Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.2002 – C-217/01

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:517

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 19. September 2002

1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht Herr Michel Hendrickx, Beamter des Rates der Europäischen Union (im Folgenden: Rechtsmittelführer), den Gerichtshof um Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 12. März 2001 in der Rechtssache T-298/00 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) sowie der in jenem Verfahren erfolglos angefochtenen Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Entwicklung der Berufsbildung (im Folgenden: Cedefop oder Zentrum).

2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren ausgesprochen, das der Rechtsmittelführer angestrengt hatte, um die Aufhebung der genannten Entscheidung des Cedefop zu erreichen. Dieses hatte den Antrag auf Wiedereinrichtungsbeihilfe abgelehnt, den der Rechtsmittelführer anlässlich seiner Rückkehr nach Brüssel (Belgien) nach Beendigung seiner Tätigkeit als Bediensteter auf Zeit des Zentrums an dessen Sitz in Saloniki (Griechenland) gestellt hatte.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 20 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) lautet:

Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist.

4 Artikel 24 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) bestimmt:

1. Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind oder von denen — wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist — die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle annimmt, dass sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Artikel 5 des Statuts, deren Höhe für die voraussichtliche Dienstzeit von

einem Jahr oder darüber, jedoch von weniger als zwei Jahren: 1/3 des in Anhang VII Artikel 5 des Statuts festgelegten Satzes

zwei Jahren oder darüber, jedoch von weniger als drei Jahren: 2/3 des in Anhang VII Artikel 5 des Statuts festgelegten Satzes

drei Jahren oder darüber: 3/3 des in Anhang VII Artikel 5 des Statuts festgelegten Satzes beträgt.

2. Die in Anhang VII Artikel 6 des Statuts vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe wird Bediensteten gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt.

...

5 In Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts heißt es:

1. Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage erfüllt oder nachweist, dass er in Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln musste, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgehälter und bei Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein

Monatsgehalt ...

Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Beamten gilt.

...

6 Artikel 6 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:

1. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat der Beamte auf Lebenszeit, der die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe gleicher Art erhält; sie beträgt bei einem Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Beamten, der keinen Anspruch auf diese Zulage hat, ein Monatsgehalt ...

Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berücksichtigt, die der Beamte in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts — mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen — verbracht hat

...

Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungskoeffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Beamten gilt.

7 Nach Artikel 85 des Statuts ist [j]eder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag... zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.

8 Artikel 90 des Statuts bestimmt:

1. Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tage der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.

2. Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat... Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:

...

sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.

Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist.

...

9 In Artikel 91 heißt es:

1. Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.

2. Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Bei der Anstellungsbehörde muss zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und

diese Beschwerde muss ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.

...

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

10 Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt ist in den Randnummern 2 bis 10 des angefochtenen Beschlusses zu- treffend wiedergegeben; ich werde mich deshalb darauf beschränken, hier einige wesentliche Punkte aufzugreifen, und verweise im Übrigen auf die dort gemachten Ausführungen.

11 Der Rechtsmittelführer, ein Beamter des Rates, der in Brüssel wohnte, wurde auf seinen Antrag zum Cedefop nach Saloniki entsandt. Er zog nach Saloniki und verrichtete dort seinen Dienst eineinhalb Jahre ab Januar 1997 auf der Grundlage eines Vertrages als Bediensteter auf Zeit. Aufgrund des Umzugs gewährte ihm das Cedefop gemäß Artikel 24 Absatz 1 BSB eine Einrichtungsbeihilfe.

12 Nach Beendigung seines Vertrages und einem anschließenden Urlaub nahm der Rechtsmittel f ührer seinen Dienst beim Rat wieder auf und zog nach Brüssel zurück. Am 22. Juli 1999 informierte er den Direktor des Cedefop über seine neue Situation und beantragte bei der Anstellungsbehörde des Zentrums die Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe.

13 Am 22. November 1999, also nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Viermonatsfrist, war der Antrag des Rechtsmittelführers als stillschweigend abgelehnt anzusehen. Am 18. Februar 2000 legte er gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen diese stillschweigende Ablehnung ein. Auch diese Beschwerde wurde von der Anstellungsbehörde, die in der im Statut festgesetzten Frist von vier Monaten keine Entscheidung erließ, stillschweigend zurückgewiesen. Diese Zurückweisungsentscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) focht er Rechtsmittelführer am 18. September 2000 beim Gericht erster Instanz an.

