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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.09.2002 – C-176/99
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2002:532
Schlussanträge der frau Generalanwält
Christine Stix-Hackl
vom 26. September 2002
I — Einleitung
1 Im vorliegenden Fall geht es um die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-137/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
2 Zur Vorgeschichte der Abläufe zwischen der Stahlindustrie und der Kommission in den Jahren 1970 bis 1990, insbesondere zu den Regelungen für die offensichtliche Krise und zur Entscheidung der Kommission Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (im Folgenden: Entscheidung Nr. 2448/88), wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Überwachungssystem auf der Basis der genannten Entscheidung endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.
3 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission gegen siebzehn europäische Stahlunternehmen und einen ihrer Wirtschaftsverbände die Entscheidung der Kommission 94/215/EGKS... in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern (im Folgenden: Entscheidung). Die Adressaten der Entscheidung hatten nach Ansicht der Kommission gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstoßen, indem sie in wettbewerbswidriger Weise Informationsaustauschsysteme etabliert sowie Preisfestsetzungen und Marktaufteilungen vorgenommen hatten. Gegen vierzehn der Unternehmen verhängte die Kommission Geldbußen. Im Fall der ARBED SA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hatte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 11200000 ECU verhängt.
4 Gegen die Entscheidung hatten mehrere betroffene Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerin, sowie der Wirtschaftsverband Klage vor dem Gericht erhoben. Im Ergebnis hat das Gericht die Geldbuße auf 10000000 Euro gesenkt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
5 Die Rechtsmittelführerin hat am 11. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.
II — Anträge und Rechtsmittelgründe
6 Die Rechtsmittelführerin beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels, das Urteil des Gerichts aufzuheben und
falls die Sache entscheidungsreif ist, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen,
oder
hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Die Kommission beantragt,
1. das Rechtsmittel abzuweisen,
2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7 Die Rechtsmittelführerin stützt sich laut ihrer Rechtsmittelschrift auf folgende Rechtsmittelgründe:
Erster Rechtsmittelgrund:
[Er] enthält mehrere Teile und stützt sich auf die Weigerung des Gerichts zu beanstanden, dass die Entscheidung statt an TradeARBED an ARBED gerichtet und die Geldbuße ihr auferlegt wurde.
Zweiter Rechtsmittelgrund:
[Er] stützt sich auf die Begründung, welche das Gericht dafür gegeben hat, dass das erforderliche Quorum bei der Beschlussfassung über die Entscheidung vorgelegen hat.
Dritter Rechtsmittelgrund:
[Er] stützt sich darauf, dass das Gericht, indem es angenommen hat, die Entscheidung sei ordnungsgemäß festgestellt worden, ARBEDs Recht auf Einhaltung der wesentlichen Formvorschriften verletzt hat.
Vierter Rechtsmittelgrund:
[Er] stützt sich auf die Verwendung der durch verfahrensleitende Maßnahmen erlangten Informationen durch das Gericht.
Fünfter Rechtsmittelgrund:
[Er] stützt sich auf die Verletzung von Artikel 65 EGKS-Vertrag durch das Gericht.
Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe und ihrer Teile nach rechtlichen Schwerpunkten
8 Die Ausführungen zu den einzelnen Rechtsmittelgründen und ihren Teilen ergeben, dass die Rechtsmittelführerin mehrere Verletzungen des EGKS-Vertrags rügt. Nach rechtlichen Schwerpunkten zusammengefasst ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem es
rechtsfehlerhaft die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe, obwohl
im Verfahren vor der Kommission Verfahrensrechte verletzt worden seien (Vierter Rechtsmittelgrund) und
die Entscheidung nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei (Zweiter und Dritter Rechtsmittelgrund);
rechtsfehlerhaft die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe,
obwohl die in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen keine widrige Wirkung auf den normalen Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag haben konnten (Fünfter Rechtsmittelgrund) und
der Erlass der Entscheidung gegenüber der Rechtsmittelführerin rechtswidrig gewesen sei (Erster Rechtsmittelgrund).
9 Die folgende Prüfung orientiert sich an dieser Zusammenfassung. Die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe, die darin enthaltenen Teile und Argumente sowie die Argumentation der Kommission werden diesen einzelnen Punkten zugeordnet.
10 Die Rechtsmittelgründe in diesem Verfahren entsprechen teilweise inhaltlich den in der Rechtssache C-194/99 P (Thyssen Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) vorgebrachten Rechtsmittelgründen oder Teilen von Rechtsmittelgründen. Meine Schlussanträge in der genannten Rechtssache trage ich ebenfalls heute vor. Soweit eine inhaltliche Entsprechung der Vorbringen besteht, verweise ich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Würdigungen, die ich in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-194/99 P vorgenommen habe.
III — Prüfung des Falles
A — Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird
I. Zur Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Kommission und der Möglichkeit ihrer Heilung ( Vierter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
11 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht hätte die Entscheidung wegen Verletzung der Verteidigungsrechte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes für nichtig erklären müssen, da sie im Verwaltungsverfahren keinen Zugang zu einer Reihe von Dokumenten erhalten habe, welche für die Beurteilung der Rolle der GD III von großer Bedeutung gewesen wären.
