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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.2002 – C-178/00
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:541
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 26. September 2002
1 Mit der vorliegenden, auf Artikel 230 Absatz 1 EG gestützten Klage beantragt die Italienische Republik die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/197/EG der Kommission vom 1. März 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben.
2 Die italienische Regierung wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr fünferlei finanzielle Berichtigungen für die für das Haushaltsjahr 1995 gemeldeten Ausgaben angeordnet werden. Diese Ausgaben betreffen die Kosten für die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide. Angeordnet werden folgende Berichtigungen:
punktuelle finanzielle Berichtigungen von 3358746955 ITL, von 807967249 ITL und von 22116046015 ITL für Ausgaben für die Lagerung von Hartweizen;
punktuelle finanzielle Berichtigungen in Höhe von insgesamt 54518294818 ITL für Ausgaben für die Lagerung von Hartweizen;
eine finanzielle Berichtigung von 1923101478 ITL entsprechend dem Betrag der Sicherheit, die im Rahmen eines Verkaufs von für Algerien bestimmtem Hartweizen hätte einbehalten werden müssen;
eine finanzielle Berichtigung von 9965368843 ITL entsprechend dem Wert der bei den Beständen von Weichweizen, Gerste und Mais zwischen dem Ende des Haushaltsjahres 1994 und dem Beginn des Haushaltsjahres 1995 festgestellten Differenzen sowie
eine finanzielle Berichtigung von 2502127250 ITL entsprechend dem Betrag der von der Kommission in einer monatlichen Voraberklärung in Bezug auf Weichweizen, Gerste und Mais durchgeführten Berichtigungen.
3 Die Italienische Republik wendet sich auch gegen die Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hat, ihr den Betrag von 11952457079 ITL aufgrund der Berichtigung der Rechnungen für den Verkauf von öffentlich gelagertem Getreide zuzuerkennen.
4 Die Gründe für die vorgenommenen Berichtigungen sind im Zusammenfassenden Bericht über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1995 dargestellt. Ich untersuche nachfolgend die Besonderheiten der verschiedenen Berichtigungen (Ziffern I bis VII).
I — Die punktuellen finanziellen Berichtigungen in Höhe von 3358746955 ITL, 807967249 ITL und 22116046015 ITL für Ausgaben für die Lagerung von Hartweizen
A — Sachverhalt
5 Bei Kontrollbesuchen vor Ort stellte die Kommission in Bezug auf die Interventionsbestände von Hartweizen erhebliche Differenzen zwischen der Jahreserklärung der italienischen Behörden für das Haushaltsjahr 1995 und den tatsächlichen Beständen fest. Aufgrund dieser Erkenntnisse beschloss die Kommission:
die unter dem Haushaltsposten 1011.003 gemeldeten Ausgaben um 3358746955 ITL zu kürzen;
die unter dem Haushaltsposten 1012.003 gemeldeten Ausgaben um 807967249 ITL zu kürzen und
die unter dem Haushaltsposten 1013.003 gemeldeten Ausgaben um 22116046015 ITL zu erhöhen.
B — Vorbringen der Italienischen Republik
6 Nach Ansicht der Italienischen Republik ist die streitige Berichtigung rechtswidrig. Sie stützt ihre Auffassung auf folgende Gründe:
...die Getreidebestände [beliefen sich] zurückberechnet auf den 1. Oktober 1994 (d. h. auf den Beginn des Haushaltsjahres 1995) auf 715241,791 Tonnen [und] setzten sich wie folgt zusammen:
Bestand am 1. Oktober 1994 (auf der Grundlage von Inventarkontrollen) 639282,836 t
+ Bestand bei der Fa. Casillo 91664,845 t
+ Bestand bei der Fa. Federconsorzi 117,980 t
+ Bestand bei der Fa. Molini Nuova Daunia 7681,500 t
Vermindert um die Fehlmengen bei der Fa. CO.GE.A 23505,900 t
Bestand am 1. Oktober 1994 715214,251 t
Die Dienststellen der Kommission haben in Bezug auf den von den italienischen Behörden gemeldeten Bestand geltend gemacht, er übersteige um 174640,558 Tonnen die Menge, die zuvor in den Tabellen des EAGFL am 30. September 1994 (dem letzten Tag des Haushaltsjahres 1994) verzeichnet gewesen sei und 540601,233 Tonnen betragen habe; diese Differenz sei mit einer Erhöhung der Bestände durch die italienischen Behörden um 198146,458 Tonnen und einer entsprechenden Verminderung derselben Bestände um 23505,900 Tonnen zu erklären.