14 Am 14. November 2000 erließ der Direktor des Cedefop eine neue Entscheidung, mit der er dem Rechtsmittelführer gemäß Artikel 24 Absatz 2 BSB die beantragte Wiedereinrichtungsbeihilfe gewährte, und zwar in Höhe eines Betrages von 908485 GRD. Mit derselben Entscheidung verlangte er außerdem gemäß Artikel 24 Absatz 1 BSB und Artikel 85 des Statuts die Rückzahlung der 1213572 GRD, die dem Rechtsmittelführer zu Unrecht anlässlich seines Dienstantritts in Saloniki als Einrichtungsbeihilfe gewährt worden seien, mit der Begründung, dass die dort verbrachte Dienstzeit weniger als vier Jahre betragen habe, während die Beihilfe ursprünglich für diesen Zeitraum berechnet gewesen sei. Nach Aufrechnung der so bezifferten Schulden und Forderungen verlangte das Cedefop vom Rechtsmittelführer die Zahlung der Differenz von 305087 GRD.

15 Die Entscheidung wurde dem Gericht vom Cedefop mit dem Antrag vorgelegt, die inzwischen eingetretene Erledigung der Hauptsache festzustellen. Der Rechtsmittelführer trat diesem Antrag entgegen und beantragte, seine ursprünglichen Klageanträge unter Berücksichtigung der neuen Entscheidung ändern zu dürfen, da diese teilweise an die Stelle der angefochtenen Entscheidung getreten sei.

16 Das Gericht hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass durch die Entscheidung vom 14. November 2000 dem Klagebegehren des Rechtsmittelführers entsprochen worden sei, so dass er kein Klageinteresse mehr habe. Folglich hat es die Hauptsache für erledigt erklärt.

Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

17 Im vorliegenden Verfahren ficht der Rechtsmittelführer mit einem Rechtsmittel, das sich, wie ich gestehen muss, nicht durch übermäßige Klarheit auszeichnet, den Beschluss des Gerichts an und beantragt zweierlei: erstens, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm zu gestatten, seine Klageanträge in der ersten Instanz unter Berücksichtigung der Entscheidung des Direktors des Cedefop vom 14. November 2000 neu zu formulieren, und hilfsweise — aber hier handelt es sich bei näherem Hinsehen in Wirklichkeit um einen weiteren, selbständigen Antrag —, festzustellen, dass die genannte Entscheidung des Cedefop von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, und folglich auch diese Entscheidung aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von 361292 BFR nebst Zinsen sowie der Kosten der beiden Instanzen zu verurteilen.

18 Der Rechtsmittelführer trägt zur Begründung seiner Anträge vor, dem Gericht sei ein Rechtsirrtum unterlaufen, als es entschieden habe, dass durch die Entscheidung vom 14. November 2000 seinem Antrag auf Wiedereinrichtungsbeihilfe stattgegeben worden sei, ohne zu prüfen, ob der ihm zugesprochene Betrag dem geschuldeten Betrag entsprochen habe. Auch hätte das Gericht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung prüfen müssen, soweit sie die Rückforderung des ihm angeblich ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages und die entsprechende Aufrechnung betroffen habe.

19 Hiernach bringt der Rechtsmittelführer als zweiten Rechtsmittelgrund hilfsweise — aber ganz offensichtlich zur Stützung des ersten Antrags, den er selbst als Hauptantrag bezeichnet — vor, dem Gericht sei ein Rechtsirrtum unterlaufen, als es ihm nicht gestattet habe, seine Anträge unter Berücksichtigung der neuen Entscheidung neu zu formulieren. Diese stelle tatsächlich eine bloße Bestätigung der angefochtenen Entscheidung dar und trete somit nach der Rechtsprechung des Gemeinschaftsrichters an deren Stelle, so dass sie den neuen Grund bilde, der es nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung der Partei ermögliche, ihre Klageanträge entsprechend zu ändern. Insbesondere müsse der Rechtsmittelführer geltend machen können, dass die Entscheidung vom 14. November 2000 seine Rechte aus Artikel 20 des Statuts, den Artikeln 5 und 6 des Anhangs VII und Artikel 24 Absatz 2 BSB verletze, und zwar sowohl hinsichtlich der Festsetzung der Wiedereinrichtungsbeihilfe als auch hinsichtlich der Rückforderung der ohne rechtlichen Grund gezahlten Einrichtungsbeihilfe.

