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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.2002 – C-121/01
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2002:514
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 19. September 2002
I — Einleitung
1 Mit diesem Rechtsmittel ersucht Herr O'Hannrachain (im Folgenden: Rechtsmittelführer) um Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 16. Januar 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-97/99 und T-99/99 (im Folgenden: angefochtenes Urteil). Mit diesem Urteil wird u. a. der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, Herrn Lopez Veiga zum Generaldirektor für Finanzen und Finanzkontrolle zu ernennen, abgewiesen.
II — Sachverhalt und Verfahren
2 Für eine umfassende Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrens beim Gericht verweise ich auf das angefochtene Urteil.
3 Zusammengefasst, wurde nach einer internen Umstrukturierung, bei der die Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen in die Generaldirektion für Finanzen und Finanzkontrolle und die Generaldirektion Personal aufgeteilt wurde, u. a. eine Stelle als Generaldirektor für Finanzen und Finanzkontrolle frei. Es wurde zunächst beschlossen, diese gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts auszuschreiben. In der Stellenausschreibung wurden als Stellenanforderungen u. a. spezifische Kenntnisse im Bereich der Finanzen genannt. Um diese Stelle bewarben sich der Rechtsmittelführer, Herr Lopez Veiga sowie vier andere Personen. Zusammen mit einem anderen Bewerber gehörte Herr Lopez Veiga, zu dem Zeitpunkt Beamter der Kommission und in der Eigenschaft als Kabinettchef des Präsidenten zum Parlament abgeordnet, nicht zu dem Kreis der Personen, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts für die betreffende Stelle in Betracht kamen. Er bewarb sich trotzdem für den Fall, dass die zuständige Behörde beschließen sollte, die Ausschreibung gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts auszudehnen. Diese Ausdehnung wurde tatsächlich beschlossen. Kurz darauf wurde Herr Lopez Veiga auf diese Stelle ernannt. Gegen diese Ernennungsentscheidung legte der Rechtsmittelführer erfolglos Beschwerde ein und erhob anschließend Klage.
4 Am 19. März 2001 hat der Rechtmittelführer ein Rechtmittel eingelegt. Damit beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben, seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und schließlich dem Rechtmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.
III — Das Rechtsmittel
5 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels hat der Rechtmittelführer sechs Rechtsmittelgründe vorgetragen. Erstens liege ein Verstoß gegen Artikel 29 des Beamtenstatuts vor. Zweitens habe das Gericht das Rechtmäßigkeitsgebot, das Begründungsgebot und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beachtet. Drittens habe das Gericht die mit einer Stellenausschreibung verbundenen Wirkungen verkannt. Der vierte Rechtsmittelgrund stützt sich auf eine Verkennung des Begriffs des Ermessensmissbrauchs. Der fünfte Rechtsmittelgrund rügt einen Verstoß gegen die Artikel 7 und 27 des Statuts und das Diskriminierungsverbot. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der gesunden und ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Begründungspflicht vor.
A — Der erste Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 29 des Beamtenstatuts
6 Der erste Rechtmittelgrund richtet sich gegen die Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 33 bis 37 und den Randnummern 39 und 40 des angefochtenen Urteils.
7 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe gegen Artikel 29 des Statuts verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die Anstellungsbehörde, nachdem sie ein Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts eröffnet habe, das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 anwenden könne, ohne zuvor die Verdienste der gemäß Artikel 29 Absatz 1 in Betracht kommenden Bewerber abzuwägen, um zu klären, ob sie den Anforderungen der Stellenausschreibung entsprächen. So habe die Anstellungsbehörde nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall das Verfahren der Beförderung oder Versetzung gemäß Artikel 29 des Statuts zur Ernennung einer Person hätte führen können, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genüge.
8 Ferner habe das Gericht in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ein A-priori-Interesse der Bewerbungen vorliege, ohne dies näher zu begründen oder zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers läuft dies auf das Anerkenntnis hinaus, dass ein bewusster und vorher feststehender Wille des Parlaments bestanden hat, Herrn Lopez Veiga unter Missachtung des dafür vorgesehenen Verfahrens zu ernennen.
