rechtsgrundsatzes über die Zulässigkeit der Aufrechnung ermöglichte es außerdem der Kommission, sich die Vorteile dieses Rechtsinstituts zunutze zu machen. Die Aufrechnung bietet vor allem drei Arten von Vorteilen.
57 Erstens böte sie dem für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts zuständigen Organ eine ernsthafte Zahlungsgarantie. Ist die Kommission gleichzeitig Schuldnerin und Gläubigerin eines privatrechtlichen Wirtschaftsteilnehmers, so könnte sie mit der Aufrechnung ihre Forderung (ganz oder teilweise) einziehen, ohne der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners ausgesetzt zu sein. Der Gerichtshof hat im Urteil DEKA/EWG im Übrigen anerkannt, dass im Falle eines zahlungsunfähigen Wirtschaftsteilnehmers... eine solche Aufrechnung tatsächlich der einzig gangbare Weg für die Behörden sein [kann], um die [nach dem Gemeinschaftsrecht] zu Unrecht gezahlten Beträge wiederzuerlangen.
58 Zweitens lassen sich mit der Aufrechnung die Kosten für die Zwangsvollstrekkung der Forderungen der Gemeinschaft vermeiden. Nach gegenwärtigem Rechtsstand muss sich die Kommission für die Einziehung einer Forderung gegenüber einem privaten Wirtschaftsteilnehmer bekanntlich an die zuständigen nationalen Stellen wenden, um eine Zwangsvollstrekkung zu erwirken. Dieses Verfahren ist kostenaufwendig, da es die Beteiligung der dafür zuständigen Personen (Rechtsanwälte, nationales Gericht, Gerichtsvollzieher usw.) erfordert. Diese Kosten könnten indessen erheblich verringert werden, wenn die Kommission gegenüber ihrem Schuldner die Aufrechnung erklären dürfte.
59 Drittens vereinfacht und verkürzt die Aufrechnung ihrem Wesen nach die Zahlungsvorgänge. Sie macht eine zweifache Verschiebung von Geldmitteln unnötig und verringert somit die damit verbundenen Nachteile (Förmlichkeiten, Bankkosten, Risiken usw.). Seit der Einführung des Euro findet sich die Aufrechnung überdies in den innergemeinschaftlichen Beziehungen erheblich vereinfacht, da die Parteien, die in verschiedenen Währungen bezifferte Forderungen aufrechnen wollten, früher zur Feststellung des dafür anwendbaren Wechselkurses gezwungen waren.
60 Nach alledem besteht meiner Auffassung nach ein gemeinschaftliches Interesse daran, der Kommission als dem für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts zuständigen Organ die Aufrechnung zu gestatten. Dies erlaubt eine effiziente Einziehung der Forderungen der Gemeinschaft und trägt damit zur besseren Verwaltung der gemeinschaftlichen Haushaltsmittel bei.
61 Entgegen der Auffassung des CCRE enthielte ein solcher allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts auch keine über dem Vertrag stehende oder ihm gleichwertige Rechtsnorm. Ohne hier näher die Theorie der gemeinschaftsrechtlichen Normhierarchie einzugehen, lässt sich nämlich feststellen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verschiedene Kategorien allgemeiner Rechtsgrundsätze gibt. Manche haben tatsächlich Verfassungsrang (wie die die Grundrechte gewährleistenden Grundsätze), während anderen nur der Rang einfacher Gesetze oder von Verwaltungsvorschriften zukommt (wie etwa dem Grundsatz über den Widerruf von Verwaltungsakten).
62 Der allgemeine Grundsatz über die Zulässigkeit der Aufrechnung wäre jedoch offensichtlich der zweiten Kategorie von Grundsätzen zuzurechnen. Er ließe die nationalen Rechtsbestimmungen über die Aufrechnung unberührt und bliebe auf eine Regelung der Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten und Personen des privaten Rechts beschränkt. Die Voraussetzungen der Aufrechnung zwischen Personen des privaten Rechts oder zwischen einer nationalen Behörde und einer Person des privaten Rechts unterstünden somit weiterhin in vollem Umfang dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
63 Da ich somit dem Gerichtshof vorschlage, einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts über die Zulässigkeit der Aufrechnung festzustellen, bleiben die dafür geltenden Anwendungsvoraussetzungen festzustellen.
2. Zu den Anwendungsvoraussetzungen der Aufrechnung im Gemeinschaftsrecht
64 Um das Bestehen eines allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes festzustellen, geht der Gerichtshof bekanntlich von einer vergleichenden Prüfung der nationalen Rechtsordnungen aus. Es ist einhellig anerkannt, dass der Gerichtshof dabei nicht das arithmetische Mittel der nationalen Rechtsordnungen oder deren kleinsten gemeinsamen Nenner zu ermitteln sucht. Vielmehr geht der Gerichtshof hierbei kritisch vor und arbeitet die Lösung heraus, die im Rahmen des Aufbaus und der Zwecke der Gemeinschaft am angemessensten erscheint.