20 Hilfsweise macht der Rechtsmittelführer, wie wir gesehen haben, geltend, der Direktor des Cedefop sei für den Erlass der Entscheidung vom 14. November 2000 nicht zuständig gewesen, denn nach Einlegung der Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 entfalle seine Zuständigkeit für die Entscheidung über einen nach Artikel 90 Absatz 1 gestellten Antrag.

21 Das Cedefop verneint zunächst das Klageinteresse des Rechtsmittelführers, da die Entscheidung vom 14. November 2000 seinen Anträgen in vollem Umfang entsprochen habe. Das Rechtsmittel sei deshalb unzulässig.

22 Hilfsweise macht das Cedefop in der Sache selbst geltend, das Rechtsmittel sei jedenfalls unbegründet, denn entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers sei die Entscheidung vom 14. November 2000 von einer zuständigen Behörde erlassen worden. Der Umstand, dass der Rechtsmittelführer eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinrichtungsbeihilfe eingelegt habe, ändere nämlich nichts an der Zuständigkeit des Direktors des Cedefop, über diesen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 zu entscheiden. Außerdem habe dieser seine Entscheidung erst nach Abschluss des administrativen Beschwerdeverfahrens durch die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde seitens des zuständigen Ausschusses des Zentrums erlassen.

23 Dem Verlangen des Rechtsmittelführers, seine Anträge unter Berücksichtigung der Entscheidung vom 14. November 2000 neu zu formulieren, hält das Cedefop entgegen, dass die Rechtsprechung, auf die er sich berufe, nicht einschlägig sei, da diese Entscheidung nicht nur keine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung enthalte, sondern ihm genau die Beihilfe zuspreche, die ihm durch die letztgenannte Entscheidung versagt worden sei. Sie enthalte im Übrigen zwei weitere Entscheidungen, die einen ganz anderen Gegenstand hätten als die angefochtene Entscheidung: erstens die Rückforderung des dem Rechtsmittelführer ohne rechtlichen Grund als Einrichtungsbeihilfe gezahlten Betrages und zweitens die Aufrechnung der zwischen den Parteien bestehenden Forderungen und Schulden. Hätte das Gericht dem Rechtsmittelführer gestattet, den Streitgegenstand auf die soeben genannten neuen Entscheidungen zu erstrecken, so würde dies bedeuten, ihn von der Pflicht zur vorherigen Einreichung der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu entbinden. Auch aus diesem Grund beantragt das Cedefop, das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären.

Beurteilung

Vorbemerkungen

24 Trotz der Unklarheiten des Rechtsmittels, auf die ich bereits hingewiesen habe, werde ich den Hauptantrag und den Hilfsantrag getrennt prüfen.

25 Um gleichwohl zu versuchen, bei der Entwirrung der verwickelten Argumente ein Mindestmaß an Methode anzuwenden, möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass es sich bei der Entscheidung des Direktors des Cedefop vom 14. November 2000 um einen komplexen Rechtsakt handelt. Diese Entscheidung enthält nämlich drei verschiedene Entscheidungen: eine über die Wiedereinrichtungsbeihilfe, mit der der Betrag der Forderung festgesetzt wird, die der Rechtsmittelführer insoweit gegen das Cedefop geltend macht, eine über die Einrichtungsbeihilfe und die Rückforderung des insoweit ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrages und eine über die Aufrechnung der in der Entscheidung selbst festgesetzten Forderungen und Schulden der beiden Parteien.