9 Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass der kurze Zeitraum, in dem die Ernennung von Herrn Lopez Veiga erfolgt sei, jedenfalls bezüglich des Kontexts, in dem die Ernennung erfolgt sei, schon an sich bedenklich sei. In diesem Zusammenhang verweist er auf die nachträgliche Eröffnung der Möglichkeit, Herrn Lopez Veiga durch unrichtige Anwendung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zur Teilnahme an der Stellenausschreibung zuzulassen, das Fehlen einer Abwägung der Verdienste der gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts in Betracht kommenden Bewerber, die sehr schnelle Entscheidung des Präsidiums aufgrund eines kaum begründeten Vorschlags des Generalsekretärs, das Unterlassen einer Erörterung der letztlich in Betracht gezogenen Bewerbungen und das Fehlen einer Begründung, aus der sich ergebe, weshalb Herr Lopez Veiga bevorzugt worden sei.
10 Das Parlament trägt vor, dass der erste Rechtsmittelgrund unzulässig sei, weil er sich gegen die Tatsachenwürdigung richte. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet, weil sich das Gericht bei seiner Urteilsfindung auf die ständige Rechtsprechung zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts gestützt habe. Außerdem habe der Rechtsmittelführer den Begriff a priori in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils falsch ausgelegt.
Würdigung des ersten Rechtsmittelgrundes
11 Ich stimme mit dem Vortrag des Parlaments überein, dass das Gericht keine unrichtige Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, indem es festgestellt hat, dass die Ausdehnung des Einstellungsverfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts während eines bereits eingeleiteten Einstellungsverfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts zulässig sei, selbst wenn sich bereits vier geeignete Bewerber gemeldet hätten. Das Gericht konnte sich dabei auf eine ständige Rechtsprechung stützen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verwendung des Ausdrucks Möglichkeiten in Artikel 29 des Statuts klar erkennen lässt, dass die Anstellungsbehörde nicht absolut verpflichtet ist, die dort genannten Maßnahmen zu ergreifen, sondern nur in jedem Fall prüfen muss, ob diese Maßnahmen zur Ernennung eines Beamten führen können, der nach Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt. Daraus konnte das Gericht ableiten, dass die Anstellungsbehörde die in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahrensabschnitte nicht zwingend in der angegebenen Reihenfolge durchführen musste. Nach der Rechtsprechung gilt außerdem, dass die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren abzuschließen, sondern dass es in ihrem Ermessen steht, die Auswahlmöglichkeit aus Gründen des dienstlichen Interesses zu erweitern und deshalb von der Befugnis aus Artikel 29 Absatz 2 des Statuts Gebrauch zu machen. Es ist auch ständige Rechtsprechung, dass die Entscheidung, von der Möglichkeit des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts Gebrauch zu machen, nicht notwendigerweise im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Stellenausschreibung getroffen werden muss und die Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts keine Veröffentlichung voraussetzt. Ausschlaggebend ist allein, ob es sich um die Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 oder für Dienstposten handelt, die besondere Fachkenntnisse erfordern.
12 Das Gericht konnte deshalb nach ständiger Rechtsprechung, auf die auch im angefochtenen Urteil Bezug genommen wurde, zu dem Ergebnis gelangen, dass die Anstellungsbehörde beschließen durfte, das Einstellungsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts fortzuführen und im Rahmen der angestrebten erweiterten Auswahlmöglichkeit die beiden Bewerbungen, die beim ursprünglich eingeleiteten Einstellungsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts nicht berücksichtigt werden konnten, in die Beurteilung mit einzubeziehen.
13 Bezüglich des Vorbringens des Rechtsmittelführers zur Verwendung des Begriffs a priori in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass das Gericht hier eindeutig gemeint hat, dass die beiden nach Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingereichten Bewerbungen dem ersten Anschein nach (a priori) für eine geeignete Besetzung der offenen Stelle von Bedeutung waren.
14 Aus oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass dieser Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen kann.