Festzustellen ist, dass die Dienststellen der Kommission unabhängig von den Gründen für die durchgeführten spezifischen Berichtigungen... mit ihrem Schreiben Nr. 4014 vom 9. Februar 2000... erklärt haben, dass sie die Erhöhung der Hartweizenbestände um 174640,558 Tonnen ab dem Haushaltsjahr 1995 akzeptiert haben, auch wenn anschließend die negative Berichtigung bestätigt wurde.
Der Standpunkt der Kommission läuft im Hinblick auf die jeweiligen Lagerkosten, die der italienische Staat für die betreffenden Bestände im Verlauf des Haushaltsjahrs 1995 getragen hat, auf eine ungerechtfertigte Bereicherung zu ihren Gunsten hinaus.
...
Folglich ist... die vorgeschlagene negative Berichtigung in Höhe von 26282760219 ITL für nichtig zu erklären.
C — Würdigung
7 Gemäß Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Darstellung aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben.
8 Im vorliegenden Fall bin ich der Meinung, dass die Klageschrift diesen Mindestanforderungen nicht genügt.
9 Das Vorbringen der Italienischen Republik ermöglicht es nicht, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie ihre Nichtigkeitsklage stützt, eindeutig zu identifizieren. Zwar konnte sich die Kommission dank ihrer Aktenkenntnis und der ihr im Vorverfahren zukommenden Rolle angemessen verteidigen. Der Gerichtshof ist aber nicht in der Lage, allein aufgrund des Klagevorbringens seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Gemeinschaftsrichter obliegt, sich an die Stelle des Klägers oder seines Anwalts zu setzen und in den Akten selbst die Umstände aufzusuchen und zu identifizieren, die er als Grundlage für die in der Klageschrift formulierten Anträge betrachten könnte.
10 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Klagegrund für unzulässig zu erklären.
II — Die punktuellen finanziellen Berichtigungen in Höhe von 54518294818 ITL für Ausgaben für die Lagerung von Hartweizen
A — Rechtlicher Rahmen
11 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 sollen die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Getreidesektor, insbesondere die Stabilität der Märkte, erreicht werden. Nach ihrem Artikel 7 sind die von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Interventionsstellen verpflichtet, das ihnen angebotene Getreide aufzukaufen, sofern die Angebote bestimmten Bedingungen hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse entsprechen. Um angenommen zu werden, müssen die Erzeugnisse gesund und handelsüblich sein. Die Qualität der Erzeugnisse ist anhand von Stichproben festzustellen, die bei der Ablieferung des Getreides bei der Interventionsstelle entnommen werden.
12 Der Ankauf und die Lagerung von Getreide durch die Interventionsstellen wird vom EAGFL finanziert, und zwar nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 vorgeschriebenen Modalitäten.
13 Nach dieser Verordnung sind die nationalen Stellen verpflichtet, für jedes Erzeugnis, das Gegenstand der öffentlichen Lagerhaltung ist, Jahreskonten zu erstellen. Die Jahreskonten müssen u. a. die Ausgaben für die Lagerung der Erzeugnisse enthalten. Gemäß Artikel 2 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die einwandfreie Erhaltung der Erzeugnisse zu gewährleisten. Nach Artikel 5 sind sämtliche Mengen, deren Qualität infolge der materiellen Lagerungsbedingungen oder zu langer Lagerung gemindert ist, zu dem Zeitpunkt, an dem die Fehlmenge bzw. die Qualitätsminderung festgestellt worden ist, als Abgang aus dem Lager zu verbuchen.