12 Das Gericht habe in Randnummer 78 des Urteils in der Rechtssache ICI selbst festgestellt, dass die NichtÜberlassung von Informationen eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstelle, wenn die Informationen den Verlauf des Verfahrens und den Inhalt der Entscheidung zum Nachteil der Klägerin hätten beeinflussen können. Das Gericht habe implizit aber eindeutig festgestellt, dass dies der Fall gewesen sei. Denn in den Randnummern 629 ff. des angefochtenen Urteils habe das Gericht im Lichte der Zeugenaussage von Herrn Kutscher festgestellt, dass durch das Verhalten der GD III im Rahmen des Überwachungssystems von Mitte 1988 bis Ende 1990 eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Tragweite des Begriffes normaler Wettbewerb im Sinne des EGKS-Vertrags geschaffen worden sei.
13 Erst nach Beweisbeschlüssen des Gerichts habe sie in der Endphase des gerichtlichen Verfahrens Zugang zu diesen Dokumenten erhalten. Nach der zitierten Rechtsprechung könne aber eine im Verwaltungsverfahren erfolgte Verletzung der Verteidigungsrechte im Verfahren vor dem Gericht nicht mehr geheilt werden.
14 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelführerin berücksichtige nicht, dass die von ihr erwähnten Dokumente kommissionsinterne Dokumente seien, und weist darauf hin, dass solche Dokumente nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt werden müssten. Die von der Rechtsmittelführerin zitierte Rechtsprechung betreffe hingegen Dokumente, die von anderen von der Untersuchung betroffenen Unternehmen stammten.
15 Die Kommission bemerkt unter Hinweis auf das vom Gericht im Beschluss vom 19. Juni 1996 zusammengefasste Vorbringen der damaligen Klägerinnen, dass die Rechtsmittelführerin selbst eingeräumt habe, dass im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Vertraulichkeit interner Unterlagen der Kommission gelte.
Würdigung
16 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 40 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
17 Ergänzend ist festzustellen, dass auch der Hinweis insbesondere auf die Randnummer 632 des angefochtenen Urteils an dieser Würdigung nichts ändert. Zur Bedeutung der gewissen Unklarheit in der zitierten Randnummer verweise ich auf die Nummern 173 ff. meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-194/99 P. Diese Gründe gelten entsprechend.
18 Auf die von der Rechtsmittelführerin aufgeworfene Frage, ob das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit einer Heilung des angeblichen Verfahrensfehlers der Kommission im Verfahren vor dem Gericht erlaubt, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil — wie gezeigt wurde — kein Verfahrensfehler der Kommission vorgelegen hat.
19 Der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte im Verfahren vor der Kommission gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zum Beschluss der Kommission
a) Zur Frage des Quorums bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung (Zweiter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
20 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummern 122 ff. des angefochtenen Urteils. Sie macht geltend, das Gericht habe das Protokoll der Sitzung des Kommissionskollegiums vom 16. Februar 1994, in der die Entscheidung getroffen worden sei, im Hinblick auf die Frage, ob bei der Beschlussfassung über die Entscheidung das erforderliche Quorum vorlag, eindeutig widersprüchlich ausgelegt.
21 Es gebe nämlich keinen Grund dafür, der Liste der anwesenden Kommissionsmitglieder auf Seite 2 des Protokolls gegenüber der Anwesenheitsliste auf Seite 40 den Vorrang zu geben. Bei der letztgenannten Liste würde aber, wie das Gericht in Randnummer 125 des angefochtenen Urteils selbst feststelle, erwähnt, dass in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission [bestimmte Kabinettsmitglieder der Kommissare]... an der Sitzung teil[nehmen].
22 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hebt die Rechtsmittelführerin die Bedeutung der Einhaltung des Kollegialprinzips hervor, welche es erfordere, dass dessen Einhaltung sichergestellt werde.
23 Die Kommission trägt zunächst vor, dass der Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da es allein Sache des Gerichts sei, die Tatsachen und den Wert zu beurteilen, der den ihm vorgelegten Beweismitteln beizumessen sei.
24 Für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsmittelgrund zulassen sollte, vertritt die Kommission die Ansicht, dass er unbegründet sei. Das Gericht habe zutreffend die Liste auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls berücksichtigt, deren Zweck eine genaue Aufstellung über die An- oder Abwesenheit der Kommissionsmitglieder in der betreffenden Sitzung sei. Die Richtigkeit dieser Liste anhand eines anderen Auszugs aus dem Protokoll anzuzweifeln, der nicht diesen Zweck habe, liefe darauf hinaus, mittelbaren Folgerungen aus einem Dokument, dessen Inhalt mit der zu prüfenden Frage nichts zu tun habe, den Vorrang zu geben gegenüber einem Beweismittel, welches diese Frage unmittelbar betreffe. Dies liefe dem Grundsatz der Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen zuwider.