B — Der zweite Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Rechtmäßigkeitsgebot, das Begründungsgebot und den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Zulassung der Vorlage von Schriftstücken, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellt wurden
15 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe in den Randnummern 58, 61 und 66 des angefochtenen Urteils gegen das Rechtmäßigkeitsgebot, das Begründungsgebot und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es im ersten Rechtszug vom Parlament vorgelegte Schriftstücke, die nach Erlass der Entscheidung zur Ernennung von Herrn Lopez Veiga erstellt worden seien, zugelassen habe.
16 Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses unter Außerachtlassung von Informationen zu beurteilen sei, die zu einem späteren Zeitpunkt bekannt würden, weil sie der betreffenden Behörde im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht bekannt gewesen seien. Die Begründung müsse deshalb auch auf nachprüfbaren Beweggründen beruhen, die sich aus der zum Zweck der Entscheidungsfindung angelegten Akte ergeben müssten. Ferner verstoße es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn, wie das Gericht es in dem angefochtenen Urteil getan habe, Schriftstücke, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellt worden seien, als Rechtfertigungsgrund in Betracht gezogen würden.
17 Das Parlament führt aus, die Auffassung des Rechtsmittelführers zum Rechtmäßigkeitsgebot beruhe auf einer unrichtigen Auslegung der Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall gehe es allein um Tatsachen, die bestätigten, was bereits im Zeitpunkt der Entscheidung zur Ernennung von Herrn Lopez Veiga bekannt gewesen sei. Der Rechtsmittelgrund sei deshalb unbegründet.
Würdigung des zweiten Rechtsmittelgrundes
18 Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Aktes im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG an dem Sachverhalt oder der Rechtslage zu messen ist, die im Zeitpunkt des Erlasses des Aktes bestanden. Darum geht es im vorliegenden Kontext aber nicht.
19 Es besteht nämlich ein Unterschied zwischen Schriftstücken, die der Entscheidung zugrunde liegen, einerseits und Schriftstücken, die im Rahmen der Verteidigungsrechte vorgelegt wurden und die die Rechtfertigung der Richtigkeit der gefällten Entscheidung stützen sollen, andererseits.
20 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Randnummern 56 und 57 des angefochtenen Urteils ausführt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Ausübung des Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei Ernennungen verfügt, eine sehr sorgfältige Prüfung der Bewerbungsunterlagen und eine gewissenhafte Beachtung der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderung verlangt, so dass jeder Bewerber, der diese Anforderungen nicht erfüllt, abzulehnen ist, und dass die Stellenausschreibung einen rechtlichen Rahmen bildet, den sich die Anstellungsbehörde selbst setzt und den sie sehr sorgfältig zu beachten hat. Das Gericht führt weiter aus, dass es bei der Prüfung, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen dieses Rahmens nicht überschritten und im dienstlichen Interesse gehandelt hat, zunächst feststellen müsse, welche Anforderungen gestellt worden seien, um dann zu prüfen, ob der ausgewählte Bewerber sie erfülle. Das Gericht führt schließlich aus, dass eine entsprechende Prüfung jedoch nicht bedeute, dass das Gericht die Bewertung der Anstellungsbehörde durch seine eigene Bewertung der Verdienste der Bewerber ersetzen könne.
21 Das Gericht hat anschließend geprüft, ob Herr Lopez Veiga die in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen erfüllte. Da die Kläger im ersten Rechtszug geltend machten, Herr Lopez Veiga verfüge nicht über einen Universitätsabschluss im Bereich der Wirtschaft oder der Finanzen oder über eine gleichwertige Berufserfahrung und er habe auch keine eingehenden Kenntnisse des spezifischen Rechts, nämlich des für die Gemeinschaftsorgane geltenden Finanzrechts, ist das Gericht besonders ausführlich auf diese Gesichtspunkte eingegangen. Dabei hat es den Lebenslauf von Herrn Lopez Veiga als Ausgangspunkt gewählt. Nachdem es das Parlament aufgefordert hatte, eine amtliche Abschrift des betreffenden Diploms und eine Liste der dafür belegten Fächer vorzulegen, hat es dann festgestellt, dass Herr Lopez Veiga über einen Universitätsabschluss im Bereich der Wirtschaft verfüge. Es hat ferner aufgrund des Lebenslaufs und der vom Parlament als Anlage zur Klagebeantwortung vorgelegten Schriftstücke festgestellt, dass Herr Lopez Veiga auch über die erforderlichen Kenntnisse über das für die Gemeinschaftsorgane geltende Recht verfüge.