14 Die Modalitäten der Durchführung dieser Verordnung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 geregelt. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c ist der Wert der Erzeugnisse im Fall der Qualitätsminderung oder Zerstörung durch schlechte Konservierungsbedingungen entsprechend Absatz 1 zu buchen. Danach wird der Wert der Fehlmengen so berechnet, dass diese Mengen mit dem am ersten Tag des Haushaltsjahres für die Standardqualität geltenden Grundinterventionspreis zuzüglich 5 % multipliziert werden. Darüber hinaus sieht Artikel 7 Absatz 1 vor, dass die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen, zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen zu buchen sind. Die gebuchten Einlagerungs-, Auslagerungs- und Lagerkosten jeder abgelehnten Menge werden abgezogen und in den Konten getrennt ausgewiesen. Zu diesem Zweck werden die Lagerkosten berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Einund Auslagerung mit dem im Monat der Auslagerung gültigen Pauschbetrag und mit dem im Monat der Auslagerung gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs multipliziert werden.
B — Sachverhalt
15 Bei einer im März 1995 vom Consorzio Controlli Integrati in Agricoltura (landwirtschaftliche Genossenschaft für integrierte Kontrollen, nachfolgend: CCIA) durchgeführten Kontrolle stellte sich heraus, dass eine Menge von 122709,192 Tonnen Hartweizen, die in den Lagern der Coop. San Giorgio aufbewahrt wurde, von sehr schlechter Qualität war.
16 Bezogen auf eine Menge von 84481,128 Tonnen stellte die Kommission fest, dass der Weizen nicht die für die Intervention erforderlichen Anforderungen erfüllt. Die Qualität des Erzeugnisses sei schon beim Ankauf schlecht gewesen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 3597/90 lastete sie daher den Ankaufspreis für die streitigen Mengen und die ab dem Wirtschaftsjahr 1990/91 bis zum Ende des Haushaltsjahres 1995 gebuchten Lagerkosten den italienischen Behörden an.
17 In Bezug auf die verbleibenden 38228,064 Tonnen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Qualitätsminderung des Erzeugnisses auf schlechte Konservierungsbedingungen zurückzuführen sei. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3597/90 lastete sie daher den Gegenwert dieser Menge und die von März 1995 bis zum Ende des Haushaltsjahres 1995 gebuchten Lagerkosten den italienischen Behörden an. Der Gesamtbetrag der angeordneten Berichtigung beläuft sich auf 54518294818 ITL.
C — Die Klage
18 Die Italienische Republik wendet sich gegen diese Berichtigung. Sie macht zwei Gründe geltend, und zwar
einen Verstoß gegen die Artikel 2 und 7 der Verordnung Nr. 3597/90 und
einen Beurteilungsfehler bei der Bemessung der streitigen Erzeugnisse.
19 Ich werde beide Punkte nacheinander untersuchen.
1. Zum Verstoß gegen die Artikel 2 und 7 der Verordnung Nr. 3597/90
20 Die Italienische Republik trägt vor, zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung bei der Interventionsstelle habe die erste Menge von 84481,128 Tonnen Weizen alle nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlichen Qualitätsvoraussetzungen erfüllt. Hierzu legt sie 37 Analysezertifikate des privaten Laboratoriums Consulchimica in Crotone (Italien) vor, die die Qualität des Erzeugnisses zum Zeitpunkt des Ankaufs durch den Lagerhalter bezeugen sollen. Die Kommission sei daher nicht berechtigt, Artikel 7 der Verordnung Nr. 3597/90 anzuwenden und der Italienischen Republik die Kosten für den Erwerb und die Lagerung ab Ankauf der Erzeugnisse anzulasten. Sie hätte Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3597/90 anwenden müssen und allein den Gegenwert sowie die Lagerkosten ab dem Zeitpunkt, an dem die Qualitätsminderung der Erzeugnisse festgestellt worden sei, anlasten dürfen.