25 Die Kommission ist schließlich der Meinung, dass die Rechtsmittelführerin Seite 40 des Protokolls falsch auslege. Wie das Gericht dargelegt habe, bedeute die Anwesenheit der Kabinettchefs der Kommissare in einer Sitzung der Kommission nicht notwendigerweise, dass die Kommissare während der gesamten Dauer der Sitzung abwesend gewesen wären.
Würdigung
26 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 52 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
27 Der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verkennung des nicht vorliegenden Quorums bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
b) Zur Frage der ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses der Kommission über die Entscheidung (Dritter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
28 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummern 143 ff. des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht irrigerweise annehme, dass der Beschluss der Kommission über die Entscheidung ordnungsgemäß, d. h. entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission 1993, festgestellt worden sei.
29 Dies sei jedoch nur der Fall, wenn der Text der Entscheidung mit dem Protokoll fest verbunden wäre und das Protokoll die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission trüge, was nicht erwiesen sei.
30 Das Gericht sei in Randnummer 144 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beachtung dieser wesentlichen Formvorschrift vermutet werden könne.
31 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Urteil sei daher aufzuheben. Da die Rechtssache zur Entscheidung reif sei, müsse der Kommission aufgegeben werden, nunmehr endgültig den Nachweis zu erbringen, dass die in der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 getroffene Entscheidung dem ursprünglichen Protokoll dieser Sitzung konkret beigefügt worden sei.
32 Die Kommission verweist auf die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 141 ff. des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe zutreffend auf die Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen und auf die Tatsache hingewiesen, dass in der Geschäftsordnung der Kommission nicht festgelegt gewesen sei, in welcher Weise die Schriftstücke einander hätten beigefügt werden müssen, sowie festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass die Schriftstücke nicht beigefügt gewesen seien.
33 Schließlich habe das Gericht bemerkt, dass die Rechtsmittelführerin keinen sachlichen Unterschied zwischen der notifizierten Fassung der Entscheidung und jener Fassung dargetan habe, die dem Protokoll beigefügt worden sei.
Würdigung
34 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 68 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
35 Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem die angebliche Verkennung der nicht ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses der Kommission gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
B — Zum Rechtsmittelgrund, mit dem eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird (Fünfter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
36 Die Rechtsmittelfübrerin wendet sich gegen die Randnummern 295 ff. des angefochtenen Urteils. Sie ist der Ansicht, das Gericht habe in den Randnummern 297 f. des angefochtenen Urteils Artikel 65 EGKS-Vertrag, insbesondere den Begriff des normalen Wettbewerbs, entgegen der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ohne Berücksichtigung der Stellung dieser Bestimmung im EGKS-Vertrag und anderer mit dem EGKS-Vertrag verfolgter Ziele ausgelegt. Die Tragweite des Artikels 65 EGKS-Vertrag sei aber im Lichte der globalen wirtschaftlichen Situation und der von der Kommission verfolgten Politik auszulegen.
37 Nur eine solche, den gesamten EGKS-Vertrag berücksichtigende Interpretation des Artikels 65 EGKS-Vertrag erlaube es, die Vorgehensweise der Kommission zu erklären. Zur Bedeutung des Verhaltens der Kommission habe das Gericht in den Randnummern 551 und 631 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage des Kommissionsbeamten Kutscher nämlich festgestellt, dass die Kommission selbst davon ausgegangen sei, die Treffen der Unternehmen, auf denen Preisinformationen und individuelle Planungen ausgetauscht worden seien, seien Verhaltensweisen, die nicht gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstoßen würden, und die Kommission habe sie zumindest stillschweigend geduldet.
38 Dennoch habe das Gericht in Randnummer 632 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht geklärt zu werden [braucht], in welchem Umfang die Unternehmen zur Vorbereitung der Konsultationstreffen mit der Kommission ohne Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrags individuelle Angaben austauschen durften. Das Gericht habe sich also geweigert, Artikel 65 EGKS-Vertrag im Lichte einer Gesamtbetrachtung des EGKS-Vertrags zu interpretieren, obwohl — wie die Randnummern 272 ff. des angefochtenen Urteils zeigen — die Rechtsmittelführerin diese Argumentation im Verfahren vor dem Gericht so vorgetragen hatte.
39 Die Kommission vertritt unter Verweis auf die Randnummern 293 ff., und insbesondere auf die Randnummern 297 f., des angefochtenen Urteils die Ansicht, das Gericht habe zutreffend entschieden, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag auch in seinem Kontext nicht so ausgelegt werden könne, dass Verhaltensweisen, die mit dem Zweck und dem Wortlaut dieser Bestimmung unvereinbar seien, erlaubt wären.
40 Das Gericht habe das Verhalten der Kommission während der Dauer der von der Untersuchung erfassten Handlungen erschöpfend geprüft und sei der Auffassung gewesen, dass die Kommission die einschränkenden Praktiken der verschiedenen Unternehmen zu keiner Zeit unterstützt habe und dass, selbst wenn erwiesen wäre, dass die Kommission sie toleriert hätte, dies nicht hätte bewirken können, dass die Rechtsmittelführerin von ihrer Verantwortung befreit gewesen wäre. Das Gericht habe aber das Verhalten der Kommission berücksichtigt, um die Höhe der Geldbuße mit der Begründung herabzusetzen, dass aufgrund dieses Verhaltens eine gewisse Unklarheit hinsichtlich des Begriffes des normalen Wettbewerbs bestanden habe.