22 Diese vom Parlament vorgelegten Schriftstücke werden vom Rechtsmittelführer angefochten. Seiner Meinung nach hat das Gericht diese nicht berücksichtigen dürfen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall um eine nähere Begründung von im Lebenslauf von Herrn Lopez Veiga genannten Informationen geht und dass diese Schriftstücke im Rahmen der Verteidigung im ersten Rechtszug vorgelegt wurden. Das Gericht hat entschieden, dass diese Schriftstücke, obwohl sie nach der Bewerbung von Herrn Lopez Veiga vorgelegt worden seien und als Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit der der Anstellungsbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Informationen hätten dienen sollen, nicht mit Ereignissen nach Erlass der Entscheidung gleichgestellt werden dürften. Insoweit hat das Gericht keine unrichtige Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Deshalb kann dieser Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen.
C — Die übrigen Rechtsmittelgründe
23 Dem dritten, dem vierten, dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund ist weitgehend gemein, dass sie sich im Wesentlichen auf die fehlende Eignung der ernannten Person für die Stelle des Generaldirektors für Finanzen und Finanzkontrolle und auf Unregelmäßigkeiten im Ernennungsverfahren beziehen. Unten werden zunächst die Standpunkte der Parteien wiedergeben und diese übrigen Rechtsmittelgründe dann gemeinsam behandelt.
1) Der dritte Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verkennung der mit einer Stellenausschreibung verbundenen Wirkungen
24 Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Randnummern 62 bis 66 des angefochtenen Urteils. In diesem Teil des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Anstellungsbehörde durch die Überlegung, dass Herr Lopez Veiga über die in der Stellenausschreibung verlangten Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen habe. Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass das Gericht durch diese Feststellung eine unrichtige Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht habe und dadurch die mit einer Stellenausschreibung verbundenen Wirkungen verkannt habe.
25 Er verweist auf den Kontext, aus dem sich die Stellenausschreibung ergeben habe. Er hebt insbesondere hervor, dass die Gründe dafür, dass die frühere Generaldirektion in zwei Generaldirektionen aufgeteilt worden sei, mit der immer komplizierter werdenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Finanz- und Haushaltsregelung zusammenhingen, was sich dahin gehend auswirke, dass eine spezifische Fachkunde und eine umfangreiche Erfahrung für die Ausfüllung der betreffenden Stelle erforderlich seien. Diesen Gesichtspunkt hätte das Gericht bei der Prüfung mit berücksichtigen müssen, ob die Anstellungsbehörde in vertretbarer Weise zu der angefochtenen Entscheidung habe kommen können. Herr Lopez Veiga erfülle zwei Anforderungen der Stellenausschreibung nicht, nämlich dass man über einen Universitätsabschluss im Bereich der Wirtschaft oder der Finanzen oder über eine gleichwertige Berufserfahrung und über eingehende Kenntnisse der spezifischen für die Gemeinschaftsorgane geltenden Gesetze, insbesondere der Finanzgesetze, verfügen müsse.
26 Die Entscheidung, Herrn Lopez Veiga zum Generaldirektor zu ernennen, enthalte auch keinerlei Begründung, aus der sich ableiten lasse, dass er den gestellten Anforderungen entspreche. Dazu habe sich das Gericht zu Unrecht mit Erklärungen des Parlaments begnügt. Darüber hinaus habe das Gericht eine Aufgabe der Anstellungsbehörde übernommen, indem es selbst eine Auswahl der geforderten Qualifikationen getroffen und festgestellt habe, dass Herr Lopez Veiga diese erfülle, und die übrigen, die mit Sicherheit nicht feststellbar seien, beiseite geschoben habe.