21 Bevor ich dieses Vorbringen prüfe, ist auf die Grundsätze hinzuweisen, die der Gerichtshof zur Beweislast in Rechtsstreitigkeiten betreffend den EAGFLRechnungsabschluss aufgestellt hat.
22 Der EAGFL finanziert bekanntlich nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte. Im Bestreitensfall obliegt es der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen. Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat.
23 Der betroffene Mitgliedstaat kann die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist.
24 Im vorliegenden Fall führt die Kommission zur Rechtfertigung der streitigen Berichtigung mehrere Punkte an. So ist den Akten zu entnehmen, dass in Bezug auf 84481,128 Tonnen Hartweizen, den die Coop. San Giorgio gelagert hatte, das Erzeugnis nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 1569/77 genügte. Die schlechte Qualität des Weizens war zum Zeitpunkt seines Erwerbs durch den Lagerhalter gegeben. Aus den Akten geht außerdem hervor, dass diese Feststellung auf dem Ergebnis beruht, das die im März 1995 durch die CCIA bei der Coop. San Giorgio entnommenen Stichproben erbracht hatten.
25 Mit der Kommission bin ich der Auffassung, dass die 37 Zertifikate, die die Italienische Republik vorgelegt hat, diese Feststellung nicht erschüttern können.
26 Mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 1990/91 wurde die Verordnung Nr. 1569/77 durch die Verordnung Nr. 1022/90 geändert, um zu unterstreichen, dass es notwendig ist, die Unabhängigkeit der Person sicherzustellen, die die Getreidestichproben entnimmt. In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1022/90 heißt es ausdrücklich: Überträgt die Interventionsstelle ihre Kontrollbefugnisse auf eine dritte Person, so muss sie feststellen, ob diese gegenüber dem Anbieter völlig unabhängig ist.
27 Das Erfordernis der Unabhängigkeit ist hier nicht erfüllt. Denn es steht fest, dass die von dem privaten Laboratorium Consulchimica in Crotone analysierten Stichproben vom Lagerhalter selbst und nicht von einer unabhängigen Personen entnommen wurden. Die Italienische Republik räumt im Übrigen ein, dass dieser Umstand geeignet ist, die Objektivität der Analyseergebnisse in Frage zu stellen, da der Lagerhalter gegenüber der AIMA für die Entscheidung über den Ankauf des Getreides und die eventuelle Qualitätsminderung der Erzeugnisse während der Lagerung einzustehen hat.
28 Deshalb können die von der Klägerin vorgelegten Analysezertifikate meines Erachtens die Feststellungen der Kommission nicht erschüttern. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den ersten Klagegrund zurückzuweisen.
2. Zur Frage eines Beurteilungsfehlers bei der Bemessung der streitigen Erzeugnisse
29 Die Italienische Republik ist der Ansicht, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die andere Weizenmenge mit 38228,064 Tonnen bemessen habe. Bei der Kontrolle im März 1995 habe die CCIA ausdrücklich festgestellt, dass sich der Weizenbestand der Coop. San Giorgio auf 37042,795 Tonnen belaufen habe, d. h. 1185,269 Tonnen weniger als von der Kommission festgestellt. Obwohl die italienischen Behörden diese Zahl der Kommission im März 1999 übermittelt hätten, habe die Kommission die streitige Berichtigung jedoch im vorgeschlagenen Umfang, d. h. bei 38228,064 Tonnen, belassen. Die betreffende Berichtigung sei daher in diesem Umfang nicht gerechtfertigt.