41 Die Randnummer 632 des angefochtenen Urteils werde so, wie sie von der Rechtsmittelführerin zitiert werde, verkürzt und aus dem Zusammenhang gerissen. Aus dem vollen Wortlaut dieser Randnummer ergebe sich, dass das Gericht die von der Rechtsmittelführerin aufgeworfene Frage als irrelevant zurückgewiesen habe, da sie Handlungen betreffe, die vom Gericht nicht zu prüfen gewesen seien (dies [war] nicht Gegenstand der Sitzungen der Träger-Kommission ...).
Würdigung
42 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 135 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
43 In Bezug auf die Randnummer 632 des angefochtenen Urteils ist ergänzend festzustellen, dass der Vorwurf, das Gericht habe sich nicht mit den Argumenten der damaligen Klägerin auseinander gesetzt, nicht zutrifft. Diese Auseinandersetzung findet sich in den Randnummern 293 ff. des angefochtenen Urteils. Die von der Rechtsmittelführerin beanstandete Passage steht inhaltlich in einem völlig anderen Zusammenhang, nämlich bei der Überprüfung der Geldbußenhöhe anhand eines Vergleichs der wirtschaftlichen Auswirkungen der Wettbewerbswidrigkeiten mit jener wirtschaftlichen Lage, die sich möglicherweise auch ohne die beanstandeten Verhaltensweisen gezeigt hätte. Lediglich in dem in der Randnummer 632 des angefochtenen Urteils behandelten Zusammenhang — und nicht etwa generell — hat es das Gericht für nicht notwendig gehalten zu prüfen, welche Verhaltensweisen von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag noch gedeckt gewesen wären.
44 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist also auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
45 Der fünfte Rechtsmittelgrund, mit dem eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird, ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
C — Zum Rechtsmittelgrund, mit dem der Erlass der Entscheidung gegenüber der Rechtsmittelführerin gerügt wird (Erster Rechtsmittelgrund )
Parteienvorbringen
46 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Entscheidung nichtig sei. Dies hätte jedoch festgestellt werden müssen. Die Kommission habe die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich an Trade-ARBED, nicht aber an die Rechtsmittelführerin, gerichtet. Sie selbst sei auch in weiterer Folge nicht am Verfahren beteiligt worden, dennoch sei die Entscheidung alleine ihr gegenüber erlassen worden. Im Einzelnen rügt die Rechtsmittelführerin Folgendes:
47 Die Rechtsmittelführerin wendet sich erstens gegen die Randnummern 92 f. des angefochtenen Urteils. Sie ist der Ansicht, dass das Gericht ihre Verteidigungsrechte verletzt habe: Es habe in den beanstandeten Randnummern nämlich die Erlassung der Entscheidung gegenüber der Rechtsmittelführerin mit einer Begründung gerechtfertigt, die nicht jene sei, welche die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte an TradeARBED angeführt habe. Daher hätten weder TradeARBED noch die Rechtsmittelführerin selbst ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können: TradeARBED habe so im Verwaltungsverfahren nicht zu einer Begründung Stellung nehmen können, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in dieser Form nicht enthalten war, und sie selbst habe zu der Begründung des Gerichts nicht Stellung nehmen können, da sich diese in der Entscheidung so nicht wiederfinde.
48 Die Kommission ist der Ansicht, dass das Problem, dass die Rechtsmittelführerin nicht formell und ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Kommission die Absicht gehabt habe, ihr die Verantwortung für das Verhalten von Trade ARBED anzulasten, im Verfahren vor dem Gericht breit erörtert worden sei und die Rechtsmittelführerin daher in der Lage gewesen sei, ihre Verteidigungsrechte in diesem Rahmen geltend zu machen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes führt die Kommission aus, dass das Gericht die Beurteilung dieser Frage auch von Amts wegen hätte berücksichtigen können.
49 Die Rechtsmittelführerin rügt zweitens die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils, wonach in Bezug auf die Frage, ob beide Unternehmen rechtlich gesehen ein und dasselbe Unternehmen im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag seien, fest [stehe], dass TradeARBED ihr Verhalten auf dem Gemeinschaftsmarkt für Träger nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Klägerin (ARBED) folgt. Das Gericht habe diese Würdigung auf eine Behauptung gestützt, die es in keiner Weise begründe, sodass es gegen die Begründungspflicht verstoßen habe.
50 Die Kommission trägt vor, Randnummer 92 des angefochtenen Urteils sei ausreichend begründet und rechtfertige die Schlussfolgerung, dass die in den Randnummern 90 und 91 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes auf ARBED übertragbar sei.