27 Das Parlament ist der Meinung, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig und auf jeden Fall unbegründet sei. Erstens habe das Gericht hinreichend ausgeführt, weshalb die Anstellungsbehörde zu der Auffassung habe gelangen können, dass Herr Lopez Veiga den gestellten Stellenanforderungen entspreche. Das Parlament trägt weiter vor, dass der Rechtsmittelführer auf seinem Vortrag beharre, die angefochtene Ernennungsentscheidung selbst enthalte hinsichtlich der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen eine unzureichende Begründung. Das liefe darauf hinaus, dass das Gericht nicht nur hätte prüfen müssen, ob die Anstellungsbehörde die betreffende Entscheidung habe treffen können, sondern auch, ob die Ernennungsentscheidung selbst hinreichend begründet gewesen sei. Einen entsprechenden Klagegrund habe der Rechtsmittelführer aber im ersten Rechtszug nicht vorgetragen. Das Parlament weist außerdem darauf hin, dass die Anstellungsbehörde insoweit nicht verpflichtet sei, ihre Entscheidungen zu begründen. Bezüglich der vermeintlichen Verkennung der mit einer Stellenausschreibung verbundenen Wirkungen trägt das Parlament vor, dass es nicht Sache des Gerichtshofes sei — im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens — den vom Gericht festgestellten Sachverhalt neu zu beurteilen.
2) Der vierte Rechtsmittelgrund: Verkennung des Begriffs des Ermessensmissbrauchs
28 Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 109, 111, 112 und 116 bis 120 des angefochtenen Urteils. Darin habe das Gericht den Begriff des Ermessensmissbrauchs verkannt, indem es die zahlreichen vom Rechtsmittelführer vorgetragenen objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien nicht als Indizien für einen Ermessensmissbrauch angesehen habe. Darüber hinaus habe das Gericht jedes der verschiedenen Elemente getrennt geprüft und es unterlassen, das sich daraus ergebende Gesamtbild in seiner Allgemeinheit zu würdigen.
29 Als Beispiel nennt er die Erklärungen des Vizepräsidenten, eines Quästors des Parlaments und politischer Parteien, die Tatsache, dass eine Reihe Bewerber ihre Bewerbung zurückgenommen hätten, die Tatsache, dass Herr Lopez Veiga sich für den Fall beworben habe, dass die Anstellungsbehörde entscheiden sollte, von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts Gebrauch zu machen, und ferner die Tatsache, dass Herr Lopez Veiga bestimmte wesentliche Anforderungen für die betreffende Stelle nicht erfülle. Nach Meinung des Rechtsmittelführers hätten die Feststellung des Gerichts, dass der Parlamentspräsident erklärt habe, Herrn Lopez Veiga in eine hohe Position ernennen zu wollen, und die Feststellung des Gerichts, dass Herr Lopez Veiga an der Vorbereitung des Einstellungsverfahrens beteiligt gewesen sei, wie sich aus der Randnummer 120 des angefochtenen Urteils ergebe, jede für sich schon genügt, um einen Ermessensmissbrauch anzunehmen. Auf jeden Fall ergebe sich dies aus der Gesamtheit der genannten Indizien.
30 Schließlich habe das Gericht mehrere dieser Indizien ohne Erklärung oder mit unzureichender Erklärung oder als unerheblich verworfen.
31 Das Parlament macht geltend, dass das Gericht zu Recht festgestellt habe, dass kein Ermessensmissbrauch vorliege. Der Rechtsmittelgrund sei deshalb auch zurückzuweisen.
3) Der fünfte Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Artikel 7 und 27 des Statuts und das Diskriminierungsverbot
32 Das Gericht habe in den Randnummern 84 bis 88 des angefochtenen Urteils gegen die Artikel 7 und 27 des Statuts und das Diskriminierungsverbot verstoßen, indem es einen Bewerber ernannt habe, der nicht alle Anforderungen der Stellenausschreibung erfülle, während der Rechtsmittelführer diesen in jeder Hinsicht genüge.
33 Der Rechtsmittelführer macht geltend, auch wenn die Anstellungsbehörde über einen weiten Ermessensspielraum verfüge, gehe es im vorliegenden Fall um einen ungeeigneten Bewerber, so dass dieser Bewerber deshalb nicht mit den anderen Bewerbern habe verglichen werden können und sogar nicht in Betracht hätte gezogen werden dürfen.