30 Dem Vorbringen der Italienischen Republik kann nicht zugestimmt werden.
31 Wie den Akten zu entnehmen ist, stellte die CCIA bei der Kontrolle im März 1995 fest, dass 37042,795 Tonnen Hartweizen, die die Coop. San Giorgio lagerte, von schlechter Qualität waren und dass weitere 1185,269 Tonnen fehlten. Die Kommission ordnete also eine finanzielle Berichtigung in Bezug auf beide Mengen an, wobei sie der in der Qualität geminderten Menge und der Fehlmenge den gleichen Wert beimaß.
32 Im vorliegenden Fall trägt die Italienische Republik nichts für den Beweis ihres Vorbringens vor. Sie beschränkt sich auf die Angabe, dass der Bericht der CCIA im Besitz der Kommission sei. Da die Klägerin nicht beweisen kann, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
III — Der Verkauf von für Algerien bestimmtem Hartweizen
A — Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
33 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 28 hat. hat der Verkauf von durch die Interventionsstellen erworbenem Getreide im Rahmen von Ausschreibungsverfahren zu erfolgen.
34 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2668/94 vom 31. Oktober 1994 ermächtigte die Kommission die italienische Interventionsstelle zur Ausschreibung des Verkaufs von 148000 Tonnen Hartweizen zur Ausfuhr in Form von Hartweizengrieß nach Algerien. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 hatte der Zuschlagsempfänger eine Sicherheit in Höhe von 50 ECU/Tonne Hartweizen zu leisten, um die Erfüllung der Verpflichtung zur Ausfuhr der Erzeugnisse und deren Einfuhr nach Algerien zu gewährleisten. Nach derselben Bestimmung war ein erster Betrag von 25 ECU/Tonne bei Erteilung der Ausfuhrlizenz und ein zweiter Betrag von 25 ECU/Tonne vor Abnahme des Getreides zu zahlen. Artikel 11 Absatz 2 sah vor, dass der Gesamtbetrag der Sicherheit innerhalb von 15 Tagen freigegeben würde, nachdem der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbracht hatte, dass der Grieß tatsächlich in Algerien eingetroffen war. Schließlich waren nach Artikel 11 Absatz 4 die Zahlung des Kaufpreises für den Hartweizen sowie die fristgerechte Ausfuhr des Grießes eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985. Die zuletzt genannte Verordnung enthält Bestimmungen zur Regelung der Sicherheiten, die in mehreren Gemeinschaftsverordnungen auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik verlangt werden.
35 Am 10. März änderte die Kommission die Verordnung Nr. 2668/94, indem sie die Verordnung (EG) Nr. 545/95 erließ. Danach sollte der Gesamtbetrag der Sicherheit innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag freigegeben werden, an dem der Zuschlagsempfänger die Erfüllung der Hauptforderung gemäß Absatz 4 nachgewiesen hatte.
36 Im vorliegenden Fall gelangte die Kommission zu der Auffassung, die italienische Verwaltung habe die von einem der Zuschlagsempfänger, der Fa. Italgrani SpA gestellte Sicherheit freigegeben, ohne dass dieses Unternehmen den Nachweis für die Zahlung des Kaufpreises für die Erzeugnisse erbracht hätte. Sie ordnete daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 1923101478 ITL an, die dem Betrag der Sicherheit entsprach, die hätte einbehalten werden müssen.
B — Die Klage
37 Nach Ansicht der Italienischen Republik hat die Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Die streitige Berichtigung beruhe darauf, dass der Zuschlagsempfänger nicht die Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 in der durch die Verordnung Nr. 545/95 geänderten Fassung beachtet habe. Die Verordnung Nr. 545/95 sei aber zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anwendbar gewesen. Die Kommission habe daher die betreffende Verordnung rückwirkend und rechtswidrig angewandt.