65 Meiner Auffassung nach kann der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht eine gerichtliche Konzeption der Aufrechnung wählen. Es erscheint nämlich vorstellbar, dass sich die Parteien in vielen Fällen selbst darüber einig werden, welche ihrer Forderungen aufrechenbar sind. So wird es sich vermutlich verhalten, wenn die gegenseitigen Schulden gewiss, austauschbar und fällig sind. In allen diesen Fällen eine Anrufung des Gemeinschaftsrichters durch die Parteien zu verlangen, um einen Ausspruch der Aufrechnung zu erwirken, nähme diesem Rechtsinstitut zu einem großen Teil seine Wirksamkeit. Ein solches Erfordernis schlösse die Möglichkeit aus, für die Erfüllung der Forderung eine gerichtliche Klage — mit den entsprechenden Kosten — zu vermeiden.
66 Desgleichen erscheint eine rein gesetzliche Konzeption der Aufrechnung den Besonderheiten der gemeinschaftsrechtlichen Strukturen nicht vollständig gerecht zu werden. In nationalen Rechtsordnungen, die dieser Konzeption folgen, findet die Aufrechnung von Rechts wegen, also allein durch die Wirkung des Gesetzes, statt. Dies bedeutet, dass die fraglichen Schulden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen, automatisch erlöschen, und zwar selbst ohne Wissen der Schuldner.
Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Gemeinschaftshaushalts und der vielfältigen finanziellen Verpflichtungen der Kommission erschiene es aber undenkbar, dass eine Aufrechnung auch ohne Wissen der Parteien eintreten könnte. Meiner Meinung nach erfordern die Sicherheit und Transparenz der Rechtsbeziehungen vielmehr eine volle Kenntnis des Schuldners von der Absicht der Kommission, die Möglichkeit der Aufrechnung in Anspruch zu nehmen.
67 Ich meine deshalb, dass sich der Gerichtshof an der Konzeption der Aufrechnung durch Erklärung, wie sie in mehreren Mitgliedstaaten besteht, orientieren könnte. Danach hätte die Kommission ihren Schuldner notwendig über ihren Willen zu unterrichten, die Aufrechnung vorzunehmen. Die entsprechende Erklärung der Kommission hätte unmissverständlich (d. h. unzweideutig hinsichtlich ihres Willens zur Aufrechnung und der betroffenen Schulden) und schriftlich zu erfolgen und wäre dem Schuldner per Einschreiben zu übermitteln. Die Aufrechnung würde mit dem Zugang der Aufrechnungserklärung der Kommission beim Schuldner wirksam werden. Diese Regelung böte den Vorteil, dass sie die außergerichtliche Aufrechnung zuließe, während die Transparenz und Sicherheit in den rechtlichen Beziehungen gewahrt blieben. Sie entspräche auch der Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Klagearten, da die Erklärung der Kommission als eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) anzusehen wäre. Die Erklärung der Aufrechnung könnte deshalb mit der Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag beim Gemeinschaftsrichter angefochten werden.
68 Hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen der Aufrechnung könnte sich der Gerichtshof am gemeinen Recht der Mitgliedstaaten orientieren. Alle Mitgliedstaaten mit Rechtssystemen, die die außergerichtliche Aufrechnung zulassen, statuieren hierfür identische Anwendungsvoraussetzungen, nämlich das Bestehen gegenseitiger, austauschbarer und fälliger Schulden. Diese Bedingungen gelten nicht nur für die Aufrechnung unter Privatpersonen, sondern sind zugleich die Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Aufrechnung durch eine Behörde. Wegen der Notwendigkeit, klare und einfache Regeln festzulegen, wäre auch das Erfordernis der Liquidität beizubehalten, das Rechtsordnungen mit einer gesetzlichen Konzeption der Aufrechnung kennen. Damit unterläge die Befugnis der Kommission zur Erklärung der Aufrechnung folgenden Minimalvoraussetzungen:
der Gegenseitigkeit der Schulden: Die Kommission und die juristische oder natürliche Person müssen im Verhältnis zueinander gleichzeitig Gläubiger und Schuldner sein;
dem Bestehen von Geldschulden: Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wäre die allgemein anerkannte Voraussetzung der Austauschbarkeit in die Anforderung umzuwandeln, dass die Schulden notwendig Geldbeträge zum Gegenstand haben müssen;
der Fälligkeit der Schulden: Im Zeitpunkt der Aufrechnung müssten die Schulden fällig sein. Diese Voraussetzung schlösse befristete oder bedingte Verbindlichkeiten aus;
die Gewissheit der Schulden in Bestand und Höhe: Diese Voraussetzung schlösse künftige oder ungewisse Forderungen ebenso aus wie noch nicht bezifferte Forderungen. Wie in den nationalen Rechtsordnungen wäre die Aufrechnung nach dieser Voraussetzung indessen nicht ausgeschlossen, wenn eine der Schulden lediglich streitig wäre (womit es den Parteien verwehrt wäre, die Aufrechnung aus Gründen nur der Verzögerung oder Obstruktion zu vereiteln). Die Strittigkeit müsste ernsthafter Natur sein, d. h. eine ausreichende Grundlage haben. Bei Meinungsverschiedenheiten hätte der Richter nach seinem Ermessen darüber zu urteilen, ob die Forderung in ernsthafter Weise strittig ist.