34 Durch die Feststellung, dass die Anstellungsbehörde keinen offensichtlichen Fehler bezüglich der Eignung der Bewerbung von Herrn Lopez Veiga begangen habe, der nach Auffassung des Rechtsmittelführers nicht über die verlangten Qualifikationen verfügt, insbesondere weil er nicht die erforderlichen Kenntnisse im Haushalts- und Finanzbereich besitzt, habe das Gericht in den Randnummern 84 bis 86 des angefochtenen Urteils eine unrichtige Würdigung vorgenommen.
35 In Randnummer 87 des angefochtenen Urteils habe das Gericht den Begriff im dienstlichen Interesse falsch ausgelegt, weil Verantwortlichkeiten allgemeiner und politischer Art nicht die für die Stelle erforderliche spezifische Fachkunde ersetzen könnten.
36 Nach Auffassung des Parlaments ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Das Gericht habe sich vollkommen in den durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen gehalten, als es festgestellt habe, dass das Präsidium keinen offensichtlichen Ermessensfehler gemacht habe. Es weist außerdem auf den weiten Ermessensspielraum hin, über den die Anstellungsbehörde nach der Rechtsprechung bei Stellen der Besoldungsgruppe A 1 verfüge. Auch bezüglich des Begriffes im dienstlichen Interesse habe das Gericht keinen Ermessensfehler begangen.
4) Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der gesunden und ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Begründungspflicht
37 Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Randnummern 128 und 129 des angefochtenen Urteils. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers geht es im Wesentlichen um eine politische Ernennung einer Person, die nicht über die erforderlichen besonderen Fähigkeiten verfügt, in einem fehlerhaften und für diesen Zweck eingeleiteten Verfahren. Das Gericht habe deshalb sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht geirrt.
38 Das Parlament trägt vor, dass sich der Rechtsmittelführer darauf beschränke, den Kontext der Ernennung von Herrn Lopez Veiga und seine Unzufriedenheit mit der Auslegung des Sachverhalts durch das Gericht zu wiederholen. Ein derartiger Vorwurf sei kein zulässiger Rechtsmittelgrund. Deshalb müsse der Rechtsmittelgrund bezüglich des vermeintlichen Verstoßes gegen den Grundsatz der gesunden und ordnungsgemäßen Verwaltung und die Begründungspflicht zurückgewiesen werden.
5) Würdigung der übrigen Rechtsmittelgründe
39 Den Rechtsmittelgründen drei, vier, fünf und sechs ist gemein, dass darin stets der Sachverhalt, im Rahmen dessen dieses Ernennungsverfahren stattfand, aus einem anderen Winkel angefochten wird.
40 Wie bei der Würdigung des ersten Rechtsmittelgrundes bereits ausgeführt, konnte das Gericht gestützt auf die ständige Rechtsprechung feststellen, dass eine Ausdehnung des Einstellungsverfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zulässig war.
41 Aus den Ausführungen zum zweiten Rechtsmittelgrund ergibt sich bereits implizit, dass sich anhand des Lebenslaufs von Herrn Lopez Veiga feststellen ließ, dass er die in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen erfüllt. Die im Rahmen des Verteidigungsrechts vorgelegten Schriftstücke haben dies auch noch einmal bestätigt.
42 Das Gericht hat dann auch im Rahmen der Prüfung, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht überschritten und sich an die in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen gehalten hat, diese geprüft und festgestellt, dass Herr Lopez Veiga sämtliche in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen erfülle, und daraus gefolgert, dass die Anstellungsbehörde ermessensfehlerfrei zu ihrer Entscheidung habe gelangen können.