51 Die Rechtsmittelführerin wendet sich drittens gegen die Randnummern 98 f. und wirft dem Gericht vor, es habe das angefochtene Urteil auf eine widersprüchliche Begründung gestützt, die dem Fehlen einer Begründung gleichkomme. Aus ein und demselben Sachverhalt habe es nämlich gleichzeitig einerseits gefolgert, dass bezüglich der jeweiligen Rolle und Verantwortung der Rechtsmittelführerin und ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED Unsicherheit bestanden habe und andererseits, dass die Rechtsmittelführerin von Anfang an davon ausgegangen sei, dass die Kommission ihr die Verantwortung für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED anlasten werde.
52 Nach Ansicht der Kommission hat die Rechtsmittelführerin das angefochtene Urteil falsch verstanden. Wenn das Gericht in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils aus den in Randnummer 97 getroffenen Feststellungen folgere, dass bezüglich der jeweiligen Rolle und Verantwortung der beiden Gesellschaften Unsicherheit bestanden habe, habe es damit nicht entschieden, dass sich diese Unsicherheit auf die Rechtsmittelführerin ausgewirkt habe. Seine Feststellungen zeigten, dass bei der Rechtsmittelführerin keine Unsicherheit hinsichtlich der Rolle und Verantwortung der beiden Gesellschaften bestanden habe, da sie anscheinend zu keiner Zeit daran gezweifelt habe, dass sich das Verwaltungsverfahren gegen sie richte. Die Bemerkung des Gerichts in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin von Anfang an davon ausgegangen sei, die Kommission werde ihr die Verantwortung für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED anlasten, folge logisch aus der Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren stets so gehandelt habe, als ob sie zur gleichen Zeit wie ihre Tochtergesellschaft Gegenstand der von der Kommission geführten Untersuchung wäre. Dies ergebe sich aus den in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils aufgeführten Umständen.
53 Die Rechtsmittelfiihrerin macht viertens geltend, das Gericht habe die Tragweite der Mitteilung der Beschwerdepunkte rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es außerhalb der Mitteilung liegende Umstände herangezogen habe. Sie bezieht sich insbesondere auf die in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils aufgeführten Umstände, die das Gericht bei der Bestimmung der Tragweite der Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigt habe.
54 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelführerin verfälsche die Würdigung des Gerichts, das nie die Tatsache in Frage gestellt habe, dass Trade-ARBED Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewesen sei. Das Gericht habe verschiedene tatsächliche Gesichtspunkte nur geprüft, um festzustellen, ob die Rechtsmittelführerin Kenntnis von den Beschwerdepunkten gehabt habe, welche die Kommission in der Mitteilung gegenüber ihrer Tochtergesellschaft geltend gemacht habe. Des Weiteren habe es geprüft, ob die Rechtsmittelführerin darüber hinaus in der Lage gewesen sei, dazu Stellung zu nehmen und ob deshalb der Erlass der Entscheidung gegenüber der Rechtsmittelführerin wegen des Verhaltens ihrer Tochtergesellschaft die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt hätte.
55 Die Rechtsmittelführerin rügt fünftens, das Gericht habe einen offensichtlichen Tatsachenirrtum begangen, der einem Begründungsmangel gleichkomme. Es habe nämlich als Beweis dafür, dass die Rechtsmittelführerin gewusst habe, dass die angeblichen Zuwiderhandlungen von Anfang an ihr angelastet würden, die Tatsache herangezogen, dass mehrere Auskunftsverlangen der Kommission an TradeARBED von der Rechtsabteilung der Rechtsmittelführerin beantwortet wurden und dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die ebenfalls an TradeARBED ergangen sei, vom Anwalt der Rechtsmittelführerin beantwortet worden sei.
56 Nach Ansicht der Kommission unterliegen tatsachenbezogene Irrtümer des Gerichts nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof. Im Übrigen habe das Gericht sich auf diese Beweismittel nicht für die Annahme gestützt, dass die Rechtsmittelführerin Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewesen sei. Das Gericht habe die Beweismittel lediglich dafür verwendet, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass diese Mitteilung ARBED zur Kenntnis gelangt sei.
57 Die Rechtsmittelführerin beanstandet schließlich sechstens, das Gericht habe sie offensichtlich rechtsfehlerhaft von der Wahrnehmung ihrer grundrechtlich geschützten Verteidigungsrechte abgehalten, indem es einfache Auskunftsverlangen der Kommission der Mitteilung der Beschwerdepunkte gleichgestellt habe. Die Rechtsmittelführerin bezieht sich auf die Randnummer 100 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausführe, sie habe Gelegenheit gehabt, anlässlich des Auskunftsverlangens über ihren eigenen Umsatz zu der von der Kommission beabsichtigten Zurechnung der Verantwortung Stellung zu nehmen.
58 Dieses reine Auskunftsverlangen entspreche keinem der charakteristischen Merkmale einer Mitteilung der Beschwerdepunkte. Auch wenn es als eine solche Mitteilung anzusehen wäre, enthalte es nicht die Überlegungen der Kommission, aufgrund deren sie der Rechtsmittelführerin das Verhalten von TradeARBED habe zurechnen wollen; die Rechtsmittelführerin habe sich daher nicht verteidigen können.