69 Diese vier Voraussetzungen könnten somit die Minimalvoraussetzungen für die Befugnis der Kommission bilden, einer Person des privaten Rechts eine Aufrechnung entgegenzuhalten. Es stellt sich die Frage, ob diese Voraussetzungen genügten. Das Gericht, das sich insoweit auf den Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gestützt hat, hat diese Frage im angefochtenen Urteil verneint. Es hat festgestellt, dass die Kommission... vor Erklärung der Aufrechnung zu prüfen [habe], ob trotz der Aufrechnung gewährleistet [bleibe], dass die fraglichen Mittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet und die Aktionen, für die die streitigen Beträge vergeben worden waren, durchgeführt werden würden. Mit ihrem Rechtsmittel macht die Kommission geltend, dass diese zusätzliche Anforderung rechtswidrig sei.
70 Bevor ich mich dieser Frage zuwende, erscheinen einige ergänzende Hinweise zu der Regelung der Aufrechnung angebracht, die im Gemeinschaftsrecht gewählt werden könnte.
3. Abschließende Bemerkungen zu der Regelung der Aufrechnung im Gemeinschaftsrecht
71 Es ist daran zu erinnern, dass das vorliegende Rechtsmittel ausschließlich die Befugnis der Kommission betrifft, einer Person des privaten Rechts die Aufrechnung entgegenzuhalten. Für seine EntScheidung des Rechtsstreits braucht der Gerichtshof deshalb nicht festzustellen, ob die Kommission die Aufrechnung auch anderen Rechtssubjekten (den Mitgliedstaaten) und ob andere Rechtssubjekte (die Mitgliedstaaten und Personen des privaten Rechts) die Aufrechnung der Kommission entgegenhalten dürfen. Diese verschiedenen Fragen können, wie weitere Aspekte, der Entscheidung in künftigen Rechtsstreitigkeiten überlassen bleiben.
72 Angesichts der von mir vorgeschlagenen Lösung erscheint es mir legitim, meine Ausführungen kurz durch einige weitere Anmerkungen zu komplettieren. Ich begrenze diese jedoch strikt auf die vorgenannten Gesichtspunkte und ihre Bedeutung im Hinblick auf das System der gemeinschaftsrechtlichen Klagearten.
73 Nach den vorstehenden Überlegungen neige ich der Zulassung der Aufrechnung auch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu. Als für die Ausführung des Haushalts zuständiges Gemeinschaftsorgan verfügte die Kommission damit über ein Mittel, mit dem sie die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber der Mitgliedstaaten rasch einziehen könnte. Die Entscheidung der Kommission über die Vornahme der Aufklärung könnte in diesem Fall mit der Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag angefochten werden.
Es ist umgekehrt gleichfalls kein Grund ersichtlich, aus dem es einem Mitgliedstaat verwehrt sein sollte, der Kommission die Aufrechnung entgegenzuhalten. Die Vornahme der Aufrechnung könnte die Zahlungsvorgänge und die finanziellen Transaktionen zwischen der Kommission und den nationalen Regierungen vereinfachen. Sie unterläge ebenfalls der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof, da die nationale Aufrechnungsentscheidung zum Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) gemacht werden könnte.
74 Problematischer erscheint dagegen die Frage, ob auch eine Privatperson der Kommission eine Aufrechnung entgegenhalten dürfte. Auch wenn meine Recherchen zu dieser Frage nur wenig Material erbracht haben, scheinen die entsprechenden Regelungen der nationalen Rechtsordnungen insoweit doch sehr stark zu divergieren. Manche nationalen Rechte lassen die Aufrechnung in diesem Fall nicht zu, während andere sie zwar zulassen, aber strengeren Voraussetzungen unterwerfen. Die nationalen Rechtsordnungen akzeptieren jedoch durchgehend, dass zwischen der für staatliche Stellen geltenden Regelung und der für die Bürger geltenden Regelung ein Ungleichgewicht besteht. Demgemäß lassen sich auf gemeinschaftlicher Ebene verschiedene Lösungen vorstellen.
75 Eine erste Lösung bestünde schlicht und einfach im Ausschluss des Rechtes von Privatpersonen zur Aufrechnung gegenüber der Kommission. Allerdings hat die Kommission die Möglichkeit, dass ihr selbst eine Aufrechnung entgegengehalten wird, vor dem Gericht ausdrücklich anerkannt, ohne dies auf Aufrechnungen durch einen Mitgliedstaat zu beschränken.
Nach einer zweiten Lösung dürfte eine Privatperson die Aufrechnung unter den gleichen Voraussetzungen erklären wie die Kommission. Dies bedeutete eine Abweichung vom in den nationalen Rechtsordnungen allgemein akzeptierten Gedanken eines Ungleichgewichts. Verfahrensrechtlich hätte dies zur Folge, dass die Kommission, um der Aufrechnung entgegenzutreten, die nationalen Gerichte anrufen müsste, denen es dann obläge, die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung zu prüfen und hierbei gegebenenfalls vom Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) Gebrauch zu machen.