38 Wie die Kommission bin ich der Meinung, dass dieses Vorbringen unhaltbar ist.
39 Aus den Akten geht hervor, dass entgegen der Behauptung der Italienischen Republik die streitige Berichtigung nicht auf den Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 in der durch die Verordnung Nr. 545/95 geänderten Fassung gestützt wird. Die Kommission war vielmehr der Auffassung, die italienischen Behörden dürften die Sicherheit der Fa. Italgrani SpA nicht freigeben, wenn diese nicht die Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2668/94 beachtet habe. Die zuletzt genannte Bestimmung ist jedoch durch die Verordnung Nr. 545/95 nicht geändert worden, so dass der Vorwurf einer rückwirkenden Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zurückzuweisen ist.
40 Außerdem lassen die Akten den Schluss zu, dass die streitige Berichtigung berechtigt war. Nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2668/94 waren die Zahlung des Kaufpreises für den Hartweizen sowie die tatsächliche Ausfuhr des Grießes innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung Nr. 2220/85. Gemäß Artikel 21 der hier anwendbaren Verordnung Nr. 2220/85 muss die Sicherheit freigegeben werden, sobald nachgewiesen ist, dass die Hauptpflichten erfüllt sind. Dagegen verfällt nach Artikel 22 eine Sicherheit zugunsten der Interventionsstelle, wenn eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde.
41 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Fa. Italgrani SpA den Kaufpreis für die Hartweizenmenge, für den sie den Zuschlag erhalten hatte, nicht gezahlt hat. Da der Zuschlagsempfänger eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung Nr. 2220/85 nicht erfüllt hat, durften die italienischen Behörden die von ihm gestellte Sicherheit nicht freigeben.
42 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, diesen Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.
IV — Die finanzielle Berichtigung in Höhe von 9965368843 ITL betreffend Differenzen bei den Beständen von Weichweizen, Gerste und Mais
A — Sachverhalt
43 Die Dienststellen der Kommission ordneten eine finanzielle Berichtigung an, weil sie Differenzen zwischen den Beständen von Weichweizen, Gerste und Mais feststellten, die die italienischen Behörden am Ende des Haushaltsjahres 1994 und zu Beginn des Haushaltsjahres 1995 gemeldet hatten.
44 So wurden in Bezug auf Weichweizen am Ende des Haushaltsjahres 1994 361 Tonnen gemeldet, zu Beginn des Haushaltsjahres 1995 dagegen 636,3 Tonnen (d. h. 275 Tonnen mehr). Am Ende des Haushaltsjahres 1994 wurden 80039,67 Tonnen Gerste gemeldet, zu Beginn des Haushalsjahres 1995 dagegen 52195,07 Tonnen (d. h. 27844,6 Tonnen weniger). Schließlich wurden am Ende des Haushaltsjahres 1994 27371,061 Tonnen Mais gemeldet, zu Beginn des Haushaltsjahres 1995 dagegen 62817,324 Tonnen (d. h. 35446,263 Tonnen mehr).
45 Die Kommission beschloss daher, den italienischen Behörden den Wert des Übertrags der überschüssigen Mengen von Weichweizen und Mais sowie den Gegenwert der Fehlmengen von Gerste anzulasten. Der Gesamtbetrag der Berichtigung beläuft sich auf 9965368843 ITL.
B — Vorbringen der Italienischen Republik
46 Nach Ansicht der Italienischen Republik sind die streitigen Berichtigungen unbegründet. Zur Begründung ihrer Auffassung führt sie Folgendes aus:
Die italienische Regierung weist... darauf hin, dass sich die Berichtigungen von Beständen daraus ergeben, dass die italienische Verwaltung im Oktober 1994 eine zwingende Anpassung an die tatsächlichen Bestände vorgenommen hat, wie sie bei der Inventarkontrolle durch die CCIA ermittelt wurden.
...