59 Die Kommission bestreitet, dass das Gericht dieses Auskunftsverlangen einer Mitteilung der Beschwerdepunkte gleichgestellt habe. Es habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Rechtsmittelführerin ihren Standpunkt in Bezug auf die Zurechnung des Verhaltens von TradeARBED habe geltend machen können. Über den Zweck eines Auskunftsverlangens bezüglich des Umsatzes, das im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens in Wettbewerbssachen erfolge, könne kein Zweifel bestehen.
Würdigung
1. Zur Frage des Unternehmens-Be-griffes im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag
60 Mit dem zweiten Vorbringen zum ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin rechtlich gegen die Annahme des Gerichts, die Kommission sei zu Recht davon ausgegangen, dass TradeARBED und sie selbst gemeinsam ein Unternehmen im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag darstellen.
61 Das Gericht hat diese Auffassung in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils auf verschiedene Tatsachen (TradeARBED: 100%ige Tochtergesellschaft, reine Vertriebsgesellschaft, Verkauf der einschlägigen Produkte nur für Rechnung der Rechtsmittelführerin, Einnahmen nur aus Provision) gestützt.
62 Dabei handelt es sich um eine Würdigung von Tatsachen mit dem Ziel, die Weisungsgebundenheit von TradeARBED — einen der Kernfaktoren für das Vorliegen eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Kartellrechts der Gemeinschaften — zu belegen. Tatsachenwürdigungen sind, vorbehaltlich der Verfälschungskontrolle, als solche aber einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich.
63 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher, insoweit mit ihm eine Verkennung des Unternehmens-Begriffes im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag gerügt wird, als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zur Frage der Adressierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte
64 Mit den übrigen Vorbringen zum ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin zusammengenommen gegen ihre — ihrer Ansicht nach — nicht ordnungsgemäß erfolgte Einbindung in das Verfahren vor Erlass der Entscheidung. Dies ergibt sich aus Folgendem:
65 Mit dem ersten, vierten und sechsten Vorbringen zum ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die angeblich rechtsfehlerhafte Verkennung der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, die sich daraus ergibt, dass sie nicht formell Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte und damit formell auch nicht Beteiligte am Verfahren vor der Kommission war.
66 Mit dem dritten und fünften Vorbringen zum ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Frage, inwieweit sie trotzdem davon informiert gewesen sei oder hätte sein müssen, dass dieses Verhältnis Gegenstand der Entscheidung und letztlich auch Begründung dafür sein sollte, dass die Entscheidung ihr gegenüber erlassen wurde.
67 Die letztgenannten Vorbringen bedürfen nur dann einer rechtlichen Würdigung, wenn feststeht, dass der erste Rechtsmittelgrund im Hinblick auf die erstgenannten Vorbringen begründet ist. Die Beantwortung der Frage, ob das Gericht das Problem des Kennens oder Kennenmüssens der Gefahr einer Haftung der Rechtsmittelführerin für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft rechtsfehlerhaft beurteilt hat, würde sich nämlich grundsätzlich erübrigen, wenn eine Entscheidung schon allein deshalb rechtswidrig wäre, weil sie an einen Adressaten gerichtet wurde, der formell nicht Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte war.
68 Daher soll zunächst mit der grundsätzlichen Frage begonnen werden, ob das Gericht in den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils die Frage der Beteiligung der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor der Kommission rechtsfehlerfrei beurteilt hat.
69 Aus den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts ergibt sich, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte formell nicht an die Rechtsmittelführerin adressiert worden war. Die Kommission hat auch sonst zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens der Klägerin formell ihre Absicht mitgeteilt, ihr die Verantwortung für das Verhalten der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschuldigten Trade-ARBED anzulasten und gegen die Klägerin eine anhand ihres eigenen Umsatzes berechnete Geldbuße zu verhängen.
70 Der Gerichtshof hat bereits mehrfach die Bedeutung der Mitteilung der Beschwerdepunkte für die Gewährleistung der Verteidigungsrechte hervorgehoben. In seinem Urteil CMB hat der Gerichtshof ausgeführt:
Nach ständiger Rechtsprechung müssen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, klar angeführt werden. In der wichtigen Verfahrensgarantie, die die Mitteilung der Beschwerdepunkte darstellt, kommt ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zur Anwendung, der die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in allen Verfahren verlangt (Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Sig. 1983, 1825, Randnrn. 10 und 14).
Folglich muss die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte eindeutig angeben, gegen welche Personen Geldbußen festgesetzt werden können.
Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der als Urheber einer Zuwiderhandlung nur eine kollektive Einheit... genannt wird, unterrichtet die Unternehmen, aus denen diese Einheit besteht, nicht hinreichend darüber, dass gegen sie individuelle Geldbußen festgesetzt werden, falls die Zuwiderhandlung bejaht werden sollte ...
Eine so formulierte Mitteilung der Beschwerdepunkte reicht auch nicht aus, um die betreffenden Unternehmen darauf aufmerksam zu machen, dass sich die Höhe der festgesetzten Geldbußen nach einer Würdigung der Teilnahme jedes Unternehmens an dem als Zuwiderhandlung eingestuften Verhalten richten wird.