Eine dritte Lösung ließe sich aus dem österreichischen Recht ableiten. Danach hätte die Privatperson bei der Kommission ausdrücklich zu beantragen, dass ihre Forderung aufgerechnet wird. Eine ablehnende Entscheidung der Kommission könnte beim Gericht im Wege der Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag angefochten werden; bliebe die Kommission auf den Antrag hin untätig, so könnte die betroffenen Privatperson eine Untätigkeitsklage nach Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) erheben.
76 Wie auch immer es sich damit verhält, eine endgültige Entscheidung dieser verschiedenen Fragen erscheint nicht erforderlich. Wie bereits erwähnt, betrifft das Rechtsmittel ausschließlich die Befugnis der Kommission, einer Privatperson die Aufrechnung entgegenzuhalten, so dass die genannten weiteren Gesichtspunkte der Entscheidung in späteren Rechtsstreitigkeiten überlassen bleiben können. Zu entscheiden allerdings ist über die Feststellung des Gerichts, wonach die Aufrechnungsbefugnis der Kommission deren vorherige Prüfung voraussetzt, ob trotz der Aufrechnung gewährleistet blieb, dass die fraglichen Mittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet und die Aktionen, für die die streitigen Beträge vergeben worden waren, durchgeführt werden würden.
C — Prüfung der Nichtigkeitsgründe
77 Die Kommission macht mit ihrem Rechtsmittel geltend, dass das Gericht mit der Statuierung dieser streitigen Voraussetzung einen Rechtsfehler begangen habe. Zur Begründung entwickelt sie im Wesentlichen drei Argumentationen.
Erstens habe das Gericht den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Aufrechnung verkannt. Durch die von ihm vorgenommene Unterscheidung zwischen den Wirkungen der Aufrechnung und denen der tatsächlichen Auszahlung von Gemeinschaftsmitteln habe das Gericht einen der Aufrechnung fremden Gesichtspunkt einbezogen. Die Aufrechnung sei nämlich ein der tatsächlichen Zahlung gleichwertiger Erfüllungsmodus, so dass diese Unterscheidung verfehlt sei.
Zweitens habe das Gericht den Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts verkannt. Dieser Grundsatz sei nur einschlägig für die nähere Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinschaftsfinanzierung zu gewähren sei. Entgegen der Entscheidung des Gerichts sei er hingegen ohne Belang für die Frage, ob die Kommission ihren Verpflichtungen durch eine Aufrechnung anstelle einer tatsächlichen Zahlung nachkommen dürfe.
Drittens habe das Gericht den Grundsatz des guten Finanzgebarens verkannt. Es habe dadurch, dass es die streitige Voraussetzung aufgestellt habe, der Kommission ein zweckmäßiges und wirksames Mittel zur Einziehung der Forderungen der Gemeinschaft genommen.
78 In dem angefochtenen Urteil ist das Gericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts die tatsächliche Zahlung der streitigen Beträge verlange. Es hat ausgeführt, dass aus dem Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts folgt, dass die Gemeinschaftsmittel gemäß ihrer Zweckbestimmung zur Verfügung zu stellen und zu verwenden sind. Weiter heißt es in dem angefochtenen Urteil: Da die für die Erfüllung der [fraglichen] Verpflichtung bestimmten Beträge nicht tatsächlich ausgezahlt wurden, ist offensichtlich, dass diese Beträge nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet und aus diesem Grund möglicherweise die streitigen Aktionen nicht durchgeführt werden würden, was der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts... zuwiderläuft. Das Gericht hat hieraus die Erforderlichkeit der streitigen Voraussetzung abgeleitet. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission... vor Erklärung der Aufrechnung zu prüfen [hatte], ob trotz der Aufrechnung gewährleistet blieb, dass die fraglichen Mittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet und die Aktionen, für die die streitigen Beträge vergeben worden waren, durchgeführt werden würden.
79 Ich teile die Auffassung der Kommission, dass dem Gericht mit der Statuierung der streitigen Voraussetzung in mehrfacher Hinsicht ein Rechtsfehler unterlief.
80 Zunächst hat das Gericht meiner Auffassung nach die Tragweite der Aufrechnung unzutreffend beurteilt.
81 Die Aufrechnung ist nämlich ein rechtlicher Modus, um zwei gegenseitige Verbindlichkeiten zum Erlöschen zu bringen. Entgegen der vom Gericht vertretenen Auffassung erzeugt die Aufrechnung Wirkungen, die denen der tatsächlichen Zahlung gleichwertig sind.
82 Rechtlich lässt die Aufrechnung zwei Verbindlichkeiten in Höhe der geringeren Schuld erlöschen. Dies bedeutet, dass die Schuldner von ihren Verpflichtungen ebenso frei geworden sind wie bei einer tatsächlichen (Gesamt- oder Teil-) Zahlung. Auch finanziell führt die Aufrechnung zu keinem Verlust der Parteien. Da ihr Wirksamwerden voraussetzt, dass zwei Parteien gegenseitig Schuldner sind, ist die Vermögenslage genau die gleiche wie im Fall der tatsächlichen Zahlung der fraglichen Beträge seitens beider Parteien. Zwischen den Wirkungen der Aufrechnung und dem Fall, in dem jede Partei der anderen die von ihr geschuldeten Beträge tatsächlich zahlt, besteht keinerlei Differenz.