[Der Ansatz der Kommission] ist opportunistisch, denn er besteht darin, die Tatsache, dass die italienische Verwaltung zu Recht die verbuchten Bestände den tatsächlichen Lagerbeständen angeglichen hat, zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil zu wenden. Die Kommission profitiert nämlich zum einen von [dem] Wert des Übertrags aufgrund der Erhöhung der Weichweizenund Maisbestände, ohne zugunsten des italienischen Staates bei Gerste... das Gleiche zu tun, und zum anderen von dem anhand der Verordnung... (Nr. 3597/90) berechneten Wert infolge der Verringerung des Gerstebestands, die nicht auf den tatsächlichen Verlust der Erzeugnisse zurückgeht.
Wenn dem Gedankengang der Kommission zu folgen wäre, müssten zugunsten der italienischen Regierung auch folgende positive Berichtigungen vorgenommen werden:
1. Die Erstattung der Verringerung des Übertragswertes, die dem italienischen Staat für das Haushaltsjahr 1994 in Bezug auf 27844,600 Tonnen Gerste... angelastet wurde, an ihn;
2. für das Haushaltsjahr 1994 geschuldete technische Lagerkosten (Haushaltsposten 1011.03) für die 35446,263 Tonnen Mais, die zusätzlich gemeldet und nach Auswertung der von der CCIA durchgeführten Inventarkontrollen wiedergefunden wurden, also nur deswegen zu einer Erhöhung führten, weil diese Menge in den Tabellen des EAGFL für das Haushaltsjahr 1994 nicht berücksichtigt worden war;
3. für die Haushaltsjahre 1992, 1993 und 1994 geschuldete technische Lagerkosten (Haushaltsposten 1011.03) für 275 Tonnen Weichweizen, die gelagert wurden, weil nicht die gesamten 5000 Tonnen des im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an Albanien im Dezember 1992 bereitzustellenden Weichweizens geliefert wurden.
C — Würdigung
47 Meines Erachtens genügt das Vorbringen der Italienischen Republik nicht den Anforderungen aus Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Es lässt nicht die tatsächlichen und rechtlichen Umstände erkennen, auf die die Klägerin ihre Klage stützt. Zwar konnte sich die Kommission dank der Stellung, die sie im Vorverfahren einnimmt, verteidigen. Der Gerichtshof ist aber nicht in der Lage, allein aufgrund des Klagevorbringens seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Insoweit weise ich darauf hin, dass es dem Gerichtshof nicht obliegt, sich an die Stelle des Klägers oder seines Anwalts zu setzen und selbst die Umstände aufzusuchen und zu identifizieren, die die in der Klageschrift formulierten Anträge begründen könnten. Der vierte Klagegrund ist daher für unzulässig zu erklären.
V — Die Berichtigung in Höhe von 2502127250 ITL entsprechend dem Betrag von in einer früheren Monatserklärung durchgeführten Berichtigungen (Weichweizen, Gerste und Mais)
A — Sachverhalt
48 Die Dienststellen der Kommission haben eine Berichtigung in Höhe von 2502127250 ITL angeordnet, um einen Fehler der italienischen Behörden in der Jahreserklärung zu korrigieren. Als die italienische Verwaltung die EAGFLJahrestabellen für das Haushaltsjahr 1995 aufgestellt hat, hat sie es nämlich versäumt, die von der Kommission in einer Monatserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission vom 7. September 1988 vorgenommenen Berichtigungen zu übertragen.