Der Hauptantrag

26 Dies vorausgeschickt, erinnere ich daran, dass der Rechtsmittelführer in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, da ihm nicht gestattet worden sei, seine Anträge unter Berücksichtigung der neuen Entscheidung, die an die Stelle der den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildenden Entscheidung getreten sei, neu zu formulieren und sowohl zu den Ausführungen über die Wiedereinrichtungsbeihilfe als auch zu der Rückforderung der Einrichtungsbeihilfe und der nachfolgenden Aufrechnung Stellung zu nehmen. Der Hauptantrag besteht somit aus zwei Teilen, die getrennt zu prüfen sind und die ich in dieser Reihenfolge behandeln werde.

a) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe

27 Zu diesem Punkt möchte ich sogleich sagen, dass mich der Einwand des Cedefop ganz und gar nicht überzeugt, dass der Rechtsmittelführer, da das Gericht im angefochtenen Beschluss von einer ihn begünstigenden Entscheidung (nämlich die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe) Kenntnis nehme, kein Interesse an dessen Anfechtung mehr habe, da er nicht im Sinne des Artikels 49 der EG -Satzung des Gerichtshofes mit seinem Vorbringen unterlegen sei. Meines Erachtens ergibt sich sein Klageinteresse vielmehr daraus, dass die fragliche Beihilfe möglicherweise zu seinen Ungunsten nicht richtig berechnet worden ist. Gerade dies geht wohl aus der allgemeinen und verworrenen Rüge einer Verletzung seiner sich aus dem Statut ergebenden Rechte hervor, die der Rechtsmittelführer gegen die Entscheidung erhebt, die die Grundlage des Beschlusses bildet (siehe oben, Nr. 19).

28 Auch vermag der Einwand des Cedefop nicht zu überzeugen, dass hinsichtlich der nun zu prüfenden Beihilfe die Entscheidung vom 14. November 2000 keinen neuen Grund darstelle, dessen Vorliegen es dem Rechtsmittelführer nach der Gemeinschaftsrechtsprechung gestatten würde, sein Vorbringen neu zu formulieren. Es ist nämlich kaum zu leugnen, dass die Entscheidung vom 14. November 2000 einen neuen Grund bildet. Darüber hinaus ist es meines Erachtens nicht erforderlich, diesen Punkt weiter zu vertiefen, da der angefochtene Beschluss jedenfalls dadurch gerechtfertig ist, dass die Erklärung der Erledigung der Hauptsache die notwendige Konsequenz des Verhaltens des Rechtsmittelführers im erstinstanzlichen Verfahren ist.

29 Insoweit ist dem Rechtsmittelführer nämlich Gelegenheit gegeben worden, zu der Entscheidung des Cedefop vom 14. November 2000 und zu dessen Einwand, die Hauptsache sei nunmehr erledigt, Stellung zu nehmen. Er hat sich jedoch darauf beschränkt, sich ohne Begründung dem Erlass des Beschlusses, in dem die Erledigung der Hauptsache festgestellt wurde, zu widersetzen. Er dachte vielmehr nur daran, das Gericht zu ersuchen, eine Änderung seiner Anträge zuzulassen, ohne allerdings dieses Ersuchen zu begründen oder auch nur anzugeben, in welchem Sinne er sie ändern wollte. Insbesondere hat er damals den Akten zufolge keine Verletzung statutarischer Rechte geltend gemacht oder die Zuständigkeit der Behörde, die die neue Entscheidung erlassen hat, bestritten.

30 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Klageschrift den Streitgegenstand enthalten muss. Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung verbietet es, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, außer in dem dort vorgesehenen Ausnahmefall, dass rechtliche oder tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, eine Ausnahme von diesem Verbot rechtfertigen. Eine Partei, die beabsichtigt, sich auf diese ausnahmsweise eingeräumte Möglichkeit zu berufen, muss jedoch die neuen Gründe im Antrag auf deren Zulassung angeben. Nur so kann die Bestimmung des Artikels 42 § 2 letzter Satz verstanden werden, wonach [d]ie Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens... dem Endurteil vorbehalten [bleibt]. Da der Rechtsmittelführer dem Gericht nicht mitgeteilt hat, auf welche neuen Gründe er sich berufen wollte, war sein Antrag selbstverständlich als nicht dem vorgeschriebenen Verfahren entsprechend und als gegenstandslos anzusehen. Er war als solcher nicht geeignet, den Streitgegenstand zu erweitern, da dieser nicht über die Anträge und Einwendungen hinausgehen kann, die die Parteien dem Gericht unterbreitet haben.