83 Es ist deshalb im Zivilrecht allgemein anerkannt, dass die Aufrechnung die gleichen Wirkungen erzeugt wie die tatsächliche Zahlung. Wie Domat hervorhebt, sind Aufrechnungen nichts anderes als zwei gegenseitige und gleichzeitige Zahlungen, ohne dass die Schuldner anderes... als nur die Quittungen austauschen.
84 Im Urteil Jensen ist der Gerichtshof im Übrigen von der gleichen Konzeption der Aufrechnung ausgegangen.
85 Dort ging es um die Befugnis des dänischen Staates zur Vornahme der Aufrechnung zwischen einer eigenen Forderung und einer nach der Verordnung Nr. 1765/92 geschuldeten Beihilfe. Mit dieser Verordnung war eine neue Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeführt worden, um Einkommenseinbußen infolge der Senkung der institutionellen Preise durch eine Ausgleichszahlung zu kompensieren. Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung waren die Ausgleichszahlungen ausdrücklich dem Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen. Angesichts dieser Anforderung stellte das nationale Gericht die Frage, ob die dänischen Behörden eine Aufrechnung vornehmen dürften.
86 Der Juristische Dienst der Kommission hatte die Auffassung vertreten, dass die Aufrechnung dieser Anforderung deshalb nicht entspreche, weil sie nicht als der Zahlung gleichwertig angesehen werden könne. Die beteiligten Mitgliedstaaten vertraten die Auffassung, dass die Aufrechnung... zur vollen Zahlung der Beihilfe an den betreffenden Landwirt [führe], weil er insoweit, als sein Schuldenstand um diesen Betrag verringert werde, bereichert sei. Generalanwalt Fennelly gelangte zu dem Ergebnis, dass Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 der Aufrechnung nicht entgegenstehe, weil der Begünstigte den vollen Geldwert der Beihilfe [erhalte], obwohl er nicht voll darüber verfügen könne.
87 Der Gerichtshof schloss sich der Auffassung des Generalanwalts an. Er wies zunächst darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht keine allgemeinen Vorschriften über das Recht der nationalen Behörden enthalte, Forderungen eines Mitgliedstaats gegen Zahlungsansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht aufzurechnen. Unter Heranziehung seiner Rechtsprechung zur Autonomie in Verfahrensfragen stellte der Gerichtshof weiter fest, dass das Gemeinschaftsrecht der streitigen Aufrechnung nicht entgegenstehe, sofern die nationalen Behörden so handelten, dass die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in keiner Weise beeinträchtigt werde. Der Gerichtshof stellte allerdings fest, dass eine nationale Regelung, die die Aufrechnung mit gemeinschaftlichen Beihilfen zuließ, diesen Grundsatz nicht beeinträchtigte. Zu Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1565/92 entschied der Gerichtshof, dass er der streitigen Aufrechnung nicht entgegenstand. Er verwies darauf, dass eine Aufrechnung zwischen den Ansprüchen aus der streitigen Verordnung auf Ausgleichszahlungen und den Forderungen eines Mitgliedstaats nicht zu einer Kürzung der Beihilfe [führt].
88 Demnach ist die Aufrechnung im Gemeinschaftsrecht ebenso wie im nationalen Zivilrecht ein Modus der Erfüllung von Verbindlichkeiten, der die gleichen Wirkungen wie die tatsächliche Zahlung hat.
89 Um sich hiervon endgültig zu überzeugen, genügt ein sehr einfaches Beispiel. Man stelle sich vor, dass die Kommission einem privaten Wirtschaftsteilnehmer 10000 Euro schulde und umgekehrt dieser Wirtschaftsteilnehmer seinerseits den gleichen Betrag der Kommission. In diesem Fall bewirkt die Aufrechnung ein Erlöschen der Schulden beider Parteien. Es ergibt sich die gleiche Lage wie dann, wenn die Kommission ihrem Schuldner 10000 Euro gezahlt und dieser den Betrag zur Tilgung seiner eigenen Schuld verwendet hätte. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Aufrechnung den Wirtschaftsteilnehmer in seinen Möglichkeiten beschränkt, über den fraglichen Betrag frei zu verfügen.
Wie Generalanwalt Fennelly hervorgehoben hat, würde jedoch dasselbe bei Pfändung... oder bei jeder anderen Maßnahme der Zwangsvollstreckung gegen den Begünstigten gelten. Niemand würde, um dieses Bild aufzugreifen, in Zweifel ziehen, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Gemeinschaftsmittel tatsächlich erhalten hätte, wenn die Kommission sie unmittelbar nach ihrer tatsächlichen Auszahlung pfändete, um eine eigene Forderung gegen den Begünstigten zu befriedigen. Eine Vollstreckung vor der tatsächlichen Zahlung unterscheidet sich, wenn man sie unter dem Gesichtspunkt der Freiheit des Begünstigten betrachtet, über sein Vermögen zu verfügen, recht wenig von jeder anderen Form der Vollstreckung nach Zahlung.