B — Vorbringen der Italienischen Republik
49 Nach Ansicht der Italienischen Republik hat die Kommission sie mit der streitigen Berichtigung doppelt bestraft. Sie bringt Folgendes vor:
1. In der 12. Monatserklärung für das Haushaltsjahr 1995 hat die italienische Verwaltung in den Tabellen 8, Zeile 1, und 52, Zeile 30, folgende Angaben gemacht:
Maisbestände am 1. Oktober 1994: 27371,061 Tonnen;
technische Kosten (Haushaltsposten 1011.006): 472481200 ITL;
finanzielle Kosten (Haushaltsposten 1012.006): 141376660 ITL;
andere Kosten (Haushaltsposten 1013.006): 2946864571 ITL);
2. Mit Schreiben Nr. 12367 vom 19. März 1996 (siehe Dokument El) teilten die Dienststellen der Kommission den italienischen Behörden mit, für das Haushaltsjahr 1995 müssten die in der Verordnung... Nr. 2776/88 vorgesehenen Berichtigungen vorgenommen werden, die sich aus der Nichtanerkennung der oben... angegebenen Kosten durch die Kommission ergäben, nachdem die betreffenden Dienststellen mit Schreiben Nr. 22990 vom 14. Juni 1995 ihre Entscheidung übermittelt hätten, die fraglichen 27371,061 Tonnen aufgrund der Qualitätsminderung infolge einer Naturkatastrophe, von der die Fa. Cavalli betroffen war, nicht als Interventionsbestände anzuerkennen;
3. daraufhin wurde beim Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1994 im Anschluss an das Schlichtungsverfahren in Bezug auf den bei der Fa. Cavalli gelagerten Mais beschlossen, der italienischen Verwaltung zwei negative Berichtigungen (448148256 ITL und 123262537 ITL) sowie eine positive Berichtigung von 8132491172 ITL anzulasten, die allesamt ordnungsgemäß in Punkt 4.5.1.3.2 des Zusammenfassenden Berichts (Anhang II) aufgeführt wurden.
Folglich ist die vorgeschlagene negative Berichtigung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung... Nr. 2776/88 unbegründet, weil sie den im Schlichtungsverfahren für das Haushaltsjahr 1994 getroffenen Entscheidungen widersprechen und eine doppelte Bestrafung zum Nachteil der italienischen Verwaltung mit sich bringen würde, die sich auf folgende Beträge beläuft:
472481200 ITL für den Haushaltsposten 1011.006;
141376660 ITL für den Haushaltsposten 1012.006 und
2946864571 ITL für den Haushaltsposten 1013.006.
C — Würdigung
50 Das Vorbringen der Italienischen Republik genügt nicht den Anforderungen aus Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Es lässt nicht die tatsächlichen und rechtlichen Umstände erkennen, auf die die Klägerin ihre Klage stützt. Zwar konnte sich die Kommission dank der Stellung, die sie im Vorverfahren einnimmt, verteidigen. Der Gerichtshof ist aber nicht in der Lage, allein aufgrund des Klagevorbringens seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Wie wir gesehen haben, obliegt es dem Gerichtshof nicht, sich an die Stelle des Klägers oder seines Anwalts zu setzen und selbst die Umstände aufzusuchen und zu identifizieren, die die in der Klageschrift formulierten Anträge begründen könnten. Der fünfte Klagegrund ist daher für unzulässig zu erklären.
VI — Die Berichtigung der Rechnungen für den Verkauf von öffentlich gelagertem Getreide
51 Die Italienische Republik macht einen letzten Klagegrund geltend, der sich nach ihren eigenen Angaben nicht auf die angefochtene Entscheidung bezieht. Sie erklärt, sie habe im Schlichtungsverfahren die Anerkennung des Betrages von 11952457079 ITL wegen der Berichtigung der Rechnungen für den Verkauf von öffentlich gelagertem Getreide beantragt. Wenn ihr dieser Betrag nicht von der Kommission zuerkannt würde, läge darin eine doppelte Bestrafung.
52 Nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muss die Klageschrift die Anträge des Klägers enthalten. Im vorliegenden Fall ist der von der Italienischen Republik geltend gemachte Klagegrund jedoch gegen eine Handlung gerichtet, deren Nichtigerklärung sie in ihren Anträgen nicht fordert. Dieser Klagegrund ist daher unzulässig.
VII — Kosten
53 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
VIII — Ergebnis
54 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor,
1. die Klage zurückzuweisen;
2. der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.