71 Was bedeutet diese Rechtsprechung nun im Hinblick auf die Wahrung von Verteidigungsrechten in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es — anders als bei der Rechtssache CMB — wohl weniger um den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte als vielmehr um deren nicht erfolgte Adressierung an die spätere Adressatin der Entscheidung geht? Ausgangspunkt der Überlegungen muss die auch im Urteil zur Rechtssache CMB in den Vordergrund gestellte Wahrung der Verteidigungsrechte sein.
72 Die Mitteilung der Beschwerdepunkte soll dem Adressaten der Mitteilung nicht nur bekannt geben, welche wettbewerbsrechtlich relevanten Tatbestände die Kommission wodurch und durch wen verwirklicht sieht. Sie soll ihm — wie das Urteil in der Rechtssache CMB bestätigt — darüber hinaus eindeutig klarlegen, wer die Geldbuße tragen könnte. Nun gibt es zwar nach den Feststellungen des Gerichts Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rechtsmittelführerin zumindest allgemein darüber klar sein musste, dass sie als Konzernmutter für das Verhalten ihrer Vertriebstochter wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Damit ist jedoch nicht gesagt, das ihr ebenso klar sein musste, dass die Kommission von dieser rechtlichen Möglichkeit im konkreten Fall Gebrauch zu machen beabsichtigte.
73 Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil erst das sichere Wissen darum, dass die Kommission eine Haftung der Rechtsmittelführerin für das Verhalten von TradeARBED konkret ins Auge gefasst hatte, einen besonderen Verteidigungsbedarf erzeugt hätte.
74 Bei Konzernkonstellationen wie der des vorliegenden Falls kann es nämlich durchaus Unterschiede in den Verteidigungsinteressen der potenziellen Adressaten einer Entscheidung geben. Bei der Frage Verletzung wodurch dürften sich die Verteidigungslinien einer Vertriebstochter und der Konzernmutter zwar weitestgehend überschneiden (beide haben dieselbe Zielrichtung, nämlich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Konzerntochter in Frage zu stellen). Bei der Frage Verletzung durch wen, und vor allem bei der Frage der Haftung für das Verhalten des jeweils anderen, ist dies aber nicht unbedingt immer der Fall. Aus der Sicht einer potenziell haftenden Konzernmutter kann es z. B. durchaus angezeigt sein, die Unabhängigkeit der Konzerntochter von der Konzernmutter in den Vordergrund zu stellen oder einen eigenen Vorteilszufluss aus den Zuwiderhandlungen der Konzerntochter zu bestreiten, um der Haftung zu entgehen.
75 Wenn demnach bei Konzernkonstellationen ein Auseinanderfallen der Verteidigungsinteressen möglich ist, so dient die Adressierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die potenziell haftenden Unternehmen dem deutlichen Hinweis darauf, dass die Kommission die Haftung konkret ins Auge gefasst hat und daher akuter Bedarf an individuellem Verteidigungsvorbringen gegeben sein kann. Diesem besonderen Hinweiszweck wird eine Mitteilung der Beschwerdepunkte aber nicht schon dadurch gerecht, dass ihr Inhalt den potenziell Haftenden lediglich bekannt wird, sondern nur dadurch, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte auch formell an diese adressiert wird.
76 Im vorliegenden Fall war die Mitteilung der Beschwerdepunkte unstreitig nicht an die Rechtsmittelführerin adressiert. Dadurch wurden deren Verteidigungsrechte insoweit berührt, als ihr möglicherweise nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass ein individuelles Verteidigungsvorbringen hinsichtlich ihres Einflusses auf das Verhalten der TradeARBED notwendig werden könnte. Die Entscheidung ist daher grundsätzlich schon deshalb insoweit als rechtswidrig anzusehen, als sie an die Rechtsmittelführerin gerichtet ist. Auf eine effektive Kenntnis vom Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte kommt es aus den dargelegten Gründen (besondere Warnfunktion der Mitteilung) nicht an.
77 Folglich könnte das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben, indem es bestätigt hat, dass die Kommission die Entscheidung zu Recht gegenüber der Rechtsmittelführerin erlassen hatte, obwohl die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur an TradeARBED gerichtet war.
3. Zur Frage der Möglichkeit einer Heilung eines Formfehlers durch das eigene Verhalten der Rechtsmittelführerin
78 Gemäß der Feststellung des Gerichts in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils ist die Mitteilung der Beschwerdepunkte jedoch in den Machtbereich der späteren Adressatin gelangt, und ihr Inhalt war der Rechtsmittelführerin vollständig bekannt. In Randnummer 96 hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin im Vorfeld der Entscheidung mit der Kommission über wichtige Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Entscheidung korrespondiert hatte (z. B. über Teilnahmen an verschiedenen Sitzungen der Trägerproduzenten, Zugang zu den Akten der Kommission, Übermittlung von Umsatzdaten) sowie Mitarbeiter ihrer eigenen Rechtsabteilung als Rechtsvertreter der TradeARBED zu den Anhörungen bei der Kommission entsandt hatte.
79 Es fragt sich, ob die mangelnde formelle Adressierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Rechtsmittelführerin daher vielleicht ausnahmsweise keine Verletzung von Verteidigungsrechten mit sich gebracht hätte.