90 Deshalb unterlief dem Gericht meiner Auffassung nach mit seiner Unterscheidung zwischen der Aufrechnung und der tatsächlichen Zahlung ein Rechtsfehler. Es hat damit die Tragweite der Aufrechnung nicht fehlerfrei gewürdigt.
91 Das Gericht hat mit seinen Ausführungen noch einen weiteren allgemein anerkannten Rechtsbegriff verkannt, nämlich den der Austauschbarkeit von Geld. Erhält eine Person einen bestimmten Geldbetrag, so verschmilzt dieser mit dem übrigen Geldguthaben, die ihr Vermögen bilden. Es ist schwerlich, worauf die Kommission hingewiesen hat, ein Mechanismus der Rückverfolgbarkeit vorstellbar, der die Zuordnung eines bestimmten Betrages zu einer bestimmten Aktion ermöglichte.
Unstreitig bildet das Vermögen des Begünstigten zudem eine allgemeine Garantie für seine eigenen Gläubiger. Wurden also Gemeinschaftsmittel an den Begünstigten ausgezahlt, so können dessen Gläubiger die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betreiben und insbesondere die nach dem Gemeinschaftsrecht gezahlten Beträge pfänden. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, die die Kommission an der Vornahme der Aufrechnung hindern könnten. Es wäre nämlich paradox, versagte man der Komission das Recht zur Einziehung der Forderungen der Gemeinschaft durch Aufrechnung, aber ließe man es zu, dass Dritte nach dem Gemeinschaftsrecht gezahlte Beträge pfänden.
92 Zweitens bin ich der Auffassung, dass die streitige Voraussetzung dem Grundsatz des guten Finanzgebarens zuwiderläuft. Wie dargelegt, hat die Kommission nach dem angefochtenen Urteil vor der Erklärung der Aufrechnung nachzuprüfen, ob trotz der Aufrechnung gewährleistet bliebe, dass die fraglichen Mittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet und die Aktionen, für die die streitigen Beträge vergeben worden waren, durchgeführt werden würden.
93 Diese Anforderung kann jedoch für die Einziehung der Forderungen der Gemeinschaft erhebliche Konsequenzen haben. Denn folgte man der Logik des Gerichts, so wäre jeder rechtliche oder gerichtliche Mechanismus, der die Durchführung einer Gemeinschaftsaktion gefährden könnte, der streitigen Voraussetzung zu unterwerfen. Praktisch bedeutete das, dass die Kommission jedes Mal, wenn sie gegen einer ihrer Schuldner eine Pfändung erwirken will, nachzuprüfen hätte, ob diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht die Verwirklichung einer Gemeinschaftsaktion vereiteln könnte. Ebenso hätte die Kommission die Folgen ihres Vorgehens stets dann zu prüfen, wenn sie gegen den Begünstigten einer Gemeinschaftsfinanzierung eine Klage auf Rückzahlung erheben will.
94 Meiner Auffassung nach läuft eine solche Anforderung dem Gemeinschaftsinteresse und dem Grundsatz des guten Finanzgebarens zuwider. Sie ist geeignet, das Handeln der Kommission als für die Ausführung des Haushalts zuständiges Organ zu lähmen, soweit es um die Einziehung der Forderungen der Gemeinschaft geht. Überdies birgt diese Voraussetzung die Gefahr eines ernsten Ungleichgewichts zwischen der Kommission und den übrigen Gläubigern des Begünstigten. Soweit nämlich die gemäß dem Gemeinschaftsrecht gezahlten Beträge nach dem innerstaatlichen Recht keine bevorzugten oder unpfändbaren Forderungen bilden, hätte die Kommission eine Bedingung (der Überprüfung oder sogar Unterlassung) zu erfüllen, die für die anderen Gläubiger nicht gilt.
95 In der Rechtssache Jensen hatten die Mitgliedstaaten den Gerichtshof überdies auf die sich aus dieser Logik ergebenden Konsequenzen hingewiesen. Sie hatten ausgeführt, dass die (den vom Gericht angestellten Erwägungen vergleichbare) Rechtsauffassung der Kommission Pfändungen jeder Art bei den durch GemeinSchaftsbeihilfen Begünstigten, sogar seitens Privater, lähmen könnte.
96 Drittens meine ich, dass die Überlegungen des Gerichts in gewisser Weise die Wirkungen einer Aufrechnung mit den Problemen vermengen, die mit der Zahlungsfähigkeit des Begünstigten der Gemeinschaftsmittel zusammenhängen.
97 Nach dem angefochtenen Urteil geht es dem Gericht vor allem darum, sicherzustellen, dass die Aktionen, für die die streitigen Beträge vergeben worden waren, durchgeführt werden. Es heißt in dem angefochtenen Urteil, es sei, da die für die Erfüllung [der streitigen] Beträge nicht tatsächlich ausgezahlt wurden, ... offensichtlich, dass ... möglicherweise die streitigen Aktionen nicht durchgeführt werden würden, was der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufe.