31 In dieser Situation ist klar, dass das Gericht nicht das Verfahren fortführen und es dem Rechtsmittelführer (unterstellt, er erfüllt die Voraussetzungen) gestatten konnte, seine ursprünglichen Anträge aufgrund des Erlasses eines Rechtsakts, durch den nicht nur seinem Begehren entsprochen worden war, sondern gegen den er darüber hinaus keine präzisen Rügen erhoben hatte, in einem von ihm nicht näher angegebenen Sinne zu ändern.

32 Deshalb ist das Rechtsmittel meines Erachtens offensichtlich unbegründet, soweit damit dem Gericht ein Rechtsirrtum vorgeworfen wird, weil es dem Rechtsmittelführer nach Erlass der Entscheidung, durch die ihm die Wiedereinrichtungsbeihilfe gewährt wurde, nicht gestattete, seine Klageanträge zu ändern.

b) Rückforderung der ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge

33 Ich komme nunmehr zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit dem Rechtsmittelführer nicht gestattet wurde, seine Klageanträge unter Berücksichtigung der im Rechtsakt vom 14. November 2000 enthaltenen Entscheidung über die Rückforderung des ihm ohne Rechtsgrund als Einrichtungsbeihilfe gewährten Betrages zu ändern. Meines Erachtens zielt dieser Teil des Rechtsmittels in Wirklichkeit auf eine Erweiterung des Streitgegenstands ab, und zwar auf eine Weise, die nicht dem vorgeschriebenen Verfahren entspricht und rechtsmissbräuchlich ist.

34 Tatsächlich will der Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof die angebliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die rechtsgrundlose Zahlung der Einrichtungsbeihilfe geltend machen, ohne im Verfahren vor dem Gericht eine entsprechende Rüge erhoben zu haben. Insbesondere in dem Schriftsatz, mit dem er zu dem vom Cedefop vorgebrachten Einwand der Erledigung der Hauptsache Stellung genommen und darum ersucht hat, seine Klageanträge im erstinstanzlichen Verfahren ändern zu dürfen, ist darüber nichts zu finden.

35 Wollte man es dem Rechtsmittelführer jetzt gestatten, seine Anträge im angegebenen Sinne zu ändern, so würde dies, wie der Gerichtshof erst kürzlich wiederholt hat, bedeuten, eine[r] Partei [zu erlauben], vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vor[zu]bringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat,... [und] den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit [zu] befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte.

36 Somit ist das Rechtsmittel in diesem Punkt im Unterschied zu dem vorher geprüften nicht unbegründet, sondern schon offensichtlich unzulässig. Die Unzulässigkeit ist von Amts wegen festzustellen.

37 Deshalb ist das Rechtsmittel meines Erachtens für offensichtlich unzulässig zu erklären, soweit der Rechtsmittelführer damit den angefochtenen Beschluss insoweit angreift, als ihm nicht gestattet wurde, seine Klageanträge unter Berücksichtigung des Erlasses der Entscheidung vom 14. November 2000 über die Rückforderung des ihm ohne Rechtsgrund als Einrichtungsbeihilfe gezahlten Betrages zu ändern.

Zuständigkeit des Direktors des Cedefop

38 Auch der Hilfsantrag des Rechtsmittelführers — den er allerdings auf den von ihm selbst als hauptsächlichen Rechtsmittelantrag bezeichneten Antrag stützt — auf Feststellung, dass die Entscheidung vom 14. November 2000 von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist zum ersten Mal im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Beschluss des Gerichts gestellt worden. Er ist deshalb als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kosten

39 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Cedefop hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Artikel 70, wonach die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst tragen, ist hier nicht anwendbar, da er nach Artikel 122 der Verfahrensordnung nur Anwendung findet, wenn ein Organ Rechtsmittel einlegt. Ich schlage deshalb vor, dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Entscheidungsvorschlag

40 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen und den Rechtsmittelführer zu verurteilen, dem Cedefop die im Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten zu erstatten.