80 Das Gericht führt dazu in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils aus:
Im Übrigen ist das Gericht angesichts sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles der Auffassung, dass das Schreiben von Herrn Temple Lang vom 30. Juni 1992, in dem darauf hingewiesen wurde, dass ARBED nicht Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei, und ihr offenbar aus diesem Grund das Recht auf Akteneinsicht verweigert wurde, so bedauerlich es auch sein mag, letztlich die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht beeinträchtigt hat ...
81 Das Gericht geht hier also offenbar — ohne dies beim Namen zu nennen — davon aus, dass ein Verfahrensfehler der Kommission keine Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hat, wenn die Verteidigungsinteressen des Betroffenen durch andere Umstände gewahrt worden sind. Damit scheint das Gericht wohl eine Art Heilung von Verfahrensfehlern annehmen zu wollen.
82 Es stellt sich die Frage, ob es im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft eine solche Art Heilung von Verfahrensfehlern der Kommission geben kann. Ich halte dies nicht von vornherein für grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings wären die Voraussetzungen einer solchen Heilung äußerst streng zu fassen und müssten jedenfalls vom besonderen Schutzzweck der betroffenen Verfahrensrechte gedeckt sein.
83 Eine Heilung der fehlenden Adressierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte wäre im vorliegenden Fall also überhaupt nur dann denkbar, wenn anhand unbestrittener Tatsachen zweifelsfrei feststünde, dass für deren besondere Hinweisfunktion (Bedarf an individuellem Verteidigungsvorbringen) im Fall der Rechtsmittelführerin keine Notwendigkeit (mehr) bestände. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtsmittelführerin nachgewiesenermaßen den individuellen Verteidigungsbedarf vollständig erkannt hätte und ihn lediglich aus Gründen, die allein in ihrer Sphäre lagen, nicht wahrgenommen hätte.
84 Davon kann aber — entgegen der Annahme des Gerichts in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils — nicht ausgegangen werden, denn die Kommission hat im dort erwähnten Schreiben vom 30. Juni 1992 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin nicht Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei, wodurch die Rechtsmittelführerin jedenfalls gehindert worden sein könnte, die Wahrung ihrer individuellen, von TradeARBED verschiedenen Verteidigungsinteressen wahrzunehmen.
85 Im vorliegenden Fall kann also nicht angenommen werden, dass der Formfehler der nicht stattgefundenen Adressierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Rechtsmittelführerin keinerlei Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte zur Folge haben konnte. Somit kann auch keine Heilung dieses Formfehlers überlegt werden.
86 Im Hinblick auf den ersten Rechtsmittelgrund ist daher im Ergebnis insgesamt festzustellen, dass das Gericht in den Randnummern 92 ff. des angefochtenen Urteils lediglich eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Frage vorgenommen hat, ob der Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Rechtsmittelführerin bekannt war und ob die Voraussetzungen einer solchen Haftung (einheitliches Unternehmen) vorgelegen haben.
87 Das Gericht hat jedoch verkannt, dass der Rechtsmittelführerin durch die fehlende Adressierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie selbst die Möglichkeit genommen worden sein könnte, den Bedarf an der Wahrung individueller Verteidigungsinteressen mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen.
88 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher, insoweit mit ihm eine Verkennung der Bedeutung der mangelnden Adressierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Rechtsmittelführerin gerügt wird, begründet.
89 Der erste Rechtsmittelgrund, mit dem der Erlass der Entscheidung gegenüber der Rechtsmittelführerin gerügt wird, ist mithin insgesamt teilweise unzulässig, im Übrigen aber zulässig und begründet.
90 Ist ein Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 der EGKS-Satzung das Urteil des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
91 Im vorliegenden Fall sind die Akten so vollständig, dass der Gerichtshof selbst endgültig entscheiden kann; die Sache braucht daher nicht an das Gericht zurückverwiesen zu werden.
92 Da das Rechtsmittel nur in einem Rechtsmittelgrund begründet ist, ist das Urteil nur insoweit aufzuheben und die Entscheidung entsprechend zu ändern. Folglich sollte das Urteil nur insoweit aufgehoben werden, als es die Rechtmäßigkeit des Erlasses der Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin bestätigt. Artikel 4 und 6 der Entscheidung sollten in Bezug auf die Rechtsmittelführerin für nichtig erklärt werden.
IV — Kosten
93 Gemäß Artikel 32 EGKS-Satzung und Artikel 122 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 3 seiner Verfahrensordnung, der gemäß deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da nur der die Geldbuße betreffende Rechtsmittelgrund, und dieser nur teilweise begründet ist, erscheint es angemessen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission trägt.
V — Entscheidungsvorschlag
94 Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen,
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-137/94 (ARBED SA/Kommission) insoweit aufzuheben, als es die Rechtmäßigkeit des Erlasses der Entscheidung gegenüber der ARBED SA bestätigt;
die Artikel 4 und 6 der Entscheidung der Kommission Nr. 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern in Bezug auf die ARBED SA für nichtig zu erklären;
das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen;
der ARBED SA ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission aufzuerlegen.