98 Der Mechanismus der Aufrechnung ist aber nicht als solcher geeignet, die Durchführung von Gemeinschaftsaktionen zu vereiteln. Wie ausgeführt, erzeugt die Aufrechnung bestimmte Wirkungen, die der tatsächlichen Auszahlung der Gemeinschaftsmittel gleichwertig sind. In Wirklichkeit sind die vom Gericht angesprochenen Gefahren untrennbar mit der Zahlungsfähigkeit des Empfängers der Gemeinschaftsmittel verknüpft.
99 Lässt die Kommission nämlich Geldmittel einer zahlungsfähigen Einrichtung zukommen, so ist für sie praktisch gewährleistet, dass die Gemeinschaftsaktion durchgeführt werden wird. Entgegen der Entscheidung des Gerichts entsteht die Garantie, dass die Gemeinschaftsaktion durchgeführt wird, nicht aus der tatsächlichen Auszahlung der Mittel. Sie beruht darauf, dass der Begünstigte in jeder Hinsicht die Garantie der Zahlungsfähigkeit bietet. Dass die Kommission eine eigene Forderung mit der Verbindlichkeit eines zahlungsfähigen Begünstigten aufrechnet, ist deshalb als solches noch nicht geeignet, die Durchführung der Gemeinschaftsaktion zu beeinträchtigen.
Gewährt die Kommission umgekehrt Geldmittel einem zahlungsunfähigen Begünstigten, so ist nahezu gewiss, das die Gemeinschaftsaktion nicht durchgeführt werden wird. In diesem Fall vermag selbst die tatsächliche Auszahlung die Durchführung der Aktion nicht zu gewährleisten, weil die Gemeinschaftsmittel vermutlich von den Gläubigern des Begünstigten gepfändet werden. Hingegen gestattete die Aufrechnung der Kommission die Einziehung ihrer Forderung, weil sie (ganz oder teilweise) ihr Zusammentreffen mit den übrigen Gläubigern des Begünstigten vermiede.
100 Wie ich meine, hat das Gericht deshalb zu Unrecht angenommen, dass die Aufrechnung dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Wirkungen entfalte, da diese Wirkungen in Wirklichkeit unlösbar mit der Zahlungsfähigkeit des Begünstigten der Gemeinschaftsmittel verknüpft sind. Auch insoweit ist dem Gericht deshalb ein Rechtsfehler unterlaufen.
101 Es bleibt eine letzte Frage zu prüfen. In der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof den Parteien die Frage gestellt, ob ihrer Auffassung nach die Rechtsprechung zur Pfändung in dritter Hand auf den Mechanismus der Aufrechnung anwendbar sei.
102 Bekanntlich dürfen gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften ... ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaß- nahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass die unabhängige Tätigkeit der Gemeinschaft in ungerechtfertigter Weise behindert wird.
103 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Entscheidung, mit der die Aufhebung der Immunität genehmigt wird, nur erforderlich, wenn das Gemeinschaftsorgan gegen die Zwangsmaßnahme Einwendungen erhoben hat. Erklärt sich das Organ mit der Maßnahme einverstanden, so ist der Antrag auf Genehmigung gegenstandslos und braucht nicht geprüft zu werden.
104 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Pfändung in dritter Hand geeignet, die Tätigkeit der Gemeinschaften zu behindern, wenn er die Finanzierung der Gemeinschaftspolitiken oder die Durchführung der gemeinschaftlichen Aktionsprogramme beeinträchtigt. So hat der Gerichtshof die Aufhebung der Immunität im Fall einer Pfändung von Beträgen genehmigt, die die Gemeinschaften als Mieten aus einem privatrechtlichen Mietvertrag schuldeten. Dagegen hat er seine Ermächtigung für eine Pfändung von Geldmitteln versagt, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik der Entwicklungszusammenarbeit der Durchführung spezifischer Programme zugunsten eines Drittlandes dienten. In diesem Fall stellte der Gerichtshof fest, dass die Pfändung zur Folge hätte, dass Mittel, die die Gemeinschaft ausdrücklich für diese Gemeinschaftspolitik bestimmt hat, für private Interessen verwendet würden.
105 Diese Rechtsprechung kann indessen auf den Mechanismus der Aufrechnung nicht angewendet werden.
106 Es ist daran zu erinnern, dass die Pfändung eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist. Sie wird im Allgemeinen von einer bestimmten Person (dem Pfändungsgläubiger) gegen einen Dritten (den Drittschuldner) erwirkt, der Schuldner des eigenen Schuldners des Gläubigers ist. Mit der Pfändung wird dem Dritten untersagt, seine Schuld gegenüber dem Schuldner des Pfändungsgläubigers zu begleichen, und wird ihm aufgegeben, unmittelbar an den Pfändungsgläubiger zu zahlen.
107 Die Wirkungen der Aufrechnung sind deshalb denen einer Pfändung in dritter Hand bei der Kommission nicht vergleichbar. Wie dargelegt, ist die Aufrechnung ein Mittel zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, das die gleichen Wirkungen wie die tatsächliche Zahlung hat. Sie ist ein neutraler Vorgang, da sie für keine Partei einen Verlust mit sich bringt. Dagegen bedeutet eine Pfändung in dritter Hand für die Kommission das Verbot, ihre Schuld beim Begünstigten der Gemeinschaftsmittel zu begleichen. Dieser Vorgang bewirkt deshalb einen echten Verlust beim Begünstigten, da die Mittel von der Kommission unmittelbar an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt werden.