43 Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die Begründung und die Verkennung der mit einer Stellenausschreibung verbundenen Wirkungen. Soweit er sich auch gegen die Begründung der Ernennungsentscheidung selbst richtet, ist er unzulässig. Dazu sei auch angemerkt, dass eine Ernennungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass der Bewerber die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt und über einschlägige persönliche Qualitäten und Erfahrungen verfügt, hinreichend begründet ist. Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob sich die Anstellungsbehörde an die in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen gehalten hat, ob der ernannte Bewerber diese auch tatsächlich erfüllt. In der vorstehenden Nummer habe ich bereits ausgeführt, dass das Gericht untersucht hat, ob der entsprechende Bewerber allen Stellenanforderungen genügte. Das Gericht hat dies in den Randnummern 62 bis 66 des angefochtenen Urteils bezüglich der finanziellen Kenntnisse und der einschlägigen Berufserfahrung hinreichend begründet. Deshalb kann dieser Rechtsmittelgrund, da unbegründet, nicht durchgreifen.
44 Zu dem Vorbringen, das Gericht hätte den Kontext berücksichtigen müssen, in dem die Stellenausschreibung entstanden sei (vor dem Hintergrund einer neuen Generaldirektion und der spezifischen Kenntnisse und Erfahrung für deren Leitung), ist außerdem noch zu bemerken, dass anzunehmen ist, dass dies bei der Aufstellung der Stellenanforderungen berücksichtigt wurde. Deshalb genügt eine Prüfung, ob diese Stellenanforderungen eingehalten wurden.
45 Zum vierten Rechtsmittelgrund ist zu bemerken, dass der angebliche Ermessensmissbrauch im Rechtsmittelverfahren durch einen Verweis auf den tatsächlichen Kontext untermauert wird, in dem die Ernennung erfolgt ist. Diese tatsächlichen Umstände hat das Gericht in den Randnummern 109, 111 und 116 bis 120 geprüft. Aufgrund dieser Prüfung konnte es zu dem Ergebnis gelangen, dass im vorliegenden Fall kein Ermessensmissbrauch vorlag. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Argumente, mit denen der Rechtsmittelführer sein Vorbringen begründet, von tatsächlicher Natur und aus diesem Grund eindeutig unzulässig sind. Zu Recht verweist das Parlament auf das Urteil Hilti. Darin wird festgestellt: Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. Ebenso zu Recht weist das Parlament darauf hin, dass ein Rechtsmittelgrund unzulässig ist, der sich gegen eine im angefochtenen Urteil enthaltene tatsächliche Feststellung richtet, dass ein Ermessensmissbrauch nicht nachgewiesen worden sei.
46 Der fünfte Rechtsmittelgrund beruht im Wesentlichen auf der Behauptung, dass die Anstellungsbehörde die Verdienste von Herrn Lopez Veiga und die des Rechtsmittelführers hätte vergleichen müssen (oder gerade nicht hätte vergleichen dürfen) und daraus die Schlussfolgerung hätte ziehen müssen, dass der Rechtsmittelführer besser geeignet gewesen sei, als der ernannte Bewerber. Hierbei wiederholt er seine Tatsachenbehauptung, dass Herr Lopez Veiga den in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen nicht genügte. Das führt mich zu dem Ergebnis, dass es sich hier um ein Argument handelt, das ich bereits bei der Erörterung des ersten, des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes für unbegründet erklärt habe. Bei der Würdigung des ersten Rechtsmittels habe ich festgestellt, dass ein bereits eingeleitetes Einstellungsverfahren während seiner Dauer ausgedehnt werden kann. Das bedeutet dann auch, dass die Bewerbung von Herrn Lopez Veiga berücksichtigt werden konnte. Aus der Würdigung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes ergibt sich, dass das Gericht feststellen konnte, dass die Anstellungsbehörde aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Tatsachen feststellen durfte, dass Herr Lopez Veiga den gestellten Stellenanforderungen entspreche.
47 Auch der sechste Rechtsmittelgrund, der auf der vom Gericht als unbegründet zurückgewiesenen Tatsachenbehauptung beruht, dass Herr Lopez Veiga nicht den gestellten Anforderungen genüge, kann deshalb, da eindeutig unzulässig, nicht durchgreifen.
D — Der Schadensersatz
48 Da sich aus oben stehenden Ausführungen ergibt, dass keiner der Rechtsmittelgründe durchgreifen kann, bedarf die Schadensersatzforderung keiner Behandlung.
IV — Ergebnis
49 Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;
2. dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.