108 Anders als die Pfändung in dritter Hand ist die Aufrechnung deshalb nicht geeignet, die Finanzierung der Gemeinschaftspolitiken oder die Durchführung gemeinschaftlicher Aktionsprogramme zu beeinträchtigen. Die insoweit einschlägige Rechtsprechung kann deshalb auf den Mechanismus der Aufrechnung nicht übertragen werden.
109 Nach alledem weist das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler auf. Die streitige Voraussetzung läuft dem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz über die Zulässigkeit der Aufrechnung und dem Grundsatz des guten Finanzgebarens zuwider.
110 Ich schlage deshalb vor, das angefochtene Urteil aufzuheben.
V — Entscheidung des Rechtsstreit nach der Aufhebung
111 Nach Artikel 54 Absatz 1 seiner EG-Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
112 Den vorliegenden Rechtsstreit halte ich für entscheidungsreif. Ich schlage daher vor, in dem Rechtsstreit eine abschließende Sachentscheidung zu treffen.
VI — Zur Begründetheit der Klage
113 Der CCRE beantragt, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die streitigen Beträge gegen den Betrag von 195991 Euro, den die Kommission aus den MED-URBSVerträgen beansprucht, aufgerechnet werden.
114 Der CCRE stützt seine Klage auf vier Nichtigkeitsgründe, nämlich (1) eine fehlende Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung, (2) eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, (3) einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und (4) eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EG-Vertrag.
115 Im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrunds macht der CCRE geltend, dass die streitige Entscheidung einer Rechtsgrundlage ermangele. Er stützt sich im Wesentlichen auf zwei Argumentationen. Zum einen führt er aus, dass die Aufrechnung nach der Rechtsprechung kein allgemeiner gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz sei, dessen Wahrung der Gerichtshof zu gewährleisten habe. Zum anderen seien, selbst wenn es sich insoweit anders verhielte, die Anwendungsvoraussetzungen der Aufrechnung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die angebliche Forderung der Kommission aus den MED-URBSVerträgen sei nämlich keine gewisse Forderung.
116 Ich habe oben in den Nummern 47 bis 60 die Gründe dargelegt, aus denen die Aufrechnung als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist. Meiner Auffassung nach gestattet das Gemeinschaftsrecht der Kommission die Aufrechnung gegenüber eine Person des privaten Rechts. Das erste Argument des CCRE, wonach es einen solchen Grundsatz nicht gebe, ist deshalb zurückzuweisen.
117 Das zweite Argument des CCRE greift hingegen durch.
118 Wie erwähnt, darf die Kommission die Aufrechnung nämlich nur erklären, wenn kumulativ vier Voraussetzungen gegeben sind. So müssen die Verbindlichkeiten der Parteien Geldbeträge betreffen, gegenseitig, fällig und gewiss sein.
119 Hier ist der Gerichtshof nach den Besonderheiten des Sachverhalts für die Entscheidung, ob der Kommission aus den MED-URBSVerträgen eine Forderung zusteht, nicht zuständig. Bekanntlich enthält Artikel 9 dieser Verträge eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Zivilgerichte von Brüssel. Für die Entscheidung, ob die Forderung der Kommission besteht und gewiss ist, sind daher diese Gerichte ausschließlich zuständig.
120 Nun hat das Tribunal de première instance Brüssel eben diese Frage mit Urteil vom 16. November 2001 dahin entschieden, dass die Europäische Gemeinschaft keinen Anspruch auf Rückzahlungen aus den MED-URBSVerträgen 1994, 1995 und Migration 1995 gegen den [CCRE] hat.
121 Demnach vermag der Gerichtshof im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Anwendungsvoraussetzungen der Aufrechnung nicht erfüllt sind. Nach der Entscheidung des zuständigen Gerichts besitzt nämlich die Kommission keine Forderung gegen den CCRE. Damit gibt es zwischen den Parteien keine gegenseitigen Forderungen, die aufgerechnet werden könnten.
122 Nach alledem ist die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.
VII — Kosten
123 Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
124 Im vorliegenden Fall greifen die von der Kommission vorgetragenen Rechtsmittelgründe durch. Aus den im ersten Rechtszug vorgetragenen Klagegründen ergibt sich hingegen, dass die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären ist. Es erscheint deshalb angemessen, dass der CCRE die Kosten der Parteien im Rechtsmittelverfahren und die Kommission die Kosten der Parteien im Verfahren des ersten Rechtszugs trägt.
VIII — Ergebnis
125 Nach alledem schlage ich vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-105/99 (CCRE/Kommission) wird aufgehoben.
2. Die im Schreiben vom 15. Februar 1999 enthaltene Entscheidung der Kommission über die Aufrechnung von Forderungen gegen den Conseil des communes et régions d'Europe wird für nichtig erklärt.
3. Der Conseil des communes et régions d'Europe trägt die Kosten der Parteien im Rechtsmittelverfahren. Die Kommission trägt die Kosten der Parteien im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz.